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E-2194/2021

E-2194/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - marokkanische Staatsangehörige - reiste am 8. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte am 4. Februar 2021 ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2021 wurde sie zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme; PA). Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 29. März 2021 sodann eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ im Quartier (...) in der (...) geboren und aufgewachsen. Dort habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Im Jahr 2017 habe sie das Abitur gemacht. Anschliessend habe sie sich an der Universität (...) in C._______ immatrikuliert, wo sie Jura studiert habe. Die Immatrikulation sei ohne Wissen des Vaters erfolgt. Während des ersten Jahres habe sie die Vorlesungen jeweils nur während der Abwesenheit des Vaters besucht. Am (...) 2019 habe sie auf dem französischen Konsulat in D._______ einen Visumsantrag gestellt. Dieser sei am (...) 2019 abgelehnt worden. Aufgrund der Probleme mit dem Vater habe sie ihr Studium frühzeitig abbrechen müssen und folglich keinen Abschluss erlangt. Der Vater habe es nie für gut befunden, dass sie zur Universität gegangen sei. Zum einen hätten die Kosten für das Lehrmaterial eine Rolle gespielt, zum anderen habe er den Besuch der Vorlesungen für nicht akzeptabel befunden, da auch männliche Kommilitonen anwesend gewesen seien. Nach dem Abbruch des Studiums sei sie untätig zu Hause geblieben, mit einer Ausnahme: Sie habe im Jahre 2020 während 20 Tagen als (...) gearbeitet, bis sie von ihrem Vater daran gehindert worden sei, die Tätigkeit weiter auszuüben. Im Sommer 2020 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er beabsichtige, sie mit seinem Freund beziehungsweise seinem Arbeitskollegen / Arbeitgeber zu verheiraten. Dieser sei Besitzer eines Transportunternehmens und sehr vermögend; er sei bereits zweifach verheiratet gewesen. Sie habe diese Heirat abgelehnt und ihrem Vater mitgeteilt, dass sie einen Mann namens E._______ heiraten wolle, den sie via Instagram kennengelernt habe. Er sei (...) Staatsbürger und lebe in der Schweiz in F._______. Zu Beginn habe sie lediglich mit ihm telefoniert, später habe er sie einmal in Marokko besucht. Eine Heirat mit E._______, welcher kein Muslim sei, sei für den Vater nicht in Frage gekommen. Er habe keinen Widerspruch geduldet, sie beschimpft und körperlich misshandelt. In die Auseinandersetzung sei auch die Mutter involviert gewesen, die auf ihrer Seite gewesen sei. Der Vater habe der Mutter fortan kein Geld mehr zum Kauf der benötigten Lebensmittel gegeben. Deshalb hätten sie die Grossmutter mütterlicherseits nach Lebensmitteln fragen müssen. Ihr Vater habe sie in der Folge im Haus eingesperrt. Bevor er zur Arbeit gegangen sei, habe er ihr jeweils etwas zu Essen gebracht. Er habe immer wieder versucht, sie zur Heirat zu überreden. Sie habe fast einen Nervenzusammenbruch erlitten. Später habe sich die Lage zugespitzt. Ihr Vater sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Mit Hilfe ihrer Schwester habe sie einmal telefonisch mit ihrem Freund in der Schweiz Kontakt aufnehmen können. Dieser habe vorgeschlagen, bei einem muslimischen Notar einen Heiratsvertrag abzuschliessen. Da dazu aber die Anwesenheit und das Einverständnis der Eltern notwendig sei, sei die Heirat nicht möglich gewesen. Am (...) 2021 habe ihr Vater vergessen, ihre Türe abzuschliessen, nachdem er das Frühstück gebracht und das Haus verlassen habe. Diese Gelegenheit habe sie zur Flucht genutzt. Ihre Mutter habe ihr den Reisepass sowie etwas Bargeld und Schmuck für die Finanzierung der Ausreise gegeben. Sie sei sofort mit einem Taxi nach G._______ zu einer Freundin gefahren. Bei der Freundin habe sie nicht dauerhaft bleiben können. Sie sei deshalb nach einer Nacht in G._______ am (...) 2021 mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte sie, dass ihr Vater sie umbringen werde. Ausserdem wisse sie nicht, wer sie bei einer Rückkehr nach Marokko aufnehmen würde. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ins Recht. B. Am 8. April 2021 nahm die Rechtsvertretung zum vorgelegten Entwurf der Verfügung Stellung. C. Mit Verfügung vom 9. April 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 4. Februar 2021 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. April 2021 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 44 ff.). Sie begründet dies damit, dass der Sachverhalt bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangsheirat nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.

E. 4.2 Diese formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführerin wurde vielmehr in der Anhörung vom 29. März 2021 ausführlich Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtvorbringen zu erläutern (vgl. act. 1087525-31/17, F69 ff. [nachfolgend act. 31/17]). Auch wurde sie mehrfach aufgefordert, ihre Gründe zu konkretisieren (vgl. act. 31/17 F76, F77). Der Beschwerdeführerin war es somit möglich, ihr Asylgesuch hinreichend zu begründen. Aus der Beschwerde geht denn auch nicht konkret hervor, welche zusätzlichen Fragen der Beschwerdeführerin hätten gestellt werden sollen, um dem Erfordernis der rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), hinzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass sie die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachte. Schon an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Besuch der Universität H._______ bestünden ernsthafte Zweifel, habe sie doch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie das Studium direkt nach dem Abschluss des Abiturs im Jahr 2017 oder erst ein Jahr später angefangen habe. Hinzu komme in dieser Hinsicht, dass sie tatsachenwidrig angegeben habe, dass an der H._______ Universität Studiengebühren erhoben würden; ebenfalls unzutreffend sei ihre Beschreibung der Studienstruktur. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie ab dem Jahr 2019 inhaltlich wie auch vom Umfang her äusserst knapp ausgefallen, und es sei kein klares Bild entstanden. Zudem habe sie divergierende Angaben dazu gemacht, wann die Probleme mit ihrem Vater angefangen hätten und bis wann sie an der Universität studiert habe. Auf Vorhalt hin habe sie diese Unklarheiten nicht beseitigen können. Widersprüchlich sei auch die Aussage, dass sie vor Beginn der Probleme mit ihrem Vater nie mit dem Gedanken gespielt habe, Marokko zu verlassen, zumal sie als Grund für den Visumsantrag angegeben habe, sie habe Marokko unbedingt verlassen wollen. Auf Vorhalt hin habe sie sich diesbezüglich in weitere Widersprüche verstrickt. Widersprüchlich seien weiter auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu dem Mann, mit dem ihr Vater sie angeblich habe verheiraten wollen. Einmal habe die Beschwerdeführerin davon gesprochen, dass es sich um einen vermögenden Arbeitskollegen handle, den der Vater sehr gut kenne, beziehungsweise um einen langjährigen Freund. Danach gefragt, wie es komme, dass der Arbeitskollege reich, ihre eigene Familie jedoch ihren Angaben gemäss arm sei, habe die Beschwerdeführerin sich korrigiert und ausgeführt, dass es sich bei dem Mann nicht um einen Arbeitskollegen ihres Vaters, sondern um dessen Arbeitgeber handle. Diese Erklärung wirke konstruiert. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu der Zeit, in der sie eingesperrt gewesen sei, seien uneinheitlich. Einmal habe sie von circa 18 Tagen gesprochen, nur wenig später hingegen angegeben, sie sei die ganze Zeit eingesperrt gewesen und sie habe kein Zeitgefühl gehabt, ob es Nachtoder Tag gewesen sei. Auf erneute Nachfrage hin habe sie erneut angegeben, es habe sich um circa 18 Tage gehandelt. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, sei sie zunächst ausgewichen, dann habe sie ausgeführt, es sei ihr ab Sommer 2020 nicht mehr erlaubt gewesen, das Haus zu verlassen oder mit jemandem Kontakt aufzunehmen; ins Zimmer eingesperrt habe sie ihr Vater nur für 18 Tage. Sie wisse jedoch nicht mehr, wann dies der Fall gewesen sei. Dass sie den Zeitpunkt des Einsperrens nicht habe angeben können überrasche und sei angesichts ihrer gesamten Vorbringen nicht nachvollziehbar.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, ihre Vorbringen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, was für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage spreche. Sodann versucht sie die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu erklären beziehungsweise zu relativieren. Für ihre Ausführungen im Detail, wird sofern notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf einzelne von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeitsmerkmale teilweise plausible Erklärungen vorbringt, vermag dies in einer Gesamtsicht aufgrund der zahlreichen Widersprüche in wesentlichen Aspekten nichts daran zu ändern, dass ihre Fluchtvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.

E. 7.3 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums nur unpräzise und vage Angaben gemacht hat (vgl. act. 31/17, F35 ff.). Zwar trifft zu, dass bei einer Berücksichtigung des weiteren Kontexts der Aussagen der Beschwerdeführerin zu vermuten ist, dass sie zwischen 2017 und 2019 die Universität besucht haben könnte (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Dies vermag allerdings nicht zu erklären, warum die Beschwerdeführerin keine klaren Angaben dazu machen kann, wann sie ihr Studium aufgenommen beziehungsweise auch aufgegeben hat (vgl. act. 31/17, F40), zumal die betreffende Zeit noch nicht lange zurückliegt. Wie es sich damit genau verhält, muss vorliegend aber ohnehin nicht abschliessend geprüft werden, steht der Abbruch des Universitätsstudiums doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführerin. Insofern erübrigt sich auch eine Würdigung der unpräzisen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Studiensystem in Marokko, wobei insoweit aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, sich heimlich an der Universität immatrikuliert zu haben und keine Möglichkeit zum Austausch mit Kommilitonen und zur Teilnahme an Informationsveranstaltungen gehabt zu haben (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde), nicht überzeugt.

E. 7.4 Zutreffend erscheint nach Durchsicht der Akten insbesondere auch die Würdigung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine drohende Zwangsverheiratung nicht glaubhaft machen konnte. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang verschiedene Aspekte. Stark ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin in wesentlichen Aspekten ihres Vorbringens unklare, widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben machte. Dies betrifft - wie die Vorinstanz richtig ausführt - zum einen die Person des Mannes, mit dem ihr Vater sie angeblich verheiraten wollte (Freund des Vaters, den der Vater seit langer Zeit kenne [vgl. act. 31/17, F75], Freund und Arbeitskollege [vgl. act. 31/17, F88], Arbeitgeber [vgl. act. 31/17, F90]). Zum anderen betreffen sie die Frage, wie lange sie eingesperrt war (eine Nacht [vgl. act. 31/17, F75], 18 Tage [vgl. act. 31/17, F76] ohne dabei zu wissen, ob es Tag oder Nacht gewesen sei [vgl. act. 31/17, F77], die ganze Zeit [vgl. act. 31/17, F77]). Hinzu kommt, dass sie den Zeitpunkt wann genau sie von ihrem Vater aufgrund ihrer Verweigerungshaltung eingesperrt worden sei, nicht genauer in die angeblich erlebten Geschehnisse einordnen konnte. Zunächst verorte sie diesen in der Zeitphase unmittelbar vor ihrer Flucht (vgl. act. 31/17, F77ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung vermochte die Beschwerdeführerin hingegen das Eingesperrtsein zeitlich überhaupt nicht mehr einzugrenzen (vgl. act. 31/17, F93). Entgegen den Beschwerdeausführungen lässt sich dieser Widerspruch nicht mit der Nervosität und Angespanntheit der Beschwerdeführerin erklären (vgl. Beschwerde, Ziff. 31). Dieses Aussageverhalten lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die angeblich fluchtauslösenden Momente nicht selbst erlebt hat. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst vorbrachte, sie habe Marokko schon im Jahr 2019 unbedingt verlassen wollen (vgl. act. 31/17, F67). Zu einem späteren Zeitpunkt führte sie hingegen aus, bis zu den Problemen mit ihrem Vater nie mit dem Gedanken gespielt zu haben, Marokko zu verlassen (vgl. act. 31/17, F86). Auch diesbezüglich sind ihre Aussagen mithin in sich nicht schlüssig; dies vermochte sie in der Anhörung auch nicht plausibel aufzulösen (vgl. act. 31/17, F102).

E. 7.5 Insgesamt wirkt das Vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert. Dies auch mit Blick auf den bereits im Jahr 2019 gestellten Visumsantrag für I._______. Es scheint wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit nach einem Weg gesucht hat, in die Schweiz zu ihrem hier lebenden Freund zu kommen. Darauf deutet nicht zuletzt auch hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz fast einen Monat zuwartete, bis sie ihr Asylgesuch stellte.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Freund hat. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 8.5.4 Gründe, die einem Vollzug der Wegweisung nach Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) entgegenstehen könnten, ergeben sich mit Blick auf die geltend gemachte Beziehung nicht.

E. 8.5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.6.3 Die Beschwerdeführerin ist gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und ist im erwerbsfähigen Alter. Sie hat auch in anderen Teilen Marokkos sowie in Europa Verwandte. Zudem hat sie einen Freund in der Schweiz. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Not geraten wird.

E. 8.6.4 Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 8.7 Sodann obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2194/2021 Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...) (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - marokkanische Staatsangehörige - reiste am 8. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte am 4. Februar 2021 ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2021 wurde sie zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme; PA). Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 29. März 2021 sodann eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ im Quartier (...) in der (...) geboren und aufgewachsen. Dort habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Im Jahr 2017 habe sie das Abitur gemacht. Anschliessend habe sie sich an der Universität (...) in C._______ immatrikuliert, wo sie Jura studiert habe. Die Immatrikulation sei ohne Wissen des Vaters erfolgt. Während des ersten Jahres habe sie die Vorlesungen jeweils nur während der Abwesenheit des Vaters besucht. Am (...) 2019 habe sie auf dem französischen Konsulat in D._______ einen Visumsantrag gestellt. Dieser sei am (...) 2019 abgelehnt worden. Aufgrund der Probleme mit dem Vater habe sie ihr Studium frühzeitig abbrechen müssen und folglich keinen Abschluss erlangt. Der Vater habe es nie für gut befunden, dass sie zur Universität gegangen sei. Zum einen hätten die Kosten für das Lehrmaterial eine Rolle gespielt, zum anderen habe er den Besuch der Vorlesungen für nicht akzeptabel befunden, da auch männliche Kommilitonen anwesend gewesen seien. Nach dem Abbruch des Studiums sei sie untätig zu Hause geblieben, mit einer Ausnahme: Sie habe im Jahre 2020 während 20 Tagen als (...) gearbeitet, bis sie von ihrem Vater daran gehindert worden sei, die Tätigkeit weiter auszuüben. Im Sommer 2020 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er beabsichtige, sie mit seinem Freund beziehungsweise seinem Arbeitskollegen / Arbeitgeber zu verheiraten. Dieser sei Besitzer eines Transportunternehmens und sehr vermögend; er sei bereits zweifach verheiratet gewesen. Sie habe diese Heirat abgelehnt und ihrem Vater mitgeteilt, dass sie einen Mann namens E._______ heiraten wolle, den sie via Instagram kennengelernt habe. Er sei (...) Staatsbürger und lebe in der Schweiz in F._______. Zu Beginn habe sie lediglich mit ihm telefoniert, später habe er sie einmal in Marokko besucht. Eine Heirat mit E._______, welcher kein Muslim sei, sei für den Vater nicht in Frage gekommen. Er habe keinen Widerspruch geduldet, sie beschimpft und körperlich misshandelt. In die Auseinandersetzung sei auch die Mutter involviert gewesen, die auf ihrer Seite gewesen sei. Der Vater habe der Mutter fortan kein Geld mehr zum Kauf der benötigten Lebensmittel gegeben. Deshalb hätten sie die Grossmutter mütterlicherseits nach Lebensmitteln fragen müssen. Ihr Vater habe sie in der Folge im Haus eingesperrt. Bevor er zur Arbeit gegangen sei, habe er ihr jeweils etwas zu Essen gebracht. Er habe immer wieder versucht, sie zur Heirat zu überreden. Sie habe fast einen Nervenzusammenbruch erlitten. Später habe sich die Lage zugespitzt. Ihr Vater sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Mit Hilfe ihrer Schwester habe sie einmal telefonisch mit ihrem Freund in der Schweiz Kontakt aufnehmen können. Dieser habe vorgeschlagen, bei einem muslimischen Notar einen Heiratsvertrag abzuschliessen. Da dazu aber die Anwesenheit und das Einverständnis der Eltern notwendig sei, sei die Heirat nicht möglich gewesen. Am (...) 2021 habe ihr Vater vergessen, ihre Türe abzuschliessen, nachdem er das Frühstück gebracht und das Haus verlassen habe. Diese Gelegenheit habe sie zur Flucht genutzt. Ihre Mutter habe ihr den Reisepass sowie etwas Bargeld und Schmuck für die Finanzierung der Ausreise gegeben. Sie sei sofort mit einem Taxi nach G._______ zu einer Freundin gefahren. Bei der Freundin habe sie nicht dauerhaft bleiben können. Sie sei deshalb nach einer Nacht in G._______ am (...) 2021 mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte sie, dass ihr Vater sie umbringen werde. Ausserdem wisse sie nicht, wer sie bei einer Rückkehr nach Marokko aufnehmen würde. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ins Recht. B. Am 8. April 2021 nahm die Rechtsvertretung zum vorgelegten Entwurf der Verfügung Stellung. C. Mit Verfügung vom 9. April 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 4. Februar 2021 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. April 2021 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 44 ff.). Sie begründet dies damit, dass der Sachverhalt bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangsheirat nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. 4.2 Diese formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführerin wurde vielmehr in der Anhörung vom 29. März 2021 ausführlich Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtvorbringen zu erläutern (vgl. act. 1087525-31/17, F69 ff. [nachfolgend act. 31/17]). Auch wurde sie mehrfach aufgefordert, ihre Gründe zu konkretisieren (vgl. act. 31/17 F76, F77). Der Beschwerdeführerin war es somit möglich, ihr Asylgesuch hinreichend zu begründen. Aus der Beschwerde geht denn auch nicht konkret hervor, welche zusätzlichen Fragen der Beschwerdeführerin hätten gestellt werden sollen, um dem Erfordernis der rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), hinzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass sie die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachte. Schon an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Besuch der Universität H._______ bestünden ernsthafte Zweifel, habe sie doch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie das Studium direkt nach dem Abschluss des Abiturs im Jahr 2017 oder erst ein Jahr später angefangen habe. Hinzu komme in dieser Hinsicht, dass sie tatsachenwidrig angegeben habe, dass an der H._______ Universität Studiengebühren erhoben würden; ebenfalls unzutreffend sei ihre Beschreibung der Studienstruktur. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie ab dem Jahr 2019 inhaltlich wie auch vom Umfang her äusserst knapp ausgefallen, und es sei kein klares Bild entstanden. Zudem habe sie divergierende Angaben dazu gemacht, wann die Probleme mit ihrem Vater angefangen hätten und bis wann sie an der Universität studiert habe. Auf Vorhalt hin habe sie diese Unklarheiten nicht beseitigen können. Widersprüchlich sei auch die Aussage, dass sie vor Beginn der Probleme mit ihrem Vater nie mit dem Gedanken gespielt habe, Marokko zu verlassen, zumal sie als Grund für den Visumsantrag angegeben habe, sie habe Marokko unbedingt verlassen wollen. Auf Vorhalt hin habe sie sich diesbezüglich in weitere Widersprüche verstrickt. Widersprüchlich seien weiter auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu dem Mann, mit dem ihr Vater sie angeblich habe verheiraten wollen. Einmal habe die Beschwerdeführerin davon gesprochen, dass es sich um einen vermögenden Arbeitskollegen handle, den der Vater sehr gut kenne, beziehungsweise um einen langjährigen Freund. Danach gefragt, wie es komme, dass der Arbeitskollege reich, ihre eigene Familie jedoch ihren Angaben gemäss arm sei, habe die Beschwerdeführerin sich korrigiert und ausgeführt, dass es sich bei dem Mann nicht um einen Arbeitskollegen ihres Vaters, sondern um dessen Arbeitgeber handle. Diese Erklärung wirke konstruiert. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu der Zeit, in der sie eingesperrt gewesen sei, seien uneinheitlich. Einmal habe sie von circa 18 Tagen gesprochen, nur wenig später hingegen angegeben, sie sei die ganze Zeit eingesperrt gewesen und sie habe kein Zeitgefühl gehabt, ob es Nachtoder Tag gewesen sei. Auf erneute Nachfrage hin habe sie erneut angegeben, es habe sich um circa 18 Tage gehandelt. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, sei sie zunächst ausgewichen, dann habe sie ausgeführt, es sei ihr ab Sommer 2020 nicht mehr erlaubt gewesen, das Haus zu verlassen oder mit jemandem Kontakt aufzunehmen; ins Zimmer eingesperrt habe sie ihr Vater nur für 18 Tage. Sie wisse jedoch nicht mehr, wann dies der Fall gewesen sei. Dass sie den Zeitpunkt des Einsperrens nicht habe angeben können überrasche und sei angesichts ihrer gesamten Vorbringen nicht nachvollziehbar. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, ihre Vorbringen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, was für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage spreche. Sodann versucht sie die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu erklären beziehungsweise zu relativieren. Für ihre Ausführungen im Detail, wird sofern notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf einzelne von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeitsmerkmale teilweise plausible Erklärungen vorbringt, vermag dies in einer Gesamtsicht aufgrund der zahlreichen Widersprüche in wesentlichen Aspekten nichts daran zu ändern, dass ihre Fluchtvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. 7.3 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums nur unpräzise und vage Angaben gemacht hat (vgl. act. 31/17, F35 ff.). Zwar trifft zu, dass bei einer Berücksichtigung des weiteren Kontexts der Aussagen der Beschwerdeführerin zu vermuten ist, dass sie zwischen 2017 und 2019 die Universität besucht haben könnte (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Dies vermag allerdings nicht zu erklären, warum die Beschwerdeführerin keine klaren Angaben dazu machen kann, wann sie ihr Studium aufgenommen beziehungsweise auch aufgegeben hat (vgl. act. 31/17, F40), zumal die betreffende Zeit noch nicht lange zurückliegt. Wie es sich damit genau verhält, muss vorliegend aber ohnehin nicht abschliessend geprüft werden, steht der Abbruch des Universitätsstudiums doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführerin. Insofern erübrigt sich auch eine Würdigung der unpräzisen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Studiensystem in Marokko, wobei insoweit aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, sich heimlich an der Universität immatrikuliert zu haben und keine Möglichkeit zum Austausch mit Kommilitonen und zur Teilnahme an Informationsveranstaltungen gehabt zu haben (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde), nicht überzeugt. 7.4 Zutreffend erscheint nach Durchsicht der Akten insbesondere auch die Würdigung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine drohende Zwangsverheiratung nicht glaubhaft machen konnte. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang verschiedene Aspekte. Stark ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin in wesentlichen Aspekten ihres Vorbringens unklare, widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben machte. Dies betrifft - wie die Vorinstanz richtig ausführt - zum einen die Person des Mannes, mit dem ihr Vater sie angeblich verheiraten wollte (Freund des Vaters, den der Vater seit langer Zeit kenne [vgl. act. 31/17, F75], Freund und Arbeitskollege [vgl. act. 31/17, F88], Arbeitgeber [vgl. act. 31/17, F90]). Zum anderen betreffen sie die Frage, wie lange sie eingesperrt war (eine Nacht [vgl. act. 31/17, F75], 18 Tage [vgl. act. 31/17, F76] ohne dabei zu wissen, ob es Tag oder Nacht gewesen sei [vgl. act. 31/17, F77], die ganze Zeit [vgl. act. 31/17, F77]). Hinzu kommt, dass sie den Zeitpunkt wann genau sie von ihrem Vater aufgrund ihrer Verweigerungshaltung eingesperrt worden sei, nicht genauer in die angeblich erlebten Geschehnisse einordnen konnte. Zunächst verorte sie diesen in der Zeitphase unmittelbar vor ihrer Flucht (vgl. act. 31/17, F77ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung vermochte die Beschwerdeführerin hingegen das Eingesperrtsein zeitlich überhaupt nicht mehr einzugrenzen (vgl. act. 31/17, F93). Entgegen den Beschwerdeausführungen lässt sich dieser Widerspruch nicht mit der Nervosität und Angespanntheit der Beschwerdeführerin erklären (vgl. Beschwerde, Ziff. 31). Dieses Aussageverhalten lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die angeblich fluchtauslösenden Momente nicht selbst erlebt hat. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst vorbrachte, sie habe Marokko schon im Jahr 2019 unbedingt verlassen wollen (vgl. act. 31/17, F67). Zu einem späteren Zeitpunkt führte sie hingegen aus, bis zu den Problemen mit ihrem Vater nie mit dem Gedanken gespielt zu haben, Marokko zu verlassen (vgl. act. 31/17, F86). Auch diesbezüglich sind ihre Aussagen mithin in sich nicht schlüssig; dies vermochte sie in der Anhörung auch nicht plausibel aufzulösen (vgl. act. 31/17, F102). 7.5 Insgesamt wirkt das Vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert. Dies auch mit Blick auf den bereits im Jahr 2019 gestellten Visumsantrag für I._______. Es scheint wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit nach einem Weg gesucht hat, in die Schweiz zu ihrem hier lebenden Freund zu kommen. Darauf deutet nicht zuletzt auch hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz fast einen Monat zuwartete, bis sie ihr Asylgesuch stellte. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Freund hat. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.5 8.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.5.4 Gründe, die einem Vollzug der Wegweisung nach Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) entgegenstehen könnten, ergeben sich mit Blick auf die geltend gemachte Beziehung nicht. 8.5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.6.3 Die Beschwerdeführerin ist gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und ist im erwerbsfähigen Alter. Sie hat auch in anderen Teilen Marokkos sowie in Europa Verwandte. Zudem hat sie einen Freund in der Schweiz. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Not geraten wird. 8.6.4 Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.7 Sodann obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: