Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverwei- gerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe der ihm zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 9. April 2025 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 9. April 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwerdeführer für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zu. B. B.a Am 17. April 2025 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am
25. April 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Im Mai 2024 habe er eine Frau kennengelernt und später um ihre Hand angehalten. Die Eltern der Frau hätten den Heiratsantrag abgelehnt, weshalb er fortan eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Die Frau sei schwanger geworden. Nachdem deren Eltern davon erfahren hätten, sei der Kontakt zur Frau abgebrochen; er wisse nicht einmal, ob das Kind mittlerweile zur Welt gekommen sei. Der Vater respektive die Fa- milienangehörigen der Frau hätten ihn danach mehrmals Zuhause aufge- sucht und beleidigt. Zudem sei er auch täglich telefonisch bedroht worden. Deshalb habe er sich zunächst zu einer Tante nach D._______ und später, als auch dort nach ihm gesucht worden sei, nach E._______ begeben, wo er auf einer Baustelle gearbeitet habe. Als er eines Tages von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er sein Zimmer verwüstet vorgefunden. Der Fernseher sei zerstört und sein Telefon und seine Kleider seien ge- stohlen worden. Er sei sicher, dass es Familienangehörige der Frau gewe- sen seien; eine Person habe ihm von den Tätern ausrichten lassen, dass man ihn kriegen werde. In seinem Heimatstaat herrsche Armut und es gebe keine Menschenrechte. Daher habe er seinen Heimatstaat etwa Ende März 2025 Richtung Türkei verlassen und sei einige Tage später weiter in die Schweiz gereist.
E-3304/2025 Seite 3 Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die ent- sprechenden Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]- A21/14 und A22/13). B.c Als Identitätsnachweise reichte er seinen marokkanischen Identitäts- ausweis im Original ein. Zur Stützung der Vorbringen reichte er ein Ausbil- dungszertifikat und einen Beleg eines Währungswechsels zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 29. April 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheid- entwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flugha- fens B._______ weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich dieses Flugha- fens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, an- sonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zu- rückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 2. Mai 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei und Post- stempel; Schreiben vom 5. Mai 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei ihm die Einreise in einen anderen europäischen Staat zu erlauben. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht zwecks Einreichung von Gesuchen um Akteneinsicht ein. H. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
E-3304/2025 Seite 4 die vorliegende Beschwerde keine Unterschrift enthalte und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Verbesserung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer vorab per E-Mail eine unterschriebene Beschwerde zu den Akten. Am 13. Mai 2025 wurde das Original nachgereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefoch- tene Verfügung. Auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer die Ein- reise in einen anderen europäischen Staat zu erlauben, ist daher nicht ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E-3304/2025 Seite 5
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die marokka- nischen Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Soweit der Beschwerdeführer auf eine drohende Haftstrafe hinweise, sei festzu- stellen, dass eine Schwangerschaft nicht als Beweis für ausserehelichen Geschlechtsverkehr im Sinne des marokkanischen Strafgesetzbuchs ge- nüge. Es sei ihm zuzumuten, sich an die heimatstaatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor den Bedrohungen zu ersuchen. Die Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geltend gemachten Ver- folgungsmassnahmen seien überdies regional beschränkt. Er könne sich diesen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entzie- hen. Es stehe ihm somit eine innerstaatliche Schutzalternative offen. Zu- dem seien die angeblich erlittenen Bedrohungen und der in seinem Zimmer begangene Diebstahl nicht dergestalt, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht würde. Er sei nicht konkret an seinem Leib oder Leben bedroht worden, und es sei unklar, ob die Familienange- hörigen der Frau überhaupt an der Verwüstung seines Zimmers beteiligt gewesen seien. Schliesslich stellten Armut und das Fehlen von Menschen- rechten Nachteile dar, die in der allgemeinen Situation gründeten und da- her keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten. Bei offensichtlich feh- lender Asylrelevanz könne verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitsele- mente einzugehen. Es sei jedoch ein entsprechender Vorbehalt anzu-
E-3304/2025 Seite 6 bringen, und es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer die Frau derart geliebt habe, sich jedoch nicht für ihr wei- teres Schicksal interessiert habe, obwohl seine Familie nach wie vor dort wohne. Die von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen beschränkten sich auf die Angaben der Anhörung. Soweit er nun erstmals vorbringen, die Polizei würde nichts machen, da es sich um eine private Angelegenheit handle, sei festzuhalten, dass die marokkani- schen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig seien. Er habe sich jedoch nicht an die heimatstaatlichen Behörden gewandt, und es seien keine Gründe ersichtlich, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, wie bei der Anhörung geltend gemacht, sei er mit dem Tod bedroht worden und in D._______ nur knapp einem Mordversuch entkommen. Seine Familien- angehörigen würden nach wie vor bedroht und sie alle stünden unter einem enormen psychischen Druck. Die marokkanischen Behörden seien nicht schutzwillig und -fähig, da ausserehelicher Geschlechtsverkehr unter Strafe stehe. Er würde daher direkt festgenommen, wenn er sich an die Polizei wenden würde. Zudem seien die Behörden nicht in der Lage, ihn effektiv vor den Bedrohungen dieser einflussreichen Familie zu schützen. Seine Rückkehr nach Marokko gleiche einem Todesurteil. Überdies leide er unter psychischen Beschwerden, da er in Marokko aufgrund des Dauer- stresses nicht geschlafen habe. Hier in der Schweiz sei sein Sicherheits- gefühl zurückgekehrt. Schliesslich habe er seinen Pass am Flughafen Zü- rich zerrissen – ein deutliches Zeichen, dass er nicht nach Marokko zurück- kehren wolle.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) kann mit den nachfolgen- den Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend,
E-3304/2025 Seite 7 wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 6.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlun- gen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwil- len der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie aus- zugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.). Mit dem auf Beschwerdeebene erstmals vorge- brachten pauschalen Einwand, die Familie der Frau sei sehr einflussreich, vermag der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die hei- matlichen Behörden würden ihm bei Bedarf den erforderlichen Schutz ver- weigern. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die marokka- nischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Frau ist daher – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – keine asylrechtliche Relevanz beizumes- sen.
E. 6.4 Die geltend gemachte Gefahr vor staatlicher Verfolgung wegen Füh- rens einer nichtehelichen Beziehung ist nicht substanziiert dargetan (vgl. A22/13 F75). In Marokko sind religiöse Ehen gesellschaftlich anerkannt (vgl. Landinfo, Report Morocco: Marriage and divorce – legal and cultural aspects, 21. April 2017, <https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018 /04/Morocco-Marriage-and-divorce-legal-and-cultural-aspects-21042017- final.pdf>, S. 29, abgerufen am 13. Mai 2025). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, zivil zu heira- ten. Entgegen der Behauptung benötigen Erwachsene gemäss Art. 13 des marokkanischen Familiengesetzes für eine Heirat keine Zustimmung ihrer Eltern (vgl. a.a.O. S. 10; <https://www.ma-lex.ma/document/code-de-la-fa- mille-la-loi-n-70-03-maroc-pdf/>, abgerufen am 13. Mai 2025). Es ist somit nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen.
E. 6.5 Überdies hat auch das Gericht wie die Vorinstanz Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7
E-3304/2025 Seite 8 AsylG. Seine Ausführungen sind über weite Teile – Kennenlernen respek- tive Beziehung mit der Frau (vgl. A22/13 F36 f.), letztes Treffen mit der Frau (a.a.O. F45) – unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Eine Verbindung zwischen dem geltend gemachten Einbruch bei ihm und den Familienangehörigen der Frau ist spekulativ, respektive erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls als unsubstanziiert (vgl. A22/13 F69 f.) und nicht nachvollziehbar. Hätten die Familienangehörigen der Frau tatsächlich ein aktuelles Interesse an der Ergreifung des Beschwerdefüh- rers gehabt, hätten sie sich kaum darauf beschränkt, sein Zimmer zu ver- wüsten und einzelne Habseligkeiten zu stehlen. Die vom Beschwerdefüh- rer zu den Akten gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, etwas an den vorangehenden Ausführungen zu ändern. Es erübrigen sich mangels Asyl- relevanz aber weitere Ausführungen hierzu.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3304/2025 Seite 9
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3304/2025 Seite 10
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann. Er hat eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Er verfügt über ein grosses soziales Beziehungsnetz, welches ihm gegebenenfalls bei der Reintegration behilflich sein kann. Es ist daher zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollte er aufgrund der nunmehr auf Beschwerdeebene angedeuteten psychischen Belastung auf eine Behandlung angewiesen sein, wäre eine solche in seinem Heimatstaat erhältlich. Marokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-3304/2025 Seite 11 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3304/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafen- polizei B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3304/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe der ihm zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 9. April 2025 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 9. April 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwerdeführer für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zu. B. B.a Am 17. April 2025 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 25. April 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Im Mai 2024 habe er eine Frau kennengelernt und später um ihre Hand angehalten. Die Eltern der Frau hätten den Heiratsantrag abgelehnt, weshalb er fortan eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Die Frau sei schwanger geworden. Nachdem deren Eltern davon erfahren hätten, sei der Kontakt zur Frau abgebrochen; er wisse nicht einmal, ob das Kind mittlerweile zur Welt gekommen sei. Der Vater respektive die Familienangehörigen der Frau hätten ihn danach mehrmals Zuhause aufgesucht und beleidigt. Zudem sei er auch täglich telefonisch bedroht worden. Deshalb habe er sich zunächst zu einer Tante nach D._______ und später, als auch dort nach ihm gesucht worden sei, nach E._______ begeben, wo er auf einer Baustelle gearbeitet habe. Als er eines Tages von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er sein Zimmer verwüstet vorgefunden. Der Fernseher sei zerstört und sein Telefon und seine Kleider seien gestohlen worden. Er sei sicher, dass es Familienangehörige der Frau gewesen seien; eine Person habe ihm von den Tätern ausrichten lassen, dass man ihn kriegen werde. In seinem Heimatstaat herrsche Armut und es gebe keine Menschenrechte. Daher habe er seinen Heimatstaat etwa Ende März 2025 Richtung Türkei verlassen und sei einige Tage später weiter in die Schweiz gereist. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]-A21/14 und A22/13). B.c Als Identitätsnachweise reichte er seinen marokkanischen Identitätsausweis im Original ein. Zur Stützung der Vorbringen reichte er ein Ausbildungszertifikat und einen Beleg eines Währungswechsels zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 29. April 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheid-entwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich dieses Flughafens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 2. Mai 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei und Poststempel; Schreiben vom 5. Mai 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei ihm die Einreise in einen anderen europäischen Staat zu erlauben. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht zwecks Einreichung von Gesuchen um Akteneinsicht ein. H. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die vorliegende Beschwerde keine Unterschrift enthalte und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Verbesserung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer vorab per E-Mail eine unterschriebene Beschwerde zu den Akten. Am 13. Mai 2025 wurde das Original nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung. Auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in einen anderen europäischen Staat zu erlauben, ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die marokkanischen Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Soweit der Beschwerdeführer auf eine drohende Haftstrafe hinweise, sei festzustellen, dass eine Schwangerschaft nicht als Beweis für ausserehelichen Geschlechtsverkehr im Sinne des marokkanischen Strafgesetzbuchs genüge. Es sei ihm zuzumuten, sich an die heimatstaatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor den Bedrohungen zu ersuchen. Die Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien überdies regional beschränkt. Er könne sich diesen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen. Es stehe ihm somit eine innerstaatliche Schutzalternative offen. Zudem seien die angeblich erlittenen Bedrohungen und der in seinem Zimmer begangene Diebstahl nicht dergestalt, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht würde. Er sei nicht konkret an seinem Leib oder Leben bedroht worden, und es sei unklar, ob die Familienangehörigen der Frau überhaupt an der Verwüstung seines Zimmers beteiligt gewesen seien. Schliesslich stellten Armut und das Fehlen von Menschenrechten Nachteile dar, die in der allgemeinen Situation gründeten und daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei jedoch ein entsprechender Vorbehalt anzu-bringen, und es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Frau derart geliebt habe, sich jedoch nicht für ihr weiteres Schicksal interessiert habe, obwohl seine Familie nach wie vor dort wohne. Die von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen beschränkten sich auf die Angaben der Anhörung. Soweit er nun erstmals vorbringen, die Polizei würde nichts machen, da es sich um eine private Angelegenheit handle, sei festzuhalten, dass die marokkanischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig seien. Er habe sich jedoch nicht an die heimatstaatlichen Behörden gewandt, und es seien keine Gründe ersichtlich, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. 5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, wie bei der Anhörung geltend gemacht, sei er mit dem Tod bedroht worden und in D._______ nur knapp einem Mordversuch entkommen. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor bedroht und sie alle stünden unter einem enormen psychischen Druck. Die marokkanischen Behörden seien nicht schutzwillig und -fähig, da ausserehelicher Geschlechtsverkehr unter Strafe stehe. Er würde daher direkt festgenommen, wenn er sich an die Polizei wenden würde. Zudem seien die Behörden nicht in der Lage, ihn effektiv vor den Bedrohungen dieser einflussreichen Familie zu schützen. Seine Rückkehr nach Marokko gleiche einem Todesurteil. Überdies leide er unter psychischen Beschwerden, da er in Marokko aufgrund des Dauerstresses nicht geschlafen habe. Hier in der Schweiz sei sein Sicherheitsgefühl zurückgekehrt. Schliesslich habe er seinen Pass am Flughafen Zürich zerrissen - ein deutliches Zeichen, dass er nicht nach Marokko zurückkehren wolle. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 6.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.). Mit dem auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten pauschalen Einwand, die Familie der Frau sei sehr einflussreich, vermag der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden ihm bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die marokkanischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Frau ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz beizumessen. 6.4 Die geltend gemachte Gefahr vor staatlicher Verfolgung wegen Führens einer nichtehelichen Beziehung ist nicht substanziiert dargetan (vgl. A22/13 F75). In Marokko sind religiöse Ehen gesellschaftlich anerkannt (vgl. Landinfo, Report Morocco: Marriage and divorce - legal and cultural aspects, 21. April 2017, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018 /04/Morocco-Marriage-and-divorce-legal-and-cultural-aspects-21042017-final.pdf , S. 29, abgerufen am 13. Mai 2025). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, zivil zu heiraten. Entgegen der Behauptung benötigen Erwachsene gemäss Art. 13 des marokkanischen Familiengesetzes für eine Heirat keine Zustimmung ihrer Eltern (vgl. a.a.O. S. 10; , abgerufen am 13. Mai 2025). Es ist somit nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen. 6.5 Überdies hat auch das Gericht wie die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG. Seine Ausführungen sind über weite Teile - Kennenlernen respektive Beziehung mit der Frau (vgl. A22/13 F36 f.), letztes Treffen mit der Frau (a.a.O. F45) - unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Eine Verbindung zwischen dem geltend gemachten Einbruch bei ihm und den Familienangehörigen der Frau ist spekulativ, respektive erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls als unsubstanziiert (vgl. A22/13 F69 f.) und nicht nachvollziehbar. Hätten die Familienangehörigen der Frau tatsächlich ein aktuelles Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers gehabt, hätten sie sich kaum darauf beschränkt, sein Zimmer zu verwüsten und einzelne Habseligkeiten zu stehlen. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, etwas an den vorangehenden Ausführungen zu ändern. Es erübrigen sich mangels Asylrelevanz aber weitere Ausführungen hierzu. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann. Er hat eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Er verfügt über ein grosses soziales Beziehungsnetz, welches ihm gegebenenfalls bei der Reintegration behilflich sein kann. Es ist daher zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollte er aufgrund der nunmehr auf Beschwerdeebene angedeuteten psychischen Belastung auf eine Behandlung angewiesen sein, wäre eine solche in seinem Heimatstaat erhältlich. Marokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: