Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Bern ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am
3. August 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Gesuches aus, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Er lebe dort seit ungefähr drei Jahren und studiere Architektur. Neben dem Studium habe er stets gearbeitet, um sich zu finanzieren; die Studiengebühren seien dort günstiger als in Marokko. Aktuell fänden die Vorlesungen seines Studiums online statt. Nach Kriegsausbruch sei er für eine Woche nach Marokko gereist und sei bei einem Freund untergekommen. Er habe – ab- gesehen von seiner Mutter – in Marokko keine Familienangehörigen mehr. Sein Vater sei verstorben und zu seiner Mutter pflege er seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte; wahrscheinlich lebe sie bei seinen Onkeln. Seine Geschwister hielten sich "irgendwo" auf und lebten ihr eigenes Leben. Mit Behörden, Organisationen oder Drittper- sonen habe er in seinem Heimatstaat nie Probleme gehabt. C. Mit Verfügung vom 17. August 2022 – Datum der Eröffnung unbekannt – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vor- übergehender Schutz zu gewähren; zumindest sei er vorläufig aufzuneh- men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung.
D-4078/2022 Seite 3
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
D-4078/2022 Seite 4 welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Er verfüge zwar über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, könne aber in Sicherheit und dauer- haft in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dort habe er keine Probleme mit den marokkanischen Behörden oder Drittpersonen. Des Weiteren sei da- von auszugehen, dass er dort eine wirtschaftliche Existenz werde auf- bauen können.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Marokko während zwei Jahren ohne seine Familie gelebt, was sehr schwierig gewesen sei. Seine Geschwister lebten im Ausland, sein Vater sei verstorben und von seiner Mutter habe er seit dem Jahr 2017 nichts mehr gehört. Er erhalte in Marokko deshalb keinen Schutz, und es sei ihm
D-4078/2022 Seite 5 nicht möglich, dorthin zurückzukehren. Er wolle sobald als möglich zurück in die Ukraine.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die An- wendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt.
E. 6.3 Die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Ma- rokko zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 3. August 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimat- staat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre (vgl. SEM-Akte 4). Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staats- bürger und hat in der Befragung angegeben, in Marokko nie Probleme mit staatlichen oder anderen Stellen und Drittpersonen gehabt zu haben (A4 F22). An der Annahme, dass er dauerhaft und in Sicherheit nach Marokko zurückkehren kann, vermag auch nicht zu ändern, dass er angeblich kei- nen Kontakt zu seinen Familiengenhörigen pflegt. Schliesslich spricht auch die allgemeine Sicherheitslage nicht gegen seine Rückkehr nach Marokko.
E. 6.4 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4078/2022 Seite 6
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-4078/2022 Seite 7 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Marokko lässt nicht auf eine konkrete Gefähr- dung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb eine Rückkehr dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.5 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1).
E. 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen vorliegend nicht gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein jun- ger, gesunder Mann auf dem Weg zu einer soliden universitären Ausbil- dung. Es ist ihm ohne weiteres möglich, sein laufendes Architekturstudium durch die Teilnahme an den Online-Vorlesungen von Marokko aus fortzu- führen. Zudem verfügt er in Marokko – zumindest mit seinem Freund, bei welchem er bei seinem letzten Aufenthalt in seinem Heimatstaat unterge- kommen ist – über Beziehungen, aufgrund derer er im Bedarfsfall Unter- stützung erhalten kann. Daran ändert auch nichts, dass er seinen Angaben zufolge mit seiner Familie (insbesondere seiner sich noch in Marokko be- findenden Mutter) keinen Kontakt mehr pflegt, zumal keine Gründe ersicht- lich sind, weshalb er im Fall von Unterstützungsbedarf den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht ausfindig machen und Kontakt zu ihr aufnehmen könnte.
D-4078/2022 Seite 8
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 10.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4078/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4078/2022 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Bern ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 3. August 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Er lebe dort seit ungefähr drei Jahren und studiere Architektur. Neben dem Studium habe er stets gearbeitet, um sich zu finanzieren; die Studiengebühren seien dort günstiger als in Marokko. Aktuell fänden die Vorlesungen seines Studiums online statt. Nach Kriegsausbruch sei er für eine Woche nach Marokko gereist und sei bei einem Freund untergekommen. Er habe - abgesehen von seiner Mutter - in Marokko keine Familienangehörigen mehr. Sein Vater sei verstorben und zu seiner Mutter pflege er seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte; wahrscheinlich lebe sie bei seinen Onkeln. Seine Geschwister hielten sich "irgendwo" auf und lebten ihr eigenes Leben. Mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen habe er in seinem Heimatstaat nie Probleme gehabt. C. Mit Verfügung vom 17. August 2022 - Datum der Eröffnung unbekannt - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vor-übergehender Schutz zu gewähren; zumindest sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Er verfüge zwar über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, könne aber in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dort habe er keine Probleme mit den marokkanischen Behörden oder Drittpersonen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er dort eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Marokko während zwei Jahren ohne seine Familie gelebt, was sehr schwierig gewesen sei. Seine Geschwister lebten im Ausland, sein Vater sei verstorben und von seiner Mutter habe er seit dem Jahr 2017 nichts mehr gehört. Er erhalte in Marokko deshalb keinen Schutz, und es sei ihm nicht möglich, dorthin zurückzukehren. Er wolle sobald als möglich zurück in die Ukraine. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 6.3 Die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 3. August 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre (vgl. SEM-Akte 4). Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und hat in der Befragung angegeben, in Marokko nie Probleme mit staatlichen oder anderen Stellen und Drittpersonen gehabt zu haben (A4 F22). An der Annahme, dass er dauerhaft und in Sicherheit nach Marokko zurückkehren kann, vermag auch nicht zu ändern, dass er angeblich keinen Kontakt zu seinen Familiengenhörigen pflegt. Schliesslich spricht auch die allgemeine Sicherheitslage nicht gegen seine Rückkehr nach Marokko. 6.4 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Marokko lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb eine Rückkehr dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.5 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1). 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann auf dem Weg zu einer soliden universitären Ausbildung. Es ist ihm ohne weiteres möglich, sein laufendes Architekturstudium durch die Teilnahme an den Online-Vorlesungen von Marokko aus fortzuführen. Zudem verfügt er in Marokko - zumindest mit seinem Freund, bei welchem er bei seinem letzten Aufenthalt in seinem Heimatstaat untergekommen ist - über Beziehungen, aufgrund derer er im Bedarfsfall Unterstützung erhalten kann. Daran ändert auch nichts, dass er seinen Angaben zufolge mit seiner Familie (insbesondere seiner sich noch in Marokko befindenden Mutter) keinen Kontakt mehr pflegt, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er im Fall von Unterstützungsbedarf den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht ausfindig machen und Kontakt zu ihr aufnehmen könnte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: