opencaselaw.ch

E-2058/2015

E-2058/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2013 in der Schweiz für sich und seinen Sohn B._______ um Asyl nach. Am 22. September 2013 zog er das Gesuch zurück, worauf das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. A.b Am 24. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Er wurde am 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zur Person befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Portugal, Deutschland oder Österreich, welche Länder gestützt auf seine Unterlagen und Aussagen für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnten, gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Schwierigkeiten, sich in Portugal zu integrieren, und finde dort keine Arbeit. Im (...) sei ihm sein Sohn von den Behörden weggenommen und für zwei Jahre in ein Heim gebracht worden. Er habe Angst, dass ihm das Kind wieder weggenommen werden könnte. A.c Am 24. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass dessen Sohn portugiesischer Staatsbürger sei und der Beschwerdeführer eine abgelaufene portugiesische Aufenthaltsbewilligung habe. Die portugiesischen Behörden stimmten der Übernahme am 7. November 2014 zu. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2015 - eröffnet am 24. März 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Portugal weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und hielt fest, allfällige Vollzugshandlungen seien mit denjenigen seines Sohnes zu koordinieren. Eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. Das Asylgesuch des Sohnes des Beschwerdeführers lehnte das SEM mit Verfügung gleichen Datums ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. B. Mit Beschwerde vom 31. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen sowie zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, die Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seines Sohnes koordiniert zu behandeln und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Begehren reichte er mehrere ärztliche Berichte und das Zusatzblatt zum Kurzbericht der an der Anhörung des Sohnes anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Februar 2015 ein. Gleichentags wurde auch gegen den negativen Asylentscheid des Sohnes Beschwerde erhoben (E-2065/2015). Die beiden Verfahren werden koordiniert geführt und mit Urteilen von heutigem Tag abgeschlossen. C. Am 4. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe und zusätzliche Beweismittel betreffend das Verfahren seines Sohnes nach. D. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 8. April 2015 aufschiebende Wirkung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer­deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hatte und dort über eine bis 24. März 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das SEM ersuchte die portugiesischen Behörden daher am 24. Ok­tober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 7. November 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte­charta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 ausführlich zu seiner Kognition im Dublin-Verfahren seit den Rechtsänderungen vom 1. Februar 2014 und zur Prüfungspflicht des SEM zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bis­herige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (a.a.O. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dem Gericht kommt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Das SEM hat die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen, sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen (a.a.O. E. 8.2). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (a.a.O. E. 8.2.1). Liegen andere, humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht habe (a.a.O. E. 8).

E. 5.3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, in Portugal bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn getrennt werde, da ihm dieser von den Behörden weggenommen werden könnte. Die geltend gemachte Befürchtung bezog sich indessen nicht auf sein Asylverfahren, sondern auf eine negative Erfahrung, welche er offenbar (...) mit den portugiesischen Kindesschutzbehörden im Zusammenhang mit einer zweijährigen Heimplatzierung seines Sohnes gemacht hatte. Dieses Vorbringen ist hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel nicht relevant. Zudem würde dem Beschwerdeführer bezüglich solcher Massnahmen eine Anfechtung bei der zuständigen höheren Instanz offenstehen, und eine reelle Gefahr, dass er erneut von seinem Sohn getrennt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das SEM hat seine diesbezüglich Vorbringen nach dem Gesagten richtigerweise im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt. Eine Ermessensunterschreitung liegt mithin nicht vor.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei derzeit nicht reisefähig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, ist seinem Gesundheitszustand beziehungsweise einer vorübergehenden Reiseunfähigkeit (...) bei der Organisation der Überstellung nach Portugal Rechnung zu tragen.

E. 5.3.5 Im Übrigen steht auch der Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit einer Überstellung nicht entgegen, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn nach Portugal zurückkehren kann.

E. 5.3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Portugal ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a [AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2058/2015 Urteil vom 28. April 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2013 in der Schweiz für sich und seinen Sohn B._______ um Asyl nach. Am 22. September 2013 zog er das Gesuch zurück, worauf das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. A.b Am 24. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Er wurde am 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zur Person befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Portugal, Deutschland oder Österreich, welche Länder gestützt auf seine Unterlagen und Aussagen für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnten, gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Schwierigkeiten, sich in Portugal zu integrieren, und finde dort keine Arbeit. Im (...) sei ihm sein Sohn von den Behörden weggenommen und für zwei Jahre in ein Heim gebracht worden. Er habe Angst, dass ihm das Kind wieder weggenommen werden könnte. A.c Am 24. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass dessen Sohn portugiesischer Staatsbürger sei und der Beschwerdeführer eine abgelaufene portugiesische Aufenthaltsbewilligung habe. Die portugiesischen Behörden stimmten der Übernahme am 7. November 2014 zu. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2015 - eröffnet am 24. März 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Portugal weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und hielt fest, allfällige Vollzugshandlungen seien mit denjenigen seines Sohnes zu koordinieren. Eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. Das Asylgesuch des Sohnes des Beschwerdeführers lehnte das SEM mit Verfügung gleichen Datums ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. B. Mit Beschwerde vom 31. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen sowie zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, die Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seines Sohnes koordiniert zu behandeln und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Begehren reichte er mehrere ärztliche Berichte und das Zusatzblatt zum Kurzbericht der an der Anhörung des Sohnes anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Februar 2015 ein. Gleichentags wurde auch gegen den negativen Asylentscheid des Sohnes Beschwerde erhoben (E-2065/2015). Die beiden Verfahren werden koordiniert geführt und mit Urteilen von heutigem Tag abgeschlossen. C. Am 4. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe und zusätzliche Beweismittel betreffend das Verfahren seines Sohnes nach. D. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 8. April 2015 aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer­deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hatte und dort über eine bis 24. März 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das SEM ersuchte die portugiesischen Behörden daher am 24. Ok­tober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 7. November 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte­charta mit sich bringen würden. 5.2.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 ausführlich zu seiner Kognition im Dublin-Verfahren seit den Rechtsänderungen vom 1. Februar 2014 und zur Prüfungspflicht des SEM zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bis­herige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (a.a.O. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dem Gericht kommt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Das SEM hat die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen, sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen (a.a.O. E. 8.2). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (a.a.O. E. 8.2.1). Liegen andere, humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht habe (a.a.O. E. 8). 5.3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, in Portugal bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn getrennt werde, da ihm dieser von den Behörden weggenommen werden könnte. Die geltend gemachte Befürchtung bezog sich indessen nicht auf sein Asylverfahren, sondern auf eine negative Erfahrung, welche er offenbar (...) mit den portugiesischen Kindesschutzbehörden im Zusammenhang mit einer zweijährigen Heimplatzierung seines Sohnes gemacht hatte. Dieses Vorbringen ist hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel nicht relevant. Zudem würde dem Beschwerdeführer bezüglich solcher Massnahmen eine Anfechtung bei der zuständigen höheren Instanz offenstehen, und eine reelle Gefahr, dass er erneut von seinem Sohn getrennt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das SEM hat seine diesbezüglich Vorbringen nach dem Gesagten richtigerweise im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt. Eine Ermessensunterschreitung liegt mithin nicht vor. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei derzeit nicht reisefähig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, ist seinem Gesundheitszustand beziehungsweise einer vorübergehenden Reiseunfähigkeit (...) bei der Organisation der Überstellung nach Portugal Rechnung zu tragen. 5.3.5 Im Übrigen steht auch der Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit einer Überstellung nicht entgegen, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn nach Portugal zurückkehren kann. 5.3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Portugal ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Portugal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a [AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub