Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
Sachverhalt
A. Am 17. März 2016 führte die Kantonspolizei Aargau Kontrollen von Lokalen im Gebiet Oberes Wynental durch. Zweck dieser Kontrollen war insbeson- dere, die Anwesenheit der Lokalbetreiber zu überprüfen. Eines der kontrol- lierten Lokale war das Lokal B. in Z./AG. Im Lokal selber trafen die Beamten eine Serviceangestellte an, die angab, der Lokalbetreiber befände sich im oberen Stock. In einem kleineren Raum im zweiten Stock trafen die Beamten den Lokalbetreiber, A., an. Im selben Raum befanden sich auf einem Holz- tisch zwei Spielautomaten. Bei einem konnte ein Walzenspiel namens «Ma- gic Target» festgestellt werden, beim anderen war ein Startmenü erkennbar. In der Kasse des einen befanden sich Fr. 100.--, die Kasse des anderen war leer. Die Automaten und der Kasseninhalt wurden zuhanden der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») sichergestellt (Ver- fahrensakten ESBK pag. 01 003).
B. Die ESBK eröffnete darauf ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das damals geltende Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR.935.52; aufgehoben per 1. Januar 2019). Mit Schlussprotokoll vom 17. Juli 2017 wurde A. über den Abschluss des Unter- suchungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass nach Ansicht des Sekretariats der ESBK eine Widerhandlung gegen das SBG gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG vorliege. A. nahm dazu keine Stellung (Verfahrensakten ESBK pag. 07 001 ff).
C. Mit unbegründetem Strafbescheid vom 13. Oktober 2017 sprach die ESBK A. der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spiel- banken, mehrfach begangen, schuldig und verurteilte ihn zur Zahlung einer Busse von Fr. 8'000.--. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'360.-- auferlegt. Die beiden Tischgeräte wurden zur Vernichtung eingezogen. Eingezogen wurde auch der Kasseninhalt (Verfahrensakten pag. 07.018 ff). Gegen den Strafbescheid erhob A., vertreten durch Rechts- anwalt Martin Schwaller, rechtzeitig Einsprache.
D. Nach Beweiserhebungen und Überprüfung der Sachlage stellte die ESBK das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2019 ein. Die Kosten gingen zu Lasten des Bundes (Verfahrensakten ESBK pag. 07.043 ff.).
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E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 beantragte Rechtsanwalt Schwaller namens A. eine Parteientschädigung und reichte eine Kostennote ein. Seine Forde- rung belief sich auf Fr. 4'958.40 für Anwaltskosten (Fr. 4'175 Honorar, Fr. 428.90 Auslagen, Fr. 354.-- MWST) sowie Fr. 200.-- Parteientschädigung für Aufwendungen von A. vor allem im Zusammenhang mit einer Einver- nahme in Bern. Die ESBK verlangte zweimal weitere Auskünfte (Verfahren- sakten ESBK pag. 09 007 und pag. 09 020). Die letzte Stellungnahme von A. ging am 23. Oktober 2019 ein (Verfahrensakten ESBK pag. 09 030).
F. Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 sprach die ESBK A. für seine Anwalts- kosten Fr. 3'613.80 (inklusive MWST) für die Zeit bis zum 28. Juni 2019 und Fr. 365.95 (inklusive MWST) für die Zeit nach dem 29. Juni 2019 zu. Den Antrag auf eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- wies sie ab (act. 1.2).
G. Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhebt A. fristgerecht Beschwerde an die Beschwerdekammer Bundesstrafgerichts, mit folgenden Anträgen (act.1): «1. Ziff. 1 – 4 des Entscheids der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 17.02.2020 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von CHF 4'418.80 (inkl. CHF 315.90 MWST) + 962.20 (inkl. CHF 74.10 MWST), total CHF 5'455.10 zu entrichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei für eine persönliche Entschädigung von 200.00 zu entrichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
H. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde die ESBK mit Schreiben vom 17. April 2020 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 5), die sie mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erstattete (act. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 8. Juni 2020 und hielt an den Beschwerdean- trägen fest, was der ESBK mit Schreiben vom 9. Juni 2020 zur Kenntnis ge- bracht wurde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 bezifferte der Beschwer- deführer seine Entschädigungsforderung für das Beschwerdeverfahren (act. 11 und 11.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR. 935.51) ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (VStrR; SR 313.0). Dies galt schon nach Art. 67 Abs. 1 aSBG. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 1 f. BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248 E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG. Es findet somit grundsätzlich das VStrR Anwendung.
1.4 Zum Rechtsbegehren ist anzumerken, dass es inkoheränt ist. Der unter dem Titel Anwaltskosten geforderte Betrag von Fr. 5‘455.10 ergibt sich nicht aus den beiden Teilbeträgen von Fr. 4‘418.80 und Fr. 962.20. Dies deshalb, weil in den Fr. 962.20 entgegen der Angabe die MWST von Fr. 74.10 nicht ein- gerechnet ist, beim Total von Fr. 5‘455.10 dagegen schon. Auszugehen ist daher davon, dass der zweite Teilbetrag Fr. 1‘036.30 (inkl. Fr. 74.10 MWST) beträgt, was sich auch aus der tabellarischen Zusammenfassung in der Be- schwerdeschrift ergibt (act. 1 S. 6).
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2.
2.1 Gemäss Art. 38 StBOG entscheiden die Beschwerdekammern der Beset- zung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Ver- fahrensleitung als zuständig bezeichnet. Gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. b StPO ist die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichtes alleine zuständig wenn die Beschwerde die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken zum Gegenstand hat. Nach konstanter Praxis wendet die Beschwerdekammer die genannte Be- stimmung der StPO an und entscheidet diese Verfahren in der Besetzung mit einem Richter oder einer Richterin (statt vieler: Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2020.247 vom 3. März 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom
15. Oktober 2020 E. 2.1; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1; so auch Art. 19 Abs. 3 des Organisationsreglementes für das Bundesstrafgericht; SR.173.713.161).
2.2 Das VStrR regelt zwar einzelne Aspekte des Beschwerdeverfahrens, na- mentlich die Beschwerdelegitimation, die Kognition und die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 1-3 VStrR). Beim vorläufigen Rechtsschutz überlässt es das VStrR der Beschwerdeinstanz, ob sie oder ihr Präsident entscheiden soll (Art. 28 Abs. 5 VStrR) ohne sich dazu zu äussern, wie deren Zusammenset- zung sein soll. Es erscheint daher sachgerecht, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO auch bei Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR anzuwenden (implizit LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Vor Art. 25 - 28 VStrR N. 30).
2.3 Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 5‘655.10 anstelle der zugesprochenen von 3‘979.75 (je inkl. MWST, soweit anwendbar). Nachdem somit der Streitwert die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen.
3.
3.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit- ten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die
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Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Ent- scheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzu- ständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 VStrR).
3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Indem die ESBK dem Entschädigungsbe- gehren des Beschwerdeführers nur zum Teil entsprochen hat, ist er durch deren Entscheid vom 17. Februar 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer sind als ehemals Beschuldigter die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren (SR 313.32; nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsver- ordnung») haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. Au- gust 2011 E.3.1.4 m.w.H.).
4.2 Das Honorar des vom Beschuldigten bestellten Verteidigers bestimmt sich nach dem zutreffenden kantonalen Recht (Art. 5 Kosten- und Entschädi-
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gungsverordnung). Anwendbar ist demnach das Dekret über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 des Kantons Aar- gau (nachfolgend «Anwaltstarif AG»)
4.3 Die Beschwerdegegnerin wandte zur Berechnung des Honorars § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis Anwaltstarif AG an. Danach bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stun- denansatz beträgt in der Regel Fr. 220.-- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr 180.-- reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.-- erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte bei der Vorinstanz vor, anwendbar sei nicht der Tarif in Strafsachen, sondern derjenige in Verwaltungssachen gemäss § 8 Anwaltstarif AG (Verfahrensakten ESBK pag. 09 031). Weiter machte er geltend, der Stundenansatz von 220 Franken sei zu tief und widerspreche dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Anwaltswahl (Verfahrensak- ten ESBK pag. 09 016).
4.5 In der Beschwerde rechnet er indessen selber mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--, weshalb dieser Stundenansatz den Berechnungen zugrunde zu legen ist (act. 1 N 16). Im Übrigen spricht Art. 5 Abs. 1 der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung vom «Honorar des vom Beschuldigten bestellten Verteidigers», weshalb auch davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung auf die kantonale Entschädigung in Strafsachen und nicht diejenige in Ver- waltungssachen verweisen will.
5.
5.1 Die Vorinstanz kürzte den honorarberechtigten Aufwand um 3 Stunden mit der Begründung, es handle sich um Aufwand für rechtliche Abklärungen und solche seien nicht entschädigungspflichtig. Der Beschwerdeführer geht ohne nähere Begründung davon aus, dass dieser Aufwand entschädigungspflich- tig sei.
5.2 Nach konstanter Praxis des Bundesstrafgerichtes stellen rechtliche Abklä- rungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; statt vieler Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2000 E. 5.4.6). Der Beschwer- deführer legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Rechtsfragen aus- sergewöhnlich gewesen seien. Ohne nähere Erklärung ist solches auch nicht
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ersichtlich. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Kürzung vornahm.
6.
6.1 Die Vorinstanz kürzte die Auslagen für Fotokopien um Fr. 87.50 (55 x Fr. 0.50; 98 x Fr. 0.50 und 11 x Fr. 1.--) und begründete diese Kürzung.
6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen nicht auseinander, sondern bezeichnet die Kürzung ohne nähere Begründung als peinlich. Da- mit ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
7.
7.1 Um den Entschädigungsanspruch zu substanziieren reichte der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 28. Juni 2019 seine Honorarnote mit dem Jour- nal der Arbeiten ein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 forderte die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer auf, den angewendeten Stundensatz von Fr. 250.-- zu begründen und die Entschädigung für Auslagen des Beschul- digten persönlich zu substanziieren. Weiter stellte sie Fragen zu Kopien und Versandkosten. Mit Schreiben vom 28. August 2019 nahm der Beschwerde- führer dazu ein erstes Mal Stellung und auf entsprechende Aufforderungen ein zweites und ein drittes Mal, wobei die beiden weiteren Schreiben fälsch- licherweise auch mit 28. August 2019 datiert sind. Mit dem letzten Schreiben reichte er eine weitere Honorarnote mit Journal für die Bemühungen ab dem
29. Juni 2019 ein. Die Beschwerdegegnerin entschädigte nur den Aufwand (zum Stundenansatz von Fr. 220.--) und die Auslagen für das erste Schrei- ben vom 28. August 2019. Den übrigen Aufwand wies sie als unnötig ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die ver- langten Präzisierungen auf Anhieb zu liefern.
7.2 Die Begründung dieser Kürzung durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Aufforderungen davon ausgehen, dass die weiteren Bemühungen seines Verteidigers entschädigt würden. Der Aufwand insgesamt erscheint angemessen. Entsprechend ist der Beschwer- deführer für die Bemühungen seines Verteidigers für die Zeit nach dem
29. Juni 2019 mit Fr. 1‘036.30 (4.15 x Fr. 220.-- Honorar; Fr. 49.20 Auslagen; Fr. 74.10.-- MWST) zu entschädigen
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter Fr. 200.-- als Ersatz für seinen persön- lichen Aufwand geltend. Es seien mehrere Stunden (Einvernahmen, Bespre- chungen, Telefonate Anwalt etc. und diverse Auslagen) zu verzeichnen, na- mentlich die Fahrt für die Einvernahme nach Bern. Die geltend gemachten Fr. 200.-- seien äusserst bescheiden. Eigentlich müsste die Entschädigung von Amtes wegen höher ausfallen (7 Stunden à Fr. 50.--, 232 km, diverse Kleinauslagen Telefon, Porto etc.).
8.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat der Beschuldigte Anspruch auf den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall. Dieser ist soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen (FRANK/GARLAND, Basler Kommentar, 2020, Art. 99 N. 40). Der Beschwerdeführer macht indessen keine konkreten Ausführun- gen zu einem allfälligen Verdienstausfall. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch darauf. Eine andere Grundlage für die geltend gemachten Fr. 50.-- pro Stunde ist auch nicht ersichtlich.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat der Beschuldigte Anspruch auf Barauslagen und andere Spesen, die insgesamt 50 Franken übersteigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, 232 Kilometer Reisen auf sich genommen zu haben. Davon habe er ca. 180 km für die Strecke Y./AG-Bern für die Einvernahme in Bern zurückge- legt. Offensichtlich hat er die Reise nach Bern mit dem Auto absolviert und entsprechend keine Belege. Dieses Vorbringen (d.h. soweit sich auf die Fahrt Y./AG-Bern bezieht) ist genügend konkret, dass die Vorinstanz dar- über entscheiden konnte, ob er deswegen einen Ersatz pro gefahrenem Ki- lometer zugute hat oder ihm die theoretischen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zu erstatten sind. Eine pauschale Ablehnung wegen ungenü- gender Substanziierung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Nachdem kein Grund für die Benützung des Autos angegeben und ersicht- lich ist, ist dem Beschwerdeführer persönlich für die Reise nach Bern eine Reiseentschädigung nach derselben Berechnungsmethode zuzugestehen wie seinem Anwalt, ungeachtet der durch die Vorinstanz angewandten ge- setzlichen Grundlage. Dem Anwalt gestand die ESBK offensichtlich ein
1. Klasse-Billett der SBB (Fr. 116.--) und die Tramkosten (Fr. 2.80) zu. Unter Berücksichtigung, dass der Reiseweg für den Beschwerdeführer von Y./AG her zu zählen ist, ergibt sich ein Betrag von Fr. 130.-- plus Tramkosten von Fr. 2.80, mithin Fr. 132.80. Was die darüber hinaus geltend gemachten 52 Kilometer Fahrt anbelangt, ist unklar, worauf sich dieser Aufwand bezieht. Mangels hinreichender Substanziierung sind diese Auslagen nicht zu vergü- ten.
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9. Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer somit in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde somit Fr. 4‘650.10 (inkl. MWST) und Fr. 132.80 zuzu- sprechen. Er erhält damit Fr. 670.35 (inkl. MWST) des geforderten Mehrbe- trages von Fr. 1‘475.35 (inkl. MWST) und Fr. 132.80 der geforderten Fr. 200.-- für persönliche Auslagen. Ziffer 2 und 3 des Entscheides_62-2016- 130/03 der ESBK vom 17. Februar 2020 entsprechend abzuändern.
10.
10.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Die volle Gerichtsgebühr (Einzelrichter) ist auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer etwa zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1‘250.-- zurückzuerstatten.
10.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Ho- norar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 6.45 Stunden (= 6 Stunden und 27 Minuten) und Fr. 106.90 ausweist, was angemessen erscheint. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf die Hälfte von Fr. 1‘643.40 (Fr. 1‘419.-- Honorar, Fr. 106.90 Auslagen und Fr. 117.50 MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 821.70 (inkl. MWST) auszurichten.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von CHF 4'418.80 (inkl. CHF 315.90 MWST) + 962.20 (inkl. CHF 74.10 MWST), total CHF 5'455.10 zu entrichten.
E. 2.1 Gemäss Art. 38 StBOG entscheiden die Beschwerdekammern der Beset- zung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Ver- fahrensleitung als zuständig bezeichnet. Gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. b StPO ist die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichtes alleine zuständig wenn die Beschwerde die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken zum Gegenstand hat. Nach konstanter Praxis wendet die Beschwerdekammer die genannte Be- stimmung der StPO an und entscheidet diese Verfahren in der Besetzung mit einem Richter oder einer Richterin (statt vieler: Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2020.247 vom 3. März 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom
15. Oktober 2020 E. 2.1; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1; so auch Art. 19 Abs. 3 des Organisationsreglementes für das Bundesstrafgericht; SR.173.713.161).
E. 2.2 Das VStrR regelt zwar einzelne Aspekte des Beschwerdeverfahrens, na- mentlich die Beschwerdelegitimation, die Kognition und die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 1-3 VStrR). Beim vorläufigen Rechtsschutz überlässt es das VStrR der Beschwerdeinstanz, ob sie oder ihr Präsident entscheiden soll (Art. 28 Abs. 5 VStrR) ohne sich dazu zu äussern, wie deren Zusammenset- zung sein soll. Es erscheint daher sachgerecht, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO auch bei Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR anzuwenden (implizit LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Vor Art. 25 - 28 VStrR N. 30).
E. 2.3 Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 5‘655.10 anstelle der zugesprochenen von 3‘979.75 (je inkl. MWST, soweit anwendbar). Nachdem somit der Streitwert die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen.
3.
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei für eine persönliche Entschädigung von 200.00 zu entrichten.
E. 3.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit- ten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die
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Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Ent- scheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzu- ständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 VStrR).
E. 3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Indem die ESBK dem Entschädigungsbe- gehren des Beschwerdeführers nur zum Teil entsprochen hat, ist er durch deren Entscheid vom 17. Februar 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
H. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde die ESBK mit Schreiben vom 17. April 2020 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 5), die sie mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erstattete (act. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 8. Juni 2020 und hielt an den Beschwerdean- trägen fest, was der ESBK mit Schreiben vom 9. Juni 2020 zur Kenntnis ge- bracht wurde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 bezifferte der Beschwer- deführer seine Entschädigungsforderung für das Beschwerdeverfahren (act. 11 und 11.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR. 935.51) ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (VStrR; SR 313.0). Dies galt schon nach Art. 67 Abs. 1 aSBG. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 1 f. BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248 E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG. Es findet somit grundsätzlich das VStrR Anwendung.
1.4 Zum Rechtsbegehren ist anzumerken, dass es inkoheränt ist. Der unter dem Titel Anwaltskosten geforderte Betrag von Fr. 5‘455.10 ergibt sich nicht aus den beiden Teilbeträgen von Fr. 4‘418.80 und Fr. 962.20. Dies deshalb, weil in den Fr. 962.20 entgegen der Angabe die MWST von Fr. 74.10 nicht ein- gerechnet ist, beim Total von Fr. 5‘455.10 dagegen schon. Auszugehen ist daher davon, dass der zweite Teilbetrag Fr. 1‘036.30 (inkl. Fr. 74.10 MWST) beträgt, was sich auch aus der tabellarischen Zusammenfassung in der Be- schwerdeschrift ergibt (act. 1 S. 6).
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2.
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer sind als ehemals Beschuldigter die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren (SR 313.32; nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsver- ordnung») haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. Au- gust 2011 E.3.1.4 m.w.H.).
E. 4.2 Das Honorar des vom Beschuldigten bestellten Verteidigers bestimmt sich nach dem zutreffenden kantonalen Recht (Art. 5 Kosten- und Entschädi-
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gungsverordnung). Anwendbar ist demnach das Dekret über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 des Kantons Aar- gau (nachfolgend «Anwaltstarif AG»)
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin wandte zur Berechnung des Honorars § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis Anwaltstarif AG an. Danach bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stun- denansatz beträgt in der Regel Fr. 220.-- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr 180.-- reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.-- erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte bei der Vorinstanz vor, anwendbar sei nicht der Tarif in Strafsachen, sondern derjenige in Verwaltungssachen gemäss § 8 Anwaltstarif AG (Verfahrensakten ESBK pag. 09 031). Weiter machte er geltend, der Stundenansatz von 220 Franken sei zu tief und widerspreche dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Anwaltswahl (Verfahrensak- ten ESBK pag. 09 016).
E. 4.5 In der Beschwerde rechnet er indessen selber mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--, weshalb dieser Stundenansatz den Berechnungen zugrunde zu legen ist (act. 1 N 16). Im Übrigen spricht Art. 5 Abs. 1 der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung vom «Honorar des vom Beschuldigten bestellten Verteidigers», weshalb auch davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung auf die kantonale Entschädigung in Strafsachen und nicht diejenige in Ver- waltungssachen verweisen will.
E. 5.1 Die Vorinstanz kürzte den honorarberechtigten Aufwand um 3 Stunden mit der Begründung, es handle sich um Aufwand für rechtliche Abklärungen und solche seien nicht entschädigungspflichtig. Der Beschwerdeführer geht ohne nähere Begründung davon aus, dass dieser Aufwand entschädigungspflich- tig sei.
E. 5.2 Nach konstanter Praxis des Bundesstrafgerichtes stellen rechtliche Abklä- rungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; statt vieler Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2000 E. 5.4.6). Der Beschwer- deführer legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Rechtsfragen aus- sergewöhnlich gewesen seien. Ohne nähere Erklärung ist solches auch nicht
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ersichtlich. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Kürzung vornahm.
E. 6.1 Die Vorinstanz kürzte die Auslagen für Fotokopien um Fr. 87.50 (55 x Fr. 0.50; 98 x Fr. 0.50 und 11 x Fr. 1.--) und begründete diese Kürzung.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen nicht auseinander, sondern bezeichnet die Kürzung ohne nähere Begründung als peinlich. Da- mit ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
E. 7.1 Um den Entschädigungsanspruch zu substanziieren reichte der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 28. Juni 2019 seine Honorarnote mit dem Jour- nal der Arbeiten ein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 forderte die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer auf, den angewendeten Stundensatz von Fr. 250.-- zu begründen und die Entschädigung für Auslagen des Beschul- digten persönlich zu substanziieren. Weiter stellte sie Fragen zu Kopien und Versandkosten. Mit Schreiben vom 28. August 2019 nahm der Beschwerde- führer dazu ein erstes Mal Stellung und auf entsprechende Aufforderungen ein zweites und ein drittes Mal, wobei die beiden weiteren Schreiben fälsch- licherweise auch mit 28. August 2019 datiert sind. Mit dem letzten Schreiben reichte er eine weitere Honorarnote mit Journal für die Bemühungen ab dem
29. Juni 2019 ein. Die Beschwerdegegnerin entschädigte nur den Aufwand (zum Stundenansatz von Fr. 220.--) und die Auslagen für das erste Schrei- ben vom 28. August 2019. Den übrigen Aufwand wies sie als unnötig ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die ver- langten Präzisierungen auf Anhieb zu liefern.
E. 7.2 Die Begründung dieser Kürzung durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Aufforderungen davon ausgehen, dass die weiteren Bemühungen seines Verteidigers entschädigt würden. Der Aufwand insgesamt erscheint angemessen. Entsprechend ist der Beschwer- deführer für die Bemühungen seines Verteidigers für die Zeit nach dem
29. Juni 2019 mit Fr. 1‘036.30 (4.15 x Fr. 220.-- Honorar; Fr. 49.20 Auslagen; Fr. 74.10.-- MWST) zu entschädigen
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E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter Fr. 200.-- als Ersatz für seinen persön- lichen Aufwand geltend. Es seien mehrere Stunden (Einvernahmen, Bespre- chungen, Telefonate Anwalt etc. und diverse Auslagen) zu verzeichnen, na- mentlich die Fahrt für die Einvernahme nach Bern. Die geltend gemachten Fr. 200.-- seien äusserst bescheiden. Eigentlich müsste die Entschädigung von Amtes wegen höher ausfallen (7 Stunden à Fr. 50.--, 232 km, diverse Kleinauslagen Telefon, Porto etc.).
E. 8.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat der Beschuldigte Anspruch auf den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall. Dieser ist soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen (FRANK/GARLAND, Basler Kommentar, 2020, Art. 99 N. 40). Der Beschwerdeführer macht indessen keine konkreten Ausführun- gen zu einem allfälligen Verdienstausfall. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch darauf. Eine andere Grundlage für die geltend gemachten Fr. 50.-- pro Stunde ist auch nicht ersichtlich.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat der Beschuldigte Anspruch auf Barauslagen und andere Spesen, die insgesamt 50 Franken übersteigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, 232 Kilometer Reisen auf sich genommen zu haben. Davon habe er ca. 180 km für die Strecke Y./AG-Bern für die Einvernahme in Bern zurückge- legt. Offensichtlich hat er die Reise nach Bern mit dem Auto absolviert und entsprechend keine Belege. Dieses Vorbringen (d.h. soweit sich auf die Fahrt Y./AG-Bern bezieht) ist genügend konkret, dass die Vorinstanz dar- über entscheiden konnte, ob er deswegen einen Ersatz pro gefahrenem Ki- lometer zugute hat oder ihm die theoretischen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zu erstatten sind. Eine pauschale Ablehnung wegen ungenü- gender Substanziierung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Nachdem kein Grund für die Benützung des Autos angegeben und ersicht- lich ist, ist dem Beschwerdeführer persönlich für die Reise nach Bern eine Reiseentschädigung nach derselben Berechnungsmethode zuzugestehen wie seinem Anwalt, ungeachtet der durch die Vorinstanz angewandten ge- setzlichen Grundlage. Dem Anwalt gestand die ESBK offensichtlich ein
1. Klasse-Billett der SBB (Fr. 116.--) und die Tramkosten (Fr. 2.80) zu. Unter Berücksichtigung, dass der Reiseweg für den Beschwerdeführer von Y./AG her zu zählen ist, ergibt sich ein Betrag von Fr. 130.-- plus Tramkosten von Fr. 2.80, mithin Fr. 132.80. Was die darüber hinaus geltend gemachten 52 Kilometer Fahrt anbelangt, ist unklar, worauf sich dieser Aufwand bezieht. Mangels hinreichender Substanziierung sind diese Auslagen nicht zu vergü- ten.
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E. 9 Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer somit in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde somit Fr. 4‘650.10 (inkl. MWST) und Fr. 132.80 zuzu- sprechen. Er erhält damit Fr. 670.35 (inkl. MWST) des geforderten Mehrbe- trages von Fr. 1‘475.35 (inkl. MWST) und Fr. 132.80 der geforderten Fr. 200.-- für persönliche Auslagen. Ziffer 2 und 3 des Entscheides_62-2016- 130/03 der ESBK vom 17. Februar 2020 entsprechend abzuändern.
E. 10.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Die volle Gerichtsgebühr (Einzelrichter) ist auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer etwa zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1‘250.-- zurückzuerstatten.
E. 10.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Ho- norar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 6.45 Stunden (= 6 Stunden und 27 Minuten) und Fr. 106.90 ausweist, was angemessen erscheint. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf die Hälfte von Fr. 1‘643.40 (Fr. 1‘419.-- Honorar, Fr. 106.90 Auslagen und Fr. 117.50 MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 821.70 (inkl. MWST) auszurichten.
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Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 des Entschei- des_62-2016-130/03 der ESBK vom 17. Februar 2020 wie folgt neu gefasst: «2. A. wird für seine persönlichen Auslagen mit CHF 132.80 entschädigt.
- Die Entschädigung des Aufwandes und der Auslagen seit dem 29. Juni 2019 von Rechtsanwalt lic.iur. Martin Schwaller wird auf CHF 1'063.30 festgesetzt.»
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'250.-- zurückzuerstatten.
- Die ESBK wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine Prozessentschädigung von Fr. 821.70 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 23. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.10
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Sachverhalt:
A. Am 17. März 2016 führte die Kantonspolizei Aargau Kontrollen von Lokalen im Gebiet Oberes Wynental durch. Zweck dieser Kontrollen war insbeson- dere, die Anwesenheit der Lokalbetreiber zu überprüfen. Eines der kontrol- lierten Lokale war das Lokal B. in Z./AG. Im Lokal selber trafen die Beamten eine Serviceangestellte an, die angab, der Lokalbetreiber befände sich im oberen Stock. In einem kleineren Raum im zweiten Stock trafen die Beamten den Lokalbetreiber, A., an. Im selben Raum befanden sich auf einem Holz- tisch zwei Spielautomaten. Bei einem konnte ein Walzenspiel namens «Ma- gic Target» festgestellt werden, beim anderen war ein Startmenü erkennbar. In der Kasse des einen befanden sich Fr. 100.--, die Kasse des anderen war leer. Die Automaten und der Kasseninhalt wurden zuhanden der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») sichergestellt (Ver- fahrensakten ESBK pag. 01 003).
B. Die ESBK eröffnete darauf ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das damals geltende Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR.935.52; aufgehoben per 1. Januar 2019). Mit Schlussprotokoll vom 17. Juli 2017 wurde A. über den Abschluss des Unter- suchungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass nach Ansicht des Sekretariats der ESBK eine Widerhandlung gegen das SBG gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG vorliege. A. nahm dazu keine Stellung (Verfahrensakten ESBK pag. 07 001 ff).
C. Mit unbegründetem Strafbescheid vom 13. Oktober 2017 sprach die ESBK A. der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spiel- banken, mehrfach begangen, schuldig und verurteilte ihn zur Zahlung einer Busse von Fr. 8'000.--. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'360.-- auferlegt. Die beiden Tischgeräte wurden zur Vernichtung eingezogen. Eingezogen wurde auch der Kasseninhalt (Verfahrensakten pag. 07.018 ff). Gegen den Strafbescheid erhob A., vertreten durch Rechts- anwalt Martin Schwaller, rechtzeitig Einsprache.
D. Nach Beweiserhebungen und Überprüfung der Sachlage stellte die ESBK das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2019 ein. Die Kosten gingen zu Lasten des Bundes (Verfahrensakten ESBK pag. 07.043 ff.).
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E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 beantragte Rechtsanwalt Schwaller namens A. eine Parteientschädigung und reichte eine Kostennote ein. Seine Forde- rung belief sich auf Fr. 4'958.40 für Anwaltskosten (Fr. 4'175 Honorar, Fr. 428.90 Auslagen, Fr. 354.-- MWST) sowie Fr. 200.-- Parteientschädigung für Aufwendungen von A. vor allem im Zusammenhang mit einer Einver- nahme in Bern. Die ESBK verlangte zweimal weitere Auskünfte (Verfahren- sakten ESBK pag. 09 007 und pag. 09 020). Die letzte Stellungnahme von A. ging am 23. Oktober 2019 ein (Verfahrensakten ESBK pag. 09 030).
F. Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 sprach die ESBK A. für seine Anwalts- kosten Fr. 3'613.80 (inklusive MWST) für die Zeit bis zum 28. Juni 2019 und Fr. 365.95 (inklusive MWST) für die Zeit nach dem 29. Juni 2019 zu. Den Antrag auf eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- wies sie ab (act. 1.2).
G. Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhebt A. fristgerecht Beschwerde an die Beschwerdekammer Bundesstrafgerichts, mit folgenden Anträgen (act.1): «1. Ziff. 1 – 4 des Entscheids der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 17.02.2020 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von CHF 4'418.80 (inkl. CHF 315.90 MWST) + 962.20 (inkl. CHF 74.10 MWST), total CHF 5'455.10 zu entrichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei für eine persönliche Entschädigung von 200.00 zu entrichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
H. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde die ESBK mit Schreiben vom 17. April 2020 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 5), die sie mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erstattete (act. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 8. Juni 2020 und hielt an den Beschwerdean- trägen fest, was der ESBK mit Schreiben vom 9. Juni 2020 zur Kenntnis ge- bracht wurde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 bezifferte der Beschwer- deführer seine Entschädigungsforderung für das Beschwerdeverfahren (act. 11 und 11.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR. 935.51) ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (VStrR; SR 313.0). Dies galt schon nach Art. 67 Abs. 1 aSBG. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 1 f. BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248 E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a aSBG. Es findet somit grundsätzlich das VStrR Anwendung.
1.4 Zum Rechtsbegehren ist anzumerken, dass es inkoheränt ist. Der unter dem Titel Anwaltskosten geforderte Betrag von Fr. 5‘455.10 ergibt sich nicht aus den beiden Teilbeträgen von Fr. 4‘418.80 und Fr. 962.20. Dies deshalb, weil in den Fr. 962.20 entgegen der Angabe die MWST von Fr. 74.10 nicht ein- gerechnet ist, beim Total von Fr. 5‘455.10 dagegen schon. Auszugehen ist daher davon, dass der zweite Teilbetrag Fr. 1‘036.30 (inkl. Fr. 74.10 MWST) beträgt, was sich auch aus der tabellarischen Zusammenfassung in der Be- schwerdeschrift ergibt (act. 1 S. 6).
- 5 -
2.
2.1 Gemäss Art. 38 StBOG entscheiden die Beschwerdekammern der Beset- zung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Ver- fahrensleitung als zuständig bezeichnet. Gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. b StPO ist die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichtes alleine zuständig wenn die Beschwerde die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken zum Gegenstand hat. Nach konstanter Praxis wendet die Beschwerdekammer die genannte Be- stimmung der StPO an und entscheidet diese Verfahren in der Besetzung mit einem Richter oder einer Richterin (statt vieler: Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2020.247 vom 3. März 2021 E. 1.2; BB.2020.90 vom
15. Oktober 2020 E. 2.1; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1; so auch Art. 19 Abs. 3 des Organisationsreglementes für das Bundesstrafgericht; SR.173.713.161).
2.2 Das VStrR regelt zwar einzelne Aspekte des Beschwerdeverfahrens, na- mentlich die Beschwerdelegitimation, die Kognition und die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 1-3 VStrR). Beim vorläufigen Rechtsschutz überlässt es das VStrR der Beschwerdeinstanz, ob sie oder ihr Präsident entscheiden soll (Art. 28 Abs. 5 VStrR) ohne sich dazu zu äussern, wie deren Zusammenset- zung sein soll. Es erscheint daher sachgerecht, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO auch bei Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR anzuwenden (implizit LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Vor Art. 25 - 28 VStrR N. 30).
2.3 Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 5‘655.10 anstelle der zugesprochenen von 3‘979.75 (je inkl. MWST, soweit anwendbar). Nachdem somit der Streitwert die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen.
3.
3.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent- schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit- ten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be- gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die
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Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Ent- scheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzu- ständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 VStrR).
3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Indem die ESBK dem Entschädigungsbe- gehren des Beschwerdeführers nur zum Teil entsprochen hat, ist er durch deren Entscheid vom 17. Februar 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer sind als ehemals Beschuldigter die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren (SR 313.32; nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsver- ordnung») haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. Au- gust 2011 E.3.1.4 m.w.H.).
4.2 Das Honorar des vom Beschuldigten bestellten Verteidigers bestimmt sich nach dem zutreffenden kantonalen Recht (Art. 5 Kosten- und Entschädi-
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gungsverordnung). Anwendbar ist demnach das Dekret über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 des Kantons Aar- gau (nachfolgend «Anwaltstarif AG»)
4.3 Die Beschwerdegegnerin wandte zur Berechnung des Honorars § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis Anwaltstarif AG an. Danach bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stun- denansatz beträgt in der Regel Fr. 220.-- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr 180.-- reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.-- erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte bei der Vorinstanz vor, anwendbar sei nicht der Tarif in Strafsachen, sondern derjenige in Verwaltungssachen gemäss § 8 Anwaltstarif AG (Verfahrensakten ESBK pag. 09 031). Weiter machte er geltend, der Stundenansatz von 220 Franken sei zu tief und widerspreche dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Anwaltswahl (Verfahrensak- ten ESBK pag. 09 016).
4.5 In der Beschwerde rechnet er indessen selber mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--, weshalb dieser Stundenansatz den Berechnungen zugrunde zu legen ist (act. 1 N 16). Im Übrigen spricht Art. 5 Abs. 1 der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung vom «Honorar des vom Beschuldigten bestellten Verteidigers», weshalb auch davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung auf die kantonale Entschädigung in Strafsachen und nicht diejenige in Ver- waltungssachen verweisen will.
5.
5.1 Die Vorinstanz kürzte den honorarberechtigten Aufwand um 3 Stunden mit der Begründung, es handle sich um Aufwand für rechtliche Abklärungen und solche seien nicht entschädigungspflichtig. Der Beschwerdeführer geht ohne nähere Begründung davon aus, dass dieser Aufwand entschädigungspflich- tig sei.
5.2 Nach konstanter Praxis des Bundesstrafgerichtes stellen rechtliche Abklä- rungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; statt vieler Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2000 E. 5.4.6). Der Beschwer- deführer legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Rechtsfragen aus- sergewöhnlich gewesen seien. Ohne nähere Erklärung ist solches auch nicht
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ersichtlich. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Kürzung vornahm.
6.
6.1 Die Vorinstanz kürzte die Auslagen für Fotokopien um Fr. 87.50 (55 x Fr. 0.50; 98 x Fr. 0.50 und 11 x Fr. 1.--) und begründete diese Kürzung.
6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen nicht auseinander, sondern bezeichnet die Kürzung ohne nähere Begründung als peinlich. Da- mit ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
7.
7.1 Um den Entschädigungsanspruch zu substanziieren reichte der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 28. Juni 2019 seine Honorarnote mit dem Jour- nal der Arbeiten ein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 forderte die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer auf, den angewendeten Stundensatz von Fr. 250.-- zu begründen und die Entschädigung für Auslagen des Beschul- digten persönlich zu substanziieren. Weiter stellte sie Fragen zu Kopien und Versandkosten. Mit Schreiben vom 28. August 2019 nahm der Beschwerde- führer dazu ein erstes Mal Stellung und auf entsprechende Aufforderungen ein zweites und ein drittes Mal, wobei die beiden weiteren Schreiben fälsch- licherweise auch mit 28. August 2019 datiert sind. Mit dem letzten Schreiben reichte er eine weitere Honorarnote mit Journal für die Bemühungen ab dem
29. Juni 2019 ein. Die Beschwerdegegnerin entschädigte nur den Aufwand (zum Stundenansatz von Fr. 220.--) und die Auslagen für das erste Schrei- ben vom 28. August 2019. Den übrigen Aufwand wies sie als unnötig ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die ver- langten Präzisierungen auf Anhieb zu liefern.
7.2 Die Begründung dieser Kürzung durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Aufforderungen davon ausgehen, dass die weiteren Bemühungen seines Verteidigers entschädigt würden. Der Aufwand insgesamt erscheint angemessen. Entsprechend ist der Beschwer- deführer für die Bemühungen seines Verteidigers für die Zeit nach dem
29. Juni 2019 mit Fr. 1‘036.30 (4.15 x Fr. 220.-- Honorar; Fr. 49.20 Auslagen; Fr. 74.10.-- MWST) zu entschädigen
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter Fr. 200.-- als Ersatz für seinen persön- lichen Aufwand geltend. Es seien mehrere Stunden (Einvernahmen, Bespre- chungen, Telefonate Anwalt etc. und diverse Auslagen) zu verzeichnen, na- mentlich die Fahrt für die Einvernahme nach Bern. Die geltend gemachten Fr. 200.-- seien äusserst bescheiden. Eigentlich müsste die Entschädigung von Amtes wegen höher ausfallen (7 Stunden à Fr. 50.--, 232 km, diverse Kleinauslagen Telefon, Porto etc.).
8.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat der Beschuldigte Anspruch auf den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall. Dieser ist soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen (FRANK/GARLAND, Basler Kommentar, 2020, Art. 99 N. 40). Der Beschwerdeführer macht indessen keine konkreten Ausführun- gen zu einem allfälligen Verdienstausfall. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch darauf. Eine andere Grundlage für die geltend gemachten Fr. 50.-- pro Stunde ist auch nicht ersichtlich.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat der Beschuldigte Anspruch auf Barauslagen und andere Spesen, die insgesamt 50 Franken übersteigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, 232 Kilometer Reisen auf sich genommen zu haben. Davon habe er ca. 180 km für die Strecke Y./AG-Bern für die Einvernahme in Bern zurückge- legt. Offensichtlich hat er die Reise nach Bern mit dem Auto absolviert und entsprechend keine Belege. Dieses Vorbringen (d.h. soweit sich auf die Fahrt Y./AG-Bern bezieht) ist genügend konkret, dass die Vorinstanz dar- über entscheiden konnte, ob er deswegen einen Ersatz pro gefahrenem Ki- lometer zugute hat oder ihm die theoretischen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zu erstatten sind. Eine pauschale Ablehnung wegen ungenü- gender Substanziierung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Nachdem kein Grund für die Benützung des Autos angegeben und ersicht- lich ist, ist dem Beschwerdeführer persönlich für die Reise nach Bern eine Reiseentschädigung nach derselben Berechnungsmethode zuzugestehen wie seinem Anwalt, ungeachtet der durch die Vorinstanz angewandten ge- setzlichen Grundlage. Dem Anwalt gestand die ESBK offensichtlich ein
1. Klasse-Billett der SBB (Fr. 116.--) und die Tramkosten (Fr. 2.80) zu. Unter Berücksichtigung, dass der Reiseweg für den Beschwerdeführer von Y./AG her zu zählen ist, ergibt sich ein Betrag von Fr. 130.-- plus Tramkosten von Fr. 2.80, mithin Fr. 132.80. Was die darüber hinaus geltend gemachten 52 Kilometer Fahrt anbelangt, ist unklar, worauf sich dieser Aufwand bezieht. Mangels hinreichender Substanziierung sind diese Auslagen nicht zu vergü- ten.
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9. Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer somit in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde somit Fr. 4‘650.10 (inkl. MWST) und Fr. 132.80 zuzu- sprechen. Er erhält damit Fr. 670.35 (inkl. MWST) des geforderten Mehrbe- trages von Fr. 1‘475.35 (inkl. MWST) und Fr. 132.80 der geforderten Fr. 200.-- für persönliche Auslagen. Ziffer 2 und 3 des Entscheides_62-2016- 130/03 der ESBK vom 17. Februar 2020 entsprechend abzuändern.
10.
10.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Die volle Gerichtsgebühr (Einzelrichter) ist auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer etwa zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1‘250.-- zurückzuerstatten.
10.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Ho- norar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 6.45 Stunden (= 6 Stunden und 27 Minuten) und Fr. 106.90 ausweist, was angemessen erscheint. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf die Hälfte von Fr. 1‘643.40 (Fr. 1‘419.-- Honorar, Fr. 106.90 Auslagen und Fr. 117.50 MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 821.70 (inkl. MWST) auszurichten.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 des Entschei- des_62-2016-130/03 der ESBK vom 17. Februar 2020 wie folgt neu gefasst:
«2. A. wird für seine persönlichen Auslagen mit CHF 132.80 entschädigt.
3. Die Entschädigung des Aufwandes und der Auslagen seit dem 29. Juni 2019 von Rechtsanwalt lic.iur. Martin Schwaller wird auf CHF 1'063.30 festgesetzt.»
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'250.-- zurückzuerstatten.
3. Die ESBK wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine Prozessentschädigung von Fr. 821.70 zu bezahlen.
Bellinzona, 24. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Schwaller - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.