Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger – suchte am 6. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 10. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer im persönlichen Dublin- Gespräch (Art. 5 Verordnung [EU] Nr. 604/2013) und am 7. Februar 2025 vertieft zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, Ma- rokko verlassen zu haben, weil das Leben dort schwierig sei. Im Jahr 2015 habe er aus rassistisch motivierten Gründen Probleme mit der Polizei ge- habt und sei deshalb zweimal inhaftiert worden. Alsdann habe er im Jahr 2020 mit der zweiten Frau des Vaters aufgrund des Erbes seiner verstor- benen Mutter gestritten und sich nach einer Auseinandersetzung zur Aus- reise entschieden. Nach einem Aufenthalt von acht Monaten in Spanien, drei Jahren in Deutschland und weiteren drei Monaten in Spanien, sei er in die Schweiz eingereist. Eine Rückkehr nach Marokko sei aufgrund vieler Probleme ausgeschlossen. C. Das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren wurde am 4. Februar 2025 been- det und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die da- malige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom
12. Februar 2025 zum Entscheidentwurf ein. E. Mit am 20. Februar 2025 eröffnetem Entscheid vom 14. Februar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 ab, ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlich ergänzter Formularein- gabe datiert vom 24. Februar 2025 (Datum des Poststempels 25. Februar
2025) gegen den Entscheid des SEM vom 14. Februar 2025 Beschwerde
D-1248/2025 Seite 3 beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und gemäss dem Wortlaut des Formulars die Prüfung sei- nes Asylgesuchs durch die Schweiz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – mit Vorbehalt von Erwägung (E.) 1.3 – einzutreten.
E. 1.3 Auf das Rechtsbegehren in der Beschwerde, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, ist nicht einzutreten. Aus der Begründung, insbeson- dere aus dem der Beschwerde beigelegten Asylentscheid vom 14. Februar 2025 (Eröffnungsdatum 20. Februar 2025; SEM-Akten A38/1) geht – trotz anderslautender Rechtsbegehren und Bezugnahme auf einen «Nichtein- tretensentscheid» der Vorinstanz vom 20. Februar 2025 in der standard- mässig vorgedruckten Formularbeschwerde – letztlich hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen die Abweisung des Asylgesuchs und seine
D-1248/2025 Seite 4 Wegweisung nach Marokko richtet und der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist.
E. 1.4 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu- kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend ge- machten Probleme mit der Polizei und seine Verurteilung zu sechs mona- tiger Haft sowie die zwanzigtägige Inhaftierung hätten sich mehrere Jahre vor der Ausreise aus Marokko im Jahr 2020 ereignet und stünden in keinem direkten Zusammenhang damit. Aus den Akten und den Angaben des
D-1248/2025 Seite 5 Beschwerdeführers würden sich alsdann auch keine Anhaltspunkte auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive für die dargelegten Schwierigkeiten (Festnahmen, Strafe, Polizeikontrollen, Schlägereien, Geldabnahme) er- geben. Die familiären Probleme, insbesondere mit der zweiten Frau des Vaters, seien aufgrund des hauptsächlichen Streites um das Erbe nach dem Tod der Mutter in ökonomischen Gründen begründet. Bei den Vorbrin- gen, der Beschwerdeführer habe in Marokko für einen geringen Lohn ar- beiten müssen und die wirtschaftliche Lage sei schwierig gewesen, handle es sich um Nachteile aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen in Ma- rokko, wovon grosse Teile der Bevölkerung in gleicher Weise betroffen seien. Insgesamt handle es sich nicht um Nachteile mit flüchtlingsrechtli- cher Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf hielt das SEM fest, dass keine Beweismittel oder Tatsachen vorgelegt worden seien, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen pauschal wieder- holt («viele Probleme») und neu angegeben, der Beschwerdeführer habe auch politische Probleme, weil er gegen die Regierung in Marokko sei. Es gehe ihm psychisch nicht gut und er sei im Spital gewesen. Er träume da- von in der Schweiz auf einem Bauernhof zu arbeiten und seine Zukunft hier aufzubauen. In der Schweiz habe er eine Freundin, die er heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine wesentlichen neuen Tatsachen enthalten und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat einen Kausalzusammenhang der Schwierigkeiten aus dem Jahr 2015 mit der Ausreise im Jahr 2020 zutreffend verneint. Der Beschwerdeführer hat eigens eingeräumt, keine Probleme mehr mit den marokkanischen Behörden gehabt zu haben, nachdem er nach den Vorfällen nach Agadir umgezogen sei (SEM-Akten A33/10, F66 f.). Es ist alsdann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die dargelegten
D-1248/2025 Seite 6 wirtschaftlichen Probleme im Heimatstaat (Arbeit für geringen Lohn; SEM- Akten A33/10, F28 f.) keine Asylgründe darstellen. Der Beschwerdeführer kann aus den dargelegten familiären Problemen, hauptsächlich aufgrund eines Erbstreits (SEM-Akten A33/10, F73), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorab fehlt ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Abgesehen davon und selbst wenn der Beschwerdeführer Probleme mit Drittpersonen in einem asylrechtlich relevanten Ausmass (Intensität) hätte
– was nicht dargetan wird –, würden sie einerseits keine staatliche Verfolgungsmassnahme darstellen, andererseits wäre eine Verfolgung von privaten Drittpersonen einzig flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden könnte (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1- 6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Marokko verfügt über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen und es ist grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2; statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
D-1248/2025 Seite 7 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Insbesondere ist auch aus dem Grundsatz der Einheit der Fa- milie mangels substanziierter Angaben zur angeblichen Beziehung zu ei- ner Frau in der Schweiz kein Anspruch abzuleiten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1248/2025 Seite 8 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behand- lung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich gehen auch hinsichtlich der gänzlich unsubstantiiert gebliebe- nen Behauptung einer möglichen Heirat einer Partnerin in der Schweiz we- der aus den Akten noch den Beschwerdeangaben konkrete Anhaltspunkte hervor, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) als unzulässig erweisen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D-1248/2025 Seite 9 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zu- mutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll- zug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit gewisser Schulbildung, dem es aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung als Mechaniker und Mitarbeiter auf Baustellen zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimat- land ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Selbst wenn er aufgrund des familiären Streites keinen Kontakt zur Familie pflegt, kann er dennoch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, da er Freunde in Nador sowie ei- nen arbeitenden Bruder in Spanien hat, welche ihn bei Bedarf entspre- chend unterstützen können (vgl. SEM-Akten A33/10, F20 ff., F35, F45 f., F65). Die neu – bloss behaupteten – gesundheitlichen Probleme vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen (Beschwerde: «Psychisch geht es mir gar nicht gut. Ich war im Spital»; SEM-Akten A33/10, F47 ff.: «Ich habe keine Beschwerden»). Von einer den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Not- lage (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem verfügt Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/24 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Es kann folglich davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquat be- handelt werden kann. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. In der Be- schwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1248/2025 Seite 10 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Insbesondere ist auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie mangels substanziierter Angaben zur angeblichen Beziehung zu einer Frau in der Schweiz kein Anspruch abzuleiten.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich gehen auch hinsichtlich der gänzlich unsubstantiiert gebliebenen Behauptung einer möglichen Heirat einer Partnerin in der Schweiz weder aus den Akten noch den Beschwerdeangaben konkrete Anhaltspunkte hervor, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) als unzulässig erweisen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit gewisser Schulbildung, dem es aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung als Mechaniker und Mitarbeiter auf Baustellen zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Selbst wenn er aufgrund des familiären Streites keinen Kontakt zur Familie pflegt, kann er dennoch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, da er Freunde in Nador sowie einen arbeitenden Bruder in Spanien hat, welche ihn bei Bedarf entsprechend unterstützen können (vgl. SEM-Akten A33/10, F20 ff., F35, F45 f., F65). Die neu - bloss behaupteten - gesundheitlichen Probleme vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen (Beschwerde: «Psychisch geht es mir gar nicht gut. Ich war im Spital»; SEM-Akten A33/10, F47 ff.: «Ich habe keine Beschwerden»). Von einer den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem verfügt Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/24 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquat behandelt werden kann. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Februar 2025 E. 6.3.1), was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, politische Probleme zu haben, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft zu erachten, nachdem er in der Anhörung auf entsprechende Frage politische Aktivitäten beziehungsweise Interessen klar verneinte (SEM-Akten A33/10, F76: «Nein, nein, nein. Ich hatte keine Interessen an Politik oder Religion […]»). Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Probleme, Spitalaufenthalt) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu keine medizinischen Unterlagen oder sonstige Beweismittel einreichte und aus den Akten keine entsprechenden Hinweise darauf hervorgehen, es sei ihm in seinem Heimatstaat medizinische Hilfe aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden, was von ihm überdies auch nicht geltend gemacht wird. Insgesamt wird in der Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht, was an der Einschätzung des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft etwas zu ändern vermöchte und eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen lassen könnte.
E. 10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig vom allfälligen Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit abzu- weisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1248/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1248/2025 Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger - suchte am 6. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 10. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer im persönlichen Dublin-Gespräch (Art. 5 Verordnung [EU] Nr. 604/2013) und am 7. Februar 2025 vertieft zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, Marokko verlassen zu haben, weil das Leben dort schwierig sei. Im Jahr 2015 habe er aus rassistisch motivierten Gründen Probleme mit der Polizei gehabt und sei deshalb zweimal inhaftiert worden. Alsdann habe er im Jahr 2020 mit der zweiten Frau des Vaters aufgrund des Erbes seiner verstorbenen Mutter gestritten und sich nach einer Auseinandersetzung zur Ausreise entschieden. Nach einem Aufenthalt von acht Monaten in Spanien, drei Jahren in Deutschland und weiteren drei Monaten in Spanien, sei er in die Schweiz eingereist. Eine Rückkehr nach Marokko sei aufgrund vieler Probleme ausgeschlossen. C. Das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren wurde am 4. Februar 2025 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 12. Februar 2025 zum Entscheidentwurf ein. E. Mit am 20. Februar 2025 eröffnetem Entscheid vom 14. Februar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlich ergänzter Formulareingabe datiert vom 24. Februar 2025 (Datum des Poststempels 25. Februar 2025) gegen den Entscheid des SEM vom 14. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und gemäss dem Wortlaut des Formulars die Prüfung seines Asylgesuchs durch die Schweiz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Vorbehalt von Erwägung (E.) 1.3 - einzutreten. 1.3 Auf das Rechtsbegehren in der Beschwerde, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, ist nicht einzutreten. Aus der Begründung, insbesondere aus dem der Beschwerde beigelegten Asylentscheid vom 14. Februar 2025 (Eröffnungsdatum 20. Februar 2025; SEM-Akten A38/1) geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren und Bezugnahme auf einen «Nichteintretensentscheid» der Vorinstanz vom 20. Februar 2025 in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen die Abweisung des Asylgesuchs und seine Wegweisung nach Marokko richtet und der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist. 1.4 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Probleme mit der Polizei und seine Verurteilung zu sechs monatiger Haft sowie die zwanzigtägige Inhaftierung hätten sich mehrere Jahre vor der Ausreise aus Marokko im Jahr 2020 ereignet und stünden in keinem direkten Zusammenhang damit. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers würden sich alsdann auch keine Anhaltspunkte auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive für die dargelegten Schwierigkeiten (Festnahmen, Strafe, Polizeikontrollen, Schlägereien, Geldabnahme) ergeben. Die familiären Probleme, insbesondere mit der zweiten Frau des Vaters, seien aufgrund des hauptsächlichen Streites um das Erbe nach dem Tod der Mutter in ökonomischen Gründen begründet. Bei den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Marokko für einen geringen Lohn arbeiten müssen und die wirtschaftliche Lage sei schwierig gewesen, handle es sich um Nachteile aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen in Marokko, wovon grosse Teile der Bevölkerung in gleicher Weise betroffen seien. Insgesamt handle es sich nicht um Nachteile mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf hielt das SEM fest, dass keine Beweismittel oder Tatsachen vorgelegt worden seien, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen pauschal wiederholt («viele Probleme») und neu angegeben, der Beschwerdeführer habe auch politische Probleme, weil er gegen die Regierung in Marokko sei. Es gehe ihm psychisch nicht gut und er sei im Spital gewesen. Er träume davon in der Schweiz auf einem Bauernhof zu arbeiten und seine Zukunft hier aufzubauen. In der Schweiz habe er eine Freundin, die er heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine wesentlichen neuen Tatsachen enthalten und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden. 6.2 Die Vorinstanz hat einen Kausalzusammenhang der Schwierigkeiten aus dem Jahr 2015 mit der Ausreise im Jahr 2020 zutreffend verneint. Der Beschwerdeführer hat eigens eingeräumt, keine Probleme mehr mit den marokkanischen Behörden gehabt zu haben, nachdem er nach den Vorfällen nach Agadir umgezogen sei (SEM-Akten A33/10, F66 f.). Es ist alsdann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die dargelegten wirtschaftlichen Probleme im Heimatstaat (Arbeit für geringen Lohn; SEM-Akten A33/10, F28 f.) keine Asylgründe darstellen. Der Beschwerdeführer kann aus den dargelegten familiären Problemen, hauptsächlich aufgrund eines Erbstreits (SEM-Akten A33/10, F73), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorab fehlt ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Abgesehen davon und selbst wenn der Beschwerdeführer Probleme mit Drittpersonen in einem asylrechtlich relevanten Ausmass (Intensität) hätte - was nicht dargetan wird -, würden sie einerseits keine staatliche Verfolgungsmassnahme darstellen, andererseits wäre eine Verfolgung von privaten Drittpersonen einzig flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden könnte (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Marokko verfügt über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen und es ist grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2; statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.1), was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, politische Probleme zu haben, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft zu erachten, nachdem er in der Anhörung auf entsprechende Frage politische Aktivitäten beziehungsweise Interessen klar verneinte (SEM-Akten A33/10, F76: «Nein, nein, nein. Ich hatte keine Interessen an Politik oder Religion [...]»). Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Probleme, Spitalaufenthalt) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu keine medizinischen Unterlagen oder sonstige Beweismittel einreichte und aus den Akten keine entsprechenden Hinweise darauf hervorgehen, es sei ihm in seinem Heimatstaat medizinische Hilfe aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden, was von ihm überdies auch nicht geltend gemacht wird. Insgesamt wird in der Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht, was an der Einschätzung des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft etwas zu ändern vermöchte und eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen lassen könnte. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Insbesondere ist auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie mangels substanziierter Angaben zur angeblichen Beziehung zu einer Frau in der Schweiz kein Anspruch abzuleiten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich gehen auch hinsichtlich der gänzlich unsubstantiiert gebliebenen Behauptung einer möglichen Heirat einer Partnerin in der Schweiz weder aus den Akten noch den Beschwerdeangaben konkrete Anhaltspunkte hervor, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) als unzulässig erweisen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-446/2025 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit gewisser Schulbildung, dem es aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung als Mechaniker und Mitarbeiter auf Baustellen zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Selbst wenn er aufgrund des familiären Streites keinen Kontakt zur Familie pflegt, kann er dennoch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, da er Freunde in Nador sowie einen arbeitenden Bruder in Spanien hat, welche ihn bei Bedarf entsprechend unterstützen können (vgl. SEM-Akten A33/10, F20 ff., F35, F45 f., F65). Die neu - bloss behaupteten - gesundheitlichen Probleme vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen (Beschwerde: «Psychisch geht es mir gar nicht gut. Ich war im Spital»; SEM-Akten A33/10, F47 ff.: «Ich habe keine Beschwerden»). Von einer den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem verfügt Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/24 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquat behandelt werden kann. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig vom allfälligen Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: