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D-1908/2020

D-1908/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – ethnische Hazara mit letzten Wohnsitz im Dorf D._______ in der Region E._______ (Distrikt Behsud, Provinz May- dan Wardak) – reisten ihren Angaben zufolge am 27. November 2019 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 3. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. De- zember 2019 und 27. Februar 2020 die Anhörungen der volljährigen Be- schwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführende beziehungsweise Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche mit einer ihnen drohenden Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer habe seit vielen Jahren und an verschiedenen Orten in seiner Heimatregion Behsud gegen die Taliban gekämpft. Er sei bereits in den 1990er Jahren Berater eines Kommandanten und später in der Organisation und Logistik verant- wortlich für den Transport von Einheiten gewesen. Er habe sich einer Grup- pierung der Hazara angeschlossen, sei Mitglied der Partei "Harakat" ge- wesen und habe gegen die Taliban gekämpft. Aufgrund dessen sei er von den Taliban auf eine schwarze Liste gesetzt worden. Nach einer Kriegsver- letzung hätten er und die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1998/1999 während 16 Jahren im Iran gelebt, dort seien die Kinder geboren. Im Jahr 2013/2014 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, anschliessend habe der Beschwerdeführer erneut an Gefechten gegen die Taliban teilgenom- men. Im Jahr 2015/2016 seien er und seine Töchter durch eine Autobombe verletzt worden, welche die Taliban zuvor an seinem geparkten Auto plat- ziert hätten. Nach der Explosion seien sie nach Kabul ins Krankenhaus gebracht worden. Seine Freunde hätten ihn dort unter falschem Namen eingeliefert, um ihn vor weiteren Racheakten der Taliban zu schützen, an- sonsten hätten diese ihn im Krankenhaus aufgesucht und getötet. Seine Bekannten im Dorf hätten sodann verbreitet, dass er bei der Explosion ums Leben gekommen sei. Aufgrund seiner Beinverletzung habe der Beschwer- deführer nach dem Anschlag noch für eineinhalb bis zwei Jahre in der Re- gion E._______ an einem anderen Ort versteckt bleiben müssen. Danach sei er mit seiner Familie ungefähr im März/April 2017 aus Afghanistan aus- gereist.

D-1908/2020 Seite 3 Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätsdokumenten einen Ausweis der Partei "Harakat", eine Auf- enthaltskarte für die Stadt F._______, einen Ausweis betreffend die körper- liche Behinderung sowie ein Schreiben des Rats des Islamischen Staats Harakat (alle Dokumente ausser die Identitätsdokumente den Beschwer- deführer betreffend) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Arztzeugnis aus der Schweiz ein. C. Am 27. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 4. März 2020 (eröffnet am 5. März 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin am 6. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragten, die Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuhe- ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 8. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestäti- gung und eine Kostennote ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführen- den ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem setzte sie dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung eines ärztlichen Be- richts betreffend seine Beinverletzung.

D-1908/2020 Seite 4 H. Am 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 5. Mai 2020 ein. I. Auf Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichten das SEM am 26. Mai 2020 eine Vernehmlassung und die Beschwerdeführen- den am 19. Juni 2020 eine Replik zu den Akten. J. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 5. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. K. Am 31. August 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortet diese Anfrage mit Schreiben vom 7. September 2022.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete das Vorbringen mangels direktem Kausalzusam- menhang zwischen dem Bombenanschlag und der Ausreise zum einen als asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach der Explosion noch mehrere Jahre im selben Distrikt aufgehalten, ohne das ihnen etwas zugestossen sei. Zudem sei aufgrund dessen, dass der Be- schwerdeführer für tot erklärt worden sei, anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nichts mehr zu befürchten habe. Zum anderen wies das SEM in seinem Entscheid auf verschiedene Un- stimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden im Zusammen- hang mit den geschilderten Ereignissen hin, weshalb auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestünden. So hätten der Beschwerdefüh- rer und sein Sohn H._______ (N […]; am 21. Februar 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen; Anmerkung des Gerichts) in unterschiedlicher Weise von der Explosion berichtet – gemäss dem Beschwerdeführer habe es sich um eine Autobombe und gemäss dem Sohn um eine Mine unter

D-1908/2020 Seite 6 dem Auto gehandelt. Diese Abweichung wertete das SEM als widersprüch- lich und führte hierzu aus, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich etwas Derartiges widerfahren sei, er die Ursache der Explosion kennen müsse. Zudem liege ein Widerspruch im Hinblick auf den Ort der medizinischen Behandlung nach der Explosion vor. In der ersten Anhörung habe der Be- schwerdeführer angegeben, seine Töchter seien in ein Krankenhaus in Ka- bul und er in ein anderes Krankenhaus gebracht worden. In der zweiten Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgesagt, er sei ebenfalls im Krankenhaus in Kabul behandelt worden, aber auf einem anderen Weg dorthin gelangt. Die Beschwerdeführerin hingegen habe einerseits ange- geben, ihr Ehemann sei in ein anderes Krankenhaus in der Nähe ihres Wohnorts eingeliefert worden, und andererseits, ihr Ehemann sei im selben Krankenhaus wie ihre Töchter gewesen. Auf Vorhalt habe der Beschwer- deführer angegeben, es seien alle in Kabul, aber in unterschiedlichen Be- reichen behandelt worden. Zudem seien die Vorbringen nicht genügend detailliert dargelegt, da so- wohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer den Hergang der Explosion nicht substantiiert hätten schildern können und sich dabei auf Gedächtnisprobleme beziehungsweise eine umgehend eingetretene Ohnmacht berufen hätten. Schliesslich sei unwahrscheinlich, dass die Taliban den Beschwerdeführer fast zwanzig Jahren nach dem Krieg im Jahr 1998/1999 immer noch im Visier haben sollten. Es ergebe auch keinen Sinn, dass die Beschwerde- führenden im Jahr 2014/2015 nach Afghanistan zurückgekehrt seien, wenn sie gewusst hätten, dass sich der Beschwerdeführer wie angegeben in Le- bensgefahr befunden hätte. Auf die Frage, weshalb ihm im Fall der Rück- kehr noch immer eine Gefahr durch die Taliban drohe, habe er zudem ab- schweifend und allgemein geantwortet. Die eingereichten Beweismittel schliesslich seien untauglich, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu ma- chen, zumal darin kein Bezug auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Taliban genommen werde.

E. 4.2 In der Beschwerde setzten die Beschwerdeführenden dem entgegen, der Beschwerdeführer habe nach der Explosion als tot gegolten; nur des- halb und weil sie sich versteckt gehalten hätten, sei es ihnen möglich ge- wesen, nach dem Anschlag bis zur Heilung der Beinverletzung des Be- schwerdeführers in Afghanistan zu bleiben, ohne von den Taliban gefunden zu werden. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seines langjährigen Engagements für die Hazara bei der Harakat-Partei über ein einschlägiges

D-1908/2020 Seite 7 Risikoprofil, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche die Zugehö- rigkeit zu einer Risikogruppe für die Annahme einer Verfolgung aus, selbst wenn die entsprechende Tätigkeit, welche zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt habe, im Zeitpunkt der Ausreise bereits aufgegeben worden sei. Seine Gefährdung zeige sich in dem auf ihn verübten Attentat, welches von der Vorinstanz nicht grundsätzlich bezweifelt worden sei. Die Taliban hätten ihn auch lange Zeit nach dem Krieg noch im Visier, da er zusammen mit seinen Bekannten das Dorf immer wieder gegen verschiedene paschtunische Warlords verteidigt habe, welche mit den Taliban zusam- mengearbeitet hätten. Es lägen damit genügend Anhaltspunkte vor, wes- halb er auf einer schwarzen Liste der Taliban stehe. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche seien nicht wesentlich, beziehungsweise wahrscheinlich der Übersetzung geschuldet. Schliesslich habe die Vorinstanz einige Aussagen auch frei interpretiert. Ob die Explosion des Autos durch eine Mine oder durch eine platzierte Bombe ausgelöst wurde, sei bis heute unklar. Der Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte die Ursache der Explosion klären lassen müs- sen, sei überzogen. Vielmehr habe er eingeräumt, die genaue Ursache der Explosion aufgrund einer fehlenden Untersuchung vor Ort bis heute nicht zu kennen, was ein Realkennzeichen darstelle. Entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz sei dieser Widerspruch auch nebensächlich. Die Be- schwerdeführenden hätten ausführlich und mit zahlreichen Realkennzei- chen versehen über den Vorfall berichtet; es sei hingegen unmöglich, dass die Aussagen zweier Personen über dasselbe Ereignis vollkommen iden- tisch ausfielen. Nach der Explosion seien der Beschwerdeführer und die Töchter – entge- gen der Interpretation des SEM – alle ins selbe Krankenhaus gebracht worden – der Beschwerdeführer allerdings in die Männerabteilung und seine Töchter in die Frauenabteilung. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht einen Widerspruch vorgehalten. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer lediglich an- gegeben, er sei "irgendwo sonst" behandelt worden. Daraus abzuleiten, er sei in einem anderen Krankenhaus behandelt worden, stelle eine sprach- lich zu hohe Hürde dar. Mit der Aussage, er sei "nach einer Weile (…) selbst nach Kabul" gegangen, habe er gemeint, er sei nicht gemeinsam mit sei- nen Töchtern nach Kabul transportiert worden. Seine Helfer hätten ihn ins

D-1908/2020 Seite 8 Krankenhaus gefahren. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe an- gegeben, ihr Ehemann sei "in der Nähe ihres Wohnorts" behandelt worden, sei gar aktenwidrig und von der Vorinstanz frei hineininterpretiert worden. Dass sie sich aufgrund der eingetretenen Ohnmacht nach der Explosion nicht mehr an gewisse Details erinnern könnten, sei nachvollziehbar. Die Plausibilität von Ereignissen dürfe ferner nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit hinzugezogen werden, weshalb die Tat- sache, dass die Beschwerdeführenden freiwillig nach Afghanistan zurück- gekehrt seien, nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Gefährdung angeführt werden dürfe. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass mit dem eingereichten Parteiausweis des Beschwerdeführersein Indiz für die Richtigkeit seiner Erläuterungen, insbesondere betreffend seine Identität als aktiver Gegner der Taliban, vorliege.

E. 4.3 In der Vernehmlassung erachtete das SEM das gemäss dem Be- schwerdeführer vorliegende Risikoprofil als nicht glaubhaft gemacht, der Umfang seiner Tätigkeit für die Harakat-Partei sei keineswegs bekannt, das Beweismittel belege lediglich seine Mitgliedschaft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sei durchaus wesentlich, ob das fluchtauslösende Ereignis – die Explosion des Autos – durch eine Auto- bombe oder eine Mine hervorgerufen worden sei. Wäre das Auto über eine Mine gefahren, spräche dies vielmehr für einen ungezielten Anschlag auf- grund der unsicheren Lage in Afghanistan und nicht für einen gezielten An- griff auf den Beschwerdeführer. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, er kenne die genaue Ursache der Explosion bis heute nicht, handle es sich nicht um eine spontane Aussage und damit nicht um ein Realkennzeichen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm die Diskrepanz seiner Darstel- lung zu derjenigen seines Sohnes präsent gewesen sei und er sich durch seine Aussage beide Optionen offengelassen habe. Wohl könnten sich Aussagen verschiedener Personen in der Erzählweise oder durch selektive Wahrnehmung einzelner Ereignisse unterscheiden; es lägen aber teilweise grundlegend unterschiedliche Aussagen zu den wich- tigsten Ereignissen vor. Dies betreffe auch den Widerspruch bezüglich des Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers und seiner Töchter. Sprachliche Schwierigkeiten habe es den Anhörungsprotokollen zufolge nicht gegeben; die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zum Be- schwerdeführer klar ausgesagt, ihr Ehemann sei in einem Krankenhaus «in der Nähe von ihnen» behandelt worden, nachdem sie angegeben habe, ihre Töchter seien nach Kabul ins Krankenhaus gebracht worden. Somit

D-1908/2020 Seite 9 handle es sich offensichtlich um die Nennung von zwei verschiedenen Krankenhäusern. Wenn der Beschwerdeführer – wie vorgebracht – gewusst hätte, dass sein Name auf einer schwarzen Liste der Taliban stehe und er sich in Lebens- gefahr befinde, wären die Beschwerdeführenden nicht aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehr spreche dafür, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Afghanistan kein bewusst ge- wähltes Ziel der Taliban gewesen sei und nicht persönlich in deren Visier gestanden habe.

E. 4.4 In der Replik argumentierten die Beschwerdeführenden, dass zum Ri- sikoprofil des Beschwerdeführers zahlreiche Sachverhaltselemente vorlä- gen, die von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden seien, so beispiels- weise seine Zugehörigkeit zur Harakat-Partei und die Tätigkeit als Hazara- Widerstandskämpfer. Es sei nicht korrekt, aufgrund einzelner Unglaubhaf- tigkeitselemente den gesamten Sachverhalt anzuzweifeln. Die Explosion habe sich in der Hauseinfahrt der Beschwerdeführenden ereignet, weshalb es sich, unbesehen ob eine Mine oder eine Autobombe dafür verantwort- lich gewesen sei, jedenfalls um einen gezielten Anschlag auf den Be- schwerdeführer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe laut Protokoll als seinen eigenen Behand- lungsort "irgendwo sonst" angegeben. Er wisse ja aber genau, wo er be- handelt worden sei, und habe dies wohl kaum wörtlich so angegeben, wie es protokolliert worden sei. Vielmehr habe er etwas gesagt wie "nicht am selben Ort wie die anderen" oder "andernorts als die Anderen", was vom Dolmetscher ungelenk mit "irgendwo sonst" übersetzt worden sei. Be- kanntlich vermöge eine allenfalls erneut fehlerhafte Rückübersetzung sol- che feinen Unklarheiten nicht zwingend aufzudecken. So sei auch die von der Vorinstanz zitierte Stelle, wonach die Beschwerdeführerin laut Protokoll angegeben habe, ihr Ehemann sei in einem Krankenhaus in der Nähe von ihnen behandelt worden, zu erklären. Diese Unschärfe (Krankenhaus oder Abteilung eines Krankenhauses) erkläre sich ebenfalls mit einer unge- nauen Übersetzung. Selbst bei einer wörtlichen Übersetzung sei die Aus- sage "anderes Krankenhaus" damit zu erklären, dass die beiden Abteilun- gen des Krankenhauses in Kabul für Männer und Frauen in zwei separaten Gebäuden untergebracht und sehr gross seien, so dass die Beschwerde- führerin die Männerabteilung zu Recht als "Spital" bezeichnet habe. Kei- nesfalls dürfe jedoch aus der mundartlichen Ausdrucksweise "in der Nähe

D-1908/2020 Seite 10 von uns" ein Krankenhaus an einem geografisch anderen Ort – am Woh- nort der Beschwerdeführenden – abgeleitet werden. Es sei plausibel, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit in einer kleinen Ortschaft habe verstecken können, ohne von den Taliban ge- funden zu werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut inkognito leben zu müssen, was aber notwendig wäre, wenn er sich nicht in Gefahr begeben wolle. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus dem Iran nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern deportiert worden seien. Somit sei das Argument, beim Vorliegen einer realen Gefahr wären sie nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, nicht stichhaltig.

E. 5.1 Einerseits sind die Aussagen der Beschwerdeführenden sowohl zu sei- nem politischen Engagement als auch zu den Kampfeinsätzen des Be- schwerdeführers sehr wenig substantiiert und oberflächlich ausgefallen, dies gilt auch für die Ausführungen dazu, was ihm und der Familie deswe- gen von Seiten der Taliban drohen könnte. Andererseits ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement im In- teresse der Hazara (Verteidigung von Dörfern gegen Paschtunen) heraus- ragend exponierte; es ist nicht erkennbar, inwiefern er sich in einer sich von den zahlreichen Kämpfern abhebenden Position befunden hätte. Darüber hinaus liegt die von ihm genannte Beratung des Kommandanten bis zu seiner (ersten) Ausreise in den Iran im Jahr 1998/1999 bereits mehr als 20 Jahre zurück. Danach hat er sich seinen Angaben zufolge mit seiner Fami- lie während 16 Jahren im Iran aufgehalten, womit er aufgrund dieser lan- gen Landesabwesenheit für lange Zeit keine politische Rolle wahrgenom- men hat. Dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund sei- ner früheren Kampfhandlungen im Kampf der Hazara gegen die Paschtu- nen und Taliban eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung drohe, konnte er deshalb nicht überwiegend glaubhaft machen. Der Vorinstanz ist auch zu- zustimmen, wenn sie es als wenig nachvollziehbar erachtet, dass der Be- schwerdeführer rund 20 Jahre nach dem Krieg gegen die Taliban, an dem er Ende der 1990er Jahre teilgenommen habe, noch immer im Fokus der Taliban stehe.

E. 5.2 Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer – wäre er so stark ge- fährdet gewesen – wohl kaum in den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 nochmals nach Afghanistan zurückgekehrt wäre. Die entsprechenden Ent-

D-1908/2020 Seite 11 gegnungen in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Ob die Be- schwerdeführenden nach ihrem langjährigen Aufenthalt im Iran freiwillig oder mit Zwang nach Afghanistan zurückgekehrt sind, geht aus den vorlie- genden Akten nicht eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer hat hierzu ei- nerseits davon gesprochen, zu jener Zeit sei die Lage im Iran zunehmend schwieriger geworden, weshalb er stets an eine Rückkehr nach Afghanis- tan gedacht habe und im Jahr 2013/2014 dorthin zurückgekehrt sei, was eine freiwillige Rückkehr impliziert (A30 F27). Von einer Deportation sprach er in der ersten Anhörung noch nicht, sondern gab lediglich an, seine Kin- der seien einmal nach Afghanistan deportiert worden (A30 F26). Bei der Rückübersetzung hingegen korrigierte er seine Aussage, im Jahr 2013/2014 nicht freiwillig zurückgekehrt zu sein, sondern mit der gesamten Familie deportiert worden zu sein (A30 S. 10, Anmerkung zu F27). Ferner gibt der Beschwerdeführer an, er sei ungefähr viermal zwischen dem Iran und Afghanistan gependelt (A30 F24). Somit ist davon auszugehen, dass er von seinen vielen Aufenthalten im Iran zumindest nicht jedes Mal unfrei- willig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, womit die Annahme, dass er sich zumindest in jenem Zeitpunkt (2014) nicht in akuter Gefahr befunden hat, gestützt wird.

E. 5.3 Zum zentralen Punkt des geltend gemachten Verfolgungsvorbringens

– der Explosion des Autos – ist vorweg festzuhalten, dass das Gericht – wie auch die Vorinstanz – nicht daran zweifelt, dass der Beschwerdeführer und seine Töchter die Explosion erlebt haben und zumindest die Töchter dabei schwer verletzt und danach in einem Krankenhaus behandelt wur- den. Ob die Beinverletzung des Beschwerdeführers von diesem Vorfall stammt, oder er die Verletzung bereits in seinen früheren Kampfeinsätzen erlitten hat – wie vermerkt in der eingereichten Parteibestätigung (Beweis- mittel 6, siehe auch Anhörung des Sohns H._______, N […], A22 F52) –, kann nicht abschliessend geklärt werden.

E. 5.4 Das SEM warf den Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer und sein Sohn H._______ hätten unterschiedliche Ursachen für die Explo- sion angegeben. Woher diese genau rührte (Autobombe oder Mine), dürfte für die Betroffenen eines solchen Vorfalls tatsächlich lediglich dann ersicht- lich sein, wenn es im Anschluss eine kriminaltechnische Untersuchung mit einem klaren Ergebnis gegeben hätte. Eine solche mag in einem vom Krieg geprägten Staat wie Afghanistan – vor allem in ländlichem Gebiet – wohl aber kaum bei jedem der sich häufig ereignenden Anschläge vorgenom- men werden, und auch in der Beschwerde wurde dargelegt, dass es eine

D-1908/2020 Seite 12 solche im vorliegenden Fall eben nicht durchgeführt worden sei (Be- schwerde S. 5). Das Gericht geht davon aus, dass die Ursache der Explo- sion nicht mehr aufgeklärt werden kann. Allerdings ist in diesem Zusam- menhang festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführenden, wo sich das Auto vor dem Anschlag befunden hatte, nicht einheitlich waren. Der Beschwerdeführer erklärte in den Anhörungen, das Auto sei vor dem Anschlag direkt vor der Haustür geparkt gewesen, (A30 F36; A47 F54 f.), was die Beschwerdeführerin zumindest im zweiten Anhörungstermin be- stätigte (das Auto sei direkt vor dem Haus gestanden, A48 F20). In der ersten Anhörung hatte sie jedoch noch angegeben, das Auto sei normaler- weise vor dem Haus geparkt, mal auf der linken, mal auf der rechten Seite; am Abend vor der Explosion sei es an einem anderen Ort als sonst geparkt gewesen, sie wisse aber nicht, wie weit weg vom Haus (A31 F18). Sie er- klärte auch, das Auto sei gemäss den Aussagen ihrer Familienmitglieder bereits gefahren, bevor es zur Explosion gekommen sei (A31 F16); dies bestätigte auch der Beschwerdeführer (A47 F59 f.). Beide Beschwerdefüh- renden sagten aus, sie wüssten nicht mehr genau, wie sich die Explosion zugetragen hätte (Ehefrau: A31, F15, Ehemann: A30, F36-39). Der Sohn H._______ hatte in seiner BzP zunächst gesagt, die Explosion sei durch eine Mine ausgelöst worden, dabei habe der Vater den Fuss verloren (A9 F 7.02). In seiner Anhörung relativierte er seine Aussagen dahingehend, dass er zunächst die Informationen von Dritten weitergegeben habe (ich hörte damals vieles und Unterschiedliches […] jeder erzählte es anders), sein Vater ihm aber gesagt hätte, es sei eine Bombe gewesen (A22 F46 ff., insbesondere F48, F50). Er selbst habe es nicht so genau gewusst, weil in der Familie darüber nicht gesprochen worden sei (A22 F49). Diese Erklä- rungen vermögen nicht zu überzeugen.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es nach diesen Ausführungen für eher wahrscheinlich, dass eine Mine ursächlich für die Explosion gewe- sen ist, auch, weil der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei mit dem Auto bereits ein Stück gefahren. Vor diesem Hintergrund vermag die Erklärung in der Beschwerde, selbst wenn es eine Mine gewesen wäre, so wäre diese in der Hauseinfahrt platziert worden, was ebenfalls auf einen gezielten An- griff hindeute, nicht zu überzeugen, dies hatten die Beschwerdeführenden auch zunächst nicht so geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass dieser Vorfall dramatische und nachhaltige Folgen für den Beschwerdeführer und seine Töchter hatte, hält es jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen gezielten Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer gehandelt hat.

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E. 5.6 Das Gericht teilt des Weiteren nicht alle in der angefochtenen Verfü- gung geäusserten Vorbehalte der Vorinstanz im Hinblick auf die Glaubhaf- tigkeit der Angaben zu den Vorfällen nach der Explosion. Die Erörterungen dazu, in welchem Krankenhaus der Beschwerdeführer, beziehungsweise die Töchter behandelt wurden, vermögen nicht zu überzeugen. In dieser Hinsicht hielt das SEM den Beschwerdeführenden zu Unrecht einen Wi- derspruch vor beziehungsweise berief es sich auf angebliche Aussagen, die in den Anhörungsprotokollen so nicht zu finden sind. So wurde – wie die Beschwerdeführenden zu Recht rügen – die Aussage des Beschwer- deführers zu seinem Behandlungsort nach der Explosion, er sei "irgendwo sonst behandelt worden", tatsächlich frei uminterpretiert in die Aussage, er sei in einem anderen Krankenhaus behandelt worden (A52 II 2.a; A30 F39). Er hat seine Aussage zudem in der zweiten Anhörung präzisiert, indem er angab, sie hätten alle am selben Ort ärztliche Versorgung erhalten; er habe nur einen anderen Weg nehmen müssen (A47 F76). Ob die Beschwerde- führerin, als sie angegeben hat, ihr Ehemann sei in der Nähe von ihnen behandelt worden, ein anderes Krankenhaus oder aber eine Abteilung des- selben Krankenhauses bezeichnen wollte, kann angesichts der nachfol- genden Erwägungen aber offenbleiben.

E. 5.7 Was genau der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im heutigen Zeit- punkt genau befürchtet, ist unklar geblieben. In der Anhörung gab er auf die Frage, welche Gefahr ihm heute genau drohen würde, an, er habe da- mals viele Schwierigkeiten gehabt und nicht einmal denselben Weg wie seine Familie fahren können. Er führte hierzu in sehr allgemeiner Weise aus, die Taliban seien weiterhin aktiv und hätten die meisten Regionen un- ter Kontrolle. Der Nachfrage, weshalb die Taliban noch heute Interesse an seiner Person haben sollten, wich er aus, indem er zum Dolmetscher sagte, wenn ein Afghane oder Paschtune etwas schwöre, ziehe er dies auch durch (A47 F45 ff.). Die Frage nach der ihm heute konkret drohenden Gefahr vermochte er jedenfalls auch nach mehrfachem Nachhaken nicht substanziiert zu beantworten.

E. 5.8 Nach den obigen Ausführungen teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, wonach es sich bei der Explosion des Autos des Beschwerdeführers nicht um einen von den Taliban gezielt gegen ihn verübten Anschlag ge- handelt hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend aufzuzei- gen, inwiefern die Taliban über seine früheren Tätigkeiten informiert waren und ihn deswegen gezielt gesucht hätten. Insbesondere sind seinen Anga- ben und den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er – wie behauptet – auf einer schwarzen Liste steht und ihm deshalb Gefahr

D-1908/2020 Seite 14 droht. Diesbezüglich machte er stets nur oberflächliche und sehr allge- meine Angaben, ohne genau auszuführen, wie genau er in den Fokus der Taliban geraten sein will (A30 F28 ff., F40 f.; A47 F38 ff.). Selbst wenn die Taliban willkürlich Anschläge gegen Angehörige der Hazara verüben (wie dies möglicherweise anlässlich der Explosion im Auto des Beschwerdefüh- rers geschehen ist), zeigt dies keine gezielt ihn betreffende konkrete Ver- folgungsgefahr aufgrund eines asylrechtlichen Verfolgungsmotivs auf. Hierfür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban nicht aufgrund seiner Parteizugehörigkeit gesucht worden, da sie nicht als solche gegen sie gekämpft hätten, sondern lediglich ihre Gegend verteidigt hätten (A47 F44). Demnach ist der Beschwerdeführer nicht zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe zu zählen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. dazu unter vielen BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.9 Auch die eingereichten Beweismittel vermögen keine Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen. Sie zeigen ledig- lich auf, dass der Beschwerdeführer (in früheren Jahren) Mitglied der Partei Harakat war und im Kampf gegen die Taliban eine Kriegsverletzung davon- getragen hat. Ein politisches Engagement für sich bringt aber – wie darge- legt – nicht unabdingbar eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes mit sich, zumal der Einfluss dieser Bewegung/Partei stark abgenommen hat (vgl. CORINNE TROXLER GULZAR, Afghanistan: Hezb-e Wahdat/Harakt-e Is- lami, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 8. Oktober 2009, S. 4, abgerufen am, 21.09.2022).

E. 5.10 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Hazara keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu be- gründen. Das Gericht geht zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollek- tivverfolgung der Hazara in Afghanistan aus (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E.6.5 m.w.H.).

E. 5.11 Diesen Erwägungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeiten von den Taliban gesucht wurde und ihm und seiner Familie des- halb eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen würde. Der allge- meinen Gefährdung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Taliban

D-1908/2020 Seite 15 und der damit verbundenen Gefahr für grosse Teile der afghanischen Be- völkerung, Opfer eines Gewaltaktes oder Anschlags zu werden, wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 6.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu einer Verfolgung führen. Der von der Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge- währen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Wie bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer keine Vor- verfolgung glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach der Machtübernahme der Taliban zu einer be- sonders gefährdeten Gruppe zählt und ihm deshalb Gefahr droht (vgl. oben E. 5.2.4). Die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden.

E. 6.3 Die oben getroffene Einschätzung, es liege keine Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan zu (vgl. E. 5.8), trifft auch nach der Machtüber- nahme der Taliban im August 2021 zu, da derzeit keine eindeutigen Infor- mationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1).

E. 7 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-1908/2020 Seite 16

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen je- doch mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die damals zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten ak- tualisierten Kostennote vom 19. Juni 2020 werden ein Arbeitsaufwand von

E. 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 175.– ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand als ange- messen erscheint, ist der zu entschädigende Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 20. April 2020; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist somit unter Berücksichtigung des- sen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'825.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1908/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'825.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1908/2020 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ethnische Hazara mit letzten Wohnsitz im Dorf D._______ in der Region E._______ (Distrikt Behsud, Provinz Maydan Wardak) - reisten ihren Angaben zufolge am 27. November 2019 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 3. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 20. Dezember 2019 und 27. Februar 2020 die Anhörungen der volljährigen Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführende beziehungsweise Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche mit einer ihnen drohenden Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer habe seit vielen Jahren und an verschiedenen Orten in seiner Heimatregion Behsud gegen die Taliban gekämpft. Er sei bereits in den 1990er Jahren Berater eines Kommandanten und später in der Organisation und Logistik verantwortlich für den Transport von Einheiten gewesen. Er habe sich einer Gruppierung der Hazara angeschlossen, sei Mitglied der Partei "Harakat" gewesen und habe gegen die Taliban gekämpft. Aufgrund dessen sei er von den Taliban auf eine schwarze Liste gesetzt worden. Nach einer Kriegsverletzung hätten er und die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1998/1999 während 16 Jahren im Iran gelebt, dort seien die Kinder geboren. Im Jahr 2013/2014 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, anschliessend habe der Beschwerdeführer erneut an Gefechten gegen die Taliban teilgenommen. Im Jahr 2015/2016 seien er und seine Töchter durch eine Autobombe verletzt worden, welche die Taliban zuvor an seinem geparkten Auto platziert hätten. Nach der Explosion seien sie nach Kabul ins Krankenhaus gebracht worden. Seine Freunde hätten ihn dort unter falschem Namen eingeliefert, um ihn vor weiteren Racheakten der Taliban zu schützen, ansonsten hätten diese ihn im Krankenhaus aufgesucht und getötet. Seine Bekannten im Dorf hätten sodann verbreitet, dass er bei der Explosion ums Leben gekommen sei. Aufgrund seiner Beinverletzung habe der Beschwerdeführer nach dem Anschlag noch für eineinhalb bis zwei Jahre in der Region E._______ an einem anderen Ort versteckt bleiben müssen. Danach sei er mit seiner Familie ungefähr im März/April 2017 aus Afghanistan ausgereist. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätsdokumenten einen Ausweis der Partei "Harakat", eine Aufenthaltskarte für die Stadt F._______, einen Ausweis betreffend die körperliche Behinderung sowie ein Schreiben des Rats des Islamischen Staats Harakat (alle Dokumente ausser die Identitätsdokumente den Beschwerdeführer betreffend) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Arztzeugnis aus der Schweiz ein. C. Am 27. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 4. März 2020 (eröffnet am 5. März 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin am 6. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 8. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem setzte sie dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend seine Beinverletzung. H. Am 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 5. Mai 2020 ein. I. Auf Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichten das SEM am 26. Mai 2020 eine Vernehmlassung und die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2020 eine Replik zu den Akten. J. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 5. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. K. Am 31. August 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortet diese Anfrage mit Schreiben vom 7. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete das Vorbringen mangels direktem Kausalzusammenhang zwischen dem Bombenanschlag und der Ausreise zum einen als asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach der Explosion noch mehrere Jahre im selben Distrikt aufgehalten, ohne das ihnen etwas zugestossen sei. Zudem sei aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer für tot erklärt worden sei, anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nichts mehr zu befürchten habe. Zum anderen wies das SEM in seinem Entscheid auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen hin, weshalb auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestünden. So hätten der Beschwerdeführer und sein Sohn H._______ (N [...]; am 21. Februar 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen; Anmerkung des Gerichts) in unterschiedlicher Weise von der Explosion berichtet - gemäss dem Beschwerdeführer habe es sich um eine Autobombe und gemäss dem Sohn um eine Mine unter dem Auto gehandelt. Diese Abweichung wertete das SEM als widersprüchlich und führte hierzu aus, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich etwas Derartiges widerfahren sei, er die Ursache der Explosion kennen müsse. Zudem liege ein Widerspruch im Hinblick auf den Ort der medizinischen Behandlung nach der Explosion vor. In der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Töchter seien in ein Krankenhaus in Kabul und er in ein anderes Krankenhaus gebracht worden. In der zweiten Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgesagt, er sei ebenfalls im Krankenhaus in Kabul behandelt worden, aber auf einem anderen Weg dorthin gelangt. Die Beschwerdeführerin hingegen habe einerseits angegeben, ihr Ehemann sei in ein anderes Krankenhaus in der Nähe ihres Wohnorts eingeliefert worden, und andererseits, ihr Ehemann sei im selben Krankenhaus wie ihre Töchter gewesen. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer angegeben, es seien alle in Kabul, aber in unterschiedlichen Bereichen behandelt worden. Zudem seien die Vorbringen nicht genügend detailliert dargelegt, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer den Hergang der Explosion nicht substantiiert hätten schildern können und sich dabei auf Gedächtnisprobleme beziehungsweise eine umgehend eingetretene Ohnmacht berufen hätten. Schliesslich sei unwahrscheinlich, dass die Taliban den Beschwerdeführer fast zwanzig Jahren nach dem Krieg im Jahr 1998/1999 immer noch im Visier haben sollten. Es ergebe auch keinen Sinn, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2014/2015 nach Afghanistan zurückgekehrt seien, wenn sie gewusst hätten, dass sich der Beschwerdeführer wie angegeben in Lebensgefahr befunden hätte. Auf die Frage, weshalb ihm im Fall der Rückkehr noch immer eine Gefahr durch die Taliban drohe, habe er zudem abschweifend und allgemein geantwortet. Die eingereichten Beweismittel schliesslich seien untauglich, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal darin kein Bezug auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Taliban genommen werde. 4.2 In der Beschwerde setzten die Beschwerdeführenden dem entgegen, der Beschwerdeführer habe nach der Explosion als tot gegolten; nur deshalb und weil sie sich versteckt gehalten hätten, sei es ihnen möglich gewesen, nach dem Anschlag bis zur Heilung der Beinverletzung des Beschwerdeführers in Afghanistan zu bleiben, ohne von den Taliban gefunden zu werden. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seines langjährigen Engagements für die Hazara bei der Harakat-Partei über ein einschlägiges Risikoprofil, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe für die Annahme einer Verfolgung aus, selbst wenn die entsprechende Tätigkeit, welche zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt habe, im Zeitpunkt der Ausreise bereits aufgegeben worden sei. Seine Gefährdung zeige sich in dem auf ihn verübten Attentat, welches von der Vorinstanz nicht grundsätzlich bezweifelt worden sei. Die Taliban hätten ihn auch lange Zeit nach dem Krieg noch im Visier, da er zusammen mit seinen Bekannten das Dorf immer wieder gegen verschiedene paschtunische Warlords verteidigt habe, welche mit den Taliban zusammengearbeitet hätten. Es lägen damit genügend Anhaltspunkte vor, weshalb er auf einer schwarzen Liste der Taliban stehe. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche seien nicht wesentlich, beziehungsweise wahrscheinlich der Übersetzung geschuldet. Schliesslich habe die Vorinstanz einige Aussagen auch frei interpretiert. Ob die Explosion des Autos durch eine Mine oder durch eine platzierte Bombe ausgelöst wurde, sei bis heute unklar. Der Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte die Ursache der Explosion klären lassen müssen, sei überzogen. Vielmehr habe er eingeräumt, die genaue Ursache der Explosion aufgrund einer fehlenden Untersuchung vor Ort bis heute nicht zu kennen, was ein Realkennzeichen darstelle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dieser Widerspruch auch nebensächlich. Die Beschwerdeführenden hätten ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen über den Vorfall berichtet; es sei hingegen unmöglich, dass die Aussagen zweier Personen über dasselbe Ereignis vollkommen identisch ausfielen. Nach der Explosion seien der Beschwerdeführer und die Töchter - entgegen der Interpretation des SEM - alle ins selbe Krankenhaus gebracht worden - der Beschwerdeführer allerdings in die Männerabteilung und seine Töchter in die Frauenabteilung. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht einen Widerspruch vorgehalten. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er sei "irgendwo sonst" behandelt worden. Daraus abzuleiten, er sei in einem anderen Krankenhaus behandelt worden, stelle eine sprachlich zu hohe Hürde dar. Mit der Aussage, er sei "nach einer Weile (...) selbst nach Kabul" gegangen, habe er gemeint, er sei nicht gemeinsam mit seinen Töchtern nach Kabul transportiert worden. Seine Helfer hätten ihn ins Krankenhaus gefahren. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Ehemann sei "in der Nähe ihres Wohnorts" behandelt worden, sei gar aktenwidrig und von der Vorinstanz frei hineininterpretiert worden. Dass sie sich aufgrund der eingetretenen Ohnmacht nach der Explosion nicht mehr an gewisse Details erinnern könnten, sei nachvollziehbar. Die Plausibilität von Ereignissen dürfe ferner nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit hinzugezogen werden, weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt seien, nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Gefährdung angeführt werden dürfe. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass mit dem eingereichten Parteiausweis des Beschwerdeführersein Indiz für die Richtigkeit seiner Erläuterungen, insbesondere betreffend seine Identität als aktiver Gegner der Taliban, vorliege. 4.3 In der Vernehmlassung erachtete das SEM das gemäss dem Beschwerdeführer vorliegende Risikoprofil als nicht glaubhaft gemacht, der Umfang seiner Tätigkeit für die Harakat-Partei sei keineswegs bekannt, das Beweismittel belege lediglich seine Mitgliedschaft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sei durchaus wesentlich, ob das fluchtauslösende Ereignis - die Explosion des Autos - durch eine Autobombe oder eine Mine hervorgerufen worden sei. Wäre das Auto über eine Mine gefahren, spräche dies vielmehr für einen ungezielten Anschlag aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan und nicht für einen gezielten Angriff auf den Beschwerdeführer. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, er kenne die genaue Ursache der Explosion bis heute nicht, handle es sich nicht um eine spontane Aussage und damit nicht um ein Realkennzeichen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm die Diskrepanz seiner Darstellung zu derjenigen seines Sohnes präsent gewesen sei und er sich durch seine Aussage beide Optionen offengelassen habe. Wohl könnten sich Aussagen verschiedener Personen in der Erzählweise oder durch selektive Wahrnehmung einzelner Ereignisse unterscheiden; es lägen aber teilweise grundlegend unterschiedliche Aussagen zu den wichtigsten Ereignissen vor. Dies betreffe auch den Widerspruch bezüglich des Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers und seiner Töchter. Sprachliche Schwierigkeiten habe es den Anhörungsprotokollen zufolge nicht gegeben; die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zum Beschwerdeführer klar ausgesagt, ihr Ehemann sei in einem Krankenhaus «in der Nähe von ihnen» behandelt worden, nachdem sie angegeben habe, ihre Töchter seien nach Kabul ins Krankenhaus gebracht worden. Somit handle es sich offensichtlich um die Nennung von zwei verschiedenen Krankenhäusern. Wenn der Beschwerdeführer - wie vorgebracht - gewusst hätte, dass sein Name auf einer schwarzen Liste der Taliban stehe und er sich in Lebensgefahr befinde, wären die Beschwerdeführenden nicht aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehr spreche dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Afghanistan kein bewusst gewähltes Ziel der Taliban gewesen sei und nicht persönlich in deren Visier gestanden habe. 4.4 In der Replik argumentierten die Beschwerdeführenden, dass zum Risikoprofil des Beschwerdeführers zahlreiche Sachverhaltselemente vorlägen, die von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden seien, so beispielsweise seine Zugehörigkeit zur Harakat-Partei und die Tätigkeit als Hazara-Widerstandskämpfer. Es sei nicht korrekt, aufgrund einzelner Unglaubhaftigkeitselemente den gesamten Sachverhalt anzuzweifeln. Die Explosion habe sich in der Hauseinfahrt der Beschwerdeführenden ereignet, weshalb es sich, unbesehen ob eine Mine oder eine Autobombe dafür verantwortlich gewesen sei, jedenfalls um einen gezielten Anschlag auf den Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe laut Protokoll als seinen eigenen Behandlungsort "irgendwo sonst" angegeben. Er wisse ja aber genau, wo er behandelt worden sei, und habe dies wohl kaum wörtlich so angegeben, wie es protokolliert worden sei. Vielmehr habe er etwas gesagt wie "nicht am selben Ort wie die anderen" oder "andernorts als die Anderen", was vom Dolmetscher ungelenk mit "irgendwo sonst" übersetzt worden sei. Bekanntlich vermöge eine allenfalls erneut fehlerhafte Rückübersetzung solche feinen Unklarheiten nicht zwingend aufzudecken. So sei auch die von der Vorinstanz zitierte Stelle, wonach die Beschwerdeführerin laut Protokoll angegeben habe, ihr Ehemann sei in einem Krankenhaus in der Nähe von ihnen behandelt worden, zu erklären. Diese Unschärfe (Krankenhaus oder Abteilung eines Krankenhauses) erkläre sich ebenfalls mit einer ungenauen Übersetzung. Selbst bei einer wörtlichen Übersetzung sei die Aussage "anderes Krankenhaus" damit zu erklären, dass die beiden Abteilungen des Krankenhauses in Kabul für Männer und Frauen in zwei separaten Gebäuden untergebracht und sehr gross seien, so dass die Beschwerdeführerin die Männerabteilung zu Recht als "Spital" bezeichnet habe. Keinesfalls dürfe jedoch aus der mundartlichen Ausdrucksweise "in der Nähe von uns" ein Krankenhaus an einem geografisch anderen Ort - am Wohnort der Beschwerdeführenden - abgeleitet werden. Es sei plausibel, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit in einer kleinen Ortschaft habe verstecken können, ohne von den Taliban gefunden zu werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut inkognito leben zu müssen, was aber notwendig wäre, wenn er sich nicht in Gefahr begeben wolle. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus dem Iran nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern deportiert worden seien. Somit sei das Argument, beim Vorliegen einer realen Gefahr wären sie nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, nicht stichhaltig. 5. 5.1 Einerseits sind die Aussagen der Beschwerdeführenden sowohl zu seinem politischen Engagement als auch zu den Kampfeinsätzen des Beschwerdeführers sehr wenig substantiiert und oberflächlich ausgefallen, dies gilt auch für die Ausführungen dazu, was ihm und der Familie deswegen von Seiten der Taliban drohen könnte. Andererseits ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement im Interesse der Hazara (Verteidigung von Dörfern gegen Paschtunen) herausragend exponierte; es ist nicht erkennbar, inwiefern er sich in einer sich von den zahlreichen Kämpfern abhebenden Position befunden hätte. Darüber hinaus liegt die von ihm genannte Beratung des Kommandanten bis zu seiner (ersten) Ausreise in den Iran im Jahr 1998/1999 bereits mehr als 20 Jahre zurück. Danach hat er sich seinen Angaben zufolge mit seiner Familie während 16 Jahren im Iran aufgehalten, womit er aufgrund dieser langen Landesabwesenheit für lange Zeit keine politische Rolle wahrgenommen hat. Dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner früheren Kampfhandlungen im Kampf der Hazara gegen die Paschtunen und Taliban eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung drohe, konnte er deshalb nicht überwiegend glaubhaft machen. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie es als wenig nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer rund 20 Jahre nach dem Krieg gegen die Taliban, an dem er Ende der 1990er Jahre teilgenommen habe, noch immer im Fokus der Taliban stehe. 5.2 Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer - wäre er so stark gefährdet gewesen - wohl kaum in den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 nochmals nach Afghanistan zurückgekehrt wäre. Die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Ob die Beschwerdeführenden nach ihrem langjährigen Aufenthalt im Iran freiwillig oder mit Zwang nach Afghanistan zurückgekehrt sind, geht aus den vorliegenden Akten nicht eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer hat hierzu einerseits davon gesprochen, zu jener Zeit sei die Lage im Iran zunehmend schwieriger geworden, weshalb er stets an eine Rückkehr nach Afghanistan gedacht habe und im Jahr 2013/2014 dorthin zurückgekehrt sei, was eine freiwillige Rückkehr impliziert (A30 F27). Von einer Deportation sprach er in der ersten Anhörung noch nicht, sondern gab lediglich an, seine Kinder seien einmal nach Afghanistan deportiert worden (A30 F26). Bei der Rückübersetzung hingegen korrigierte er seine Aussage, im Jahr 2013/2014 nicht freiwillig zurückgekehrt zu sein, sondern mit der gesamten Familie deportiert worden zu sein (A30 S. 10, Anmerkung zu F27). Ferner gibt der Beschwerdeführer an, er sei ungefähr viermal zwischen dem Iran und Afghanistan gependelt (A30 F24). Somit ist davon auszugehen, dass er von seinen vielen Aufenthalten im Iran zumindest nicht jedes Mal unfreiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, womit die Annahme, dass er sich zumindest in jenem Zeitpunkt (2014) nicht in akuter Gefahr befunden hat, gestützt wird. 5.3 Zum zentralen Punkt des geltend gemachten Verfolgungsvorbringens - der Explosion des Autos - ist vorweg festzuhalten, dass das Gericht - wie auch die Vorinstanz - nicht daran zweifelt, dass der Beschwerdeführer und seine Töchter die Explosion erlebt haben und zumindest die Töchter dabei schwer verletzt und danach in einem Krankenhaus behandelt wurden. Ob die Beinverletzung des Beschwerdeführers von diesem Vorfall stammt, oder er die Verletzung bereits in seinen früheren Kampfeinsätzen erlitten hat - wie vermerkt in der eingereichten Parteibestätigung (Beweismittel 6, siehe auch Anhörung des Sohns H._______, N [...], A22 F52) -, kann nicht abschliessend geklärt werden. 5.4 Das SEM warf den Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer und sein Sohn H._______ hätten unterschiedliche Ursachen für die Explosion angegeben. Woher diese genau rührte (Autobombe oder Mine), dürfte für die Betroffenen eines solchen Vorfalls tatsächlich lediglich dann ersichtlich sein, wenn es im Anschluss eine kriminaltechnische Untersuchung mit einem klaren Ergebnis gegeben hätte. Eine solche mag in einem vom Krieg geprägten Staat wie Afghanistan - vor allem in ländlichem Gebiet - wohl aber kaum bei jedem der sich häufig ereignenden Anschläge vorgenommen werden, und auch in der Beschwerde wurde dargelegt, dass es eine solche im vorliegenden Fall eben nicht durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 5). Das Gericht geht davon aus, dass die Ursache der Explosion nicht mehr aufgeklärt werden kann. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführenden, wo sich das Auto vor dem Anschlag befunden hatte, nicht einheitlich waren. Der Beschwerdeführer erklärte in den Anhörungen, das Auto sei vor dem Anschlag direkt vor der Haustür geparkt gewesen, (A30 F36; A47 F54 f.), was die Beschwerdeführerin zumindest im zweiten Anhörungstermin bestätigte (das Auto sei direkt vor dem Haus gestanden, A48 F20). In der ersten Anhörung hatte sie jedoch noch angegeben, das Auto sei normalerweise vor dem Haus geparkt, mal auf der linken, mal auf der rechten Seite; am Abend vor der Explosion sei es an einem anderen Ort als sonst geparkt gewesen, sie wisse aber nicht, wie weit weg vom Haus (A31 F18). Sie erklärte auch, das Auto sei gemäss den Aussagen ihrer Familienmitglieder bereits gefahren, bevor es zur Explosion gekommen sei (A31 F16); dies bestätigte auch der Beschwerdeführer (A47 F59 f.). Beide Beschwerdeführenden sagten aus, sie wüssten nicht mehr genau, wie sich die Explosion zugetragen hätte (Ehefrau: A31, F15, Ehemann: A30, F36-39). Der Sohn H._______ hatte in seiner BzP zunächst gesagt, die Explosion sei durch eine Mine ausgelöst worden, dabei habe der Vater den Fuss verloren (A9 F 7.02). In seiner Anhörung relativierte er seine Aussagen dahingehend, dass er zunächst die Informationen von Dritten weitergegeben habe (ich hörte damals vieles und Unterschiedliches [...] jeder erzählte es anders), sein Vater ihm aber gesagt hätte, es sei eine Bombe gewesen (A22 F46 ff., insbesondere F48, F50). Er selbst habe es nicht so genau gewusst, weil in der Familie darüber nicht gesprochen worden sei (A22 F49). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es nach diesen Ausführungen für eher wahrscheinlich, dass eine Mine ursächlich für die Explosion gewesen ist, auch, weil der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei mit dem Auto bereits ein Stück gefahren. Vor diesem Hintergrund vermag die Erklärung in der Beschwerde, selbst wenn es eine Mine gewesen wäre, so wäre diese in der Hauseinfahrt platziert worden, was ebenfalls auf einen gezielten Angriff hindeute, nicht zu überzeugen, dies hatten die Beschwerdeführenden auch zunächst nicht so geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass dieser Vorfall dramatische und nachhaltige Folgen für den Beschwerdeführer und seine Töchter hatte, hält es jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen gezielten Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer gehandelt hat. 5.6 Das Gericht teilt des Weiteren nicht alle in der angefochtenen Verfügung geäusserten Vorbehalte der Vorinstanz im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Vorfällen nach der Explosion. Die Erörterungen dazu, in welchem Krankenhaus der Beschwerdeführer, beziehungsweise die Töchter behandelt wurden, vermögen nicht zu überzeugen. In dieser Hinsicht hielt das SEM den Beschwerdeführenden zu Unrecht einen Widerspruch vor beziehungsweise berief es sich auf angebliche Aussagen, die in den Anhörungsprotokollen so nicht zu finden sind. So wurde - wie die Beschwerdeführenden zu Recht rügen - die Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Behandlungsort nach der Explosion, er sei "irgendwo sonst behandelt worden", tatsächlich frei uminterpretiert in die Aussage, er sei in einem anderen Krankenhaus behandelt worden (A52 II 2.a; A30 F39). Er hat seine Aussage zudem in der zweiten Anhörung präzisiert, indem er angab, sie hätten alle am selben Ort ärztliche Versorgung erhalten; er habe nur einen anderen Weg nehmen müssen (A47 F76). Ob die Beschwerdeführerin, als sie angegeben hat, ihr Ehemann sei in der Nähe von ihnen behandelt worden, ein anderes Krankenhaus oder aber eine Abteilung desselben Krankenhauses bezeichnen wollte, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben. 5.7 Was genau der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt genau befürchtet, ist unklar geblieben. In der Anhörung gab er auf die Frage, welche Gefahr ihm heute genau drohen würde, an, er habe damals viele Schwierigkeiten gehabt und nicht einmal denselben Weg wie seine Familie fahren können. Er führte hierzu in sehr allgemeiner Weise aus, die Taliban seien weiterhin aktiv und hätten die meisten Regionen unter Kontrolle. Der Nachfrage, weshalb die Taliban noch heute Interesse an seiner Person haben sollten, wich er aus, indem er zum Dolmetscher sagte, wenn ein Afghane oder Paschtune etwas schwöre, ziehe er dies auch durch (A47 F45 ff.). Die Frage nach der ihm heute konkret drohenden Gefahr vermochte er jedenfalls auch nach mehrfachem Nachhaken nicht substanziiert zu beantworten. 5.8 Nach den obigen Ausführungen teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, wonach es sich bei der Explosion des Autos des Beschwerdeführers nicht um einen von den Taliban gezielt gegen ihn verübten Anschlag gehandelt hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Taliban über seine früheren Tätigkeiten informiert waren und ihn deswegen gezielt gesucht hätten. Insbesondere sind seinen Angaben und den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er - wie behauptet - auf einer schwarzen Liste steht und ihm deshalb Gefahr droht. Diesbezüglich machte er stets nur oberflächliche und sehr allgemeine Angaben, ohne genau auszuführen, wie genau er in den Fokus der Taliban geraten sein will (A30 F28 ff., F40 f.; A47 F38 ff.). Selbst wenn die Taliban willkürlich Anschläge gegen Angehörige der Hazara verüben (wie dies möglicherweise anlässlich der Explosion im Auto des Beschwerdeführers geschehen ist), zeigt dies keine gezielt ihn betreffende konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund eines asylrechtlichen Verfolgungsmotivs auf. Hierfür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban nicht aufgrund seiner Parteizugehörigkeit gesucht worden, da sie nicht als solche gegen sie gekämpft hätten, sondern lediglich ihre Gegend verteidigt hätten (A47 F44). Demnach ist der Beschwerdeführer nicht zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe zu zählen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. dazu unter vielen BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). 5.9 Auch die eingereichten Beweismittel vermögen keine Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen. Sie zeigen lediglich auf, dass der Beschwerdeführer (in früheren Jahren) Mitglied der Partei Harakat war und im Kampf gegen die Taliban eine Kriegsverletzung davongetragen hat. Ein politisches Engagement für sich bringt aber - wie dargelegt - nicht unabdingbar eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes mit sich, zumal der Einfluss dieser Bewegung/Partei stark abgenommen hat (vgl. Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Hezb-e Wahdat/Harakt-e Islami, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 8. Oktober 2009, S. 4, abgerufen am, 21.09.2022). 5.10 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Hazara keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Das Gericht geht zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan aus (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E.6.5 m.w.H.). 5.11 Diesen Erwägungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeiten von den Taliban gesucht wurde und ihm und seiner Familie deshalb eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen würde. Der allgemeinen Gefährdung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Taliban und der damit verbundenen Gefahr für grosse Teile der afghanischen Bevölkerung, Opfer eines Gewaltaktes oder Anschlags zu werden, wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6. 6.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu einer Verfolgung führen. Der von der Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Wie bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach der Machtübernahme der Taliban zu einer besonders gefährdeten Gruppe zählt und ihm deshalb Gefahr droht (vgl. oben E. 5.2.4). Die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden. 6.3 Die oben getroffene Einschätzung, es liege keine Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan zu (vgl. E. 5.8), trifft auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zu, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1).

7. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten aktualisierten Kostennote vom 19. Juni 2020 werden ein Arbeitsaufwand von 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 175.- ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand als angemessen erscheint, ist der zu entschädigende Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 20. April 2020; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist somit unter Berücksichtigung dessen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'825.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'825.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: