Ausstand der sachverständigen Person (Art. 183 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Im Rahmen der Ausbildung zum Tandem-Gleitschirmpiloten startete der Auszubildende C. am 21. Juni 2015 zusammen mit dem Passagier, A., ab Z. zu einem Tandem-Gleitschirmflug. Während des Startvorganges verlor C. eine Bremsleine aus der Hand, weshalb der Vorgang abgebrochen wurde. Dieser Übungsflug wurde von D., dem Fluglehrer und Leiter der betreffenden Gleitschirmschule E., beaufsichtigt, der sich zum Zeitpunkt des Vorfalles am vorgesehenen Landeplatz befand (Verfahrensakten BA, pag. 02-01- 0005 ff.). Mit Eingabe vom 17. September 2015 stellte A. bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend «StA Oberland») gegen C. Straf- antrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und machte geltend, sich an- lässlich des Abbruchs des Startvorganges am 21. Juni 2015 verletzt zu ha- ben (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0003 f.).
B. Am 16. November 2018 eröffnete die StA Oberland unter der Verfahrens- nummer O 15 10179 gegen C. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Kör- perverletzung, welches sie mit Verfügung vom 5. April 2019 einstellte (Ver- fahrensakten BA, pag. 01-01-0001, 03-01-0009 ff.). Die von A. gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab. Das Bundesgericht hiess die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6C_976/2019 vom
1. Oktober 2020 teilweise gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom
3. Juli 2019 auf und wies die Sache an die StA Oberland zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurück (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0010 ff.).
C. In der Folge ersuchte die StA Oberland die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») am 14. Januar 2021 um Übernahme des bei ihr hängigen Straf- verfahrens gegen C. (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0001 f.). Die BA hiess das Gesuch der StA Oberland am 27. Januar 2021 gut und übernahm die gegen C. hängige Untersuchung (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0027). Daraufhin eröffnete die BA gegen C. das Strafverfahren Nr. SV.21.0064 we- gen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB i.V.m. Art. 98 des Bun- desgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 74.0) und dehnte es am 25. Februar 2021 auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB i.V.m. Art. 98 LFG aus (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0002).
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D. Auf telefonische Anfrage der BA vom 23. Februar 2021 erklärte sich B., Prü- fungsexperte des Schweizerischen Hängegleiter-Verbandes (SHV), bereit, ein Gutachten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2015 zu er- stellen und teilte der BA mit, weder den Beschuldigten C. noch den Privat- kläger A. zu kennen (Verfahrensakten BA, pag. 11-01-0001). Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 orientierte die BA C. und A. über die Absicht, B. als Sachverständigen zur Abklärung der Ursache des Vorfalles vom 21. Juni 2015 zu ernennen. Unter Beilage des Entwurfes des Gutachterauftrags (inkl. Beilagen) gab die BA den Parteien Gelegenheit, sich bis zum 15. März 2021 zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 2.1).
E. Innert erstreckter Frist liessen A. und C. mit an die BA gerichteten Schreiben vom 12. und 13. April 2021 zusätzliche Fragen an den Experten unterbreiten und ersuchten um Durchführung von Einvernahmen (act. 2.2, 2.3). Darüber hinaus gab A. an, dass er die Gutachtenerteilung als verfrüht erachte und legte dar, weshalb seiner Ansicht nach der Sachverhalt näher abgeklärt wer- den müsste. Überdies stellte A. den Antrag, von der Beauftragung von B. als Sachverständigen sei abzusehen und begründete diesen im Wesentlich da- hingehend, dass B. als […] einer der grössten Flugschulen der Schweiz be- wusst oder unbewusst dazu neigen könnte, das Verschulden des Beschul- digten zu verharmlosen und seine Antworten resp. sein Gutachten aus einer solchen Grundeinstellung heraus zu erstatten. Da die Grundlagen der Aviatik internationaler Natur seien, schlug A. im Hauptbegehren vor, mit der Erstel- lung des Gutachtens F. oder G., beide Experten aus Deutschland, zu beauf- tragen (act. 2.2).
F. Am 9. August 2021 wurden A. und C. von der BA einvernommen (Verfah- rensakten BA, pag. 12-01-0018 ff., 13-01-0038 ff.). Am 26. Oktober 2021 wurde D. als Zeuge befragt (Verfahrensakten BA, pag. 12-03-0012 ff.).
G. Nach Durchführung von Einvernahmen und Editionen beim SHV nahm die BA zu den Eingaben von C. und A. vom 12. und 13. April 2021 mit Schreiben vom 14. März 2022 Stellung und teilte den Parteien mit, dass sie das ge- plante Gutachten an B. in Auftrag zu geben beabsichtige. Zugleich wies die BA den Antrag von A. betreffend Absehen von der Beauftragung von B. ab. Unter Beilage eines neuen Entwurfs des Gutachterauftrags gewährte die BA
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den Parteien das Recht, sich bis zum 29. März 2022 erneut zur sachverstän- digen Person und den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 2.4).
H. C. nahm zum Schreiben der BA vom 14. März 2022 mit Eingabe vom
28. März 2022 Stellung und teilte u.a. mit, dass er gegen die Einsetzung von B. als Gutachter keine Einwände habe (Verfahrensakten BA, pag. 11-01- 0033 ff.).
I. Mit Schreiben vom 1. April 2022 liess sich A. zu den Fragen im Entwurf des Gutachterauftrags vernehmen und führte aus, dass der Sacherhalt, den die BA im neuen Gutachterauftrag aufzuführen gedenke, lückenhaft und teil- weise nicht korrekt sei. Zudem hielt A. an den im Schreiben vom 12. April 2021 gestellten Anträgen fest (act. 2.5).
J. Zu den Eingaben von C. und A. vom 28. März und 1. April 2022 nahm die BA mit Schreiben vom 12. April 2022 Stellung und teilte den Parteien u.a. mit, dass sie an der Person des Gutachters festhalte (act. 2.6). Ihrem Schrei- ben legte die BA eine Kopie des gleichtägigen Gutachterauftrags an B. bei (act. 2.7).
K. Am 7. Mai 2022 reichte B. der BA das ihm in Auftrag gegebene Gutachten ein (act. 2.8). Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 stellte die BA C. und A. eine Kopie des Gutachtens vom 7. Mai 2022 zu und gewährte ihnen die Möglich- keit, sich dazu bis zum 1. Juni 2022 zu äussern (act. 2.9).
L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 liess A. bei der BA ein Ausstandsgesuch stellen. Er beantragt die Feststellung des Ausstandes von B. und dessen Entlassung als sachverständige Person. Zudem sei das von B. erstellte Gut- achten als ungültig zu erklären und als nicht verwertbar aus dem Recht zu weisen (act. 1).
M. Am 23. Mai 2022 lud die BA B. ein, zum Ausstandsgesuch vom 19. Mai 2022 Stellung zu nehmen (act. 2.10). Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 verneinte B. das Vorliegen eines Grundes für seine Befangenheit (act. 3).
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N. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 nahm die BA zum Ausstandsgesuch vom
19. Mai 2022 Stellung und leitete das Ausstandsgesuch gleichentags zu- sammen mit ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid weiter. Die BA beantragt die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). Mit Replik vom 1. Juli 2022 liess sich A. zu den Gesuchsantworten der BA und von B. vernehmen und hielt an den im Gesuch vom 19. Mai 2022 gestellten Begeh- ren fest (act. 8). B. liess sich zur Replik von A. nicht vernehmen. Die Duplik- schrift der BA vom 18. Juli 2022 wurde A. am 29. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 11-12). Aufforderungsgemäss reichte die BA dem Gericht in- nert der angesetzten Frist die gesamten Verfahrensakten ein (act. 13-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Nach der Rechtsprechung ist die (kantonale) Beschwerdeinstanz (in analo- ger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bun- desgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; s.a. Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_148/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 m.w.H.). In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit – wie vorliegend – ist demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachver- ständige (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.91 vom
18. Mai 2017; BB.2014.92 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).
E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaub- haft zu machen. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO ist auch bei Aus- standsgesuchen gegen forensische Experten anwendbar (Urteile des Bun- desgerichts 1B_278/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1; 1B_141/2017 vom
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10. Oktober 2017 E. 5.7; 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1; 1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1).
E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andern- falls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Aus- standsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom
20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundes- gerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
E. 2.2.2 Zweifel an der Unvoreingenommenheit von B. äusserte der Gesuchsteller erstmals im Schreiben vom 12. April 2021, nachdem die BA den Parteien mit Schreiben vom 25. Februar 2021 mitgeteilt hatte, dass sie B. mit der Erstel- lung eines Gutachtens zu beauftragen beabsichtige. Mit seinen Anmerkun- gen stellte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller im Schreiben vom 12. Ap- ril 2021 indessen kein eigentliches Ausstandsgesuch, was unbestritten ist. Der Gesuchsteller erklärt im vorliegenden Verfahren, zum damaligen Zeit- punkt auf ein Ausstandsgesuch verzichtet zu haben, weil er angenommen habe, dass der Umstand, dass der Gutachter […] einer der grössten Flug- schulen in der Schweiz sei, für eine Ausstandspflicht nicht ausreiche. Erst nach Eingang des Gutachtens vom 7. Mai 2022 und den dort entnehmbaren Erkenntnissen habe sich der Gesuchsteller in seinem Argwohn bestätigt ge- fühlt und den Ausstand des Gutachters verlangt. Im Gutachten habe B. be- stätigt, dass D. ein Bekannter sei, mit welchem er losen Kontakt pflege. Des Weiteren habe B. im Gutachten ungefragt Position gegen den Gesuchsteller und damit für den Beschuldigten eingenommen, sich in der Sachverhaltser- stellung geübt und sich damit unzulässigerweise ins Verfahren eingemischt (act. 1, S. 4).
E. 2.2.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die Ausstandsgründe dem schriftlichen Gutachten entnommen bzw. erst nach dessen Erhalt erfahren zu haben. Da- her ist für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit des hier zu beurteilenden Ge- suchs auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gutachtens abzustellen. Das Gutachten vom 7. Mai 2022 stellte die BA dem Gesuchsteller am
17. Mai 2022 zu (act. 2.9). Das innerhalb von zwei Tagen, am 19. Mai 2022, gestellte Ausstandsgesuch erfolgte somit rechtzeitig im Sinne der obgenann- ten Rechtsprechung (E. 2.2.1 hiervor).
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E. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch einzutreten.
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Sachverständige sei i.S.v. Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. a und lit. f StPO voreingenommen bzw. befangen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, B. sei […] einer der grössten Flugschulen der Schweiz, weshalb zu befürchten sei, dass er als Sachver- ständiger dazu neigen könnte, das Verhalten des Beschuldigten zu verharm- losen und sein Gutachten aus einer solchen Grundeinstellung heraus zu er- statten. Im Strafverfahren gehe es darum, die strafrechtliche Verantwortlich- keit eines Schülers einer Gleitschirmflugschule zu beurteilen. Auch habe der Gesuchsteller im Strafverfahren gegenüber dem beschuldigten Flugschüler adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht und gegenüber D., dem Betreiber der involvierten Flugschule, behalte er sich Schadener- satzforderungen vor. Eine Verurteilung des beschuldigten Flugschülers könnte höhere Schulungs- oder Überwachungsstandards implizieren, daher sei der Ausgang des Strafverfahrens geeignet, sich negativ auf den Ge- schäftsgang der Schweizer Gleitschirmschulen auszuwirken. Der Betreiber der involvierten Flugschule, D., sehe sich mit kritischen Fragen konfrontiert. Solche Fragen und Vorwürfe seien geeignet, Gleitschirmflugschulen dazu zu veranlassen, künftig Abläufe von Schulungen anzupassen, was mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden sein könne. Könnte ein Gleit- schirm-Tandemflugschüler strafrechtlich belangt werden, könnte dies wo- möglich zukünftige Kundschaft abschrecken. An einer solcher Entwicklung habe keine Gleitschirmschule in der Schweiz ein Interesse. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und der überschaubaren hiesigen Gleitschirm- szene habe er sodann bereits in seinen Schreiben vom 12. April 2021 und
1. April 2022 vorgeschlagen, einen ausländischen Experten zu beauftragen. B. habe im Gutachten bestätigt, dass es sich bei D., dem Fluglehrer, Zeugen und (möglichem) zivilrechtlichem Anspruchsgegner des Gesuchstellers um einen Bekannten handle, mit welchem er losen Kontakt pflege. Des Weiteren habe B. im Gutachten ungefragt Position gegen den Gesuchsteller und damit für den Beschuldigten eingenommen. Er habe sich ausserdem in der Sach- verhaltserstellung geübt und sich damit unzulässigerweise ins Verfahren ein- gemischt. B. habe auch eine Bemerkung zu einer Tatbestandsvariante an- gefügt, zu welcher er nicht gefragt worden sei. Der Sachverständige über- nehme bei der Beantwortung der Frage 16 die vom Gesuchsteller bestrittene Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, bescheinige diesem ungefragt, das Beste aus der Situation gemacht zu haben, und schlage sich auf die Seite des Beschuldigten. Da die Verfahrensleitung den Sachverhalt vor der
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Beauftragung des Sachverständigen nicht mittels Aussagewürdigung detail- liert erstellt habe, sei zu erwarten gewesen, dass B. die ihm gestellten Fra- gen je nach Tatbestandsvariante beantworte. So habe sich B. beispielsweise bei der Frage 17 nicht zur den Beschuldigten belastenden Variante geäus- sert und die entlastende Variante als zutreffender bezeichnet, was seine Vor- eingenommenheit offenbare. B. habe im Gutachten ungefragt eigene Bemer- kungen angefügt, die als generelle Rechtfertigung bzw. Freipass zu Gunsten des Beschuldigten anmuten würden. B. gehe bei der Beantwortung der Frage 29 thematisch weit über die Frage hinaus und stelle Mutmassungen zu Sachverhalten an, nach denen er nicht gefragt worden sei. Seine Ausfüh- rungen seien Sachverhaltswürdigungen, die wie ein Plädoyer für den Be- schuldigten daherkommen würden. Es entstehe der Eindruck, dass es B. da- rum gehe, das Risiko und die Verantwortung für Verletzungen dem Gesuch- steller aufzuerlegen. Von voreingenommener Begutachtung zeuge ebenso die Bemerkung von B., dass der Passagier [der Gesuchsteller], der über eine fast gleich grosse, sehr umfassende Flugerfahrung verfüge, dem Piloten ganz bestimmt davon abgeraten hätte, den Flug anzutreten bzw. geraten hätte, den Startlauf nicht zu beginnen, wenn ihm die Verhältnisse nicht ak- zeptabel erschienen. Das gelte auch für die Wertung von B. des untersuch- ten Vorfalles als Bagatellunfall und die Behauptung, Unfälle würden beim Gleitschirmsport zu den nicht ausschliessbaren Risiken gehören (act. 1, S. 3 ff.; act. 8).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverstän- dige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gut- achtens zu beachtenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO geregelt.
E. 3.2.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO; DONATSCH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 183 StPO N. 9 m.w.H.). Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen (zu den hier geltend gemachten Ausstandsgründen vgl. E. 3.3.2, 3.4.2 und 3.5.2 hier- nach). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatori- scher Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden
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einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommen- heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1 m.H.). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Ge- gebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.4).
E. 3.3.1 Zunächst ist das Vorbringen des Gesuchstellers zu prüfen, wonach der be- auftragte Gutachter wegen persönlichem Interesse am Ausgang des Straf- verfahrens befangen sei.
E. 3.3.2 Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Mit dem Ausstandsgrund der persönlichen Interessen soll verhindert werden, dass die in der Strafbehörde tätige Person in eigener Sache entscheidet. Die per- sönlichen Interessen können direkter oder indirekter Natur sein, d.h. bei der betreffenden Person besteht ein unmittelbares oder mittelbares Eigeninte- resse am Ausgang des Verfahrens (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 14 f.). Ein unmittelbares Interesse hat das Mitglied der Straf- behörde, wenn es selbst Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO ist (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 14; HEER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 183 StPO N. 24 m.H.). Bei indirekter bzw. mittelbarer Betroffenheit muss die Person in jeden Fall so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsach- lichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht jede denkbare Betroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 15 f. m.w.H.). Ein mittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens liegt beispielsweise vor, wenn die in der Straf- verfolgung tätige Person gleichzeitig ein Organ einer als Geschädigte am Verfahren beteiligten juristischen Person ist (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 16). Die blosse Mitgliedschaft in einer im Verfahren involvierten juristi- schen Person begründet den Ausstandsgrund des persönlichen Interesses noch nicht, solange jedenfalls nicht eine besondere Nähe besteht. Bei Kapi- talgesellschaften ist die Art und Umfang der Beteiligungen massgebend. Bei Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann ein mittelbares Eigeninteresse gegeben sein, wenn es um eine substantielle Beteiligung geht (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 16; KELLER, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 56 StPO N. 11 m.w.H.).
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E. 3.3.3 B. ist […] der Flugschule H. AG (Beilage von act. 2.2). Weder die Flugschule H. AG noch B. sind in den von der BA untersuchten Sachverhalt involviert. Ein direktes Interesse des Gutachters am Ausgang des Strafverfahrens ist damit nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht geltend ge- macht. Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers, ist auch ein mittelba- res Interesse des Gutachters durch seine Funktion als […] der Flugschule H. AG nicht zu erkennen. Gegenstand der von der BA geführten Strafunter- suchung bildet die Frage, ob der Flugschüler einer anderen Schule die gel- tenden Vorschriften nicht eingehalten und seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Wie die BA ausführt, hat sie weder das Verhalten von D., die von ihm gelei- tete Flugschule noch deren Ausbildungs-Setting zu beurteilen. Die Führung der Flugschule und die Frage, ob die heute geltenden Schulungs- oder Über- wachungsstandards allenfalls künftig zu ändern wären, sind nicht Gegen- stand der Begutachtung. Der Ausgang des gegen den Beschuldigten geführ- ten Verfahrens hat keine generelle Auswirkung auf Flugschulen.
E. 3.3.4 Nach dem Ausgeführten ist ein Eigeninteresse des Sachverständigen i.S.v. Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. a StPO nicht ersichtlich.
E. 3.4.1 In der Folge ist zu prüfen, ob beim Gutachter ein Ausstandsgrund nach Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO vorliegt.
E. 3.4.2 Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit aus anderen Gründen) stellt eine Generalklausel dar, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind und gelangt sub- sidiär zur Anwendung (BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat insbesondere in den Ausstand zu treten, wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Einen objektiven Anschein der Befangenheit kann eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe begründen (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 39). Sowohl Freundschaft als auch Feindschaft müssen je- doch eine gewisse Intensität aufweisen, damit sie als Ausstandsgrund gel- tend gemacht werden können. Entscheidend ist, ob bei problematischer Konstellation der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 38; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.132 vom 18. September 2012 E. 2.1 m.w.H.). Nicht jede persönliche Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche und per-
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sönliche Verbundenheit ist geeignet, den Anschein der Parteilichkeit zu be- gründen (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 40; HEER, a.a.O., Art. 183 StPO N. 25). Bei einem positiven Bezug zur Partei begründen z.B. die blosse poli- tische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, ge- meinsames Studium oder Militärdienst keinen Ausstandsgrund. Eine allge- meine Regel für die persönliche Nähe oder Distanz lässt sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine Abwägung mehrerer Kriterien an, so etwa wie geschlossen der Kreis ist, dem man angehört, und wie stark die Beziehungen untereinander sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.132 vom
18. September 2012 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.4.3 Anlässlich des Telefonats vom 23. Februar 2021 gab der Gutachter gegen- über der BA an, dass ihm weder der Beschuldigte noch der Gesuchsteller bekannt seien (Verfahrensakten BA, pag. 11-01-0001). Im Gutachten vom
E. 3.5.1 Schliesslich bleibt der Einwand des Gesuchstellers zu prüfen, wonach der Inhalt des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens einen Ausstands- grund begründe.
E. 3.5.2 Ein Schluss auf Voreingenommenheit der sachverständigen Person lässt sich unter Umständen aus dem Inhalt des Gutachtens, der gewählten Me- thode oder dem Umgang mit dem Betroffenen ableiten (HEER, a.a.O., Art. 183 StPO N. 29). Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am fo- rensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Feh- lern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3 m.w.H.; für Beispiele vgl. DONATSCH, a.a.O., Art. 183 StPO N. 16 f.). Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn der Sachverstän- dige zu einer (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerung gelangt ist. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige sich zur rechtlichen Beurteilung von Sach- verhalten äussert oder wenn er seinen Bericht nicht neutral und sachlich ab- fasst (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3; DONATSCH, a.a.O., Art. 183 StPO N. 16).
E. 3.5.3 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass allfällige Män- gel eines forensischen Gutachtens grundsätzlich im gesetzlich vorgesehe- nen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden sind. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen der Beweiswürdigung durch die zuständige Behörde bzw. das erkennende Ge- richt (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5 m.H.). Die angerufene Beschwerdekammer hat im vorliegenden Verfahren den Inhalt des Gutachtens nur insoweit zu prüfen, als es für das vorliegende Ausstandsverfahren von Bedeutung ist. Aus diesem Grund ist auf die Aus- führungen des Gesuchstellers nicht einzugehen, soweit er die Sachverhalts- darstellung im Gutachterauftrag bemängelt. Angemerkt sei ausserdem, dass es dem Gesuchsteller offenstand, im Rahmen der Stellungnahme zum Gut- achterauftrag Zusatzfragen zu stellen, die sich auf einen anderen möglichen Sachverhalt richten, namentlich auf denjenigen Sachverhalt, von welchem der Gesuchsteller ausgeht. Überdies kann die BA bzw. das Sachgericht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ein Zweit- oder Zusatzgutachten in Auf- trag geben.
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E. 3.5.4 Im Rahmen der Beantwortung der Fragen sind im Gutachten vom 7. Mai 2022 keine besonders häufigen oder krassen Fehler offensichtlich. Der Sachverständige betonte im Gutachten, dass er aufgrund der sich widerspre- chenden Aussagen der Parteien gewisse Fragen nicht abschliessend beant- worten könne und wies richtigerweise darauf hin, dass es nicht an ihm sei, zu beurteilen, welche Aussage der Wahrheit entspreche (act. 2.8, vgl. bspw. Antworten zu den Fragen 17, 27, 44 und 45). Dies gilt auch in Bezug auf die bei der Beantwortung der Frage 13 angebrachte Bemerkung. Darin gab der Sachverständige an, dass ihm die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2021 als «eigenartig» erscheinen, weil das Drehen des Piloten zum Schirm durch die Tandemspreizen unweigerlich et- was Zug auf den Passagier erzeuge und es möglich sei, dass dies ein uner- fahrener Passagier nicht merke; ein erfahrener Pilot wie der Gesuchsteller hätte dies nach Ansicht des Gutachters jedoch realisieren müssen (act. 2.8, Frage 13). Dass eine sachverständige Person eine Bemerkung von potenti- eller Relevanz zu einem sich aus den Akten ergebenden Umstand anbringt, obschon diese Angabe nicht Gegenstand des ihm zugestellten Fragenkata- logs bildet, ist grundsätzlich angebracht und angezeigt. Die möglichen Wahr- nehmungen eines Gleitschirmpiloten bzw. Gleitschirmpassagiers in der ge- schilderten Situation können von Relevanz sein. Entgegengesetzte oder di- vergierende Ansichten im Zusammenhang mit der bei Frage 13 im Gutach- ten angebrachten Bemerkung kann jede Partei ohne Weiteres ausführen oder darlegen und auch durch Ergänzungsfragen in Zweifel ziehen oder prä- zisieren lassen. Die Bemerkung des Gutachters und allfällige darauffolgende Verfahrenshandlungen der Parteien können der Beweiswürdigung und der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienlich sein. Inhaltlich bildet die bei der Frage 13 angebrachte Bemerkung somit keinen Ausstandsgrund. Ob auch die vom Gutachter in dieser Bemerkung gewählte Wortwahl den Anforderun- gen des Anscheins der Sachlichkeit genügt, kann an dieser Stelle dahinge- stellt bleiben, da das Ausstandsgesuch in einem anderen Punkt gutzuheis- sen ist (dazu E. 3.5.5 hiernach).
E. 3.5.5 Die sachverständige Person hat sich in Erfüllung ihres Mandats neutral zu äussern und damit auch allfällige Bemerkungen sachlich und objektiv zu for- mulieren. Am Ende der Expertise (act. 2.8, S. 20) führte der Gutachter Fol- gendes aus: «Persönliche Bemerkung: Ich bin erstaunt, dass ein Bagatellun- fall eines Schulungsunfalls ein derart ausführliches und langes Verfahren auslösen kann. Unfälle gehören leider beim Gleitschirmsport zu den nicht ausschliessbaren Risiken. Für mich als juristischer Laie eine Fahrlässigkeit bei einem solchen Start resp. Startabbruch zu vermuten, irritiert mich inso-
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fern, als dass die Beteiligten im ureigenen Interesse sicher alles unternom- men hatten, einen sicheren Start zu absolvieren. Pilotenfehler, insbesondere bei sich noch in Ausbildung befindlichen Piloten, gehören zum Lernprozess. Wie sollte ein Pilot denn lernen, Doppelsitzerpilot zu werden, wenn er dies nicht mit einem akzeptablen Risiko von Fehlern im Rahmen der Ausbildung tun kann? Selbst zu Ausbildungsbeginn am Übungshang, wenn ein Pilot zum allerersten Mal überhaupt einen Start zu zweit absolviert, besteht eine Ver- letzungsgefahr, da ein Lernender ja unmöglich von Beginn weg alles richtig machen kann. Er absolviert die Ausbildung mit dem Ziel, an einer praktischen Prüfung teilzunehmen, an der er demonstrieren muss, dass er Start, Flug und Landung mit einem Doppelsitzerschirm beherrscht. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Auszubildende auf dem Weg dorthin Fehler machen kann und auch darf.»
Aufgrund der Würdigung des Vorfalls vom 15. Juni 2015 als Bagatellunfall, der Angaben über das Erstaunen oder der Irritation des Sachverständigen, der Kundgabe der persönlichen Vermutung zur rechtlichen Qualifizierung des angezeigten Straftatbestands, der allgemeinen Annahme, dass die Be- teiligten «sicher» alles unternommen haben, oder der Festlegung, dass ein Auszubildender Fehler machen dürfe, was strafrechtlich bedeutet, dass sie «erlaubt» sind und demzufolge nicht sämtliche Voraussetzungen der Fahr- lässigkeit beinhalten, enthält das Gutachten eine Vielzahl von Anmerkungen zum Prozessrecht, zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung. Obschon B. gleichzeitig betont, juristischer Laie zu sein, und davon auszu- gehen ist, dass seine Bemerkungen zum Verfahren, zum Sachverhalt und zur Fahrlässigkeit lediglich frei formulierte Gedanken sind und sich nicht auf die prozessualen Vorschriften, die Verfahrensführung, die Beweiswürdigung oder auf die Beurteilung einzelner objektiver und subjektiver Tatbestandse- lemente beziehen, ist deren Äusserung nicht mit dem Inhalt eines von einer Strafbehörde in Auftrag gegebenen Gutachtens vereinbar. Die in der Schlussbemerkung gewählten Formulierungen genügen dem Neutralitätsan- spruch nicht. Sie überschreiten inhaltlich die Kompetenzen des von einer Strafbehörde mandatierten Gutachters und geben keine fachliche, sondern eine persönliche Position des Verfassers wieder.
Die am Ende des Berichts angebrachte persönliche Bemerkung des Gutach- ters ist somit objektiv geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu geben. Demzufolge ist ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO zu bejahen. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen wer- den, ob weitere Ausführungen im Gutachten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.
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4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der am Ende des Gut- achtens vom 7. Mai 2022 angebrachten persönlichen (Schluss-)Bemerkung ein Ausstandsgrund gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO zu be- jahen ist. Dementsprechend hat B. im von der BA geführten Strafverfahren Nr. SV.21.0064 in den Ausstand zu treten.
4.2 Die Feststellung von Ausstandsgründen hat jedoch nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt. Die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn dies von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz für den Fall der Gutheissung eines Ausstandsgesuchs gegen eine sachverständige Person keine abweichende Regelung vorsieht, hat der Gesuchsteller nach den allgemeinen Regeln vorzugehen bzw. Art. 60 Abs. 1 StPO anzuwenden (s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom
2. Dezember 2011 E. 3.3; VUILLE, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2011, Art. 183 StPO N. 28c; a.M. DONATSCH, a.a.O., Art. 183 StPO N. 27). Auf das Begehren des Gesuchstellers um Feststellung der Ungültigkeit und Unver- wertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2022 ist dementsprechend nicht ein- zutreten.
5.
5.1 Wird das Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes (Art. 59 Abs. 4 StPO). Soweit auf das Begehren um Feststellung der Ungültigkeit und Unverwertbarkeit des Gutachtens vom
E. 7 Mai 2022 nicht eingetreten wird, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten.
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die BA dem Gesuchsteller eine Entschädigung für seine diesbezüglichen Aufwendungen auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog; siehe hierzu das Urteil des Bundesge- richts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 vom 30. April 2021 E. 10.2; BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.1). Grundlage für die Bemessung der Entschädi- gung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Schreiben vom 7. Juni 2022 und in der Replikschrift vom 1. Juli 2022 einen Aufwand von total 10.9 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 280.-- geltend (act. 5, 8). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Ver- fahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2; BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1). Das vorliegende Verfahren bot keine aussergewöhn- lichen Schwierigkeiten und verlangte keine besonderen Sprachkenntnisse, weshalb der in Verfahren vor der Beschwerdekammer übliche Stundenan- satz von Fr. 230.-- anzuwenden ist. Der Aufwand von 10.9 Stunden ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 2'507.--. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 91.55 und die Mehrwertsteuer von 7,7%. Dies ergibt für das vorliegende Verfahren eine durch die BA an den Gesuchsteller zu leistende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'798.65.
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Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen B. wird gutgeheissen. Dieser hat im von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren Nr. SV.21.0064 in den Ausstand zu treten.
- Auf das Begehren um Feststellung der Ungültigkeit und Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2022 wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Bundesanwaltschaft hat dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'798.65 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler,
Gesuchsteller
gegen
1. B.,
2. BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der sachverständigen Person (Art. 183 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.69
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Ausbildung zum Tandem-Gleitschirmpiloten startete der Auszubildende C. am 21. Juni 2015 zusammen mit dem Passagier, A., ab Z. zu einem Tandem-Gleitschirmflug. Während des Startvorganges verlor C. eine Bremsleine aus der Hand, weshalb der Vorgang abgebrochen wurde. Dieser Übungsflug wurde von D., dem Fluglehrer und Leiter der betreffenden Gleitschirmschule E., beaufsichtigt, der sich zum Zeitpunkt des Vorfalles am vorgesehenen Landeplatz befand (Verfahrensakten BA, pag. 02-01- 0005 ff.). Mit Eingabe vom 17. September 2015 stellte A. bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend «StA Oberland») gegen C. Straf- antrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und machte geltend, sich an- lässlich des Abbruchs des Startvorganges am 21. Juni 2015 verletzt zu ha- ben (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0003 f.).
B. Am 16. November 2018 eröffnete die StA Oberland unter der Verfahrens- nummer O 15 10179 gegen C. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Kör- perverletzung, welches sie mit Verfügung vom 5. April 2019 einstellte (Ver- fahrensakten BA, pag. 01-01-0001, 03-01-0009 ff.). Die von A. gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab. Das Bundesgericht hiess die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6C_976/2019 vom
1. Oktober 2020 teilweise gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom
3. Juli 2019 auf und wies die Sache an die StA Oberland zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurück (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0010 ff.).
C. In der Folge ersuchte die StA Oberland die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») am 14. Januar 2021 um Übernahme des bei ihr hängigen Straf- verfahrens gegen C. (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0001 f.). Die BA hiess das Gesuch der StA Oberland am 27. Januar 2021 gut und übernahm die gegen C. hängige Untersuchung (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0027). Daraufhin eröffnete die BA gegen C. das Strafverfahren Nr. SV.21.0064 we- gen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB i.V.m. Art. 98 des Bun- desgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 74.0) und dehnte es am 25. Februar 2021 auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB i.V.m. Art. 98 LFG aus (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0002).
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D. Auf telefonische Anfrage der BA vom 23. Februar 2021 erklärte sich B., Prü- fungsexperte des Schweizerischen Hängegleiter-Verbandes (SHV), bereit, ein Gutachten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2015 zu er- stellen und teilte der BA mit, weder den Beschuldigten C. noch den Privat- kläger A. zu kennen (Verfahrensakten BA, pag. 11-01-0001). Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 orientierte die BA C. und A. über die Absicht, B. als Sachverständigen zur Abklärung der Ursache des Vorfalles vom 21. Juni 2015 zu ernennen. Unter Beilage des Entwurfes des Gutachterauftrags (inkl. Beilagen) gab die BA den Parteien Gelegenheit, sich bis zum 15. März 2021 zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 2.1).
E. Innert erstreckter Frist liessen A. und C. mit an die BA gerichteten Schreiben vom 12. und 13. April 2021 zusätzliche Fragen an den Experten unterbreiten und ersuchten um Durchführung von Einvernahmen (act. 2.2, 2.3). Darüber hinaus gab A. an, dass er die Gutachtenerteilung als verfrüht erachte und legte dar, weshalb seiner Ansicht nach der Sachverhalt näher abgeklärt wer- den müsste. Überdies stellte A. den Antrag, von der Beauftragung von B. als Sachverständigen sei abzusehen und begründete diesen im Wesentlich da- hingehend, dass B. als […] einer der grössten Flugschulen der Schweiz be- wusst oder unbewusst dazu neigen könnte, das Verschulden des Beschul- digten zu verharmlosen und seine Antworten resp. sein Gutachten aus einer solchen Grundeinstellung heraus zu erstatten. Da die Grundlagen der Aviatik internationaler Natur seien, schlug A. im Hauptbegehren vor, mit der Erstel- lung des Gutachtens F. oder G., beide Experten aus Deutschland, zu beauf- tragen (act. 2.2).
F. Am 9. August 2021 wurden A. und C. von der BA einvernommen (Verfah- rensakten BA, pag. 12-01-0018 ff., 13-01-0038 ff.). Am 26. Oktober 2021 wurde D. als Zeuge befragt (Verfahrensakten BA, pag. 12-03-0012 ff.).
G. Nach Durchführung von Einvernahmen und Editionen beim SHV nahm die BA zu den Eingaben von C. und A. vom 12. und 13. April 2021 mit Schreiben vom 14. März 2022 Stellung und teilte den Parteien mit, dass sie das ge- plante Gutachten an B. in Auftrag zu geben beabsichtige. Zugleich wies die BA den Antrag von A. betreffend Absehen von der Beauftragung von B. ab. Unter Beilage eines neuen Entwurfs des Gutachterauftrags gewährte die BA
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den Parteien das Recht, sich bis zum 29. März 2022 erneut zur sachverstän- digen Person und den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 2.4).
H. C. nahm zum Schreiben der BA vom 14. März 2022 mit Eingabe vom
28. März 2022 Stellung und teilte u.a. mit, dass er gegen die Einsetzung von B. als Gutachter keine Einwände habe (Verfahrensakten BA, pag. 11-01- 0033 ff.).
I. Mit Schreiben vom 1. April 2022 liess sich A. zu den Fragen im Entwurf des Gutachterauftrags vernehmen und führte aus, dass der Sacherhalt, den die BA im neuen Gutachterauftrag aufzuführen gedenke, lückenhaft und teil- weise nicht korrekt sei. Zudem hielt A. an den im Schreiben vom 12. April 2021 gestellten Anträgen fest (act. 2.5).
J. Zu den Eingaben von C. und A. vom 28. März und 1. April 2022 nahm die BA mit Schreiben vom 12. April 2022 Stellung und teilte den Parteien u.a. mit, dass sie an der Person des Gutachters festhalte (act. 2.6). Ihrem Schrei- ben legte die BA eine Kopie des gleichtägigen Gutachterauftrags an B. bei (act. 2.7).
K. Am 7. Mai 2022 reichte B. der BA das ihm in Auftrag gegebene Gutachten ein (act. 2.8). Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 stellte die BA C. und A. eine Kopie des Gutachtens vom 7. Mai 2022 zu und gewährte ihnen die Möglich- keit, sich dazu bis zum 1. Juni 2022 zu äussern (act. 2.9).
L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 liess A. bei der BA ein Ausstandsgesuch stellen. Er beantragt die Feststellung des Ausstandes von B. und dessen Entlassung als sachverständige Person. Zudem sei das von B. erstellte Gut- achten als ungültig zu erklären und als nicht verwertbar aus dem Recht zu weisen (act. 1).
M. Am 23. Mai 2022 lud die BA B. ein, zum Ausstandsgesuch vom 19. Mai 2022 Stellung zu nehmen (act. 2.10). Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 verneinte B. das Vorliegen eines Grundes für seine Befangenheit (act. 3).
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N. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 nahm die BA zum Ausstandsgesuch vom
19. Mai 2022 Stellung und leitete das Ausstandsgesuch gleichentags zu- sammen mit ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid weiter. Die BA beantragt die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). Mit Replik vom 1. Juli 2022 liess sich A. zu den Gesuchsantworten der BA und von B. vernehmen und hielt an den im Gesuch vom 19. Mai 2022 gestellten Begeh- ren fest (act. 8). B. liess sich zur Replik von A. nicht vernehmen. Die Duplik- schrift der BA vom 18. Juli 2022 wurde A. am 29. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 11-12). Aufforderungsgemäss reichte die BA dem Gericht in- nert der angesetzten Frist die gesamten Verfahrensakten ein (act. 13-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung ist die (kantonale) Beschwerdeinstanz (in analo- ger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bun- desgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; s.a. Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_148/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 m.w.H.). In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit – wie vorliegend – ist demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachver- ständige (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.91 vom
18. Mai 2017; BB.2014.92 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaub- haft zu machen. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO ist auch bei Aus- standsgesuchen gegen forensische Experten anwendbar (Urteile des Bun- desgerichts 1B_278/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1; 1B_141/2017 vom
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10. Oktober 2017 E. 5.7; 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1; 1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andern- falls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Aus- standsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom
20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundes- gerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
2.2.2 Zweifel an der Unvoreingenommenheit von B. äusserte der Gesuchsteller erstmals im Schreiben vom 12. April 2021, nachdem die BA den Parteien mit Schreiben vom 25. Februar 2021 mitgeteilt hatte, dass sie B. mit der Erstel- lung eines Gutachtens zu beauftragen beabsichtige. Mit seinen Anmerkun- gen stellte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller im Schreiben vom 12. Ap- ril 2021 indessen kein eigentliches Ausstandsgesuch, was unbestritten ist. Der Gesuchsteller erklärt im vorliegenden Verfahren, zum damaligen Zeit- punkt auf ein Ausstandsgesuch verzichtet zu haben, weil er angenommen habe, dass der Umstand, dass der Gutachter […] einer der grössten Flug- schulen in der Schweiz sei, für eine Ausstandspflicht nicht ausreiche. Erst nach Eingang des Gutachtens vom 7. Mai 2022 und den dort entnehmbaren Erkenntnissen habe sich der Gesuchsteller in seinem Argwohn bestätigt ge- fühlt und den Ausstand des Gutachters verlangt. Im Gutachten habe B. be- stätigt, dass D. ein Bekannter sei, mit welchem er losen Kontakt pflege. Des Weiteren habe B. im Gutachten ungefragt Position gegen den Gesuchsteller und damit für den Beschuldigten eingenommen, sich in der Sachverhaltser- stellung geübt und sich damit unzulässigerweise ins Verfahren eingemischt (act. 1, S. 4).
2.2.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die Ausstandsgründe dem schriftlichen Gutachten entnommen bzw. erst nach dessen Erhalt erfahren zu haben. Da- her ist für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit des hier zu beurteilenden Ge- suchs auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gutachtens abzustellen. Das Gutachten vom 7. Mai 2022 stellte die BA dem Gesuchsteller am
17. Mai 2022 zu (act. 2.9). Das innerhalb von zwei Tagen, am 19. Mai 2022, gestellte Ausstandsgesuch erfolgte somit rechtzeitig im Sinne der obgenann- ten Rechtsprechung (E. 2.2.1 hiervor).
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2.3 Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Sachverständige sei i.S.v. Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. a und lit. f StPO voreingenommen bzw. befangen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, B. sei […] einer der grössten Flugschulen der Schweiz, weshalb zu befürchten sei, dass er als Sachver- ständiger dazu neigen könnte, das Verhalten des Beschuldigten zu verharm- losen und sein Gutachten aus einer solchen Grundeinstellung heraus zu er- statten. Im Strafverfahren gehe es darum, die strafrechtliche Verantwortlich- keit eines Schülers einer Gleitschirmflugschule zu beurteilen. Auch habe der Gesuchsteller im Strafverfahren gegenüber dem beschuldigten Flugschüler adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht und gegenüber D., dem Betreiber der involvierten Flugschule, behalte er sich Schadener- satzforderungen vor. Eine Verurteilung des beschuldigten Flugschülers könnte höhere Schulungs- oder Überwachungsstandards implizieren, daher sei der Ausgang des Strafverfahrens geeignet, sich negativ auf den Ge- schäftsgang der Schweizer Gleitschirmschulen auszuwirken. Der Betreiber der involvierten Flugschule, D., sehe sich mit kritischen Fragen konfrontiert. Solche Fragen und Vorwürfe seien geeignet, Gleitschirmflugschulen dazu zu veranlassen, künftig Abläufe von Schulungen anzupassen, was mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden sein könne. Könnte ein Gleit- schirm-Tandemflugschüler strafrechtlich belangt werden, könnte dies wo- möglich zukünftige Kundschaft abschrecken. An einer solcher Entwicklung habe keine Gleitschirmschule in der Schweiz ein Interesse. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und der überschaubaren hiesigen Gleitschirm- szene habe er sodann bereits in seinen Schreiben vom 12. April 2021 und
1. April 2022 vorgeschlagen, einen ausländischen Experten zu beauftragen. B. habe im Gutachten bestätigt, dass es sich bei D., dem Fluglehrer, Zeugen und (möglichem) zivilrechtlichem Anspruchsgegner des Gesuchstellers um einen Bekannten handle, mit welchem er losen Kontakt pflege. Des Weiteren habe B. im Gutachten ungefragt Position gegen den Gesuchsteller und damit für den Beschuldigten eingenommen. Er habe sich ausserdem in der Sach- verhaltserstellung geübt und sich damit unzulässigerweise ins Verfahren ein- gemischt. B. habe auch eine Bemerkung zu einer Tatbestandsvariante an- gefügt, zu welcher er nicht gefragt worden sei. Der Sachverständige über- nehme bei der Beantwortung der Frage 16 die vom Gesuchsteller bestrittene Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, bescheinige diesem ungefragt, das Beste aus der Situation gemacht zu haben, und schlage sich auf die Seite des Beschuldigten. Da die Verfahrensleitung den Sachverhalt vor der
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Beauftragung des Sachverständigen nicht mittels Aussagewürdigung detail- liert erstellt habe, sei zu erwarten gewesen, dass B. die ihm gestellten Fra- gen je nach Tatbestandsvariante beantworte. So habe sich B. beispielsweise bei der Frage 17 nicht zur den Beschuldigten belastenden Variante geäus- sert und die entlastende Variante als zutreffender bezeichnet, was seine Vor- eingenommenheit offenbare. B. habe im Gutachten ungefragt eigene Bemer- kungen angefügt, die als generelle Rechtfertigung bzw. Freipass zu Gunsten des Beschuldigten anmuten würden. B. gehe bei der Beantwortung der Frage 29 thematisch weit über die Frage hinaus und stelle Mutmassungen zu Sachverhalten an, nach denen er nicht gefragt worden sei. Seine Ausfüh- rungen seien Sachverhaltswürdigungen, die wie ein Plädoyer für den Be- schuldigten daherkommen würden. Es entstehe der Eindruck, dass es B. da- rum gehe, das Risiko und die Verantwortung für Verletzungen dem Gesuch- steller aufzuerlegen. Von voreingenommener Begutachtung zeuge ebenso die Bemerkung von B., dass der Passagier [der Gesuchsteller], der über eine fast gleich grosse, sehr umfassende Flugerfahrung verfüge, dem Piloten ganz bestimmt davon abgeraten hätte, den Flug anzutreten bzw. geraten hätte, den Startlauf nicht zu beginnen, wenn ihm die Verhältnisse nicht ak- zeptabel erschienen. Das gelte auch für die Wertung von B. des untersuch- ten Vorfalles als Bagatellunfall und die Behauptung, Unfälle würden beim Gleitschirmsport zu den nicht ausschliessbaren Risiken gehören (act. 1, S. 3 ff.; act. 8).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverstän- dige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gut- achtens zu beachtenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO geregelt.
3.2.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO; DONATSCH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 183 StPO N. 9 m.w.H.). Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen (zu den hier geltend gemachten Ausstandsgründen vgl. E. 3.3.2, 3.4.2 und 3.5.2 hier- nach). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatori- scher Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden
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einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommen- heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1 m.H.). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Ge- gebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.4).
3.3
3.3.1 Zunächst ist das Vorbringen des Gesuchstellers zu prüfen, wonach der be- auftragte Gutachter wegen persönlichem Interesse am Ausgang des Straf- verfahrens befangen sei.
3.3.2 Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Mit dem Ausstandsgrund der persönlichen Interessen soll verhindert werden, dass die in der Strafbehörde tätige Person in eigener Sache entscheidet. Die per- sönlichen Interessen können direkter oder indirekter Natur sein, d.h. bei der betreffenden Person besteht ein unmittelbares oder mittelbares Eigeninte- resse am Ausgang des Verfahrens (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 14 f.). Ein unmittelbares Interesse hat das Mitglied der Straf- behörde, wenn es selbst Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO ist (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 14; HEER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 183 StPO N. 24 m.H.). Bei indirekter bzw. mittelbarer Betroffenheit muss die Person in jeden Fall so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsach- lichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht jede denkbare Betroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 15 f. m.w.H.). Ein mittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens liegt beispielsweise vor, wenn die in der Straf- verfolgung tätige Person gleichzeitig ein Organ einer als Geschädigte am Verfahren beteiligten juristischen Person ist (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 16). Die blosse Mitgliedschaft in einer im Verfahren involvierten juristi- schen Person begründet den Ausstandsgrund des persönlichen Interesses noch nicht, solange jedenfalls nicht eine besondere Nähe besteht. Bei Kapi- talgesellschaften ist die Art und Umfang der Beteiligungen massgebend. Bei Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann ein mittelbares Eigeninteresse gegeben sein, wenn es um eine substantielle Beteiligung geht (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 16; KELLER, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 56 StPO N. 11 m.w.H.).
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3.3.3 B. ist […] der Flugschule H. AG (Beilage von act. 2.2). Weder die Flugschule H. AG noch B. sind in den von der BA untersuchten Sachverhalt involviert. Ein direktes Interesse des Gutachters am Ausgang des Strafverfahrens ist damit nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht geltend ge- macht. Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers, ist auch ein mittelba- res Interesse des Gutachters durch seine Funktion als […] der Flugschule H. AG nicht zu erkennen. Gegenstand der von der BA geführten Strafunter- suchung bildet die Frage, ob der Flugschüler einer anderen Schule die gel- tenden Vorschriften nicht eingehalten und seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Wie die BA ausführt, hat sie weder das Verhalten von D., die von ihm gelei- tete Flugschule noch deren Ausbildungs-Setting zu beurteilen. Die Führung der Flugschule und die Frage, ob die heute geltenden Schulungs- oder Über- wachungsstandards allenfalls künftig zu ändern wären, sind nicht Gegen- stand der Begutachtung. Der Ausgang des gegen den Beschuldigten geführ- ten Verfahrens hat keine generelle Auswirkung auf Flugschulen.
3.3.4 Nach dem Ausgeführten ist ein Eigeninteresse des Sachverständigen i.S.v. Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. a StPO nicht ersichtlich.
3.4
3.4.1 In der Folge ist zu prüfen, ob beim Gutachter ein Ausstandsgrund nach Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO vorliegt.
3.4.2 Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit aus anderen Gründen) stellt eine Generalklausel dar, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind und gelangt sub- sidiär zur Anwendung (BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat insbesondere in den Ausstand zu treten, wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Einen objektiven Anschein der Befangenheit kann eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe begründen (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 39). Sowohl Freundschaft als auch Feindschaft müssen je- doch eine gewisse Intensität aufweisen, damit sie als Ausstandsgrund gel- tend gemacht werden können. Entscheidend ist, ob bei problematischer Konstellation der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 38; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.132 vom 18. September 2012 E. 2.1 m.w.H.). Nicht jede persönliche Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche und per-
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sönliche Verbundenheit ist geeignet, den Anschein der Parteilichkeit zu be- gründen (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 40; HEER, a.a.O., Art. 183 StPO N. 25). Bei einem positiven Bezug zur Partei begründen z.B. die blosse poli- tische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, ge- meinsames Studium oder Militärdienst keinen Ausstandsgrund. Eine allge- meine Regel für die persönliche Nähe oder Distanz lässt sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine Abwägung mehrerer Kriterien an, so etwa wie geschlossen der Kreis ist, dem man angehört, und wie stark die Beziehungen untereinander sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.132 vom
18. September 2012 E. 2.1 m.w.H.).
3.4.3 Anlässlich des Telefonats vom 23. Februar 2021 gab der Gutachter gegen- über der BA an, dass ihm weder der Beschuldigte noch der Gesuchsteller bekannt seien (Verfahrensakten BA, pag. 11-01-0001). Im Gutachten vom
7. Mai 2022 hielt der Sachverständige dies erneut im Sinne einer Vorbemer- kung fest (act. 2.8). Ein Ausstandsgrund stellt sich diesbezüglich somit nicht.
Hingegen führte B. im Gutachten vom 7. Mai 2022 aus, dass ihm der Flug- lehrer [D.] bekannt sei; zu ihm bestünde jedoch nur ein seltener, loser Kon- takt. Da D. nicht im Fokus der Strafuntersuchung stehe, erachtete der Gut- achter die Bekanntschaft zu D. als irrelevant (act. 2.8).
Da D. im Strafverfahren nicht als Beschuldigter oder als Privatkläger invol- viert ist, vermag der Umstand allein, dass er B. bekannt ist, keinen Aus- standsgrund zu begründen. Dass deren Bekanntschaft über seltenen und losen Kontakt hinausgeht und eine Intensität aufweist, die geeignet wäre, an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln, wird weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch geht dies aus den vorliegenden Akten hervor. Ebenso nicht zu erkennen ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Gutachter und D. oder der von ihm geleiteten Flugschule. Daher ist ein Ausstandsgrund in diesem Zusammenhang zu verneinen.
Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der Umstand allein, dass inner- halb spezifischer Fachgemeinschaften Kontakte gepflegt werden, nicht per se einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO bildet oder den Beizug einer ausserhalb der Schweiz tätigen sachverständigen Person gebietet. Im Übrigen stehen die in spezifischen Bereichen tätigen Personen durchaus auch grenzüberschreitend in Kontakt, weshalb das Kriterium der Provenienz in Bezug auf die Frage der möglichen Befangenheit nicht massgebend ist.
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3.5
3.5.1 Schliesslich bleibt der Einwand des Gesuchstellers zu prüfen, wonach der Inhalt des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens einen Ausstands- grund begründe.
3.5.2 Ein Schluss auf Voreingenommenheit der sachverständigen Person lässt sich unter Umständen aus dem Inhalt des Gutachtens, der gewählten Me- thode oder dem Umgang mit dem Betroffenen ableiten (HEER, a.a.O., Art. 183 StPO N. 29). Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am fo- rensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Feh- lern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3 m.w.H.; für Beispiele vgl. DONATSCH, a.a.O., Art. 183 StPO N. 16 f.). Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn der Sachverstän- dige zu einer (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerung gelangt ist. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige sich zur rechtlichen Beurteilung von Sach- verhalten äussert oder wenn er seinen Bericht nicht neutral und sachlich ab- fasst (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3; DONATSCH, a.a.O., Art. 183 StPO N. 16).
3.5.3 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass allfällige Män- gel eines forensischen Gutachtens grundsätzlich im gesetzlich vorgesehe- nen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden sind. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen der Beweiswürdigung durch die zuständige Behörde bzw. das erkennende Ge- richt (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5 m.H.). Die angerufene Beschwerdekammer hat im vorliegenden Verfahren den Inhalt des Gutachtens nur insoweit zu prüfen, als es für das vorliegende Ausstandsverfahren von Bedeutung ist. Aus diesem Grund ist auf die Aus- führungen des Gesuchstellers nicht einzugehen, soweit er die Sachverhalts- darstellung im Gutachterauftrag bemängelt. Angemerkt sei ausserdem, dass es dem Gesuchsteller offenstand, im Rahmen der Stellungnahme zum Gut- achterauftrag Zusatzfragen zu stellen, die sich auf einen anderen möglichen Sachverhalt richten, namentlich auf denjenigen Sachverhalt, von welchem der Gesuchsteller ausgeht. Überdies kann die BA bzw. das Sachgericht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ein Zweit- oder Zusatzgutachten in Auf- trag geben.
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3.5.4 Im Rahmen der Beantwortung der Fragen sind im Gutachten vom 7. Mai 2022 keine besonders häufigen oder krassen Fehler offensichtlich. Der Sachverständige betonte im Gutachten, dass er aufgrund der sich widerspre- chenden Aussagen der Parteien gewisse Fragen nicht abschliessend beant- worten könne und wies richtigerweise darauf hin, dass es nicht an ihm sei, zu beurteilen, welche Aussage der Wahrheit entspreche (act. 2.8, vgl. bspw. Antworten zu den Fragen 17, 27, 44 und 45). Dies gilt auch in Bezug auf die bei der Beantwortung der Frage 13 angebrachte Bemerkung. Darin gab der Sachverständige an, dass ihm die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2021 als «eigenartig» erscheinen, weil das Drehen des Piloten zum Schirm durch die Tandemspreizen unweigerlich et- was Zug auf den Passagier erzeuge und es möglich sei, dass dies ein uner- fahrener Passagier nicht merke; ein erfahrener Pilot wie der Gesuchsteller hätte dies nach Ansicht des Gutachters jedoch realisieren müssen (act. 2.8, Frage 13). Dass eine sachverständige Person eine Bemerkung von potenti- eller Relevanz zu einem sich aus den Akten ergebenden Umstand anbringt, obschon diese Angabe nicht Gegenstand des ihm zugestellten Fragenkata- logs bildet, ist grundsätzlich angebracht und angezeigt. Die möglichen Wahr- nehmungen eines Gleitschirmpiloten bzw. Gleitschirmpassagiers in der ge- schilderten Situation können von Relevanz sein. Entgegengesetzte oder di- vergierende Ansichten im Zusammenhang mit der bei Frage 13 im Gutach- ten angebrachten Bemerkung kann jede Partei ohne Weiteres ausführen oder darlegen und auch durch Ergänzungsfragen in Zweifel ziehen oder prä- zisieren lassen. Die Bemerkung des Gutachters und allfällige darauffolgende Verfahrenshandlungen der Parteien können der Beweiswürdigung und der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienlich sein. Inhaltlich bildet die bei der Frage 13 angebrachte Bemerkung somit keinen Ausstandsgrund. Ob auch die vom Gutachter in dieser Bemerkung gewählte Wortwahl den Anforderun- gen des Anscheins der Sachlichkeit genügt, kann an dieser Stelle dahinge- stellt bleiben, da das Ausstandsgesuch in einem anderen Punkt gutzuheis- sen ist (dazu E. 3.5.5 hiernach).
3.5.5 Die sachverständige Person hat sich in Erfüllung ihres Mandats neutral zu äussern und damit auch allfällige Bemerkungen sachlich und objektiv zu for- mulieren. Am Ende der Expertise (act. 2.8, S. 20) führte der Gutachter Fol- gendes aus: «Persönliche Bemerkung: Ich bin erstaunt, dass ein Bagatellun- fall eines Schulungsunfalls ein derart ausführliches und langes Verfahren auslösen kann. Unfälle gehören leider beim Gleitschirmsport zu den nicht ausschliessbaren Risiken. Für mich als juristischer Laie eine Fahrlässigkeit bei einem solchen Start resp. Startabbruch zu vermuten, irritiert mich inso-
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fern, als dass die Beteiligten im ureigenen Interesse sicher alles unternom- men hatten, einen sicheren Start zu absolvieren. Pilotenfehler, insbesondere bei sich noch in Ausbildung befindlichen Piloten, gehören zum Lernprozess. Wie sollte ein Pilot denn lernen, Doppelsitzerpilot zu werden, wenn er dies nicht mit einem akzeptablen Risiko von Fehlern im Rahmen der Ausbildung tun kann? Selbst zu Ausbildungsbeginn am Übungshang, wenn ein Pilot zum allerersten Mal überhaupt einen Start zu zweit absolviert, besteht eine Ver- letzungsgefahr, da ein Lernender ja unmöglich von Beginn weg alles richtig machen kann. Er absolviert die Ausbildung mit dem Ziel, an einer praktischen Prüfung teilzunehmen, an der er demonstrieren muss, dass er Start, Flug und Landung mit einem Doppelsitzerschirm beherrscht. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Auszubildende auf dem Weg dorthin Fehler machen kann und auch darf.»
Aufgrund der Würdigung des Vorfalls vom 15. Juni 2015 als Bagatellunfall, der Angaben über das Erstaunen oder der Irritation des Sachverständigen, der Kundgabe der persönlichen Vermutung zur rechtlichen Qualifizierung des angezeigten Straftatbestands, der allgemeinen Annahme, dass die Be- teiligten «sicher» alles unternommen haben, oder der Festlegung, dass ein Auszubildender Fehler machen dürfe, was strafrechtlich bedeutet, dass sie «erlaubt» sind und demzufolge nicht sämtliche Voraussetzungen der Fahr- lässigkeit beinhalten, enthält das Gutachten eine Vielzahl von Anmerkungen zum Prozessrecht, zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung. Obschon B. gleichzeitig betont, juristischer Laie zu sein, und davon auszu- gehen ist, dass seine Bemerkungen zum Verfahren, zum Sachverhalt und zur Fahrlässigkeit lediglich frei formulierte Gedanken sind und sich nicht auf die prozessualen Vorschriften, die Verfahrensführung, die Beweiswürdigung oder auf die Beurteilung einzelner objektiver und subjektiver Tatbestandse- lemente beziehen, ist deren Äusserung nicht mit dem Inhalt eines von einer Strafbehörde in Auftrag gegebenen Gutachtens vereinbar. Die in der Schlussbemerkung gewählten Formulierungen genügen dem Neutralitätsan- spruch nicht. Sie überschreiten inhaltlich die Kompetenzen des von einer Strafbehörde mandatierten Gutachters und geben keine fachliche, sondern eine persönliche Position des Verfassers wieder.
Die am Ende des Berichts angebrachte persönliche Bemerkung des Gutach- ters ist somit objektiv geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu geben. Demzufolge ist ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO zu bejahen. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen wer- den, ob weitere Ausführungen im Gutachten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.
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4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der am Ende des Gut- achtens vom 7. Mai 2022 angebrachten persönlichen (Schluss-)Bemerkung ein Ausstandsgrund gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO zu be- jahen ist. Dementsprechend hat B. im von der BA geführten Strafverfahren Nr. SV.21.0064 in den Ausstand zu treten.
4.2 Die Feststellung von Ausstandsgründen hat jedoch nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt. Die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn dies von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz für den Fall der Gutheissung eines Ausstandsgesuchs gegen eine sachverständige Person keine abweichende Regelung vorsieht, hat der Gesuchsteller nach den allgemeinen Regeln vorzugehen bzw. Art. 60 Abs. 1 StPO anzuwenden (s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom
2. Dezember 2011 E. 3.3; VUILLE, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2011, Art. 183 StPO N. 28c; a.M. DONATSCH, a.a.O., Art. 183 StPO N. 27). Auf das Begehren des Gesuchstellers um Feststellung der Ungültigkeit und Unver- wertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2022 ist dementsprechend nicht ein- zutreten.
5.
5.1 Wird das Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes (Art. 59 Abs. 4 StPO). Soweit auf das Begehren um Feststellung der Ungültigkeit und Unverwertbarkeit des Gutachtens vom
7. Mai 2022 nicht eingetreten wird, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten.
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die BA dem Gesuchsteller eine Entschädigung für seine diesbezüglichen Aufwendungen auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog; siehe hierzu das Urteil des Bundesge- richts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 vom 30. April 2021 E. 10.2; BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.1). Grundlage für die Bemessung der Entschädi- gung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Schreiben vom 7. Juni 2022 und in der Replikschrift vom 1. Juli 2022 einen Aufwand von total 10.9 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 280.-- geltend (act. 5, 8). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Ver- fahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2; BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1). Das vorliegende Verfahren bot keine aussergewöhn- lichen Schwierigkeiten und verlangte keine besonderen Sprachkenntnisse, weshalb der in Verfahren vor der Beschwerdekammer übliche Stundenan- satz von Fr. 230.-- anzuwenden ist. Der Aufwand von 10.9 Stunden ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 2'507.--. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 91.55 und die Mehrwertsteuer von 7,7%. Dies ergibt für das vorliegende Verfahren eine durch die BA an den Gesuchsteller zu leistende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'798.65.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch gegen B. wird gutgeheissen. Dieser hat im von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren Nr. SV.21.0064 in den Ausstand zu treten.
2. Auf das Begehren um Feststellung der Ungültigkeit und Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2022 wird nicht eingetreten.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Die Bundesanwaltschaft hat dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'798.65 zu bezahlen.
Bellinzona, 26. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Steudler - B. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.