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E-2065/2015

E-2065/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 26. August 2013 mit seinem Vater in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. September 2013 zog dieser das Asylgesuch zurück, worauf das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. A.b Am 24. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Er wurde am 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Portugal gewährt, da dieses Land mutmasslich für die Durchführung des Asylverfahrens seines Vaters zuständig sei. Am 23. Februar 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, eigentlich hätten er und sein Vater in die Ukraine gehen wollen, aber dort sei Krieg, so dass sie beschlossen hätten, in der Schweiz zu bleiben. In Portugal hätten sie nicht bleiben können, weil dies ein armes Land sei und sie kein Geld hätten. Vor einigen Jahren seien sie von der Ukraine nach Portugal gezogen, weil er Probleme in der Schule gehabt habe und von den Mitschülern geschlagen worden sei. In Portugal hätten sie bei seiner Mutter wohnen wollen, was deren Mann jedoch nicht zugelassen habe. Er sei dann für zwei Jahre in ein Kinderheim gekommen. Dort sei es ihm nicht gut gegangen und es habe dort böse Kinder gehabt. Sein Vater habe sich dann an eine Zeitung gewandt, und der Fall sei öffentlich geworden. Mit acht oder neun Jahren sei er aus dem Kinderheim herausgekommen. Danach habe er mit seinem Vater in einem Hotelzimmer gelebt. Dessen Einkommen habe aber nicht ausgereicht, um das Zimmer zu bezahlen. Er habe Angst, wieder im Kinderheim eingesperrt zu werden, falls er nach Portugal zurückkehren würde. Als Beweismittel der Vorbringen reichte er eine Kopie seines Passes, einen Auszug aus dem Geburtsregister, eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und ein Schreiben derselben über seine Reisefreiheit mit dem Vater, verschiedene gerichtliche Unterlagen zur Zuteilung des Sorgerechts an den Vater, die Kopie eines Zeitungsartikels über seine (ungerechtfertigte) Heimplatzierung sowie Unterlagen zu einer diesbezüglichen polizeilichen Untersuchung zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 16. März 2015 - eröffnet am 24. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte den Vollzug der Wegweisung und hielt fest, allfällige Vollzugshandlungen seien mit denjenigen seines Vaters zu koordinieren. Auf das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers trat das SEM mit Verfügung gleichen Datums nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen beziehungsweise sei die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung nach Portugal ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es seien sämtliche Verfahrensakten beizuziehen, und zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Als Beweismittel reichte er das Zusatzblatt zum Kurzbericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Februar 2015, einen Arztbericht von Dr. med. B._______, (...), und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, (...) ein. Gleichentags wurde auch gegen den Nichteintretensentscheid seines Vaters Beschwerde erhoben. Die beiden Verfahren werden koordiniert geführt; das Urteil E-2058/2015 ergeht ebenfalls mit heutigem Datum. C. Mit Eingabe vom 4. April 2015 ergänzte der Vater des Beschwerdeführers die Ausführungen in der Beschwerde und reichte als weitere Beweismittel ein Terminaufgebot des (...) vom (...), eine Kopie des Kurzberichts der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Februar 2015 sowie mehrere bereits im vorinstanzlichen Dossier befindliche Akten nach. D. Mit Verfügung vom 8. April 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent­lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, gemäss dem eingereichten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden. Im erwähnten Kurzbericht hielt die Hilfswerksvertretung fest, da sie bei der Anhörung des Vaters nicht dabei gewesen sei und auch das Protokoll derselben nicht zur Hand gehabt habe, habe sie den Eindruck gehabt, wichtige Informationen zur Vorgeschichte nicht mitbekommen zu haben. Es sei nicht vertieft auf die Probleme des Beschwerdeführers in Portugal eingegangen worden; sie vermute jedoch, dass dies bei der Anhörung des Vaters erfolgt sei. Falls nicht, rege sie an, dies nachzuholen, da der Beschwerdeführer die Probleme eher oberflächlich geschildert, aber mehrere Dokumente dazu abgegeben habe. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach das Staatssekretariat den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. In der Beschwerde wird denn auch nicht präzisiert, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären. Die geltend gemachten Probleme in Portugal wurden bereits anlässlich der Befragungen zur Person des Beschwerdeführers und seines Vaters erfragt und durch die eingereichten Beweismittel dokumentiert. Angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen waren keine ergänzenden Abklärungen angezeigt. Die Ansicht der Hilfswerksvertretung, die Probleme des Beschwerdeführers in Portugal - mithin die von ihm als traumatisch und unrecht empfundene Heimplatzierung - hätten vertieft abgeklärt respektive erfragt werden müssen, kann nicht geteilt werden. Vielmehr erscheint es angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen angebracht, dass das SEM darauf verzichtete, dem minderjährigen Beschwerdeführer weitere Fragen zu stellen, welche nicht zu einer anderen Einschätzung hätten führen können.

E. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das SEM, die dargelegten Probleme seien Ausdruck der zum Teil schwierigen Arbeits- und Lebensbedingungen in Portugal. Unter den geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen habe eine Vielzahl von Personen zu leiden. Solche allgemeinen Gegebenheiten seien nicht asylrelevant. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er asylbeachtliche Nachteile erlitten oder in absehbarer Zukunft zu befürchten hätte. Dass er zwei Jahre in einem Kinderheim habe verbringen müssen und dass dieser Aufenthalt problematisch gewesen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem liege der Heimaufenthalt bereits mehrere Jahre zurück. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Verfolgungssituation asylbeachtlichen Ausmasses herleiten liesse. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen, welche der Asylrelevanz entbehren würden, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bei Portugal handle es sich um einen EU-Staat. Die EU- und EFTA-Staaten würden als verfolgungssicher gelten und seien gefestigte europäische Demokratien. Sie seien am 25. Juni 2003 als Gruppe in die Liste der verfolgungssicheren Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, aufgenommen worden. Es bestehe daher die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall; aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, welche die Regelvermutung umstossen könnten. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6.2 In der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe wurde dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten Portugal nicht aus ökologischen (sic), wirtschaftlichen oder religiösen Gründen verlassen, sondern weil das Leben für sie bedrohlich geworden sei. Der Beschwerdeführer sei (...) in einem Internat-Gefängnis gewesen. Er habe in Portugal ausser dem Vater keine weiteren Familienmitglieder, da seiner Mutter die elterliche Sorge aberkannt worden sei, und sie hätten in Portugal nie staatliche Unterstützung bekommen. Im Internat sei er physisch und sexuell angegriffen worden, und jeglicher Ungehorsam sei mit Schlägen oder Einsperren bestraft worden. Ohne das Einverständnis des Vaters habe er in jener Zeit das Medikament Risperdal bekommen, welches bei Schizophrenie verwendet werde, sowie weitere Medikamente, und habe unter den Nebenwirkungen gelitten. Die Internate in Portugal seien wie Gefängnisse; Besuche hätten in einem vergitterten Zimmer in Gegenwart eines Betreuers stattgefunden und Gespräche auf Russisch oder Ukrainisch seien ihnen verboten worden. In solchen Internaten würden Pädophilie und Homosexualität florieren. Ausserdem habe man seinem Vater verschwiegen, dass er epileptische Anfälle gehabt habe. Da der Vater in Portugal ein Ausländer sei, stehe er in ständigem juristischem Widerspruch zu seinem Sohn, was ihr Zusammensein störe. Dem Vater komme in Portugal kein aus der Staatbürgerschaft des Beschwerdeführers abgeleiteter Anspruch auf Wohnsitz und Staatsbürgerschaft zu. Es habe sechs Jahre gedauert, bis der Beschwerdeführer wieder zu seiner Familie habe zurückkehren können, und seinem Vater sei damals gedroht worden, sein Sohn werde nie wieder zu ihm zurückkehren. Bis heute sei ein Prozess am Familiengericht in D._______ hängig, welcher bis zu dessen Volljährigkeit andauern werde. Der Beschwerdeführer sei zudem als Zeuge jener Verbrechen, welche in Portugals Internaten geschehen würden, durch Menschen bedroht, welche nicht wollten, dass diese Informationen an die Öffentlichkeit gelangen würden.