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E-1246/2020

E-1246/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde für den Aufenthalt und das Verfahren dem damaligen Test- betrieb B._______ zugewiesen (vgl. Art. 4 Abs. 3 der [am 29. September 2019 aufgehobenen] Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Er wurde am 13. Februar 2018 zu seinen Per- sonalien befragt (MIDES Personalienaufnahme), am 11. April 2018 zu sei- nen Asylgründen angehört (Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV/Anhö- rung nach Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV) und am 18. April 2018 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 30. Mai 2018 wurde er ergänzend angehört; anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zur Frage sei- ner Identität gewährt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein. Seine Eltern hätten in der Provinz C._______, im Dorf D._______ gelebt, bevor sie nach Pakistan geflohen seien. Grund der Flucht sei gewesen, dass der Vater dazumal einflussreich gewesen und von einer Bande bestehend aus drei Brüdern unter Druck gesetzt worden sei. Er selbst sei in E._______, Pakistan, ge- boren. Im Alter von sechs oder sieben Jahren sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach F._______, G._______ H._______, in der Nähe von I._______, Iran, gezogen. Er habe nie die Schule besucht, autodidaktisch lesen und schreiben gelernt und Englisch- und Computerkurse besucht. Zuletzt habe er im Iran als Hilfskraft in einer (…) gearbeitet. Circa im April oder Mai 2016 sei er wegen illegalen Aufenthalts von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft worden, wo er von der af- ghanischen Polizei für mehrere Tage in Gewahrsam genommen worden sei. Er sei verdächtigt worden, in Syrien gekämpft zu haben. Ausserdem sei er wegen seiner Ethnie bedroht worden. Während der Einvernahme sei er gefoltert und durch einen Beamten vergewaltigt worden. Im Gefängnis sei er in Kontakt mit dem Onkel eines Mitgefangenen gekommen, der ihm auf dessen Bitte seine Hilfe angeboten habe. Es habe sich sodann heraus- gestellt, dass besagter Onkel seinen Vater und dessen Fluchtgründe ge- kannt habe. Er habe ihm gegenüber deutlich gemacht, dass er deshalb in Afghanistan in Gefahr sei. Der Onkel seines Mitgefangenen habe ihm an- geboten, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Zwei Tage später sei er entlassen worden. Der Onkel seines Mitgefangenen habe ihm erklärt, dass seine Eltern Geld bezahlt hätten, um seine Freilassung zu bewirken. Er

E-1246/2020 Seite 3 habe ihn zu sich nach Hause nach Herat genommen, wo seine Wunden ärztlich behandelt worden seien. Nach drei bis vier Tagen habe er in den Iran reisen können. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2017 habe er bei seiner Familie gelebt. Die Ausreise sei auf Anraten des Vaters erfolgt. Die Bedrohungssituation im Heimatstaat Afghanistan bestehe weiter, da eine der Personen, die dazumal den Vater bedroht hätten, heute noch in Afghanistan lebe; der Beschwerdeführer habe Angst vor dieser Person. Zu- dem könne er nicht in Afghanistan leben, da er als Hazara nicht akzeptiert sei und die Sprache Paschtu nicht beherrsche. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Identität und sei- ner Vorbringen die Kopie des australischen Führerscheins, bei welchem es sich um den seines Bruders handeln soll, einen iranischen Passier- schein/Schülerausweis sowie ein Sprachdiplom aus dem Iran zu den Ak- ten. Das SEM hat zudem zahlreiche Auszüge aus Facebook- und Insta- gram-Konten des Beschwerdeführers sowie seines Umfelds zu den Akten genommen. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – am 2. März 2020 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl durch die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhalts- abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden ein Notfallbericht des (…)spitals J._______ vom 5. September 2018, ein Bericht des Röntgeninstituts K._______ vom

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19. September 2018, ein Bericht des Kunsttherapeuten L._______ vom

25. Februar 2020 sowie ein Bericht von M._______, M. Sc. Psychologie, vom 27. Februar 2020 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass sie persönlich die Voraus- setzungen zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin erfüllt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin die für den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen als amtliche Rechtsbei- ständin notwendigen Unterlagen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 wurde das Gesuch um Beiord- nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut- geheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 nahm die Vorinstanz mit ergänzen- den Anmerkungen zur Beschwerde Stellung, wobei weitere Facebook- und Instagram-Auszüge zu den Akten genommen wurden. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 22. Mai 2020 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. I. Mit Replik vom 8. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage von Facebook-Auszügen zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in Afghanistan.

E-1246/2020 Seite 5 K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 wurde das SEM zu einer er- neuten Vernehmlassung eingeladen. L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprüngli- chen Asylentscheid mit Verfügung vom 16. Februar 2022 teilweise in Wie- dererwägung, hob die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. Ja- nuar 2020 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückzie- hen wolle. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 16. Februar 2022 die Verfügung vom

31. Januar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv- Ziffern 3 und 4 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung be- schränkt.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtbegründenden Um- ständen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen wür- den. Zu seinem Vorbringen, von den iranischen Behörden verhaftet, nach Af- ghanistan ausgeschafft und dort in Gewahrsam geschlagen und vergewal- tigt worden zu sein, habe er widersprüchliche zeitliche Angaben gemacht. Die Umstände des Vorfalls und seine Peiniger habe er nur unsubstanziiert schildern beziehungsweise beschreiben können. Das Gleiche gelte für die geltend gemachte Folter. Darüber hinaus würden die geltend gemachten Übergriffe selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz be- gründen. Bei diesen handle es sich um zufällige und einzelne Übergriffe seitens der Behörde.

E-1246/2020 Seite 7 Des Weiteren würden seine Ausführungen zu seinem Lebenslauf und sei- nen Lebensumständen wenig substanziiert, diffus und widersprüchlich wir- ken. Es entstehe der Eindruck, seine Vorbringen entsprächen nicht den Tatsachen und er versuche, seine Biografie und seine Identität zu ver- schleiern. Es werde zwar nicht bestritten, dass er sich in Afghanistan, Pa- kistan und im Iran aufgehalten habe; ebenfalls könne davon ausgegangen werden, dass seine Eltern aus Afghanistan stammen würden und er ethni- scher Hazara sei. Zwar sei verständlich, dass eine Person wie der Be- schwerdeführer, der nie in Afghanistan gelebt habe, über beschränkte Län- derkenntnisse verfüge. Es sei jedoch zu erwarten, dass er substanziierte Angaben zu seiner Familiengeschichte, zu Verwandten in Afghanistan und gewissen geografischen Besonderheiten machen könne und Identitätspa- piere, Geburtsurkunden oder andere Herkunftsangaben von sich oder sei- ner Familie hätte einreichen können. Zwar habe er die Nachbardörfer sei- nes Heimatortes in Afghanistan benennen können, jedoch den Heimatort nicht in einen grösseren geografischen Kontext setzen können. Zudem habe er nicht erklären können, wie sein Vater in Afghanistan seinen Le- bensunterhalt verdient habe und aus welchen Gründen seine Eltern aus Afghanistan geflohen seien. Angaben zu in Afghanistan verbliebenen Fa- milienangehörigen würden gänzlich fehlen. Des Weiteren habe er widersprüchliche, ausweichende und tatsachenwid- rige Angaben zu seinen Verwandten gemacht. Zunächst habe er erklärt, keine Verwandten ausserhalb des Irans zu haben und Facebook nicht zu nutzen. Es würden aber mindestens vier Facebook-Konten und mehrere Instagram-Konten von ihm existieren, die nahelegen würden, dass der Be- schwerdeführer ständig mit seinem sozialen Umfeld in Kontakt stehe und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über Verwandte und Bekannte in Af- ghanistan, Australien, Pakistan und weiteren Drittstaaten verfüge. Unter Berücksichtigung der in der ergänzenden Anhörung zu den Akten gereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass der Name A._______ tatsächlich sein Name sei. Dennoch bestünden weiterhin Zweifel an seinen Herkunftsangaben, zumal es sich beim eingereichten Schulbeleg um einen elfjährigen Passagierschein handle, der darauf hindeute, dass der Be- schwerdeführer und seine Eltern seit Längerem bei den iranischen Behör- den registriert seien. Es sei mithin nicht nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer keine anderen amtlichen Dokumente seine Familie betref- fend vorweisen könne und es müsse davon ausgegangen werden, dass er solche Dokumente gezielt zurückhalte. Des Weiteren seien Ungereimthei- ten in Bezug auf sein Geburtsdatum festzustellen: Zum einen sei auf dem

E-1246/2020 Seite 8 Passagierdatum sein Geburtsdatum mit (…) vermerkt, im Verfahren habe er hingegen den (…) beziehungsweise den (…) angegeben. Dasselbe gelte auch für sein Vorbringen, keine schulische Ausbildung genossen zu haben und sich Lesen und Schreiben autodidaktisch beigebracht zu ha- ben, zumal seine Sprachkompetenzen überdurchschnittlich zu sein schei- nen. Auch der Umstand, dass er private Englisch- und Computerkurse habe besuchen können und auf Facebook in einem Pool badend oder mit einem teuren Smartphone zu sehen sei, sei nicht mit seiner Aussage ver- einbar, aus ärmlichen Verhältnissen zu stammen. Seine diesbezügliche Er- klärung sei sodann ausweichend und uneinheitlich ausgefallen. Weitere Ungereimtheiten würden sich hinsichtlich seines Aufenthalts in Af- ghanistan ergeben, wonach er im Datenblatt «Questionnaire Europa» an- gegeben habe, Afghanistan im Jahre 2004 verlassen zu haben, demge- genüber an der Personalienaufnahme ausgeführt habe, in E._______, Pa- kistan geboren zu sein und mithin nie in Afghanistan gelebt zu haben. Auch zum Ausreisezeitpunkt aus dem Iran hätten sich Diskrepanzen ergeben, indem er zunächst ausgeführt habe, den Iran im Oktober 2017 verlassen zu haben, jedoch in der Datenbank Eurodac seine Fingerabdrücke bereits im Juli 2017 in Griechenland erfasst worden seien. Des Weiteren sei auf- grund seiner Einträge auf Facebook und den entsprechenden Ausführun- gen unklar, ob er sich tatsächlich für die von ihm genannte Zeit im Iran aufgehalten habe. Beiträge und Fotos eines Freundes würden nahelegen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen nicht wahrheitsgemäss seien, er sich vielmehr überwiegend in Pakistan aufgehalten habe. Selbst auf die Widersprüche angesprochen, habe er diese nicht aufklären können. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst als Erwachse- ner in den Iran gereist sei, zum Arbeitserwerb. Insgesamt bleibe unklar, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei und wie lange er sich tatsäch- lich in Afghanistan, Pakistan oder im Iran aufgehalten habe. Sein Aussage- verhalten sei stereotyp für konstruierte Biografien. Es sei daher davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft und den Aufenthaltsstatus im Iran verschleiere. Schliesslich sei sein Vorbringen, aufgrund seiner Ethnie in Afghanistan ver- folgt zu werden, nicht asylrelevant, zumal sämtliche Bevölkerungsschich- ten und Ethnien in Afghanistan unter kriegsbedingten Nachteilen zu leiden hätten.

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E. 4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene zunächst entgegnet, die Aussagen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu erachten. Es müsse berück- sichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung um einen (…)-jährigen, unter posttraumatischer Belas- tungsstörung leidendenden Mann gehandelt habe, der nie eine Schule be- sucht habe. Aufgrund des Dari-Dialekts des Beschwerdeführers habe die Dolmetscherin sodann an der Anhörung vom 30. Mai 2018 viele Rückfra- gen stellen müssen. Die Anhörung habe lange gedauert und der Beschwer- deführer sei unkonzentriert und aufgebracht gewesen. Die erste Anhörung sei zudem von einem Mann geleitet worden, wobei aber die geschlechts- spezifischen Themen nicht gänzlich ausgeklammert worden seien. Auch der zweite Teil der ergänzenden Anhörung sei von einem Mann weiterge- führt worden, nachdem im ersten Teil die Anhörung zum geschlechtsspezi- fischen Thema stattgefunden habe. Der Befrager sei in Unkenntnis des ersten Teils der Befragung gewesen. An der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen frei, detailliert, mittels Gestik und versehen mit nonverbalen Gefühlsregungen geschildert. Die eingereichten Arztberichte würden im Weiteren die aus den Übergriffen herrührende Traumafolge-Störung belegen. Der vom SEM erkannte Widerspruch, der Beschwerdeführer habe an der ersten Anhörung ausgeführt, am zweiten Tag der Haft sei ihm nichts passiert, während er später vorgebracht habe, an diesem Tag gefoltert worden zu sein, dürfe nicht zur Entscheidfindung verwendet werden, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht durch einen männlichen Sachbearbeiter zu seinen gewaltspezifischen Fluchtgründen hätte befragt werden dürfen. In Bezug auf die Asylrelevanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als zurückgeschaffter Hazara und Schiite von den afghanischen Sicher- heitskräften für einen Auslandsafghanen gehalten worden sei, der für die iranischen Interessen im Syrienkrieg gekämpft habe. Bei einer Wiederein- reise bestünde die Gefahr, dass er erneut dessen verdächtigt und verhaftet werde. Er sei aufgrund seiner vermeintlichen politischen Anschauungen verhaftet worden; aus demselben Grund sei er auch vergewaltigt und ge- foltert worden. Er müsse mithin auch in Zukunft eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden aus politischen Motiven befürchten. Schliesslich liege eine Reflexverfolgung vor, weil der Vater des Beschwer- deführers sich geweigert habe, mit einer Bande zusammenzuarbeiten, als deren politischer Gegner angesehen werde und daher Afghanistan verlas- sen habe.

E-1246/2020 Seite 10 In der Beschwerde wurden sodann zur Frage der Glaubhaftigkeit der Iden- titäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers Stellung genommen. So habe der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Namen mittels der eingereichten Beweismittel (Passierschein und Zeugnis eines privaten Englischkurses) belegen können. Die Kopie des australi- schen Führerausweises seines Bruders weise ausserdem denselben Nachnamen auf. Sein Geburtsdatum kenne er bloss aufgrund dessen, was ihm seine Eltern erzählt hätten. Dass er an der Erstbefragung zunächst habe nachrechnen müssen, spreche gegen ein von ihm erfundenes Ge- burtsdatum. Wieso auf dem Passagierschein ein anderes Geburtsdatum stehe, könne er sich nicht erklären. In Bezug auf seine Herkunft sei festzu- halten, dass das SEM seine afghanische Staatsangehörigkeit nicht be- streite. Der Beschwerdeführer habe sodann das Heimatdorf seiner Eltern benennen und in einen grösseren geografischen Kontext setzen können. Auch seine Aufenthalte in Pakistan und im Iran habe er unter Nennung ge- nauer Aufenthaltsorte und lebensnaher Beschreibungen schildern können. Aus seinen Erzählungen sei ferner ersichtlich, dass er sich lange Zeit – anders als vom SEM angenommen – ohne Aufenthaltsstatus im Iran auf- gehalten habe. So habe er die Schule nicht besuchen und sein Vater habe bloss Gelegenheitsarbeiten ausführen können. Die vom SEM erwähnten Facebook-Einträge seien wenig aussagekräftig, die daraus gezogenen Schlüsse weit hergeholt und konstruiert. Dasselbe gelte auch für die Nach- forschungen des SEM hinsichtlich seiner Verwandtschaft, zumal in den so- zialen Medien nicht zwingend der richtige Name oder die tatsächliche Ort- schaft verwendet würden. Insgesamt könne aus einem Profil in den sozia- len Medien nur beschränkt Rückschlüsse auf die realen Lebensumstände einer Person gezogen werden. Soweit sich das SEM auf den «Question- naire d’Europe» beziehe, um Widersprüchlichkeiten aufzuzeigen, sei fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer – auch mangels einer Rücküberset- zung des Formulars – nicht gewusst habe, was mit Ausreisezeitpunkt ge- meint sei. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe sich der Beschwerdefüh- rer sodann offen, genau und widerspruchsfrei zu seinen verwandtschaftli- chen Verbindungen geäussert. Zum Fluchtgrund seiner Eltern hätte er an der durch einen Mann durchgeführten Erstbefragung gar nicht erst ange- hört werden dürfen; ausserdem sei verständlich, dass Eltern ihr Kind mit den Details ihrer Flucht nicht würden belasten wollen. Schliesslich handle es sich bei den vom Beschwerdeführer besuchten Englisch- und Compu- terkursen um Teilzeitkurse, die er sich nur dank seines Jobs als (…) habe finanzieren können.

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E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es an der ersten Be- fragung nicht zu Übersetzungsproblemen gekommen sei, zumal Rückfra- gen der dolmetschenden Person kein Indiz für Verständigungsprobleme darstellen würden. In Bezug auf den Bildungsstand des Beschwerdefüh- rers, der vom SEM weiterhin angezweifelt werde, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage sei, psychologische Fachlitera- tur zu lesen und komplexe Sachverhalte zu erfassen und zu verstehen. Umso mehr erstaune es, dass er hinsichtlich seiner eigenen Fluchtvorbrin- gen keine klaren und nachvollziehbaren Aussagen machen könne. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers seien zudem keine An- haltspunkte dafür erkennbar, dass er aufgrund eines Traumas oder fehlen- der Schulbildung in der Anhörung eingeschränkt oder gehemmt gewesen wäre. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Identität des Beschwerde- führers, wie von ihm vorgebracht, bloss als wahrscheinlich erachtet werde und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, als belegt gelte. Festzustel- len sei ausserdem, dass das SEM nicht daran zweifle, dass der Beschwer- deführer sich in Afghanistan, Pakistan und im Iran aufgehalten habe, je- doch fraglich sei, wo genau, wann und mit wem. Aufgrund des weiteren Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, beispielsweise zur politischen Lage, wären substanziiertere Ausführungen auch zu seinen Aufenthalten zu erwarten gewesen. Es sei mithin anzunehmen, dass der Beschwerde- führer Afghane sei, jedoch nicht aus der von ihm angegebenen Region stamme. In Bezug auf die Nachforschungen in den sozialen Medien könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich mit densel- ben Personen in Kontakt stehe. Unter seinen Kontakten gebe es zahlreiche Verbindungen, übereinstimmende Namen und Ortsangaben sowie äusser- liche Ähnlichkeiten, so dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Beziehungsnetz zu verschleiern versuche.

E. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, der Umstand, dass die Dolmetscherin an der Anhörung mehrfach habe nachfragen müssen, deute auf Verständi- gungsprobleme hin. Der Beschwerdeführer könne durcheinander gewesen sein wegen der vielen Sprachen. Ausserdem werde die Rückübersetzung durch dieselbe Person durchgeführt wie die Übersetzung an sich und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Richtigkeit der Übersetzung zu überprüfen. Die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdefüh- rers sei zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, ob er imstande sei, psy- chologische Fachliteratur zu lesen oder nicht. Er sei an der Anhörung in seinem Redefluss eingeschränkt beziehungsweise gehemmt und insge- samt aufgebracht und unkonzentriert gewesen. Beispielhaft sei, dass er die

E-1246/2020 Seite 12 sexuellen Übergriffe nicht habe beim Namen nennen können. Des Weite- ren sei aus den Ausführungen des SEM sowie des Eintrags im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS), der unverändert belassen worden sei, zu schliessen, dass die Vorinstanz den Namen sowie die Herkunft und das Alter des Beschwerdeführers für überwiegend wahrscheinlich halte. Es hätte – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – eine vertiefte Befra- gung zur Herkunft beziehungsweise eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen, zumal die Vorinstanz derart an den Vorbringen des Be- schwerdeführers seine Herkunft betreffend zweifle. Schliesslich könnten die Recherchen auf Facebook nicht als Beweis für das Netzwerk des Be- schwerdeführers hinzugezogen werden.

E. 5.1 Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten formellen Rügen fest- zuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesver- waltungsgerichts genügend erstellt ist und sich aus den Anhörungsproto- kollen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, seine Fluchtgründe dezidiert darzulegen. Sodann sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher darauf geschlossen werden müsste, dass die Anhörungsprotokolle wegen Verfahrensfehlern keiner rechtlichen Würdigung unterzogen werden dürften.

E. 5.2 So ist die Meinung des SEM zu teilen, dass die Nachfragen der Dol- metscherin in der ergänzenden Anhörung vom 30. Mai 2018 der Klärung des Sachvortrages dienten und daraus nicht geschlossen werden kann, dass fehlerhafte Protokollierungen erfolgten. Auch aus der Dauer der An- hörung kann vorliegend nicht auf eine Verfahrenspflichtverletzung ge- schlossen werden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Notizen der damaligen Rechtsvertreterin im Nachgang der Anhörung, in welchen diese festhielt, die Anhörung habe von 11.00 bis 13.15 und von 14.00 bis 19.25 gedauert und die Rückübersetzung habe erst um 18.15 begonnen, weshalb die Konzentrationsfähigkeit der Beteiligten einge- schränkt gewesen sei; insbesondere der Beschwerdeführer sei müde und aufgewühlt gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsvertre- tung haben während der Anhörung in diesem Sinne entsprechend interve- niert oder geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen ist, der Anhörung im geforderten Umfang zu folgen. An- haltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll. Der Be- schwerdeführer hat sodann die vollständige und richtige Protokollierung unterschriftlich bestätigt und auch die Rechtsvertreterin hat diesbezüglich keine Anmerkungen angebracht. In der Beschwerde wird denn auch nicht

E-1246/2020 Seite 13 dargelegt, inwiefern der Sachvortrag oder das erstellte Protokoll über die- sen unrichtig sein soll. Vielmehr wird vorgetragen, diese «ungünstigen Um- stände» seien bei der Würdigung der Glaubhaftmachung zu berücksichti- gen (vgl. Beschwerde S. 6).

E. 5.3 Weiter wird gerügt, dass anlässlich der Anhörung vom 11. April 2018 Fragen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung gestellt worden seien, ob- wohl die Anhörung nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgängig ge- wünscht – in einem reinen Frauenteam stattgefunden habe. Es sei in der ergänzenden Anhörung am 30. Mai 2018 nach der Anhörung zu den ge- schlechtsspezifischen Gründen in einem Frauenteam sodann zu einem Wechsel der befragenden Person gekommen, wobei der eingewechselte Befrager in Unkenntnis der geschlechtsspezifischen Vorbringen gewesen sei. Auch diesbezüglich ist keine Verletzung von Verfahrenspflichten fest- zustellen. Die Rechtsvertretung hat am 9. April 2018 angezeigt, dass der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Asylgründe vorbringe und wün- sche, von einem reinen Frauenteam angehört zu werden. Anlässlich der Anhörung am 11. April 2018 wurde dieses Anliegen unter Verweis auf Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) thema- tisiert und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert mitzuteilen, ob er zu den sexuellen Gewalterfahrungen – wie gesetzlich vorgesehen – in einem gleichgeschlechtlichen Team (mithin einem Männerteam) angehört werden wolle oder in einem reinen Frauenteam. Der Beschwerdeführer bekräftigte seinen Wunsch, zu seinen sexuellen Gewalterfahrungen in einem reinen Frauenteam angehört werden zu wollen. Der zuständige Fachspezialist er- klärte daraufhin, dass aufgrund dieses Wunsches eine einlässliche Anhö- rung zu diesen Gewalterfahrungen eine weitere ergänzende Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werde. Diesem Vorgehen stimmte der Beschwerdeführer zu und auch seitens der anwesenden Rechtsvertre- terin wurde dies nicht moniert (vgl. SEM-Akten […]-19/20 [nachfolgend: act. A19/20] F1 – 4). Es erfolgte im Anschluss eine Befragung zu folgenden Themen: Beziehung/Familie; Wohnort/Aufenthalte; Schule/Ausbildung; Beruf/Arbeit; Ausreise/Reiseweg; Herkunftsfragen (act. A19/20 F5 – F154). Unter der Überschrift «Gesuchsgründe» wurden Fragen zu den Fluchtgründen der Eltern aus Afghanistan gestellt (act. A19/20 F155 – F164). Im Zusammenhang mit den sexuellen Gewalterfahrungen wurde gefragt, ob diese in einem Konnex mit den Fluchtgründen der Eltern stünden (act. A19/20 F165), was der Beschwerdeführer verneinte. Die an- wesende Rechtsvertreterin erkundigte sich sodann nach dem Ort und Zeit- punkt der Übergriffe, wobei der Beschwerdeführer antwortete, die Angriffe

E-1246/2020 Seite 14 seien zwei Jahre vorher in der Zeit als er nach Afghanistan deportiert wor- den sei, verübt worden. Im Anschluss wurde seitens des zuständigen Sachverständigen gefragt, am wievielten Tag nach der Rückkehr die Ge- walterfahrung sich zugetragen habe und ob es sich bei den Tätern um Si- cherheitskräfte gehandelt habe (act. A19/20 F169 f.), was der Beschwer- deführer dahingehend beantwortete, dass es sich um Polizeibeamte ge- handelt habe und die Tat direkt nach seiner Ankunft in Herat begangen worden sei. Weitergehende Fragen, welche explizit die sexuellen Gewalt- erfahrungen betreffen könnten, wurden hingegen nicht gestellt und für diese die ergänzende Anhörung vorgesehen. In der ergänzenden Anhö- rung am 30. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich in einem reinen Frauenteam zu seinen sexuellen Gewalterfahrungen angehört (SEM-Akten […]-31/25 [nachfolgend: act. A31/25] F11 – F71). Im An- schluss setzte der in der Anhörung vom 11. April 2018 befragende Fach- spezialist die Anhörung fort (act. A31/25 F72), bei welcher Fragen der Iden- titätsabklärung vertieft und des rechtliche Gehör nach Art 36 AsylG zur all- fälligen Identitätstäuschung gewährt wurden (act. A31/25 F73 – F154). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal der Fachspezialist sich mit seinen zusätzlichen Fragen zur Identität und Herkunft sowie zum familiären Umfeld auf die Befragung vom 11. April 2018 stützte, die eben- falls durch ihn geführt wurde.

E. 5.4 Soweit die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Un- tersuchungspflicht den Wegweisungsvollzug (namentlich die persönliche und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat Afgha- nistan sowie seine gesundheitliche Situation) betrifft, ist eine weitere Aus- einandersetzung mit dieser Rüge aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des SEM durch die Verfügung vom 16. Februar 2022 obsolet geworden.

E. 5.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin insgesamt abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-1246/2020 Seite 15 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Durchsicht der Akten im Ergebnis zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder objektiv begründete Verfolgungsfurcht in Be- zug auf den Heimatstaat Afghanistan glaubhaft zu machen.

E. 7.2 Zunächst kann dem SEM dahingehend zugestimmt werden, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten erkennbar sind, die Zweifel an seiner Lebensgeschichte, namentlich seiner persönli- chen Situation und der seiner Familie in Pakistan und im Iran aufwerfen. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen des SEM verwiesen wer- den (Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 4.1). Es scheint auch nach Ansicht des Ge- richts nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Iran aufgehalten hat. Dies auch ungeachtet der von der Vorinstanz ange- strengten Abklärungen zum familiären und sozialen Netz und seinen per- sönlichen Umständen über die Plattformen Facebook und Instagram. So ist bereits nicht verständlich, warum lediglich der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sein soll, nicht jedoch der Rest der Familie, hat doch die Mutter und ein Bruder bei den Polizeibehörden vorgesprochen und die Entlassung des Beschwerdeführers gefordert. Der Familie soll man lediglich damit gedroht haben, sie auch nach Afghanistan zurückzuführen, wenn sie in Bezug auf die Rückschaffung des Beschwerdeführers weiter insistieren würden (vgl. SEM-Akten […]-31/25 [nachfolgend act. A31/25] F14 S. 4). Der Beschwerdeführer konnte sodann die Festnahme durch die

E-1246/2020 Seite 16 iranischen Behörden und seine Überstellung nach Afghanistan zeitlich in keiner Weise einordnen (vgl. act. A19/20 F84 – F88).

E. 7.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem an ihm verüb- ten sexuellen Übergriff durch einen Polizisten in Herat kurz nach der Rück- schaffung nach Afghanistan anbelangt, sind die von der Vorinstanz darge- legten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ebenfalls zu be- stätigen. Der Beschwerdeführer vermochte in der einlässlichen Anhörung nicht dezidiert zu beschreiben, was ihm genau angetan wurde (vgl. act. A31/25 F15 – F17, F47). Ebenso bleiben seine Angaben zu seinem Peiniger und der weiteren Person, die anwesend gewesen sein soll, ober- flächlich (vgl. act. A31/25 F39 – F45). Angesichts der emotionalen Reak- tion des Beschwerdeführers beim Vortrag des Übergriffs auf ihn kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einmal Opfer eines solchen Übergriffs geworden ist. Der Kontext, in welchen der Beschwerde- führer sein Vorbringen bettet, scheint jedoch angesichts der vorangegan- genen Erwägungen nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Freilassung hinzuweisen. So machte er geltend, es sei ihm mit Hilfe des Onkels eines Mitgefangenen, den er bei der Rückführung kennengelernt habe, gelun- gen, freizukommen. Besagter Onkel des Mitgefangenen habe bei seinen Eltern veranlasst, dass der Vater ein Bestechungsgeld zahle. Die vorge- brachte Motivation, die den Onkel zum Handeln bewegt haben soll, näm- lich der Umstand, dass er den Vater des Beschwerdeführers und auch des- sen Probleme gekannt haben will, ist angesichts der langen Landesabwe- senheit der Familie und der Herkunft aus einer anderen Gegend (C._______) wenig plausibel. Die Ausführungen hierzu, namentlich dazu, was der besagte Onkel des Mitgefangenen über den Vater wisse, blieben denn auch unsubstanziiert (vgl. act. A31/25 F19, F30). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend einen relevanten Widerspruch darin erkannt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung weitere, über die Vergewal- tigung hinausgehende Vorkommnisse an den darauffolgenden Tagen ver- neinte und demgegenüber in der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er sei am Tag nach der Vergewaltigung gefoltert und seine Haut sei verbrannt worden. Auf Vorhalt hin vermochte der Beschwerdeführer diesen Wider- spruch nicht aufzulösen (act. A31/25 F58 – F68). Schliesslich sind für die in der Beschwerde unsubstanziiert gebliebene Gefahr einer Reflexverfol- gung, welcher der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Verfolgung seines Vaters durch eine private Bande ausgesetzt wäre, keine Anhalts- punkte ersichtlich. Die Fluchtgründe wurden denn auch weder im vor- instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziiert.

E-1246/2020 Seite 17

E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara begründe bereits eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Indes kann nicht von einer Kollektivverfolgung der genannten Personengruppen ausgegan- gen werden. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass die Hazara alleine wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung unterlägen. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe in genereller Art von asylrechtlich relevanter Verfolgung be- droht sind (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1). Auch aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene lässt sich nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge- stellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E-1246/2020 Seite 18

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei- nes Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl- gewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anord- nung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwä- gung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte.

E. 11.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da im ZEMIS keine Erwerbstätigkeit verzeich- net ist, ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation des Be- schwerdeführers nicht relevant verändert hat. Es sind daher keine Verfah- renskosten zu erheben.

E. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 wurde das in der Be- schwerde gestellte Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG gutgeheissen. Sie ist für ihren Aufwand zu entschädigen, so- weit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde betrifft. Die amtliche Rechtsbei- ständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfak- toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht

E-1246/2020 Seite 19 festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechts- beistände ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein anteiliges amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’000. (inkl. anteilige Auslagen) auszurichten.

E. 11.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insge- samt Fr. 1’000.– (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1246/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1’000.– ausgerichtet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1246/2020 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde für den Aufenthalt und das Verfahren dem damaligen Testbetrieb B._______ zugewiesen (vgl. Art. 4 Abs. 3 der [am 29. September 2019 aufgehobenen] Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Er wurde am 13. Februar 2018 zu seinen Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme), am 11. April 2018 zu seinen Asylgründen angehört (Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV/Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV) und am 18. April 2018 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 30. Mai 2018 wurde er ergänzend angehört; anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zur Frage seiner Identität gewährt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein. Seine Eltern hätten in der Provinz C._______, im Dorf D._______ gelebt, bevor sie nach Pakistan geflohen seien. Grund der Flucht sei gewesen, dass der Vater dazumal einflussreich gewesen und von einer Bande bestehend aus drei Brüdern unter Druck gesetzt worden sei. Er selbst sei in E._______, Pakistan, geboren. Im Alter von sechs oder sieben Jahren sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach F._______, G._______ H._______, in der Nähe von I._______, Iran, gezogen. Er habe nie die Schule besucht, autodidaktisch lesen und schreiben gelernt und Englisch- und Computerkurse besucht. Zuletzt habe er im Iran als Hilfskraft in einer (...) gearbeitet. Circa im April oder Mai 2016 sei er wegen illegalen Aufenthalts von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft worden, wo er von der afghanischen Polizei für mehrere Tage in Gewahrsam genommen worden sei. Er sei verdächtigt worden, in Syrien gekämpft zu haben. Ausserdem sei er wegen seiner Ethnie bedroht worden. Während der Einvernahme sei er gefoltert und durch einen Beamten vergewaltigt worden. Im Gefängnis sei er in Kontakt mit dem Onkel eines Mitgefangenen gekommen, der ihm auf dessen Bitte seine Hilfe angeboten habe. Es habe sich sodann herausgestellt, dass besagter Onkel seinen Vater und dessen Fluchtgründe gekannt habe. Er habe ihm gegenüber deutlich gemacht, dass er deshalb in Afghanistan in Gefahr sei. Der Onkel seines Mitgefangenen habe ihm angeboten, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Zwei Tage später sei er entlassen worden. Der Onkel seines Mitgefangenen habe ihm erklärt, dass seine Eltern Geld bezahlt hätten, um seine Freilassung zu bewirken. Er habe ihn zu sich nach Hause nach Herat genommen, wo seine Wunden ärztlich behandelt worden seien. Nach drei bis vier Tagen habe er in den Iran reisen können. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2017 habe er bei seiner Familie gelebt. Die Ausreise sei auf Anraten des Vaters erfolgt. Die Bedrohungssituation im Heimatstaat Afghanistan bestehe weiter, da eine der Personen, die dazumal den Vater bedroht hätten, heute noch in Afghanistan lebe; der Beschwerdeführer habe Angst vor dieser Person. Zudem könne er nicht in Afghanistan leben, da er als Hazara nicht akzeptiert sei und die Sprache Paschtu nicht beherrsche. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen die Kopie des australischen Führerscheins, bei welchem es sich um den seines Bruders handeln soll, einen iranischen Passierschein/Schülerausweis sowie ein Sprachdiplom aus dem Iran zu den Akten. Das SEM hat zudem zahlreiche Auszüge aus Facebook- und Instagram-Konten des Beschwerdeführers sowie seines Umfelds zu den Akten genommen. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 2. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl durch die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden ein Notfallbericht des (...)spitals J._______ vom 5. September 2018, ein Bericht des Röntgeninstituts K._______ vom 19. September 2018, ein Bericht des Kunsttherapeuten L._______ vom 25. Februar 2020 sowie ein Bericht von M._______, M. Sc. Psychologie, vom 27. Februar 2020 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass sie persönlich die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin erfüllt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin die für den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen als amtliche Rechtsbeiständin notwendigen Unterlagen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 nahm die Vorinstanz mit ergänzenden Anmerkungen zur Beschwerde Stellung, wobei weitere Facebook- und Instagram-Auszüge zu den Akten genommen wurden. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2020 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. I. Mit Replik vom 8. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage von Facebook-Auszügen zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in Afghanistan. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 wurde das SEM zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen. L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprünglichen Asylentscheid mit Verfügung vom 16. Februar 2022 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. Januar 2020 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM hat mit Verfügung vom 16. Februar 2022 die Verfügung vom 31. Januar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtbegründenden Umständen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Zu seinem Vorbringen, von den iranischen Behörden verhaftet, nach Afghanistan ausgeschafft und dort in Gewahrsam geschlagen und vergewaltigt worden zu sein, habe er widersprüchliche zeitliche Angaben gemacht. Die Umstände des Vorfalls und seine Peiniger habe er nur unsubstanziiert schildern beziehungsweise beschreiben können. Das Gleiche gelte für die geltend gemachte Folter. Darüber hinaus würden die geltend gemachten Übergriffe selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz begründen. Bei diesen handle es sich um zufällige und einzelne Übergriffe seitens der Behörde. Des Weiteren würden seine Ausführungen zu seinem Lebenslauf und seinen Lebensumständen wenig substanziiert, diffus und widersprüchlich wirken. Es entstehe der Eindruck, seine Vorbringen entsprächen nicht den Tatsachen und er versuche, seine Biografie und seine Identität zu verschleiern. Es werde zwar nicht bestritten, dass er sich in Afghanistan, Pakistan und im Iran aufgehalten habe; ebenfalls könne davon ausgegangen werden, dass seine Eltern aus Afghanistan stammen würden und er ethnischer Hazara sei. Zwar sei verständlich, dass eine Person wie der Beschwerdeführer, der nie in Afghanistan gelebt habe, über beschränkte Länderkenntnisse verfüge. Es sei jedoch zu erwarten, dass er substanziierte Angaben zu seiner Familiengeschichte, zu Verwandten in Afghanistan und gewissen geografischen Besonderheiten machen könne und Identitätspapiere, Geburtsurkunden oder andere Herkunftsangaben von sich oder seiner Familie hätte einreichen können. Zwar habe er die Nachbardörfer seines Heimatortes in Afghanistan benennen können, jedoch den Heimatort nicht in einen grösseren geografischen Kontext setzen können. Zudem habe er nicht erklären können, wie sein Vater in Afghanistan seinen Lebensunterhalt verdient habe und aus welchen Gründen seine Eltern aus Afghanistan geflohen seien. Angaben zu in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen würden gänzlich fehlen. Des Weiteren habe er widersprüchliche, ausweichende und tatsachenwidrige Angaben zu seinen Verwandten gemacht. Zunächst habe er erklärt, keine Verwandten ausserhalb des Irans zu haben und Facebook nicht zu nutzen. Es würden aber mindestens vier Facebook-Konten und mehrere Instagram-Konten von ihm existieren, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer ständig mit seinem sozialen Umfeld in Kontakt stehe und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über Verwandte und Bekannte in Afghanistan, Australien, Pakistan und weiteren Drittstaaten verfüge. Unter Berücksichtigung der in der ergänzenden Anhörung zu den Akten gereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass der Name A._______ tatsächlich sein Name sei. Dennoch bestünden weiterhin Zweifel an seinen Herkunftsangaben, zumal es sich beim eingereichten Schulbeleg um einen elfjährigen Passagierschein handle, der darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern seit Längerem bei den iranischen Behörden registriert seien. Es sei mithin nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine anderen amtlichen Dokumente seine Familie betreffend vorweisen könne und es müsse davon ausgegangen werden, dass er solche Dokumente gezielt zurückhalte. Des Weiteren seien Ungereimtheiten in Bezug auf sein Geburtsdatum festzustellen: Zum einen sei auf dem Passagierdatum sein Geburtsdatum mit (...) vermerkt, im Verfahren habe er hingegen den (...) beziehungsweise den (...) angegeben. Dasselbe gelte auch für sein Vorbringen, keine schulische Ausbildung genossen zu haben und sich Lesen und Schreiben autodidaktisch beigebracht zu haben, zumal seine Sprachkompetenzen überdurchschnittlich zu sein scheinen. Auch der Umstand, dass er private Englisch- und Computerkurse habe besuchen können und auf Facebook in einem Pool badend oder mit einem teuren Smartphone zu sehen sei, sei nicht mit seiner Aussage vereinbar, aus ärmlichen Verhältnissen zu stammen. Seine diesbezügliche Erklärung sei sodann ausweichend und uneinheitlich ausgefallen. Weitere Ungereimtheiten würden sich hinsichtlich seines Aufenthalts in Afghanistan ergeben, wonach er im Datenblatt «Questionnaire Europa» angegeben habe, Afghanistan im Jahre 2004 verlassen zu haben, demgegenüber an der Personalienaufnahme ausgeführt habe, in E._______, Pakistan geboren zu sein und mithin nie in Afghanistan gelebt zu haben. Auch zum Ausreisezeitpunkt aus dem Iran hätten sich Diskrepanzen ergeben, indem er zunächst ausgeführt habe, den Iran im Oktober 2017 verlassen zu haben, jedoch in der Datenbank Eurodac seine Fingerabdrücke bereits im Juli 2017 in Griechenland erfasst worden seien. Des Weiteren sei aufgrund seiner Einträge auf Facebook und den entsprechenden Ausführungen unklar, ob er sich tatsächlich für die von ihm genannte Zeit im Iran aufgehalten habe. Beiträge und Fotos eines Freundes würden nahelegen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen nicht wahrheitsgemäss seien, er sich vielmehr überwiegend in Pakistan aufgehalten habe. Selbst auf die Widersprüche angesprochen, habe er diese nicht aufklären können. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst als Erwachsener in den Iran gereist sei, zum Arbeitserwerb. Insgesamt bleibe unklar, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei und wie lange er sich tatsächlich in Afghanistan, Pakistan oder im Iran aufgehalten habe. Sein Aussageverhalten sei stereotyp für konstruierte Biografien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft und den Aufenthaltsstatus im Iran verschleiere. Schliesslich sei sein Vorbringen, aufgrund seiner Ethnie in Afghanistan verfolgt zu werden, nicht asylrelevant, zumal sämtliche Bevölkerungsschichten und Ethnien in Afghanistan unter kriegsbedingten Nachteilen zu leiden hätten. 4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene zunächst entgegnet, die Aussagen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu erachten. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung um einen (...)-jährigen, unter posttraumatischer Belastungsstörung leidendenden Mann gehandelt habe, der nie eine Schule besucht habe. Aufgrund des Dari-Dialekts des Beschwerdeführers habe die Dolmetscherin sodann an der Anhörung vom 30. Mai 2018 viele Rückfragen stellen müssen. Die Anhörung habe lange gedauert und der Beschwerdeführer sei unkonzentriert und aufgebracht gewesen. Die erste Anhörung sei zudem von einem Mann geleitet worden, wobei aber die geschlechtsspezifischen Themen nicht gänzlich ausgeklammert worden seien. Auch der zweite Teil der ergänzenden Anhörung sei von einem Mann weitergeführt worden, nachdem im ersten Teil die Anhörung zum geschlechtsspezifischen Thema stattgefunden habe. Der Befrager sei in Unkenntnis des ersten Teils der Befragung gewesen. An der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen frei, detailliert, mittels Gestik und versehen mit nonverbalen Gefühlsregungen geschildert. Die eingereichten Arztberichte würden im Weiteren die aus den Übergriffen herrührende Traumafolge-Störung belegen. Der vom SEM erkannte Widerspruch, der Beschwerdeführer habe an der ersten Anhörung ausgeführt, am zweiten Tag der Haft sei ihm nichts passiert, während er später vorgebracht habe, an diesem Tag gefoltert worden zu sein, dürfe nicht zur Entscheidfindung verwendet werden, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht durch einen männlichen Sachbearbeiter zu seinen gewaltspezifischen Fluchtgründen hätte befragt werden dürfen. In Bezug auf die Asylrelevanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als zurückgeschaffter Hazara und Schiite von den afghanischen Sicherheitskräften für einen Auslandsafghanen gehalten worden sei, der für die iranischen Interessen im Syrienkrieg gekämpft habe. Bei einer Wiedereinreise bestünde die Gefahr, dass er erneut dessen verdächtigt und verhaftet werde. Er sei aufgrund seiner vermeintlichen politischen Anschauungen verhaftet worden; aus demselben Grund sei er auch vergewaltigt und gefoltert worden. Er müsse mithin auch in Zukunft eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden aus politischen Motiven befürchten. Schliesslich liege eine Reflexverfolgung vor, weil der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe, mit einer Bande zusammenzuarbeiten, als deren politischer Gegner angesehen werde und daher Afghanistan verlassen habe. In der Beschwerde wurden sodann zur Frage der Glaubhaftigkeit der Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers Stellung genommen. So habe der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Namen mittels der eingereichten Beweismittel (Passierschein und Zeugnis eines privaten Englischkurses) belegen können. Die Kopie des australischen Führerausweises seines Bruders weise ausserdem denselben Nachnamen auf. Sein Geburtsdatum kenne er bloss aufgrund dessen, was ihm seine Eltern erzählt hätten. Dass er an der Erstbefragung zunächst habe nachrechnen müssen, spreche gegen ein von ihm erfundenes Geburtsdatum. Wieso auf dem Passagierschein ein anderes Geburtsdatum stehe, könne er sich nicht erklären. In Bezug auf seine Herkunft sei festzuhalten, dass das SEM seine afghanische Staatsangehörigkeit nicht bestreite. Der Beschwerdeführer habe sodann das Heimatdorf seiner Eltern benennen und in einen grösseren geografischen Kontext setzen können. Auch seine Aufenthalte in Pakistan und im Iran habe er unter Nennung genauer Aufenthaltsorte und lebensnaher Beschreibungen schildern können. Aus seinen Erzählungen sei ferner ersichtlich, dass er sich lange Zeit - anders als vom SEM angenommen - ohne Aufenthaltsstatus im Iran aufgehalten habe. So habe er die Schule nicht besuchen und sein Vater habe bloss Gelegenheitsarbeiten ausführen können. Die vom SEM erwähnten Facebook-Einträge seien wenig aussagekräftig, die daraus gezogenen Schlüsse weit hergeholt und konstruiert. Dasselbe gelte auch für die Nachforschungen des SEM hinsichtlich seiner Verwandtschaft, zumal in den sozialen Medien nicht zwingend der richtige Name oder die tatsächliche Ortschaft verwendet würden. Insgesamt könne aus einem Profil in den sozialen Medien nur beschränkt Rückschlüsse auf die realen Lebensumstände einer Person gezogen werden. Soweit sich das SEM auf den «Questionnaire d'Europe» beziehe, um Widersprüchlichkeiten aufzuzeigen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - auch mangels einer Rückübersetzung des Formulars - nicht gewusst habe, was mit Ausreisezeitpunkt gemeint sei. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe sich der Beschwerdeführer sodann offen, genau und widerspruchsfrei zu seinen verwandtschaftlichen Verbindungen geäussert. Zum Fluchtgrund seiner Eltern hätte er an der durch einen Mann durchgeführten Erstbefragung gar nicht erst angehört werden dürfen; ausserdem sei verständlich, dass Eltern ihr Kind mit den Details ihrer Flucht nicht würden belasten wollen. Schliesslich handle es sich bei den vom Beschwerdeführer besuchten Englisch- und Computerkursen um Teilzeitkurse, die er sich nur dank seines Jobs als (...) habe finanzieren können. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es an der ersten Befragung nicht zu Übersetzungsproblemen gekommen sei, zumal Rückfragen der dolmetschenden Person kein Indiz für Verständigungsprobleme darstellen würden. In Bezug auf den Bildungsstand des Beschwerdeführers, der vom SEM weiterhin angezweifelt werde, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage sei, psychologische Fachliteratur zu lesen und komplexe Sachverhalte zu erfassen und zu verstehen. Umso mehr erstaune es, dass er hinsichtlich seiner eigenen Fluchtvorbringen keine klaren und nachvollziehbaren Aussagen machen könne. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers seien zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er aufgrund eines Traumas oder fehlender Schulbildung in der Anhörung eingeschränkt oder gehemmt gewesen wäre. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers, wie von ihm vorgebracht, bloss als wahrscheinlich erachtet werde und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, als belegt gelte. Festzustellen sei ausserdem, dass das SEM nicht daran zweifle, dass der Beschwerdeführer sich in Afghanistan, Pakistan und im Iran aufgehalten habe, jedoch fraglich sei, wo genau, wann und mit wem. Aufgrund des weiteren Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, beispielsweise zur politischen Lage, wären substanziiertere Ausführungen auch zu seinen Aufenthalten zu erwarten gewesen. Es sei mithin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Afghane sei, jedoch nicht aus der von ihm angegebenen Region stamme. In Bezug auf die Nachforschungen in den sozialen Medien könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich mit denselben Personen in Kontakt stehe. Unter seinen Kontakten gebe es zahlreiche Verbindungen, übereinstimmende Namen und Ortsangaben sowie äusserliche Ähnlichkeiten, so dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Beziehungsnetz zu verschleiern versuche. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, der Umstand, dass die Dolmetscherin an der Anhörung mehrfach habe nachfragen müssen, deute auf Verständigungsprobleme hin. Der Beschwerdeführer könne durcheinander gewesen sein wegen der vielen Sprachen. Ausserdem werde die Rückübersetzung durch dieselbe Person durchgeführt wie die Übersetzung an sich und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Richtigkeit der Übersetzung zu überprüfen. Die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, ob er imstande sei, psychologische Fachliteratur zu lesen oder nicht. Er sei an der Anhörung in seinem Redefluss eingeschränkt beziehungsweise gehemmt und insgesamt aufgebracht und unkonzentriert gewesen. Beispielhaft sei, dass er die sexuellen Übergriffe nicht habe beim Namen nennen können. Des Weiteren sei aus den Ausführungen des SEM sowie des Eintrags im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS), der unverändert belassen worden sei, zu schliessen, dass die Vorinstanz den Namen sowie die Herkunft und das Alter des Beschwerdeführers für überwiegend wahrscheinlich halte. Es hätte - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - eine vertiefte Befragung zur Herkunft beziehungsweise eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen, zumal die Vorinstanz derart an den Vorbringen des Beschwerdeführers seine Herkunft betreffend zweifle. Schliesslich könnten die Recherchen auf Facebook nicht als Beweis für das Netzwerk des Beschwerdeführers hinzugezogen werden. 5. 5.1 Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten formellen Rügen festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist und sich aus den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, seine Fluchtgründe dezidiert darzulegen. Sodann sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher darauf geschlossen werden müsste, dass die Anhörungsprotokolle wegen Verfahrensfehlern keiner rechtlichen Würdigung unterzogen werden dürften. 5.2 So ist die Meinung des SEM zu teilen, dass die Nachfragen der Dolmetscherin in der ergänzenden Anhörung vom 30. Mai 2018 der Klärung des Sachvortrages dienten und daraus nicht geschlossen werden kann, dass fehlerhafte Protokollierungen erfolgten. Auch aus der Dauer der Anhörung kann vorliegend nicht auf eine Verfahrenspflichtverletzung geschlossen werden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Notizen der damaligen Rechtsvertreterin im Nachgang der Anhörung, in welchen diese festhielt, die Anhörung habe von 11.00 bis 13.15 und von 14.00 bis 19.25 gedauert und die Rückübersetzung habe erst um 18.15 begonnen, weshalb die Konzentrationsfähigkeit der Beteiligten eingeschränkt gewesen sei; insbesondere der Beschwerdeführer sei müde und aufgewühlt gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsvertretung haben während der Anhörung in diesem Sinne entsprechend interveniert oder geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen ist, der Anhörung im geforderten Umfang zu folgen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll. Der Beschwerdeführer hat sodann die vollständige und richtige Protokollierung unterschriftlich bestätigt und auch die Rechtsvertreterin hat diesbezüglich keine Anmerkungen angebracht. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern der Sachvortrag oder das erstellte Protokoll über diesen unrichtig sein soll. Vielmehr wird vorgetragen, diese «ungünstigen Umstände» seien bei der Würdigung der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 6). 5.3 Weiter wird gerügt, dass anlässlich der Anhörung vom 11. April 2018 Fragen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung gestellt worden seien, obwohl die Anhörung nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgängig gewünscht - in einem reinen Frauenteam stattgefunden habe. Es sei in der ergänzenden Anhörung am 30. Mai 2018 nach der Anhörung zu den geschlechtsspezifischen Gründen in einem Frauenteam sodann zu einem Wechsel der befragenden Person gekommen, wobei der eingewechselte Befrager in Unkenntnis der geschlechtsspezifischen Vorbringen gewesen sei. Auch diesbezüglich ist keine Verletzung von Verfahrenspflichten festzustellen. Die Rechtsvertretung hat am 9. April 2018 angezeigt, dass der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Asylgründe vorbringe und wünsche, von einem reinen Frauenteam angehört zu werden. Anlässlich der Anhörung am 11. April 2018 wurde dieses Anliegen unter Verweis auf Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) thematisiert und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert mitzuteilen, ob er zu den sexuellen Gewalterfahrungen - wie gesetzlich vorgesehen - in einem gleichgeschlechtlichen Team (mithin einem Männerteam) angehört werden wolle oder in einem reinen Frauenteam. Der Beschwerdeführer bekräftigte seinen Wunsch, zu seinen sexuellen Gewalterfahrungen in einem reinen Frauenteam angehört werden zu wollen. Der zuständige Fachspezialist erklärte daraufhin, dass aufgrund dieses Wunsches eine einlässliche Anhörung zu diesen Gewalterfahrungen eine weitere ergänzende Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werde. Diesem Vorgehen stimmte der Beschwerdeführer zu und auch seitens der anwesenden Rechtsvertreterin wurde dies nicht moniert (vgl. SEM-Akten [...]-19/20 [nachfolgend: act. A19/20] F1 - 4). Es erfolgte im Anschluss eine Befragung zu folgenden Themen: Beziehung/Familie; Wohnort/Aufenthalte; Schule/Ausbildung; Beruf/Arbeit; Ausreise/Reiseweg; Herkunftsfragen (act. A19/20 F5 - F154). Unter der Überschrift «Gesuchsgründe» wurden Fragen zu den Fluchtgründen der Eltern aus Afghanistan gestellt (act. A19/20 F155 - F164). Im Zusammenhang mit den sexuellen Gewalterfahrungen wurde gefragt, ob diese in einem Konnex mit den Fluchtgründen der Eltern stünden (act. A19/20 F165), was der Beschwerdeführer verneinte. Die anwesende Rechtsvertreterin erkundigte sich sodann nach dem Ort und Zeitpunkt der Übergriffe, wobei der Beschwerdeführer antwortete, die Angriffe seien zwei Jahre vorher in der Zeit als er nach Afghanistan deportiert worden sei, verübt worden. Im Anschluss wurde seitens des zuständigen Sachverständigen gefragt, am wievielten Tag nach der Rückkehr die Gewalterfahrung sich zugetragen habe und ob es sich bei den Tätern um Sicherheitskräfte gehandelt habe (act. A19/20 F169 f.), was der Beschwerdeführer dahingehend beantwortete, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe und die Tat direkt nach seiner Ankunft in Herat begangen worden sei. Weitergehende Fragen, welche explizit die sexuellen Gewalterfahrungen betreffen könnten, wurden hingegen nicht gestellt und für diese die ergänzende Anhörung vorgesehen. In der ergänzenden Anhörung am 30. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich in einem reinen Frauenteam zu seinen sexuellen Gewalterfahrungen angehört (SEM-Akten [...]-31/25 [nachfolgend: act. A31/25] F11 - F71). Im Anschluss setzte der in der Anhörung vom 11. April 2018 befragende Fachspezialist die Anhörung fort (act. A31/25 F72), bei welcher Fragen der Identitätsabklärung vertieft und des rechtliche Gehör nach Art 36 AsylG zur allfälligen Identitätstäuschung gewährt wurden (act. A31/25 F73 - F154). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal der Fachspezialist sich mit seinen zusätzlichen Fragen zur Identität und Herkunft sowie zum familiären Umfeld auf die Befragung vom 11. April 2018 stützte, die ebenfalls durch ihn geführt wurde. 5.4 Soweit die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht den Wegweisungsvollzug (namentlich die persönliche und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat Afghanistan sowie seine gesundheitliche Situation) betrifft, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Rüge aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des SEM durch die Verfügung vom 16. Februar 2022 obsolet geworden. 5.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin insgesamt abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Durchsicht der Akten im Ergebnis zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder objektiv begründete Verfolgungsfurcht in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan glaubhaft zu machen. 7.2 Zunächst kann dem SEM dahingehend zugestimmt werden, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten erkennbar sind, die Zweifel an seiner Lebensgeschichte, namentlich seiner persönlichen Situation und der seiner Familie in Pakistan und im Iran aufwerfen. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 4.1). Es scheint auch nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Iran aufgehalten hat. Dies auch ungeachtet der von der Vorinstanz angestrengten Abklärungen zum familiären und sozialen Netz und seinen persönlichen Umständen über die Plattformen Facebook und Instagram. So ist bereits nicht verständlich, warum lediglich der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sein soll, nicht jedoch der Rest der Familie, hat doch die Mutter und ein Bruder bei den Polizeibehörden vorgesprochen und die Entlassung des Beschwerdeführers gefordert. Der Familie soll man lediglich damit gedroht haben, sie auch nach Afghanistan zurückzuführen, wenn sie in Bezug auf die Rückschaffung des Beschwerdeführers weiter insistieren würden (vgl. SEM-Akten [...]-31/25 [nachfolgend act. A31/25] F14 S. 4). Der Beschwerdeführer konnte sodann die Festnahme durch die iranischen Behörden und seine Überstellung nach Afghanistan zeitlich in keiner Weise einordnen (vgl. act. A19/20 F84 - F88). 7.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem an ihm verübten sexuellen Übergriff durch einen Polizisten in Herat kurz nach der Rückschaffung nach Afghanistan anbelangt, sind die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ebenfalls zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermochte in der einlässlichen Anhörung nicht dezidiert zu beschreiben, was ihm genau angetan wurde (vgl. act. A31/25 F15 - F17, F47). Ebenso bleiben seine Angaben zu seinem Peiniger und der weiteren Person, die anwesend gewesen sein soll, oberflächlich (vgl. act. A31/25 F39 - F45). Angesichts der emotionalen Reaktion des Beschwerdeführers beim Vortrag des Übergriffs auf ihn kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einmal Opfer eines solchen Übergriffs geworden ist. Der Kontext, in welchen der Beschwerdeführer sein Vorbringen bettet, scheint jedoch angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Freilassung hinzuweisen. So machte er geltend, es sei ihm mit Hilfe des Onkels eines Mitgefangenen, den er bei der Rückführung kennengelernt habe, gelungen, freizukommen. Besagter Onkel des Mitgefangenen habe bei seinen Eltern veranlasst, dass der Vater ein Bestechungsgeld zahle. Die vorgebrachte Motivation, die den Onkel zum Handeln bewegt haben soll, nämlich der Umstand, dass er den Vater des Beschwerdeführers und auch dessen Probleme gekannt haben will, ist angesichts der langen Landesabwesenheit der Familie und der Herkunft aus einer anderen Gegend (C._______) wenig plausibel. Die Ausführungen hierzu, namentlich dazu, was der besagte Onkel des Mitgefangenen über den Vater wisse, blieben denn auch unsubstanziiert (vgl. act. A31/25 F19, F30). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend einen relevanten Widerspruch darin erkannt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung weitere, über die Vergewaltigung hinausgehende Vorkommnisse an den darauffolgenden Tagen verneinte und demgegenüber in der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er sei am Tag nach der Vergewaltigung gefoltert und seine Haut sei verbrannt worden. Auf Vorhalt hin vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufzulösen (act. A31/25 F58 - F68). Schliesslich sind für die in der Beschwerde unsubstanziiert gebliebene Gefahr einer Reflexverfolgung, welcher der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Verfolgung seines Vaters durch eine private Bande ausgesetzt wäre, keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Fluchtgründe wurden denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziiert. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara begründe bereits eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Indes kann nicht von einer Kollektivverfolgung der genannten Personengruppen ausgegangen werden. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass die Hazara alleine wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung unterlägen. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe in genereller Art von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1). Auch aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene lässt sich nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 11.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da im ZEMIS keine Erwerbstätigkeit verzeichnet ist, ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht relevant verändert hat. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG gutgeheissen. Sie ist für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde betrifft. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein anteiliges amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000. (inkl. anteilige Auslagen) auszurichten. 11.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: