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BB.2013.13

Bundesstrafgericht · 2013-05-17 · Deutsch CH

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO). Bestellung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt gegen A. und weitere ei- ne Untersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung, evtl. der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 5; act. 5.1 und 5.2). Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wurde für die Strafuntersu- chung, gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, Rechtsanwalt B. mit Verfügung vom

24. März 2011 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (act. 1.1). B. Am 21. Januar 2013 ersuchte A. persönlich um Wechsel seines notwendi- gen Verteidigers; anstelle von Rechtsanwalt B. sollte dies neu Rechtsan- walt C. sein (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft sah zu jenem Zeitpunkt vor, dass am 4. Februar 2013 die Schlusseinvernahmen, unter anderem von A., stattfinden würden (Vorladung vom 26. November 2012, act. 1.13). C. Von der BA zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte Rechtsanwalt B., sich dem Begehren nicht zu widersetzen. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Rechtsanwalt B. stellte zugleich den formellen Antrag, aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden (Schreiben vom 21. Januar 2013, act. 1.4). Rechtsanwalt C. antwortete auf entsprechende Anfrage der BA (22. Januar 2013), nicht bevollmächtigt, sondern bereit zu sein, als notwendiger Vertei- diger eingesetzt zu werden (Schreiben vom 24. Januar 2013, act. 5.5; act. 1.5). D. Die BA lehnte den Wechsel der notwendigen Verteidigung mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ab (act. 1.29). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr bis zum 21. Januar 2013 keine Klagen über die Mandats- führung zu Ohren gekommen seien. Eine private Honorarforderung vermö- ge das Vertrauensverhältnis nicht erheblich zu stören, zumal A. sie ur- sprünglich selbst offeriert habe. Der Zeitpunkt des Gesuches sei verspätet und ziele darauf ab, den Abschluss der Untersuchung zu torpedieren. Ins- gesamt berechtige dies zu keinem Verteidigerwechsel. E. Dieser Verfügung der BA vorgreifend, reichte A. persönlich mit Eingabe vom 1. Februar 2013 bei der Aufsichtsbehörde der BA Beschwerde ein. Nach der Überweisung zuständigkeitshalber trat das hiesige Gericht am 25. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren BB.2013.9).

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F. A. erstattete gegen Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 14. Februar 2013 Strafanzeige wegen versuchter Erpressung und mit Schreiben vom

15. Februar 2013 gegen Rechtsanwalt B. Anzeige bei der Berner Auf- sichtskommission über die Anwälte (act. 1.31, 1.30). G. Ebenfalls am 15. Februar 2013 erhebt A. Beschwerde (act. 1) gegen die ablehnende Verfügung der BA vom 6. Februar 2013 (act. 1.29) und bean- tragt darin (letzte Seite): "Au préalable

1. Qu'un défenseur d'office me soit nommé dans le cadre et les limites de la présente procédure de recours et qu'il lui soit permis de revoir et le cas échéant compléter les présentes écritures, auprès duquel je puisse élire domicile en Suisse et qui puisse re- cevoir valablement pour moi toute communication ou décision du Tribunal de céans ; Ceci fait et au fond

1. Annuler la décision dont est recours.

2. Constater que la relation de confiance entre moi et Me B. est gravement perturbée et qu'une défense efficace ne m'est plus assurée.

3. Relever Me B. de son mandat.

4. Nommer Me C. comme mon défenseur d'office dans le cadre de la procédure SV.10.0038 instruite à mon encontre.

5. Condamner la Confédération Suisse en tous les frais et dépens de la présente procé- dure."

Zur Beschwerdeantwort eingeladen, ersucht die BA am 4. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (act. 5). Rechtsanwalt B. wurde zur Stellung- nahme eingeladen; diese ging am 3. April 2013 ein (act. 7). Er ersucht dar- in um Entlassung aus dem Mandat. Innert dem Beschwerdeführer bis 29. April 2013 laufender Frist zur Replik ging am 11. April 2013 das Schreiben von Rechtsanwalt B. an die BA vom 9. April 2013 ein. Darin ersucht er er- neut um die sofortige Entbindung von der notwendigen Verteidigung, da A. gegen ihn eine Strafanzeige wegen versuchter Erpressung gestellt habe (act. 9.1). Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom 6. Februar 2013, welche entgegen den Anträgen des heutigen Beschwerdeführers den notwendigen Verteidiger nicht aus seinem Mandat entliess. Es liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 749). Weiter ist ein rechtlich geschütztes Interesse Voraussetzung der Beschwerde (SCHMID, ibidem, N. 1458). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter des Strafver- fahrens durch Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und damit insoweit zur Beschwerde legitimiert. Indessen fehlt ihm die Legitima- tion, um namens seines notwendigen Verteidigers auch Ziffer 2 der Verfü- gung anzufechten.

Soweit sich die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist auf sie grundsätzlich einzutreten.

E. 1.3 Dies ist nicht so in Bezug auf den Antrag 2 – er verlangt die Feststellung des zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem notwendigen Verteidiger – da hier kein Feststellungsinteresse besteht: So- wohl wenn der Antrag 3 zur Sache – Enthebung des notwendigen Verteidi- gers – gutgeheissen wird, als auch wenn er abgewiesen wird, hat der Be- schwerdeführer kein (rechtliches) Interesse an der anbegehrten Feststel- lung. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

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Soweit die Ernennung eines neuen Verteidigers beantragt ist (Antrag 4), kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da Art. 133 Abs. 1 StPO die Bestellung der amtlichen Verteidigung der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung vorbehält. Selbst wenn die Beschwerde mit Blick auf die Auflösung der bisherigen notwendigen Verteidigung gutgeheissen würde, wäre damit noch nicht zugleich auch der neue Verteidiger bestimmt. Hierzu bedarf es wiederum eines Entscheids der dazu zuständigen BA (Art. 61 lit. a StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft seinem Anwalt vor, ihn niemals korrekt über den Stand des Verfahrens informiert zu haben und seine Anweisungen nicht befolgt zu haben. Der Anwalt habe ihm die Vorladung für die Einver- nahme mit der Zusicherung freien Geleits erst am 1. Februar 2013 zukom- men lassen. Hauptsächlich macht er aber geltend, dass Rechtsanwalt B. neben der Entschädigung als amtlicher Verteidiger noch zusätzlich ver- sucht habe, sich von ihm bezahlen zu lassen. Sodann wirft er ihm weiter im Grunde vor, nach wie vor als sein notwendiger Verteidiger zu amten, ob- wohl er dies nicht wünsche. Er wünsche Rechtsanwalt C., Anwalt aus Genf, und verweigere Instruktionen an Rechtsanwalt B. (act. 1, 1.2).

E. 2.2 Die BA sieht prozesstaktische Gründe hinter der plötzlich aufgetretenen Verweigerung des Beschwerdeführers, mit Rechtsanwalt B. zusammenzu- arbeiten. Es gehe ihm darum, die Schlusseinvernahme und damit den Ab- schluss der Untersuchung zu torpedieren. Das Netz von Anzeigen zeuge von einem strategisch durchdachten und geplanten Vorgehen des Be- schwerdeführers, welches auch mit den Verteidigern der anderen Beschul- digten offensichtlich abgesprochen sei. Ein neu eingesetzter Anwalt könne sich in dieses komplexe Verfahren nur mit enormem Zeitaufwand einarbei- ten. Anders zu entscheiden, als das Gesuch bezüglich Wechsel der not- wendigen Verteidigung abzulehnen, würde bedeuten, Trölerei und Rechts- missbrauch Vorschub zu leisten (act. 5 S. 6, 8-9; vgl. auch Erwägung D oben).

E. 3.1 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwi- schen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessord- nung geht damit über die bisherige Praxis hinaus. Sie trägt dem Umstand

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Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, "in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde" (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2).

E. 3.2 Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund ge- stellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit kon- kreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Ver- trauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4; Urteil des Bundesgerichts 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 1.3; RUCKSTUHL, Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 134 N. 8; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 134 N. 2). Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (a.M. LÜDERSSEN/JAHN, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2007, N. 9 f. zu § 143 StPO/D), ebenso wenig die Weigerung, mit dem beigegebenen Ver- teidiger zusammenzuarbeiten (Urteil des Bundesgerichts 1B.197/2011 vom

14. Juli 2011, E. 1.7). Dabei ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Vielmehr obliegt ihm grundsätzlich die pflichtgemässe Wahl der Verteidigungsstrategie (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile des Bun- desgerichts 6B.500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.2; 1B.645/2011 vom

14. März 2012, E. 2.2-2.4, je mit Hinweisen; 1B.197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.7; RUCKSTUHL, ibidem; SCHMID, ibidem; WALTER HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 286 f.; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich 2010, Art. 134 N. 21).

E. 3.3 Namentlich ergab es sich nicht aus dem Umstand, dass der Anwalt unter anderem eine nicht ausreichende Deckung der Verteidigungskosten vor Gericht beanstandete, dass der amtliche Rechtsvertreter vorwiegend seine eigenen Interessen verfolge und daher eine effiziente Verteidigung nicht mehr gewährleiste (Urteil des Bundesgerichts 1B.197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.3/1.7).

E. 3.4 Dass in casu der Beschwerdeführer sich bei verschiedenen Behörden über seinen notwendigen Verteidiger beschwerte und Strafanzeige stellte, muss

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für sich nicht zum Wechsel des notwendigen Verteidigers führen. Dass er ursprünglich offenbar in ein Zusatzhonorar einwilligte und das Gesuch um Verteidigerwechsel erst relativ kurz vor der Schlusseinvernahme gestellt wurde (vgl. act. 1.19 mit dem dortigen Verweis), spricht vielmehr objektiv gegen ein gänzliches Fehlen einer Vertrauensgrundlage.

Indessen scheinen vorliegend im Grunde alle Beteiligten einen Wechsel zu wünschen. Für den notwendigen Verteidiger bestehen neben sachlichen auch persönliche Gründe für einen Wechsel (act. 9.1). Während sich die BA einem Wechsel widersetzt, ergibt sich verschiedentlich aus den Akten ihre Bestimmtheit, Verzögerungen so gering wie möglich zu halten und schnell Klarheit zu gewinnen (vgl. act. 1.5, act. 5 S. 9, act. 1.27). Ein Ab- warten, bis beispielsweise klar wird, ob die Strafanzeige wegen Erpressung überhaupt an die Hand genommen wird, erscheint damit unverträglich.

In der Person des Beschwerdeführers vereint sich mit dem gegen ihn in- struierten komplexen Verfahren sein Aufenthalt im Ausland, seine Herkunft aus einem anderen Kulturraum und das nur teilweise Beherrschen der Landessprache. Eine gewisse zukünftige Schutzbedürftigkeit ist nicht von der Hand zu weisen, zumal angesichts der schweren Vorwürfe, denen er sich konfrontiert sieht. Dem mit einem einmaligen Anwaltswechsel Rech- nung zu tragen, liegt objektiv im Interesse auch der Rechtspflege. Sodann reicht der Beschwerdeführer ein e-Mail des Verteidigers ein, welches stra- tegische Überlegungen enthält und ihm für das vorliegende Beschwerde- verfahren zumindest nicht hilft (act. 1.26, act. 1.19, vgl. auch act. 1.23). Es liegt somit ein Sonderfall vor, in welchem eine engagierte und effiziente Verteidigung (so die Botschaft, ibidem) ohne Anwaltswechsel zukünftig nur in gewissen Schranken möglich sein wird.

E. 3.5 Während damit für das bisherige Verfahren objektiv keine ungenügende Verteidigung festzustellen ist, hat sich die Sachlage für den weiteren Ver- lauf des Strafverfahrens aufgrund der Ereignisse und Divergenzen zwi- schen BA und Verteidiger verändert. Die Abberufung des bisherigen not- wendigen Verteidigers ist damit angezeigt und die BA hat deshalb für die Zukunft eine neue notwendige Verteidigung zu bestellen.

E. 3.6 Wie in Erwägung 1.3 oben erwähnt, obliegt die Bestellung eines notwendi- gen Verteidigers vorliegend der BA, welche in ihre Auswahl durchaus As- pekte der anwaltlichen Verfügbarkeiten miteinbeziehen kann. Aspekte der Bedürftigkeit sind im Untersuchungsstadium und bei notwendiger Verteidi- gung demgegenüber weniger einschlägig (act. 1.1, act. 1.11 S. 2). Das

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Stadium des Verfahrens (Schlusseinvernahme mit Schlussvorhalt) sollte einer zielgerechten Einarbeitung in ein neues Mandat förderlich sein.

E. 3.7 Die Entbindung des bisherigen Verteidigers wird erst wirksam und dieser von seinem Mandat entbunden, wenn ein neuer notwendiger Verteidiger eingesetzt ist. Damit ist der bisherige Verteidiger namentlich für den vorlie- genden Beschluss, wie auch für die Verfügung der BA bezüglich Bestellung einer (neuen) notwendigen Verteidigung, nach wie vor die Schweizer Zu- stelladresse des Beschwerdeführers. Dies ist folgerichtig mit dem Befund der bisherigen objektiv genügenden Verteidigung.

E. 4 Insgesamt ist die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, im Sinne der obigen Erwägung 3 teilweise gutzuheissen.

E. 5 Wie im Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013, E. 7 (Ver- fahren BB.2012.66 zwischen denselben Parteien) festgehalten, liegen für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht vor. Es sind seitdem keine neuen Er- kenntnisse eingebracht worden. Auf diese nach wie vor gültigen Ausfüh- rungen ist hier zu verweisen. Hinzu tritt, dass die sehr beschränkte Frage- stellung des vorliegenden Verfahrens es dem Beschwerdeführer erlaubte, sich auf einfache Art und Weise und für das Gericht voll erkenntlich auszu- drücken. Zudem schloss sich der notwendige Verteidiger des Strafverfah- rens seinen Anträgen mit einlässlicher Begründung an. Damit bedurfte es in sachlicher Hinsicht keiner amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren, zumal sich nur beschränkt Rechtsfragen stellen. Das Gesuch (Verfah- rensantrag 1) ist mangels Bedürftigkeit und Erforderlichkeit abzuweisen.

Nach dem Vorstehenden ist auch keine Ergänzung der Eingaben ange- bracht, wozu der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Replik Gele- genheit gehabt hätte. Bezüglich Schweizer Zustelldomizil bestehen keiner- lei Hinweise, dass der notwendige Verteidiger diesbezüglich seinen Pflich- ten objektiv nicht nachkommen könnte oder nicht nachgekommen wäre. Demzufolge ist der Verfahrensantrag 1 auch im Übrigen abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der rund zur Hälfte obsiegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr 1'200.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG und die Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge-

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richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Die verschiedenen und weitgehend zeitgleich eingereichten Beschwerden, darunter die Vorliegende, wurden allesamt nach der ablehnenden Verfü- gung der BA vom 6. Februar 2013 angehoben. Sie konnten ihre Wirkung damit erst im Beschwerdeverfahren entfalten. Es rechtfertigt sich daher, mit Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu zwei Dritteln, also im Betrage von Fr. 800.--, aufzuerlegen. Er hat Anspruch auf eine ebenso reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese ist von der Vorinstanz zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei der notwendige Verteidiger des Strafverfahrens für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren daraus mit Fr. 250.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2013 wird teilweise auf- gehoben und die Bundesanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägung 3 dieses Beschlusses eine notwendige Verteidigung zu bestellen.
  2. Soweit im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
  4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 300.-- zu entschädigen. Darin enthalten sind Fr. 250.-- (inkl. MwSt.) für den bisherigen notwendigen Verteidiger B.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO); Bestellung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidi- gung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2013.13 / BP.2013.19

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt gegen A. und weitere ei- ne Untersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung, evtl. der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 5; act. 5.1 und 5.2). Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wurde für die Strafuntersu- chung, gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, Rechtsanwalt B. mit Verfügung vom

24. März 2011 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (act. 1.1). B. Am 21. Januar 2013 ersuchte A. persönlich um Wechsel seines notwendi- gen Verteidigers; anstelle von Rechtsanwalt B. sollte dies neu Rechtsan- walt C. sein (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft sah zu jenem Zeitpunkt vor, dass am 4. Februar 2013 die Schlusseinvernahmen, unter anderem von A., stattfinden würden (Vorladung vom 26. November 2012, act. 1.13). C. Von der BA zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte Rechtsanwalt B., sich dem Begehren nicht zu widersetzen. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Rechtsanwalt B. stellte zugleich den formellen Antrag, aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden (Schreiben vom 21. Januar 2013, act. 1.4). Rechtsanwalt C. antwortete auf entsprechende Anfrage der BA (22. Januar 2013), nicht bevollmächtigt, sondern bereit zu sein, als notwendiger Vertei- diger eingesetzt zu werden (Schreiben vom 24. Januar 2013, act. 5.5; act. 1.5). D. Die BA lehnte den Wechsel der notwendigen Verteidigung mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ab (act. 1.29). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr bis zum 21. Januar 2013 keine Klagen über die Mandats- führung zu Ohren gekommen seien. Eine private Honorarforderung vermö- ge das Vertrauensverhältnis nicht erheblich zu stören, zumal A. sie ur- sprünglich selbst offeriert habe. Der Zeitpunkt des Gesuches sei verspätet und ziele darauf ab, den Abschluss der Untersuchung zu torpedieren. Ins- gesamt berechtige dies zu keinem Verteidigerwechsel. E. Dieser Verfügung der BA vorgreifend, reichte A. persönlich mit Eingabe vom 1. Februar 2013 bei der Aufsichtsbehörde der BA Beschwerde ein. Nach der Überweisung zuständigkeitshalber trat das hiesige Gericht am 25. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren BB.2013.9).

- 3 -

F. A. erstattete gegen Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 14. Februar 2013 Strafanzeige wegen versuchter Erpressung und mit Schreiben vom

15. Februar 2013 gegen Rechtsanwalt B. Anzeige bei der Berner Auf- sichtskommission über die Anwälte (act. 1.31, 1.30). G. Ebenfalls am 15. Februar 2013 erhebt A. Beschwerde (act. 1) gegen die ablehnende Verfügung der BA vom 6. Februar 2013 (act. 1.29) und bean- tragt darin (letzte Seite): "Au préalable

1. Qu'un défenseur d'office me soit nommé dans le cadre et les limites de la présente procédure de recours et qu'il lui soit permis de revoir et le cas échéant compléter les présentes écritures, auprès duquel je puisse élire domicile en Suisse et qui puisse re- cevoir valablement pour moi toute communication ou décision du Tribunal de céans ; Ceci fait et au fond

1. Annuler la décision dont est recours.

2. Constater que la relation de confiance entre moi et Me B. est gravement perturbée et qu'une défense efficace ne m'est plus assurée.

3. Relever Me B. de son mandat.

4. Nommer Me C. comme mon défenseur d'office dans le cadre de la procédure SV.10.0038 instruite à mon encontre.

5. Condamner la Confédération Suisse en tous les frais et dépens de la présente procé- dure."

Zur Beschwerdeantwort eingeladen, ersucht die BA am 4. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (act. 5). Rechtsanwalt B. wurde zur Stellung- nahme eingeladen; diese ging am 3. April 2013 ein (act. 7). Er ersucht dar- in um Entlassung aus dem Mandat. Innert dem Beschwerdeführer bis 29. April 2013 laufender Frist zur Replik ging am 11. April 2013 das Schreiben von Rechtsanwalt B. an die BA vom 9. April 2013 ein. Darin ersucht er er- neut um die sofortige Entbindung von der notwendigen Verteidigung, da A. gegen ihn eine Strafanzeige wegen versuchter Erpressung gestellt habe (act. 9.1). Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom 6. Februar 2013, welche entgegen den Anträgen des heutigen Beschwerdeführers den notwendigen Verteidiger nicht aus seinem Mandat entliess. Es liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 749). Weiter ist ein rechtlich geschütztes Interesse Voraussetzung der Beschwerde (SCHMID, ibidem, N. 1458). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter des Strafver- fahrens durch Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und damit insoweit zur Beschwerde legitimiert. Indessen fehlt ihm die Legitima- tion, um namens seines notwendigen Verteidigers auch Ziffer 2 der Verfü- gung anzufechten.

Soweit sich die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist auf sie grundsätzlich einzutreten.

1.3 Dies ist nicht so in Bezug auf den Antrag 2 – er verlangt die Feststellung des zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem notwendigen Verteidiger – da hier kein Feststellungsinteresse besteht: So- wohl wenn der Antrag 3 zur Sache – Enthebung des notwendigen Verteidi- gers – gutgeheissen wird, als auch wenn er abgewiesen wird, hat der Be- schwerdeführer kein (rechtliches) Interesse an der anbegehrten Feststel- lung. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

- 5 -

Soweit die Ernennung eines neuen Verteidigers beantragt ist (Antrag 4), kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da Art. 133 Abs. 1 StPO die Bestellung der amtlichen Verteidigung der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung vorbehält. Selbst wenn die Beschwerde mit Blick auf die Auflösung der bisherigen notwendigen Verteidigung gutgeheissen würde, wäre damit noch nicht zugleich auch der neue Verteidiger bestimmt. Hierzu bedarf es wiederum eines Entscheids der dazu zuständigen BA (Art. 61 lit. a StPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wirft seinem Anwalt vor, ihn niemals korrekt über den Stand des Verfahrens informiert zu haben und seine Anweisungen nicht befolgt zu haben. Der Anwalt habe ihm die Vorladung für die Einver- nahme mit der Zusicherung freien Geleits erst am 1. Februar 2013 zukom- men lassen. Hauptsächlich macht er aber geltend, dass Rechtsanwalt B. neben der Entschädigung als amtlicher Verteidiger noch zusätzlich ver- sucht habe, sich von ihm bezahlen zu lassen. Sodann wirft er ihm weiter im Grunde vor, nach wie vor als sein notwendiger Verteidiger zu amten, ob- wohl er dies nicht wünsche. Er wünsche Rechtsanwalt C., Anwalt aus Genf, und verweigere Instruktionen an Rechtsanwalt B. (act. 1, 1.2). 2.2 Die BA sieht prozesstaktische Gründe hinter der plötzlich aufgetretenen Verweigerung des Beschwerdeführers, mit Rechtsanwalt B. zusammenzu- arbeiten. Es gehe ihm darum, die Schlusseinvernahme und damit den Ab- schluss der Untersuchung zu torpedieren. Das Netz von Anzeigen zeuge von einem strategisch durchdachten und geplanten Vorgehen des Be- schwerdeführers, welches auch mit den Verteidigern der anderen Beschul- digten offensichtlich abgesprochen sei. Ein neu eingesetzter Anwalt könne sich in dieses komplexe Verfahren nur mit enormem Zeitaufwand einarbei- ten. Anders zu entscheiden, als das Gesuch bezüglich Wechsel der not- wendigen Verteidigung abzulehnen, würde bedeuten, Trölerei und Rechts- missbrauch Vorschub zu leisten (act. 5 S. 6, 8-9; vgl. auch Erwägung D oben).

3.

3.1 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwi- schen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessord- nung geht damit über die bisherige Praxis hinaus. Sie trägt dem Umstand

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Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, "in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde" (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). 3.2 Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund ge- stellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit kon- kreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Ver- trauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4; Urteil des Bundesgerichts 1B.410/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 1.3; RUCKSTUHL, Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 134 N. 8; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 134 N. 2). Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (a.M. LÜDERSSEN/JAHN, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2007, N. 9 f. zu § 143 StPO/D), ebenso wenig die Weigerung, mit dem beigegebenen Ver- teidiger zusammenzuarbeiten (Urteil des Bundesgerichts 1B.197/2011 vom

14. Juli 2011, E. 1.7). Dabei ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Vielmehr obliegt ihm grundsätzlich die pflichtgemässe Wahl der Verteidigungsstrategie (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile des Bun- desgerichts 6B.500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.3.2; 1B.645/2011 vom

14. März 2012, E. 2.2-2.4, je mit Hinweisen; 1B.197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.7; RUCKSTUHL, ibidem; SCHMID, ibidem; WALTER HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 286 f.; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich 2010, Art. 134 N. 21). 3.3 Namentlich ergab es sich nicht aus dem Umstand, dass der Anwalt unter anderem eine nicht ausreichende Deckung der Verteidigungskosten vor Gericht beanstandete, dass der amtliche Rechtsvertreter vorwiegend seine eigenen Interessen verfolge und daher eine effiziente Verteidigung nicht mehr gewährleiste (Urteil des Bundesgerichts 1B.197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.3/1.7). 3.4 Dass in casu der Beschwerdeführer sich bei verschiedenen Behörden über seinen notwendigen Verteidiger beschwerte und Strafanzeige stellte, muss

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für sich nicht zum Wechsel des notwendigen Verteidigers führen. Dass er ursprünglich offenbar in ein Zusatzhonorar einwilligte und das Gesuch um Verteidigerwechsel erst relativ kurz vor der Schlusseinvernahme gestellt wurde (vgl. act. 1.19 mit dem dortigen Verweis), spricht vielmehr objektiv gegen ein gänzliches Fehlen einer Vertrauensgrundlage.

Indessen scheinen vorliegend im Grunde alle Beteiligten einen Wechsel zu wünschen. Für den notwendigen Verteidiger bestehen neben sachlichen auch persönliche Gründe für einen Wechsel (act. 9.1). Während sich die BA einem Wechsel widersetzt, ergibt sich verschiedentlich aus den Akten ihre Bestimmtheit, Verzögerungen so gering wie möglich zu halten und schnell Klarheit zu gewinnen (vgl. act. 1.5, act. 5 S. 9, act. 1.27). Ein Ab- warten, bis beispielsweise klar wird, ob die Strafanzeige wegen Erpressung überhaupt an die Hand genommen wird, erscheint damit unverträglich.

In der Person des Beschwerdeführers vereint sich mit dem gegen ihn in- struierten komplexen Verfahren sein Aufenthalt im Ausland, seine Herkunft aus einem anderen Kulturraum und das nur teilweise Beherrschen der Landessprache. Eine gewisse zukünftige Schutzbedürftigkeit ist nicht von der Hand zu weisen, zumal angesichts der schweren Vorwürfe, denen er sich konfrontiert sieht. Dem mit einem einmaligen Anwaltswechsel Rech- nung zu tragen, liegt objektiv im Interesse auch der Rechtspflege. Sodann reicht der Beschwerdeführer ein e-Mail des Verteidigers ein, welches stra- tegische Überlegungen enthält und ihm für das vorliegende Beschwerde- verfahren zumindest nicht hilft (act. 1.26, act. 1.19, vgl. auch act. 1.23). Es liegt somit ein Sonderfall vor, in welchem eine engagierte und effiziente Verteidigung (so die Botschaft, ibidem) ohne Anwaltswechsel zukünftig nur in gewissen Schranken möglich sein wird.

3.5 Während damit für das bisherige Verfahren objektiv keine ungenügende Verteidigung festzustellen ist, hat sich die Sachlage für den weiteren Ver- lauf des Strafverfahrens aufgrund der Ereignisse und Divergenzen zwi- schen BA und Verteidiger verändert. Die Abberufung des bisherigen not- wendigen Verteidigers ist damit angezeigt und die BA hat deshalb für die Zukunft eine neue notwendige Verteidigung zu bestellen.

3.6 Wie in Erwägung 1.3 oben erwähnt, obliegt die Bestellung eines notwendi- gen Verteidigers vorliegend der BA, welche in ihre Auswahl durchaus As- pekte der anwaltlichen Verfügbarkeiten miteinbeziehen kann. Aspekte der Bedürftigkeit sind im Untersuchungsstadium und bei notwendiger Verteidi- gung demgegenüber weniger einschlägig (act. 1.1, act. 1.11 S. 2). Das

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Stadium des Verfahrens (Schlusseinvernahme mit Schlussvorhalt) sollte einer zielgerechten Einarbeitung in ein neues Mandat förderlich sein. 3.7 Die Entbindung des bisherigen Verteidigers wird erst wirksam und dieser von seinem Mandat entbunden, wenn ein neuer notwendiger Verteidiger eingesetzt ist. Damit ist der bisherige Verteidiger namentlich für den vorlie- genden Beschluss, wie auch für die Verfügung der BA bezüglich Bestellung einer (neuen) notwendigen Verteidigung, nach wie vor die Schweizer Zu- stelladresse des Beschwerdeführers. Dies ist folgerichtig mit dem Befund der bisherigen objektiv genügenden Verteidigung.

4. Insgesamt ist die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, im Sinne der obigen Erwägung 3 teilweise gutzuheissen.

5. Wie im Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013, E. 7 (Ver- fahren BB.2012.66 zwischen denselben Parteien) festgehalten, liegen für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht vor. Es sind seitdem keine neuen Er- kenntnisse eingebracht worden. Auf diese nach wie vor gültigen Ausfüh- rungen ist hier zu verweisen. Hinzu tritt, dass die sehr beschränkte Frage- stellung des vorliegenden Verfahrens es dem Beschwerdeführer erlaubte, sich auf einfache Art und Weise und für das Gericht voll erkenntlich auszu- drücken. Zudem schloss sich der notwendige Verteidiger des Strafverfah- rens seinen Anträgen mit einlässlicher Begründung an. Damit bedurfte es in sachlicher Hinsicht keiner amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren, zumal sich nur beschränkt Rechtsfragen stellen. Das Gesuch (Verfah- rensantrag 1) ist mangels Bedürftigkeit und Erforderlichkeit abzuweisen.

Nach dem Vorstehenden ist auch keine Ergänzung der Eingaben ange- bracht, wozu der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Replik Gele- genheit gehabt hätte. Bezüglich Schweizer Zustelldomizil bestehen keiner- lei Hinweise, dass der notwendige Verteidiger diesbezüglich seinen Pflich- ten objektiv nicht nachkommen könnte oder nicht nachgekommen wäre. Demzufolge ist der Verfahrensantrag 1 auch im Übrigen abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der rund zur Hälfte obsiegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr 1'200.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG und die Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge-

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richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Die verschiedenen und weitgehend zeitgleich eingereichten Beschwerden, darunter die Vorliegende, wurden allesamt nach der ablehnenden Verfü- gung der BA vom 6. Februar 2013 angehoben. Sie konnten ihre Wirkung damit erst im Beschwerdeverfahren entfalten. Es rechtfertigt sich daher, mit Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu zwei Dritteln, also im Betrage von Fr. 800.--, aufzuerlegen. Er hat Anspruch auf eine ebenso reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese ist von der Vorinstanz zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei der notwendige Verteidiger des Strafverfahrens für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren daraus mit Fr. 250.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2013 wird teilweise auf- gehoben und die Bundesanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägung 3 dieses Beschlusses eine notwendige Verteidigung zu bestellen.

2. Soweit im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 300.-- zu entschädigen. Darin enthalten sind Fr. 250.-- (inkl. MwSt.) für den bisherigen notwendigen Verteidiger B.

Bellinzona, 17. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt B., im Doppel für sich und seinen Mandanten - A. - Bundesanwaltschaft, D., Stv. Staatsanwalt des Bundes - Bundesanwaltschaft, E., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.