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E-285/2020

E-285/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-285/2020 Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihm als Unterkunft das Bundesasylzentrum Nordwestschweiz in Basel (BAZ NWCH; nachfolgend BAZ Basel) zugewiesen wurde, dass er mit Vollmacht vom 11. November 2019 den HEKS Rechtsschutz (...) als unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) mandatierte, dass er am 14. November 2019 zu seinen Personalien, seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie zu seinem Reiseweg befragt wurde (Personalienaufnahme [PA] als Inhalt der SEM-Akte 1055844-10/10, nachfolgend: Akte 10/10), dass er seinen Angaben zufolge aus Marrakesch stamme und dort gelebt habe, ledig und kinderlos sei, seinen Heimatstaat Marokko Ende des Jahres 2016 legal Richtung Türkei verlassen habe, über mehrere Länder nach Italien gelangt und am 5. November 2019 in die Schweiz eingereist sei, dass ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei, er seine Identitätskarte in Marokko verloren habe und er nichts unternehmen könne, um Identitätspapiere zu beschaffen, dass anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. November 2019 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe eine Kopie seiner Identitätskarte und ein Foto seines Reisepasses zu den Akten gegeben, dass er anlässlich dieses Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt ausführte, er würde schlecht schlafen und es gehe ihm psychisch nicht so gut, er sei bereits bei der Pflege gewesen und habe Schlaftabletten erhalten, und im unterirdischen Camp könne er nicht so gut atmen (vgl. SEM-Akte 1055844-13/4, nachfolgend Akte 13/4), dass die an diesem Gespräch anwesende Rechtsvertretung erklärte, keine (weiteren) Fragen zu haben, dass gemäss dem Formular F2 "Zuweisung zu medizinischen Abklärung" am 5. Dezember 2019 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an Karies und Zahnschmerzen leide (SEM-Akte 1055844-16/1), dass im "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" per 14. November 2019 anamnetisch "Schlafstörungen, höre Stimmen" und per 12. Dezember 2019 "Unveränderte Schlafstörungen. Quetiapin ohne Effekt. Anamnest. Kein Drogen/Medikamentenmissbrauch." festgehalten wird (SEM-Akte 1055844-17/1), dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (SEM-Akte 1055844-18/14, nachfolgend Akte 18/14), dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er habe zirka zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Marokko erfahren, dass er seit kurz nach seiner Geburt als Adoptivkind aufgewachsen und gelebt habe, und von dieser Nachricht geschockt gewesen sei, dass er seine Mutter habe ausfindig machen, diese ihn aber nicht habe kennenlernen wollen, dass es nach dem Tod seiner Adoptiveltern zu Problemen mit seiner übrigen Adoptivfamilie, insbesondere mit seinem Adoptivbruder und dessen Sohn, gekommen sei und dessen Verhalten ihm gegenüber sich völlig verändert habe, so etwa in Form von moralischer Bestrafung, dass es unter anderem aufgrund von Erbschaften zu Unstimmigkeiten gekommen sei, dass es schwierig sei, von der Adoptivfamilie verstossen zu werden und zu wissen, dass die eigene Mutter nichts von einem wissen möchte, dass er generell in eine schwierige Situation gekommen sei und sich überall fremd gefühlt habe, dass er begonnen habe, Alkohol zu trinken und zu rauchen, die Schule ein Jahr vor seiner Matura abgebrochen habe, auf der Strasse gelebt und gestohlen habe, um etwas zu essen zu haben und er von den Leuten schlecht angesehen worden sei, dass dann die Probleme begonnen hätten und es Dinge gebe, über die zu erzählen er sich schäme, dass er momentan niemanden in Marokko habe und er mehrmals versucht gehabt habe, sich das Leben zu nehmen, dass er in Marokko keine Perspektive sehe und er hierher gekommen sei, um eine Chance zu erhalten, in Ruhe leben zu können wie ein normaler Mensch, dass die befragende Fachspezialistin des SEM den Beschwerdeführer während der Anhörung darauf hinwies, er habe sich im BAZ beim Pflegepersonal zu melden, wenn er einen Termin bei einem Psychiater wünsche und er darauf entgegnete, er habe das schon mehrmals angekündigt, aber keinen Termin erhalten (A18/14; F7), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zudem das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt und er ausdrücklich gefragt wurde, ob er nebst den Schlafstörungen an sonstigen gesundheitlichen Beschwerden leide, wobei er angab, er habe keine Energie, es könne sein, dass er sogar mit irgendetwas beschäftigt sei, wenn er nur am Wassertrinken sei, seit dem erlittenen Schock sei sein Gedächtnis nicht bei ihm und die meiste Zeit handle er schnell und vergesse schnell (A18/14; F73), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt von der Befragerin und von seiner Rechtsvertretung auf seine Andeutungen angesprochen wurde, es gebe Dinge, für die er sich schäme und über die zu erzählen für ihn schwierig sei (A18/14; F56, F78), dass er auf die nochmalige Nachfrage, ob er grob sagen könne, um was es sich dabei handle und ob die Scham im Zusammenhang mit Alkohol, Rauchen und die sonstigen Dinge stehen würde, antwortete, er habe "sniffen" müssen, er sei auf der Strasse sehr schmutzig gewesen und er habe stehlen müssen, um zu essen (A18/14; F80), dass auf die abschliessende Frage an die Rechtsvertretung, ob es aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, diese dies verneinte und meinte, es sei alles geklärt (A18/14; F82), dass die Rechtsvertretung auch nach der Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung erklärte, keine (weiteren) Fragen zu haben, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Entscheides vom 27. Dezember 2019 zur Stellungnahme übergab, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 ausführte, in medizinischer Hinsicht werde im Entscheidentwurf festgestellt, dass therapeutische Behandlungen in Marokko möglich seien, ohne dass der medizinische Sachverhalt abgeklärt worden sei, dass weder eine abschliessende Diagnose vorliege noch diesem Umstand im Entscheidentwurf Rechnung getragen worden sei, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals psychologische beziehungsweise psychiatrische Hilfe beantragt habe und eine Antwort darauf ausgeblieben sei, dass der Umstand der schlechten Verfassung des Beschwerdeführers in der Folge nicht angemessen berücksichtigt worden sei, dass sich ausserdem anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfes herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auch an Nierenproblemen leide, welche noch abgeklärt werden müssten, dass im Weiteren das SEM argumentiere, es bestehe mit der Adoptivfamilie ein soziales Netzwerk, hierzu jedoch anzumerken sei, dass sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr in Marokko aufgehalten habe und die Adoptivfamilie kein soziales Netzwerk darstelle, dies auch deswegen, weil er seine Adoptivfamilie ausdrücklich als Fluchtgrund angegeben habe, dass die Wegweisung nach Marokko deshalb als unzumutbar zu beurteilen sei, dass mit der vorliegenden Stellungnahme erneut beantragt werde, den medizinischen Sachverhalt abzuklären, dass eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung anzuerkennen und festzuhalten sei, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete sowie den Antrag auf weitere medizinische Abklärungen ablehnte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt um Nachteile, die keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass sich die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 zum Entwurf der Verfügung ausschliesslich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beziehen würden, dass weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann sei, bis kurz vor der Matura die Schule besucht und Berufserfahrung (...) und als (...) gesammelt habe und ihm diese Erfahrung intakte Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verschaffe, dass er trotz seiner Schwierigkeiten mit seinem Adoptivbruder und dessen Sohn in Marokko über ein stabiles soziales Beziehungsnetz verfüge, wenn er angegeben habe, er sei von den Töchtern seines Adoptivbruders - seinen "Schwestern" - und anderen Personen unterstützt worden, dass etwa eine seiner Schwestern ihm 3000 Euro für die Ausreise in die Türkei gegeben habe, dass demnach davon auszugehen sei, dass ihm bei einem wirtschaftlichen Engpass unter die Arme gegriffen würde, dass bezüglich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers entsprechende therapeutische Behandlungen in Marokko möglich und insbesondere in Städten wie Marrakesch - seinem Heimatort - der Zugang zu einer allfälligen Psychotherapie als gegeben zu erachten sei, dass bezüglich Arztkosten auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen sei, dass es dem Beschwerdeführer auch offenstehe, eine RAMED-Karte (Régime d'Assistance Médical) anzufordern, womit die notwendigen medizinischen Behandlungen in Marokko kostenlos wären, dass eine ärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2019 ergeben habe, dass es sich bei den vermeintlichen Nierenschmerzen um eine Rippenblockade handle und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nach seinen gesundheitlichen Beschwerden gefragt worden sei, sodass der medizinische Sachverhalt erstellt sei, dass die Rippenschmerzen keine schwerwiegenden Beschwerden darstellen würden, die einen Wegweisungsvollzug zu verhindern vermöchten, dass die psychischen Beschwerden Bestandteil der obigen Erwägungen seien, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2020 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache und im Wesentlichen vorgebracht wird, der relevante Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht erstellt, dass einerseits nach wie vor unklar sei, welche gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer genau habe und er andererseits nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung offengelegt habe, er habe in seinem Heimatland eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt und befürchte deswegen Konsequenzen, dass aufgrund der Aktenlage festzustellen sei, dass beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit gravierende gesundheitliche Probleme vorhanden seien, welche für die Überprüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung von Bedeutung sein könnten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch darauf beschränkt habe festzustellen, dass therapeutische Behandlungen in Marokko möglich seien und der Zugang zu einer allfälligen Psychotherapie als gegeben zu erachten sei, dass mangels Vorliegens einer Diagnose vom SEM jedoch nicht berücksichtigt worden sei, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu den erwähnten Behandlungsmöglichkeiten habe und um welche Erkrankung es sich überhaupt genau handle, dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 6. Januar 2020 (der Rechtsvertretung gegenüber) eröffnet habe, er habe an der Anhörung nicht sämtliche relevanten Umstände erwähnt und er könne dies allerdings nicht persönlich schildern und würde es bevorzugen, dies schriftlich per E-Mail zu erklären, dass er mit E-Mails vom 6. und 14. Januar 2020 (jeweils adressiert an seine Rechtsvertretung [Anmerkung des Gerichts]) ergänzt habe, dass er in Marokko insgeheim eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe, obdachlos gewesen sei, Drogen konsumiert habe und auch mehrfach vergewaltigt worden sei, dass sein damaliger Partner die Beziehung habe öffentlich machen wollen, wovor sich der Beschwerdeführer gefürchtet habe, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht hätten berücksichtigt werden können und der Sachverhalt deshalb auch in dieser Hinsicht nicht als erstellt betrachtet werden könne, dass die vorliegende Angelegenheit deshalb zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass der Sachverhalt trotz dieser Ausführungen als erstellt zu betrachten sei, der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zumindest vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Marokko als Obdachloser gelebt habe, dass homosexuelle Handlungen in Marokko grundsätzlich illegal seien und mit Haft bestraft werden könnten, dass er aufgrund der familiären Probleme kein soziales Netz habe, welches ihn bei einer Rückkehr nach Marokko unterstützen könnte, dass somit nicht angenommen werden könne, er würde bei einer Rückkehr Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur erhalten, weshalb anzunehmen sei, dass er vielmehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 7.2 ff. verwiesen wurde, dass der Beschwerde die beiden E-Mails vom 6. und 14. Januar 2020 in Kopie beigelegt wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2020 ein weiteres Formular F2 "Zuweisung zu medizinischen Abklärung" vom 31. Dezember 2019 zu den Akten reichte, in dem angeführt wird, er leide unter "Schlafstörungen, Stress (höre Stimmen)", dass zudem ein Arztbericht vom 23. Januar 2020 nachgereicht wird, der festhält, alle Werte einer Leberkontrolle würden im Normalbereich liegen und eine nächste Kontrolle der Leberwerte sei auf den 6. Februar 2020 vorgesehen, dass er in der Eingabe vorbringen lässt, es fehle weiterhin eine Diagnose einer psychiatrischen Fachperson, weshalb hinsichtlich der medizinischen Situation der Sachverhalt nicht erstellt sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des SEM am 3. Januar 2020 eröffnet wurde und mit der Beschwerde vom 14. Januar 2020 die Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Weiteren die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltete, dass sich die Beschwerde materiell ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der rechtserhebliche Sachverhalt insbesondere auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen als hinreichend erstellt zu erachten ist, dass das SEM aufgrund der Erhebungen im vorinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Grundlage hatte, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt der vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden beurteilen zu können, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens ab dem 11. November 2019 rechtlich professionell vertreten war und durch das ganze erstinstanzliche Verfahren durch die Rechtsvertretung begleitet, gemäss "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" bereits am 14. November 2019 einer ärztlichen Fachperson zugeführt, anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. November 2019 zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde und im Rahmen der Anhörung umfassend Gelegenheit hatte, sich zum medizinischen Sachverhalt und seinen Lebensumständen (mit Ausnahme seiner sexuellen Ausrichtung) zu äussern, dass bei gravierender psychischer Erkrankung des Beschwerdeführers hätte erwartet werden müssen, dass er mit Hilfe oder auf Veranlassung der Rechtsvertretung ernsthafte Anstalten getroffen hätte, um diese im Bundesasylzentrum adäquat untersuchen zu lassen und dies dem SEM entsprechend zu eröffnen, dass eine ärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2019 ergeben hat, dass es sich bei den vermeintlichen Nierenschmerzen um eine Rippenblockade handelt, dass mit der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen ist, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der erstinstanzlichen Verfahrensakten insoweit erstellt war, als hinsichtlich der Einschätzung der psychischen Beschwerden eine hinreichende Grundlage gegeben war und als Bestandteil der materiellen Beurteilung berücksichtigt wurde, dass das SEM denn auch zu Recht feststellte, entsprechende therapeutische Behandlungen der psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien in Marokko möglich und insbesondere in Städten wie Marrakesch - seinem Heimatort - sei der Zugang zu einer allfälligen Psychotherapie als gegeben zu erachten und es stehe dem Beschwerdeführer auch offen, eine RAMED-Karte zur kostenlosen allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen in Marokko anzufordern, dass es zu dieser materiellen Beurteilung und Folgerung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht notwendigerweise einer abschliessenden psychologischen oder psychiatrischen Diagnose bedarf, da die vorliegend möglichen Krankheitsbilder in Marokko behandelbar sind und die entsprechenden Psychotherapien angeboten werden, dass daran die mit Eingabe vom 27. Januar 2020 eingereichten Arztberichte und der erneute Einwand, es fehle weiterhin eine Diagnose einer psychiatrischen Fachperson, weshalb hinsichtlich der medizinischen Situation der Sachverhalt nicht erstellt sei, in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass, wie in den folgenden Erwägungen zu erörtern ist, die Beurteilung der auf Beschwerdeebene geltend gemachte gleichgeschlechtliche Orientierung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der geltenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitere Abklärungen materiell vorgenommen werden kann, dass im Weiteren, wie ebenfalls in den folgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, die auf Beschwerdeebene bezüglich der individuellen Zumutbarkeit zusätzlich geltend gemachten Aspekte der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Marokko nicht als glaubhaft zu erachten sind, dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keiner asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt war, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat - mangels angemessener medizinischer Behandlung - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass beim Beschwerdeführer von einer derartigen Konstellation offenkundig nicht auszugehen ist, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde wegen seiner sexuellen Identität in Marokko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden, dass in Marokko mittlerweile eine gewisse Toleranz gegenüber Menschen mit sexueller Orientierung zu verzeichnen ist, die strafrechtliche Bestimmung, mit der homosexuelle Handlungen kriminalisiert werden, pragmatisch gehandhabt wird und der Staat sich als grundsätzlich willig und fähig erweist, Betroffene vor Übergriffen zu schützen, dass Homosexualität zwar weiterhin gesellschaftlich tabuisiert wird, aber in zunehmendem Masse vor allem in offener eingestellten grösseren Städten, namentlich Casablanca, Marrakesch oder Agadir, ausgelebt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-5585/2017 vom 12. September 2019 E. 7.3 m.w.H.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Marokko weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass vorliegend auch keine individuellen Umstände gegeben sind, die eine Rückkehr nach Marokko unzumutbar erscheinen liessen, dass der Praxis zufolge aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt, dass eine solche Gefährdung beispielsweise aufgrund einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung angenommen werden kann und die beurteilende Behörde in jedem Einzelfall eine Gewichtung zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr der weggewiesenen Person in ihrem Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits vorzunehmen hat (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.), dass sich der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Person bezieht und insbesondere Anwendung auf Personen findet, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.), dass in die Beurteilung mithin neben der gesundheitlichen Situation die besonderen persönlichen Verhältnisse, namentlich auch die familiären und sozialen Verhältnisse im Heimatstaat einzubeziehen sind, dass, wie bereits festgestellt, die vorliegend möglichen Krankheitsbilder in Marokko behandelbar sind und die entsprechenden Psychotherapien - bei Anfordern der RAMED-Karte - kostenlos angeboten werden, dass damit offenkundig nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer habe bis kurz vor der Matura die Schule besucht und Berufserfahrung (...) und als (...) gesammelt und ihm diese Erfahrung intakte Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verschaffe, dass dem SEM sodann insoweit zuzustimmen ist, als er trotz seiner Schwierigkeiten mit seinem Adoptivbruder und dessen Sohn in Marokko mit seinen "Schwestern" und anderen Personen zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und es am Beschwerdeführer liegt, diese Kontakte wiederaufzunehmen, dass dem Einwand in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann, er habe in Marokko kein soziales Netz, welches ihn unterstützen könnte, und keinen Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur, weshalb anzunehmen sei, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass der Beschwerdeführer in der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten E-Mail vom 6. Januar 2020 zu seinen Lebensumständen in Marokko zur Aktenlage diametral widersprüchlich vorbringt: "Als ich klein war, lebe ich auf der Strasse und bin mein ganzes Leben allein gewesen.", dass auch das Vorbringen in der E-Mail vom 14. Januar 2020 "I lived in the streets for almost my entire life" und "As a child with no supervision and protection from suitable individuals, I got raped couple times" nicht den wesentlichen Aussagen zu seinen Lebensumständen anlässlich der Anhörung entspricht, die der Beschwerdeführer im Wissen um seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht zu Protokoll gegeben hat, dass die entsprechenden "Ergänzungen" des Beschwerdeführers in den eingereichten E-Mails somit als nachgeschoben und nicht glaubhaft erscheinen müssen und zudem geradezu den Eindruck erwecken, er habe seinen Lebenslauf und seine persönlichen Umstände an die im Urteil des BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 7.2 ff. zu beurteilenden Sachverhalte anzupassen versucht, auf das in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde, dass in Berücksichtigung der gesamten Aspekte vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben sind, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen müssten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde insbesondere auch in Nachachtung der vorliegend massgeblichen Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger