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BB.2014.117

Bundesstrafgericht · 2014-09-18 · Deutsch CH

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Untersuchung wegen des Ver- dachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB und weiterer Delikte. Auf entsprechendes Gesuch hin bestellte sie Rechtsanwalt B. mit Wirkung auf den 22. März 2014 als amtlichen Verteidi- ger von A. (Akten BA, pag. 16-02-0010 f.).

B. Mit Eingabe vom 26. März 2014 zeigte Rechtsanwalt C. gegenüber der Bundesanwaltschaft erstmals an, er sei von der Ehefrau und vom Bruder des Beschuldigten kontaktiert worden. Die Familie habe ihn gebeten, die Verteidigung im Strafverfahren zu übernehmen. Für den Fall, dass bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei, wünsche die Familie einen Anwaltswechsel und – falls dies nicht möglich sei – eine private Verteidi- gung (Akten BA, pag. 16-04-0001 f.). Nach weiteren diesbezüglichen Ein- gaben liess Rechtsanwalt B. der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2014 eine von A. unterzeichnete Erklärung zugehen, wonach dieser sich weiterhin durch Rechtsanwalt B. amtlich vertreten lassen wolle, kein privates Mandat an Rechtsanwalt C. erteilen und auch keinen Wechsel der amtlichen Ver- teidigung beantragen werde (Akten BA, pag. 16-02-0023). Rechtsanwalt C. seinerseits teilte am 27. Mai 2014 mit, A. verzichte bis auf weiteres auf die Beauftragung einer privaten Verteidigung (Akten BA, pag. 16-04-0016).

C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gelangte A. persönlich an die Bundesanwalt- schaft und beantragte einen Wechsel seines Verteidigers (act. 1.1). Auf entsprechende Aufforderung durch die Bundesanwaltschaft hin reichte er diesbezüglich am 15. Juli 2014 eine Begründung ein (act. 1.3). Nach Einho- lung einer Stellungnahme von Rechtsanwalt B. (act. 1.5), dem aktuellen amtlichen Verteidiger, wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. mit Verfügung vom 7. August 2014 ab (act. 1.6).

D. Hierauf wandte sich A. mit Beschwerde vom 13. August 2014 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er ersucht um Gutheissung seines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers (act. 1).

Rechtsanwalt B. hält diesbezüglich an seiner früheren Stellungnahme fest (act. 3). Die Bundesanwaltschaft übermittelte der Beschwerdekammer am

25. August 2014 die einschlägigen Akten. Im Übrigen verzichtet sie auf ei-

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ne Beschwerdeantwort (act. 4). Die entsprechenden Eingaben wurden den Parteien am 4. September 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8, 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die amtliche Verteidigung seinem Antrag zufolge einer anderen Person zu übertragen, begründet auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2.1 Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtli- chen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrenslei- tung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvoll- ziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr der beschuldigten Person. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzu- nehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Vertei- digers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumenta- tionen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidi- ger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeu- tet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165

f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Im Rahmen seines Gesuchs an die Beschwerdegegnerin führte der Be- schwerdeführer lediglich aus, das Vertrauen in seinen amtlichen Verteidiger sei auf seiner Seite zerstört. Der Einsatz des amtlichen Verteidigers für sein Verfahren sei schlecht und er erachte seine Chancen durch einen An- waltswechsel als verbessert (act. 1.3). In seiner Beschwerde bringt der Be- schwerdeführer neu vor, Mitte Mai habe ihm sein amtlicher Verteidiger die Hoffnung gemacht, er werde spätestens nach 40 Tagen aus der Untersu- chungshaft entlassen. Die Erklärung, den amtlichen Verteidiger nicht wech- seln zu wollen (Akten BA, pag. 16-02-0023), habe er auf Grund dieser "hoffnungsvollen Versprechung" abgegeben. Nach der Einvernahme vom

1. Juli 2014 habe ihm sein amtlicher Verteidiger diese Hoffnung auf eine baldige Entlassung aus der Untersuchungshaft plötzlich genommen, ohne

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dass neue belastende Beweise gefunden worden wären. Dieser unbere- chenbare Gesinnungswechsel seines amtlichen Verteidigers stelle eine ob- jektiv nachvollziehbare Begründung eines Vertrauensbruchs dar (act. 1).

Objektive Gründe, welche zur Annahme führen, dass eine wirksame Ver- teidigung vorliegend nicht mehr gewährleistet wird, bringt der Beschwerde- führer keine vor. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger untätig geblieben wäre oder Pflichtverletzungen irgendwelcher Art begangen hätte. Dass die Einschätzung des amtlichen Verteidigers zu den belastenden und zu den entlastenden Momenten bzw. zur Sachlage sich während einer laufenden Untersuchung ändert, liegt in der Natur eines fortschreitenden Strafverfahrens. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, dass auch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 betreffend Überprüfung der Untersuchungs- haft zum Schluss kam, dass sich die den Beschwerdeführer belastenden Indizien weiter verdichtet haben. Darin liegt kein konkreter Hinweis, welcher in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine begründete erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger spricht.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., Rechtsanwalt,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2014.117

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Untersuchung wegen des Ver- dachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB und weiterer Delikte. Auf entsprechendes Gesuch hin bestellte sie Rechtsanwalt B. mit Wirkung auf den 22. März 2014 als amtlichen Verteidi- ger von A. (Akten BA, pag. 16-02-0010 f.).

B. Mit Eingabe vom 26. März 2014 zeigte Rechtsanwalt C. gegenüber der Bundesanwaltschaft erstmals an, er sei von der Ehefrau und vom Bruder des Beschuldigten kontaktiert worden. Die Familie habe ihn gebeten, die Verteidigung im Strafverfahren zu übernehmen. Für den Fall, dass bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei, wünsche die Familie einen Anwaltswechsel und – falls dies nicht möglich sei – eine private Verteidi- gung (Akten BA, pag. 16-04-0001 f.). Nach weiteren diesbezüglichen Ein- gaben liess Rechtsanwalt B. der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2014 eine von A. unterzeichnete Erklärung zugehen, wonach dieser sich weiterhin durch Rechtsanwalt B. amtlich vertreten lassen wolle, kein privates Mandat an Rechtsanwalt C. erteilen und auch keinen Wechsel der amtlichen Ver- teidigung beantragen werde (Akten BA, pag. 16-02-0023). Rechtsanwalt C. seinerseits teilte am 27. Mai 2014 mit, A. verzichte bis auf weiteres auf die Beauftragung einer privaten Verteidigung (Akten BA, pag. 16-04-0016).

C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gelangte A. persönlich an die Bundesanwalt- schaft und beantragte einen Wechsel seines Verteidigers (act. 1.1). Auf entsprechende Aufforderung durch die Bundesanwaltschaft hin reichte er diesbezüglich am 15. Juli 2014 eine Begründung ein (act. 1.3). Nach Einho- lung einer Stellungnahme von Rechtsanwalt B. (act. 1.5), dem aktuellen amtlichen Verteidiger, wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. mit Verfügung vom 7. August 2014 ab (act. 1.6).

D. Hierauf wandte sich A. mit Beschwerde vom 13. August 2014 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er ersucht um Gutheissung seines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers (act. 1).

Rechtsanwalt B. hält diesbezüglich an seiner früheren Stellungnahme fest (act. 3). Die Bundesanwaltschaft übermittelte der Beschwerdekammer am

25. August 2014 die einschlägigen Akten. Im Übrigen verzichtet sie auf ei-

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ne Beschwerdeantwort (act. 4). Die entsprechenden Eingaben wurden den Parteien am 4. September 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8, 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die amtliche Verteidigung seinem Antrag zufolge einer anderen Person zu übertragen, begründet auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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2.

2.1 Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtli- chen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrenslei- tung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvoll- ziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr der beschuldigten Person. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzu- nehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Vertei- digers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumenta- tionen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidi- ger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeu- tet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165

f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 3.2 m.w.H.).

2.2 Im Rahmen seines Gesuchs an die Beschwerdegegnerin führte der Be- schwerdeführer lediglich aus, das Vertrauen in seinen amtlichen Verteidiger sei auf seiner Seite zerstört. Der Einsatz des amtlichen Verteidigers für sein Verfahren sei schlecht und er erachte seine Chancen durch einen An- waltswechsel als verbessert (act. 1.3). In seiner Beschwerde bringt der Be- schwerdeführer neu vor, Mitte Mai habe ihm sein amtlicher Verteidiger die Hoffnung gemacht, er werde spätestens nach 40 Tagen aus der Untersu- chungshaft entlassen. Die Erklärung, den amtlichen Verteidiger nicht wech- seln zu wollen (Akten BA, pag. 16-02-0023), habe er auf Grund dieser "hoffnungsvollen Versprechung" abgegeben. Nach der Einvernahme vom

1. Juli 2014 habe ihm sein amtlicher Verteidiger diese Hoffnung auf eine baldige Entlassung aus der Untersuchungshaft plötzlich genommen, ohne

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dass neue belastende Beweise gefunden worden wären. Dieser unbere- chenbare Gesinnungswechsel seines amtlichen Verteidigers stelle eine ob- jektiv nachvollziehbare Begründung eines Vertrauensbruchs dar (act. 1).

Objektive Gründe, welche zur Annahme führen, dass eine wirksame Ver- teidigung vorliegend nicht mehr gewährleistet wird, bringt der Beschwerde- führer keine vor. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger untätig geblieben wäre oder Pflichtverletzungen irgendwelcher Art begangen hätte. Dass die Einschätzung des amtlichen Verteidigers zu den belastenden und zu den entlastenden Momenten bzw. zur Sachlage sich während einer laufenden Untersuchung ändert, liegt in der Natur eines fortschreitenden Strafverfahrens. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, dass auch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 betreffend Überprüfung der Untersuchungs- haft zum Schluss kam, dass sich die den Beschwerdeführer belastenden Indizien weiter verdichtet haben. Darin liegt kein konkreter Hinweis, welcher in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine begründete erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger spricht.

2.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Rechtsanwalt B. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.