Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver- haltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1694/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. November 2021 in die Schweiz einreiste und gleichentags zusammen mit seinem minderjährigen Bruder (N [...]) um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hatte, dass ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Dezember 2021 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Rumänien gewährt wurde, dass das SEM die rumänischen Behörden am 3. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem minderjährigen Bruder ersuchte und diese dem Ersuchen am 11. Januar 2022 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2022 - eröffnet am 31. März 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM am selben Tag auch auf das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. April 2022 gegen den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass er weiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 8. April 2022 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten hatte, dass die rumänischen Behörden einem Übernahmeersuchen des SEM zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat jedoch abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Prüfung der humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorliegend nicht rechtmässig ausgeübt hat, dass das SEM in seinen Erwägungen die aktuelle Situation in Rumänien aufgrund des Krieges in der Ukraine und den tausenden von dort ankommenden Schutzsuchenden gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass auch in den kommenden Wochen mit weiteren Personen aus der Ukraine zu rechnen ist und kaum vorstellbar ist, dass sich eine derartige Zahl an geflohenen Personen nicht massgeblich auf ein Asylsystem wie das rumänische auszuwirken könnte, dass etwa bereits Schweizer Hilfswerke bei der Versorgung von Flüchtlingen in Rumänien Unterstützung vor Ort leisten (vgl. Presseportal, Meldung vom 8. März 2022, Ukraine: Solidar Suisse hilft Flüchtlingen in Rumänien, , abgerufen am 25.04.2022), dass somit eine Überlastung des rumänischen Asylsystems zu befürchten ist, weshalb eine ersthafte Gefahr bestehen könnte, dass der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder reist, bei einer Rückführung nach Rumänien in eine existentielle Notlage geraten könnte, dass das SEM durch Nichtberücksichtigung dieser Entwicklung das Ermessen unterschritten hat (vgl. auch Urteil des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7) dass dies eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) und somit von der Kognition des Gerichts erfasst ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass eine sachgerechte Ermessensausübung insbesondere eine fundierte Abklärung betreffend die Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden beziehungsweise den aktuellen Zustand des Asyl- und Gesundheitssystems in Rumänien voraussetzt, dass es deshalb angezeigt ist, die Sache zur Abklärung und Würdigung dieser Frage sowie zur Neubeurteilung in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich Aussagen zu den Vorbringen in der Beschwerde an dieser Stelle erübrigen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 111ater AsylG), dass darauf hinzuweisen ist, dass mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1692/2022 auch die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend den Bruder des Beschwerdeführers gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: