Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dieses Asylgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 7. April 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Dieser Entscheid blieb durch den Beschwerdeführer unangefochten. B. Am 3. April 2020 stimmte das SEM einem Übernahmeersuchen von E._______ gestützt auf Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Prüfung seines Asylgesuches durch die Schweiz am 20. September 2020 in die Schweiz überstellt. Das SEM nahm das Asylverfahren am 22. September 2020 auf. C. Am 19. Oktober 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen im Beisein einer Hilfswerkvertretung an. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen. Die Schule habe er nach acht Jahren abgebrochen. Als er ungefähr zwölf, dreizehn Jahre alt gewesen sei, sei er wiederholt von Quartierbewohnern respektive Nachbarn und auch einmal von seinem Bruder vergewaltigt worden. Mit sechzehn Jahren habe er B._______ erstmals verlassen. Er habe Kontakte zu Personen aus dem Norden Marokkos gehabt, von denen er aufgefordert worden sei, Haschisch in verschiedenen Städten seines Heimatlandes zu verkaufen. Als er im Alter von achtzehn Jahren nicht mehr habe mitmachen wollen, hätten sie ihm mehrfach gedroht und ihn tätlich angegriffen. Einmal wäre er dabei beinahe gestorben. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Weil er zu wenig Angaben über die Angreifer habe machen können, habe die Polizei jedoch nichts unternommen. Nach seiner Kuriertätigkeit habe ihm ein Onkel einen Job in einem (...) in B._______ besorgt. Später sei er auch als (...) tätig gewesen und danach nach B._______ zurückgekehrt und habe in verschiedenen (...) sowie bei einer (...) gearbeitet. Da ihn erwähnte Personen, für die er als Drogenkurier tätig gewesen sei, jahrelang weiterhin bedroht hätten, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Im Jahr 2012 habe er daher vermittelt und gegen Zahlung von 8000 Euro in Marokko eine Italienerin geheiratet. Im Jahr 2013 habe er ein Visum erhalten und sei nach Italien gereist. Da der Heiratsvermittler der Italienerin nicht die vereinbarte Summe respektive kein Geld überwiesen habe, habe er mit dieser Frau und ihrem Ex-Ehemann Probleme bekommen. Die Frau, die im Süden Italiens wohnhaft gewesen sei, habe ihn aus dem Haus getrieben. Er sei dann in den Norden Italiens geflohen. Eine Aufenthaltsbewilligung habe er in Italien nicht erhalten. Er sei daher nach D._______ zu Familienangehörigen gereist und habe dort zwei Jahre gearbeitet. Danach sei er in die Schweiz gereist, wo er im Februar 2017 um Asyl ersucht habe. Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er leide an (...)problemen, sei an einer (...) erkrankt gewesen und erhalte verschiedene Medikamente, darunter auch eines wegen der (...). In der Vergangenheit habe er auch Medikamente gegen Stress eingenommen. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, mit seiner Schwester und seinem Vater, die beide in B._______ leben würden, habe er noch Kontakt. Sein Vater erhalte eine Rente. Seine Schwester arbeite nicht, ihr Ehemann nur gelegentlich. Er habe zudem eine Schwester, die in C._______ lebe und eine, die in D._______ leben würde. Auch seine Mutter lebe in D._______. Zu seinem Bruder, der zusammen mit seinem Vater in B._______ wohne, habe er keinen Kontakt. Sein Vater werde durch erwähnten Bruder finanziell unterstützt. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 3. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen durch private Dritte infolge seiner Kuriertätigkeit, gründeten nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Auch könne von einem adäquaten staatlichen Schutz der heimatlichen Behörden ausgegangen werden, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme auch mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den bereits seit 2004 bestehenden Behelligungen und seiner Ausreise im Jahre 2013 keine asylrechtliche Relevanz zu. Das SEM erachtete zudem den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere erkannte es in den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kein Unzumutbarkeitskriterium. Die medizinischen Leiden seien in Marokko in zahlreichen Krankenhäusern und Einrichtungen behandelbar. Ausserdem verfüge er in Marokko mit seinem Vater und der Schwester über ein Beziehungsnetz. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 27. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Beschwerde wurde dem SEM hinsichtlich der von ihm festgestellten Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung im Wesentlichen eine mangelhafte Sachverhaltserhebung und eine ungenügende Begründung vorgeworfen, da der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des SEM in B._______ nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge respektive sich das SEM in der Verfügung diesbezüglich widerspreche. Ausserdem habe es den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem es weder aktuelle Behandlungen noch Medikamente, die der Beschwerdeführer erhalte, erwähnt noch dessen psychische Beschwerden berücksichtigt habe. Einem Bericht der SFH zufolge würde es nämlich in Marokko gerade im Bereich der Psychiatrie an entsprechendem Fachpersonal fehlen, Medikamente seien zudem teuer und in ungenügender Menge vorhanden. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Dezember 2020 den Eingang des Rechtsmittels.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Wie sich den Rechtsbegehren und insbesondere der Begründung der Beschwerde entnehmen lässt (vgl. insbesondere S. 3 und S. 6 der Beschwerde) richtet sich diese ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Somit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kommt im vorliegenden Verfahren - wie vom SEM in der Verfügung zu Recht erwogen - nicht zur Anwendung, da gemäss der Feststellung des SEM der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Gemäss Art. 3 EMRK ist der Wegweisungsvollzug unzulässig, wenn ernsthafte Gründe glaubhaft gemacht werden, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise - willig sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7 m.w.H.). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde seine Anzeige bei der Polizei gegen die Drogenbande, für die er als Haschischkurier unterwegs gewesen sei, deshalb nicht weiterverfolgt, weil er zu den Tätern keine Angaben habe machen können (vgl. act. A50/23 F119, F121). Die marokkanischen Behörden haben sich demnach als schutzwillig gezeigt und sind zudem grundsätzlich als schutzfähig zu erachten. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zulässig.
E. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Akten lässt sich indes vorliegend nicht auf eine derart schwere Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, wird auch auf Beschwerdeebene keine derart gravierende gesundheitliche Situation aufgezeigt, die einen Wegweisungsvollzug nach Marokko als unzulässig erscheinen lassen würde.
E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Marokko sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor.
E. 7.3.3.1 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges sprechen liegen ebenfalls keine vor:
E. 7.3.3.2 So ist mit dem SEM einherzugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko nach wie vor Familienangehörige hat, nämlich seine Schwester und seinen Vater (vgl. act. A50/23 F22) und damit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auch wenn er zu diesen - wie in der Beschwerde moniert wird - lediglich noch losen Kontakt haben will. Sollte die Schwester und deren Ehemann sowie der Vater den Beschwerdeführer weder in persönlicher oder finanzieller Hinsicht unterstützen können oder wollen, kann er sich nach Ansicht des Gerichts bei Bedarf auch an seinen Onkel wenden, der ihm bereits früher behilflich war (vgl. a.a.O. F93). Zu berücksichtigen ist auch, dass es dem Beschwerdeführer, wie vom SEM dahingehend zutreffend erwogen - freisteht, sich ausserhalb seines früheren Wohnquartiers in B._______ oder aber ausserhalb dieser Stadt niederzulassen, zumal es ihm bereits früher - und trotz seiner damaligen Suchtproblematik - möglich war, ausserhalb seines Wohnorts zu leben und zu arbeiten. Seine Berufserfahrung in verschiedenen Berufssparten dürften ihm dabei behilflich sein (er war seinen Angaben zufolge unter anderem als (...), in einem (...), in einer (...) und im (...) tätig und hat auch in D._______ zwei Jahre lang Arbeitserfahrung sammeln können; vgl. a.a.O. F28, F128). Seine im Ausland lebenden Familienangehörigen (Mutter und zwei Schwestern, vgl. a.a.O. F22) könnten ihn gegebenenfalls in finanzieller Hinsicht bei seiner Wiedereingliederung im Heimatland ebenfalls unterstützen.
E. 7.3.3.3 Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass das SEM seiner Begründungspflicht durchaus nachgekommen ist (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1). Es hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Marokko über einen Vater und eine Schwester verfügt in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und ist in dieser Hinsicht zutreffend von einem familiären Beziehungsnetz ausgegangen. Indem es sodann erkannte, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von B._______ Wohnsitz nehmen könne, kann ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht respektive ein Widerspruch erkannt werden. Denn - wie besehen - steht es dem Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Gerichts frei, ausserhalb von B._______ zu leben, auch wenn er dort nicht über Verwandte verfügt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung in diesem Punkt fällt damit nicht in Betracht.
E. 7.3.3.4 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung gegenüber dem SEM gesundheitliche Probleme in Form von (...), Problemen beim (...) und einer (...), die er erlitten habe und aufgrund derer er Medikamente erhalte, geltend (vgl. act. A50/23 F7 ff., F93, F139). Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass er gemäss den 2017 erfolgten ärztlichen Abklärungen in der Schweiz damals (...) und (...) sowie (...) konsumierte, mithin von einem (...) gesprochen wurde, weswegen er auch verschiedene Medikationen erhielt (vgl. A30/8 S. 1 ff.).
E. 7.3.3.5 Der (...)problematik hat das SEM ebenso wie erwähnten weiteren medizinischen Krankheiten in seiner Verfügung Rechnung getragen. Diese wurden vom SEM erwähnt und gewürdigt. Dass das SEM dabei nicht explizit von psychischen Beschwerden, sondern von "Stressbeschwerden" spricht, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen) dar, zumal der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff "Stress" mithin auch die von ihm zugleich erwähnte psychische Angeschlagenheit beinhalten kann. Den Akten kann sodann nicht entnommen werden, dass er in all den Jahren, in denen er sich in Europa aufgehalten hat, wegen psychischer Probleme in therapeutische Behandlung begeben hätte. Mit Bezug auf die von ihm erwähnte (...)erkrankung ist nicht davon auszugehen, diese bedinge zwingend einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Seinen Aussagen gemäss war er deswegen nämlich bereits in E._______ in Behandlung und erhielt in der Schweiz dagegen Medikamente (vgl. act. A50/23 F8 ff.). Die letzte spitalärztliche Konsultation der (...)erfolgte in der Schweiz am 16. September 2020. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass allfällige psychologische Beschwerden ebenso - wie die anderen vom SEM zutreffend erwähnten gesundheitlichen Leiden - im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Marokko über ein - wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechend - funktionierendes Gesundheitssystem verfügt. Entgegen dem Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von 2016 sind in Marokko auch Behandlungsmöglichkeiten für allfällige psychische Probleme sowie für eine - wie beim Beschwerdeführer wohl nach wie vor vorhandene - (...)problematik vorhanden. Die Inanspruchnahme von Hilfe der entsprechenden Institutionen ist im Bedarfsfall in finanzieller Hinsicht entweder mit der in Marokko vorhandenen RAMED-Karte für Bedürftige oder allenfalls auch mittels finanzieller Unterstützung von Verwandten möglich (vgl. Urteile des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.3, D- 1836/2020 16. April 2020 E. 3.3.2 sowie E- 285/2020 vom 25. Januar 2020 S. 6). Schliesslich ist auf die vom SEM erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Aufgrund dieser Sachlage kann dem SEM demnach auch nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - vorgehalten werden, es hätte weitergehende Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand vornehmen müssen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 AsylG obliegen hätte, allfällige (weitere) ärztliche Berichte einzureichen. Obwohl dies in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellt wurde, wurde bis dato kein medizinischer Bericht, wonach der Beschwerdeführer etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung oder infolge anderer gesundheitlichen Leiden derzeit in regelmässiger Therapie wäre, nachgereicht. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz weder die Begründungspflicht noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Den Wegweisungsvollzug hat das SEM zudem zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der vom Beschwerdeführer belegten Mittellosigkeit abzuweisen ist. Infolge der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist daher auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5976/2020 Urteil vom 28. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dieses Asylgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 7. April 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Dieser Entscheid blieb durch den Beschwerdeführer unangefochten. B. Am 3. April 2020 stimmte das SEM einem Übernahmeersuchen von E._______ gestützt auf Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Prüfung seines Asylgesuches durch die Schweiz am 20. September 2020 in die Schweiz überstellt. Das SEM nahm das Asylverfahren am 22. September 2020 auf. C. Am 19. Oktober 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen im Beisein einer Hilfswerkvertretung an. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen. Die Schule habe er nach acht Jahren abgebrochen. Als er ungefähr zwölf, dreizehn Jahre alt gewesen sei, sei er wiederholt von Quartierbewohnern respektive Nachbarn und auch einmal von seinem Bruder vergewaltigt worden. Mit sechzehn Jahren habe er B._______ erstmals verlassen. Er habe Kontakte zu Personen aus dem Norden Marokkos gehabt, von denen er aufgefordert worden sei, Haschisch in verschiedenen Städten seines Heimatlandes zu verkaufen. Als er im Alter von achtzehn Jahren nicht mehr habe mitmachen wollen, hätten sie ihm mehrfach gedroht und ihn tätlich angegriffen. Einmal wäre er dabei beinahe gestorben. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Weil er zu wenig Angaben über die Angreifer habe machen können, habe die Polizei jedoch nichts unternommen. Nach seiner Kuriertätigkeit habe ihm ein Onkel einen Job in einem (...) in B._______ besorgt. Später sei er auch als (...) tätig gewesen und danach nach B._______ zurückgekehrt und habe in verschiedenen (...) sowie bei einer (...) gearbeitet. Da ihn erwähnte Personen, für die er als Drogenkurier tätig gewesen sei, jahrelang weiterhin bedroht hätten, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Im Jahr 2012 habe er daher vermittelt und gegen Zahlung von 8000 Euro in Marokko eine Italienerin geheiratet. Im Jahr 2013 habe er ein Visum erhalten und sei nach Italien gereist. Da der Heiratsvermittler der Italienerin nicht die vereinbarte Summe respektive kein Geld überwiesen habe, habe er mit dieser Frau und ihrem Ex-Ehemann Probleme bekommen. Die Frau, die im Süden Italiens wohnhaft gewesen sei, habe ihn aus dem Haus getrieben. Er sei dann in den Norden Italiens geflohen. Eine Aufenthaltsbewilligung habe er in Italien nicht erhalten. Er sei daher nach D._______ zu Familienangehörigen gereist und habe dort zwei Jahre gearbeitet. Danach sei er in die Schweiz gereist, wo er im Februar 2017 um Asyl ersucht habe. Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er leide an (...)problemen, sei an einer (...) erkrankt gewesen und erhalte verschiedene Medikamente, darunter auch eines wegen der (...). In der Vergangenheit habe er auch Medikamente gegen Stress eingenommen. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, mit seiner Schwester und seinem Vater, die beide in B._______ leben würden, habe er noch Kontakt. Sein Vater erhalte eine Rente. Seine Schwester arbeite nicht, ihr Ehemann nur gelegentlich. Er habe zudem eine Schwester, die in C._______ lebe und eine, die in D._______ leben würde. Auch seine Mutter lebe in D._______. Zu seinem Bruder, der zusammen mit seinem Vater in B._______ wohne, habe er keinen Kontakt. Sein Vater werde durch erwähnten Bruder finanziell unterstützt. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 3. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen durch private Dritte infolge seiner Kuriertätigkeit, gründeten nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Auch könne von einem adäquaten staatlichen Schutz der heimatlichen Behörden ausgegangen werden, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme auch mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den bereits seit 2004 bestehenden Behelligungen und seiner Ausreise im Jahre 2013 keine asylrechtliche Relevanz zu. Das SEM erachtete zudem den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere erkannte es in den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kein Unzumutbarkeitskriterium. Die medizinischen Leiden seien in Marokko in zahlreichen Krankenhäusern und Einrichtungen behandelbar. Ausserdem verfüge er in Marokko mit seinem Vater und der Schwester über ein Beziehungsnetz. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 27. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Beschwerde wurde dem SEM hinsichtlich der von ihm festgestellten Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung im Wesentlichen eine mangelhafte Sachverhaltserhebung und eine ungenügende Begründung vorgeworfen, da der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des SEM in B._______ nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge respektive sich das SEM in der Verfügung diesbezüglich widerspreche. Ausserdem habe es den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem es weder aktuelle Behandlungen noch Medikamente, die der Beschwerdeführer erhalte, erwähnt noch dessen psychische Beschwerden berücksichtigt habe. Einem Bericht der SFH zufolge würde es nämlich in Marokko gerade im Bereich der Psychiatrie an entsprechendem Fachpersonal fehlen, Medikamente seien zudem teuer und in ungenügender Menge vorhanden. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Dezember 2020 den Eingang des Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Wie sich den Rechtsbegehren und insbesondere der Begründung der Beschwerde entnehmen lässt (vgl. insbesondere S. 3 und S. 6 der Beschwerde) richtet sich diese ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Somit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kommt im vorliegenden Verfahren - wie vom SEM in der Verfügung zu Recht erwogen - nicht zur Anwendung, da gemäss der Feststellung des SEM der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Art. 3 EMRK ist der Wegweisungsvollzug unzulässig, wenn ernsthafte Gründe glaubhaft gemacht werden, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise - willig sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7 m.w.H.). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde seine Anzeige bei der Polizei gegen die Drogenbande, für die er als Haschischkurier unterwegs gewesen sei, deshalb nicht weiterverfolgt, weil er zu den Tätern keine Angaben habe machen können (vgl. act. A50/23 F119, F121). Die marokkanischen Behörden haben sich demnach als schutzwillig gezeigt und sind zudem grundsätzlich als schutzfähig zu erachten. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zulässig. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Akten lässt sich indes vorliegend nicht auf eine derart schwere Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, wird auch auf Beschwerdeebene keine derart gravierende gesundheitliche Situation aufgezeigt, die einen Wegweisungsvollzug nach Marokko als unzulässig erscheinen lassen würde. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Marokko sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor. 7.3.3 7.3.3.1 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges sprechen liegen ebenfalls keine vor: 7.3.3.2 So ist mit dem SEM einherzugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko nach wie vor Familienangehörige hat, nämlich seine Schwester und seinen Vater (vgl. act. A50/23 F22) und damit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auch wenn er zu diesen - wie in der Beschwerde moniert wird - lediglich noch losen Kontakt haben will. Sollte die Schwester und deren Ehemann sowie der Vater den Beschwerdeführer weder in persönlicher oder finanzieller Hinsicht unterstützen können oder wollen, kann er sich nach Ansicht des Gerichts bei Bedarf auch an seinen Onkel wenden, der ihm bereits früher behilflich war (vgl. a.a.O. F93). Zu berücksichtigen ist auch, dass es dem Beschwerdeführer, wie vom SEM dahingehend zutreffend erwogen - freisteht, sich ausserhalb seines früheren Wohnquartiers in B._______ oder aber ausserhalb dieser Stadt niederzulassen, zumal es ihm bereits früher - und trotz seiner damaligen Suchtproblematik - möglich war, ausserhalb seines Wohnorts zu leben und zu arbeiten. Seine Berufserfahrung in verschiedenen Berufssparten dürften ihm dabei behilflich sein (er war seinen Angaben zufolge unter anderem als (...), in einem (...), in einer (...) und im (...) tätig und hat auch in D._______ zwei Jahre lang Arbeitserfahrung sammeln können; vgl. a.a.O. F28, F128). Seine im Ausland lebenden Familienangehörigen (Mutter und zwei Schwestern, vgl. a.a.O. F22) könnten ihn gegebenenfalls in finanzieller Hinsicht bei seiner Wiedereingliederung im Heimatland ebenfalls unterstützen. 7.3.3.3 Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass das SEM seiner Begründungspflicht durchaus nachgekommen ist (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1). Es hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Marokko über einen Vater und eine Schwester verfügt in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und ist in dieser Hinsicht zutreffend von einem familiären Beziehungsnetz ausgegangen. Indem es sodann erkannte, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von B._______ Wohnsitz nehmen könne, kann ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht respektive ein Widerspruch erkannt werden. Denn - wie besehen - steht es dem Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Gerichts frei, ausserhalb von B._______ zu leben, auch wenn er dort nicht über Verwandte verfügt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung in diesem Punkt fällt damit nicht in Betracht. 7.3.3.4 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung gegenüber dem SEM gesundheitliche Probleme in Form von (...), Problemen beim (...) und einer (...), die er erlitten habe und aufgrund derer er Medikamente erhalte, geltend (vgl. act. A50/23 F7 ff., F93, F139). Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass er gemäss den 2017 erfolgten ärztlichen Abklärungen in der Schweiz damals (...) und (...) sowie (...) konsumierte, mithin von einem (...) gesprochen wurde, weswegen er auch verschiedene Medikationen erhielt (vgl. A30/8 S. 1 ff.). 7.3.3.5 Der (...)problematik hat das SEM ebenso wie erwähnten weiteren medizinischen Krankheiten in seiner Verfügung Rechnung getragen. Diese wurden vom SEM erwähnt und gewürdigt. Dass das SEM dabei nicht explizit von psychischen Beschwerden, sondern von "Stressbeschwerden" spricht, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen) dar, zumal der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff "Stress" mithin auch die von ihm zugleich erwähnte psychische Angeschlagenheit beinhalten kann. Den Akten kann sodann nicht entnommen werden, dass er in all den Jahren, in denen er sich in Europa aufgehalten hat, wegen psychischer Probleme in therapeutische Behandlung begeben hätte. Mit Bezug auf die von ihm erwähnte (...)erkrankung ist nicht davon auszugehen, diese bedinge zwingend einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Seinen Aussagen gemäss war er deswegen nämlich bereits in E._______ in Behandlung und erhielt in der Schweiz dagegen Medikamente (vgl. act. A50/23 F8 ff.). Die letzte spitalärztliche Konsultation der (...)erfolgte in der Schweiz am 16. September 2020. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass allfällige psychologische Beschwerden ebenso - wie die anderen vom SEM zutreffend erwähnten gesundheitlichen Leiden - im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden können. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Marokko über ein - wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechend - funktionierendes Gesundheitssystem verfügt. Entgegen dem Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von 2016 sind in Marokko auch Behandlungsmöglichkeiten für allfällige psychische Probleme sowie für eine - wie beim Beschwerdeführer wohl nach wie vor vorhandene - (...)problematik vorhanden. Die Inanspruchnahme von Hilfe der entsprechenden Institutionen ist im Bedarfsfall in finanzieller Hinsicht entweder mit der in Marokko vorhandenen RAMED-Karte für Bedürftige oder allenfalls auch mittels finanzieller Unterstützung von Verwandten möglich (vgl. Urteile des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.3, D- 1836/2020 16. April 2020 E. 3.3.2 sowie E- 285/2020 vom 25. Januar 2020 S. 6). Schliesslich ist auf die vom SEM erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Aufgrund dieser Sachlage kann dem SEM demnach auch nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - vorgehalten werden, es hätte weitergehende Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand vornehmen müssen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 AsylG obliegen hätte, allfällige (weitere) ärztliche Berichte einzureichen. Obwohl dies in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellt wurde, wurde bis dato kein medizinischer Bericht, wonach der Beschwerdeführer etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung oder infolge anderer gesundheitlichen Leiden derzeit in regelmässiger Therapie wäre, nachgereicht. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz weder die Begründungspflicht noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Den Wegweisungsvollzug hat das SEM zudem zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der vom Beschwerdeführer belegten Mittellosigkeit abzuweisen ist. Infolge der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist daher auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg