Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am (…) Mai 2023 ein Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten standardisierten und schriftlichen Kurzbefragung erklärten die Beschwerdeführenden im We- sentlichen, sie hätten am 24. Februar 2022 – am Tag des Kriegsausbruchs
– Wohnsitz in der Ukraine gehabt und verfügten über keine Staatsangehö- rigkeit oder Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates. Als Beweismittel reichten sie ihre gültigen ukrainischen Reisepässe mit ih- ren abgelaufenen Arbeitsvisa der Republik Polen sowie eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten. C. Am 1. Juni 2023 fanden die Befragungen zum Gesuch um vorübergehen- den Schutz (vgl. SEM-Akten […]-10/8 [Beschwerdeführerin, nachfolgend A10] und […]-11/6 [Beschwerdeführer, A11]) statt. Anlässlich dieser Ge- spräche wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf eine allfällige Ab- lehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie die Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. Anlässlich dieser Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien im Jahr 2021 der Arbeit wegen nach Polen gereist. Sie hätten ihre Arbeit aber gekündigt, da diese zu schwer gewesen sei, beziehungswiese sei ihr Part- ner – der Beschwerdeführer – entlassen worden, nachdem sie schwanger geworden sei. Sie habe ihr Kind in der Ukraine zur Welt bringen wollen, weshalb sie für einige Tage zu ihrer Familie gereist sei. Da es jedoch zu gefährlich gewesen sei, sei sie nach wenigen Tagen zurück nach Polen gereist. Den Schutzstatus «UKR», den sie am (…) Februar 2023 erhalten habe, habe sie abgelehnt. Sie habe einen «PESEL» (Anm. des Gerichts: Personenidentifikationsnummer in Polen) und einen Ausweis («Karta Po- lak», die anlässlich des Gesprächs eingereicht wurde), der bestätige, dass sie «zum polnischen Volk gehöre», weil ihr Vater (…) des polnischen (…) sei. Sie hätten vergeblich um Unterstützung für ihr gemeinsames Kind er- sucht, weshalb sie sich zur Reise in die Schweiz entschieden hätten. Erst als sie hier gewesen seien, seien ihnen Zł 700.– überwiesen worden. Sie hätten in Polen weder ein soziales Netzwerk noch eine Wohnung, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könnten.
E-4799/2023 Seite 3 Der Beschwerdeführer präzisierte, dass er am (…) 2021 mit einem Arbeits- visum nach Polen gereist und bis am (…) Mai 2023 dort geblieben sei. Er habe in Polen verschiedene Arbeitsstellen gehabt und zuletzt als (…) ge- arbeitet. Sein Aufenthaltsstatus sei nach Ablauf des Visums aufgrund der Corona-Pandemie verlängert worden. Er habe aber seine Arbeitsstelle ver- loren und sie hätten keine Unterstützung für ihr Kind erhalten, weshalb sie auf Anraten von Verwandten seiner Partnerin, die in der Schweiz lebten, hierher gekommen seien. Aufgrund der finanziellen Situation könnten sie nicht zurück nach Polen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines polnischen «PESEL» nach. D. D.a Am 7. Juni 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wurde am 12. Juni 2023 gutgeheissen. In der entsprechenden Übermittlungs-E-Mail informier- ten sie das SEM darüber, dass das Visum des Beschwerdeführers bis zum (…) Juni 2023 und die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes bis am (…) August 2023 gültig seien. D.b Mit E-Mails vom 28. Juli und 7. August 2023 erkundigte sich das SEM, ob die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden verlängert wür- den. Die polnischen Behörden bestätigten am 10. August 2023, dass die Visa und Aufenthaltsbewilligungen bis am (…) März 2024 verlängert wor- den seien. E. Mit Verfügung vom 11. August 2023 – eröffnet am 15. August 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung nach Polen, wies sie dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit am 8. September 2023 eingegangener, undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwer- de gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie sinngemäss deren Auf- hebung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 hielt die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerde keine rechtsgültige Unterschrift enthalte,
E-4799/2023 Seite 4 weshalb sie die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist die Be- schwerde zu verbessern. H. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
13. September 2023 (Eingang am 19. September 2023) nach und reichten gleichzeitig weitere Dokumente zu den Akten, welche allesamt bereits Teil der vorinstanzlichen Akten sind.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – nach entsprechender Verbesserung vom 13. September 2023 – formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4799/2023 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten, weil sie vor dem
24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. Sie seien zwar ukrainische Staatsangehörige, lebten aber seit (…) 2021 in Polen und hätten ihren Lebensmittelpunkt dort gehabt. Das Arbeitsvisum des Be- schwerdeführers sei nach wie vor gültig und die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind verfügten nach wie vor über einen gültigen polni- schen Schutzstatus. Angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung von Polen zur Rückübernahme sei auch nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass – solange der Krieg in der Ukraine andauere – sämtliche Aufenthaltsbewilligungen von ukrainischen Staatsbürgern in Polen kontinuierlich verlängert würden, so auch das Arbeitsvisum des Beschwerdeführers. Anderenfalls könnte er sich um einen Schutzstatus bemühen. Gestützt auf das Subsidiaritätsprin- zip (Schutzalternative in einem anderen Staat) und aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunktes in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sei ihr Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abzuwei- sen. Es seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung auszumachen, weshalb der Wegwei- sungsvollzug zulässig sei. Die Beschwerdeführenden seien beide jung und hätten in Polen mehrere Jahre lang legal gearbeitet, verfügten weiterhin über gültige Aufenthaltsbewilligungen, weshalb es ihnen freistehe, eine neue Beschäftigung zu suchen. Sie sollten in der Lage sein, eine Arbeit zu finden, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Soziale und wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen ebenfalls betroffen seien, stellten keine konkrete Gefährdung
E-4799/2023 Seite 6 im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Sollten sie kurzfristig einmal nicht mehr in der Lage sein, selbständig für sich zu sorgen, könnten sie sich an die zuständigen Behörden wenden und um eine Unterkunft oder sozialstaatli- che Unterstützung ersuchen. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zumut- bar und überdies auch möglich.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien eine junge Familie aus der Ukraine und am (…) Mai 2023 in die Schweiz gereist, um hier um Asyl zu ersuchen. Sie könnten aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren. Mit der Geburt ihres Sohnes hätten die «Arbeitsprobleme» in Polen begonnen. Trotz des Schutzstatus der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes hätten sie keine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie würden das Bundesverwaltungsge- richt darum bitten, ihren Fall «noch einmal zu überdenken». Die Welt stehe zurzeit am Rande eines dritten Weltkriegs, weshalb sie sich weder in Polen noch in der Ukraine sicher fühlen würden. In Polen hätten sie ausserdem niemanden, der sie unterstützen könnte. Sie hätten keine Verwandten, keine Freunde, keine Unterkunft und keine Arbeit. Ausserdem könnten sie
– selbst, wenn sie eine Arbeit finden würden – mit dem Gehalt nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Die Haltung der polnischen Bevölke- rung gegenüber den Ukrainern verschlechtere sich überdies täglich. Die Schweiz sei hingegen das sicherste, am weitesten entwickelte und umwelt- freundlichste Land mit netten Menschen und einer demokratischen Menta- lität, was ihnen sehr wichtig sei. Sie wünschten sich, dass ihr Kind in Si- cherheit aufwachsen könne und eine Zukunft habe.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
E-4799/2023 Seite 7 – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.2 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Trotz des Hinweises der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, wonach sie in die Schweiz gekommen seien, um hier um Asyl zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass sie hier tatsächlich ein Asylgesuch stellen woll- ten, zumal sie kontinuierlich zum Ausdruck bringen, dass sie die Gewäh- rung des «S-Status» anstreben und sie keine Asylgründe geltend machen. Da folglich kein Asylgesuch gestellt wurde und den Akten auch keine Hin- weise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, sind lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.
E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
E-4799/2023 Seite 8 entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um ukrainische Staatsbürger. Diese hatten jedoch – entgegen deren Be- hauptung anlässlich der schriftlichen Kurzbefragungen (vgl. SEM-Akten […]-3/33) – am 24. Februar 2022 keinen Wohnsitz in ihrem Heimatland, da sie sich seit (…) 2021 in Polen aufgehalten hatten. Dies bestätigen sie schliesslich auch während der mündlichen Befragungen (vgl. A10 und A11). Nach dem Willen des Bundesrates soll die Gewährung des Schutz- status S für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem an- deren EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist» (vgl. Medien- mitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022, verfügbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-87556. html, zuletzt abgerufen am 27. September 2023). Die Beschwerdeführen- den verfügen über einen Schutzstatus im EU-Land Polen, das sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiari- tätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die Beschwerdeschrift, in welcher lediglich Spe- kulationen über einen möglicherweise bevorstehenden Dritten Weltkrieg geäussert werden und wiederholt wird, dass die Situation in Polen nicht einfach gewesen sei, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh- ren.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Die polnischen Behörden haben
E-4799/2023 Seite 9 ausdrücklich bestätigt, dass die Aufenthaltsbewilligungen beziehungs- weise das Visum der Beschwerdeführenden verlängert worden sind (vgl. SEM-Akten […]-18/1 und […]-20/1). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswid- rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Wunsch nach einem Leben in der Schweiz ist zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. Die Vorbringen betreffend die Schwierigkeit, in Po- len eine Arbeitsstelle zu finden und keine finanzielle Unterstützung für ihr Kind erhalten zu haben, vermögen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verord- nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverwei- sung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), nicht umzu- stossen. Den Beschwerdeführenden war es – offenbar mehrmals – gelun- gen, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden und in den letzten zwei Jahren für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. A10 F9, F24 und A11 F7, F10 f., F19). Überdies legen sie selbst dar, dass sie mit dem Schutzstatus unterstützt worden seien (vgl. A10 F16 [kostenlose Geburt]), über eine Wohnung verfügt hätten (vgl. A11 F17), ihre Arbeit selbst gekündigt hätten (vgl. A10 F 24) und ihnen ein Betrag von Zł 700.– überwiesen worden sei (vgl. A10 F7). Es ist davon auszugehen, dass sie erneut Arbeit finden und für sich sorgen können. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Polen in eine existenzielle Notlage ge- raten würden. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige ukrainische Reisepässe verfügen, sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat und sie über gültige Aufenthaltsbe- willigungen / Visa in diesem Land verfügen.
E-4799/2023 Seite 10 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4799/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4799/2023 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) Mai 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten standardisierten und schriftlichen Kurzbefragung erklärten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten am 24. Februar 2022 - am Tag des Kriegsausbruchs - Wohnsitz in der Ukraine gehabt und verfügten über keine Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates. Als Beweismittel reichten sie ihre gültigen ukrainischen Reisepässe mit ihren abgelaufenen Arbeitsvisa der Republik Polen sowie eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten. C. Am 1. Juni 2023 fanden die Befragungen zum Gesuch um vorübergehenden Schutz (vgl. SEM-Akten [...]-10/8 [Beschwerdeführerin, nachfolgend A10] und [...]-11/6 [Beschwerdeführer, A11]) statt. Anlässlich dieser Gespräche wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf eine allfällige Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie die Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. Anlässlich dieser Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien im Jahr 2021 der Arbeit wegen nach Polen gereist. Sie hätten ihre Arbeit aber gekündigt, da diese zu schwer gewesen sei, beziehungswiese sei ihr Partner - der Beschwerdeführer - entlassen worden, nachdem sie schwanger geworden sei. Sie habe ihr Kind in der Ukraine zur Welt bringen wollen, weshalb sie für einige Tage zu ihrer Familie gereist sei. Da es jedoch zu gefährlich gewesen sei, sei sie nach wenigen Tagen zurück nach Polen gereist. Den Schutzstatus «UKR», den sie am (...) Februar 2023 erhalten habe, habe sie abgelehnt. Sie habe einen «PESEL» (Anm. des Gerichts: Personenidentifikationsnummer in Polen) und einen Ausweis («Karta Polak», die anlässlich des Gesprächs eingereicht wurde), der bestätige, dass sie «zum polnischen Volk gehöre», weil ihr Vater (...) des polnischen (...) sei. Sie hätten vergeblich um Unterstützung für ihr gemeinsames Kind ersucht, weshalb sie sich zur Reise in die Schweiz entschieden hätten. Erst als sie hier gewesen seien, seien ihnen Z 700.- überwiesen worden. Sie hätten in Polen weder ein soziales Netzwerk noch eine Wohnung, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könnten. Der Beschwerdeführer präzisierte, dass er am (...) 2021 mit einem Arbeitsvisum nach Polen gereist und bis am (...) Mai 2023 dort geblieben sei. Er habe in Polen verschiedene Arbeitsstellen gehabt und zuletzt als (...) gearbeitet. Sein Aufenthaltsstatus sei nach Ablauf des Visums aufgrund der Corona-Pandemie verlängert worden. Er habe aber seine Arbeitsstelle verloren und sie hätten keine Unterstützung für ihr Kind erhalten, weshalb sie auf Anraten von Verwandten seiner Partnerin, die in der Schweiz lebten, hierher gekommen seien. Aufgrund der finanziellen Situation könnten sie nicht zurück nach Polen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines polnischen «PESEL» nach. D. D.a Am 7. Juni 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wurde am 12. Juni 2023 gutgeheissen. In der entsprechenden Übermittlungs-E-Mail informierten sie das SEM darüber, dass das Visum des Beschwerdeführers bis zum (...) Juni 2023 und die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes bis am (...) August 2023 gültig seien. D.b Mit E-Mails vom 28. Juli und 7. August 2023 erkundigte sich das SEM, ob die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden verlängert würden. Die polnischen Behörden bestätigten am 10. August 2023, dass die Visa und Aufenthaltsbewilligungen bis am (...) März 2024 verlängert worden seien. E. Mit Verfügung vom 11. August 2023 - eröffnet am 15. August 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung nach Polen, wies sie dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit am 8. September 2023 eingegangener, undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwer-de gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie sinngemäss deren Aufhebung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde keine rechtsgültige Unterschrift enthalte, weshalb sie die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist die Beschwerde zu verbessern. H. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2023 (Eingang am 19. September 2023) nach und reichten gleichzeitig weitere Dokumente zu den Akten, welche allesamt bereits Teil der vorinstanzlichen Akten sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nach entsprechender Verbesserung vom 13. September 2023 - formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten, weil sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. Sie seien zwar ukrainische Staatsangehörige, lebten aber seit (...) 2021 in Polen und hätten ihren Lebensmittelpunkt dort gehabt. Das Arbeitsvisum des Beschwerdeführers sei nach wie vor gültig und die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind verfügten nach wie vor über einen gültigen polnischen Schutzstatus. Angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung von Polen zur Rückübernahme sei auch nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass - solange der Krieg in der Ukraine andauere - sämtliche Aufenthaltsbewilligungen von ukrainischen Staatsbürgern in Polen kontinuierlich verlängert würden, so auch das Arbeitsvisum des Beschwerdeführers. Anderenfalls könnte er sich um einen Schutzstatus bemühen. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Schutzalternative in einem anderen Staat) und aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunktes in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sei ihr Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abzuweisen. Es seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung auszumachen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Die Beschwerdeführenden seien beide jung und hätten in Polen mehrere Jahre lang legal gearbeitet, verfügten weiterhin über gültige Aufenthaltsbewilligungen, weshalb es ihnen freistehe, eine neue Beschäftigung zu suchen. Sie sollten in der Lage sein, eine Arbeit zu finden, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen ebenfalls betroffen seien, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Sollten sie kurzfristig einmal nicht mehr in der Lage sein, selbständig für sich zu sorgen, könnten sie sich an die zuständigen Behörden wenden und um eine Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zumutbar und überdies auch möglich. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien eine junge Familie aus der Ukraine und am (...) Mai 2023 in die Schweiz gereist, um hier um Asyl zu ersuchen. Sie könnten aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren. Mit der Geburt ihres Sohnes hätten die «Arbeitsprobleme» in Polen begonnen. Trotz des Schutzstatus der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes hätten sie keine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie würden das Bundesverwaltungsgericht darum bitten, ihren Fall «noch einmal zu überdenken». Die Welt stehe zurzeit am Rande eines dritten Weltkriegs, weshalb sie sich weder in Polen noch in der Ukraine sicher fühlen würden. In Polen hätten sie ausserdem niemanden, der sie unterstützen könnte. Sie hätten keine Verwandten, keine Freunde, keine Unterkunft und keine Arbeit. Ausserdem könnten sie - selbst, wenn sie eine Arbeit finden würden - mit dem Gehalt nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Die Haltung der polnischen Bevölkerung gegenüber den Ukrainern verschlechtere sich überdies täglich. Die Schweiz sei hingegen das sicherste, am weitesten entwickelte und umweltfreundlichste Land mit netten Menschen und einer demokratischen Mentalität, was ihnen sehr wichtig sei. Sie wünschten sich, dass ihr Kind in Sicherheit aufwachsen könne und eine Zukunft habe. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.2 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Trotz des Hinweises der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, wonach sie in die Schweiz gekommen seien, um hier um Asyl zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass sie hier tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollten, zumal sie kontinuierlich zum Ausdruck bringen, dass sie die Gewährung des «S-Status» anstreben und sie keine Asylgründe geltend machen. Da folglich kein Asylgesuch gestellt wurde und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, sind lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um ukrainische Staatsbürger. Diese hatten jedoch - entgegen deren Behauptung anlässlich der schriftlichen Kurzbefragungen (vgl. SEM-Akten [...]-3/33) - am 24. Februar 2022 keinen Wohnsitz in ihrem Heimatland, da sie sich seit (...) 2021 in Polen aufgehalten hatten. Dies bestätigen sie schliesslich auch während der mündlichen Befragungen (vgl. A10 und A11). Nach dem Willen des Bundesrates soll die Gewährung des Schutzstatus S für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist» (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022, verfügbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-87556.html, zuletzt abgerufen am 27. September 2023). Die Beschwerdeführenden verfügen über einen Schutzstatus im EU-Land Polen, das sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die Beschwerdeschrift, in welcher lediglich Spekulationen über einen möglicherweise bevorstehenden Dritten Weltkrieg geäussert werden und wiederholt wird, dass die Situation in Polen nicht einfach gewesen sei, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Die polnischen Behörden haben ausdrücklich bestätigt, dass die Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise das Visum der Beschwerdeführenden verlängert worden sind (vgl. SEM-Akten [...]-18/1 und [...]-20/1). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Wunsch nach einem Leben in der Schweiz ist zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. Die Vorbringen betreffend die Schwierigkeit, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden und keine finanzielle Unterstützung für ihr Kind erhalten zu haben, vermögen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), nicht umzustossen. Den Beschwerdeführenden war es - offenbar mehrmals - gelungen, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden und in den letzten zwei Jahren für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. A10 F9, F24 und A11 F7, F10 f., F19). Überdies legen sie selbst dar, dass sie mit dem Schutzstatus unterstützt worden seien (vgl. A10 F16 [kostenlose Geburt]), über eine Wohnung verfügt hätten (vgl. A11 F17), ihre Arbeit selbst gekündigt hätten (vgl. A10 F 24) und ihnen ein Betrag von Z 700.- überwiesen worden sei (vgl. A10 F7). Es ist davon auszugehen, dass sie erneut Arbeit finden und für sich sorgen können. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige ukrainische Reisepässe verfügen, sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen / Visa in diesem Land verfügen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: