Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2023 in der Schweiz um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes nach. B. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Rahmen der Befragung vom
12. Juli 2023 an, in seiner Heimat Marokko Mechanik studiert und im Be- reich (…) gearbeitet zu haben. Am 24. September 2021 sei er in die Ukra- ine gereist, um – ebenso wie seine Kollegen – dort zu studieren, aber auch, weil er den Zhori angehöre und sich vor einer Gruppe, die schwarze Magie praktiziere, fürchte. Als Kind habe er gehört, wer wie er in Marokko die Ei- genschaften eines Zhori aufweise, könne zu Schatzsuchen beigezogen werden, was aber deren Gesundheit (der Zhori) beeinträchtige. Zur Finan- zierung seines Lebensunterhaltes habe er in der Ukraine neben dem Stu- dium als Lieferant gearbeitet und sei von seinem Cousin aus der Schweiz finanziell unterstützt worden. Nach dem Ausbruch des Krieges beziehungs- weise ungefähr am 5. März 2022 sei er nach Frankreich gegangen und habe dort ohne Aufenthaltsbewilligung unter anderem mit finanzieller Un- terstützung seines Vaters in einer Wohnung gelebt. Da ihm sein Cousin in der Schweiz eine Unterkunft und Unterstützung angeboten habe, sei er am
26. Juni 2023 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er namentlich einen marokkanischen Reisepass und eine bis am 10. Okto- ber 2022 befristete ukrainische Aufenthaltsbewilligung ein. C. Mit am 21. August 2023 eröffneter Verfügung vom 3. August 2023 lehnte das SEM den Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung in seinen Heimatsstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegen- den Staat, in dem er aufgenommen werde, an. Es wies ihn dem Kanton Freiburg zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragte. D. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung vorübergehenden Schutzes,
D-5065/2023 Seite 3 eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an das SEM und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschie- benden Wirkung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord- nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hielt jedoch fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang die- ses Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen, andernfalls über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund der Akten entschie- den werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung zur Beschwerde innert Frist ein. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 eine Für- sorgebestätigung vom 25. September 2023 und ein Protokoll einer Bespre- chung mit seiner Rechtsvertretung vom 26. Oktober 2023 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin ersuchte mit Verfügung vom 1. November 2023 das SEM – unter Gewährung einer Fristverlängerung – um Berücksichti- gung der Eingabe vom 31. Oktober 2023 im Rahmen der Vernehmlassung, welche am 17. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einging. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Januar 2024 innert erstreckter Frist. I. Am 13. März 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrens- standanfrage des Beschwerdeführers vom 11. März 2024. J. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 26. August 2025 ergänzte der Be- schwerdeführer seine Beschwerdeausführungen.
D-5065/2023 Seite 4
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schwereren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
D-5065/2023 Seite 5
a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) Schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose so- wie deren Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül- tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren kön- nen.
E. 4.3 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland fin- den die Art. 18 und 19 sowie 21–23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsver- fahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 4.4 Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er in einem sicheren Drittstaat über eine Schutzalternative verfüge. Er sei Staatsbürger von Marokko, das Heimatland sei sicher und es spreche nichts gegen seine Rückkehr dorthin.
E. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertretung anvertraut, aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht nach Marokko zurückkehren zu können. Dies habe er bei der Anhörung der Vorinstanz aus Verlegenheit nicht erwähnt. Zudem sei er vom Erhalt des
D-5065/2023 Seite 6 vorübergehenden Schutzes ausgegangen, weshalb er die Offenlegung sei- ner sexuellen Orientierung für unnötig erachtet habe und auch nicht als Asylsuchender habe behandelt werden wollen, zumal er in der Ukraine auch nie ein Asylgesuch habe stellen müssen. In Marokko müsse er seine sexuelle Orientierung verbergen, ansonsten er misshandelt würde und in Lebensgefahr wäre. Dies stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar. Eine Rückkehr verstosse gegen Art. 3 EMRK. Die Allgemeinverfügung des Bundesrates sei auf ihn anwendbar, da er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren könne.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Homosexualität in Marokko Diskriminierungen ausgesetzt worden zu sein und dies aus Scham bei der Befragung nicht geäussert zu haben, sei eine nachgescho- bene Schutzbehauptung, um der verfügten Wegweisung nach Marokko zu entgehen. Die behaupteten Diskriminierungen würden sich zudem auf das ehemals unmittelbare Wohnumfeld des Beschwerdeführers in Marokko be- schränken und Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er nicht gel- tend gemacht. Es stehe ihm die Möglichkeit offen, sich allfälligen Diskrimi- nierungen in Zukunft durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in einen an- deren Landesteil zu entziehen, zumal sich die Situation in den grösseren Städten des Landes – insbesondere in Casablanca – weitaus «offener» darstelle (Verfügbarkeit zahlreicher Treffpunkte und Bars für Homosexu- elle).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik seine bisherigen Vor- bringen und brachte im Wesentlichen vor, angesichts der Verfahrensart (kein Asylverfahren) und der Anwesenheit eines nordafrikanischen Dolmet- schers sei die Nichterwähnung der sexuellen Orientierung gegenüber der Vorinstanz entschuldbar. Selbst wenn das Vorbringen verspätet sei, müsse er sich im Rahmen einer Anhörung zu den Asylgründen mit einem Spezia- listen des SEM und in Anwesenheit eines Rechtsbeistands äussern kön- nen.
E. 5.5 In der Eingabe vom 26. August 2025 führt der Beschwerdeführer aus, Homosexuelle würden vom marokkanischen Strafgesetz als Kriminelle er- achtet und von der Gesellschaft stark stigmatisiert. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, in sein Heimatland zurückkehren. Sein Gesuch hätte vom SEM als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG behandelt wer- den müssen.
D-5065/2023 Seite 7
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Ermessensmissbrauch oder -überschreitung, eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruches auf rechtliches Gehör.
E. 6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei offensichtlich davon ausgegangen, nur seine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine und die Flucht vor dem Krieg sei für die Schutzgewährung in der Schweiz relevant. Er habe jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren wieder- holt dargelegt, er könne nicht nach Marokko zurückkehren, er fühle sich bedroht und unter Druck gesetzt beziehungsweise habe grosse Angst vor einer Rückkehr. Das SEM habe indes die Tatsachen, warum er Angst vor einer Rückkehr in sein Herkunftsland habe, nicht ausreichend abgeklärt. Aufgrund der Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen in Marokko könne er nicht sicher und dauerhaft dorthin zurückkehren. Die Rückkehr müsse in einem Asylverfahren mit einer neuen Anhörung geprüft werden.
E. 6.2.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, trotz ausreichender Gelegenheiten zur Darlegung von (weiteren) Schutz- gründen habe sich die gesamte Anhörung betreffend Wegweisungshinder- nisse um das Dasein als Zhori-Magier gedreht. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer weitere Wegweisungshindernisse verneint und statt- dessen nochmals ausdrücklich erklärt, sein Zhori-Status sei der einzige Grund, weshalb er Angst vor einer Rückkehr nach Marokko habe. Die neuen Vorbringen bezüglich sexueller Orientierung erachte sie für unglaub- haft und selbst bei Wahrunterstellung nicht für asylrechtlich relevant.
E. 6.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien ei- nes Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
D-5065/2023 Seite 8 entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 6.3.2 Die rechtliche Qualifikation der Parteivorbringen obliegt dem Bundes- verwaltungsgericht und erfolgt von Amtes wegen (vgl. Urteil des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.).
E. 6.4 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzustellen, dass gemäss dem Protokollverlauf (vgl. SEM act. 1262886- 7/6) die Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht zu vertiefterem oder gezielte- rem Nachfragen Anlass gaben, als dies von der Vorinstanz bereits gemacht wurde. Die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers gehen aus dem Befragungsprotokoll klar und abschliessend hervor (A7/6, F13: «es gibt zwei Gründe»), nämlich das Studium in der Ukraine und seine angeb- lichen Zhori-Eigenschaften (A7/6, F25 ff., F46). Auf wiederholte Nachfrage machte er dieselben und einzigen Ausreisegründe mit den Worten «Das ist alles» deutlich und verwies dabei das SEM auf die Möglichkeit eigener Re- cherchen (A7/6, F13 f., F24 ff., F46). Trotz expliziten Hinweises, sein Ge- such um vorübergehenden Schutz könnte abgelehnt werden, verneinte er andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Marokko sprechen würden (A7/6, F46). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt. Es ist in diesem Zeitpunkt weder eine Verletzung des recht- lichen Gehörs noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung zu erblicken. Nach dem Gesagten kann auch kein Ermessens- missbrauch oder eine Ermessensüberschreitung festgestellt werden.
E. 6.5 Auf Beschwerdeebene wurde jedoch auch um Schutz vor Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Marokko ersucht und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch gestellt. Die Begründung der Vorinstanz, es handle sich bei den Vorbringen zur sexuellen Orientierung um eine reine nachgeschobene Schutzbehauptung, greift zu kurz. Entge- gen der Auffassung des SEM lässt sich nicht ohne Weiteres beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vor- übergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukra- ine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland
D-5065/2023 Seite 9 zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes wäre das Verfahren von der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzufüh- ren (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, statt vieler Urteil des BVGer E-2399/2022 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.W.H). Aufgrund der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer wolle nicht auf die Durchfüh- rung eines solchen Verfahrens verzichten, zumal seine diesbezüglichen Äusserungen in direktem Zusammenhang mit der Prüfung der Vorausset- zungen von Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 standen (si- chere und dauerhafte Rückkehr nach Marokko).
E. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM – angesichts der Bestimmung von Art. 42 AsylG – Bundesrecht verletzt. Ein reformatorischer Entscheid kommt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die ange- fochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Dieses wird angewiesen zu prüfen, ob die Vor- bringen des Beschwerdeführers allenfalls die Voraussetzungen von Ziffer 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukra- ine vom 11. März 2022 erfüllen, insbesondere ob er aufgrund seiner be- hauptungsweisen sexuellen Orientierung «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung des vo- rübergehenden Schutzes wird die Vorinstanz angewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu be- handeln und dieses im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens (in Be- zug auf den Heimatstaat Marokko) materiell zu prüfen (vgl. auch Urteil des BVGer E-2399/2022 vom 18. Februar 2025 E. 6 ff.).
E. 7 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren Beschwerdevorbringen. Diese werden jedoch integ- raler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und werden entsprechend von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-5065/2023 Seite 10
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Die Rechts- vertreterin macht mit Kostennote vom 26. August 2025 einen zeitlichen Auf- wand von 17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und Ausla- gen von Fr. 50.– (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Dieser zeit- liche Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und wiederholenden In- halts der Eingaben deutlich zu hoch veranschlagt, er ist daher gesamthaft auf sieben Stunden Vertretungsaufwand (à Fr. 220.–) zu reduzieren. Ange- sichts des Obsiegens ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädi- gung auf insgesamt Fr. 1'718.80 (inkl. Auslagen Fr. 50.– und Mehrwertsteu- erzuschlag) festzusetzen (Art. 9–13 VGKE).
E. 8.3 Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5065/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'718.80 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5065/2023 Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2023 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach. B. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Rahmen der Befragung vom 12. Juli 2023 an, in seiner Heimat Marokko Mechanik studiert und im Bereich (...) gearbeitet zu haben. Am 24. September 2021 sei er in die Ukraine gereist, um - ebenso wie seine Kollegen - dort zu studieren, aber auch, weil er den Zhori angehöre und sich vor einer Gruppe, die schwarze Magie praktiziere, fürchte. Als Kind habe er gehört, wer wie er in Marokko die Eigenschaften eines Zhori aufweise, könne zu Schatzsuchen beigezogen werden, was aber deren Gesundheit (der Zhori) beeinträchtige. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes habe er in der Ukraine neben dem Studium als Lieferant gearbeitet und sei von seinem Cousin aus der Schweiz finanziell unterstützt worden. Nach dem Ausbruch des Krieges beziehungsweise ungefähr am 5. März 2022 sei er nach Frankreich gegangen und habe dort ohne Aufenthaltsbewilligung unter anderem mit finanzieller Unterstützung seines Vaters in einer Wohnung gelebt. Da ihm sein Cousin in der Schweiz eine Unterkunft und Unterstützung angeboten habe, sei er am 26. Juni 2023 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er namentlich einen marokkanischen Reisepass und eine bis am 10. Oktober 2022 befristete ukrainische Aufenthaltsbewilligung ein. C. Mit am 21. August 2023 eröffneter Verfügung vom 3. August 2023 lehnte das SEM den Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatsstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem er aufgenommen werde, an. Es wies ihn dem Kanton Freiburg zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an das SEM und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hielt jedoch fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang dieses Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen, andernfalls über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde innert Frist ein. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 eine Fürsorgebestätigung vom 25. September 2023 und ein Protokoll einer Besprechung mit seiner Rechtsvertretung vom 26. Oktober 2023 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin ersuchte mit Verfügung vom 1. November 2023 das SEM - unter Gewährung einer Fristverlängerung - um Berücksichtigung der Eingabe vom 31. Oktober 2023 im Rahmen der Vernehmlassung, welche am 17. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einging. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Januar 2024 innert erstreckter Frist. I. Am 13. März 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 11. März 2024. J. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 26. August 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schwereren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) Schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose sowie deren Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Art. 18 und 19 sowie 21-23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 4.4 Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er in einem sicheren Drittstaat über eine Schutzalternative verfüge. Er sei Staatsbürger von Marokko, das Heimatland sei sicher und es spreche nichts gegen seine Rückkehr dorthin. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertretung anvertraut, aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht nach Marokko zurückkehren zu können. Dies habe er bei der Anhörung der Vorinstanz aus Verlegenheit nicht erwähnt. Zudem sei er vom Erhalt des vorübergehenden Schutzes ausgegangen, weshalb er die Offenlegung seiner sexuellen Orientierung für unnötig erachtet habe und auch nicht als Asylsuchender habe behandelt werden wollen, zumal er in der Ukraine auch nie ein Asylgesuch habe stellen müssen. In Marokko müsse er seine sexuelle Orientierung verbergen, ansonsten er misshandelt würde und in Lebensgefahr wäre. Dies stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar. Eine Rückkehr verstosse gegen Art. 3 EMRK. Die Allgemeinverfügung des Bundesrates sei auf ihn anwendbar, da er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren könne. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Homosexualität in Marokko Diskriminierungen ausgesetzt worden zu sein und dies aus Scham bei der Befragung nicht geäussert zu haben, sei eine nachgeschobene Schutzbehauptung, um der verfügten Wegweisung nach Marokko zu entgehen. Die behaupteten Diskriminierungen würden sich zudem auf das ehemals unmittelbare Wohnumfeld des Beschwerdeführers in Marokko beschränken und Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er nicht geltend gemacht. Es stehe ihm die Möglichkeit offen, sich allfälligen Diskriminierungen in Zukunft durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil zu entziehen, zumal sich die Situation in den grösseren Städten des Landes - insbesondere in Casablanca - weitaus «offener» darstelle (Verfügbarkeit zahlreicher Treffpunkte und Bars für Homosexuelle). 5.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik seine bisherigen Vorbringen und brachte im Wesentlichen vor, angesichts der Verfahrensart (kein Asylverfahren) und der Anwesenheit eines nordafrikanischen Dolmetschers sei die Nichterwähnung der sexuellen Orientierung gegenüber der Vorinstanz entschuldbar. Selbst wenn das Vorbringen verspätet sei, müsse er sich im Rahmen einer Anhörung zu den Asylgründen mit einem Spezialisten des SEM und in Anwesenheit eines Rechtsbeistands äussern können. 5.5 In der Eingabe vom 26. August 2025 führt der Beschwerdeführer aus, Homosexuelle würden vom marokkanischen Strafgesetz als Kriminelle erachtet und von der Gesellschaft stark stigmatisiert. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, in sein Heimatland zurückkehren. Sein Gesuch hätte vom SEM als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG behandelt werden müssen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Ermessensmissbrauch oder -überschreitung, eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruches auf rechtliches Gehör. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei offensichtlich davon ausgegangen, nur seine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine und die Flucht vor dem Krieg sei für die Schutzgewährung in der Schweiz relevant. Er habe jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt dargelegt, er könne nicht nach Marokko zurückkehren, er fühle sich bedroht und unter Druck gesetzt beziehungsweise habe grosse Angst vor einer Rückkehr. Das SEM habe indes die Tatsachen, warum er Angst vor einer Rückkehr in sein Herkunftsland habe, nicht ausreichend abgeklärt. Aufgrund der Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen in Marokko könne er nicht sicher und dauerhaft dorthin zurückkehren. Die Rückkehr müsse in einem Asylverfahren mit einer neuen Anhörung geprüft werden. 6.2.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, trotz ausreichender Gelegenheiten zur Darlegung von (weiteren) Schutzgründen habe sich die gesamte Anhörung betreffend Wegweisungshindernisse um das Dasein als Zhori-Magier gedreht. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer weitere Wegweisungshindernisse verneint und stattdessen nochmals ausdrücklich erklärt, sein Zhori-Status sei der einzige Grund, weshalb er Angst vor einer Rückkehr nach Marokko habe. Die neuen Vorbringen bezüglich sexueller Orientierung erachte sie für unglaubhaft und selbst bei Wahrunterstellung nicht für asylrechtlich relevant. 6.3 6.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 6.3.2 Die rechtliche Qualifikation der Parteivorbringen obliegt dem Bundesverwaltungsgericht und erfolgt von Amtes wegen (vgl. Urteil des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.). 6.4 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzustellen, dass gemäss dem Protokollverlauf (vgl. SEM act. 1262886-7/6) die Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht zu vertiefterem oder gezielterem Nachfragen Anlass gaben, als dies von der Vorinstanz bereits gemacht wurde. Die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers gehen aus dem Befragungsprotokoll klar und abschliessend hervor (A7/6, F13: «es gibt zwei Gründe»), nämlich das Studium in der Ukraine und seine angeblichen Zhori-Eigenschaften (A7/6, F25 ff., F46). Auf wiederholte Nachfrage machte er dieselben und einzigen Ausreisegründe mit den Worten «Das ist alles» deutlich und verwies dabei das SEM auf die Möglichkeit eigener Recherchen (A7/6, F13 f., F24 ff., F46). Trotz expliziten Hinweises, sein Gesuch um vorübergehenden Schutz könnte abgelehnt werden, verneinte er andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Marokko sprechen würden (A7/6, F46). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es ist in diesem Zeitpunkt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Nach dem Gesagten kann auch kein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung festgestellt werden. 6.5 Auf Beschwerdeebene wurde jedoch auch um Schutz vor Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Marokko ersucht und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch gestellt. Die Begründung der Vorinstanz, es handle sich bei den Vorbringen zur sexuellen Orientierung um eine reine nachgeschobene Schutzbehauptung, greift zu kurz. Entgegen der Auffassung des SEM lässt sich nicht ohne Weiteres beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vor-übergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes wäre das Verfahren von der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, statt vieler Urteil des BVGer E-2399/2022 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.W.H). Aufgrund der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer wolle nicht auf die Durchführung eines solchen Verfahrens verzichten, zumal seine diesbezüglichen Äusserungen in direktem Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen von Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 standen (sichere und dauerhafte Rückkehr nach Marokko). 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM - angesichts der Bestimmung von Art. 42 AsylG - Bundesrecht verletzt. Ein reformatorischer Entscheid kommt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Dieses wird angewiesen zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls die Voraussetzungen von Ziffer 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 erfüllen, insbesondere ob er aufgrund seiner behauptungsweisen sexuellen Orientierung «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung des vorübergehenden Schutzes wird die Vorinstanz angewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu behandeln und dieses im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens (in Bezug auf den Heimatstaat Marokko) materiell zu prüfen (vgl. auch Urteil des BVGer E-2399/2022 vom 18. Februar 2025 E. 6 ff.).
7. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen. Diese werden jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und werden entsprechend von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Die Rechtsvertreterin macht mit Kostennote vom 26. August 2025 einen zeitlichen Aufwand von 17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 50.- (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und wiederholenden Inhalts der Eingaben deutlich zu hoch veranschlagt, er ist daher gesamthaft auf sieben Stunden Vertretungsaufwand (à Fr. 220.-) zu reduzieren. Angesichts des Obsiegens ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'718.80 (inkl. Auslagen Fr. 50.- und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (Art. 9-13 VGKE). 8.3 Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'718.80 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand: