opencaselaw.ch

D-2043/2025

D-2043/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass er im Jahr 2023 in B._______, C._______ und D._______ sowie am 20. August 2024 in E._______ Asylgesuche ge- stellt hatte. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, dass es das Dublin-Verfahren beendet habe und das Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde. D. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 10. März 2025 in der (…) zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und im- mer in F._______ wohnhaft gewesen. Er habe die Schule bis zur Matura besucht und anschliessend einen Abschluss in der (…) erworben. Er habe mehrere Jahre als (…) in einem (…) gearbeitet, bevor er ab dem Jahr (…) bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in einer Firma im Bereich (…) tä- tig gewesen sei. Danach sei er bis zu seiner Ausreise aus Marokko (…) ohne Arbeit gewesen. Er habe im Jahr (…) geheiratet und mit seiner Ehe- frau und den vier Kindern im gleichen Haushalt gelebt. Marokko habe er verlassen, weil er nach Ausbruch der Pandemie und ohne Arbeit die Zins- zahlungen für einen Bankkredit nicht mehr habe leisten können, und ihm deshalb eine Gefängnisstrafe drohe. Hinzu kämen familiäre Probleme, die aus der ablehnenden Haltung seiner Familie und der Schwiegerfamilie we- gen der Heirat mit seiner Ehefrau entstanden seien. Er habe seither Prob- leme mit seinem Schwager, der ihm immer wieder gedroht habe, zuletzt sogar mit dem Tod. Die Freunde des Schwagers hätten jeweils auf ihn ge- wartet. Einer habe ihn im Jahr (…) an der Stirn verletzt, woraufhin er zur Polizei gegangen sei. Sie hätten sich dann bei ihm entschuldigt und gesagt, es sei fertig, so etwas passiere nicht mehr. Trotzdem sei es immer wieder passiert. Aufgrund der Probleme und Drohungen mit dem Schwager habe er sogar einmal seine Familie verlassen und an einem anderen Ort ge- wohnt. Er habe deswegen die Behörden nicht kontaktiert. Zwischenzeitlich

D-2043/2025 Seite 3 habe seine Ehefrau ein Scheidungsbegehren eingereicht. Betreffend die zukünftige Ausrichtung von Alimenten habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Er riskiere eine Gefängnisstrafe, sollte er seiner Frau keine Alimente bezahlen. Ausschlaggebend für die Ausreise sei die Drohung mit dem Tod durch seinen Schwager im Jahr (…) gewesen. Er habe es vorge- zogen, das Land zu verlassen, ohne die Behörden um Schutz zu ersuchen, weil eine solche Meldung für ihn und seinen Schwager nur zusätzliche Probleme zur Folge gehabt hätte. Von Marokko sei er über G._______ und verschiedene europäische Länder in die Schweiz gelangt. Bei einer Rück- kehr nach Marokko befürchte er, weiterhin bedroht zu werden und ins Ge- fängnis zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente noch Beweis- mittel zu den Akten. E. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Er teilte mit Schreiben gleichentags mit, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden, ver- zichte aber auf eine Stellungnahme. F. Mit Verfügung vom 19. März 2025 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit von der (…) übermittelter Eingabe vom 25. März 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 19. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde war eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt.

D-2043/2025 Seite 4 H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VWVG, vgl. auch Art. 42 AsylG), und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Üb- rigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb

D-2043/2025 Seite 5 das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4 Der (mit eigenhändig ausgefülltem Formular erhobenen) Beschwerde lag ein an das SEM adressiertes Formular bei, mit welchem um Akteneinsicht ersucht wird. Dieses Gesuch wird indes nicht näher begründet; gleichzeitig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh- rer (beziehungsweise seiner vormaligen Rechtsvertretung) die editions- pflichtigen Akten bereits zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung ausgehändigt worden sind. In der Beschwerde wird ebenfalls nicht gerügt, die Akteneinsicht sei nicht oder nur unvollständig gewährt worden. Das Ak- teneinsichtsgesuch ist daher als obsolet zu erachten, womit sich auch eine Weiterleitung an das SEM erübrigt.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, offenbar sei es nach dem Einschalten der Behörden im Jahr (…) zu keinen weite- ren körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen. Ob- wohl er weiterhin von seinem Schwager bedroht worden sei (A45, F64f.), habe er die Behörden nicht mehr involviert (A45, F68ff.), und er habe auch keinen staatlichen Schutz gesucht, als er sich vor seinem Schwager habe verstecken müssen respektive als dieser ihm mit dem Tod gedroht habe (A45, F53, F65, F70, F80f.). Bei der geltend gemachten Verfolgung durch den Schwager handle es sich um einen Übergriff durch eine Drittperson. Der marokkanische Staat sei in der Regel gewillt und in der Lage, hinrei- chend Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Die marok- kanischen Behörden könnten deshalb grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden. Es wäre dem Beschwerdeführer offenge-

D-2043/2025 Seite 6 standen, sich aufgrund der fortdauernden innerfamiliären Behelligungen erneut an die Behörden zu wenden. Von ihm könne erwartet werden, dass er die Behörden in der Heimat kontaktiere, um Schutz vor seinem Schwa- ger zu erlangen. Schliesslich seien ihm die staatlichen Sicherheitsmecha- nismen zugänglich. Seine Begründung, er habe keine Anzeige erstatten wollen, um Probleme für sich und seinen Schwager zu vermeiden, recht- fertige es bei Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht, da- von abzusehen. Hinweise, dass ihm die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in sonstiger Weise nicht zugemutet werden könnte oder die Be- hörden in seinem Fall nicht tätig geworden wären, gebe es keine. Zudem würden die Behelligungen durch seinen Schwager und dessen Freunde auf keinem der in Art. 3 AsylG genannten Motive basieren. Im Zusammen- hang mit dem nicht zurückbezahlten Bankkredit sei nicht erkennbar, wes- halb er vor dem Hintergrund der marokkanischen Gesetzgebung strenger bestraft würde als andere Leute in seiner Situation. Er habe solches an der Anhörung denn auch nicht vorgebracht. Daraus, dass er sich im Gegensatz zu anderen Kreditnehmern nicht mit einer Ausfallversicherung geschützt habe, könne nicht gefolgert werden, es würde deswegen zu einer flücht- lingsrechtlich begründeten Verfolgung kommen, zumal eine mutmasslich ausgesprochene Strafe legitimem staatlichen Handeln entsprechen würde. Desgleichen sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihn eine härtere Strafe er- warten würde als andere Personen, die sich bei der Alimentenzahlung Ver- säumnissen schuldig gemacht hätten. Den vorliegenden Akten seien in Be- zug auf die geltend gemachten finanziellen Probleme in Marokko keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeig- net, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Bei of- fensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzich- tet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.

E. 6.2 In seiner knapp gehaltenen Beschwerde, in der er sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt, macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr in ein anderes europäi- sches Land befürchte er, von dort in sein Heimatland ausgeschafft zu wer- den, wo er Probleme habe. Er wünsche sich eine weitere Anhörung, weil er bei der Anhörung vor dem SEM nicht die Kraft/den Mut gehabt habe, über alles zu sprechen, und er wolle Beweismittel einreichen.

D-2043/2025 Seite 7

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Die vor- instanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und die Zusammen- fassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Ur- teils) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 7.2.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausrei- chend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 7.2.2 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Probleme mit seinem Schwager hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Ver- folgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-446/2025 vom

E. 7.2.3 Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit einem nicht zurückbezahlten Bankkredit und ausbleibenden Ali- mentenzahlungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende staatliche Massnahmen nicht aufgrund asylrechtlich relevanter Motive er- folgen, sondern rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen. Hinweise auf ei- nen absoluten beziehungsweise relativen Malus sind hier nicht ersichtlich.

E. 7.2.4 Für die Durchführung einer ergänzenden Anhörung besteht – entge- gen der Einschätzung des Beschwerdeführers – keine Notwendigkeit, zu- mal er am Ende der Anhörung zu den Asylgründen bestätigte, er habe alles Wichtige erzählen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich er- achte (vgl. SEM-act. 45, F83). Aufgrund der ausführlichen Schilderung sei- ner Gesuchsgründe (vgl. a.a.O., F53ff.) ist nicht erkennbar, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, allfällige weitere Aussagen zu machen. Ab- gesehen davon wäre es ihm freigestanden, in der Beschwerde Zusätzli- ches vorzubringen. Soweit er anlässlich einer weiteren Anhörung Beweis- mittel nachreichen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass er hierfür seit der Einreichung des Asylgesuchs am 13. Dezember 2024 ausreichend Zeit gehabt hätte und er im Übrigen entsprechende Dokumente auf Beschwer- deebene hätte beibringen können, was er ebenso unterlassen hat.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-2043/2025 Seite 9 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-2043/2025 Seite 10 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1; D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.2 und E-2757/2024 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über die Matura sowie Arbeitserfahrung in der (…) und im (…) (vgl. SEM-act. 45, F19ff.). Es darf daher erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Allfällige anfäng- liche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begrün- den vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Seine im Heimatstaat verblie- benen Familienangehörigen (Kinder, Onkel, Tanten [vgl. SEM-act. 45, S.

D-2043/2025 Seite 11 4]) werden ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern können. Auch sein Gesundheitszustand steht einem Wegweisungsvollzug nach Marokko nicht entgegen, zumal er massgebliche gesundheitliche Beein- trächtigungen verneinte (vgl. a.a.O., S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumut- bar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1; D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.2 undE-2757/2024 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über die Matura sowie Arbeitserfahrung in der (...) und im (...) (vgl. SEM-act. 45, F19ff.). Es darf daher erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Seine im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen (Kinder, Onkel, Tanten [vgl. SEM-act. 45, S. 4]) werden ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern können. Auch sein Gesundheitszustand steht einem Wegweisungsvollzug nach Marokko nicht entgegen, zumal er massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte (vgl. a.a.O., S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 11 Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit, abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-2043/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2043/2025 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er im Jahr 2023 in B._______, C._______ und D._______ sowie am 20. August 2024 in E._______ Asylgesuche gestellt hatte. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es das Dublin-Verfahren beendet habe und das Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde. D. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 10. März 2025 in der (...) zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und im-mer in F._______ wohnhaft gewesen. Er habe die Schule bis zur Matura besucht und anschliessend einen Abschluss in der (...) erworben. Er habe mehrere Jahre als (...) in einem (...) gearbeitet, bevor er ab dem Jahr (...) bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in einer Firma im Bereich (...) tätig gewesen sei. Danach sei er bis zu seiner Ausreise aus Marokko (...) ohne Arbeit gewesen. Er habe im Jahr (...) geheiratet und mit seiner Ehefrau und den vier Kindern im gleichen Haushalt gelebt. Marokko habe er verlassen, weil er nach Ausbruch der Pandemie und ohne Arbeit die Zinszahlungen für einen Bankkredit nicht mehr habe leisten können, und ihm deshalb eine Gefängnisstrafe drohe. Hinzu kämen familiäre Probleme, die aus der ablehnenden Haltung seiner Familie und der Schwiegerfamilie wegen der Heirat mit seiner Ehefrau entstanden seien. Er habe seither Probleme mit seinem Schwager, der ihm immer wieder gedroht habe, zuletzt sogar mit dem Tod. Die Freunde des Schwagers hätten jeweils auf ihn gewartet. Einer habe ihn im Jahr (...) an der Stirn verletzt, woraufhin er zur Polizei gegangen sei. Sie hätten sich dann bei ihm entschuldigt und gesagt, es sei fertig, so etwas passiere nicht mehr. Trotzdem sei es immer wieder passiert. Aufgrund der Probleme und Drohungen mit dem Schwager habe er sogar einmal seine Familie verlassen und an einem anderen Ort gewohnt. Er habe deswegen die Behörden nicht kontaktiert. Zwischenzeitlich habe seine Ehefrau ein Scheidungsbegehren eingereicht. Betreffend die zukünftige Ausrichtung von Alimenten habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Er riskiere eine Gefängnisstrafe, sollte er seiner Frau keine Alimente bezahlen. Ausschlaggebend für die Ausreise sei die Drohung mit dem Tod durch seinen Schwager im Jahr (...) gewesen. Er habe es vorgezogen, das Land zu verlassen, ohne die Behörden um Schutz zu ersuchen, weil eine solche Meldung für ihn und seinen Schwager nur zusätzliche Probleme zur Folge gehabt hätte. Von Marokko sei er über G._______ und verschiedene europäische Länder in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er, weiterhin bedroht zu werden und ins Gefängnis zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten. E. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Er teilte mit Schreiben gleichentags mit, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden, verzichte aber auf eine Stellungnahme. F. Mit Verfügung vom 19. März 2025 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit von der (...) übermittelter Eingabe vom 25. März 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 19. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde war eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VWVG, vgl. auch Art. 42 AsylG), und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der (mit eigenhändig ausgefülltem Formular erhobenen) Beschwerde lag ein an das SEM adressiertes Formular bei, mit welchem um Akteneinsicht ersucht wird. Dieses Gesuch wird indes nicht näher begründet; gleichzeitig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh-rer (beziehungsweise seiner vormaligen Rechtsvertretung) die editionspflichtigen Akten bereits zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung ausgehändigt worden sind. In der Beschwerde wird ebenfalls nicht gerügt, die Akteneinsicht sei nicht oder nur unvollständig gewährt worden. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher als obsolet zu erachten, womit sich auch eine Weiterleitung an das SEM erübrigt. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, offenbar sei es nach dem Einschalten der Behörden im Jahr (...) zu keinen weite-ren körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen. Obwohl er weiterhin von seinem Schwager bedroht worden sei (A45, F64f.), habe er die Behörden nicht mehr involviert (A45, F68ff.), und er habe auch keinen staatlichen Schutz gesucht, als er sich vor seinem Schwager habe verstecken müssen respektive als dieser ihm mit dem Tod gedroht habe (A45, F53, F65, F70, F80f.). Bei der geltend gemachten Verfolgung durch den Schwager handle es sich um einen Übergriff durch eine Drittperson. Der marokkanische Staat sei in der Regel gewillt und in der Lage, hinreichend Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Die marokkanischen Behörden könnten deshalb grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden. Es wäre dem Beschwerdeführer offenge-standen, sich aufgrund der fortdauernden innerfamiliären Behelligungen erneut an die Behörden zu wenden. Von ihm könne erwartet werden, dass er die Behörden in der Heimat kontaktiere, um Schutz vor seinem Schwager zu erlangen. Schliesslich seien ihm die staatlichen Sicherheitsmechanismen zugänglich. Seine Begründung, er habe keine Anzeige erstatten wollen, um Probleme für sich und seinen Schwager zu vermeiden, rechtfertige es bei Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht, davon abzusehen. Hinweise, dass ihm die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in sonstiger Weise nicht zugemutet werden könnte oder die Behörden in seinem Fall nicht tätig geworden wären, gebe es keine. Zudem würden die Behelligungen durch seinen Schwager und dessen Freunde auf keinem der in Art. 3 AsylG genannten Motive basieren. Im Zusammenhang mit dem nicht zurückbezahlten Bankkredit sei nicht erkennbar, weshalb er vor dem Hintergrund der marokkanischen Gesetzgebung strenger bestraft würde als andere Leute in seiner Situation. Er habe solches an der Anhörung denn auch nicht vorgebracht. Daraus, dass er sich im Gegensatz zu anderen Kreditnehmern nicht mit einer Ausfallversicherung geschützt habe, könne nicht gefolgert werden, es würde deswegen zu einer flüchtlingsrechtlich begründeten Verfolgung kommen, zumal eine mutmasslich ausgesprochene Strafe legitimem staatlichen Handeln entsprechen würde. Desgleichen sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihn eine härtere Strafe erwarten würde als andere Personen, die sich bei der Alimentenzahlung Versäumnissen schuldig gemacht hätten. Den vorliegenden Akten seien in Bezug auf die geltend gemachten finanziellen Probleme in Marokko keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 6.2 In seiner knapp gehaltenen Beschwerde, in der er sich mit den vor-instanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt, macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr in ein anderes europäisches Land befürchte er, von dort in sein Heimatland ausgeschafft zu werden, wo er Probleme habe. Er wünsche sich eine weitere Anhörung, weil er bei der Anhörung vor dem SEM nicht die Kraft/den Mut gehabt habe, über alles zu sprechen, und er wolle Beweismittel einreichen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Die vor-instanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 7.2.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 7.2.2 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seinem Schwager hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.1). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wegen einer ihm zugefügten Verletzung an der Stirn die Polizei aufgesucht hat, wäre es ihm umso mehr zuzumuten gewesen, den Schutz der marokkanischen Behörden auch hinsichtlich der Todesdrohung durch seinen Schwager in Anspruch zu nehmen. Sein pauschaler Einwand, er habe befürchtet, durch eine Meldung bei der Polizei zusätzliche Probleme für sich und seinen Schwager zu bekommen (vgl. SEM-act. 45, F81), ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz vor Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen verweigern. Im Übrigen liegt den geltend gemachten Behelligungen durch seinen Schwager und dessen Freunde - auch darin ist dem SEM zuzu-stimmen - auch keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Todesdrohung, welche im Jahr (...) ausgesprochen worden sein soll (vgl. SEM-act. 45, F77/78), selbst nicht als besonders grosse Gefahr wahrgenommen haben dürfte, ansonsten er Marokko nicht erst (...) verlassen hätte (vgl. a.a.O., F40, F80). 7.2.3 Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem nicht zurückbezahlten Bankkredit und ausbleibenden Alimentenzahlungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende staatliche Massnahmen nicht aufgrund asylrechtlich relevanter Motive er-folgen, sondern rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen. Hinweise auf einen absoluten beziehungsweise relativen Malus sind hier nicht ersichtlich. 7.2.4 Für die Durchführung einer ergänzenden Anhörung besteht - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - keine Notwendigkeit, zumal er am Ende der Anhörung zu den Asylgründen bestätigte, er habe alles Wichtige erzählen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 45, F83). Aufgrund der ausführlichen Schilderung seiner Gesuchsgründe (vgl. a.a.O., F53ff.) ist nicht erkennbar, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, allfällige weitere Aussagen zu machen. Abgesehen davon wäre es ihm freigestanden, in der Beschwerde Zusätzliches vorzubringen. Soweit er anlässlich einer weiteren Anhörung Beweismittel nachreichen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass er hierfür seit der Einreichung des Asylgesuchs am 13. Dezember 2024 ausreichend Zeit gehabt hätte und er im Übrigen entsprechende Dokumente auf Beschwerdeebene hätte beibringen können, was er ebenso unterlassen hat. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1; D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.2 undE-2757/2024 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über die Matura sowie Arbeitserfahrung in der (...) und im (...) (vgl. SEM-act. 45, F19ff.). Es darf daher erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Seine im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen (Kinder, Onkel, Tanten [vgl. SEM-act. 45, S. 4]) werden ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern können. Auch sein Gesundheitszustand steht einem Wegweisungsvollzug nach Marokko nicht entgegen, zumal er massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte (vgl. a.a.O., S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit, abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: