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E-4184/2022

E-4184/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-02 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, reiste am (…) Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes. Er reichte dem SEM seine marokkanische Identitäts- karte (gültig bis […] 2028) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit», gültig bis […] 2025) ein. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 3. August 2022 führte der Beschwer- deführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in der Uk- raine. Gleich nach Absolvierung der Matura habe er sich für die Universität immatrikuliert und sei einen Monat später in die Ukraine gereist. Dort lebe er seit 2019, studiere (…) und arbeite nebenbei als (…). Das Studium daure noch drei weitere Jahre. Seine Eltern und Geschwister lebten noch in Marokko, in B._______. Sein Vater arbeite als (…) und er selbst unter- stütze die Familie gelegentlich finanziell. Es sei unmöglich nach Marokko zurückzukehren, da er dort nicht studieren könne und keine Arbeit finden würde. Er könnte dort seine Familie nicht mehr finanziell unterstützen und möchte ihr nicht zur Last fallen. Ausserdem habe er Probleme mit seinen drogenabhängigen Brüdern. Einer seiner Brüder habe ihn einmal im Zuge einer Auseinandersetzung derart stark gewürgt, dass er sich im Kranken- haus habe behandeln lassen müssen. Deshalb pflege er auch nur noch mit seinen Eltern Kontakt. Mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen habe er in seinem Heimatstaat nie Probleme gehabt. C. Mit Verfügung vom 17. August 2022 – eröffnet am 22. August 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er be- antragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorüber- gehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4184/2022 Seite 3 Der Eingabe legt er ein ärztliches Rezept vom 15. September 2022 sowie eine Einladung zu einer ärztlichen Besprechung am 20. September 2022 bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-4184/2022 Seite 4 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten

E-4184/2022 Seite 5 Gruppe schutzberechtigter Personen. Er verfüge zwar über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, könne aber in Sicherheit und dauer- haft in seinen Heimatstaat zurückkehren. Er habe keine Probleme mit den marokkanischen Behörden. Betreffend die Situation mit seinen Brüdern führte das SEM aus, es gebe gemäss dem Nationalen Strategischem Plan zur Prävention und Behandlung von Suchtstörungen 2018-2022 derzeit zehn ambulante Suchtzentren in Marokko, an die sich seine Familie wen- den und Unterstützung bei der Bewältigung der Drogensucht der Brüder beantragen könne. Ausserdem könne er sich an die schutzwilligen und schutzfähigen marokkanischen Behörden wenden, sollten seine Brüder er- neut Gewalt gegen ihn ausüben. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er dort eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn gefährlich, nach Marokko zurückzukehren. Als er einmal zu Be- such gewesen sei, hätten ihn seine Brüder verprügelt. Ausserdem sei seine Mutter (…) und er zahle ihre medizinische Behandlung, indem er neben seinem Studium arbeite. Sein Ziel sei es nicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen, sondern hier vorübergehend Schutz zu suchen. Er wolle überdies die Ankunft seiner Frau und seiner Tochter in der Schweiz abwarten.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die An- wendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemein- verfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 3. August 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimat- staat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich ist. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und hat in der Befragung angegeben, in Marokko nie Probleme mit staatlichen oder an- deren Stellen und Drittpersonen gehabt zu haben. Die Probleme mit seinen

E-4184/2022 Seite 6 Brüdern vermögen nichts an der Annahme, dass er dauerhaft und in Si- cherheit nach Marokko zurückkehren kann, zu ändern. Hierzu kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Ankunft seiner Ehefrau und Tochter ändert daran eben- falls nichts, zumal er bei Gesuchstellung angegeben hat, ledig zu sein (vgl. Personalienblatt in den SEM-Akten 1185378-5/14, S. 2) und nie eine ei- gene Familie erwähnt hat. Schliesslich spricht auch die allgemeine Sicher- heitslage nicht gegen seine Rückkehr nach Marokko.

E. 6.3 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben

E-4184/2022 Seite 7 sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Marokko lässt nicht auf eine konkrete Gefähr- dung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb eine Rückkehr dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.5 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen vorliegend nicht gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in Marokko über ein tragfähiges Beziehungs- netz verfügt und er mit seiner Ausbildung auch in Marokko wieder Fuss fassen können wird. Entsprechend gelang es dem Beschwerdeführer auch in der Ukraine für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dabei noch seine Familie zu unterstützen, obwohl er über keine abgeschlossene Aus- bildung verfügte (vgl. SEM-Akten 1185378-4/5, F15, F19, F22 und F26).

E-4184/2022 Seite 8 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, keine medi- zinischen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akten 1185378-5/14, S. 5 und S. 8). In der Befragung vom 3. August 2022 erwähnte er beiläufig, dass er (…) sei (vgl. SEM-Akten 1185378-4/5, F26). Dies bestätigt auch das ärztli- che Rezept vom 15. September 2022. Auf Beschwerdeebene erklärt er, dass er unter medizinischen Problemen leide, die in Marokko nicht behan- delbar wären. Er führt aber nicht näher aus, um welche Leiden es sich da- bei handle, sondern erwähnt lediglich einen Arzttermin vom 20. September

2022. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiter- behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend auf- grund der Aktenlage klar nicht auszugehen. Asthma kann in Marokko ohne Weiteres behandelt werden (vgl. Urteil BVGer E-2647/2020 vom 2. Sep- tember 2020 E. 9.3.3). Für eine funktionierende medizinische Versorgung im Heimatland spricht auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers, wel- che anscheinend (…) ist, die nötige medizinische Hilfe erhalten hat (vgl. Beschwerdeschrift). Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute kei- nen aktuellen Arztbericht eingereicht, der seine Vorbringen substanziieren würde.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuwei- sen, da die Beschwerde – gemäss den vorstehenden Erwägungen – als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grund- lage zu dessen Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge- genstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4184/2022 nd Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, EVAM group AFM, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, reiste am (...) Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Er reichte dem SEM seine marokkanische Identitätskarte (gültig bis [...] 2028) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit», gültig bis [...] 2025) ein. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 3. August 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Gleich nach Absolvierung der Matura habe er sich für die Universität immatrikuliert und sei einen Monat später in die Ukraine gereist. Dort lebe er seit 2019, studiere (...) und arbeite nebenbei als (...). Das Studium daure noch drei weitere Jahre. Seine Eltern und Geschwister lebten noch in Marokko, in B._______. Sein Vater arbeite als (...) und er selbst unterstütze die Familie gelegentlich finanziell. Es sei unmöglich nach Marokko zurückzukehren, da er dort nicht studieren könne und keine Arbeit finden würde. Er könnte dort seine Familie nicht mehr finanziell unterstützen und möchte ihr nicht zur Last fallen. Ausserdem habe er Probleme mit seinen drogenabhängigen Brüdern. Einer seiner Brüder habe ihn einmal im Zuge einer Auseinandersetzung derart stark gewürgt, dass er sich im Krankenhaus habe behandeln lassen müssen. Deshalb pflege er auch nur noch mit seinen Eltern Kontakt. Mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen habe er in seinem Heimatstaat nie Probleme gehabt. C. Mit Verfügung vom 17. August 2022 - eröffnet am 22. August 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe legt er ein ärztliches Rezept vom 15. September 2022 sowie eine Einladung zu einer ärztlichen Besprechung am 20. September 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Er verfüge zwar über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, könne aber in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren. Er habe keine Probleme mit den marokkanischen Behörden. Betreffend die Situation mit seinen Brüdern führte das SEM aus, es gebe gemäss dem Nationalen Strategischem Plan zur Prävention und Behandlung von Suchtstörungen 2018-2022 derzeit zehn ambulante Suchtzentren in Marokko, an die sich seine Familie wenden und Unterstützung bei der Bewältigung der Drogensucht der Brüder beantragen könne. Ausserdem könne er sich an die schutzwilligen und schutzfähigen marokkanischen Behörden wenden, sollten seine Brüder erneut Gewalt gegen ihn ausüben. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er dort eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn gefährlich, nach Marokko zurückzukehren. Als er einmal zu Besuch gewesen sei, hätten ihn seine Brüder verprügelt. Ausserdem sei seine Mutter (...) und er zahle ihre medizinische Behandlung, indem er neben seinem Studium arbeite. Sein Ziel sei es nicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen, sondern hier vorübergehend Schutz zu suchen. Er wolle überdies die Ankunft seiner Frau und seiner Tochter in der Schweiz abwarten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 3. August 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich ist. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und hat in der Befragung angegeben, in Marokko nie Probleme mit staatlichen oder anderen Stellen und Drittpersonen gehabt zu haben. Die Probleme mit seinen Brüdern vermögen nichts an der Annahme, dass er dauerhaft und in Sicherheit nach Marokko zurückkehren kann, zu ändern. Hierzu kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Ankunft seiner Ehefrau und Tochter ändert daran ebenfalls nichts, zumal er bei Gesuchstellung angegeben hat, ledig zu sein (vgl. Personalienblatt in den SEM-Akten 1185378-5/14, S. 2) und nie eine eigene Familie erwähnt hat. Schliesslich spricht auch die allgemeine Sicherheitslage nicht gegen seine Rückkehr nach Marokko. 6.3 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Marokko lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb eine Rückkehr dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.5 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1). 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in Marokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und er mit seiner Ausbildung auch in Marokko wieder Fuss fassen können wird. Entsprechend gelang es dem Beschwerdeführer auch in der Ukraine für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dabei noch seine Familie zu unterstützen, obwohl er über keine abgeschlossene Ausbildung verfügte (vgl. SEM-Akten 1185378-4/5, F15, F19, F22 und F26). Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akten 1185378-5/14, S. 5 und S. 8). In der Befragung vom 3. August 2022 erwähnte er beiläufig, dass er (...) sei (vgl. SEM-Akten 1185378-4/5, F26). Dies bestätigt auch das ärztliche Rezept vom 15. September 2022. Auf Beschwerdeebene erklärt er, dass er unter medizinischen Problemen leide, die in Marokko nicht behandelbar wären. Er führt aber nicht näher aus, um welche Leiden es sich dabei handle, sondern erwähnt lediglich einen Arzttermin vom 20. September 2022. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage klar nicht auszugehen. Asthma kann in Marokko ohne Weiteres behandelt werden (vgl. Urteil BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.3). Für eine funktionierende medizinische Versorgung im Heimatland spricht auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche anscheinend (...) ist, die nötige medizinische Hilfe erhalten hat (vgl. Beschwerdeschrift). Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute keinen aktuellen Arztbericht eingereicht, der seine Vorbringen substanziieren würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu dessen Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: