Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 17. November 2021 in die Schweiz und suchte gleichentags zusammen mit seinem Bruder B._______ (N […]) um Asyl nach. B. Am 8. Dezember 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende (EB) statt. C. Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ord- nete die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hiess das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1692/2022 vom 28. April 2022 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 1. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dub- lin-Verfahren beendet sei und ein nationales Asylverfahren durchgeführt werde. E. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört (das entsprechende Protokoll wurde wohl verse- hentlich auf den 24. August 2021 datiert). Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und in Kabul gelebt habe. Drei seiner Brüder hätten für die ausländische Firma «Ecolog» gearbeitet, die den Auftrag für die Wäschereinigung der US-Truppen in Afghanistan innegehabt habe. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten die Brüder Drohungen seitens der Taliban erhalten. Rund zwei Mo- nate vor der Machtübernahme der Taliban (ca. im Juni 2021) sei das Fahr- zeug, in welchem sich sein Bruder B._______ aufgehalten habe, vor dem Gebäude von «Ecolog» beschossen worden. Dieser sei dabei verletzt wor- den. Daraufhin habe sein Vater die Ausreise für ihn und seinen Bruder B._______ organisiert. Die zwei anderen Brüder seien mit dem Sturz der ehemaligen Regierung von den US-Truppen in die USA evakuiert worden. Nach ihrer Ausreise hätten die Taliban die Brüder mehrere Male zuhause gesucht.
D-1366/2023 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Droh- schreiben der Taliban, ein Foto seiner Brüder mit US-General Scott Miller, NATO-HQ-Ausweise seiner Brüder, zwei Empfehlungsschreiben für seine Brüder, ein Anstellungszertifikat von «Ecolog» für einen seiner Brüder, ei- nen US-Lernfahrausweis respektive einen US-Führerschein sowie US-Ar- beitsbewilligungen seiner Brüder und ein Schreiben des US Citizenship and Immigration SVC betreffend einen Bruder, ein. F. Am 31. Oktober 2022 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zu- gewiesen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Eröffnung am 8. Februar 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es eine vorläufige Aufnahme wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Brüder gel- tend mache. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienan- gehörige missliebiger Personen sei nicht erkennbar, weshalb nur dann auf eine asylrelevante Reflexverfolgungsgefahr geschlossen werden könne, wenn besondere Umstände vorliegen würden. So etwa, wenn die be- troffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder von den Taliban selbst oppositioneller Handlungen verdächtigt werde. Zudem müsse seitens der Taliban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Ergreifung und Festnahme der Person bestehen, die Grund für die Reflexverfolgung sei. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers be- schränke sich das Interesse der Taliban ausschliesslich auf seine drei Brü- der. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine in Afghanistan verblie- benen Familienangehörigen hätten – mit Ausnahme, dass nach den Brü- dern gefragt worden sei – Nachteile erlitten. Nach dem Angriff auf den Bru- der habe sich der Beschwerdeführer zwei Monate zuhause aufgehalten und sei regelmässig zur Schule gegangen, ohne dass ihm etwas zuges- tossen sei oder er besondere Massnahmen zu seiner Sicherheit ergriffen hätte. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Taliban die ganze Familie als Oppositionelle betrachten würden und ihr Interesse scheine sich darauf zu beschränken, Erkundigungen zu den Brüdern einzuholen. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive
D-1366/2023 Seite 4 Furcht vor Verfolgung sei daher zu verneinen. Daran vermöge auch das eingereichte Drohschreiben nichts zu ändern. Das Schreiben liege lediglich in Kopie vor und sei leicht fälschbar, weshalb die Beweiskraft sehr gering sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine ergänzenden Angaben zum Schreiben machen können, was in Anbetracht der Bedeutung doch über- rasche. Ferner bestünden in den Aussagen seines Bruders B._______ of- fensichtliche Unstimmigkeiten betreffend das Schreiben. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 9. März 2023 (datiert auf den 10. März 2023) beim Bundes- verwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass gemäss Berichten der Euro- pean Union Agency for Asylum (EUAA) und der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) Personen, die für ausländische militärische Truppen gear- beitet hätten sowie deren Familienangehörige ein besonderes Gefähr- dungsprofil aufweisen würden. Drei Brüder des Beschwerdeführers hätten für die NATO gearbeitet. Er selbst habe sich mit den US-Amerikanern auf einer freundschaftlichen Basis bewegt, indem er von diesen Englischunter- richt erhalten habe. Er habe sich auf bestem Weg befunden, Dolmetscher zu werden und damit einer besonders verfolgten Gruppe anzugehören. Bei «Ecolog» handle es sich ferner nicht um irgendeine Firma. Vielmehr sei es eine in politischer Hinsicht bedeutende Unternehmung, die in Afghanistan unter dem Kommando der NATO gestanden habe und mit dieser eng ver- bunden gewesen sei. Als solche sei sie den Taliban ein Dorn im Auge ge- wesen und sie hätten – wie sich aus einem Bericht des Spiegels ergebe – schon früher Mitarbeiter von «Ecolog» entführt und umgebracht. Für eine Verfolgungsgefahr der ganzen Familie spreche ferner, dass mehrere An- gehörige für die ehemaligen afghanischen Behörden gearbeitet hätten und seit der Machtübernahme durch die Taliban verschwunden seien. Die Tali- ban könnten nicht sämtliche als Gegner wahrgenommene Personen gleichzeitig ausschalten, weshalb missliebige Familien zuerst bedroht wür- den, bevor dann tatsächlich ein Verschwindenlassen oder eine Exekution stattfinde.
D-1366/2023 Seite 5 I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. J. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. März 2023 eine Fürsorgebestäti- gung nachreichte, hiess das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setze die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
11. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-1366/2023 Seite 6 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 offenbar akzentuiert (vgl.
D-1366/2023 Seite 7 Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexver- folgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom
21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regie- rungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt wer- den, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mit- hin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder für die Firma «Ecolog» begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Tätigkeit von zwei dieser Brüder ist als glaubhaft zu erachten, während im Falle des dritten Bruders davon auszugehen ist, dass dieser nicht bei «Ecolog» angestellt war, sondern seine Brüder vielmehr als Ge- fälligkeit jeweils zum Arbeitsort fuhr (vgl. das ebenfalls am heutigen Tag ergangene Urteil D-1358/2023 E. 5.3).
E. 4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass seine zwei für «Ecolog» tätigen Brü- der im Rahmen ihrer Arbeit enge Kontakte zu den US/NATO-Truppen un- terhalten haben. Zu bemerken ist jedoch, dass sie lediglich in der (…) ge- arbeitet haben und somit keine polizeilichen Funktionen wahrgenommen haben oder als Sicherheitskräfte tätig gewesen sind. Obwohl aufgrund die- ser Funktion keine sonderlich grosse Exponierung anzunehmen ist, ist den- noch davon auszugehen, dass die Brüder einer Gefährdung ausgesetzt waren. Dafür spricht, dass sie offenbar in Anwendung des Afghan Allies Protection Act 2009 in den USA Schutz erhalten haben. Dieser Schutz setzt gemäss Paragraph 2 Sub-Paragraph A (iv) eine Gefährdung voraus («[the
D-1366/2023 Seite 8 alien] has experienced or is experiencing an ongoing serious threat as a consequence of the alien’s employment»). In diesem Sinne äussern sich auch die Empfehlungsschreiben, in welchen ausgeführt wird, dass die Brü- der wegen ihrer Tätigkeit in Gefahr gewesen seien (vgl. act. […]-Beweis- mittel 4 und 8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Brüder offenbar regelmäs- sig begleitete und dadurch ebenfalls Kontakt insbesondere zu den US- Truppen pflegte (vgl. act. […]-65/12 F25 und F38).
E. 4.4 Aus der Gefährdung dieser Brüder sowie seinen eigenen Kontakten zu den US-Truppen kann jedoch nicht unbesehen auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zwar ist aktuellen Länderinfor- mationen zu entnehmen, dass nicht nur Ecolog-Mitarbeiter selbst, sondern vielmehr auch ihre Familienangehörige im Fokus der Taliban stehen kön- nen (vgl. Info Migrants, 12 months, four countries, one hope: Afghan refu- gees settle in Latvia after yearlong odyssey, 31. Dezember 2022, < www.in- fomigrants.net/en/post/45762/12-months-four-countries-one-hope-afghan- refugees-settle-in-latvia-after-yearlong-odyssey >, abgerufen am 15.3.2024). Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an objektiven Anhalts- punkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwer- deführers. Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine min- derjährige Person, die bis zur Ausreise die Schule besucht und sich in kei- ner Weise politisch betätigt hat. Zum andern wurde er gemäss eigenen An- gaben selbst nie von den Taliban behelligt (vgl. act. […]-21/15 S. 13). Auch seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen sind bisher nicht Ziel von ernsthaften Massnahmen der Taliban geworden (vgl. act. […]- 65/12 F9 bis F14 und F57), weshalb die Tätigkeit der Brüder offenbar nicht zu Reflexverfolgungshandlungen gegenüber weiteren Familienangehöri- gen geführt hat. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist somit zu vernei- nen.
E. 4.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-1366/2023 Seite 9 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der Bemessungs- faktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 625.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1366/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Sonja Nabholz, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 625.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1366/2023 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 17. November 2021 in die Schweiz und suchte gleichentags zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) um Asyl nach. B. Am 8. Dezember 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB) statt. C. Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1692/2022 vom 28. April 2022 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 1. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ein nationales Asylverfahren durchgeführt werde. E. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört (das entsprechende Protokoll wurde wohl versehentlich auf den 24. August 2021 datiert). Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und in Kabul gelebt habe. Drei seiner Brüder hätten für die ausländische Firma «Ecolog» gearbeitet, die den Auftrag für die Wäschereinigung der US-Truppen in Afghanistan innegehabt habe. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten die Brüder Drohungen seitens der Taliban erhalten. Rund zwei Monate vor der Machtübernahme der Taliban (ca. im Juni 2021) sei das Fahrzeug, in welchem sich sein Bruder B._______ aufgehalten habe, vor dem Gebäude von «Ecolog» beschossen worden. Dieser sei dabei verletzt worden. Daraufhin habe sein Vater die Ausreise für ihn und seinen Bruder B._______ organisiert. Die zwei anderen Brüder seien mit dem Sturz der ehemaligen Regierung von den US-Truppen in die USA evakuiert worden. Nach ihrer Ausreise hätten die Taliban die Brüder mehrere Male zuhause gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Drohschreiben der Taliban, ein Foto seiner Brüder mit US-General Scott Miller, NATO-HQ-Ausweise seiner Brüder, zwei Empfehlungsschreiben für seine Brüder, ein Anstellungszertifikat von «Ecolog» für einen seiner Brüder, einen US-Lernfahrausweis respektive einen US-Führerschein sowie US-Arbeitsbewilligungen seiner Brüder und ein Schreiben des US Citizenship and Immigration SVC betreffend einen Bruder, ein. F. Am 31. Oktober 2022 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Eröffnung am 8. Februar 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Brüder geltend mache. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige missliebiger Personen sei nicht erkennbar, weshalb nur dann auf eine asylrelevante Reflexverfolgungsgefahr geschlossen werden könne, wenn besondere Umstände vorliegen würden. So etwa, wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder von den Taliban selbst oppositioneller Handlungen verdächtigt werde. Zudem müsse seitens der Taliban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Ergreifung und Festnahme der Person bestehen, die Grund für die Reflexverfolgung sei. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers beschränke sich das Interesse der Taliban ausschliesslich auf seine drei Brüder. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen hätten - mit Ausnahme, dass nach den Brüdern gefragt worden sei - Nachteile erlitten. Nach dem Angriff auf den Bruder habe sich der Beschwerdeführer zwei Monate zuhause aufgehalten und sei regelmässig zur Schule gegangen, ohne dass ihm etwas zugestossen sei oder er besondere Massnahmen zu seiner Sicherheit ergriffen hätte. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Taliban die ganze Familie als Oppositionelle betrachten würden und ihr Interesse scheine sich darauf zu beschränken, Erkundigungen zu den Brüdern einzuholen. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht vor Verfolgung sei daher zu verneinen. Daran vermöge auch das eingereichte Drohschreiben nichts zu ändern. Das Schreiben liege lediglich in Kopie vor und sei leicht fälschbar, weshalb die Beweiskraft sehr gering sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine ergänzenden Angaben zum Schreiben machen können, was in Anbetracht der Bedeutung doch überrasche. Ferner bestünden in den Aussagen seines Bruders B._______ offensichtliche Unstimmigkeiten betreffend das Schreiben. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. März 2023 (datiert auf den 10. März 2023) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass gemäss Berichten der European Union Agency for Asylum (EUAA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Personen, die für ausländische militärische Truppen gearbeitet hätten sowie deren Familienangehörige ein besonderes Gefährdungsprofil aufweisen würden. Drei Brüder des Beschwerdeführers hätten für die NATO gearbeitet. Er selbst habe sich mit den US-Amerikanern auf einer freundschaftlichen Basis bewegt, indem er von diesen Englischunterricht erhalten habe. Er habe sich auf bestem Weg befunden, Dolmetscher zu werden und damit einer besonders verfolgten Gruppe anzugehören. Bei «Ecolog» handle es sich ferner nicht um irgendeine Firma. Vielmehr sei es eine in politischer Hinsicht bedeutende Unternehmung, die in Afghanistan unter dem Kommando der NATO gestanden habe und mit dieser eng verbunden gewesen sei. Als solche sei sie den Taliban ein Dorn im Auge gewesen und sie hätten - wie sich aus einem Bericht des Spiegels ergebe - schon früher Mitarbeiter von «Ecolog» entführt und umgebracht. Für eine Verfolgungsgefahr der ganzen Familie spreche ferner, dass mehrere Angehörige für die ehemaligen afghanischen Behörden gearbeitet hätten und seit der Machtübernahme durch die Taliban verschwunden seien. Die Taliban könnten nicht sämtliche als Gegner wahrgenommene Personen gleichzeitig ausschalten, weshalb missliebige Familien zuerst bedroht würden, bevor dann tatsächlich ein Verschwindenlassen oder eine Exekution stattfinde. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. J. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. März 2023 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, hiess das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setze die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe-stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 offenbar akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder für die Firma «Ecolog» begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Tätigkeit von zwei dieser Brüder ist als glaubhaft zu erachten, während im Falle des dritten Bruders davon auszugehen ist, dass dieser nicht bei «Ecolog» angestellt war, sondern seine Brüder vielmehr als Gefälligkeit jeweils zum Arbeitsort fuhr (vgl. das ebenfalls am heutigen Tag ergangene Urteil D-1358/2023 E. 5.3). 4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass seine zwei für «Ecolog» tätigen Brüder im Rahmen ihrer Arbeit enge Kontakte zu den US/NATO-Truppen unterhalten haben. Zu bemerken ist jedoch, dass sie lediglich in der (...) gearbeitet haben und somit keine polizeilichen Funktionen wahrgenommen haben oder als Sicherheitskräfte tätig gewesen sind. Obwohl aufgrund dieser Funktion keine sonderlich grosse Exponierung anzunehmen ist, ist dennoch davon auszugehen, dass die Brüder einer Gefährdung ausgesetzt waren. Dafür spricht, dass sie offenbar in Anwendung des Afghan Allies Protection Act 2009 in den USA Schutz erhalten haben. Dieser Schutz setzt gemäss Paragraph 2 Sub-Paragraph A (iv) eine Gefährdung voraus («[the alien] has experienced or is experiencing an ongoing serious threat as a consequence of the alien's employment»). In diesem Sinne äussern sich auch die Empfehlungsschreiben, in welchen ausgeführt wird, dass die Brüder wegen ihrer Tätigkeit in Gefahr gewesen seien (vgl. act. [...]-Beweismittel 4 und 8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Brüder offenbar regelmässig begleitete und dadurch ebenfalls Kontakt insbesondere zu den US-Truppen pflegte (vgl. act. [...]-65/12 F25 und F38). 4.4 Aus der Gefährdung dieser Brüder sowie seinen eigenen Kontakten zu den US-Truppen kann jedoch nicht unbesehen auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zwar ist aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass nicht nur Ecolog-Mitarbeiter selbst, sondern vielmehr auch ihre Familienangehörige im Fokus der Taliban stehen können (vgl. Info Migrants, 12 months, four countries, one hope: Afghan refugees settle in Latvia after yearlong odyssey, 31. Dezember 2022, www.infomigrants.net/en/post/45762/12-months-four-countries-one-hope-afghan-refugees-settle-in-latvia-after-yearlong-odyssey , abgerufen am 15.3.2024). Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwerdeführers. Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person, die bis zur Ausreise die Schule besucht und sich in keiner Weise politisch betätigt hat. Zum andern wurde er gemäss eigenen Angaben selbst nie von den Taliban behelligt (vgl. act. [...]-21/15 S. 13). Auch seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen sind bisher nicht Ziel von ernsthaften Massnahmen der Taliban geworden (vgl. act. [...]-65/12 F9 bis F14 und F57), weshalb die Tätigkeit der Brüder offenbar nicht zu Reflexverfolgungshandlungen gegenüber weiteren Familienangehörigen geführt hat. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist somit zu verneinen. 4.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 625.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Sonja Nabholz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 625.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: