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E-8114/2025

E-8114/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-03 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am (…) März 2024 Gesuche um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Im Vorgespräch vom 14. März 2024 gaben sie an, sie hätten seit 2016/2017 in Polen gelebt. Ihr Sohn sei im Jahr (…) in Polen geboren. Sie könnten jedoch nicht nach Polen zurück- kehren, da ihnen dort aufgrund ihrer Nationalität gedroht worden sei. Dies- bezüglich hätten sie eine Anzeige bei der Staatanwaltschaft D._______ eingereicht. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre ukra- inischen Reisepässe sowie die Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten. A.b Mit Schreiben vom 14. März 2024 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden bereits seit 2016 beziehungsweise 2017 durchgehend in Polen gelebt hätten und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit nicht die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 11. März 2022. Das SEM gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie dem beabsichtigen Wegweisungsvollzug nach Spanien (recte: Polen). A.c In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 führte die Beschwerdefüh- rerin im Namen ihrer Familie zusammenfassend aus, sie und ihr Ehemann hätten nach Beginn der Feindseligkeiten im Jahr 2015 das Gebiet E._______ sowie die Ukraine verlassen und seien nach Polen geflüchtet, wo ihr Ehemann eine Arbeitsstelle gefunden habe. Nach einer kurzen Rückkehr in die Ukraine seien sie Ende Jahr 2016 erneut gemeinsam nach Polen gereist, wo sie eine auf ein Jahr befristete Arbeitsbewilligung erhal- ten hätten. Kurz darauf sei sie schwanger geworden. Während der Schwangerschaft habe sie nicht arbeiten können und sich deshalb nicht mehr in Polen aufhalten dürfen. Daher sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bei ihren Eltern gelebt habe. Im Jahr (…) habe sie ihren Sohn in Polen auf die Welt gebracht, da ihr Mann in Polen krankenversichert sei. Nach der Geburt sei sie mit dem Kind erneut in die Ukraine zu ihren Eltern zurückgekehrt. Im Jahr 2020 habe sie in Polen eine Arbeitsstelle gefunden und gestützt darauf eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Infolge schwerwiegender Gesundheitsprobleme sei ihr der Arbeitsvertrag jedoch nach etwa einem halben Jahr gekündigt worden. Daraufhin sei sie (mit ihrem Sohn) erneut in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie mit ihren

E-8114/2025 Seite 3 Eltern respektive nach dem Tod des Vaters mit ihrer Mutter in der Region F._______ gelebt habe. Im April 2023 sei sie mit ihrem Sohn definitiv aus der Ukraine ausgereist und habe mit ihrer Familie bis März 2024 ununter- brochen in Polen gelebt. In Polen seien sie und ihre Familie Opfer von Angriffen, Bedrohungen und Diskriminierung geworden. Auf dem Spielplatz, im Park, in Geschäften, im öffentlichen Verkehr, in der Nähe ihres Hauses und sogar in ihrer Wohnung hätten sie sich bedroht gefühlt. Am 17. September 2023 habe vor ihrem Haus ein betrunkener und unter Betäubungsmitteln stehender Mann sie beleidigt und mit einer Waffe bedroht, was von einer Kamera aufgezeichnet worden sei. Diesbezüglich hätten sie bei der Polizei wegen Diskriminierung und rassistischer Beleidigungen Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihnen jedoch bloss geraten, in ihrer Wohnung zu bleiben, und nichts unternom- men. Später sei ihr Angreifer nochmals an ihre Tür gekommen und habe versucht, diese aufzubrechen. Die Polizei sei zwar ein zweites Mal vorbei- gekommen; der Angreifer sei aber unbestraft geblieben und nicht einmal festgenommen worden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft D._______ Anzeige erstattet. Ihr Sohn sei zudem aufgrund seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit von sei- nen Mitschülern und dem Lehrpersonal gemobbt worden. Weiter sei meh- rere Male ihr Auto von Vandalen beschädigt und ihr Parkplatz mit Müllsä- cken, alten Möbeln und weiterem Abfall zugestellt worden. Von der Polizei hätten sie weder Unterstützung noch Schutz erhalten. Sie hätten in Polen zudem weder ein Haus noch eine Arbeit oder einen legalen Aufenthalt. Die Angriffe hätten bei ihrem Sohn psychische Probleme sowie ein (…) ausge- löst. Ihr Ehemann sei ausserdem geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Seine Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden. A.d Am 19. März 2024 stimmten die polnischen Behörden dem Rücküber- nahmeersuchen der schweizerischen Behörden vom 15. März 2024 zu. A.e Am 26. August 2025 erkundigte sich das SEM bei den polnischen Be- hörden, ob die Zustimmung zum Rückübernahmeersuchen vom 19. März 2025 nach wie vor gültig sei. Dies verneinte die polnische Grenzschutz- zentrale gleichentags und bat um die Einreichung eines neuen Rücküber- nahmeersuchens. A.f Dem neuerlichen Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Be- hörden vom 4. September 2025 stimmten die polnischen Behörden am

9. September 2025 zu.

E-8114/2025 Seite 4 A.g Mit Verfügung vom 24. September 2025 – eröffnet am 26. September 2025 – lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, ver- fügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es die Beschwer- deführenden dem Kanton G._______ zu. B. B.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom

22. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und es sei ihnen unter Feststellung, dass die Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs (sic) zu- ständig sei, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, einen neuen Entscheid unter Berücksichtigung der vor- liegenden Umstände sowie ihrer individuellen Gefährdung zu treffen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei der Vollzug der Wegweisung nach Polen auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legten sie – neben Kopien der angefochtenen Ver- fügung und weiterer, bereits in den Vorakten liegender Aktenstücke – die nachfolgenden Unterlagen bei: • eine Meldebestätigung betreffend den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführen- den in der Gemeinde H._______; • den Aufenthaltstitel (S-Status) der Mutter der Beschwerdeführerin (I._______) mitsamt einer Meldebestätigung für deren Hauptwohnsitz (ebenfalls in H._______); • ein Unterstützungsschreiben von I._______ vom 13. Oktober 2025; • verschiedene Unterlagen zu der in Polen eingereichten Anzeige der Be- schwerdeführenden mit Übersetzungen; • einen Arztbericht vom (…) Oktober 2025 betreffend C._______ (Diagnose: […]); • den Bericht betreffend die entwicklungspädiatrische Untersuchung vom 2. De- zember 2024 bis zum 20. Dezember 2024 von C._______; • ein Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2025 betreffend die Aufnahme von C._______ auf die Warteliste für eine Kinder-Ergotherapie; • den ausgefüllten (…)-Tagesprofilbogen für Eltern;

E-8114/2025 Seite 5 • eine E-Mail-Bestätigung betreffend fehlende freie Termine für eine Psychothe- rapie von C._______; • das Zustellungsschreiben vom 12. Juni 2025 betreffend die Verfügung zum Gesuch der Beschwerdeführenden um Reduktion beziehungsweise Erlass von Elternbeiträgen für den Musikschulunterricht; • zwei Fotos von C._______ am Schlagzeug beziehungsweise mit einer Gitarre; • ein Referenzschreiben der J._______ Academy vom 12. Oktober 2025; • mehrere Fotos von C._______ im Training bei der J._______ Academy; • ein Kurszertifikat (Deutsch Intensivkurs) vom 27. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer; • ein Referenzschreiben der Deutschlehrerin vom 7. Oktober 2025; • eine Bestätigung der K._______ vom 30. September 2025 betreffend einen Einsatz des Beschwerdeführers als freiwilliger Helfer; • verschiedene weitere Referenzschreiben; • die ukrainischen Berufsdiplome der Beschwerdeführenden; • ein Kurszertifikat (Deutsch semi-intensiv) vom 22. Oktober 2025 betreffend die Beschwerdeführerin; • eine Dienstleistungsvereinbarung vom 18. April 2024 betreffend die Mithilfe der Beschwerdeführerin in der Schule; • verschiedene Fotos, welche die Familie im Alltag zeigen; • einen befristeten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 be- treffend Hilfsarbeiten im Bereich Elektroninstallationen mitsamt der Bewilli- gung des Kantons zum provisorischen Stellenantritt; • ein Protokoll der Sozialkommission vom 4. Juni 2024; • eine Fürsorgebestätigung vom 3. Oktober 2025; • eine Schulbestätigung der Gemeinde H._______, einen «Lernbericht Primar- schule» und den Einschätzungsbogen Kindergarten betreffend C._______; • eine CD-ROM mit mehreren Videos zu den Problemen der Beschwerdefüh- renden mit ihren Nachbarn. B.b Am 24. Oktober 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

E. 1.4 Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätz- lich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). Streitgegenstand im Verfah- ren vor der Vorinstanz bildete die Frage des vorübergehenden Schutzes, der Wegweisung und des Vollzugs. Es wurde indessen weder ein Asylge- such gestellt noch ein Dublin-Verfahren eröffnet. Folglich ist auf das Fest- stellungsbegehren betreffend Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nicht einzu- treten.

E. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit ebenfalls nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-8114/2025 Seite 7 richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Schweiz gewähre einer Person vorübergehenden Schutz, wenn sie zur vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen ge- höre und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorlägen. Ein Gesuch um vorübergehenden Schutz sei jedoch abzulehnen, wenn die gesuchstel- lende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorüber- gehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die polnischen Behörden hätten zweimal, am 15. März 2024 und am 4. September 2025, explizit der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit verfügten die Beschwerdeführenden vorliegend, trotz deren gegenteiliger Behaup- tungen, über ein Aufenthaltsrecht in Polen und damit über eine Schutzal- ternative. Somit seien sie bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Polen nicht vorübergehenden Schutz gewähren sollte be- ziehungsweise ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen nicht erneuen würde.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukra- ine in Polen aufgehalten. Dort würden sie zwar über ein Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis, nicht aber über einen temporären Schutz nach der EU-Richtlinie 201/55/EG verfügen. Während ihres Aufenthalts in Polen seien sie zudem mehrfach Opfer von national motivierten körperlichen An- griffen, Drohungen und Diskriminierungen geworden. So seien sie wieder-

E-8114/2025 Seite 8 holt von ihren Nachbarn bedroht worden. Auch habe ihr Kind im Kindergar- ten und auf der Strasse unter Diskriminierungen gelitten. Die der Be- schwerde beigelegten Unterlagen würden sodann aufzeigen, dass ihre Fa- milie arbeitsam sowie rechtschaffen sei und sich während des Aufenthalts in der Schweiz bereits einen guten Ruf erworben habe. Ihre Schwierigkei- ten in Polen hätten somit nicht an ihren persönlichen Beziehungen gele- gen, sondern ausschliesslich in der negativen Haltung vieler polnischer Staatsangehöriger gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen gewurzelt.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teil- weise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukra- ine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fami- lienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren kön- nen.

E-8114/2025 Seite 9 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2025 datiert, ist auf den vor- liegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar.

E. 5.3 Vorliegend steht aufgrund der Akten sowie der Angaben der Beschwer- deführenden (insbesondere in deren Stellungnahme vom 18. März 2024, SEM-act. […]-13; vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. A.c) fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende Jahr 2016 durchgehend in Polen lebte, wo er über eine Arbeitsbewilligung sowie ein Aufenthaltsvisum verfügte. Er fällt damit nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der All- gemeinverfügung vom 11. März 2022. Eine Anwendung der Bst. b und c der Allgemeinverfügung fällt für ihn als ukrainischen Staatsangehörigen ebenfalls ausser Betracht. Das SEM ist damit in der angefochtenen Verfü- gung zu Unrecht implizit davon ausgegangen, die Allgemeinverfügung des Bundesrats sei auf den Beschwerdeführer anwendbar. Vielmehr ist in sei- nem Fall ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz bereits infolge fehlen- der Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung zu verneinen. Die angefoch- tene Verfügung ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer, soweit diese dessen Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt hat, im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung an, seit 2017 in Polen gelebt zu haben. Die Frage, ob sie am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe, wurde mit «Nein» an- gekreuzt (vgl. SEM-act. […]-9, schriftliche Kurzbefragung der Beschwerde- führerin S. 4). Ihren Angaben zufolge habe sie jedoch sowohl vor der Ge- burt ihres Sohnes im Jahr (…) als auch nach dessen Geburt wieder bei ihren Eltern in der Ukraine gelebt, wo sie sich – mit einem Unterbruch von etwa einem halben Jahr im Jahr 2020, während dem sie wiederum in Polen gearbeitet habe – bis April 2023 aufgehalten haben will (SEM-act. […]-13). Es ist somit unklar, wo die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 24. Feb- ruar 2022 ihren festen Wohnsitz hatten. Wäre von einem Wohnsitz in Polen auszugehen, so wäre die Allgemeinverfügung des Bundesrats auch in ih- rem Fall nicht anwendbar. Die Frage muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da selbst bei Annahme der Anwendbarkeit der Allgemeinverfü- gung vom Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Polen auszugehen ist (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leb- ten mindestens ab April 2023 bis März 2024 in Polen, wo sie über ein

E-8114/2025 Seite 10 Aufenthaltsvisum verfügten. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu ent- nehmen, dass sie Polen nicht freiwillig verlassen hätten. Zudem stimmten die polnischen Behörden vorliegend sogar zweimal, am 15. März 2024 und am 4. September 2025, explizit der Rückübernahme der Beschwerdefüh- rerin und ihres Sohnes zu. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auch die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abgewiesen hat. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch

E-8114/2025 Seite 11 in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig er- kannt. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswid- rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden befürchteten, angesichts ihrer geltend gemachten Erlebnisse in Polen erneut in ein durch Feindseligkeit gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen geprägtes Um- feld zu geraten. Jedoch zeigten die von den Beschwerdeführenden einge- reichten Unterlagen, dass die polnischen Behörden deren in diesem Zu- sammenhang eingereichte Klage seriös und zeitnah behandelt hätten. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, im Bedarfsfall erneut die polni- schen Behörden um Schutz zu ersuchen. Weiter wies das SEM darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwie- rigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen würden. Gemäss den Akten seien die Beschwerdeführenden noch jung, gesund und arbeitsfähig. Sie hätten bereits acht Jahre in Polen gelebt, sprächen polnisch und seien bestens mit diesem Umfeld bekannt. Ihr Sohn sei in Polen zur Welt gekommen und dort aufgewachsen (sic). Der Beschwerdeführer sei (…) und die Beschwerdeführerin (…); beide hätten in Polen in ihren jeweiligen Berufsfeldern arbeiten können. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich erneut in den polnischen Arbeitsmarkt zu inte-

E-8114/2025 Seite 12 grieren. Andernfalls könnten sie sich an die zuständigen polnischen Behör- den wenden und um Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung ersu- chen.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe gel- tend, das von ihnen in Polen eingeleitete Verfahren sei erst zwei Monate nach Erstattung der Anzeige eingeleitet worden und daure bereits seit zwei Jahren an. Dies zeige, dass ein wirksamer Schutz der Familie vor den An- griffen fehle. Zudem seien keinerlei Massnahmen zum Schutz ihres Lebens und ihrer Sicherheit ergriffen worden. Weiter habe das SEM die Schuld Polens bewusst heruntergespielt, indem es in der angefochtenen Verfü- gung die Drohungen, Schläge und die Lebensgefahr, in der sie geschwebt hätten, nicht erwähnt habe. Zudem seien sie in der Schweiz in das soziale, schulische und medizinische System integriert. Der minderjähriger Sohn C._______ besuche seit 2024 die Primarschule H._______. Eine Unter- brechung seiner schulischen und therapeutischen Betreuung wäre aus me- dizinischen und humanitären Gründen unzumutbar.

E. 7.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Beschwerdeführenden haben nicht darzulegen vermocht, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Die von ihnen geltend gemachten Probleme mit den Nachbarn haben ei- nen lokalen Charakter, dem sie sich durch einen Umzug an einen anderen Ort innerhalb von Polen entziehen können. Zudem lebte der Beschwerde- führer bereits von Ende 2016 bis März 2024 ununterbrochen in Polen und die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn hatten zumindest von April 2023 bis März 2024 ebenfalls ihren Wohnsitz in Polen. Die Beschwerdeführen- den dürften angesichts dieses längeren Aufenthalts in Polen dort hinrei- chend vernetzt sein, um weiterhin ein Auskommen zu finden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätten verlassen müssen, haben sie nicht vor-

E-8114/2025 Seite 13 getragen. Die in der Beschwerde behauptete Untätigkeit der polnischen Behörden wird bereits durch die von den Beschwerdeführenden einge- reichten Unterlagen zu einem in Polen laufenden Strafverfahren widerlegt. Daran vermag die behauptete lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Weg- weisung nach Polen. Es wird den Beschwerdeführenden auch in Polen im Bedarfsfall möglich sein, die geltend gemachten psychischen Probleme so- wie das (…) des Sohnes medizinisch behandeln zu lassen (zur ausreichen- den medizinischen Versorgung in Polen, vgl. z.B. Urteil des BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.3 m.H.).

E. 7.3.4 Des Weiteren steht einem Vollzug der Wegweisung nach Polen auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. No- vember 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Der Sohn der Beschwerdeführenden ist heute (…) Jahre alt, wo- mit die Eltern, mit denen er zusammen nach Polen zurückkehren wird, wei- terhin seine Hauptbezugspersonen bilden. Zudem hat in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz noch keine relevante Prägung durch die hiesigen Verhältnisse stattgefunden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter zu Recht ausführte, kann aus den Bestimmungen der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteil- haftesten Lebensbedingungen entnommen werden. Auch wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung möglicherweise zu Unrecht davon aus- ging, der Sohn lebe bereits seit seiner Geburt in Polen (allenfalls haben er und die Beschwerdeführerin erst im April 2023 definitiv die Ukraine verlas- sen; vgl. E. 5.3 hiervor), ist seine Feststellung, wonach die gemeinsame Wegweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Fa- milie nicht verletze und damit auch unter Berücksichtigung der Kinder- rechtskonvention zumutbar sei, im Ergebnis zu bestätigen.

E. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen zudem über gültige uk- rainische Reisepässe. Dem Beschwerdeführer, dessen Reisepass gemäss den vorliegenden Unterlagen am (…) ablief, kann es zugemutet werden, sich bei der heimatlichen Auslandvertretung um einen neuen ukrainischen Reisepass zu bemühen. Zudem haben die polnischen Behörden, wie be- reits dargelegt, einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zuge- stimmt (vgl. E. 5.3 Abs. 2 hiervor). Damit erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 7.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist

E. 9.1 Angesichts des vorliegenden Direktentscheids erweist sich der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist sodann abzuweisen, da die Hauptbegehren

– wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind.

E. 9.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8114/2025 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und deren Sohn C._______, geboren am (...), alle ukrainische Staatsangehörige, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. September 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am (...) März 2024 Gesuche um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Im Vorgespräch vom 14. März 2024 gaben sie an, sie hätten seit 2016/2017 in Polen gelebt. Ihr Sohn sei im Jahr (...) in Polen geboren. Sie könnten jedoch nicht nach Polen zurückkehren, da ihnen dort aufgrund ihrer Nationalität gedroht worden sei. Diesbezüglich hätten sie eine Anzeige bei der Staatanwaltschaft D._______ eingereicht. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre ukrainischen Reisepässe sowie die Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten. A.b Mit Schreiben vom 14. März 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden bereits seit 2016 beziehungsweise 2017 durchgehend in Polen gelebt hätten und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit nicht die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 11. März 2022. Das SEM gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie dem beabsichtigen Wegweisungsvollzug nach Spanien (recte: Polen). A.c In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 führte die Beschwerdeführerin im Namen ihrer Familie zusammenfassend aus, sie und ihr Ehemann hätten nach Beginn der Feindseligkeiten im Jahr 2015 das Gebiet E._______ sowie die Ukraine verlassen und seien nach Polen geflüchtet, wo ihr Ehemann eine Arbeitsstelle gefunden habe. Nach einer kurzen Rückkehr in die Ukraine seien sie Ende Jahr 2016 erneut gemeinsam nach Polen gereist, wo sie eine auf ein Jahr befristete Arbeitsbewilligung erhalten hätten. Kurz darauf sei sie schwanger geworden. Während der Schwangerschaft habe sie nicht arbeiten können und sich deshalb nicht mehr in Polen aufhalten dürfen. Daher sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bei ihren Eltern gelebt habe. Im Jahr (...) habe sie ihren Sohn in Polen auf die Welt gebracht, da ihr Mann in Polen krankenversichert sei. Nach der Geburt sei sie mit dem Kind erneut in die Ukraine zu ihren Eltern zurückgekehrt. Im Jahr 2020 habe sie in Polen eine Arbeitsstelle gefunden und gestützt darauf eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Infolge schwerwiegender Gesundheitsprobleme sei ihr der Arbeitsvertrag jedoch nach etwa einem halben Jahr gekündigt worden. Daraufhin sei sie (mit ihrem Sohn) erneut in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie mit ihren Eltern respektive nach dem Tod des Vaters mit ihrer Mutter in der Region F._______ gelebt habe. Im April 2023 sei sie mit ihrem Sohn definitiv aus der Ukraine ausgereist und habe mit ihrer Familie bis März 2024 ununterbrochen in Polen gelebt. In Polen seien sie und ihre Familie Opfer von Angriffen, Bedrohungen und Diskriminierung geworden. Auf dem Spielplatz, im Park, in Geschäften, im öffentlichen Verkehr, in der Nähe ihres Hauses und sogar in ihrer Wohnung hätten sie sich bedroht gefühlt. Am 17. September 2023 habe vor ihrem Haus ein betrunkener und unter Betäubungsmitteln stehender Mann sie beleidigt und mit einer Waffe bedroht, was von einer Kamera aufgezeichnet worden sei. Diesbezüglich hätten sie bei der Polizei wegen Diskriminierung und rassistischer Beleidigungen Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihnen jedoch bloss geraten, in ihrer Wohnung zu bleiben, und nichts unternommen. Später sei ihr Angreifer nochmals an ihre Tür gekommen und habe versucht, diese aufzubrechen. Die Polizei sei zwar ein zweites Mal vorbeigekommen; der Angreifer sei aber unbestraft geblieben und nicht einmal festgenommen worden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft D._______ Anzeige erstattet. Ihr Sohn sei zudem aufgrund seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit von seinen Mitschülern und dem Lehrpersonal gemobbt worden. Weiter sei mehrere Male ihr Auto von Vandalen beschädigt und ihr Parkplatz mit Müllsäcken, alten Möbeln und weiterem Abfall zugestellt worden. Von der Polizei hätten sie weder Unterstützung noch Schutz erhalten. Sie hätten in Polen zudem weder ein Haus noch eine Arbeit oder einen legalen Aufenthalt. Die Angriffe hätten bei ihrem Sohn psychische Probleme sowie ein (...) ausgelöst. Ihr Ehemann sei ausserdem geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Seine Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden. A.d Am 19. März 2024 stimmten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Behörden vom 15. März 2024 zu. A.e Am 26. August 2025 erkundigte sich das SEM bei den polnischen Behörden, ob die Zustimmung zum Rückübernahmeersuchen vom 19. März 2025 nach wie vor gültig sei. Dies verneinte die polnische Grenzschutzzentrale gleichentags und bat um die Einreichung eines neuen Rückübernahmeersuchens. A.f Dem neuerlichen Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Behörden vom 4. September 2025 stimmten die polnischen Behörden am 9. September 2025 zu. A.g Mit Verfügung vom 24. September 2025 - eröffnet am 26. September 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zu. B. B.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung, dass die Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs (sic) zuständig sei, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, einen neuen Entscheid unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sowie ihrer individuellen Gefährdung zu treffen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei der Vollzug der Wegweisung nach Polen auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legten sie - neben Kopien der angefochtenen Verfügung und weiterer, bereits in den Vorakten liegender Aktenstücke - die nachfolgenden Unterlagen bei: eine Meldebestätigung betreffend den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführenden in der Gemeinde H._______; den Aufenthaltstitel (S-Status) der Mutter der Beschwerdeführerin (I._______) mitsamt einer Meldebestätigung für deren Hauptwohnsitz (ebenfalls in H._______); ein Unterstützungsschreiben von I._______ vom 13. Oktober 2025; verschiedene Unterlagen zu der in Polen eingereichten Anzeige der Beschwerdeführenden mit Übersetzungen; einen Arztbericht vom (...) Oktober 2025 betreffend C._______ (Diagnose: [...]); den Bericht betreffend die entwicklungspädiatrische Untersuchung vom 2. Dezember 2024 bis zum 20. Dezember 2024 von C._______; ein Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2025 betreffend die Aufnahme von C._______ auf die Warteliste für eine Kinder-Ergotherapie; den ausgefüllten (...)-Tagesprofilbogen für Eltern; eine E-Mail-Bestätigung betreffend fehlende freie Termine für eine Psychotherapie von C._______; das Zustellungsschreiben vom 12. Juni 2025 betreffend die Verfügung zum Gesuch der Beschwerdeführenden um Reduktion beziehungsweise Erlass von Elternbeiträgen für den Musikschulunterricht; zwei Fotos von C._______ am Schlagzeug beziehungsweise mit einer Gitarre; ein Referenzschreiben der J._______ Academy vom 12. Oktober 2025; mehrere Fotos von C._______ im Training bei der J._______ Academy; ein Kurszertifikat (Deutsch Intensivkurs) vom 27. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer; ein Referenzschreiben der Deutschlehrerin vom 7. Oktober 2025; eine Bestätigung der K._______ vom 30. September 2025 betreffend einen Einsatz des Beschwerdeführers als freiwilliger Helfer; verschiedene weitere Referenzschreiben; die ukrainischen Berufsdiplome der Beschwerdeführenden; ein Kurszertifikat (Deutsch semi-intensiv) vom 22. Oktober 2025 betreffend die Beschwerdeführerin; eine Dienstleistungsvereinbarung vom 18. April 2024 betreffend die Mithilfe der Beschwerdeführerin in der Schule; verschiedene Fotos, welche die Familie im Alltag zeigen; einen befristeten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 betreffend Hilfsarbeiten im Bereich Elektroninstallationen mitsamt der Bewilligung des Kantons zum provisorischen Stellenantritt; ein Protokoll der Sozialkommission vom 4. Juni 2024; eine Fürsorgebestätigung vom 3. Oktober 2025; eine Schulbestätigung der Gemeinde H._______, einen «Lernbericht Primarschule» und den Einschätzungsbogen Kindergarten betreffend C._______; eine CD-ROM mit mehreren Videos zu den Problemen der Beschwerdeführenden mit ihren Nachbarn. B.b Am 24. Oktober 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). Streitgegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz bildete die Frage des vorübergehenden Schutzes, der Wegweisung und des Vollzugs. Es wurde indessen weder ein Asylgesuch gestellt noch ein Dublin-Verfahren eröffnet. Folglich ist auf das Feststellungsbegehren betreffend Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nicht einzutreten. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit ebenfalls nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Schweiz gewähre einer Person vorübergehenden Schutz, wenn sie zur vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorlägen. Ein Gesuch um vorübergehenden Schutz sei jedoch abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die polnischen Behörden hätten zweimal, am 15. März 2024 und am 4. September 2025, explizit der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit verfügten die Beschwerdeführenden vorliegend, trotz deren gegenteiliger Behauptungen, über ein Aufenthaltsrecht in Polen und damit über eine Schutzalternative. Somit seien sie bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Polen nicht vorübergehenden Schutz gewähren sollte beziehungsweise ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen nicht erneuen würde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in Polen aufgehalten. Dort würden sie zwar über ein Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis, nicht aber über einen temporären Schutz nach der EU-Richtlinie 201/55/EG verfügen. Während ihres Aufenthalts in Polen seien sie zudem mehrfach Opfer von national motivierten körperlichen Angriffen, Drohungen und Diskriminierungen geworden. So seien sie wiederholt von ihren Nachbarn bedroht worden. Auch habe ihr Kind im Kindergarten und auf der Strasse unter Diskriminierungen gelitten. Die der Beschwerde beigelegten Unterlagen würden sodann aufzeigen, dass ihre Familie arbeitsam sowie rechtschaffen sei und sich während des Aufenthalts in der Schweiz bereits einen guten Ruf erworben habe. Ihre Schwierigkeiten in Polen hätten somit nicht an ihren persönlichen Beziehungen gelegen, sondern ausschliesslich in der negativen Haltung vieler polnischer Staatsangehöriger gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen gewurzelt. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 5.3 Vorliegend steht aufgrund der Akten sowie der Angaben der Beschwerdeführenden (insbesondere in deren Stellungnahme vom 18. März 2024, SEM-act. [...]-13; vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. A.c) fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende Jahr 2016 durchgehend in Polen lebte, wo er über eine Arbeitsbewilligung sowie ein Aufenthaltsvisum verfügte. Er fällt damit nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Eine Anwendung der Bst. b und c der Allgemeinverfügung fällt für ihn als ukrainischen Staatsangehörigen ebenfalls ausser Betracht. Das SEM ist damit in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht implizit davon ausgegangen, die Allgemeinverfügung des Bundesrats sei auf den Beschwerdeführer anwendbar. Vielmehr ist in seinem Fall ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz bereits infolge fehlender Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer, soweit diese dessen Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt hat, im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung an, seit 2017 in Polen gelebt zu haben. Die Frage, ob sie am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe, wurde mit «Nein» angekreuzt (vgl. SEM-act. [...]-9, schriftliche Kurzbefragung der Beschwerdeführerin S. 4). Ihren Angaben zufolge habe sie jedoch sowohl vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr (...) als auch nach dessen Geburt wieder bei ihren Eltern in der Ukraine gelebt, wo sie sich - mit einem Unterbruch von etwa einem halben Jahr im Jahr 2020, während dem sie wiederum in Polen gearbeitet habe - bis April 2023 aufgehalten haben will (SEM-act. [...]-13). Es ist somit unklar, wo die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz hatten. Wäre von einem Wohnsitz in Polen auszugehen, so wäre die Allgemeinverfügung des Bundesrats auch in ihrem Fall nicht anwendbar. Die Frage muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da selbst bei Annahme der Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung vom Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Polen auszugehen ist (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn lebten mindestens ab April 2023 bis März 2024 in Polen, wo sie über ein Aufenthaltsvisum verfügten. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie Polen nicht freiwillig verlassen hätten. Zudem stimmten die polnischen Behörden vorliegend sogar zweimal, am 15. März 2024 und am 4. September 2025, explizit der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auch die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abgewiesen hat. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 6. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden befürchteten, angesichts ihrer geltend gemachten Erlebnisse in Polen erneut in ein durch Feindseligkeit gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen geprägtes Umfeld zu geraten. Jedoch zeigten die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen, dass die polnischen Behörden deren in diesem Zusammenhang eingereichte Klage seriös und zeitnah behandelt hätten. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, im Bedarfsfall erneut die polnischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Weiter wies das SEM darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen würden. Gemäss den Akten seien die Beschwerdeführenden noch jung, gesund und arbeitsfähig. Sie hätten bereits acht Jahre in Polen gelebt, sprächen polnisch und seien bestens mit diesem Umfeld bekannt. Ihr Sohn sei in Polen zur Welt gekommen und dort aufgewachsen (sic). Der Beschwerdeführer sei (...) und die Beschwerdeführerin (...); beide hätten in Polen in ihren jeweiligen Berufsfeldern arbeiten können. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich erneut in den polnischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Andernfalls könnten sie sich an die zuständigen polnischen Behörden wenden und um Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, das von ihnen in Polen eingeleitete Verfahren sei erst zwei Monate nach Erstattung der Anzeige eingeleitet worden und daure bereits seit zwei Jahren an. Dies zeige, dass ein wirksamer Schutz der Familie vor den Angriffen fehle. Zudem seien keinerlei Massnahmen zum Schutz ihres Lebens und ihrer Sicherheit ergriffen worden. Weiter habe das SEM die Schuld Polens bewusst heruntergespielt, indem es in der angefochtenen Verfügung die Drohungen, Schläge und die Lebensgefahr, in der sie geschwebt hätten, nicht erwähnt habe. Zudem seien sie in der Schweiz in das soziale, schulische und medizinische System integriert. Der minderjähriger Sohn C._______ besuche seit 2024 die Primarschule H._______. Eine Unterbrechung seiner schulischen und therapeutischen Betreuung wäre aus medizinischen und humanitären Gründen unzumutbar. 7.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Beschwerdeführenden haben nicht darzulegen vermocht, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Die von ihnen geltend gemachten Probleme mit den Nachbarn haben einen lokalen Charakter, dem sie sich durch einen Umzug an einen anderen Ort innerhalb von Polen entziehen können. Zudem lebte der Beschwerdeführer bereits von Ende 2016 bis März 2024 ununterbrochen in Polen und die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn hatten zumindest von April 2023 bis März 2024 ebenfalls ihren Wohnsitz in Polen. Die Beschwerdeführenden dürften angesichts dieses längeren Aufenthalts in Polen dort hinreichend vernetzt sein, um weiterhin ein Auskommen zu finden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätten verlassen müssen, haben sie nicht vorgetragen. Die in der Beschwerde behauptete Untätigkeit der polnischen Behörden wird bereits durch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen zu einem in Polen laufenden Strafverfahren widerlegt. Daran vermag die behauptete lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen. Es wird den Beschwerdeführenden auch in Polen im Bedarfsfall möglich sein, die geltend gemachten psychischen Probleme sowie das (...) des Sohnes medizinisch behandeln zu lassen (zur ausreichenden medizinischen Versorgung in Polen, vgl. z.B. Urteil des BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.3 m.H.). 7.3.4 Des Weiteren steht einem Vollzug der Wegweisung nach Polen auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Der Sohn der Beschwerdeführenden ist heute (...) Jahre alt, womit die Eltern, mit denen er zusammen nach Polen zurückkehren wird, weiterhin seine Hauptbezugspersonen bilden. Zudem hat in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz noch keine relevante Prägung durch die hiesigen Verhältnisse stattgefunden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter zu Recht ausführte, kann aus den Bestimmungen der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen entnommen werden. Auch wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung möglicherweise zu Unrecht davon ausging, der Sohn lebe bereits seit seiner Geburt in Polen (allenfalls haben er und die Beschwerdeführerin erst im April 2023 definitiv die Ukraine verlassen; vgl. E. 5.3 hiervor), ist seine Feststellung, wonach die gemeinsame Wegweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletze und damit auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention zumutbar sei, im Ergebnis zu bestätigen. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen zudem über gültige ukrainische Reisepässe. Dem Beschwerdeführer, dessen Reisepass gemäss den vorliegenden Unterlagen am (...) ablief, kann es zugemutet werden, sich bei der heimatlichen Auslandvertretung um einen neuen ukrainischen Reisepass zu bemühen. Zudem haben die polnischen Behörden, wie bereits dargelegt, einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (vgl. E. 5.3 Abs. 2 hiervor). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist 9. 9.1 Angesichts des vorliegenden Direktentscheids erweist sich der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist sodann abzuweisen, da die Hauptbegehren - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. 9.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: