opencaselaw.ch

E-9516/2025

E-9516/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-18 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Dezember 2025 alle entscheidrelevanten Akten ausgehändigt wurden, womit ihm ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht innert kurzer Frist abzusprechen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut auf seine psy- chischen Beschwerden hinwies, nachdem er bereits in der Stellungnahme eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts geltend machte, dass in den Akten nichts dafürspricht, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt, dass die Vorinstanz sich im Übrigen zu Behandlungsmöglichkeiten allfälli- ger gesundheitlicher und psychischer Beschwerden in Marokko äusserte, dass sie nach dem Gesagten zu Recht auf weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands verzichtete,

E-9516/2025 Seite 5 dass vorliegend somit kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen- schaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die geltend gemachten Nachteile aufgrund der ihm zugeschriebenen «Zouhri-Persönlichkeit» nicht die erforderliche Intensität für die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft erreichen würden, dass grundsätzlich von der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit des marokka- nischen Staates auszugehen sei und der Beschwerdeführer darauf ver- zichtet habe, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu neh- men, dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich sei, sich den geltend ge- machten lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug zu entzie- hen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nach- teilen und der Ausreise bestehe und die Aktualität der Verfolgung nicht ge- geben sei, dass auch die Einwände in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 da- ran nichts zu ändern vermögen, dass sich auch aus den eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hin- weise auf eine Verfolgung ergeben würden,

E-9516/2025 Seite 6 dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden und erneut auf den fehlen- den staatlichen Schutz sowie auf die psychischen Beschwerden hingewie- sen wird, dass die vollständigen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich bestätigt werden können, in der Beschwerde dem nichts Wesentliches entgegengehalten wird und zur Vermeidung von Wiederholungen daher darauf verwiesen werden kann, dass das Gericht – wie die Vorinstanz – davon ausgeht, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlun- gen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwil- len der dortigen Behörden im Sinne der Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.), dass die pauschale subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, die Behörden seien weder willens noch fähig, sich um Anliegen betreffend die «Magier» zu kümmern, die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der hei- matlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen zu vermag, dass sich den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme entneh- men lassen, die heimatlichen Behörden würden ihm bei Bedarf den erfor- derlichen Schutz verweigern und der Beschwerdeführer nicht darzutun ver- mag, dass die marokkanischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfä- hig wären, dass der geltend gemachten Bedrohung durch die «Magier» daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine asylrechtliche Relevanz bei- zumessen ist, dass auch den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Aktualität der Verfolgung sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative vollumfänglich zu- zustimmen ist, dass die mit der Stellungnahme eingereichten Beweismittel an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen konkreten Be- zug zum Beschwerdeführer aufweisen,

E-9516/2025 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und die Vorinstanz das Asylge- such mithin zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-9516/2025 Seite 8 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Marokko weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste und der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu- mutbar ist (vgl. statt vieler Urteil D-446/2025 E. 8.3.1 m.w.H), dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in Marokko grundsätzlich gewährleistet, wes- halb davon auszugehen sei, die geltend gemachten medizinischen Prob- leme des Beschwerdeführers könnten dort behandelt werden und ihm sei bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seinem Heimatstaat faktisch erneut zugänglich, dass ergänzend zu erwähnen ist, dass Marokko generell über ein gut ent- wickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen verfügt, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.4), dass darüber hinaus nichts auf eine ernsthafte Erkrankung des Beschwer- deführers respektive auf eine im Falle seiner Rückkehr rasche und lebens- gefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes hindeutet, dass es dem Beschwerdeführer dank seines familiären Netzes in Marokko und seiner Berufserfahrung zuzumuten ist, in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen, dass in der Beschwerde dem nichts Substanzielles entgegengehalten wird,

E-9516/2025 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist und auch sein Gesuch um Einreiseerlaubnis zur Weiterreise in einen Drittstaat abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-9516/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Flug- hafenpolizei der Kantonspolizei Zürich. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9516/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass er ab Gesuchstellung durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung vertreten wurde, dass er zur beabsichtigten vorinstanzlichen Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich mit Schreiben vom 26. November 2025 Stellung nahm, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. November 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in Marokko von sogenannten «Magiern» aufgrund der ihm zugeschriebenen «Zouhri-Persönlichkeit» gesucht, dass diese «Magier» dafür bekannt seien, «Zouhri-Persönlichkeiten» aufzusuchen, um mit deren Blut mit «Dschinns» (Geistern) zu kommunizieren und so Zugang zu Schätzen zu erlangen, dass die «Magier» ihn als Kind einmal versucht hätten mit einem Motorrad zu entführen und die Polizei sich nicht für den Fall interessiert habe, dass er im weiteren Verlauf - zuletzt im Jahr 2019 - von «Magiern» bedroht worden sei, diese von ihm Blut verlangt (gegen Entgelt) und ihm für den Fall der Nichtbefolgung mit dem Tod gedroht hätten, dass er auch aus diesem Grund von seinem Wohnort weggezogen sei und sich in B._______ aufgehalten und erfahren habe, dass die «Magier» nach ihm gesucht hätten (zuletzt im Jahr 2022), dass er seither in ständiger Angst lebe und psychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen habe, die er aus finanziellen Gründen nicht habe weiterführen können, dass er die heimatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, da er davon ausgehe, dass Vorfälle im Zusammenhang mit den «Magiern» nicht ernst genommen würden, dass er bis vor seiner Ausreise als Gipser gearbeitet habe und Marokko legal mit seinem Reisepass und mit einem Visum für Oman in Richtung Schweiz verlassen habe, dass er zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 am folgenden Tag unter Beilage von Beweismitteln Stellung nahm, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 ablehnte sowie die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Laieneingabe und Formularvorlage vom 9. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des SEM erhob, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2025 vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass - unter Berücksichtigung des Titels der Beschwerdeeingabe «Recours Administratif» sowie den darin enthaltenen Ausführungen - davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Dispositiv der Verfügung vom 4. Dezember 2025 anfechten möchte und mithin sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Einreise in die Schweiz zur Weiterreise beantragt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist, da dem Beschwerdeführer bereits mit dem Entscheidentwurf vom 2. Dezember 2025 alle entscheidrelevanten Akten ausgehändigt wurden, womit ihm ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht innert kurzer Frist abzusprechen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut auf seine psychischen Beschwerden hinwies, nachdem er bereits in der Stellungnahme eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts geltend machte, dass in den Akten nichts dafürspricht, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt, dass die Vorinstanz sich im Übrigen zu Behandlungsmöglichkeiten allfälliger gesundheitlicher und psychischer Beschwerden in Marokko äusserte, dass sie nach dem Gesagten zu Recht auf weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands verzichtete, dass vorliegend somit kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die geltend gemachten Nachteile aufgrund der ihm zugeschriebenen «Zouhri-Persönlichkeit» nicht die erforderliche Intensität für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erreichen würden, dass grundsätzlich von der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit des marokkanischen Staates auszugehen sei und der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich sei, sich den geltend gemachten lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug zu entziehen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der Ausreise bestehe und die Aktualität der Verfolgung nicht gegeben sei, dass auch die Einwände in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 daran nichts zu ändern vermögen, dass sich auch aus den eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden und erneut auf den fehlenden staatlichen Schutz sowie auf die psychischen Beschwerden hingewiesen wird, dass die vollständigen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich bestätigt werden können, in der Beschwerde dem nichts Wesentliches entgegengehalten wird und zur Vermeidung von Wiederholungen daher darauf verwiesen werden kann, dass das Gericht - wie die Vorinstanz - davon ausgeht, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.), dass die pauschale subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, die Behörden seien weder willens noch fähig, sich um Anliegen betreffend die «Magier» zu kümmern, die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen zu vermag, dass sich den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen lassen, die heimatlichen Behörden würden ihm bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern und der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass die marokkanischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, dass der geltend gemachten Bedrohung durch die «Magier» daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, dass auch den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Aktualität der Verfolgung sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative vollumfänglich zuzustimmen ist, dass die mit der Stellungnahme eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und die Vorinstanz das Asylgesuch mithin zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Marokko weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste und der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil D-446/2025 E. 8.3.1 m.w.H), dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in Marokko grundsätzlich gewährleistet, weshalb davon auszugehen sei, die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers könnten dort behandelt werden und ihm sei bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seinem Heimatstaat faktisch erneut zugänglich, dass ergänzend zu erwähnen ist, dass Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen verfügt, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.4), dass darüber hinaus nichts auf eine ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers respektive auf eine im Falle seiner Rückkehr rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes hindeutet, dass es dem Beschwerdeführer dank seines familiären Netzes in Marokko und seiner Berufserfahrung zuzumuten ist, in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen, dass in der Beschwerde dem nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und auch sein Gesuch um Einreiseerlaubnis zur Weiterreise in einen Drittstaat abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: