Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der angeblich am 7. August 2018 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 15. August 2018 und der Anhörung vom 25. September 2018 zu den Asylgründen (in Begleitung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______), wo er bei seiner Familie aufgewachsen und sieben Jahre zur Schule gegangen sei. Er habe dort mit seiner Mutter und (...) gelebt. Sein Vater sei im Jahre (...) gestorben und seine Mutter habe später wieder geheiratet; ihr neuer Ehemann - ein (...) - wohne seit zwei Jahren auch dort und schaue zur Familie. In Tunesien habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt und er sei nicht politisch tätig gewesen. Zur Reise in die Schweiz habe er sich entschieden, weil er weiter zur Schule gehen, studieren und arbeiten möchte, was in Tunesien für ihn aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er wäre dort wohl vielmehr auf der Strasse gelandet, hätte Drogen verkaufen und sich entsprechenden Gefahren aussetzen müssen. Zudem habe ihm der neue Ehemann der Mutter nicht gepasst. Dieser habe ihn und seine Geschwister nicht respektiert und ihn sogar geschlagen. Er habe die Polizei eingeschaltet, die zwar interveniert sei und den Stiefvater gemassregelt habe, letztlich aber auch nichts habe ausrichten können. Nach gut zwei Wochen sei er aus Unzufriedenheit mit der familiären Situation ausgezogen. Ungefähr im Mai oder Juni 2017 sei er auf dem Seeweg nach Italien ausgereist, dort daktyloskopiert worden und in der Folge nach Frankreich weitergereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Man habe sich aber in der Unterkunft für Minderjährige nicht richtig um ihn gekümmert und es seien ihm Schulbesuch und Arbeit verwehrt worden. Ohne den Entscheid über das Gesuch abzuwarten sei er schliesslich illegal in die Schweiz - sein ursprüngliches Zielland - gelangt, wo bereits (...) weitere jahresaufenthaltsberechtigte Geschwister ([...]) mit ihren Familien leben würden. Seinen einen Reisepass habe er zuhause gelassen, der andere sei bei der Überfahrt ins Wasser gefallen und eine Identitätskarte besitze er nicht. Er könne auch keine weiteren Dokumente beschaffen, da er auch diese auf der Überfahrt auf dem Boot verloren habe, mit seiner Mutter nicht mehr spreche und die Grosseltern mit solchen Sachen überfordert seien. Immerhin werde er versuchen, seinen Pass erhältlich zu machen. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut. Nach Tunesien möchte er nicht zurückkehren, weil er dort keine Zukunft und keine Perspektiven sehe. B. Ein am 9. August 2018 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab eine Aufgreifung und Daktyloskopierung des Beschwerdeführers am (...) November 2017 in Italien. C. Eine am 21. August 2018 erfolgte radiologische Untersuchung des Knochenalters ergab weiter ein (von der Altersangabe des Beschwerdeführers um ein Jahr abweichendes) Alter von (...) Jahren, unter Hinweis auf eine doppelte Standardabweichung von zwölf Monaten. Das SEM erachtete in der Folge die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Vornahme von Schutz- und Vertretungsmassnahmen für den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. D. Mit Verfügung vom 12. November 2018 - eröffnet am 13. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Beilage wurden ihm die editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (und Ergänzung vom 13. Dezember 2018) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess er zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend die Frage, ob das SEM zutreffend die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt und entsprechend die Gewährung der vorläufigen Aufnahme verweigert hat (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK und gegebenenfalls Art. 22 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Sinne einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der KRK dem Kindeswohl Beachtung zu schenken. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die angeblichen Probleme mit dem neuen Ehemann seiner Mutter aufgrund zahlreicher Widersprüche, unbegründeter Nachschübe, ausgeprägter Substanz- und Detailarmut sowie weiterer Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien. Die geltend gemachten wirtschaftlichen und schulischen Motive sowie die Furcht, dereinst auf der Strasse zu landen und Drogen verkaufen zu müssen, seien sodann mangels Ernsthaftigkeit und Begründetheit flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM damit, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die KRK stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen, da keine Unvereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtskonkretisierung oder einer Behördenpraxis mit den Programmsätzen insbesondere von Art. 22 KRK ersichtlich sei. Sodann sprächen weder die allgemeine, insbesondere politische Situation in Tunesien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Kindeswohl sei gewahrt, da der (...)-jährige Beschwerdeführer gesund und mehrjährig geschult sei, mit seiner Mutter und (...) ein trag- und unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz mit einer gesicherten Wohnsituation in der Heimat habe und zu diesem Kontakte pflege. Unterstützung könne er ebenso von seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern erwarten. Er halte sich zudem noch nicht so lange in der Schweiz auf, weshalb seine Integration als gering zu bezeichnen sei. Es bestünden nach dem Gesagten klare Anhaltspunkte für eine tragfähige Anknüpfung im Heimatstaat, weshalb praxisgemäss auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden könne. Der KRK werde auch mittels im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs anzuordnender konkreter Empfangs- und Begleitmassnahmen - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) - Rechnung getragen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer, dass es sich bei ihm um einen im Alter von (...) Jahren ausgereisten, unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Über seinen (...) sei es ihm nun gelungen, seine Geburtsurkunde im Original als Beweismittel zu organisieren. Die Erkenntnisse des SEM, wonach seine familiären Probleme nicht glaubhaft seien, ferner klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte im Heimatstaat bestünden und ein Wegweisungsvollzug deshalb ohne Notwendigkeit weitergehender Abklärungen zumutbar erscheine, sei nicht gerechtfertigt. Betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass er nach seiner Einreise noch verunsichert und verängstigt gewesen sei. Bis zur Anhörung habe er noch kein genügendes Vertrauensverhältnis zu seiner Vertrauensperson aufbauen können und dieser sei es entsprechend nicht möglich gewesen, ihn in gebührender Weise zu unterstützen und seine Interessen zu vertreten. Das SEM habe in den beiden Befragungen seiner Minderjährigkeit zu wenig Beachtung geschenkt, entsprechend zu hohe, nicht kindergerechte Anforderungen gestellt oder seine Erwartungshaltung nicht genügend kommuniziert. Die Substanz- und Detailarmut, das verspätete Vorbringen von Misshandlungen durch den neuen Ehemann seiner Mutter und weitere Missverständnisse betreffend seine konkreten Benachteiligungen und Befürchtungen liessen sich so erklären. Die Befragungstechnik sei vorliegend nicht altersgerecht und Fragen seien zum Teil verwirrend gestellt worden oder zu wenig auf eine freie Erzählung ausgerichtet gewesen. Widersprüche insbesondere betreffend das Verhalten der Polizei seien vermeintlicher Art. Zudem habe das SEM seine Aussagen in der Verfügung selektiv erfasst und unausgewogen ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewürdigt. Es ignoriere auch den Umstand, dass seine Mutter vom neuen, die Kontrolle über die Familie übernehmenden Ehemann finanziell abhängig gewesen sei. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von ihm dargelegten familiären Situation hätte das SEM Verifizierungen vor Ort durchführen sollen, zumal die Wohnadresse bekannt sei. Seine Vorbringen seien daher gesamthaft als glaubhaft zu betrachten, zumal er auch seine Mitwirkungspflicht insbesondere mit der jetzt vorgelegten Geburtsurkunde erfüllt habe. Betreffend die Zumutbarkeitsprüfung verweist der Beschwerdeführer sodann umfassend auf die bei unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigenden gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen insbesondere an das Kindeswohl und an die behördliche Abklärungspflicht betreffend die am Rückkehrort vorzufindenden Verhältnisse (familiäre oder andere Empfangs- und Bezugspersonen, bedürfnisgerechte Aufnahme- und Betreuungsinstitutionen, Unterbringung und Versorgung). Das SEM lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der persönlichen und individuellen Situation des Beschwerdeführers vermissen und stützt sich auf blosse Mutmassungen, ohne diese auf die Akten abstützen zu können oder seiner Abklärungspflicht nachzukommen. Der im Zusammenhang mit den Vollzugsmodalitäten erwähnte Verweis des SEM auf den Vollzugszeitpunkt verkenne, dass die Behörde entsprechende konkrete Abklärungen (so betreffend Übernahmezusicherung, Empfangnahme, familiäres Umfeld, Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit, allenfalls institutionelle Weitervermittlung) vor Erlass des Entscheides vorzunehmen habe. Solche seien vorliegend auch möglich, denn die Schweiz verfüge über eine Vertretung in Tunesien. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass er zwar noch nicht lange in der Schweiz sei, sich aber um Integration in die hiesigen Verhältnisse bemühe, sich von kriminellen Landsleuten abgrenze sowie in seiner Unterkunft für Minderjährige beliebt und zudem lernwillig sei. Zu seinen (...) Geschwistern in der Schweiz pflege er eine starke Beziehung; das Beziehungsnetz hier sei stabiler als jenes in seiner Heimat. Aufgrund der sich so ergebenden Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Tunesien habe er somit Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst der erwähnten Geburtsurkunde (recte: Auszug vom 19. Oktober 2018 aus dem Geburtenregister) die Aktennotiz eines Telefonats vom 23. Oktober 2018 zwischen der zuständigen SEM-Mitarbeiterin und der Vertrauensperson betreffend Zustellung des Asylentscheids und die behördliche Abklärungspflicht im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug sowie ein Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben seiner in der Schweiz wohnhaften (...) zu den Akten. Im Rahmen einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anfrage zum Verfahrensstand vom 12. März 2020 bekräftigt der Beschwerdeführer das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Tunesien. Ergänzend macht er auf seine schulischen und insbesondere sprachlichen Fortschritte in der Schweiz und auf zeitweise mentale Probleme aufgrund der ungewissen Zukunftsperspektiven aufmerksam.
E. 5.1 Prozessgegenstand ist vorliegend angesichts der klaren Beschwerdeanträge nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 1.5 oben). In diesem reduzierten Rahmen ist in materieller Hinsicht zudem einzig die Frage zu klären, ob das SEM zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt hat, wogegen die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zwar in den Beschwerdeanträgen thematisiert werden, in der Beschwerdebegründung aber substanziell gänzlich unbestritten bleiben (vgl. in diesem Sinne auch die ausdrückliche Klarstellung gemäss Beschwerde S. 9 oben). Betreffend Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ist denn auch nicht von Amtes wegen eine offensichtliche Fehleinschätzung des SEM zu erkennen. Die in der Beschwerde vorgenommene Beanstandung der Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist für das Gericht beachtlich, da die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung Sachverhaltsteile erfasst, die nicht nur für die Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Aspekte, sondern ebenso für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedeutsam sind und auf die das SEM dort (in E. III/2) auch ausdrücklich verweist.
E. 5.2.1 Das SEM ist in einlässlichen und überzeugenden Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass zum einen die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die angeblichen Probleme mit dem neuen Ehemann seiner Mutter nicht glaubhaft erscheinen, und zum andern weder die allgemeine, insbesondere politische Situation in Tunesien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen und diesbezüglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Diese Erwägungen sind gesetzes- und praxiskonform und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den betreffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. II/1 und E. III/2) und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt hierbei zu keiner anderen Betrachtungsweise:
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Befragungsmängel und das Unterlassen gebotener Abklärungen durch das SEM. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Geburtsdatum und mithin das (minderjährige) Alter des Beschwerdeführers weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten wird und durch den nachgereichten Auszug aus dem Geburtsregister auch ausgewiesen ist. Im Zeitpunkt der Befragung und der Anhörung - diese lagen nur wenige Wochen auseinander - war der Beschwerdeführer ziemlich genau (...) Jahre alt. Aus dem Protokoll der BzP geht augenfällig hervor, dass dem Beschwerdeführer klare, einfache und unmissverständliche Fragen gestellt wurden und er diese ebenso klar beantworten konnte. Die Verwertbarkeit der dortigen Aussagen steht ausser Frage und bedarf keiner weiteren Diskussionen. Das gilt auch für die Anhörung. Dort wurden ebenso präzis formulierte, einfache Fragen gestellt, die von einem (...)-Jährigen mit sieben- bis achtjähriger Schulbildung problemlos verstanden und beantwortet werden können. Wenn nun die Antworten auf diese Fragen in vielerlei Hinsicht verwirrlich, substanzarm, widersprüchlich und unstimmig ausgefallen sind, ist das nicht einer nicht kindergerechten Befragungstechnik zuzuschreiben. Vielmehr handelt es sich vorliegend um deutliche Zeichen der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags und ebenso für eine gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die sich im Übrigen durch seine undurchsichtigen und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Reisepässen und die unplausiblen Reiseumstände verstärkt (vgl. A15 F81-88). Gleich zu Beginn der Anhörung (vgl. F1-4) wurde er unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters umfassend auf seine Rechte und Pflichten und die Erwartungshaltung des SEM aufmerksam gemacht und es wurde für eine entspannte Anhörungsatmosphäre gesorgt. Dem Beschwerdeführer wurden ferner durchaus zahlreiche offene Fragen zu den sachverhaltlich bedeutsamen Aspekten gestellt (z.B. F31, 34-36, 41 f., 54-56, 61, 67 f., 74, 75, 90, 95). Seitens der Hilfswerksvertretung wurden übrigens auch keinerlei Einwände gegen die Anhörung deponiert. Der Einwand, das SEM hätte bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von ihm dargelegten familiären Situation Verifizierungen vor Ort durchführen sollen, ist nicht zielführend. Es ist das Kernelement seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, seine Asylgründe und potenziellen Vollzugshindernisse darzulegen. Da diese einen familiären Hintergrund aufweisen gehört zur Mitwirkungspflicht (nach Art. 13 VwVG) auch die Darstellung der familiären Situation sowie biografischer Angaben. Erweisen sich diese Grundlagen nach Durchführung der Befragung und der Anhörung wie vorliegend als genügend abgeklärt, erfolgt die Entscheidfindung nach Massgabe von Gesetz und Praxis. Die dabei gefundene Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit kann nicht nachträglich dennoch wieder eine behördliche Pflicht zu weiteren Abklärungen nach sich ziehen, sondern ist Teil der Würdigung des genügend abgeklärten Sachverhalts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Sachverhalt ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt und abgeklärt.
E. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Vorbringen und die erkannte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die dortigen Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen Überzeugungskraft: Es wird zwar zutreffend auf die Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung mit Abwägung der verschiedenen Komponenten der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG hingewiesen, welche letztlich in eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit führen oder - bei Äquivalenz der Gewichte - zugunsten eines Gesuchstellers ausfallen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Diesen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung ist das SEM nachgekommen. Wenn nun das Ergebnis deutlich zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, ist dies vorliegend nicht die Folge einer unterlassenen Abwägung und Gesamtbeurteilung oder einer selektiven Erfassung von Aussagen. Vielmehr gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die Wahrscheinlichkeit nicht wahrheitsgemässer Angaben gegenüber der behaupteten Tatsachenkonformität deutlich überwiegt und positiv zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichtende Gründe weitgehend fehlen. Es ergibt sich als Sachverhaltsbasis für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer gewissen Antipathie gegenüber dem neuen Ehemann seiner Mutter keine nennenswerten Probleme mit diesem gehabt hat, über eine Unterkunft an bekannter Adresse bei seiner Mutter und (...) verfügt, ein gutes Verhältnis mit diesen und ebenso mit den in der Schweiz wohnhaften Geschwistern hat und mit ihnen in regelmässigem Kontakt steht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) ist das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich auch aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann. Angesichts seiner sieben- beziehungsweise achtjährigen Schulbildung, seiner (wie er in der Eingabe vom 12. März 2020 selber betont) überdurchschnittlichen Lernfähigkeit und -bereitschaft sowie der Unterstützungsfähigkeit und -bereitschaft nicht zuletzt seiner in der Schweiz wohnhaften Geschwister darf entgegen der anderslautenden Auffassung in der Beschwerde durchaus von der Tragfähigkeit dieses breit abgestützten Beziehungsnetzes ausgegangen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in wenigen (...) volljährig ist und mit seiner im Alter von (...) Jahren getroffenen Migrationsentscheidung und selbständigen Reisebewältigung bereits einen hohen Reifegrad manifestiert hat. Eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse ist nach seinem inzwischen 20-monatigen Aufenthalt in der Schweiz nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Offensichtlich ist sie aber weder fortgeschritten noch ist damit in reziproker Hinsicht eine Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen ersichtlich, zumal seine hauptsächlichen Bezugspersonen nach wie vor seine fünf tunesischen Familienangehörigen sind. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Befragung wie in der Anhörung ausdrücklich als gesund bezeichnet hat. Die im Schreiben vom 12. März 2020 angetönten (...) Episoden werden hauptsächlich mit dem ungewissen Ausgang des Asylverfahrens und damit bestehenden ungewissen Zukunftsperspektiven in Zusammenhang gebracht und sind nachvollziehbar. Mit dem vorliegenden Urteil fällt zumindest diese Ungewissheit weg. Unerheblich für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist der Umstand, dass er die ausbildungsmässigen, beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz besser einstuft als in Tunesien und er einen Verbleib in der Schweiz bei seinen hier wohnhaften Geschwistern vorziehen würde. Am Rande bleibt zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich bei Bedarf von einem dieser (...) Geschwister bei der Rückreise nach Tunesien begleiten zu lassen.
E. 5.3 Zusammenfassend liegen zum einen keine weiter abklärungsbedürftigen (Un-)Zumutbarkeitsaspekte und zum andern genügend begünstigende Umstände zur Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien vor. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug daher gesetzes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu oben E. 1.5 und 5.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 12. November 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7033/2018 Urteil vom 1. Mai 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der angeblich am 7. August 2018 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 15. August 2018 und der Anhörung vom 25. September 2018 zu den Asylgründen (in Begleitung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______), wo er bei seiner Familie aufgewachsen und sieben Jahre zur Schule gegangen sei. Er habe dort mit seiner Mutter und (...) gelebt. Sein Vater sei im Jahre (...) gestorben und seine Mutter habe später wieder geheiratet; ihr neuer Ehemann - ein (...) - wohne seit zwei Jahren auch dort und schaue zur Familie. In Tunesien habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt und er sei nicht politisch tätig gewesen. Zur Reise in die Schweiz habe er sich entschieden, weil er weiter zur Schule gehen, studieren und arbeiten möchte, was in Tunesien für ihn aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er wäre dort wohl vielmehr auf der Strasse gelandet, hätte Drogen verkaufen und sich entsprechenden Gefahren aussetzen müssen. Zudem habe ihm der neue Ehemann der Mutter nicht gepasst. Dieser habe ihn und seine Geschwister nicht respektiert und ihn sogar geschlagen. Er habe die Polizei eingeschaltet, die zwar interveniert sei und den Stiefvater gemassregelt habe, letztlich aber auch nichts habe ausrichten können. Nach gut zwei Wochen sei er aus Unzufriedenheit mit der familiären Situation ausgezogen. Ungefähr im Mai oder Juni 2017 sei er auf dem Seeweg nach Italien ausgereist, dort daktyloskopiert worden und in der Folge nach Frankreich weitergereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Man habe sich aber in der Unterkunft für Minderjährige nicht richtig um ihn gekümmert und es seien ihm Schulbesuch und Arbeit verwehrt worden. Ohne den Entscheid über das Gesuch abzuwarten sei er schliesslich illegal in die Schweiz - sein ursprüngliches Zielland - gelangt, wo bereits (...) weitere jahresaufenthaltsberechtigte Geschwister ([...]) mit ihren Familien leben würden. Seinen einen Reisepass habe er zuhause gelassen, der andere sei bei der Überfahrt ins Wasser gefallen und eine Identitätskarte besitze er nicht. Er könne auch keine weiteren Dokumente beschaffen, da er auch diese auf der Überfahrt auf dem Boot verloren habe, mit seiner Mutter nicht mehr spreche und die Grosseltern mit solchen Sachen überfordert seien. Immerhin werde er versuchen, seinen Pass erhältlich zu machen. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut. Nach Tunesien möchte er nicht zurückkehren, weil er dort keine Zukunft und keine Perspektiven sehe. B. Ein am 9. August 2018 durchgeführter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab eine Aufgreifung und Daktyloskopierung des Beschwerdeführers am (...) November 2017 in Italien. C. Eine am 21. August 2018 erfolgte radiologische Untersuchung des Knochenalters ergab weiter ein (von der Altersangabe des Beschwerdeführers um ein Jahr abweichendes) Alter von (...) Jahren, unter Hinweis auf eine doppelte Standardabweichung von zwölf Monaten. Das SEM erachtete in der Folge die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Vornahme von Schutz- und Vertretungsmassnahmen für den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. D. Mit Verfügung vom 12. November 2018 - eröffnet am 13. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Beilage wurden ihm die editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (und Ergänzung vom 13. Dezember 2018) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess er zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend die Frage, ob das SEM zutreffend die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt und entsprechend die Gewährung der vorläufigen Aufnahme verweigert hat (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK und gegebenenfalls Art. 22 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Sinne einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der KRK dem Kindeswohl Beachtung zu schenken. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die angeblichen Probleme mit dem neuen Ehemann seiner Mutter aufgrund zahlreicher Widersprüche, unbegründeter Nachschübe, ausgeprägter Substanz- und Detailarmut sowie weiterer Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien. Die geltend gemachten wirtschaftlichen und schulischen Motive sowie die Furcht, dereinst auf der Strasse zu landen und Drogen verkaufen zu müssen, seien sodann mangels Ernsthaftigkeit und Begründetheit flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM damit, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die KRK stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen, da keine Unvereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtskonkretisierung oder einer Behördenpraxis mit den Programmsätzen insbesondere von Art. 22 KRK ersichtlich sei. Sodann sprächen weder die allgemeine, insbesondere politische Situation in Tunesien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Kindeswohl sei gewahrt, da der (...)-jährige Beschwerdeführer gesund und mehrjährig geschult sei, mit seiner Mutter und (...) ein trag- und unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz mit einer gesicherten Wohnsituation in der Heimat habe und zu diesem Kontakte pflege. Unterstützung könne er ebenso von seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern erwarten. Er halte sich zudem noch nicht so lange in der Schweiz auf, weshalb seine Integration als gering zu bezeichnen sei. Es bestünden nach dem Gesagten klare Anhaltspunkte für eine tragfähige Anknüpfung im Heimatstaat, weshalb praxisgemäss auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden könne. Der KRK werde auch mittels im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs anzuordnender konkreter Empfangs- und Begleitmassnahmen - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) - Rechnung getragen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer, dass es sich bei ihm um einen im Alter von (...) Jahren ausgereisten, unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Über seinen (...) sei es ihm nun gelungen, seine Geburtsurkunde im Original als Beweismittel zu organisieren. Die Erkenntnisse des SEM, wonach seine familiären Probleme nicht glaubhaft seien, ferner klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte im Heimatstaat bestünden und ein Wegweisungsvollzug deshalb ohne Notwendigkeit weitergehender Abklärungen zumutbar erscheine, sei nicht gerechtfertigt. Betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass er nach seiner Einreise noch verunsichert und verängstigt gewesen sei. Bis zur Anhörung habe er noch kein genügendes Vertrauensverhältnis zu seiner Vertrauensperson aufbauen können und dieser sei es entsprechend nicht möglich gewesen, ihn in gebührender Weise zu unterstützen und seine Interessen zu vertreten. Das SEM habe in den beiden Befragungen seiner Minderjährigkeit zu wenig Beachtung geschenkt, entsprechend zu hohe, nicht kindergerechte Anforderungen gestellt oder seine Erwartungshaltung nicht genügend kommuniziert. Die Substanz- und Detailarmut, das verspätete Vorbringen von Misshandlungen durch den neuen Ehemann seiner Mutter und weitere Missverständnisse betreffend seine konkreten Benachteiligungen und Befürchtungen liessen sich so erklären. Die Befragungstechnik sei vorliegend nicht altersgerecht und Fragen seien zum Teil verwirrend gestellt worden oder zu wenig auf eine freie Erzählung ausgerichtet gewesen. Widersprüche insbesondere betreffend das Verhalten der Polizei seien vermeintlicher Art. Zudem habe das SEM seine Aussagen in der Verfügung selektiv erfasst und unausgewogen ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewürdigt. Es ignoriere auch den Umstand, dass seine Mutter vom neuen, die Kontrolle über die Familie übernehmenden Ehemann finanziell abhängig gewesen sei. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von ihm dargelegten familiären Situation hätte das SEM Verifizierungen vor Ort durchführen sollen, zumal die Wohnadresse bekannt sei. Seine Vorbringen seien daher gesamthaft als glaubhaft zu betrachten, zumal er auch seine Mitwirkungspflicht insbesondere mit der jetzt vorgelegten Geburtsurkunde erfüllt habe. Betreffend die Zumutbarkeitsprüfung verweist der Beschwerdeführer sodann umfassend auf die bei unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigenden gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen insbesondere an das Kindeswohl und an die behördliche Abklärungspflicht betreffend die am Rückkehrort vorzufindenden Verhältnisse (familiäre oder andere Empfangs- und Bezugspersonen, bedürfnisgerechte Aufnahme- und Betreuungsinstitutionen, Unterbringung und Versorgung). Das SEM lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der persönlichen und individuellen Situation des Beschwerdeführers vermissen und stützt sich auf blosse Mutmassungen, ohne diese auf die Akten abstützen zu können oder seiner Abklärungspflicht nachzukommen. Der im Zusammenhang mit den Vollzugsmodalitäten erwähnte Verweis des SEM auf den Vollzugszeitpunkt verkenne, dass die Behörde entsprechende konkrete Abklärungen (so betreffend Übernahmezusicherung, Empfangnahme, familiäres Umfeld, Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit, allenfalls institutionelle Weitervermittlung) vor Erlass des Entscheides vorzunehmen habe. Solche seien vorliegend auch möglich, denn die Schweiz verfüge über eine Vertretung in Tunesien. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass er zwar noch nicht lange in der Schweiz sei, sich aber um Integration in die hiesigen Verhältnisse bemühe, sich von kriminellen Landsleuten abgrenze sowie in seiner Unterkunft für Minderjährige beliebt und zudem lernwillig sei. Zu seinen (...) Geschwistern in der Schweiz pflege er eine starke Beziehung; das Beziehungsnetz hier sei stabiler als jenes in seiner Heimat. Aufgrund der sich so ergebenden Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Tunesien habe er somit Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst der erwähnten Geburtsurkunde (recte: Auszug vom 19. Oktober 2018 aus dem Geburtenregister) die Aktennotiz eines Telefonats vom 23. Oktober 2018 zwischen der zuständigen SEM-Mitarbeiterin und der Vertrauensperson betreffend Zustellung des Asylentscheids und die behördliche Abklärungspflicht im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug sowie ein Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben seiner in der Schweiz wohnhaften (...) zu den Akten. Im Rahmen einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anfrage zum Verfahrensstand vom 12. März 2020 bekräftigt der Beschwerdeführer das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Tunesien. Ergänzend macht er auf seine schulischen und insbesondere sprachlichen Fortschritte in der Schweiz und auf zeitweise mentale Probleme aufgrund der ungewissen Zukunftsperspektiven aufmerksam. 5. 5.1 Prozessgegenstand ist vorliegend angesichts der klaren Beschwerdeanträge nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 1.5 oben). In diesem reduzierten Rahmen ist in materieller Hinsicht zudem einzig die Frage zu klären, ob das SEM zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt hat, wogegen die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zwar in den Beschwerdeanträgen thematisiert werden, in der Beschwerdebegründung aber substanziell gänzlich unbestritten bleiben (vgl. in diesem Sinne auch die ausdrückliche Klarstellung gemäss Beschwerde S. 9 oben). Betreffend Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ist denn auch nicht von Amtes wegen eine offensichtliche Fehleinschätzung des SEM zu erkennen. Die in der Beschwerde vorgenommene Beanstandung der Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist für das Gericht beachtlich, da die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung Sachverhaltsteile erfasst, die nicht nur für die Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Aspekte, sondern ebenso für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedeutsam sind und auf die das SEM dort (in E. III/2) auch ausdrücklich verweist. 5.2 5.2.1 Das SEM ist in einlässlichen und überzeugenden Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass zum einen die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die angeblichen Probleme mit dem neuen Ehemann seiner Mutter nicht glaubhaft erscheinen, und zum andern weder die allgemeine, insbesondere politische Situation in Tunesien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen und diesbezüglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Diese Erwägungen sind gesetzes- und praxiskonform und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den betreffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. II/1 und E. III/2) und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt hierbei zu keiner anderen Betrachtungsweise: 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Befragungsmängel und das Unterlassen gebotener Abklärungen durch das SEM. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Geburtsdatum und mithin das (minderjährige) Alter des Beschwerdeführers weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten wird und durch den nachgereichten Auszug aus dem Geburtsregister auch ausgewiesen ist. Im Zeitpunkt der Befragung und der Anhörung - diese lagen nur wenige Wochen auseinander - war der Beschwerdeführer ziemlich genau (...) Jahre alt. Aus dem Protokoll der BzP geht augenfällig hervor, dass dem Beschwerdeführer klare, einfache und unmissverständliche Fragen gestellt wurden und er diese ebenso klar beantworten konnte. Die Verwertbarkeit der dortigen Aussagen steht ausser Frage und bedarf keiner weiteren Diskussionen. Das gilt auch für die Anhörung. Dort wurden ebenso präzis formulierte, einfache Fragen gestellt, die von einem (...)-Jährigen mit sieben- bis achtjähriger Schulbildung problemlos verstanden und beantwortet werden können. Wenn nun die Antworten auf diese Fragen in vielerlei Hinsicht verwirrlich, substanzarm, widersprüchlich und unstimmig ausgefallen sind, ist das nicht einer nicht kindergerechten Befragungstechnik zuzuschreiben. Vielmehr handelt es sich vorliegend um deutliche Zeichen der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags und ebenso für eine gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die sich im Übrigen durch seine undurchsichtigen und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Reisepässen und die unplausiblen Reiseumstände verstärkt (vgl. A15 F81-88). Gleich zu Beginn der Anhörung (vgl. F1-4) wurde er unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters umfassend auf seine Rechte und Pflichten und die Erwartungshaltung des SEM aufmerksam gemacht und es wurde für eine entspannte Anhörungsatmosphäre gesorgt. Dem Beschwerdeführer wurden ferner durchaus zahlreiche offene Fragen zu den sachverhaltlich bedeutsamen Aspekten gestellt (z.B. F31, 34-36, 41 f., 54-56, 61, 67 f., 74, 75, 90, 95). Seitens der Hilfswerksvertretung wurden übrigens auch keinerlei Einwände gegen die Anhörung deponiert. Der Einwand, das SEM hätte bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von ihm dargelegten familiären Situation Verifizierungen vor Ort durchführen sollen, ist nicht zielführend. Es ist das Kernelement seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, seine Asylgründe und potenziellen Vollzugshindernisse darzulegen. Da diese einen familiären Hintergrund aufweisen gehört zur Mitwirkungspflicht (nach Art. 13 VwVG) auch die Darstellung der familiären Situation sowie biografischer Angaben. Erweisen sich diese Grundlagen nach Durchführung der Befragung und der Anhörung wie vorliegend als genügend abgeklärt, erfolgt die Entscheidfindung nach Massgabe von Gesetz und Praxis. Die dabei gefundene Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit kann nicht nachträglich dennoch wieder eine behördliche Pflicht zu weiteren Abklärungen nach sich ziehen, sondern ist Teil der Würdigung des genügend abgeklärten Sachverhalts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Sachverhalt ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt und abgeklärt. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Vorbringen und die erkannte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die dortigen Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen Überzeugungskraft: Es wird zwar zutreffend auf die Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung mit Abwägung der verschiedenen Komponenten der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG hingewiesen, welche letztlich in eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit führen oder - bei Äquivalenz der Gewichte - zugunsten eines Gesuchstellers ausfallen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Diesen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung ist das SEM nachgekommen. Wenn nun das Ergebnis deutlich zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, ist dies vorliegend nicht die Folge einer unterlassenen Abwägung und Gesamtbeurteilung oder einer selektiven Erfassung von Aussagen. Vielmehr gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die Wahrscheinlichkeit nicht wahrheitsgemässer Angaben gegenüber der behaupteten Tatsachenkonformität deutlich überwiegt und positiv zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichtende Gründe weitgehend fehlen. Es ergibt sich als Sachverhaltsbasis für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer gewissen Antipathie gegenüber dem neuen Ehemann seiner Mutter keine nennenswerten Probleme mit diesem gehabt hat, über eine Unterkunft an bekannter Adresse bei seiner Mutter und (...) verfügt, ein gutes Verhältnis mit diesen und ebenso mit den in der Schweiz wohnhaften Geschwistern hat und mit ihnen in regelmässigem Kontakt steht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) ist das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich auch aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann. Angesichts seiner sieben- beziehungsweise achtjährigen Schulbildung, seiner (wie er in der Eingabe vom 12. März 2020 selber betont) überdurchschnittlichen Lernfähigkeit und -bereitschaft sowie der Unterstützungsfähigkeit und -bereitschaft nicht zuletzt seiner in der Schweiz wohnhaften Geschwister darf entgegen der anderslautenden Auffassung in der Beschwerde durchaus von der Tragfähigkeit dieses breit abgestützten Beziehungsnetzes ausgegangen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in wenigen (...) volljährig ist und mit seiner im Alter von (...) Jahren getroffenen Migrationsentscheidung und selbständigen Reisebewältigung bereits einen hohen Reifegrad manifestiert hat. Eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse ist nach seinem inzwischen 20-monatigen Aufenthalt in der Schweiz nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Offensichtlich ist sie aber weder fortgeschritten noch ist damit in reziproker Hinsicht eine Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen ersichtlich, zumal seine hauptsächlichen Bezugspersonen nach wie vor seine fünf tunesischen Familienangehörigen sind. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Befragung wie in der Anhörung ausdrücklich als gesund bezeichnet hat. Die im Schreiben vom 12. März 2020 angetönten (...) Episoden werden hauptsächlich mit dem ungewissen Ausgang des Asylverfahrens und damit bestehenden ungewissen Zukunftsperspektiven in Zusammenhang gebracht und sind nachvollziehbar. Mit dem vorliegenden Urteil fällt zumindest diese Ungewissheit weg. Unerheblich für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist der Umstand, dass er die ausbildungsmässigen, beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz besser einstuft als in Tunesien und er einen Verbleib in der Schweiz bei seinen hier wohnhaften Geschwistern vorziehen würde. Am Rande bleibt zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich bei Bedarf von einem dieser (...) Geschwister bei der Rückreise nach Tunesien begleiten zu lassen. 5.3 Zusammenfassend liegen zum einen keine weiter abklärungsbedürftigen (Un-)Zumutbarkeitsaspekte und zum andern genügend begünstigende Umstände zur Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien vor. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug daher gesetzes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu oben E. 1.5 und 5.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 12. November 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: