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BB.2014.92

Bundesstrafgericht · 2014-07-04 · Deutsch CH

Ernennung einer sachverständigen Person (Art. 184 StPO). Gesuch um Ausstand der sachverständigen Person (Art. 183 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes eröffnete die Bundesanwaltschaft (nach- folgend "BA") am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Un- terstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB. Die Untersuchung richtete sich vorerst gegen un- bekannte Täterschaft, in der Folge ab 17. März 2014 unter anderem gegen A.

Der Nachrichtendienst des Bundes hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Ver- dacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Le- vante würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Darin verwickelte Te- lefonanschlüsse seien von A. benutzt worden. In der Folge liess die BA den Telefonanschluss des Beschwerdeführers überwachen und nahm den Be- schwerdeführer am 21. März 2014 in seiner Wohnung fest (vgl. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. A). A. befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft.

B. Die BA gab am 27. Mai 2014 den Verfahrensparteien Gelegenheit, zur be- absichtigten Ernennung einer sachverständigen Person Stellung zu neh- men (act. 1.3; act. 1.4 Stellungnahme vom 30. Mai 2014).

Am 4. Juni 2014 erteilte die BA einen Gutachterauftrag zur Abklärung be- nutzter mutmasslicher Codewörter an Herrn B. Das Gutachten bezweckt abzuklären, ob Ausdrücke wie "baking bread", "watermelons", "ingredients" etc. in der Vergangenheit bereits als Codeworte verwendet worden seien. Das Gutachten soll sich weiter zum Gebrauch von Codewörtern durch is- lamistische Terrorzellen aussprechen wie auch zu ihrer Bedeutung im Kon- text des laufenden Strafverfahrens. Das Gutachten solle "auf Auswertung von Beweismitteln beruhen, die sie im Rahmen Ihrer bisherigen Tätigkeit als Berater oder Zeuge für das United States Department of Justice und/oder anderer ausländischer Strafverfolgungsbehörden ausgewertet und beurteilt haben." (act. 1.1).

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C. Dagegen erhob A. am 11. Juni 2014 Beschwerde (act. 1), mit den folgen- den Anträgen:

"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 04.06.2014 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

Die BA beantragte am 19. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). A. wurde diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid über die Ernennung des Sachverständigen (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (allgemein zu den Voraussetzungen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1).

E. 1.2 Dasselbe gilt auch für die Ausstandsgründe, welche der Beschwerdeführer der BA bereits vor dem Gutachtensauftrag in seiner Stellungnahme vom

30. Mai 2014 vorbrachte (vgl. act. 1.4 S. 2; Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 56 lit. b StPO). Dass keine Stellungnahme des Sachverständigen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO in den Akten liegt, hat nicht der Gesuchsteller zu vertreten.

E. 1.3 Auf die Beschwerde und das Ausstandsbegehren ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die dem Sachverständigen unterbrei- teten Fragen könnten durch das urteilende Gericht beantwortet werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb allfällige Codierungen durch einen "Experten" (der Beschwerdeführer bestreitet auch dessen Fachkompetenz, dazu die folgende Erwägung 3) abgeklärt werden sollten. Der Strafrichter könne die-

- 4 -

se Beweise würdigen und allfällige Codierungen interpretieren. Dazu be- dürfe es keines besonderen Fachwissens. Überhaupt sei nur mit Zurück- haltung auf frühere Unterlagen abzustellen; gerade im Falle der USA dro- he, indirekt möglicherweise durch Folter gewonnene Ergebnisse zu akzep- tieren (act. 1 S. 4 f.).

E. 2.2 Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständi- ge Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fä- higkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachver- halts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Als Sachverständige können natürli- che Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die er- forderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO).

Gegenstand der Beweise sind in erster Linie Tatsachen. Tatsachen sind für sich allein indes nur ausnahmsweise bereits aussagekräftig. Um Tatsachen zueinander in Bezug zu setzen, um einen Gesamtzusammenhang zu er- kennen oder um Schlussfolgerungen aus einem Gesamtbild ziehen zu können, kann besonderes Fachwissen nötig sein (DONATSCH, Der Sach- verständige im Strafverfahrensrecht, Jusletter vom 14. Mai 2007, Rz. 3 f.).

E. 2.3 Bei einem Richter können nicht detaillierte Kenntnisse zum Sprachge- brauch in islamistischen Terrorzellen vorausgesetzt werden. Ohne weitere Angaben müsste der Sachrichter spekulieren, statt würdigen. Der Gutach- tensauftrag ist somit Teil der Sachverhaltsaufklärung und klarerweise nicht zu beanstanden. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise, dass auf durch Folter erlangte Erkenntnisse abgestellt wird, noch erschlösse sich der inte- ressierende Sprachgebrauch zwangsläufig nicht anders als nur aus sol- chen. Die Rüge ist folglich unbegründet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht auch den Anschein der Befangenheit des Sachverständigen und damit einen Ausstandsgrund geltend (act. 1 S. 5–7).

Einmal verdiene der Sachverständige seinen Lebensunterhalt als Experte in US-Terrorismusverfahren. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass der Experte eine objektive, allenfalls kritische Haltung gegenüber generellen Verdächtigungen und Mutmassungen anbringe.

Der Beschwerdeführer zitiert sodann einen Beitrag aus der Connecticut Law Review (SAID, Who Decides on Security?, Vol. 44, July 2012 S. 1552 ff.). Nach seiner Darstellung werde darin kritisiert, dass der Gut-

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achter B. des Arabischen nicht mächtig sei, keine spezielle Ausbildung im Zusammenhang mit dem Nahen Osten, Zentralasien oder islamistische Studien habe und sein Expertenwissen ungeprüft aus dem Internet über- nehme. Führende Wissenschaftler im Bereich der Terrorismusforschung würden seine Arbeit als "junk science" bezeichnen. Dies lasse Zweifel an seiner Unbefangenheit aufkommen (act. 1 S. 6 f.).

E. 3.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat in Ausstand zu tre- ten, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Umstände, welche geeignet sind, Misstrauen bezüglich der Unparteilichkeit der Person des Sachverständigen zu wecken, können ihre Ursache in or- ganisatorischen oder funktionellen Belangen haben, sie können sich aber auch aus dem persönlichen Verhalten des Sachverständigen ergeben. Hat sich eine Person mit Expertenwissen ohne Bezugnahme auf den konkret zu beurteilenden Fall generell zu wissenschaftlichen Fragen geäussert, so kann allein deshalb nicht gesagt werden, sie sei vorbefasst. Wäre dem nicht so, müssten alle Experten, welche zu Fragen geforscht und publiziert haben, welche sich im konkreten Fall stellen, als Sachverständige ausge- schlossen sein. Selbst die Zugehörigkeit des Gutachters zu einer Behörde, einer Verwaltungseinheit, einem Institut, einer Gesellschaft oder einer Par- tei etc., welche(s) durch eine andere Person die Strafverfolgung eingeleitet oder gefördert hat, vermag für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (DONATSCH, a. a. O., Rz. 20, 25, 30, BGE 114 Ia 153 E. 3b/cc betreffend der Protokollnotiz eines Richters bei einem Augenschein; HEER, Basler Kommentar, Art. 182 StPO N. 2).

E. 3.3 Die Kritik des Law-Review-Artikels an B. ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. In der US-Gerichtspraxis, so wird im Artikel bemängelt, entschieden faktisch demokratisch nicht legitimierte Experten darüber, ob eine Terrorgefahr bestehe. Zwei Themen werden dabei in den Vordergrund gestellt: Zum einen die Einstufung einer Organisation als terroristische Gruppierung, wobei ein Experte den wesentlichen "Hintergrund" liefere (SAID, a. a. O., S. 1551). Zum zweiten wenn es darum gehe, Angeschuldig- ten eine Unterstützung von terroristischen Gruppierungen nachzuweisen, teilweise indirekt über verschiedene Drittgruppierungen und mittels Infor- mationen aus dem Internet. Das zweite wurde als "junk science" bezeich- net (SAID, a. a. O., S. 1555 f.).

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Vorliegend geht es aber weder um das eine, noch das andere. Vielmehr in- teressiert der bisherige Sprachgebrauch in Terrornetzwerken. Der Gutach- tensauftrag zielt explizit auf die Auswertung von Beweismitteln von Straf- verfolgungsbehörden ab, was auch ein unkritisches Abstellen auf Internet- Quellen auszuschliessen scheint. Letztlich trägt aber die BA für ihre Straf- untersuchung die Folgen, käme dem Gutachten nur ein beschränkter Be- weiswert zu, beispielsweise weil Methodik oder Quellen gänzlich unbekannt blieben.

E. 3.4 Bedenken zur mangelnden Sachkompetenz stellen offensichtlich keine Ausstandsgründe dar (vgl. DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 183 N. 19). Es wird auch nicht vor- gebracht, B. habe sich zu diesem Verfahren bereits geäussert. Jedenfalls begründet die Tatsache, dass B. ein Experte auf dem Gebiet von Terroris- mus-Studien ist ("the government's most high-profile, and perhaps most- used, expert-witness" [SAID, a. a. O., S. 1552]), wie in Erwägung 3.2 darge- legt, keinen Ausstandsgrund.

Es gibt keine bestimmten formellen Anforderungen bezüglich Abschlüsse oder Mitgliedschaften von Experten (HEER, a. a. O., Art. 183 StPO N. 7, 13). Den geäusserten Zweifeln an der gutachterlichen Kompetenz kann und sollte – auch noch in diesem Verfahrensstadium – vielmehr durch Er- gänzungsfragen nachgegangen werden, oder in der Stellungnahme zum Gutachten (so auch DONATSCH, Jusletter, Rz. 32).

E. 3.5 Zusammenfassend liegen offensichtlich keine Ausstandsgründe vor. Daher kann davon abgesehen werden, den Sachverständigen zum Ausstandsbe- gehren Stellung nehmen zu lassen.

E. 4 Zusammenfassend sind die Rügen offenkundig unbegründet. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Mittellosigkeit und beantragt die amtliche Verteidigung (act. 1 S. 2, 7 f.). Um die amtliche Verteidigung zu gewähren, wird indes neben der Mittelosigkeit auch vorausgesetzt, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei (vgl. statt vieler den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2/BP.2014.19 vom 29. April 2014, E. 9.1). Vorliegend ist ein Gutachten klarerweise ein mögliches Beweismittel; der Beschwerdeführer hätte seine Einwände zudem als Ergänzungsfra-

- 7 -

gen oder anlässlich seiner Stellungnahme zum Gutachten vorzubringen. Auch Ausstandsgründe liegen offensichtlich keine vor. Diese Rügen sind als ohne Aussicht auf Erfolg zu würdigen. Damit ist für das Beschwerdever- fahren die amtliche Verteidigung aufgrund Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO für das Ausstandsverfahren). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde und das Ausstandsbegehren werden abgewiesen.
  2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführer/Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ernennung einer sachverständigen Person (Art. 184 StPO); Gesuch um Ausstand der sachver- ständigen Person (Art. 183 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2014.92/BP.2014.41

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes eröffnete die Bundesanwaltschaft (nach- folgend "BA") am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Un- terstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB. Die Untersuchung richtete sich vorerst gegen un- bekannte Täterschaft, in der Folge ab 17. März 2014 unter anderem gegen A.

Der Nachrichtendienst des Bundes hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Ver- dacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Le- vante würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Darin verwickelte Te- lefonanschlüsse seien von A. benutzt worden. In der Folge liess die BA den Telefonanschluss des Beschwerdeführers überwachen und nahm den Be- schwerdeführer am 21. März 2014 in seiner Wohnung fest (vgl. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. A). A. befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft.

B. Die BA gab am 27. Mai 2014 den Verfahrensparteien Gelegenheit, zur be- absichtigten Ernennung einer sachverständigen Person Stellung zu neh- men (act. 1.3; act. 1.4 Stellungnahme vom 30. Mai 2014).

Am 4. Juni 2014 erteilte die BA einen Gutachterauftrag zur Abklärung be- nutzter mutmasslicher Codewörter an Herrn B. Das Gutachten bezweckt abzuklären, ob Ausdrücke wie "baking bread", "watermelons", "ingredients" etc. in der Vergangenheit bereits als Codeworte verwendet worden seien. Das Gutachten soll sich weiter zum Gebrauch von Codewörtern durch is- lamistische Terrorzellen aussprechen wie auch zu ihrer Bedeutung im Kon- text des laufenden Strafverfahrens. Das Gutachten solle "auf Auswertung von Beweismitteln beruhen, die sie im Rahmen Ihrer bisherigen Tätigkeit als Berater oder Zeuge für das United States Department of Justice und/oder anderer ausländischer Strafverfolgungsbehörden ausgewertet und beurteilt haben." (act. 1.1).

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C. Dagegen erhob A. am 11. Juni 2014 Beschwerde (act. 1), mit den folgen- den Anträgen:

"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 04.06.2014 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

Die BA beantragte am 19. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). A. wurde diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid über die Ernennung des Sachverständigen (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (allgemein zu den Voraussetzungen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1). 1.2 Dasselbe gilt auch für die Ausstandsgründe, welche der Beschwerdeführer der BA bereits vor dem Gutachtensauftrag in seiner Stellungnahme vom

30. Mai 2014 vorbrachte (vgl. act. 1.4 S. 2; Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 56 lit. b StPO). Dass keine Stellungnahme des Sachverständigen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO in den Akten liegt, hat nicht der Gesuchsteller zu vertreten. 1.3 Auf die Beschwerde und das Ausstandsbegehren ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die dem Sachverständigen unterbrei- teten Fragen könnten durch das urteilende Gericht beantwortet werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb allfällige Codierungen durch einen "Experten" (der Beschwerdeführer bestreitet auch dessen Fachkompetenz, dazu die folgende Erwägung 3) abgeklärt werden sollten. Der Strafrichter könne die-

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se Beweise würdigen und allfällige Codierungen interpretieren. Dazu be- dürfe es keines besonderen Fachwissens. Überhaupt sei nur mit Zurück- haltung auf frühere Unterlagen abzustellen; gerade im Falle der USA dro- he, indirekt möglicherweise durch Folter gewonnene Ergebnisse zu akzep- tieren (act. 1 S. 4 f.).

2.2 Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständi- ge Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fä- higkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachver- halts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Als Sachverständige können natürli- che Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die er- forderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO).

Gegenstand der Beweise sind in erster Linie Tatsachen. Tatsachen sind für sich allein indes nur ausnahmsweise bereits aussagekräftig. Um Tatsachen zueinander in Bezug zu setzen, um einen Gesamtzusammenhang zu er- kennen oder um Schlussfolgerungen aus einem Gesamtbild ziehen zu können, kann besonderes Fachwissen nötig sein (DONATSCH, Der Sach- verständige im Strafverfahrensrecht, Jusletter vom 14. Mai 2007, Rz. 3 f.). 2.3 Bei einem Richter können nicht detaillierte Kenntnisse zum Sprachge- brauch in islamistischen Terrorzellen vorausgesetzt werden. Ohne weitere Angaben müsste der Sachrichter spekulieren, statt würdigen. Der Gutach- tensauftrag ist somit Teil der Sachverhaltsaufklärung und klarerweise nicht zu beanstanden. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise, dass auf durch Folter erlangte Erkenntnisse abgestellt wird, noch erschlösse sich der inte- ressierende Sprachgebrauch zwangsläufig nicht anders als nur aus sol- chen. Die Rüge ist folglich unbegründet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht auch den Anschein der Befangenheit des Sachverständigen und damit einen Ausstandsgrund geltend (act. 1 S. 5–7).

Einmal verdiene der Sachverständige seinen Lebensunterhalt als Experte in US-Terrorismusverfahren. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass der Experte eine objektive, allenfalls kritische Haltung gegenüber generellen Verdächtigungen und Mutmassungen anbringe.

Der Beschwerdeführer zitiert sodann einen Beitrag aus der Connecticut Law Review (SAID, Who Decides on Security?, Vol. 44, July 2012 S. 1552 ff.). Nach seiner Darstellung werde darin kritisiert, dass der Gut-

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achter B. des Arabischen nicht mächtig sei, keine spezielle Ausbildung im Zusammenhang mit dem Nahen Osten, Zentralasien oder islamistische Studien habe und sein Expertenwissen ungeprüft aus dem Internet über- nehme. Führende Wissenschaftler im Bereich der Terrorismusforschung würden seine Arbeit als "junk science" bezeichnen. Dies lasse Zweifel an seiner Unbefangenheit aufkommen (act. 1 S. 6 f.).

3.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat in Ausstand zu tre- ten, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Umstände, welche geeignet sind, Misstrauen bezüglich der Unparteilichkeit der Person des Sachverständigen zu wecken, können ihre Ursache in or- ganisatorischen oder funktionellen Belangen haben, sie können sich aber auch aus dem persönlichen Verhalten des Sachverständigen ergeben. Hat sich eine Person mit Expertenwissen ohne Bezugnahme auf den konkret zu beurteilenden Fall generell zu wissenschaftlichen Fragen geäussert, so kann allein deshalb nicht gesagt werden, sie sei vorbefasst. Wäre dem nicht so, müssten alle Experten, welche zu Fragen geforscht und publiziert haben, welche sich im konkreten Fall stellen, als Sachverständige ausge- schlossen sein. Selbst die Zugehörigkeit des Gutachters zu einer Behörde, einer Verwaltungseinheit, einem Institut, einer Gesellschaft oder einer Par- tei etc., welche(s) durch eine andere Person die Strafverfolgung eingeleitet oder gefördert hat, vermag für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (DONATSCH, a. a. O., Rz. 20, 25, 30, BGE 114 Ia 153 E. 3b/cc betreffend der Protokollnotiz eines Richters bei einem Augenschein; HEER, Basler Kommentar, Art. 182 StPO N. 2).

3.3 Die Kritik des Law-Review-Artikels an B. ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. In der US-Gerichtspraxis, so wird im Artikel bemängelt, entschieden faktisch demokratisch nicht legitimierte Experten darüber, ob eine Terrorgefahr bestehe. Zwei Themen werden dabei in den Vordergrund gestellt: Zum einen die Einstufung einer Organisation als terroristische Gruppierung, wobei ein Experte den wesentlichen "Hintergrund" liefere (SAID, a. a. O., S. 1551). Zum zweiten wenn es darum gehe, Angeschuldig- ten eine Unterstützung von terroristischen Gruppierungen nachzuweisen, teilweise indirekt über verschiedene Drittgruppierungen und mittels Infor- mationen aus dem Internet. Das zweite wurde als "junk science" bezeich- net (SAID, a. a. O., S. 1555 f.).

- 6 -

Vorliegend geht es aber weder um das eine, noch das andere. Vielmehr in- teressiert der bisherige Sprachgebrauch in Terrornetzwerken. Der Gutach- tensauftrag zielt explizit auf die Auswertung von Beweismitteln von Straf- verfolgungsbehörden ab, was auch ein unkritisches Abstellen auf Internet- Quellen auszuschliessen scheint. Letztlich trägt aber die BA für ihre Straf- untersuchung die Folgen, käme dem Gutachten nur ein beschränkter Be- weiswert zu, beispielsweise weil Methodik oder Quellen gänzlich unbekannt blieben.

3.4 Bedenken zur mangelnden Sachkompetenz stellen offensichtlich keine Ausstandsgründe dar (vgl. DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 183 N. 19). Es wird auch nicht vor- gebracht, B. habe sich zu diesem Verfahren bereits geäussert. Jedenfalls begründet die Tatsache, dass B. ein Experte auf dem Gebiet von Terroris- mus-Studien ist ("the government's most high-profile, and perhaps most- used, expert-witness" [SAID, a. a. O., S. 1552]), wie in Erwägung 3.2 darge- legt, keinen Ausstandsgrund.

Es gibt keine bestimmten formellen Anforderungen bezüglich Abschlüsse oder Mitgliedschaften von Experten (HEER, a. a. O., Art. 183 StPO N. 7, 13). Den geäusserten Zweifeln an der gutachterlichen Kompetenz kann und sollte – auch noch in diesem Verfahrensstadium – vielmehr durch Er- gänzungsfragen nachgegangen werden, oder in der Stellungnahme zum Gutachten (so auch DONATSCH, Jusletter, Rz. 32).

3.5 Zusammenfassend liegen offensichtlich keine Ausstandsgründe vor. Daher kann davon abgesehen werden, den Sachverständigen zum Ausstandsbe- gehren Stellung nehmen zu lassen.

4. Zusammenfassend sind die Rügen offenkundig unbegründet. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Mittellosigkeit und beantragt die amtliche Verteidigung (act. 1 S. 2, 7 f.). Um die amtliche Verteidigung zu gewähren, wird indes neben der Mittelosigkeit auch vorausgesetzt, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei (vgl. statt vieler den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2/BP.2014.19 vom 29. April 2014, E. 9.1). Vorliegend ist ein Gutachten klarerweise ein mögliches Beweismittel; der Beschwerdeführer hätte seine Einwände zudem als Ergänzungsfra-

- 7 -

gen oder anlässlich seiner Stellungnahme zum Gutachten vorzubringen. Auch Ausstandsgründe liegen offensichtlich keine vor. Diese Rügen sind als ohne Aussicht auf Erfolg zu würdigen. Damit ist für das Beschwerdever- fahren die amtliche Verteidigung aufgrund Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO für das Ausstandsverfahren). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde und das Ausstandsbegehren werden abgewiesen.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Remo Gilomen - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).