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in Portugal glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde erneut vorgebrachte Heimplatzierung des Beschwerdeführers (...) liegt mehrere Jahre zurück, und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert, inwiefern eine solche heute erneut zur Diskussion stehen könnte. Der Vater des Beschwerdeführers konnte sich zudem offenbar erfolgreich - wenngleich nach längerem Insistieren und mithilfe von medialer Aufmerksamkeit - gegen die Heimplatzierung wehren. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrechtlich relevanten Motiv in einem Heim untergebracht worden wäre. Vielmehr handelte es sich hierbei gemäss den Aussagen seines Vaters um ein Missverständnis, welches zu einer falschen Einschätzung seiner Lebenssituation geführt habe. Dass der Beschwerdeführer gefährdet sein könnte, weil er von den Missständen in portugiesischen Internaten beziehungsweise Kinderheimen wisse, erscheint als unwahrscheinlich, zumal seine Geschichte bereits in den Medien publik gemacht wurde. Sollte er dennoch von seinen früheren Betreuern bedroht werden, könnte er sich an die portugiesischen Polizeibehörden wenden, um entsprechend geschützt zu werden. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer weder eine drohende staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung glaubhaft zu machen, noch die Vermutung zu widerlegen, dass Portugal als EU-Staat verfolgungssicher und schutzfähig ist.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb die Vor­instanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Portugal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Portugal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.2 In Portugal, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.

E. 8.2.3 Zur vorgebrachten Erkrankung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom (...) leidet der Beschwerdeführer an der Rolando-Epilepsie; unter Stresssituationen seien weitere Epilepsien möglich und von Auslandreisen werde abgeraten. Wie eine Recherche im Internet (vgl. http://www. swissepi.ch/fileadmin/ pdf/Zentrum/Was_ist_eine_Rolando-Epilepsie.pdf, besucht am 22.4.2015) ergeben hat, handelt es sich dabei um eine gutartige idiopathische Epilepsie mit besonders in der Nacht auftretenden fokalen Anfällen, welche nur bei Kindern und Jugendlichen vorkomme. Dreiviertel aller Betroffenen hätten die Anfälle unabhängig von der Tageszeit nur im Schlaf. Die Rolando-Epilepsie (nach ICD-10-Klassifikation: G40.08) erfordert nur dann eine Behandlung, wenn gehäufte oder schwere Anfälle auftreten. Die Prognose gilt generell als gut, da die Anfälle meist während der Pubertät verschwinden. Dem eingereichten Arztzeugnis ist keine derzeitige konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Flugreise nach Portugal für ihn eine gesundheitliche Gefährdung mit sich bringen würde, respektive ergibt sich aus den Ausführungen im Zeugnis nicht, aufgrund welcher gefährdenden Faktoren von Auslandreisen abgeraten wird. Zudem kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in Portugal eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für die Epilepsie besteht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Wegweisung demnach nicht entgegen.

E. 8.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist vorliegend nicht von einer hiesigen Verwurzelung auszugehen. Der Beschwerdeführer kann gemeinsam mit seinem Vater in sein Heimatland Portugal zurückkehren, wo er im Gegensatz zur Schweiz weitere Familienangehörige hat (mit welchen er zwar gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt pflegt) und vermutungsweise über freundschaftliche Kontakte verfügt. Wenngleich die wirtschaftliche Lage in Portugal derzeit nicht einfach ist, kann davon ausgegangen werden, sein Vater werde wie bereits vor ihrer Ausreise in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seinen Sohn zu bestreiten.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich mit Hilfe seines Vaters bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates Portugal allenfalls fehlende, für eine Rückkehr erforderliche Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seiner Minderjährigkeit ist jedoch, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. a VGKE, auf Kostenerhebung zu verzichten.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2065/2015 Urteil vom 28. April 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Portugal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 26. August 2013 mit seinem Vater in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. September 2013 zog dieser das Asylgesuch zurück, worauf das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. A.b Am 24. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Er wurde am 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Portugal gewährt, da dieses Land mutmasslich für die Durchführung des Asylverfahrens seines Vaters zuständig sei. Am 23. Februar 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, eigentlich hätten er und sein Vater in die Ukraine gehen wollen, aber dort sei Krieg, so dass sie beschlossen hätten, in der Schweiz zu bleiben. In Portugal hätten sie nicht bleiben können, weil dies ein armes Land sei und sie kein Geld hätten. Vor einigen Jahren seien sie von der Ukraine nach Portugal gezogen, weil er Probleme in der Schule gehabt habe und von den Mitschülern geschlagen worden sei. In Portugal hätten sie bei seiner Mutter wohnen wollen, was deren Mann jedoch nicht zugelassen habe. Er sei dann für zwei Jahre in ein Kinderheim gekommen. Dort sei es ihm nicht gut gegangen und es habe dort böse Kinder gehabt. Sein Vater habe sich dann an eine Zeitung gewandt, und der Fall sei öffentlich geworden. Mit acht oder neun Jahren sei er aus dem Kinderheim herausgekommen. Danach habe er mit seinem Vater in einem Hotelzimmer gelebt. Dessen Einkommen habe aber nicht ausgereicht, um das Zimmer zu bezahlen. Er habe Angst, wieder im Kinderheim eingesperrt zu werden, falls er nach Portugal zurückkehren würde. Als Beweismittel der Vorbringen reichte er eine Kopie seines Passes, einen Auszug aus dem Geburtsregister, eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und ein Schreiben derselben über seine Reisefreiheit mit dem Vater, verschiedene gerichtliche Unterlagen zur Zuteilung des Sorgerechts an den Vater, die Kopie eines Zeitungsartikels über seine (ungerechtfertigte) Heimplatzierung sowie Unterlagen zu einer diesbezüglichen polizeilichen Untersuchung zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 16. März 2015 - eröffnet am 24. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte den Vollzug der Wegweisung und hielt fest, allfällige Vollzugshandlungen seien mit denjenigen seines Vaters zu koordinieren. Auf das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers trat das SEM mit Verfügung gleichen Datums nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen beziehungsweise sei die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung nach Portugal ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es seien sämtliche Verfahrensakten beizuziehen, und zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Als Beweismittel reichte er das Zusatzblatt zum Kurzbericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Februar 2015, einen Arztbericht von Dr. med. B._______, (...), und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, (...) ein. Gleichentags wurde auch gegen den Nichteintretensentscheid seines Vaters Beschwerde erhoben. Die beiden Verfahren werden koordiniert geführt; das Urteil E-2058/2015 ergeht ebenfalls mit heutigem Datum. C. Mit Eingabe vom 4. April 2015 ergänzte der Vater des Beschwerdeführers die Ausführungen in der Beschwerde und reichte als weitere Beweismittel ein Terminaufgebot des (...) vom (...), eine Kopie des Kurzberichts der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Februar 2015 sowie mehrere bereits im vorinstanzlichen Dossier befindliche Akten nach. D. Mit Verfügung vom 8. April 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent­lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, gemäss dem eingereichten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden. Im erwähnten Kurzbericht hielt die Hilfswerksvertretung fest, da sie bei der Anhörung des Vaters nicht dabei gewesen sei und auch das Protokoll derselben nicht zur Hand gehabt habe, habe sie den Eindruck gehabt, wichtige Informationen zur Vorgeschichte nicht mitbekommen zu haben. Es sei nicht vertieft auf die Probleme des Beschwerdeführers in Portugal eingegangen worden; sie vermute jedoch, dass dies bei der Anhörung des Vaters erfolgt sei. Falls nicht, rege sie an, dies nachzuholen, da der Beschwerdeführer die Probleme eher oberflächlich geschildert, aber mehrere Dokumente dazu abgegeben habe. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach das Staatssekretariat den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. In der Beschwerde wird denn auch nicht präzisiert, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären. Die geltend gemachten Probleme in Portugal wurden bereits anlässlich der Befragungen zur Person des Beschwerdeführers und seines Vaters erfragt und durch die eingereichten Beweismittel dokumentiert. Angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen waren keine ergänzenden Abklärungen angezeigt. Die Ansicht der Hilfswerksvertretung, die Probleme des Beschwerdeführers in Portugal - mithin die von ihm als traumatisch und unrecht empfundene Heimplatzierung - hätten vertieft abgeklärt respektive erfragt werden müssen, kann nicht geteilt werden. Vielmehr erscheint es angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen angebracht, dass das SEM darauf verzichtete, dem minderjährigen Beschwerdeführer weitere Fragen zu stellen, welche nicht zu einer anderen Einschätzung hätten führen können. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das SEM, die dargelegten Probleme seien Ausdruck der zum Teil schwierigen Arbeits- und Lebensbedingungen in Portugal. Unter den geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen habe eine Vielzahl von Personen zu leiden. Solche allgemeinen Gegebenheiten seien nicht asylrelevant. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er asylbeachtliche Nachteile erlitten oder in absehbarer Zukunft zu befürchten hätte. Dass er zwei Jahre in einem Kinderheim habe verbringen müssen und dass dieser Aufenthalt problematisch gewesen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem liege der Heimaufenthalt bereits mehrere Jahre zurück. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Verfolgungssituation asylbeachtlichen Ausmasses herleiten liesse. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen, welche der Asylrelevanz entbehren würden, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bei Portugal handle es sich um einen EU-Staat. Die EU- und EFTA-Staaten würden als verfolgungssicher gelten und seien gefestigte europäische Demokratien. Sie seien am 25. Juni 2003 als Gruppe in die Liste der verfolgungssicheren Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, aufgenommen worden. Es bestehe daher die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall; aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, welche die Regelvermutung umstossen könnten. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 In der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe wurde dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten Portugal nicht aus ökologischen (sic), wirtschaftlichen oder religiösen Gründen verlassen, sondern weil das Leben für sie bedrohlich geworden sei. Der Beschwerdeführer sei (...) in einem Internat-Gefängnis gewesen. Er habe in Portugal ausser dem Vater keine weiteren Familienmitglieder, da seiner Mutter die elterliche Sorge aberkannt worden sei, und sie hätten in Portugal nie staatliche Unterstützung bekommen. Im Internat sei er physisch und sexuell angegriffen worden, und jeglicher Ungehorsam sei mit Schlägen oder Einsperren bestraft worden. Ohne das Einverständnis des Vaters habe er in jener Zeit das Medikament Risperdal bekommen, welches bei Schizophrenie verwendet werde, sowie weitere Medikamente, und habe unter den Nebenwirkungen gelitten. Die Internate in Portugal seien wie Gefängnisse; Besuche hätten in einem vergitterten Zimmer in Gegenwart eines Betreuers stattgefunden und Gespräche auf Russisch oder Ukrainisch seien ihnen verboten worden. In solchen Internaten würden Pädophilie und Homosexualität florieren. Ausserdem habe man seinem Vater verschwiegen, dass er epileptische Anfälle gehabt habe. Da der Vater in Portugal ein Ausländer sei, stehe er in ständigem juristischem Widerspruch zu seinem Sohn, was ihr Zusammensein störe. Dem Vater komme in Portugal kein aus der Staatbürgerschaft des Beschwerdeführers abgeleiteter Anspruch auf Wohnsitz und Staatsbürgerschaft zu. Es habe sechs Jahre gedauert, bis der Beschwerdeführer wieder zu seiner Familie habe zurückkehren können, und seinem Vater sei damals gedroht worden, sein Sohn werde nie wieder zu ihm zurückkehren. Bis heute sei ein Prozess am Familiengericht in D._______ hängig, welcher bis zu dessen Volljährigkeit andauern werde. Der Beschwerdeführer sei zudem als Zeuge jener Verbrechen, welche in Portugals Internaten geschehen würden, durch Menschen bedroht, welche nicht wollten, dass diese Informationen an die Öffentlichkeit gelangen würden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in Portugal glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde erneut vorgebrachte Heimplatzierung des Beschwerdeführers (...) liegt mehrere Jahre zurück, und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert, inwiefern eine solche heute erneut zur Diskussion stehen könnte. Der Vater des Beschwerdeführers konnte sich zudem offenbar erfolgreich - wenngleich nach längerem Insistieren und mithilfe von medialer Aufmerksamkeit - gegen die Heimplatzierung wehren. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrechtlich relevanten Motiv in einem Heim untergebracht worden wäre. Vielmehr handelte es sich hierbei gemäss den Aussagen seines Vaters um ein Missverständnis, welches zu einer falschen Einschätzung seiner Lebenssituation geführt habe. Dass der Beschwerdeführer gefährdet sein könnte, weil er von den Missständen in portugiesischen Internaten beziehungsweise Kinderheimen wisse, erscheint als unwahrscheinlich, zumal seine Geschichte bereits in den Medien publik gemacht wurde. Sollte er dennoch von seinen früheren Betreuern bedroht werden, könnte er sich an die portugiesischen Polizeibehörden wenden, um entsprechend geschützt zu werden. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer weder eine drohende staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung glaubhaft zu machen, noch die Vermutung zu widerlegen, dass Portugal als EU-Staat verfolgungssicher und schutzfähig ist. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb die Vor­instanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Portugal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Portugal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 In Portugal, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 8.2.3 Zur vorgebrachten Erkrankung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom (...) leidet der Beschwerdeführer an der Rolando-Epilepsie; unter Stresssituationen seien weitere Epilepsien möglich und von Auslandreisen werde abgeraten. Wie eine Recherche im Internet (vgl. http://www. swissepi.ch/fileadmin/ pdf/Zentrum/Was_ist_eine_Rolando-Epilepsie.pdf, besucht am 22.4.2015) ergeben hat, handelt es sich dabei um eine gutartige idiopathische Epilepsie mit besonders in der Nacht auftretenden fokalen Anfällen, welche nur bei Kindern und Jugendlichen vorkomme. Dreiviertel aller Betroffenen hätten die Anfälle unabhängig von der Tageszeit nur im Schlaf. Die Rolando-Epilepsie (nach ICD-10-Klassifikation: G40.08) erfordert nur dann eine Behandlung, wenn gehäufte oder schwere Anfälle auftreten. Die Prognose gilt generell als gut, da die Anfälle meist während der Pubertät verschwinden. Dem eingereichten Arztzeugnis ist keine derzeitige konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Flugreise nach Portugal für ihn eine gesundheitliche Gefährdung mit sich bringen würde, respektive ergibt sich aus den Ausführungen im Zeugnis nicht, aufgrund welcher gefährdenden Faktoren von Auslandreisen abgeraten wird. Zudem kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in Portugal eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für die Epilepsie besteht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Wegweisung demnach nicht entgegen. 8.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist vorliegend nicht von einer hiesigen Verwurzelung auszugehen. Der Beschwerdeführer kann gemeinsam mit seinem Vater in sein Heimatland Portugal zurückkehren, wo er im Gegensatz zur Schweiz weitere Familienangehörige hat (mit welchen er zwar gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt pflegt) und vermutungsweise über freundschaftliche Kontakte verfügt. Wenngleich die wirtschaftliche Lage in Portugal derzeit nicht einfach ist, kann davon ausgegangen werden, sein Vater werde wie bereits vor ihrer Ausreise in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seinen Sohn zu bestreiten. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich mit Hilfe seines Vaters bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates Portugal allenfalls fehlende, für eine Rückkehr erforderliche Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seiner Minderjährigkeit ist jedoch, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. a VGKE, auf Kostenerhebung zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub