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E-1495/2021

E-1495/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune mit letztem Wohnsitz in einem Dorf im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende des Jahres 2019 (1398) zusammen mit seinem ältesten Kind und gelangte über verschiedene Länder am 15. November 2020 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 30. November 2020 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden für den Beschwerdefüh- rer verschiedene medizinische Berichte für die Zeit vom 17. November 2020 bis 22. Dezember 2020 eingereicht (medizinische Abklärung, Doku- mentation der EVZ E._______ Pflege, mehrere Laborberichte von F._______, Endbefund des Instituts für Infektionskrankheiten, ärztliche Be- richte des Bundesasylzentrums [BAZ] E._______). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichte die damalige Rechtsvertre- tung verschiedene Beweismittel (Foto der Tazkera des Beschwerdefüh- rers, Fotos von ärztlichen Berichten des [Spital in Afghanistan], Fotos einer Liste (…) [Nr. {…}], Fotos und ein Video aus dem Militärdienst [USB-Stick]) zu den Akten. Am 12. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach der Ge- burt seines ältesten Kindes aus wirtschaftlichen Gründen entschieden, zur afghanischen Nationalarmee zu gehen. Er sei am (…) 2016 ([…] 1395) in den Militärdienst eingetreten und sei vorerst in Kabul militärisch ausgebil- det worden. Danach habe er in unterschiedlichen Provinzen und Distrikten Militärdienst geleistet. Im Jahre 2017 (1396) sei er bei der Explosion einer Strassenmine verletzt worden. Er sei während zwei Monaten im [Spital] behandelt worden. In der Folge habe er sich zu Hause auskuriert. Dadurch hätten die Dorfbewohner von seiner Tätigkeit erfahren. Da in seiner Hei- matregion Taliban gewesen seien, habe er befürchtet, dass Dorfbewohner ihn an die Taliban verraten würden. Militärangehörige würden von den Ta- liban hingerichtet. Nach seiner Genesung – nach dreieinhalb Monaten – sei er zum Militärdienst zurückgekehrt. Bei einem militärischen Einsatz im Jahre 2018 (1397) sei er durch Schüsse der Taliban erneut verletzt worden. In der Folge habe er sich während eineinhalb Monaten zu Hause aufgehal- ten. Zuletzt sei er im Distrikt G._______ stationiert gewesen. Ferner sei er

E-1495/2021 Seite 3 während seiner freien Zeit jeweils nach Hause gegangen. Seine Ehefrau habe ihm schliesslich verboten, in den Militärdienst zurückzukehren und ihn aufgefordert, aus Sicherheitsgründen ins Ausland zu gehen. Er und seine Familie hätten aus Angst kaum aus dem Haus zu gehen gewagt. Sein ältestes Kind habe deswegen die Schule nicht besuchen können. Aus die- sen Gründen habe er sich zur Ausreise zusammen mit dem ältesten Kind entschieden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführer, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vor- läufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Mit Eingabe vom 1. April 2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 13. April 2021 hiess die damals zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführer – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen und den Beschwerdeführern MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Einrei- chung einer Stellungnahme eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2021 die

E-1495/2021 Seite 4 Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführern am

29. April 2021 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 28. April 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 9. September 2021 wiesen die Beschwerdeführer auf die geänderte Lage in Afghanistan hin. H. Am 8. Januar 2023 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihren beiden jüngeren Kindern in die Schweiz ein und ersuchte glei- chentags um Asyl. Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurden ihre Asylge- such abgewiesen, ihre Wegweisung angeordnet, der Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgescho- ben. Am 22. November 2023 reichten sie beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. I. Die Vorinstanz wurde am 5. Januar 2024 zur Einreichung einer Stellung- nahme eingeladen. Diese liess sich nicht vernehmen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1495/2021 Seite 5 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefoch- tenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anord- nung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerde- führer mit Verfügung vom 4. März 2021 wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-1495/2021 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, mit den geltend gemachten Befürchtungen, wegen seiner Tätigkeit in der afghanischen Nationalarmee von Dorfbewohnern bei den Taliban denunziert zu werden und deshalb in deren Fokus zu geraten, vermöge der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen darzule- gen. Zwar seien seine Befürchtungen aus subjektiver Sicht nachvollzieh- bar. Indes könnten seinen Schilderungen objektiv betrachtet keine hinrei- chenden Hinweise dafür entnommen werden, dass ihm deswegen Verfol- gungsmassnahmen drohen könnten. Er habe keine konkreten Anzeichen nennen können, die darauf hindeuten würden, dass er tatsächlich von Dorf- bewohnern an die Taliban verraten worden und dadurch zu deren Ziel- scheibe geworden sei respektive dass ihm ein solcher Verrat gedroht habe. Er sei nach seiner ersten Verletzung und Rückkehr nach Hause, aufgrund derer seine Zugehörigkeit zur Armee bekannt geworden sei, noch mehr- mals zu Hause gewesen, so auch nach seiner zweiten Verletzung und ur- laubsbedingt. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die befürchte, in ihrer Heimatregion getötet zu werden. Er habe auch von keinem konkreten Ereignis mit den Taliban berichten können, bei welchem er durch diese als Armeeangehöriger identifiziert worden wäre. Ferner weise er aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee kein besonderes Profil auf, weshalb nicht von einem erhöhten Verfolgungs- interesse der Taliban auszugehen sei. Überdies sei sein Weggang aus der afghanischen Nationalarmee vor Abschluss des kompletten Militärdienstes flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die allgemeine Lage in seiner Her- kunftsregion, die wegen der Präsenz der Taliban unsicher und wegen der schlechten Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung schwierig sei, würde keine Verfolgungsmassnahmen darstellen und sei damit flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Schliesslich behielt sich die Vorinstanz in Bezug auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente deren spätere Geltendma- chung ausdrücklich vor.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er und seine Familie hät- ten aufgrund der schwierigen Situation in ihrer Herkunftsprovinz begrün- dete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, und seien des- wegen auch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewe- sen. Seit 2015 seien in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht nur die Taliban, sondern auch der Islamische Staat und andere Milizen

E-1495/2021 Seite 7 aktiv. Es gebe Rekrutierungen von Kindern und viele Fälle von Entführun- gen mit Lösegelderpressungen. Seine Ehefrau und Kinder hätten sich vor einer Entführung oder einem Anschlag gefürchtet, weshalb der Schulbe- such unmöglich gewesen sei und sie kaum aus dem Haus gegangen seien. Die Konsequenzen für seine Familie wären gravierend gewesen, wenn die Taliban von seiner Arbeit erfahren hätten. Er habe überdies als Unterleut- nant eine leitende Funktion innegehabt und sich mit seiner Teilnahme an Gefechten exponiert. Auch stamme er aus einem Gebiet, in dem die Prä- senz der Taliban und vergleichbarer Milizen und krimineller Gruppen sehr hoch sei. Ferner komme er aus einer sehr armen Familie, weshalb er, um das Einkommen seiner Familie zu sichern, in den Militärdienst eingetreten sei. Im Falle einer Rückkehr aus Europa würde er zusätzlich Aufmerksam- keit auf sich ziehen. Sollte das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen haben, wäre ihm vorgängig das rechtliche Gehör dazu zu ge- währen. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen weist er auf verschie- dene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Personen mit ei- nem Risikoprofil, darunter Angehörige der afghanischen Streitkräfte, hin (Urteile des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015, D-4286/2016 vom 4. Juni 2018, D-3480/2019 vom 27. Mai 2020 und E-4258/2016 vom

20. Dezember 2017). Ferner macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2021 geltend, sein Risikoprofil müsse vor dem Hintergrund der jüngsten Entwick- lungen der Lage in Afghanistan neu beurteilt werden. Mit dem Abzug der US-Streitkräfte und der Machtübernahme durch die Taliban sei es zu zahl- reichen Exekutionen durch die Taliban gekommen. Es sei mit weiteren Re- pressionen gegen Personen zu rechnen, die der alten Regierung angehört oder mit den internationalen Truppen zusammengearbeitet hätten. Auch Rückkehrer nach Afghanistan hätten mit solchen zu rechnen. Der Anschlag am Flughafen von Kabul am 26. August 2021 zeige zudem die fragile Si- cherheitslage. Gleichzeitig wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2021 (Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban) hingewiesen. Die von den Taliban aufgestellte Über- gangsregierung setze sich aus religiösen Hardlinern zusammen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlings- rechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Zwar hat sie in ihrem Entscheid einen generellen Vorbehalt betreffend eine allfällige spätere Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG angebracht (vgl. SEM-

E-1495/2021 Seite 8 Verfügung 4. März 2021, S. 6), ohne jedoch auf konkrete Unglaubhaftig- keitselemente hinzuweisen. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat sich das SEM nicht geäussert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Verfolgungsvorbringen des Be- schwerdeführers ausgeht, sieht es keinen Anlass, näher darauf einzuge- hen.

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Organe halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the In- ternational Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022, alle abgerufen am 03.05.2024). Auch afghanische Staatsan- gehörige, welche als Dolmetscher für westliche – insbesondere amerikani- sche – Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK HOME OFFICE, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Gemäss EUAA kommen die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als den internationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtlicher Verfolgung gleich und die Betroffenen haben noch immer eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, Ziff. 3.3., S. 58 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise

E-1495/2021 Seite 9 exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. Urteil des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass der Be- schwerdeführer vorgebracht hat, er sei mit den Taliban im Dorf nie persön- lich, das heisst nie in direktem Kontakt gewesen (vgl. SEM-Akte […]-31 F126). Zwar sei er bei zwei militärischen Einsätzen, beim ersten Mal bei einer Explosion einer Strassenmine, beim zweiten Mal bei einem Schuss- wechsel mit den Taliban im Jahre 2018, verletzt worden. Indessen ereig- neten sich diese Vorfälle im Rahmen militärischer Einsätze und galten of- fenbar nicht ihm persönlich (vgl. a.a.O. F120, F157, F164 ff.). Jedenfalls erholte der Beschwerdeführer sich nach der ersten Verletzung während drei Monaten und nach der zweiten während eineinhalb Monaten zu Hause in seinem Dorf, ohne dass er seitens der Taliban bedroht worden oder mit ihnen in Kontakt gekommen wäre. Zwar befürchtete er, Behelli- gungen durch die Taliban ausgesetzt zu werden, nachdem seine militäri- sche Tätigkeit bereits nach seinem ersten verletzungsbedingten längeren Aufenthalt bei sich zu Hause im Dorf bekannt geworden sei, weil die Dorf- bewohner ihn denunziert haben dürften. Indes entspricht sein Verhalten – er habe sich nach seinen zwei Verletzungen jeweils für längere Zeit und wiederholt auch zwecks Urlaubs zu Hause aufgehalten – nicht demjenigen einer Person, die sich vor akuten Nachstellungen fürchtet (vgl. a.a.O. F182 ff.). Dies gilt insbesondere aufgrund der von ihm vorgebrachten ho- hen Präsenz der Taliban in der Heimatregion (vgl. a.a.O. F120 ff.). Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass er – auf- grund der Machtübernahme der Taliban im August 2021 – als ehemaliger Angehöriger der Armee grundsätzlich einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Ein systematisches Vorgehen seitens der Taliban gegen alle Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regierung gearbeitet ha- ben, ist indessen nicht erstellt (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Tali- bans regime – situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022; EUAA, Af- ghanistan – Country Focus, Dezember 2023, Ziff. 4.1 ff. S. 55 ff.). Insbe- sondere liegen im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Taliban über seine Tätigkeit im Militär überhaupt Be- scheid wussten und er deswegen bei einer Rückkehr in deren Visier gera- ten könnte. Ausserdem geht das Gericht nicht davon aus, dass seine Rolle im Militärdienst der ehemaligen Regierung so bedeutend gewesen ist, dass davon auszugehen wäre, es bestünde nach der Machtübernahme durch die Taliban die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Opfer von

E-1495/2021 Seite 10 Vergeltungsakten würde. Es liegen auch sonst keine zusätzlichen Risiko- faktoren vor, die zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung bei einer (angesichts der vorläufigen Aufnahme) hypothetischen Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Afghanistan nahelegen würden. Gemäss mehreren Quellen würden sich Racheakte der Taliban oft auf private Konflikte zurück- führen lassen, die sich auf lokaler Ebene entfalten können. Dabei sei nicht die formale Position, der Rang oder das Profil der Opfer von Gewaltanwen- dungen ausschlaggebend, sondern die jeweilige Beziehung zwischen Tä- tern und Opfern (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime – situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022). Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen Probleme mit den Taliban vorgebracht und auch nicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit oder sonst in irgendeiner anderen Weise deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätte. Dabei ist wie bereits erwähnt zu berücksichtigen, dass die Taliban seinen Angaben zufolge in seinem Heimatgebiet bereits seit 2015 stark präsent gewesen seien. Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er persönlichen Feindschaften seitens der Taliban ausgesetzt sein könnte, die ihm bei einer allfälligen Rückkehr zum Verhängnis werden könnten. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass er Träger von Informationen sein könnte, die heute für die Ta- liban von Interesse sein könnten. Er will zwar als Unteroffizier mehrere Sol- daten unter sich gehabt haben (vgl. SEM-Akte […] F148). Wie bereits er- wähnt, sind den Akten jedoch keine konkreten Hinweise dafür zu entneh- men, dass die Taliban Kenntnis von seiner Tätigkeit im Militär hatten und er deshalb bei seiner Rückkehr in deren Fokus geraten könnte. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits über vier Jahre zurückliegenden Tätigkeit im Fokus der Taliban steht und entsprechende konkrete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Nach dem Gesagten liegen zusammenfassend unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise da- für vor, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in den Fokus der Taliban geraten ist und bei einer hypothetischen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Verfolgungsinteresse seitens der Taliban ausgesetzt sein könnte. Angesichts dessen ist auch nicht davon auszugehen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Furcht der Be- schwerdeführenden vor einer Entführung oder einem Anschlag auf eine gezielt dem Beschwerdeführer geltende Verfolgung zurückzuführen gewe- sen wäre. Vielmehr ist die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ge- schilderte Angst als Folge der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsre- gion des Beschwerdeführers zu bewerten, welche die gesamte Bevölke- rung in der Region D._______ gleichermassen betroffen hat (vgl. EASO,

E-1495/2021 Seite 11 Country Guidance: Afghanistan, November 2021, S. […]), womit der auf Beschwerdeebene geltend gemachte unerträgliche psychische Druck zu verneinen ist.

E. 7.3 Überdies vermag der Beschwerdeführer auch aus den von ihm zitierten Urteilen (vgl. E. 5.2 hievor), in denen das Bundesverwaltungsgericht teil- weise Asyl gewährt hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wiesen die Beschwerdeführenden in jenen der zitierten Urteile, in denen die Be- schwerde gutgeheissen wurde, ein anderes, exponierteres Risikoprofil auf als der Beschwerdeführer.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asyl- gesuche der Beschwerdeführer demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Die Weg- weisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

E-1495/2021 Seite 12 besteht keine Veranlassung, zumal der entsprechende Subeventualantrag nicht näher begründet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um Gewährung der amt- lichen Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und den Beschwerdeführern MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte am 28. April 2021 eine Honorarnote ein. Der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand für die Beschwerdeerhebung (Bespre- chung, Aktenstudium, Ausarbeiten der Beschwerdeschrift) von acht Stun- den erscheint zu hoch und ist entsprechend zu reduzieren. Das Bundes- verwaltungsgericht geht – unter Berücksichtigung der Eingaben vom

28. April 2021 und 9. September 2021 – von einem notwendigen zeitlichen Gesamtaufwand von acht Stunden aus. Der geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 150.– liegt im Kostenrahmen. Die in der Kostennote ausgewie- senen Spesen in Höhe von Fr. 25.20 sind angemessen und ebenfalls zu entschädigen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbei- ständin somit ein Honorar von Fr. 1'225.– (inkl. Auslagen) durch das Ge- richt auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1495/2021 Seite 13

E. 13 April 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'225.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1495/2021 Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune mit letztem Wohnsitz in einem Dorf im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende des Jahres 2019 (1398) zusammen mit seinem ältesten Kind und gelangte über verschiedene Länder am 15. November 2020 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 30. November 2020 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden für den Beschwerdeführer verschiedene medizinische Berichte für die Zeit vom 17. November 2020 bis 22. Dezember 2020 eingereicht (medizinische Abklärung, Dokumentation der EVZ E._______ Pflege, mehrere Laborberichte von F._______, Endbefund des Instituts für Infektionskrankheiten, ärztliche Berichte des Bundesasylzentrums [BAZ] E._______). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel (Foto der Tazkera des Beschwerdeführers, Fotos von ärztlichen Berichten des [Spital in Afghanistan], Fotos einer Liste (...) [Nr. {...}], Fotos und ein Video aus dem Militärdienst [USB-Stick]) zu den Akten. Am 12. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach der Geburt seines ältesten Kindes aus wirtschaftlichen Gründen entschieden, zur afghanischen Nationalarmee zu gehen. Er sei am (...) 2016 ([...] 1395) in den Militärdienst eingetreten und sei vorerst in Kabul militärisch ausgebildet worden. Danach habe er in unterschiedlichen Provinzen und Distrikten Militärdienst geleistet. Im Jahre 2017 (1396) sei er bei der Explosion einer Strassenmine verletzt worden. Er sei während zwei Monaten im [Spital] behandelt worden. In der Folge habe er sich zu Hause auskuriert. Dadurch hätten die Dorfbewohner von seiner Tätigkeit erfahren. Da in seiner Heimatregion Taliban gewesen seien, habe er befürchtet, dass Dorfbewohner ihn an die Taliban verraten würden. Militärangehörige würden von den Taliban hingerichtet. Nach seiner Genesung - nach dreieinhalb Monaten - sei er zum Militärdienst zurückgekehrt. Bei einem militärischen Einsatz im Jahre 2018 (1397) sei er durch Schüsse der Taliban erneut verletzt worden. In der Folge habe er sich während eineinhalb Monaten zu Hause aufgehalten. Zuletzt sei er im Distrikt G._______ stationiert gewesen. Ferner sei er während seiner freien Zeit jeweils nach Hause gegangen. Seine Ehefrau habe ihm schliesslich verboten, in den Militärdienst zurückzukehren und ihn aufgefordert, aus Sicherheitsgründen ins Ausland zu gehen. Er und seine Familie hätten aus Angst kaum aus dem Haus zu gehen gewagt. Sein ältestes Kind habe deswegen die Schule nicht besuchen können. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise zusammen mit dem ältesten Kind entschieden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Mit Eingabe vom 1. April 2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 13. April 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführern MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführern am 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 28. April 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 9. September 2021 wiesen die Beschwerdeführer auf die geänderte Lage in Afghanistan hin. H. Am 8. Januar 2023 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihren beiden jüngeren Kindern in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurden ihre Asylgesuch abgewiesen, ihre Wegweisung angeordnet, der Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Am 22. November 2023 reichten sie beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. I. Die Vorinstanz wurde am 5. Januar 2024 zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Diese liess sich nicht vernehmen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, mit den geltend gemachten Befürchtungen, wegen seiner Tätigkeit in der afghanischen Nationalarmee von Dorfbewohnern bei den Taliban denunziert zu werden und deshalb in deren Fokus zu geraten, vermöge der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen darzulegen. Zwar seien seine Befürchtungen aus subjektiver Sicht nachvollziehbar. Indes könnten seinen Schilderungen objektiv betrachtet keine hinreichenden Hinweise dafür entnommen werden, dass ihm deswegen Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. Er habe keine konkreten Anzeichen nennen können, die darauf hindeuten würden, dass er tatsächlich von Dorfbewohnern an die Taliban verraten worden und dadurch zu deren Zielscheibe geworden sei respektive dass ihm ein solcher Verrat gedroht habe. Er sei nach seiner ersten Verletzung und Rückkehr nach Hause, aufgrund derer seine Zugehörigkeit zur Armee bekannt geworden sei, noch mehrmals zu Hause gewesen, so auch nach seiner zweiten Verletzung und urlaubsbedingt. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die befürchte, in ihrer Heimatregion getötet zu werden. Er habe auch von keinem konkreten Ereignis mit den Taliban berichten können, bei welchem er durch diese als Armeeangehöriger identifiziert worden wäre. Ferner weise er aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee kein besonderes Profil auf, weshalb nicht von einem erhöhten Verfolgungsinteresse der Taliban auszugehen sei. Überdies sei sein Weggang aus der afghanischen Nationalarmee vor Abschluss des kompletten Militärdienstes flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die allgemeine Lage in seiner Herkunftsregion, die wegen der Präsenz der Taliban unsicher und wegen der schlechten Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung schwierig sei, würde keine Verfolgungsmassnahmen darstellen und sei damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich behielt sich die Vorinstanz in Bezug auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente deren spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er und seine Familie hätten aufgrund der schwierigen Situation in ihrer Herkunftsprovinz begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, und seien deswegen auch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Seit 2015 seien in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht nur die Taliban, sondern auch der Islamische Staat und andere Milizen aktiv. Es gebe Rekrutierungen von Kindern und viele Fälle von Entführungen mit Lösegelderpressungen. Seine Ehefrau und Kinder hätten sich vor einer Entführung oder einem Anschlag gefürchtet, weshalb der Schulbesuch unmöglich gewesen sei und sie kaum aus dem Haus gegangen seien. Die Konsequenzen für seine Familie wären gravierend gewesen, wenn die Taliban von seiner Arbeit erfahren hätten. Er habe überdies als Unterleutnant eine leitende Funktion innegehabt und sich mit seiner Teilnahme an Gefechten exponiert. Auch stamme er aus einem Gebiet, in dem die Präsenz der Taliban und vergleichbarer Milizen und krimineller Gruppen sehr hoch sei. Ferner komme er aus einer sehr armen Familie, weshalb er, um das Einkommen seiner Familie zu sichern, in den Militärdienst eingetreten sei. Im Falle einer Rückkehr aus Europa würde er zusätzlich Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Sollte das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen haben, wäre ihm vorgängig das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen weist er auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Personen mit einem Risikoprofil, darunter Angehörige der afghanischen Streitkräfte, hin (Urteile des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015, D-4286/2016 vom 4. Juni 2018, D-3480/2019 vom 27. Mai 2020 und E-4258/2016 vom 20. Dezember 2017). Ferner macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2021 geltend, sein Risikoprofil müsse vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen der Lage in Afghanistan neu beurteilt werden. Mit dem Abzug der US-Streitkräfte und der Machtübernahme durch die Taliban sei es zu zahlreichen Exekutionen durch die Taliban gekommen. Es sei mit weiteren Repressionen gegen Personen zu rechnen, die der alten Regierung angehört oder mit den internationalen Truppen zusammengearbeitet hätten. Auch Rückkehrer nach Afghanistan hätten mit solchen zu rechnen. Der Anschlag am Flughafen von Kabul am 26. August 2021 zeige zudem die fragile Sicherheitslage. Gleichzeitig wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2021 (Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban) hingewiesen. Die von den Taliban aufgestellte Übergangsregierung setze sich aus religiösen Hardlinern zusammen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Zwar hat sie in ihrem Entscheid einen generellen Vorbehalt betreffend eine allfällige spätere Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG angebracht (vgl. SEM-Verfügung 4. März 2021, S. 6), ohne jedoch auf konkrete Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat sich das SEM nicht geäussert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, sieht es keinen Anlass, näher darauf einzugehen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Organe halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, alle abgerufen am 03.05.2024). Auch afghanische Staatsangehörige, welche als Dolmetscher für westliche - insbesondere amerikanische - Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Gemäss EUAA kommen die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als den internationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtlicher Verfolgung gleich und die Betroffenen haben noch immer eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, Ziff. 3.3., S. 58 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. Urteil des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er sei mit den Taliban im Dorf nie persönlich, das heisst nie in direktem Kontakt gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-31 F126). Zwar sei er bei zwei militärischen Einsätzen, beim ersten Mal bei einer Explosion einer Strassenmine, beim zweiten Mal bei einem Schusswechsel mit den Taliban im Jahre 2018, verletzt worden. Indessen ereigneten sich diese Vorfälle im Rahmen militärischer Einsätze und galten offenbar nicht ihm persönlich (vgl. a.a.O. F120, F157, F164 ff.). Jedenfalls erholte der Beschwerdeführer sich nach der ersten Verletzung während drei Monaten und nach der zweiten während eineinhalb Monaten zu Hause in seinem Dorf, ohne dass er seitens der Taliban bedroht worden oder mit ihnen in Kontakt gekommen wäre. Zwar befürchtete er, Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt zu werden, nachdem seine militärische Tätigkeit bereits nach seinem ersten verletzungsbedingten längeren Aufenthalt bei sich zu Hause im Dorf bekannt geworden sei, weil die Dorfbewohner ihn denunziert haben dürften. Indes entspricht sein Verhalten - er habe sich nach seinen zwei Verletzungen jeweils für längere Zeit und wiederholt auch zwecks Urlaubs zu Hause aufgehalten - nicht demjenigen einer Person, die sich vor akuten Nachstellungen fürchtet (vgl. a.a.O. F182 ff.). Dies gilt insbesondere aufgrund der von ihm vorgebrachten hohen Präsenz der Taliban in der Heimatregion (vgl. a.a.O. F120 ff.). Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass er - aufgrund der Machtübernahme der Taliban im August 2021 - als ehemaliger Angehöriger der Armee grundsätzlich einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Ein systematisches Vorgehen seitens der Taliban gegen alle Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regierung gearbeitet haben, ist indessen nicht erstellt (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime - situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022; EUAA, Afghanistan - Country Focus, Dezember 2023, Ziff. 4.1 ff. S. 55 ff.). Insbesondere liegen im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Taliban über seine Tätigkeit im Militär überhaupt Bescheid wussten und er deswegen bei einer Rückkehr in deren Visier geraten könnte. Ausserdem geht das Gericht nicht davon aus, dass seine Rolle im Militärdienst der ehemaligen Regierung so bedeutend gewesen ist, dass davon auszugehen wäre, es bestünde nach der Machtübernahme durch die Taliban die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Opfer von Vergeltungsakten würde. Es liegen auch sonst keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung bei einer (angesichts der vorläufigen Aufnahme) hypothetischen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nahelegen würden. Gemäss mehreren Quellen würden sich Racheakte der Taliban oft auf private Konflikte zurückführen lassen, die sich auf lokaler Ebene entfalten können. Dabei sei nicht die formale Position, der Rang oder das Profil der Opfer von Gewaltanwendungen ausschlaggebend, sondern die jeweilige Beziehung zwischen Tätern und Opfern (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime - situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022). Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen Probleme mit den Taliban vorgebracht und auch nicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit oder sonst in irgendeiner anderen Weise deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätte. Dabei ist wie bereits erwähnt zu berücksichtigen, dass die Taliban seinen Angaben zufolge in seinem Heimatgebiet bereits seit 2015 stark präsent gewesen seien. Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er persönlichen Feindschaften seitens der Taliban ausgesetzt sein könnte, die ihm bei einer allfälligen Rückkehr zum Verhängnis werden könnten. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass er Träger von Informationen sein könnte, die heute für die Taliban von Interesse sein könnten. Er will zwar als Unteroffizier mehrere Soldaten unter sich gehabt haben (vgl. SEM-Akte [...] F148). Wie bereits erwähnt, sind den Akten jedoch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Taliban Kenntnis von seiner Tätigkeit im Militär hatten und er deshalb bei seiner Rückkehr in deren Fokus geraten könnte. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits über vier Jahre zurückliegenden Tätigkeit im Fokus der Taliban steht und entsprechende konkrete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Nach dem Gesagten liegen zusammenfassend unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in den Fokus der Taliban geraten ist und bei einer hypothetischen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Verfolgungsinteresse seitens der Taliban ausgesetzt sein könnte. Angesichts dessen ist auch nicht davon auszugehen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Entführung oder einem Anschlag auf eine gezielt dem Beschwerdeführer geltende Verfolgung zurückzuführen gewesen wäre. Vielmehr ist die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geschilderte Angst als Folge der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu bewerten, welche die gesamte Bevölkerung in der Region D._______ gleichermassen betroffen hat (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, November 2021, S. [...]), womit der auf Beschwerdeebene geltend gemachte unerträgliche psychische Druck zu verneinen ist. 7.3 Überdies vermag der Beschwerdeführer auch aus den von ihm zitierten Urteilen (vgl. E. 5.2 hievor), in denen das Bundesverwaltungsgericht teilweise Asyl gewährt hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wiesen die Beschwerdeführenden in jenen der zitierten Urteile, in denen die Beschwerde gutgeheissen wurde, ein anderes, exponierteres Risikoprofil auf als der Beschwerdeführer. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal der entsprechende Subeventualantrag nicht näher begründet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 13. April 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und den Beschwerdeführern MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte am 28. April 2021 eine Honorarnote ein. Der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand für die Beschwerdeerhebung (Besprechung, Aktenstudium, Ausarbeiten der Beschwerdeschrift) von acht Stunden erscheint zu hoch und ist entsprechend zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht - unter Berücksichtigung der Eingaben vom 28. April 2021 und 9. September 2021 - von einem notwendigen zeitlichen Gesamtaufwand von acht Stunden aus. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Kostenrahmen. Die in der Kostennote ausgewiesenen Spesen in Höhe von Fr. 25.20 sind angemessen und ebenfalls zu entschädigen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin somit ein Honorar von Fr. 1'225.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'225.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: