opencaselaw.ch

E-6517/2020

E-6517/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juli 2020 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 13. Juli 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am gleichen Tag fand die Per- sonalienaufnahme statt und am 16. Juli 2020 das Dublin-Gespräch. Am

12. August 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Ge- such werde im nationalen Asylverfahren beurteilt. Sie hörte ihn am 31. Au- gust 2020 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______. Er habe ab dem Jahre 20(…) in der af- ghanischen Armee gedient und sei zum (…) befördert worden. Im Jahre 20(…) habe er mit dem Armeeangehörigen F. Bilder und militärische Doku- mente via Handy ausgetauscht. Die Bilder hätten ihn in Armeeuniform ge- zeigt. F. habe seine Dokumente und Bilder den Taliban weitergeleitet. Kurz vor seiner geplanten Hochzeit hätten die Taliban Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und diesem gesagt, sie wüssten, dass er im Dienst der af- ghanischen Armee stehe. In der Folge habe er die Trauung aus Sicher- heitsgründen an einen anderen Ort im Distrikt verlegt. Aufgrund der von den Taliban ausgehenden Gefahr sei er danach umgehend aus dem Land geflüchtet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente be- treffend seine Identität sowie militärische Dienstzeit, jeweils in Kopie und teilweise mit Übersetzungen, diverse Fotografien sowie mehrere medizini- sche Berichte zu den Akten. B. Am 4. September 2020 wurde die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 25. November 2020 zeigte der Beschwerdeführer der Vorinstanz das neue Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Durchführung einer ergänzenden Anhörung. D. Mit Verfügung vom 25. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be-

E-6517/2020 Seite 3 schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am 11. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz er- neut um Akteneinsicht, welche dem Gesuch mit Zwischenverfügung vom

15. Dezember 2020 entsprach. F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachver- haltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Am 22. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 7. Januar 2021 zu den Akten. I. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 die Replik sowie ein Dokument mit Länderinformationen zu Afghanistan beim Gericht ein.

E-6517/2020 Seite 4 K. Am 18. März 2021 ging beim Gericht die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung der bis dahin beigeordneten Rechtsvertretung beziehungsweise das Gesuch um Einsetzung der aktuellen amtlichen Rechtsvertreterin gut. M. In seiner Eingabe vom 14. September 2021 machte der Beschwerdeführer auf die veränderte politische Lage in Afghanistan aufmerksam. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zur aktuellen Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen. O. Die dem Gericht innert Frist eingereichte Duplik der Vorinstanz vom 26. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 dazu auf, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen beziehungs- weise innert Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Gericht ein- zureichen. Q. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2024 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» sowie diverse diesbezügliche Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-6517/2020 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen- schaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungs- vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde- führer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge- nommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-6517/2020 Seite 6 dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, das vom Beschwerdeführer ge- schilderte Verhalten mute insofern widersprüchlich an, als er erkläre, er habe viele Fotos im Zusammenhang mit dem Militärdienst gelöscht, aus Angst, er könnte eines Tages von den Taliban festgenommen werden, gleichzeitig jedoch solche Fotos an Dritte weitergleitet haben will. Ferner sei davon auszugehen, dass F. ihn auch ohne Fotografien bei den Taliban hätte denunzieren können. Vorliegend habe sich F. gar dem Risiko ausge- setzt, ohne Weiteres vom Beschwerdeführer und der Armee als Verräter entlarvt zu werden. Sodann sei unter anderem nicht plausibel, weshalb die Taliban gerade an ihm interessiert gewesen sein soll. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er bei einer tatsächlichen Bedrohung durch die Taliban nicht umgehend Schutz bei den militärischen Vorgesetzten gesucht habe und trotz angeblicher Bedrohungslage nicht sofort geflüchtet, son- dern vielmehr zuerst in seinen Distrikt gereist sei, dort noch geheiratet und die Vorgesetzten erst vom Ausland aus informiert habe. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären, weshalb ein auf ihn lautender Reisepass existiere, welcher im Jahre 20(…) in D._______ ausgestellt worden sei, insbesondere da er angegeben habe, nie einen sol- chen besessen zu haben. Aus den Schilderungen gehe ferner nur relativ vage hervor, die Taliban habe dem Vater mitgeteilt, sie wisse, was der Be- schwerdeführer «mache» beziehungsweise dass er Angehöriger des af- ghanischen Militärs sei. Aufgrund dieser pauschalen Darlegung ergebe sich noch kein konkretes beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse durch die Taliban, zumal nicht ersichtlich sei, dass er sich in besonderer Weise exponiert hätte. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei unter jungen Militärangehörigen weit verbreitet, dass sie sich in Uniform fotografieren lassen würden. Er habe F. die Fotos aus Stolz über das Erreichte zukommen lassen. In diesem Zusammenhang müsse

E-6517/2020 Seite 7 eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden, um abschliessend zu klä- ren, welche Fotos er F. habe zukommen lassen. Er habe die Fotos nämlich erst gelöscht, als er sich zwecks Heirat auf die Heimreise begeben und sich damit aus dem sicheren militärischen Umfeld entfernte habe. Sodann sei anzunehmen, dass die Taliban Armeeangehörige stärker einschüchtern könnten, wenn sie entsprechende Beweise hätten, was erkläre, weshalb F. ihn unter Zuhilfenahme der Fotos denunziert habe. Aufgrund der Denunzi- ation sei auch das Interesse der Taliban an ihm nachvollziehbar. Weiter habe er von der Denunziation erst erfahren, als er sich in den Heimats- distrikt begeben habe, was nachvollziehbar mache, weshalb er seine Vor- gesetzten vor der Ausreise nicht mehr über die Drohungen der Taliban habe in Kenntnis setzen können. Weiter sei aus dem Umstand, dass im Jahre 20(…) in D._______ ein Pass ausgestellt worden sein soll, nicht zwingend zu schliessen, er habe sich dort aufgehalten. Da er sich vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2020 unbestrittenermassen im Jahre 2019 in E._______ aufgehalten habe, sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich von F._______ aus zuerst nach E._______ hätte begeben sollen. Viel- mehr ist anzunehmen, dass es sich beim in F._______ ausgestellten Pass um ein gefälschtes Dokument handle, welches vom Schleuser beschafft worden sei. Da er nie einen eigenen, echten Pass besessen habe, habe er auch wahrheitsgemäss erklärt, kein solches Dokument zu besitzen. Soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, er habe bisweilen nur knappe und oberflächli- che Angaben gemacht, sei festzustellen, dass dies in erster Linie der Art und Dauer der Befragung geschuldet gewesen sei. Es hätte daher erwartet werden dürfen, dass eine ergänzende Anhörung durchgeführt werde. Er habe insgesamt stimmige und konsistente Ausführungen zu seinen Flucht- motiven gemacht und weise als ehemaliger (…) der afghanischen Armee ein erhöhtes Risikoprofil auf, weshalb bei einer Rückkehr ein objektiv be- gründetes Risiko vor Verfolgung durch die Taliban bestehe.

E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch in der Rechtsmitteleingabe werde nicht plausibel dargelegt, weshalb der Be- schwerdeführer die Fotos an F. geschickt habe und Letzterer sich mit der Denunziation der grossen Gefahr ausgesetzt haben soll, umgehend vom Militär als Verräter entlarvt zu werden. Ferner werde auch auf Beschwer- deebene nicht überzeugend erklärt, weshalb er sich nach der Drohung durch die Taliban nicht umgehend an seine Vorgesetzten gewendet habe. Auch unter angemessener Berücksichtigung des Risikoprofils könne der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen.

E-6517/2020 Seite 8

E. 8 In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Angaben aus, er habe keine Fotos von Ausweisen versendet, sondern nur solche von Diplomen und sich selbst. Weiter habe er auch bereits darge- legt, weshalb er seine Vorgesetzten nicht habe umgehend informieren kön- nen und die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Argumentation auf Vermutun- gen – zum Beispiel, dass er die Kontaktdaten hätte auswendig kennen müssen.

E. 9 Im Rahmen der Duplik zur veränderten Situation infolge der Machtüber- nahme durch die Taliban führt die Vorinstanz aus, auch vor dem Hinter- grund der aktuellen Ländersituation sei ein erhöhtes Risikoprofil für sich alleine genommen nicht geeignet, begründete Furcht vor flüchtlingsrecht- lich relevanter Verfolgung zu begründen. Dafür bedürfe es zusätzlicher ri- sikoschärfender Elemente um die abstrakte Gefährdung zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer habe solche zusätzlichen Elemente nicht darlegen können beziehungsweise sei es ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in den Fokus der Taliban geraten sei.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung damit, der Dienstkamerad F. habe ihn bei den Taliban als Armeeangehörigen denunziert und diesen Fo- tografien von ihm zukommen lassen. Es ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grün- de, weshalb er F. überhaupt Fotografien betreffend seine militärische Tä- tigkeit habe zukommen lassen, nicht konsistent wirken. Im erstinstanzli- chen Verfahren gab er noch an, er habe dies für den Fall getan, dass er die Originale verlieren würde (vgl. SEM-Akten 32/15, F66). Auf Beschwer- deebene wird geltend gemacht, er habe dies aus Stolz getan (vgl. Be- schwerdeschrift S. 5). Dabei erhellt bei der ursprünglichen Erklärung auch nicht vollständig, weshalb er darauf angewiesen gewesen sein soll, Foto- grafien von sich und seinen Diplomen im Original, auf dem Handy sowie bei einem Dienstkamerad zur Verfügung zu haben. Hinzu kommt, dass zu F. nicht einmal ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden zu haben scheint (vgl. SEM-Akten 35/15 F53). Weiter ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb F. für die Denunziation des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban überhaupt

E-6517/2020 Seite 9 auf die Fotografien angewiesen gewesen sein soll beziehungsweise ver- mag die Erklärung in der Beschwerdeschrift, damit hätten die Taliban den Beschwerdeführer stärker einschüchtern können, nicht zu überzeugen. Auch weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass F. als Besitzer der Fotografien sofort als Hauptverdächtiger der Denunziation in Frage gekom- men wäre und sich dadurch selbst gefährdet hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass F. im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdefüh- rers immer noch beim Militär gewesen sein soll (vgl. a.a.O. 32/15, F57). Insofern ist festzustellen, dass die Fluchtvorbringen diesbezüglich an di- versen Stellen widersprüchlich oder unplausibel anmuten. Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht klar, was für Absichten die Taliban in Bezug auf seine Person überhaupt gehabt haben sollen. Ursprünglich machte der Beschwerdeführer in äusserst unbestimm- ter Weise geltend, die Taliban hätten gegenüber dem Vater gesagt, sie wüssten was er mache beziehungsweise habe der Vater die Nachricht be- kommen, sein Sohn sei bei der Nationalarmee und es seien Bilder gezeigt worden respektive hätten die Taliban dem Vater gesagt, dass sie den Be- schwerdeführer «wollen» (vgl. a.a.O. A32/15, F52, F69, F72 und F78). So- dann kann der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, weshalb er sich bei einer tatsächlichen Gefahr durch die Taliban als Armeeangehö- riger nicht einfach wieder zu seinem Stützpunkt begeben hat (vgl. a.a.O. F103). Dass er sich angesichts der geltend gemachten Gefahrensituation vielmehr dafür entschlossen haben soll, zu heiraten und anschliessend zu flüchten, ist insbesondere deshalb bemerkenswert, da er damit im Prinzip in Kauf nahm, dass neben seinen Angehörigen auch seine frisch ange- traute Ehefrau in den Fokus der Taliban geraten könnte. Diesbezüglich ist ergänzend festzustellen, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, seine An- gehörigen seien nach seiner Ausreise durch die Taliban bedroht worden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise in den Fokus der Taliban geraten ist.

E. 10.2 Angesichts des Ausgeführten ist mit der Vorinstanz darin übereinzu- gehen, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer weise we- gen seiner vormaligen militärischen Stellung ein einschlägiges Risikoprofil auf, vorliegend keine Umstände dargetan sind, welche ihn im Falle der Rückkehr in sein Heimatland als in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ge- fährdet erscheinen lassen würden (zur Praxis seit der Machtübernahme durch die Taliban vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1495/2021 vom 3. Mai 2024 E. 7.1. m.w.H.).

E-6517/2020 Seite 10

E. 10.3 Bei dieser Ausgangslage ist auf die Ausstellung des Reisepasses in F._______ und die damit in Zusammenhang stehende Frage seiner Auf- enthalte in Europa sowie auf die Frage, welche aktenkundigen Dokumente der Beschwerdeführer F. damals genau hat zukommen lassen, nicht mehr vertieft einzugehen. Weiter ist festzuhalten, dass er nicht substantiiert dar- legt, inwiefern die Art der Befragung durch die Vorinstanz nicht genügend gewesen sein sollte und er ferner Gelegenheit gehabt hätte, Fluchtvorbrin- gen auf Beschwerdeeben von sich aus zu ergänzen. Sodann ist der – unter anderen in Zusammenhang mit den vorstehenden Punkten – gestellte An- trag auf zusätzliche Anhörung angesichts der gegebenen Spruchreife ab- zuweisen.

E. 10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde dem- nach zu Recht angeordnet.

E. 12 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. November 2020 die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wes- halb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen.

E. 13.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Den Akten ist zu entneh- men, dass er inzwischen einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er gemäss den deklarierten finanziellen Verhältnissen nicht mehr als bedürftig zu qualifizieren ist. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar

E-6517/2020 Seite 11 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und mit Zwischen- verfügung vom 5. August 2021 dem Gesuch um Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsvertreterin entsprochen. Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist des- halb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) aufzuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten. Der vormalige amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom

E. 18 März 2021 eine Kostennote ein. Die darin geltend gemachten Beträge und Ansätze sind nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Mit Schreiben vom

28. Juni 2021 hat der vormalige amtliche Rechtsvertreter seinen Honorar- anspruch an seine Arbeitgeberin, die Rechtsberatungsstelle für Asylsu- chende Aargau, übertragen. Folglich ist das amtliche Honorar von Fr. 1‘900.– an diese auszurichten. Bezüglich der später eingesetzten Rechtsvertreterin kann nicht festgestellt werden, dass ihr nennenswerte Aufwände entstanden wären und es liegt diesbezüglich auch keine Kos- tennote bei den Akten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6517/2020 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrens- kosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Be- trag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
  3. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung für die Zu- kunft aufgehoben. Der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…) wird zulasten der Gerichtskasse der abgetretene Honoraranspruch von Fr. 1'900.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6517/2020 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juli 2020 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 13. Juli 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am gleichen Tag fand die Personalienaufnahme statt und am 16. Juli 2020 das Dublin-Gespräch. Am 12. August 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch werde im nationalen Asylverfahren beurteilt. Sie hörte ihn am 31. August 2020 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______. Er habe ab dem Jahre 20(...) in der afghanischen Armee gedient und sei zum (...) befördert worden. Im Jahre 20(...) habe er mit dem Armeeangehörigen F. Bilder und militärische Dokumente via Handy ausgetauscht. Die Bilder hätten ihn in Armeeuniform gezeigt. F. habe seine Dokumente und Bilder den Taliban weitergeleitet. Kurz vor seiner geplanten Hochzeit hätten die Taliban Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und diesem gesagt, sie wüssten, dass er im Dienst der afghanischen Armee stehe. In der Folge habe er die Trauung aus Sicherheitsgründen an einen anderen Ort im Distrikt verlegt. Aufgrund der von den Taliban ausgehenden Gefahr sei er danach umgehend aus dem Land geflüchtet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend seine Identität sowie militärische Dienstzeit, jeweils in Kopie und teilweise mit Übersetzungen, diverse Fotografien sowie mehrere medizinische Berichte zu den Akten. B. Am 4. September 2020 wurde die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 25. November 2020 zeigte der Beschwerdeführer der Vorinstanz das neue Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Durchführung einer ergänzenden Anhörung. D. Mit Verfügung vom 25. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am 11. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Akteneinsicht, welche dem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 entsprach. F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Am 22. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 7. Januar 2021 zu den Akten. I. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 die Replik sowie ein Dokument mit Länderinformationen zu Afghanistan beim Gericht ein. K. Am 18. März 2021 ging beim Gericht die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung der bis dahin beigeordneten Rechtsvertretung beziehungsweise das Gesuch um Einsetzung der aktuellen amtlichen Rechtsvertreterin gut. M. In seiner Eingabe vom 14. September 2021 machte der Beschwerdeführer auf die veränderte politische Lage in Afghanistan aufmerksam. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zur aktuellen Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen. O. Die dem Gericht innert Frist eingereichte Duplik der Vorinstanz vom 26. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 dazu auf, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen beziehungsweise innert Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Gericht einzureichen. Q. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2024 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» sowie diverse diesbezügliche Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten mute insofern widersprüchlich an, als er erkläre, er habe viele Fotos im Zusammenhang mit dem Militärdienst gelöscht, aus Angst, er könnte eines Tages von den Taliban festgenommen werden, gleichzeitig jedoch solche Fotos an Dritte weitergleitet haben will. Ferner sei davon auszugehen, dass F. ihn auch ohne Fotografien bei den Taliban hätte denunzieren können. Vorliegend habe sich F. gar dem Risiko ausgesetzt, ohne Weiteres vom Beschwerdeführer und der Armee als Verräter entlarvt zu werden. Sodann sei unter anderem nicht plausibel, weshalb die Taliban gerade an ihm interessiert gewesen sein soll. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er bei einer tatsächlichen Bedrohung durch die Taliban nicht umgehend Schutz bei den militärischen Vorgesetzten gesucht habe und trotz angeblicher Bedrohungslage nicht sofort geflüchtet, sondern vielmehr zuerst in seinen Distrikt gereist sei, dort noch geheiratet und die Vorgesetzten erst vom Ausland aus informiert habe. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären, weshalb ein auf ihn lautender Reisepass existiere, welcher im Jahre 20(...) in D._______ ausgestellt worden sei, insbesondere da er angegeben habe, nie einen solchen besessen zu haben. Aus den Schilderungen gehe ferner nur relativ vage hervor, die Taliban habe dem Vater mitgeteilt, sie wisse, was der Beschwerdeführer «mache» beziehungsweise dass er Angehöriger des afghanischen Militärs sei. Aufgrund dieser pauschalen Darlegung ergebe sich noch kein konkretes beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse durch die Taliban, zumal nicht ersichtlich sei, dass er sich in besonderer Weise exponiert hätte. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei unter jungen Militärangehörigen weit verbreitet, dass sie sich in Uniform fotografieren lassen würden. Er habe F. die Fotos aus Stolz über das Erreichte zukommen lassen. In diesem Zusammenhang müsse eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden, um abschliessend zu klären, welche Fotos er F. habe zukommen lassen. Er habe die Fotos nämlich erst gelöscht, als er sich zwecks Heirat auf die Heimreise begeben und sich damit aus dem sicheren militärischen Umfeld entfernte habe. Sodann sei anzunehmen, dass die Taliban Armeeangehörige stärker einschüchtern könnten, wenn sie entsprechende Beweise hätten, was erkläre, weshalb F. ihn unter Zuhilfenahme der Fotos denunziert habe. Aufgrund der Denunziation sei auch das Interesse der Taliban an ihm nachvollziehbar. Weiter habe er von der Denunziation erst erfahren, als er sich in den Heimatsdistrikt begeben habe, was nachvollziehbar mache, weshalb er seine Vorgesetzten vor der Ausreise nicht mehr über die Drohungen der Taliban habe in Kenntnis setzen können. Weiter sei aus dem Umstand, dass im Jahre 20(...) in D._______ ein Pass ausgestellt worden sein soll, nicht zwingend zu schliessen, er habe sich dort aufgehalten. Da er sich vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2020 unbestrittenermassen im Jahre 2019 in E._______ aufgehalten habe, sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich von F._______ aus zuerst nach E._______ hätte begeben sollen. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich beim in F._______ ausgestellten Pass um ein gefälschtes Dokument handle, welches vom Schleuser beschafft worden sei. Da er nie einen eigenen, echten Pass besessen habe, habe er auch wahrheitsgemäss erklärt, kein solches Dokument zu besitzen. Soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, er habe bisweilen nur knappe und oberflächliche Angaben gemacht, sei festzustellen, dass dies in erster Linie der Art und Dauer der Befragung geschuldet gewesen sei. Es hätte daher erwartet werden dürfen, dass eine ergänzende Anhörung durchgeführt werde. Er habe insgesamt stimmige und konsistente Ausführungen zu seinen Fluchtmotiven gemacht und weise als ehemaliger (...) der afghanischen Armee ein erhöhtes Risikoprofil auf, weshalb bei einer Rückkehr ein objektiv begründetes Risiko vor Verfolgung durch die Taliban bestehe.

7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch in der Rechtsmitteleingabe werde nicht plausibel dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Fotos an F. geschickt habe und Letzterer sich mit der Denunziation der grossen Gefahr ausgesetzt haben soll, umgehend vom Militär als Verräter entlarvt zu werden. Ferner werde auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend erklärt, weshalb er sich nach der Drohung durch die Taliban nicht umgehend an seine Vorgesetzten gewendet habe. Auch unter angemessener Berücksichtigung des Risikoprofils könne der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen.

8. In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Angaben aus, er habe keine Fotos von Ausweisen versendet, sondern nur solche von Diplomen und sich selbst. Weiter habe er auch bereits dargelegt, weshalb er seine Vorgesetzten nicht habe umgehend informieren können und die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Argumentation auf Vermutungen - zum Beispiel, dass er die Kontaktdaten hätte auswendig kennen müssen.

9. Im Rahmen der Duplik zur veränderten Situation infolge der Machtübernahme durch die Taliban führt die Vorinstanz aus, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation sei ein erhöhtes Risikoprofil für sich alleine genommen nicht geeignet, begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Dafür bedürfe es zusätzlicher risikoschärfender Elemente um die abstrakte Gefährdung zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer habe solche zusätzlichen Elemente nicht darlegen können beziehungsweise sei es ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in den Fokus der Taliban geraten sei. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung damit, der Dienstkamerad F. habe ihn bei den Taliban als Armeeangehörigen denunziert und diesen Fotografien von ihm zukommen lassen. Es ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er F. überhaupt Fotografien betreffend seine militärische Tätigkeit habe zukommen lassen, nicht konsistent wirken. Im erstinstanzlichen Verfahren gab er noch an, er habe dies für den Fall getan, dass er die Originale verlieren würde (vgl. SEM-Akten 32/15, F66). Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, er habe dies aus Stolz getan (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Dabei erhellt bei der ursprünglichen Erklärung auch nicht vollständig, weshalb er darauf angewiesen gewesen sein soll, Fotografien von sich und seinen Diplomen im Original, auf dem Handy sowie bei einem Dienstkamerad zur Verfügung zu haben. Hinzu kommt, dass zu F. nicht einmal ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden zu haben scheint (vgl. SEM-Akten 35/15 F53). Weiter ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb F. für die Denunziation des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban überhaupt auf die Fotografien angewiesen gewesen sein soll beziehungsweise vermag die Erklärung in der Beschwerdeschrift, damit hätten die Taliban den Beschwerdeführer stärker einschüchtern können, nicht zu überzeugen. Auch weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass F. als Besitzer der Fotografien sofort als Hauptverdächtiger der Denunziation in Frage gekommen wäre und sich dadurch selbst gefährdet hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass F. im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers immer noch beim Militär gewesen sein soll (vgl. a.a.O. 32/15, F57). Insofern ist festzustellen, dass die Fluchtvorbringen diesbezüglich an diversen Stellen widersprüchlich oder unplausibel anmuten. Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht klar, was für Absichten die Taliban in Bezug auf seine Person überhaupt gehabt haben sollen. Ursprünglich machte der Beschwerdeführer in äusserst unbestimmter Weise geltend, die Taliban hätten gegenüber dem Vater gesagt, sie wüssten was er mache beziehungsweise habe der Vater die Nachricht bekommen, sein Sohn sei bei der Nationalarmee und es seien Bilder gezeigt worden respektive hätten die Taliban dem Vater gesagt, dass sie den Beschwerdeführer «wollen» (vgl. a.a.O. A32/15, F52, F69, F72 und F78). Sodann kann der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, weshalb er sich bei einer tatsächlichen Gefahr durch die Taliban als Armeeangehöriger nicht einfach wieder zu seinem Stützpunkt begeben hat (vgl. a.a.O. F103). Dass er sich angesichts der geltend gemachten Gefahrensituation vielmehr dafür entschlossen haben soll, zu heiraten und anschliessend zu flüchten, ist insbesondere deshalb bemerkenswert, da er damit im Prinzip in Kauf nahm, dass neben seinen Angehörigen auch seine frisch angetraute Ehefrau in den Fokus der Taliban geraten könnte. Diesbezüglich ist ergänzend festzustellen, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, seine Angehörigen seien nach seiner Ausreise durch die Taliban bedroht worden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise in den Fokus der Taliban geraten ist. 10.2 Angesichts des Ausgeführten ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer weise wegen seiner vormaligen militärischen Stellung ein einschlägiges Risikoprofil auf, vorliegend keine Umstände dargetan sind, welche ihn im Falle der Rückkehr in sein Heimatland als in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würden (zur Praxis seit der Machtübernahme durch die Taliban vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1495/2021 vom 3. Mai 2024 E. 7.1. m.w.H.). 10.3 Bei dieser Ausgangslage ist auf die Ausstellung des Reisepasses in F._______ und die damit in Zusammenhang stehende Frage seiner Aufenthalte in Europa sowie auf die Frage, welche aktenkundigen Dokumente der Beschwerdeführer F. damals genau hat zukommen lassen, nicht mehr vertieft einzugehen. Weiter ist festzuhalten, dass er nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Art der Befragung durch die Vorinstanz nicht genügend gewesen sein sollte und er ferner Gelegenheit gehabt hätte, Fluchtvorbringen auf Beschwerdeeben von sich aus zu ergänzen. Sodann ist der - unter anderen in Zusammenhang mit den vorstehenden Punkten - gestellte Antrag auf zusätzliche Anhörung angesichts der gegebenen Spruchreife abzuweisen. 10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

12. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. November 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen. 13. 13.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er inzwischen einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er gemäss den deklarierten finanziellen Verhältnissen nicht mehr als bedürftig zu qualifizieren ist. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 dem Gesuch um Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsvertreterin entsprochen. Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) aufzuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der vormalige amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 18. März 2021 eine Kostennote ein. Die darin geltend gemachten Beträge und Ansätze sind nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 hat der vormalige amtliche Rechtsvertreter seinen Honoraranspruch an seine Arbeitgeberin, die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, übertragen. Folglich ist das amtliche Honorar von Fr. 1'900.- an diese auszurichten. Bezüglich der später eingesetzten Rechtsvertreterin kann nicht festgestellt werden, dass ihr nennenswerte Aufwände entstanden wären und es liegt diesbezüglich auch keine Kostennote bei den Akten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) wird zulasten der Gerichtskasse der abgetretene Honoraranspruch von Fr. 1'900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: