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D-2448/2025

D-2448/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B.______, gelangte eigenen Angaben gemäss am

20. Mai 2024 in die Schweiz und suchte am 23. Mai 2024 um Asyl nach. Am 29. Mai 2024 bevollmächtigte er die ihm von den Bundesasylzentren (BAZ) C.______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. A.b Am 17. Juni 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in An- wesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA (EB) durch. Er gab an, er sei (…) Jahre alt und sei am (…) geboren worden. Die italienische Polizei habe behauptet, er stamme aus Algerien und sei (…) geboren worden. Er habe ein Dokument in seiner Hosentasche, auf dem stehe, dass er aus Marokko und (…) geboren sei. Auf Nachfrage sagte er, er habe dieses Dokument 2021 verloren. Seine Geburtsurkunde sei bei seiner Mutter in Marokko. In Italien sei er unter dem Namen D.______ aus Algerien, geboren im Jahr (…), drei Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe sich mit dem Messer geschnitten, aber man habe ihm nicht glauben wollen. Im Gefängnis sei ihm ein Mittel gespritzt worden, um dies zu akzeptieren und nichts zu sagen. Sein Geburtsdatum kenne er aus dem Zivilregister- auszug, von dem er in der Heimat vielleicht eine Fotografie bestellen könne. Auf Nachfrage gab er an, er könne eine Fotokopie des Zivilregister- auszugs beschaffen, auf der das Geburtsdatum und der Name der Eltern stehe. In seiner Heimat habe er vier Jahre lang die Schule besucht, dann habe er arbeiten müssen, um seine Eltern zu unterstützen. Nach drei Jah- ren Arbeit habe er sich in einem Lastwagen versteckt und sei nach Europa geflüchtet. Er sei damals zirka (…) Jahre alt gewesen. 2016 sei er in einem Lastwagen versteckt nach E.______ gereist und alleine wieder nach Ma- rokko zurückgekehrt. Anfang 2018 habe er Marokko alleine verlassen, er sei mit dem Schiff F.______ gelangt und in G.______ eingereist. Dann sei er nach H.______ gegangen, wo er gearbeitet habe. Anschliessend sei er über I.______ nach J.______ gereist, habe sich in einem Lastwagen ver- steckt und sei 2020 bis nach Italien gefahren. Dort sei er wegen einem Raubüberfall inhaftiert worden, er sei aber unschuldig gewesen. In der Schweiz habe er eine Person begleitet und die Polizei habe gesagt, dass diese ein Handy und eine Kette gestohlen habe. Er sei als Mittäter betrach- tet worden, sei aber unschuldig.

D-2448/2025 Seite 3 Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM eröffnet, dass Zweifel an seinen Altersangaben bestünden, weshalb bei ihm eine medizinische Altersabklä- rung durchgeführt werde. Am 17. Juni 2024 wurden dem Beschwerdeführer vom SEM Zusatzfragen zur beabsichtigten Altersabklärung gestellt. A.c Gemäss einem Kurz-Austrittsbericht der (…) vom 6. Juli 2024 wurde ihr der Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 aufgrund akuter Sui-zidalität und massiver Drogenintoxikation notfallmässig zugewiesen. Er befinde sich seit ungefähr fünf Monaten in der Schweiz und habe zuvor über drei Jahre in Italien gewohnt. Dort sei er aufgrund diverser Drogendelikte immer wie- der in einem Jugendgefängnis gewesen. Er berichte von diversen Trau- mata, möchte aber nicht näher darauf eingehen. Er habe von Beginn an die Entlassung gefordert und keine Behandlungsmotivation gezeigt. Diag- nostiziert wurden bei ihm psychische und Verhaltensstörungen durch mul- tiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19-1). A.d Das SEM wandte sich am 15. Juli 2024 über die zugewiesene Rechts- vertretung an den Beschwerdeführer. Es teilte ihm mit, dass es verpflichtet sei, bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden besondere Massnah- men zu deren Schutz zu ergreifen, weshalb vorgängig die Minderjährigkeit zu prüfen sei. Den Akten seien unterschiedliche Angaben zu seiner Her- kunft und seinem Geburtsdatum zu entnehmen und seine Erläuterungen zu seinem Leben vor seiner Ausreise seien vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich gewesen. Am 11. Juli 2024 sei er zu einer medi- zinischen Altersabklärung am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in K.______ aufgeboten worden. Dieser Untersuchung sei er ohne Erklärung fernge- blieben. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seine Mit- wirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe, weshalb ihm das recht- liche Gehör gewährt werde (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsyIG). Das SEM gelange zum Schluss, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar (…) anzu- passen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung einer Stellung- nahme Frist bis zum 18. Juli 2024 gesetzt. A.e Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Juli 2024 als «verschwunden» gemel- det. Seit der Erstbefragung UMA habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm.

D-2448/2025 Seite 4 Ein beratendes Gespräch habe nie stattgefunden. Daher sei es ihr nicht möglich, sich zur ZEMIS-Altersanpassung, zu allfälligen Asylgründen und Vollzughindernissen bei einer Wegweisung in den Heimatstaat zu äussern. Zu berücksichtigen sei, dass gemäss dem ärztlichen Bericht vom 5. Juli 2024 beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine psychiatrische Grun- derkrankung bestehe. Unter anderem seien selbstverletzendes Verhalten mit multiplen Narben am ganzen Körper, regelmässiger Substanzkonsum (Pregabalin, Alkohol, Kokain) und mangelnde Compliance mit Regeln, Schul- und Arztbesuchen im Asylzentrum festgestellt worden. Die Rechts- vertretung beantrage, dass neue Termine für eine medizinische Altersab- klärung und eine Anhörung zu den Asylgründen angesetzt würden. A.f Mit Entscheid über die Änderung von Personendaten vom 24. Juli 2024 verfügte das SEM, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan A.______, geboren (…), Marokko, alias A.______, geboren (…), Marokko, alias L.______, geboren (…), Algerien, alias M.______, ge- boren (…), Marokko, alias N.______, geboren (…), Marokko, alias O.______, geboren (…), Algerien, lauten würden. Dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis bezie- hungsweise die Auszüge dieser Akten, auf die sich die vorliegende Verfü- gung stütze, ausgehändigt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver- fügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. B.a Das SEM schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

23. Mai 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsyIG am 24. Juli 2024 als gegen- standslos geworden ab, weil er den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfü- gung gestanden habe. Er habe die ihm zugewiesene Unterkunft am 19. Juli 2024 verlassen und sei seither nicht mehr zurückgekehrt. B.b Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 31. Januar 2025 um die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Aufgrund von finan- ziellen Schwierigkeiten seiner Familie, habe er von Schleusern Geld gelie- hen, die es nach einer gewissen Zeit hätten zurückhaben wollen. An- schliessend sei er mit dem Tod bedroht worden und habe sich entschieden, Marokko zu verlassen. In Italien hätten ihn die Schleuser aufgespürt und auf ihn geschossen. Aus Furcht um sein Leben sei er in die Schweiz geflo- hen. Falls er nach Marokko zurückgehe, würde er bis zum Tod gefoltert werden.

D-2448/2025 Seite 5 B.c Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. C. C.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. März 2025 in der Jus- tizvollzugsanstalt P.______ in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts-ver- tretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis 2013 in B.______ gelebt und sei dann nach Q.______ gezogen. Nach einer gewissen Zeit sei er nach B.______ zu- rückgekehrt, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2016 geblieben sei. Seine El- tern lebten immer noch dort und führten ein einfaches Leben. Einer seiner Brüder sei behindert, die anderen drei arbeiteten zeitweise. Er verfüge über keine Ausweispapiere. Die Schule habe er drei Jahre besucht, danach habe er gearbeitet. «Leute» in Marokko hätten gesagt, sie würden ihm beim Finden einer Arbeit helfen, falls er zu ihnen nach Italien komme. Damit hätte er seinem kranken Bruder und seiner kranken Grossmutter helfen können. Man habe ihm geholfen, F.______ zu gelangen, von wo aus er nach J.______ gereist sei. Dort hätte er die bisherigen Reisekosten bezah- len sollen. Als er in Italien angekommen sei, habe er gemerkt, dass es die ihm versprochene Arbeit nicht gegeben habe. Er sei zu einem Wald ge- bracht worden und hätte beim Verkauf von Kokain mit den Leuten zusam- menarbeiten sollen. In Marokko habe er nur einmal Probleme mit den Be- hörden gehabt. Zirka elf Jahre vor seiner Ausreise – er sei (…) gewesen – habe er mit jemandem Streit gehabt und ihn geschlagen. Er sei festgenom- men und sechs Monate inhaftiert worden. Er wisse nicht, was ihn bei einer Rückkehr nach Marokko erwarte. In der letzten Zeit sei einer seiner Brüder mit einem Auto angefahren worden. Er habe ein Problem mit der Bande, die ihn nach Italien gebracht habe. Sie seien Drogenhändler und arbeiteten als Schlepper. Jemand von ihnen werde mit dem Namen «R.______» ge- rufen. Die marokkanischen Behörden könnten ihm keinen Schutz vor die- ser Person gewähren. Dieser Mann habe gesagt, sie seien bereit, ihn nach Italien zu bringen und die Operation seines Bruders zu finanzieren, falls er dort mit ihnen zusammenarbeite. Als er in Italien gewesen sei, hätten sie ihn am rechten Bein angeschossen und an der linken Schläfe mit einem Eisenstück verletzt. Er schulde diesen Männern 80 000 Euro. Er habe sie im Hafen kennengelernt, wo es «Security-Männer» gebe, die für diese Gruppe arbeiten würden. Diese hätten ihn direkt zu einem Boot gebracht. Als er in Italien angekommen sei, habe man ihn zu einem Haus gebracht, in dem ein Homosexueller gelebt habe. Als sie einmal zusammen gewesen seien, habe er ihm (dem Beschwerdeführer) die Hose ausziehen wollen.

D-2448/2025 Seite 6 Er sei 15 Tage bei dieser Gruppe geblieben, dann hätten sie ihn geschla- gen und er sei weggegangen. C.b Die Rechtsvertretung wandte sich mit E-Mail vom 20. März 2025 an das SEM und teilte mit, vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwer- deführers werde beantragt, dass dessen Eigenschaft als Opfer von Men- schenhandel festzustellen sei. Es sei ihm die 30-tägige Bedenk- und Erho- lungszeit zu gewähren. C.c Das SEM händigte der Rechtsvertretung am 26. März 2025 einen Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 28. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Mai 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kan- ton S.______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be- schwerdeführer an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2025 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom

28. März 2025 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren, beziehungsweise, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 3, 4, 5 und 7 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Es sei

D-2448/2025 Seite 7 anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhan- del sei und es seien ihm die daraus resultierenden Rechte zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wegweisungsvollzug am

10. April 2025 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers hätten nicht Verfolgung, sondern ökonomische Gründe ihn zum Verlassen Marokkos bewogen. Seine Probleme mit den Leuten von «R._______» hätten erst in Italien begonnen. Offenbar habe er mit diesen einen Deal abgeschlossen, bei dem diese für seine Ausreise nach Italien sorgen würden, wogegen er dort für sie arbeiten würde und so seine Familie unterstützen könne. Das SEM gehe nicht von einem Fall von Menschenhandel aus. Der Beschwerdeführer scheine vor der Ausreise ge- wusst zu haben, auf wen er sich einlasse, da er angegeben habe, im Süden Marokkos würden viele Schlepper für diesen Mann arbeiten. Die Leute seien für die Operation seines Bruders aufgekommen, als er noch in Ma- rokko gewesen sei. Es weise nichts darauf hin, dass er in Italien gefangen gehalten und zur kriminellen Arbeit gezwungen worden sei. Er sei im Mai 2024 in die Schweiz gekommen, wo er bald und mehrfach mit delin- quentem Verhalten auffällig geworden sei; dies, nachdem er in Italien drei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Zudem handle es sich um einen Konflikt privater Natur, der nicht den Verfolgungskriterien von Art. 3 AsylG entspre-

D-2448/2025 Seite 9 che. Für seine Behauptung, der marokkanische Staat sei nicht schutzfähig, habe er keinerlei Belege und Begründung vorgebracht. In den Aussagen des Beschwerdeführers fielen Inkonsistenzen und Wider- sprüche auf, sodass sich die Frage aufdränge, wie viele seiner Vorbringen zutreffen würden. Aus den Justiz- und Polizeidokumenten und seinen Aus- sagen gehe hervor, dass er in der Vergangenheit offenbar bewusst unter- schiedliche Namen, Nationalitäten und Geburtsdaten angegeben habe. Hinsichtlich Algerien als Nationalität und (…) als Geburtsjahr habe er ge- sagt, er wisse nicht, wie die italienischen Behörden darauf gekommen seien. Zur Ausreise aus Marokko habe er in der EB angegeben, er sei 2016 nach E.______ gegangen, aber wieder nach Marokko zurückgekehrt. 2018 sei er nochmals ausgereist. In der Anhörung habe er gesagt, er sei 2016 von Q.______ nach B.______ zurückgekehrt und im selben Jahr letztmals aus Marokko ausgereist. In der EB habe er gesagt, er habe zwei Brüder, von denen der eine gleich heisse wie er und sein Zwillingsbruder sei, wäh- rend er in der Anhörung behauptet habe, vier Brüder zu haben, deren Alter er nicht kenne. In der EB habe er gesagt, seine Geburtsurkunde sei bei seiner Mutter, in der Anhörung haben er angegeben, er habe gar keine sol- che. In der Anhörung habe er vorgebracht, er sei in Marokko während sechs Monaten in Haft gewesen, als er etwa (…) oder (…) Jahre alt gewe- sen, dies habe sich etwa elf Jahre vor seiner Ausreise zugetragen. Rechne man mit diesen Angaben, müsste er zum Zeitpunkt der Ausreise ungefähr (…) Jahre alt gewesen und bei einem Ausreisejahr von 2016 oder 2018 in der (…) geboren worden sein. In der EB habe er behauptet, zum Zeitpunkt der Ausreise etwa (…) Jahre alt gewesen zu sein. Seine Aussagen zur Haft in Italien und deren Gründen stimmten nicht über- ein. In der EB habe er gesagt, er sei dort mit Gefängnis bestraft worden, weil man seine Altersangaben nicht akzeptiert und behauptet habe, er stamme aus Algerien. Später habe er gesagt, er sei dort wegen eines Raubüberfalls drei Jahre in Haft gewesen. Dem Bericht der (…) zufolge habe er drei Jahre in Italien verbracht und sei aufgrund diverser Drogende- likte immer wieder im Gefängnis gewesen. In der EB habe er die Männer von «R._______» nie erwähnt; Probleme scheine er in Italien aus-schliess- lich mit Polizei und Behörden gehabt zu haben. Seine kurze Antwort, er sei allein aus Marokko ausgereist, weise nicht auf eine spezielle Beziehung zu seinen Schleppern hin. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und willkürlich gewählt scheinen- den Angaben zu verschiedenen Aspekten seiner Biografie und seiner

D-2448/2025 Seite 10 Asylgründe im Laufe der Befragungen scheine es ein offensichtliches Mus- ter des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu sein, wie er Fragen zu seiner Person beantworte. Im Wiederaufnahmegesuch vom 31. Januar 2025 habe er geschrieben, er habe sich von den Schleppern Geld geliehen und erst dann beschlossen, Marokko zu verlassen, als diese ihr Geld zu- rückgewollt und ihn mit dem Tod bedroht hätten. In der Anhörung habe er gesagt, in Marokko seien diese Leute noch nett mit ihm gewesen, erst in Italien hätten die Probleme begonnen. Zudem habe er angegeben, man habe ihm kein Geld gegeben. Seine Geschichte um die Probleme mit der Bande von «R._______» seien unglaubhaft und im Wesentlichen erfun- den, womit das SEM die Behauptung von Menschenhandel im Zusammen- hang mit Art. 7 AsylG von der Hand weise. Es gebe keine glaubhaften An- haltspunkte für die Annahme, dass er Opfer von Menschenhandel gewor- den sei. Im Schreiben der Rechtsvertretung werde erwähnt, dass er sich in Italien vom Ort habe absetzen können, wo er untergebracht gewesen sei, was bedeute, dass er weder eingeschlossen noch gefangen gehalten wor- den sei. Die Behauptung im Schreiben, er sei über einen Containerhafen nach Italien gebracht worden, decke sich nicht mit seinen früheren Aussa- gen. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel zu seinen Behauptungen eingereicht. Die gezeigten Narben sagten nichts über die Ursache der Ver- letzungen und die Geschehnisse aus, in deren Zusammenhang sie ent- standen seien. Das SEM lehne auch den Antrag des Rechtsvertreters auf eine medizini- sche Abklärung des Beschwerdeführers ab. Er könne sich selbständig beim medizinischen Personal der Haftanstalt melden. Bisher scheine er sich nicht darum bemüht zu haben. Aus Sicht des SEM sei der Sachverhalt erstellt.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte kriminelle Organisation von T.______ im Menschenhandel tätig sei. Das SEM habe es versäumt, weitere Informati- onen einzuholen. Aus seinen Äusserungen gehe hervor, dass die «Bande» ihm offeriert habe, für die Kosten der Operation seines Bruders aufzukom- men. Als Gegenleistung hätte er in Italien Drogen verkaufen und dem Mann, bei dem er gewohnt habe, sexuell zu Diensten sein sollen. Als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden. Als Beweis habe er Nar- ben vorgezeigt. Es sei eindeutig erkennbar, dass seine Vorbringen sich un- ter die Definition des Menschenhandels, so wie das SEM diesen Begriff

D-2448/2025 Seite 11 verwende, subsumieren lasse. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelange, dass keine solche Si- tuation vorliege. Mit der nicht rechtsgenüglich begründeten Schlussfolge- rung verletze das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Untersuchungsmaxime. Als Fazit sei der Beschwerdeführer nach der vom SEM verwendeten Definition als Opfer von Menschenhandel zu qualifizieren und die vom SEM selbst vorgesehenen Massnahmen für Fälle von Menschenhandel seien umzu- setzen. Mit dem angefochtenen Entscheid würden die Untersuchungsmaxime so- wie diverse Verfahrensgarantien verletzt, die in der Bundesverfassung ver- ankert seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mehrfach falsch zitiert und falsch bewertet worden. Aus dem Entscheid gehe hervor, dass er auf Akten der Strafverfahren beruhe, in welche die Verteidigung keine Einsicht erhalten habe. Die Akte 15 werde als «Strafbefehl vom 23.05.2024 Kapo (…)» bezeichnet, die keine Kompetenz habe, Strafbe- fehle auszustellen. Die Rechtsvertretung könne aus den zur Verfügung ge- stellten Akten auch nicht nachvollziehen, ob die Einträge zu den anderen Justiz- und Polizeidokumenten korrekt seien. Hinsichtlich der ihm vorge- worfenen unterschiedlichen Angaben zur Identität sei festzuhalten, dass er im Asylverfahren unter seiner richtigen Identität aufgetreten sei. Hinsicht- lich seiner Angaben zur letzten Ausreise aus Marokko sei darauf hinzuwei- sen, dass geringe Abweichungen in den Aussagen sogar eher für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Für tatsächliche oder vermeintliche Wi- dersprüche könne es viele Erklärungen geben. Es könne sich um Überset- zungsfehler handeln, der Drogenkonsum könne die Leistungen des Ge- dächtnisses beeinträchtigt haben, es könnten Konzentrationsfehler vorge- legen haben oder Ereignisse könnten verwechselt worden sein. Aus dem Protokoll der EB gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gefragt worden sie, wie viele Brüder er habe, oder dass er behauptet habe, nur zwei Brüder zu haben. Das Protokoll sei so zu verstehen, dass er Kon- takt zu zwei in Marokko lebenden Brüdern habe. In der Anhörung sei er gefragt worden, wie seine Brüder hiessen und nicht, mit welchen Brüdern er in Kontakt stehe. Das SEM habe sein Geburtsdatum auf den (…) fest- gesetzt. Seine Angaben zum Ausreisedatum sowie diverse andere Zeitan- gaben habe es nicht bestritten, weshalb anzunehmen sei, es gehe davon aus, dass er bei seiner Ausreise (…) Jahre alt gewesen sei. Dies spreche auch dafür, dass er als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen sei. In Marokko könnten Eltern Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen

D-2448/2025 Seite 12 lassen, was für den Schulbesuch wichtig sein könne. Es sei an-zunehmen, dass für ihn eine solche ausgestellt worden sei, die möglicherweise verlo- ren gegangen sei. Das SEM habe auch hier den Sachverhalt nicht zu eru- ieren versucht. Wenn das angegebene Ausreisedatum sowie das ange- passte Alter stimmen würden, sei der Beschwerdeführer (…) Jahre alt ge- wesen, als er von der Bande nach Italien gebracht worden sei. Die vom SEM angestrengten Rechenkünste seien fehlerhaft. Bezüglich der Inhaf- tierung in Italien zitiere das SEM vermeintliche Widersprüche, ohne sich wirklich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. Aus dem Ge- samtkontext gehe hervor, dass er in Italien unter der Nebenidentität U.______, geboren (…), Algerien, inhaftiert gewesen sei. Er wisse nicht, weshalb ihm diese Identität zugeordnet worden sei. Er habe darauf verwie- sen, dass er offensichtlich nicht (…) geboren sein könne, weil seine Mutter den Jahrgang (…) habe. Er behaupte nicht, dass er mit Gefängnis bestraft worden sei, weil man sein Alter oder Geburtsjahr nicht akzeptiert, sondern den Hinweis auf sein tatsächliches Alter im Sinne eines Entlastungsbewei- ses in Bezug auf die Identität nicht beachtet habe. In der EB sei nie nach den Männern um «(…).» gefragt worden. Angesichts der Gefährlichkeit der Bande sei plausibel, dass er diese nicht bei seinem ersten Gespräch mit dem SEM erwähnt habe, sondern sich dies habe gründlich überlegen wol- len. Was sein Verhältnis zu den Schleppern angehe, so habe er gesagt, dass er in Marokko noch nicht geschlagen worden sei. Seine Aussagen würden erst widersprüchlich, wenn das SEM ihm die Deutungshoheit für Begriffe wie «noch nett» entreisse und mit selbst gewählten Begriffsinhal- ten fülle. Aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, sich der Bande zu entziehen, schliesse das SEM, dass er in Italien «weder einge- schlossen noch gefangen gehalten worden sei». Eingeschlossen-Sein oder Gefangengehalten-Werden seien keine notwendigen Voraussetzun- gen, um als Opfer von Menschenhandel zu gelten. Insoweit sei die Schlussfolgerung des SEM unzulässig.

E. 6 Juli 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ein- reise in die Schweiz über drei Jahre in Italien «gewohnt» habe. Aufgrund diverser Drogendelikte sei er immer wieder im Gefängnis beziehungsweise in einem Jugendgefängnis gewesen. Der Beschwerdeführer räumte somit übereinstimmend ein, dass er in Italien inhaftiert wurde, äusserte sich hin- gegen in unterschiedlicher Weise zum Grund seiner Inhaftierung.

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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

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E. 6.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht (rechtsgenüglich) feststeht, da er bisher keinerlei Reise- oder Identi- tätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrens- fragen [AsylV1; SR 142.311]) einreichte.

E. 6.2.2 In der EB gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Dokument in seiner Hosentasche, gemäss dem er aus Marokko und (…) geboren sei. Gefragt, ob er es zeigen könne, antwortete er, er habe es 2021 verloren. Auf Nachfrage erklärte er, er kenne sein Geburtsdatum aus dem Zivilregis- terauszug, von dem er in der Heimat vielleicht eine Kopie bestellen könne. Kurz darauf versicherte er, er könne eine Fotokopie des Zivilregisteraus- zugs beschaffen, auf der das Geburtsdatum und der Name der Eltern ste- hen würden. Im Weiteren führte er aus, es gebe eine Geburtsurkunde, die sich bei seiner Mutter in Marokko befinde. Er wurde aufgefordert, diese so rasch wie möglich einzureichen (vgl. SEM-act. […]-11/12 Ziff. 1.06 und 4.04). In der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf angesprochen, dass er in der EB gebeten worden sei, dem SEM schnellstmöglich die er- wähnte Geburtsurkunde einzureichen. Darauf antwortete er, er habe keine Ausweispapiere und habe auch keine Geburtsurkunde gehabt (vgl. SEM- act. […]-44/11 F36 f.). Die diametral voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorhandensein einer Geburtsurkunde bezie- hungsweise eines Zivilregisterauszugs erwecken ernsthafte Zweifel an sei- ner persönlichen Glaubwürdigkeit.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hielt auf dem Personalienblatt fest, er sei am (…) geboren worden (vgl. SEM-act. […]-1/2). Auf dem Formular «Questi- onnaire Europa» schrieb er, er habe Marokko am 29. November 2018 ver- lassen und sei am folgenden Tag in Italien eingetroffen (vgl. SEM-act. […]- 2/1). In der EB bestätigte der Beschwerdeführer, er sei am (…) geboren worden (vgl. SEM-act. […]-11/12 Ziff. 1.06). Er führte aus, er habe nach vier Jahren Schulbesuch drei Jahre lang gearbeitet und sich dann in einem Lastwagen versteckt, um nach Europa zu gelangen. Er sei bei der Ausreise zirka (…) Jahre alt gewesen (vgl. SEM-act. […]-11/12 Ziff. 1.17.04 f.). Ebenfalls in der EB gab er an, er sei Anfang 2018 aus Marokko ausgereist. Er sei mit dem Schiff F.______ gereist und in G.______ «gelandet». Er sei nach H.______ gegangen, wo er gearbeitet habe. Danach sei er nach I.______ und J.______ weitergereist, wo er sich in einem Lastwagen ver- steckt habe, in dem er nach Italien gereist sei. Auf Nachfrage gab er an, er sei 2020 in Italien eingetroffen (vgl. SEM-act. […]-11/12 Ziff. 5.01). In der

D-2448/2025 Seite 14 Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe Marokko im Jahr 2016 ver- lassen (vgl. SEM-act. […]-44/11 F26). Des Weiteren schilderte er, Nach- barn hätten seinem kranken Bruder geholfen. Sie hätten ihm (dem Be- schwerdeführer) geholfen, B.______ illegal zu verlassen und F.______ zu reisen. Dort habe er Marokkaner getroffen, die ihm geholfen hätten, nach J.______ zu gehen (vgl. SEM-act. […]-44/11 F56). Ebenfalls in der Anhö- rung gab er an, er habe in Marokko zirka elf Jahre vor seiner Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt, weil er jemanden geschlagen habe. Er sei damals (…) oder (…) Jahre alt gewesen und habe sechs Monate in Haft bleiben müssen (vgl. SEM-act. […]-44/11 F61–F66). Der Beschwer- deführer gab nicht übereinstimmend an, in welchem Jahr er Marokko ver- lassen habe und wie alt er damals gewesen sei. Seinen Aussagen gemäss wäre er beim Verlassen der Heimat (…), (…) oder (…) Jahre alt gewesen. Gestützt auf seine Aussage, er sei (…) oder (…) Jahre alt gewesen, als er in Marokko zirka elf Jahre vor seiner Ausreise sechs Monate lang inhaftiert gewesen sei, wäre davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ungefähr (…)- oder (…)-jährig gewesen wäre. In diesem Fall wäre er (…) oder (…) geboren worden. Des Weiteren schilderte er auch die Modalitäten seiner Reise nach Italien nicht übereinstimmend. Gemäss den Angaben auf dem «Questionnaire Europa» wäre er am 30. November 2018 nach einem Reisetag in Italien eingetroffen, was sich nicht mit seinen Aussagen bei der EB, er sei dort nach Aufenthalten in F.______, I.______ und J.______ 2020 angekommen, in Einklang bringen lässt. Diese in weiten Teilen ungereimten beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen des Be- schwerdeführers erwecken erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit.

E. 6.4 In der EB führte der Beschwerdeführer aus, die Italiener hätten seine Angabe, er sei (…) geboren worden, nicht akzeptiert und deswegen sei er mit Gefängnis bestraft worden (vgl. SEM-act. […]-11/12 Ziff. 1.06). Im wei- teren Verlauf der EB gab er an, er sei in Italien drei Jahre lang im Gefängnis gewesen. Sie hätten von einem Raubüberfall gesprochen, es habe aber weder ein Opfer noch eine Waffe gegeben, er sei unschuldig gewesen (vgl. SEM-act. […]-11/12 Ziff. 5.02). Dem Kurz-Austrittsbericht der (…) vom

E. 6.5.1 In seinem Schreiben an das SEM vom 31. Januar 2025 (Wiederauf- nahmeersuchen) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe wegen finanzieller Probleme seiner Familie von Schleusern Geld geliehen. Als diese es hätten zurückhaben wollen und er nicht habe zahlen können, sei er mit dem Tod bedroht worden. Er habe sich entschieden, Marokko zu verlassen. Die Schleuser hätten ihn in Italien aufgespürt und auf ihn ge- schossen. Aus Furcht um sein Leben, sei er in die Schweiz geflohen (vgl. SEM-act. […]-38/3). In der Anhörung brachte er vor, «Leute» hätten ihn unter dem Versprechen, sie hätten Arbeit für ihn, nach Italien gelockt. Er habe seine Heimat verlassen, um seine finanzielle Situation zu verbessern und seiner Familie helfen zu können. Die Leute, die ihm Hilfe angeboten hätten, seien Drogenhändler und Schlepper. Einer von ihnen werde «(…)» gerufen, er sei in Marokko ein «grosser Name» und habe für ihn die Schlep- per organisiert. Dieser Mann habe gesagt, sie wären bereit, die Operation seines Bruders zu finanzieren, falls er in Italien mit ihnen zusammenar- beite. Die Probleme mit dieser Bande hätten erst in Italien begonnen. In Marokko habe er von ihnen kein Geld erhalten, er hätte in Europa zuerst für sie arbeiten müssen. Er habe diese Leute im Hafen kennengelernt und sei von «Security-Männern» zu einem Boot gebracht worden (vgl. SEM- act. […]-44/11 F57 f, F73, F76–F80, F88 f., F91). Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung einerseits an, Nachbarn hätten ihm geholfen, Marokko zu verlassen und nach Europa zu reisen (vgl. E. 6.3.1). Anderseits behaup- tete er, eine Bande um einen gewissen «(…)» habe ihn nach Italien ge- bracht, damit er für sie Drogen verkaufe. Im Wiederaufnahmegesuch führte er aus, er habe sich von Schleusern Geld geliehen, die es hätten zurück- haben wollen. Da er nicht habe zahlen können, hätten sie ihm mit dem Tod gedroht, weshalb er Marokko verlassen habe. Seine Gläubiger hätten ihn in Italien aufgespürt und verletzt. In der Anhörung sagte er im Gegensatz dazu aus, er habe in Marokko von den Schleusern/Drogenhändlern noch kein Geld erhalten und sei von diesen nach Italien gebracht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers weichen diametral voneinander ab. Des Weiteren erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, der Chef einer Bande, die mit Drogenhandel und Schlepperei Geld verdiene, würde per- sönlich mit einem Kind «einen Deal» vereinbaren, abwegig und damit un- glaubhaft.

E. 6.5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht dafür, dass er sich vor einer Bande von Drogenhändlern fürchten musste. Obwohl er von dieser Bande verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei, suchte er bei den italienischen Behörden nicht um Schutz vor Verfolgung nach (vgl.

D-2448/2025 Seite 16 SEM-act. […]-11/12 Ziff. 5.02). In der EB erwähnte er die Probleme, die ihn zum Verlassen Marokkos bewogen hätten beziehungsweise, die ihm erst in Italien erwachsen seien (Drohungen durch eine Bande von Drogenhänd- lern) mit keinem Wort. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 18. Juli 2024 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Juli 2024 als «verschwunden» gemeldet (vgl. SEM-act. […]-22/2). Am 25. Juli 2024 schrieb das SEM sein Asylgesuch vom 23. Mai 2024 als gegenstandslos geworden ab (vgl. SEM-act. […]-28/3). Der Beschwerdeführer sah sich erst veranlasst, Ende Januar 2025 beim SEM um Schutz vor einer Verbrecher- bande nachzusuchen, als er in der Schweiz inhaftiert wurde. Dieses Ver- halten des Beschwerdeführers bestätigt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen.

E. 6.5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung, bei Interpol Berichte zur Organisation von T.______ einzuholen. Der entspre- chende Antrag (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1) ist abzuweisen.

E. 6.6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher nicht immer verstanden. Bereits bei der Anhörung sei erkennbar gewesen, dass der Dolmetscher gelegentlich habe nachfra- gen müssen, um mehr Klarheit in die Aussagen zu bringen. Es existierten signifikante Unterschiede zwischen dem maghrebinischen Arabisch und dem irakischen Arabisch (des Dolmetschers bei der Anhörung).

E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung nach der Begrüssung und Einleitung gefragt, wie er die dolmetschende Person verstehe. Er ant- wortete, er verstehe sie perfekt und gut und habe alle Punkte der Einleitung verstanden. Bei Abschluss der Anhörung bestätigte er, dass ihm das Pro- tokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache über- setzt worden sei. Das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act […]-44/11 F1, F17 bzw. S. 11). Er brachte während der Rückübersetzung keinerlei Korrekturen an. Auch bei der EB erklärte der Beschwerdeführer, er habe alle Punkte der Einleitung verstanden und verstehe die dolmetschende Person gut (vgl. SEM-act. […]-11/12 S. 2 und S. 10).

E. 6.6.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung in der Be- schwerde, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher nicht immer ver- standen, als nicht stichhaltig. Dass der Dolmetscher manchmal habe nach- fragen müssen, um mehr Klarheit in die Aussagen zu bringen, muss nicht

D-2448/2025 Seite 17 in sprachlichen Missverständnissen begründet liegen. Vorliegend sind die Nachfragen vielmehr auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Antrag, es sei ein sprachwissenschaftliches Gutach- ten zu den Unterschieden zwischen maghrebinischem und irakischem Ara- bisch zu erstellen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 4), ist somit abzuweisen.

E. 6.7.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerde- führer seit einigen Jahren Medikamente und diverse Rauschmittel miss- braucht habe, was sich sehr wahrscheinlich auch auf sein Erinnerungsver- mögen ausgewirkt habe. Man dürfe ihn wegen kleineren Differenzen in sei- nen Aussagen nicht als vorsätzlichen Lügner bezeichnen. Bei Bedarf könn- ten weitere medizinische Berichte nachgereicht werden.

E. 6.7.2 Aufgrund der Akten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwer- deführer ein Drogenproblem hat (vgl. SEM-act. […]-18/2), weshalb sich die Einforderung von weiteren ärztlichen Berichten erübrigt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen in den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht nur kleinere Differenzen. Seine Vorbrin- gen sind – dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen – vielmehr in weiten Teilen durch erhebliche Widersprüche gekennzeichnet und teil- weise sogar diametral widersprüchlich. Die aufgezeigten Widersprüche sind in ihrer Gesamtheit weder auf den Zeitablauf zwischen den angebli- chen Geschehnissen und dem Zeitpunkt der Befragungen noch auf den Drogen- und Medikamentenmissbrauch des Beschwerdeführers zurückzu- führen.

E. 6.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf Menschenhandel zu entnehmen sind. Das SEM war dem- nach nicht verpflichtet, das für Fälle, in denen glaubhafte Hinweise auf Menschenhandel bestehen, vorgesehene Verfahren durchzuführen.

E. 6.9 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Strafakten bezieht, die im Rah- men der Akteneinsicht nicht ediert wurden. Da die dem SEM übermittelten Akten aus mehreren Strafverfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsge- richts für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sind und die Frage, ob das SEM einer allfälligen Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wir- kung entzog, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache,

D-2448/2025 Seite 18 offengelassen werden kann, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage der Akteneinsicht.

E. 6.10 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich festgestellt worden und das SEM sei seiner Be- gründungspflicht nicht nachgekommen, ist festzustellen, dass der Sachver- halt, soweit dies aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwer- deführers möglich war, erstellt wurde. Die angefochtene Verfügung ist aus- führlich begründet und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter war es möglich, sich mit der Begründung in einer ausführ- lichen Beschwerde auseinanderzusetzen, weshalb das SEM der ihm ob- liegenden Begründungspflicht nachgekommen ist. Es ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern das SEM gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstos- sen haben sollte.

E. 6.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Da der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt ist und das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, besteht keine Veranlassung die Sache an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-2448/2025 Seite 19 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ma- rokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Bande ma- rokkanischer Drogenhändler und Schlepper haben sich als überwiegend unglaubhaft erwiesen, weshalb die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor Retorsionsmassnahmen dieser Bande unbegründet sind. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich

D-2448/2025 Seite 20 zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer geringen Schulbildung, der eigenen Angaben gemäss in seiner Ju- gendzeit mit Hilfsarbeiten Geld verdiente. In B.______ leben seine Eltern und Brüder, sodass er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. […]-44/11 F28–F34). Er wird nach seiner Rückkehr zumindest in der Anfangsphase bei seinen Angehörigen wohnen können. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-act. […]-44/11 F3–F16) sind nicht derart schwerwiegend, dass sie in seinem Heimatland nicht be- handelt werden könnten. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Ge- sundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genü- gende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologi- sche Therapien anbieten (vgl. das Urteil des BVGer D-3307/24 vom

22. August 2024 E. 7.4.4), so dass er bei Bedarf adäquat behandelt wer- den kann. Insgesamt gesehen ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, sind die Ge- suche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen- standslos geworden.

D-2448/2025 Seite 21

E. 10.2 Die am 10. April 2025 angeordnete Aussetzung des Wegweisungs- vollzugs ist aufzuheben.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entspre- chend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2448/2025 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Der am 10. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2448/2025 law/bah Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B.______, gelangte eigenen Angaben gemäss am 20. Mai 2024 in die Schweiz und suchte am 23. Mai 2024 um Asyl nach. Am 29. Mai 2024 bevollmächtigte er die ihm von den Bundesasylzentren (BAZ) C.______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. A.b Am 17. Juni 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA (EB) durch. Er gab an, er sei (...) Jahre alt und sei am (...) geboren worden. Die italienische Polizei habe behauptet, er stamme aus Algerien und sei (...) geboren worden. Er habe ein Dokument in seiner Hosentasche, auf dem stehe, dass er aus Marokko und (...) geboren sei. Auf Nachfrage sagte er, er habe dieses Dokument 2021 verloren. Seine Geburtsurkunde sei bei seiner Mutter in Marokko. In Italien sei er unter dem Namen D.______ aus Algerien, geboren im Jahr (...), drei Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe sich mit dem Messer geschnitten, aber man habe ihm nicht glauben wollen. Im Gefängnis sei ihm ein Mittel gespritzt worden, um dies zu akzeptieren und nichts zu sagen. Sein Geburtsdatum kenne er aus dem Zivilregisterauszug, von dem er in der Heimat vielleicht eine Fotografie bestellen könne. Auf Nachfrage gab er an, er könne eine Fotokopie des Zivilregisterauszugs beschaffen, auf der das Geburtsdatum und der Name der Eltern stehe. In seiner Heimat habe er vier Jahre lang die Schule besucht, dann habe er arbeiten müssen, um seine Eltern zu unterstützen. Nach drei Jahren Arbeit habe er sich in einem Lastwagen versteckt und sei nach Europa geflüchtet. Er sei damals zirka (...) Jahre alt gewesen. 2016 sei er in einem Lastwagen versteckt nach E.______ gereist und alleine wieder nach Marokko zurückgekehrt. Anfang 2018 habe er Marokko alleine verlassen, er sei mit dem Schiff F.______ gelangt und in G.______ eingereist. Dann sei er nach H.______ gegangen, wo er gearbeitet habe. Anschliessend sei er über I.______ nach J.______ gereist, habe sich in einem Lastwagen versteckt und sei 2020 bis nach Italien gefahren. Dort sei er wegen einem Raubüberfall inhaftiert worden, er sei aber unschuldig gewesen. In der Schweiz habe er eine Person begleitet und die Polizei habe gesagt, dass diese ein Handy und eine Kette gestohlen habe. Er sei als Mittäter betrachtet worden, sei aber unschuldig. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM eröffnet, dass Zweifel an seinen Altersangaben bestünden, weshalb bei ihm eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. Am 17. Juni 2024 wurden dem Beschwerdeführer vom SEM Zusatzfragen zur beabsichtigten Altersabklärung gestellt. A.c Gemäss einem Kurz-Austrittsbericht der (...) vom 6. Juli 2024 wurde ihr der Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 aufgrund akuter Sui-zidalität und massiver Drogenintoxikation notfallmässig zugewiesen. Er befinde sich seit ungefähr fünf Monaten in der Schweiz und habe zuvor über drei Jahre in Italien gewohnt. Dort sei er aufgrund diverser Drogendelikte immer wieder in einem Jugendgefängnis gewesen. Er berichte von diversen Traumata, möchte aber nicht näher darauf eingehen. Er habe von Beginn an die Entlassung gefordert und keine Behandlungsmotivation gezeigt. Diagnostiziert wurden bei ihm psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19-1). A.d Das SEM wandte sich am 15. Juli 2024 über die zugewiesene Rechtsvertretung an den Beschwerdeführer. Es teilte ihm mit, dass es verpflichtet sei, bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden besondere Massnahmen zu deren Schutz zu ergreifen, weshalb vorgängig die Minderjährigkeit zu prüfen sei. Den Akten seien unterschiedliche Angaben zu seiner Herkunft und seinem Geburtsdatum zu entnehmen und seine Erläuterungen zu seinem Leben vor seiner Ausreise seien vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich gewesen. Am 11. Juli 2024 sei er zu einer medizinischen Altersabklärung am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in K.______ aufgeboten worden. Dieser Untersuchung sei er ohne Erklärung ferngeblieben. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe, weshalb ihm das rechtliche Gehör gewährt werde (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsyIG). Das SEM gelange zum Schluss, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar (...) anzupassen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung einer Stellungnahme Frist bis zum 18. Juli 2024 gesetzt. A.e Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Juli 2024 als «verschwunden» gemeldet. Seit der Erstbefragung UMA habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Ein beratendes Gespräch habe nie stattgefunden. Daher sei es ihr nicht möglich, sich zur ZEMIS-Altersanpassung, zu allfälligen Asylgründen und Vollzughindernissen bei einer Wegweisung in den Heimatstaat zu äussern. Zu berücksichtigen sei, dass gemäss dem ärztlichen Bericht vom 5. Juli 2024 beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine psychiatrische Grunderkrankung bestehe. Unter anderem seien selbstverletzendes Verhalten mit multiplen Narben am ganzen Körper, regelmässiger Substanzkonsum (Pregabalin, Alkohol, Kokain) und mangelnde Compliance mit Regeln, Schul- und Arztbesuchen im Asylzentrum festgestellt worden. Die Rechtsvertretung beantrage, dass neue Termine für eine medizinische Altersabklärung und eine Anhörung zu den Asylgründen angesetzt würden. A.f Mit Entscheid über die Änderung von Personendaten vom 24. Juli 2024 verfügte das SEM, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan A.______, geboren (...), Marokko, alias A.______, geboren (...), Marokko, alias L.______, geboren (...), Algerien, alias M.______, geboren (...), Marokko, alias N.______, geboren (...), Marokko, alias O.______, geboren (...), Algerien, lauten würden. Dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis beziehungsweise die Auszüge dieser Akten, auf die sich die vorliegende Verfügung stütze, ausgehändigt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. B.a Das SEM schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsyIG am 24. Juli 2024 als gegenstandslos geworden ab, weil er den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe die ihm zugewiesene Unterkunft am 19. Juli 2024 verlassen und sei seither nicht mehr zurückgekehrt. B.b Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 31. Januar 2025 um die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie, habe er von Schleusern Geld geliehen, die es nach einer gewissen Zeit hätten zurückhaben wollen. Anschliessend sei er mit dem Tod bedroht worden und habe sich entschieden, Marokko zu verlassen. In Italien hätten ihn die Schleuser aufgespürt und auf ihn geschossen. Aus Furcht um sein Leben sei er in die Schweiz geflo-hen. Falls er nach Marokko zurückgehe, würde er bis zum Tod gefoltert werden. B.c Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. C. C.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. März 2025 in der Justizvollzugsanstalt P.______ in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts-vertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis 2013 in B.______ gelebt und sei dann nach Q.______ gezogen. Nach einer gewissen Zeit sei er nach B.______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2016 geblieben sei. Seine Eltern lebten immer noch dort und führten ein einfaches Leben. Einer seiner Brüder sei behindert, die anderen drei arbeiteten zeitweise. Er verfüge über keine Ausweispapiere. Die Schule habe er drei Jahre besucht, danach habe er gearbeitet. «Leute» in Marokko hätten gesagt, sie würden ihm beim Finden einer Arbeit helfen, falls er zu ihnen nach Italien komme. Damit hätte er seinem kranken Bruder und seiner kranken Grossmutter helfen können. Man habe ihm geholfen, F.______ zu gelangen, von wo aus er nach J.______ gereist sei. Dort hätte er die bisherigen Reisekosten bezahlen sollen. Als er in Italien angekommen sei, habe er gemerkt, dass es die ihm versprochene Arbeit nicht gegeben habe. Er sei zu einem Wald gebracht worden und hätte beim Verkauf von Kokain mit den Leuten zusammenarbeiten sollen. In Marokko habe er nur einmal Probleme mit den Behörden gehabt. Zirka elf Jahre vor seiner Ausreise - er sei (...) gewesen - habe er mit jemandem Streit gehabt und ihn geschlagen. Er sei festgenommen und sechs Monate inhaftiert worden. Er wisse nicht, was ihn bei einer Rückkehr nach Marokko erwarte. In der letzten Zeit sei einer seiner Brüder mit einem Auto angefahren worden. Er habe ein Problem mit der Bande, die ihn nach Italien gebracht habe. Sie seien Drogenhändler und arbeiteten als Schlepper. Jemand von ihnen werde mit dem Namen «R.______» gerufen. Die marokkanischen Behörden könnten ihm keinen Schutz vor dieser Person gewähren. Dieser Mann habe gesagt, sie seien bereit, ihn nach Italien zu bringen und die Operation seines Bruders zu finanzieren, falls er dort mit ihnen zusammenarbeite. Als er in Italien gewesen sei, hätten sie ihn am rechten Bein angeschossen und an der linken Schläfe mit einem Eisenstück verletzt. Er schulde diesen Männern 80 000 Euro. Er habe sie im Hafen kennengelernt, wo es «Security-Männer» gebe, die für diese Gruppe arbeiten würden. Diese hätten ihn direkt zu einem Boot gebracht. Als er in Italien angekommen sei, habe man ihn zu einem Haus gebracht, in dem ein Homosexueller gelebt habe. Als sie einmal zusammen gewesen seien, habe er ihm (dem Beschwerdeführer) die Hose ausziehen wollen. Er sei 15 Tage bei dieser Gruppe geblieben, dann hätten sie ihn geschlagen und er sei weggegangen. C.b Die Rechtsvertretung wandte sich mit E-Mail vom 20. März 2025 an das SEM und teilte mit, vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers werde beantragt, dass dessen Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel festzustellen sei. Es sei ihm die 30-tägige Bedenk- und Erholungszeit zu gewähren. C.c Das SEM händigte der Rechtsvertretung am 26. März 2025 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 28. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Mai 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton S.______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 3, 4, 5 und 7 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Es sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel sei und es seien ihm die daraus resultierenden Rechte zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wegweisungsvollzug am 10. April 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers hätten nicht Verfolgung, sondern ökonomische Gründe ihn zum Verlassen Marokkos bewogen. Seine Probleme mit den Leuten von «R._______» hätten erst in Italien begonnen. Offenbar habe er mit diesen einen Deal abgeschlossen, bei dem diese für seine Ausreise nach Italien sorgen würden, wogegen er dort für sie arbeiten würde und so seine Familie unterstützen könne. Das SEM gehe nicht von einem Fall von Menschenhandel aus. Der Beschwerdeführer scheine vor der Ausreise gewusst zu haben, auf wen er sich einlasse, da er angegeben habe, im Süden Marokkos würden viele Schlepper für diesen Mann arbeiten. Die Leute seien für die Operation seines Bruders aufgekommen, als er noch in Marokko gewesen sei. Es weise nichts darauf hin, dass er in Italien gefangen gehalten und zur kriminellen Arbeit gezwungen worden sei. Er sei im Mai 2024 in die Schweiz gekommen, wo er bald und mehrfach mit delinquentem Verhalten auffällig geworden sei; dies, nachdem er in Italien drei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Zudem handle es sich um einen Konflikt privater Natur, der nicht den Verfolgungskriterien von Art. 3 AsylG entspre-che. Für seine Behauptung, der marokkanische Staat sei nicht schutzfähig, habe er keinerlei Belege und Begründung vorgebracht. In den Aussagen des Beschwerdeführers fielen Inkonsistenzen und Widersprüche auf, sodass sich die Frage aufdränge, wie viele seiner Vorbringen zutreffen würden. Aus den Justiz- und Polizeidokumenten und seinen Aussagen gehe hervor, dass er in der Vergangenheit offenbar bewusst unterschiedliche Namen, Nationalitäten und Geburtsdaten angegeben habe. Hinsichtlich Algerien als Nationalität und (...) als Geburtsjahr habe er gesagt, er wisse nicht, wie die italienischen Behörden darauf gekommen seien. Zur Ausreise aus Marokko habe er in der EB angegeben, er sei 2016 nach E.______ gegangen, aber wieder nach Marokko zurückgekehrt. 2018 sei er nochmals ausgereist. In der Anhörung habe er gesagt, er sei 2016 von Q.______ nach B.______ zurückgekehrt und im selben Jahr letztmals aus Marokko ausgereist. In der EB habe er gesagt, er habe zwei Brüder, von denen der eine gleich heisse wie er und sein Zwillingsbruder sei, während er in der Anhörung behauptet habe, vier Brüder zu haben, deren Alter er nicht kenne. In der EB habe er gesagt, seine Geburtsurkunde sei bei seiner Mutter, in der Anhörung haben er angegeben, er habe gar keine solche. In der Anhörung habe er vorgebracht, er sei in Marokko während sechs Monaten in Haft gewesen, als er etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen, dies habe sich etwa elf Jahre vor seiner Ausreise zugetragen. Rechne man mit diesen Angaben, müsste er zum Zeitpunkt der Ausreise ungefähr (...) Jahre alt gewesen und bei einem Ausreisejahr von 2016 oder 2018 in der (...) geboren worden sein. In der EB habe er behauptet, zum Zeitpunkt der Ausreise etwa (...) Jahre alt gewesen zu sein. Seine Aussagen zur Haft in Italien und deren Gründen stimmten nicht überein. In der EB habe er gesagt, er sei dort mit Gefängnis bestraft worden, weil man seine Altersangaben nicht akzeptiert und behauptet habe, er stamme aus Algerien. Später habe er gesagt, er sei dort wegen eines Raubüberfalls drei Jahre in Haft gewesen. Dem Bericht der (...) zufolge habe er drei Jahre in Italien verbracht und sei aufgrund diverser Drogendelikte immer wieder im Gefängnis gewesen. In der EB habe er die Männer von «R._______» nie erwähnt; Probleme scheine er in Italien aus-schliesslich mit Polizei und Behörden gehabt zu haben. Seine kurze Antwort, er sei allein aus Marokko ausgereist, weise nicht auf eine spezielle Beziehung zu seinen Schleppern hin. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und willkürlich gewählt scheinenden Angaben zu verschiedenen Aspekten seiner Biografie und seiner Asylgründe im Laufe der Befragungen scheine es ein offensichtliches Muster des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu sein, wie er Fragen zu seiner Person beantworte. Im Wiederaufnahmegesuch vom 31. Januar 2025 habe er geschrieben, er habe sich von den Schleppern Geld geliehen und erst dann beschlossen, Marokko zu verlassen, als diese ihr Geld zurückgewollt und ihn mit dem Tod bedroht hätten. In der Anhörung habe er gesagt, in Marokko seien diese Leute noch nett mit ihm gewesen, erst in Italien hätten die Probleme begonnen. Zudem habe er angegeben, man habe ihm kein Geld gegeben. Seine Geschichte um die Probleme mit der Bande von «R._______» seien unglaubhaft und im Wesentlichen erfunden, womit das SEM die Behauptung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Art. 7 AsylG von der Hand weise. Es gebe keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sei. Im Schreiben der Rechtsvertretung werde erwähnt, dass er sich in Italien vom Ort habe absetzen können, wo er untergebracht gewesen sei, was bedeute, dass er weder eingeschlossen noch gefangen gehalten worden sei. Die Behauptung im Schreiben, er sei über einen Containerhafen nach Italien gebracht worden, decke sich nicht mit seinen früheren Aussagen. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel zu seinen Behauptungen eingereicht. Die gezeigten Narben sagten nichts über die Ursache der Verletzungen und die Geschehnisse aus, in deren Zusammenhang sie entstanden seien. Das SEM lehne auch den Antrag des Rechtsvertreters auf eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers ab. Er könne sich selbständig beim medizinischen Personal der Haftanstalt melden. Bisher scheine er sich nicht darum bemüht zu haben. Aus Sicht des SEM sei der Sachverhalt erstellt. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte kriminelle Organisation von T.______ im Menschenhandel tätig sei. Das SEM habe es versäumt, weitere Informationen einzuholen. Aus seinen Äusserungen gehe hervor, dass die «Bande» ihm offeriert habe, für die Kosten der Operation seines Bruders aufzukommen. Als Gegenleistung hätte er in Italien Drogen verkaufen und dem Mann, bei dem er gewohnt habe, sexuell zu Diensten sein sollen. Als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden. Als Beweis habe er Narben vorgezeigt. Es sei eindeutig erkennbar, dass seine Vorbringen sich unter die Definition des Menschenhandels, so wie das SEM diesen Begriff verwende, subsumieren lasse. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelange, dass keine solche Situation vorliege. Mit der nicht rechtsgenüglich begründeten Schlussfolgerung verletze das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Untersuchungsmaxime. Als Fazit sei der Beschwerdeführer nach der vom SEM verwendeten Definition als Opfer von Menschenhandel zu qualifizieren und die vom SEM selbst vorgesehenen Massnahmen für Fälle von Menschenhandel seien umzusetzen. Mit dem angefochtenen Entscheid würden die Untersuchungsmaxime sowie diverse Verfahrensgarantien verletzt, die in der Bundesverfassung verankert seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mehrfach falsch zitiert und falsch bewertet worden. Aus dem Entscheid gehe hervor, dass er auf Akten der Strafverfahren beruhe, in welche die Verteidigung keine Einsicht erhalten habe. Die Akte 15 werde als «Strafbefehl vom 23.05.2024 Kapo (...)» bezeichnet, die keine Kompetenz habe, Strafbefehle auszustellen. Die Rechtsvertretung könne aus den zur Verfügung gestellten Akten auch nicht nachvollziehen, ob die Einträge zu den anderen Justiz- und Polizeidokumenten korrekt seien. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen unterschiedlichen Angaben zur Identität sei festzuhalten, dass er im Asylverfahren unter seiner richtigen Identität aufgetreten sei. Hinsichtlich seiner Angaben zur letzten Ausreise aus Marokko sei darauf hinzuweisen, dass geringe Abweichungen in den Aussagen sogar eher für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Für tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche könne es viele Erklärungen geben. Es könne sich um Übersetzungsfehler handeln, der Drogenkonsum könne die Leistungen des Gedächtnisses beeinträchtigt haben, es könnten Konzentrationsfehler vorgelegen haben oder Ereignisse könnten verwechselt worden sein. Aus dem Protokoll der EB gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gefragt worden sie, wie viele Brüder er habe, oder dass er behauptet habe, nur zwei Brüder zu haben. Das Protokoll sei so zu verstehen, dass er Kontakt zu zwei in Marokko lebenden Brüdern habe. In der Anhörung sei er gefragt worden, wie seine Brüder hiessen und nicht, mit welchen Brüdern er in Kontakt stehe. Das SEM habe sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. Seine Angaben zum Ausreisedatum sowie diverse andere Zeitangaben habe es nicht bestritten, weshalb anzunehmen sei, es gehe davon aus, dass er bei seiner Ausreise (...) Jahre alt gewesen sei. Dies spreche auch dafür, dass er als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen sei. In Marokko könnten Eltern Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen, was für den Schulbesuch wichtig sein könne. Es sei an-zunehmen, dass für ihn eine solche ausgestellt worden sei, die möglicherweise verloren gegangen sei. Das SEM habe auch hier den Sachverhalt nicht zu eruieren versucht. Wenn das angegebene Ausreisedatum sowie das angepasste Alter stimmen würden, sei der Beschwerdeführer (...) Jahre alt gewesen, als er von der Bande nach Italien gebracht worden sei. Die vom SEM angestrengten Rechenkünste seien fehlerhaft. Bezüglich der Inhaftierung in Italien zitiere das SEM vermeintliche Widersprüche, ohne sich wirklich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. Aus dem Gesamtkontext gehe hervor, dass er in Italien unter der Nebenidentität U.______, geboren (...), Algerien, inhaftiert gewesen sei. Er wisse nicht, weshalb ihm diese Identität zugeordnet worden sei. Er habe darauf verwiesen, dass er offensichtlich nicht (...) geboren sein könne, weil seine Mutter den Jahrgang (...) habe. Er behaupte nicht, dass er mit Gefängnis bestraft worden sei, weil man sein Alter oder Geburtsjahr nicht akzeptiert, sondern den Hinweis auf sein tatsächliches Alter im Sinne eines Entlastungsbeweises in Bezug auf die Identität nicht beachtet habe. In der EB sei nie nach den Männern um «(...).» gefragt worden. Angesichts der Gefährlichkeit der Bande sei plausibel, dass er diese nicht bei seinem ersten Gespräch mit dem SEM erwähnt habe, sondern sich dies habe gründlich überlegen wollen. Was sein Verhältnis zu den Schleppern angehe, so habe er gesagt, dass er in Marokko noch nicht geschlagen worden sei. Seine Aussagen würden erst widersprüchlich, wenn das SEM ihm die Deutungshoheit für Begriffe wie «noch nett» entreisse und mit selbst gewählten Begriffsinhalten fülle. Aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, sich der Bande zu entziehen, schliesse das SEM, dass er in Italien «weder eingeschlossen noch gefangen gehalten worden sei». Eingeschlossen-Sein oder Gefangengehalten-Werden seien keine notwendigen Voraussetzungen, um als Opfer von Menschenhandel zu gelten. Insoweit sei die Schlussfolgerung des SEM unzulässig. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht (rechtsgenüglich) feststeht, da er bisher keinerlei Reise- oder Identitätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1; SR 142.311]) einreichte. 6.2.2 In der EB gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Dokument in seiner Hosentasche, gemäss dem er aus Marokko und (...) geboren sei. Gefragt, ob er es zeigen könne, antwortete er, er habe es 2021 verloren. Auf Nachfrage erklärte er, er kenne sein Geburtsdatum aus dem Zivilregisterauszug, von dem er in der Heimat vielleicht eine Kopie bestellen könne. Kurz darauf versicherte er, er könne eine Fotokopie des Zivilregisterauszugs beschaffen, auf der das Geburtsdatum und der Name der Eltern stehen würden. Im Weiteren führte er aus, es gebe eine Geburtsurkunde, die sich bei seiner Mutter in Marokko befinde. Er wurde aufgefordert, diese so rasch wie möglich einzureichen (vgl. SEM-act. [...]-11/12 Ziff. 1.06 und 4.04). In der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf angesprochen, dass er in der EB gebeten worden sei, dem SEM schnellstmöglich die erwähnte Geburtsurkunde einzureichen. Darauf antwortete er, er habe keine Ausweispapiere und habe auch keine Geburtsurkunde gehabt (vgl. SEM-act. [...]-44/11 F36 f.). Die diametral voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorhandensein einer Geburtsurkunde beziehungsweise eines Zivilregisterauszugs erwecken ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer hielt auf dem Personalienblatt fest, er sei am (...) geboren worden (vgl. SEM-act. [...]-1/2). Auf dem Formular «Questionnaire Europa» schrieb er, er habe Marokko am 29. November 2018 verlassen und sei am folgenden Tag in Italien eingetroffen (vgl. SEM-act. [...]-2/1). In der EB bestätigte der Beschwerdeführer, er sei am (...) geboren worden (vgl. SEM-act. [...]-11/12 Ziff. 1.06). Er führte aus, er habe nach vier Jahren Schulbesuch drei Jahre lang gearbeitet und sich dann in einem Lastwagen versteckt, um nach Europa zu gelangen. Er sei bei der Ausreise zirka (...) Jahre alt gewesen (vgl. SEM-act. [...]-11/12 Ziff. 1.17.04 f.). Ebenfalls in der EB gab er an, er sei Anfang 2018 aus Marokko ausgereist. Er sei mit dem Schiff F.______ gereist und in G.______ «gelandet». Er sei nach H.______ gegangen, wo er gearbeitet habe. Danach sei er nach I.______ und J.______ weitergereist, wo er sich in einem Lastwagen versteckt habe, in dem er nach Italien gereist sei. Auf Nachfrage gab er an, er sei 2020 in Italien eingetroffen (vgl. SEM-act. [...]-11/12 Ziff. 5.01). In der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe Marokko im Jahr 2016 verlassen (vgl. SEM-act. [...]-44/11 F26). Des Weiteren schilderte er, Nachbarn hätten seinem kranken Bruder geholfen. Sie hätten ihm (dem Beschwerdeführer) geholfen, B.______ illegal zu verlassen und F.______ zu reisen. Dort habe er Marokkaner getroffen, die ihm geholfen hätten, nach J.______ zu gehen (vgl. SEM-act. [...]-44/11 F56). Ebenfalls in der Anhörung gab er an, er habe in Marokko zirka elf Jahre vor seiner Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt, weil er jemanden geschlagen habe. Er sei damals (...) oder (...) Jahre alt gewesen und habe sechs Monate in Haft bleiben müssen (vgl. SEM-act. [...]-44/11 F61-F66). Der Beschwerdeführer gab nicht übereinstimmend an, in welchem Jahr er Marokko verlassen habe und wie alt er damals gewesen sei. Seinen Aussagen gemäss wäre er beim Verlassen der Heimat (...), (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Gestützt auf seine Aussage, er sei (...) oder (...) Jahre alt gewesen, als er in Marokko zirka elf Jahre vor seiner Ausreise sechs Monate lang inhaftiert gewesen sei, wäre davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ungefähr (...)- oder (...)-jährig gewesen wäre. In diesem Fall wäre er (...) oder (...) geboren worden. Des Weiteren schilderte er auch die Modalitäten seiner Reise nach Italien nicht übereinstimmend. Gemäss den Angaben auf dem «Questionnaire Europa» wäre er am 30. November 2018 nach einem Reisetag in Italien eingetroffen, was sich nicht mit seinen Aussagen bei der EB, er sei dort nach Aufenthalten in F.______, I.______ und J.______ 2020 angekommen, in Einklang bringen lässt. Diese in weiten Teilen ungereimten beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erwecken erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. 6.4 In der EB führte der Beschwerdeführer aus, die Italiener hätten seine Angabe, er sei (...) geboren worden, nicht akzeptiert und deswegen sei er mit Gefängnis bestraft worden (vgl. SEM-act. [...]-11/12 Ziff. 1.06). Im weiteren Verlauf der EB gab er an, er sei in Italien drei Jahre lang im Gefängnis gewesen. Sie hätten von einem Raubüberfall gesprochen, es habe aber weder ein Opfer noch eine Waffe gegeben, er sei unschuldig gewesen (vgl. SEM-act. [...]-11/12 Ziff. 5.02). Dem Kurz-Austrittsbericht der (...) vom 6. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz über drei Jahre in Italien «gewohnt» habe. Aufgrund diverser Drogendelikte sei er immer wieder im Gefängnis beziehungsweise in einem Jugendgefängnis gewesen. Der Beschwerdeführer räumte somit übereinstimmend ein, dass er in Italien inhaftiert wurde, äusserte sich hingegen in unterschiedlicher Weise zum Grund seiner Inhaftierung. 6.5 6.5.1 In seinem Schreiben an das SEM vom 31. Januar 2025 (Wiederaufnahmeersuchen) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe wegen finanzieller Probleme seiner Familie von Schleusern Geld geliehen. Als diese es hätten zurückhaben wollen und er nicht habe zahlen können, sei er mit dem Tod bedroht worden. Er habe sich entschieden, Marokko zu verlassen. Die Schleuser hätten ihn in Italien aufgespürt und auf ihn geschossen. Aus Furcht um sein Leben, sei er in die Schweiz geflohen (vgl. SEM-act. [...]-38/3). In der Anhörung brachte er vor, «Leute» hätten ihn unter dem Versprechen, sie hätten Arbeit für ihn, nach Italien gelockt. Er habe seine Heimat verlassen, um seine finanzielle Situation zu verbessern und seiner Familie helfen zu können. Die Leute, die ihm Hilfe angeboten hätten, seien Drogenhändler und Schlepper. Einer von ihnen werde «(...)» gerufen, er sei in Marokko ein «grosser Name» und habe für ihn die Schlepper organisiert. Dieser Mann habe gesagt, sie wären bereit, die Operation seines Bruders zu finanzieren, falls er in Italien mit ihnen zusammenarbeite. Die Probleme mit dieser Bande hätten erst in Italien begonnen. In Marokko habe er von ihnen kein Geld erhalten, er hätte in Europa zuerst für sie arbeiten müssen. Er habe diese Leute im Hafen kennengelernt und sei von «Security-Männern» zu einem Boot gebracht worden (vgl. SEM-act. [...]-44/11 F57 f, F73, F76-F80, F88 f., F91). Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung einerseits an, Nachbarn hätten ihm geholfen, Marokko zu verlassen und nach Europa zu reisen (vgl. E. 6.3.1). Anderseits behauptete er, eine Bande um einen gewissen «(...)» habe ihn nach Italien gebracht, damit er für sie Drogen verkaufe. Im Wiederaufnahmegesuch führte er aus, er habe sich von Schleusern Geld geliehen, die es hätten zurückhaben wollen. Da er nicht habe zahlen können, hätten sie ihm mit dem Tod gedroht, weshalb er Marokko verlassen habe. Seine Gläubiger hätten ihn in Italien aufgespürt und verletzt. In der Anhörung sagte er im Gegensatz dazu aus, er habe in Marokko von den Schleusern/Drogenhändlern noch kein Geld erhalten und sei von diesen nach Italien gebracht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers weichen diametral voneinander ab. Des Weiteren erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, der Chef einer Bande, die mit Drogenhandel und Schlepperei Geld verdiene, würde persönlich mit einem Kind «einen Deal» vereinbaren, abwegig und damit unglaubhaft. 6.5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht dafür, dass er sich vor einer Bande von Drogenhändlern fürchten musste. Obwohl er von dieser Bande verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei, suchte er bei den italienischen Behörden nicht um Schutz vor Verfolgung nach (vgl. SEM-act. [...]-11/12 Ziff. 5.02). In der EB erwähnte er die Probleme, die ihn zum Verlassen Marokkos bewogen hätten beziehungsweise, die ihm erst in Italien erwachsen seien (Drohungen durch eine Bande von Drogenhändlern) mit keinem Wort. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 18. Juli 2024 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Juli 2024 als «verschwunden» gemeldet (vgl. SEM-act. [...]-22/2). Am 25. Juli 2024 schrieb das SEM sein Asylgesuch vom 23. Mai 2024 als gegenstandslos geworden ab (vgl. SEM-act. [...]-28/3). Der Beschwerdeführer sah sich erst veranlasst, Ende Januar 2025 beim SEM um Schutz vor einer Verbrecherbande nachzusuchen, als er in der Schweiz inhaftiert wurde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen. 6.5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung, bei Interpol Berichte zur Organisation von T.______ einzuholen. Der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1) ist abzuweisen. 6.6 6.6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher nicht immer verstanden. Bereits bei der Anhörung sei erkennbar gewesen, dass der Dolmetscher gelegentlich habe nachfragen müssen, um mehr Klarheit in die Aussagen zu bringen. Es existierten signifikante Unterschiede zwischen dem maghrebinischen Arabisch und dem irakischen Arabisch (des Dolmetschers bei der Anhörung). 6.6.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung nach der Begrüssung und Einleitung gefragt, wie er die dolmetschende Person verstehe. Er antwortete, er verstehe sie perfekt und gut und habe alle Punkte der Einleitung verstanden. Bei Abschluss der Anhörung bestätigte er, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act [...]-44/11 F1, F17 bzw. S. 11). Er brachte während der Rückübersetzung keinerlei Korrekturen an. Auch bei der EB erklärte der Beschwerdeführer, er habe alle Punkte der Einleitung verstanden und verstehe die dolmetschende Person gut (vgl. SEM-act. [...]-11/12 S. 2 und S. 10). 6.6.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher nicht immer verstanden, als nicht stichhaltig. Dass der Dolmetscher manchmal habe nachfragen müssen, um mehr Klarheit in die Aussagen zu bringen, muss nicht in sprachlichen Missverständnissen begründet liegen. Vorliegend sind die Nachfragen vielmehr auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Antrag, es sei ein sprachwissenschaftliches Gutachten zu den Unterschieden zwischen maghrebinischem und irakischem Arabisch zu erstellen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 4), ist somit abzuweisen. 6.7 6.7.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren Medikamente und diverse Rauschmittel missbraucht habe, was sich sehr wahrscheinlich auch auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt habe. Man dürfe ihn wegen kleineren Differenzen in seinen Aussagen nicht als vorsätzlichen Lügner bezeichnen. Bei Bedarf könnten weitere medizinische Berichte nachgereicht werden. 6.7.2 Aufgrund der Akten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer ein Drogenproblem hat (vgl. SEM-act. [...]-18/2), weshalb sich die Einforderung von weiteren ärztlichen Berichten erübrigt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen in den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht nur kleinere Differenzen. Seine Vorbringen sind - dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen - vielmehr in weiten Teilen durch erhebliche Widersprüche gekennzeichnet und teilweise sogar diametral widersprüchlich. Die aufgezeigten Widersprüche sind in ihrer Gesamtheit weder auf den Zeitablauf zwischen den angeblichen Geschehnissen und dem Zeitpunkt der Befragungen noch auf den Drogen- und Medikamentenmissbrauch des Beschwerdeführers zurückzuführen. 6.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf Menschenhandel zu entnehmen sind. Das SEM war demnach nicht verpflichtet, das für Fälle, in denen glaubhafte Hinweise auf Menschenhandel bestehen, vorgesehene Verfahren durchzuführen. 6.9 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Strafakten bezieht, die im Rahmen der Akteneinsicht nicht ediert wurden. Da die dem SEM übermittelten Akten aus mehreren Strafverfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsge-richts für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sind und die Frage, ob das SEM einer allfälligen Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, offengelassen werden kann, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage der Akteneinsicht. 6.10 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich festgestellt worden und das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, ist festzustellen, dass der Sachverhalt, soweit dies aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers möglich war, erstellt wurde. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter war es möglich, sich mit der Begründung in einer ausführlichen Beschwerde auseinanderzusetzen, weshalb das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht nachgekommen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen haben sollte. 6.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Da der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt ist und das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, besteht keine Veranlassung die Sache an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Bande marokkanischer Drogenhändler und Schlepper haben sich als überwiegend unglaubhaft erwiesen, weshalb die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor Retorsionsmassnahmen dieser Bande unbegründet sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). 8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer geringen Schulbildung, der eigenen Angaben gemäss in seiner Jugendzeit mit Hilfsarbeiten Geld verdiente. In B.______ leben seine Eltern und Brüder, sodass er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. [...]-44/11 F28-F34). Er wird nach seiner Rückkehr zumindest in der Anfangsphase bei seinen Angehörigen wohnen können. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-act. [...]-44/11 F3-F16) sind nicht derart schwerwiegend, dass sie in seinem Heimatland nicht behandelt werden könnten. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. das Urteil des BVGer D-3307/24 vom 22. August 2024 E. 7.4.4), so dass er bei Bedarf adäquat behandelt werden kann. Insgesamt gesehen ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10.2 Die am 10. April 2025 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist aufzuheben. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Der am 10. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: