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BB.2021.50

Bundesstrafgericht · 2022-09-20 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

Am 28. August 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich B. wegen fahrlässiger Kör- perverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schul- dig und verurteilte ihn in Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C. vom 18. Februar 2019 und unter Berücksichtigung einer krankheits- bedingt verminderten Steuerungsfähigkeit zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und zu ei- ner Busse von Fr. 300.-- (act. 5.4). Zudem wurde festgestellt, dass er den Tatbe- stand der Nötigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben (act. 5.4).

Mit Schreiben vom 3. Oktober und 5. November 2019 beauftragte der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt A., med. pract. D. mit der psychiatrischen Be- gutachtung seines Mandanten (act. 5.7 und act. 1.2b).

Am 20. November 2019 erklärte B. Berufung gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Berufung beschränkte sich auf die Höhe der Strafe, die Anordnung der stationären Massnahme und den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zum Zweck der stationären Mass- nahme und die Bezahlung der Busse. Gleichzeitig beantragte B., es sei sein be- handelnder Psychiater Dr. med. E. als sachverständiger Zeuge zu befragen (act. 5.5).

Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2019 wies das Obergericht des Kan- tons Zürich den Antrag, Dr. med. E. als sachverständigen Zeugen zu befragen, ab. In der Begründung führte das Obergericht u.a. an, es befände sich bereits ein Bericht von Dr. med. E. in den Akten und es sei dem Beschuldigten unbe- nommen, anlässlich der Berufungsverhandlung einen aktuellen Bericht von Dr. med. E. einzureichen (act. 5.6).

Am 10. März 2020 stellte med. pract. D. dem amtlichen Verteidiger von B. das psychiatrische Gutachten und die entsprechende Honorarnote im Betrag von Fr. 8'223.00 zu (Eingang 12. März 2020, act. 5.7 und act. 1.2.b). Am 16. März 2020 reichte Rechtsanwalt A. das Privatgutachten vom 10. März 2020 zu den Akten des Berufungsverfahrens (act. 1.1 S. 7). Am 21. April 2020 ersuchte Rechtsanwalt A. das Obergericht des Kantons Zürich um Leistung einer mit dem Privatgutachten zusammenhängenden Akontozahlung (act. 1.2a S. 2).

Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 21. September 2020 durchge- führt. Am 24. September 2020 beschloss das Obergericht, das Berufungsverfah-

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ren schriftlich fortzuführen und ein Ergänzungsgutachten bei Dr. med. C. in Auf- trag zu geben. Dies, da sich namentlich der Privatgutachter med. pract. D. wegen zwischenzeitlicher Erreichung der Ziele einer stationären Therapie, insbesondere der Einhaltung des Kontaktverbots während der zwölf Monate vor Erstellung des- sen Privatgutachtens, für eine ambulante Behandlung aussprach. Dessen Ein- schätzung deckte sich mit dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich (PUK) vom 15. September 2020 (act. 1.1 S. 28).

Am 22. September 2020 meldete F. dem Obergericht, B. habe am 20. Septem- ber 2020 dem Kantonsspital Winterthur mitgeteilt, dass sie stark suizidgefährdet sei. Daraufhin sei ein Fehlalarm ausgelöst worden und zwei Polizisten hätten um 22.30 Uhr bei ihr in der Wohnung vorgesprochen und ihre Unterarme sowie ihren Medikamentenschrank inspiziert. Am 28. Oktober 2020 informierte F. das Ober- gericht, dass B. einerseits sie im Oktober 2020 erneut kontaktiert habe, und an- dererseits am 22. Oktober 2020 das Kantonsspital Winterthur veranlasst habe, ihren Vermieter zu kontaktieren, damit dieser nach ihr schaue, da es ihr schlecht gehe. Zudem hat B. im Oktober 2020 mehrfach Oberrichter G. kontaktiert und Wahnvorstellungen gezeigt. Das Obergericht holte daraufhin bei der Abteilung Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich einen Bericht ein. Dieser bestä- tigte die von F. geschilderten und berichtete von weiteren vergleichbaren Vorfäl- len; insgesamt acht zwischen 31. Juli 2020 und 21. Oktober 2020. Unter anderem schrieb B. an eine Stadträtin von Z. (ZH), es gebe einen «Fehler in der Quanten- physik der unsere Existenz bedroht» und dass er und eine Frau, die in Z. (ZH) lebe, «zufälligerweise Teil der Lösung» seien. Das Obergericht gewährte den Parteien das rechtliche Gehör und widerrief in der Folge am 23. November 2020 den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten. Begründet wurde dies insbesondere damit, auf Grund der aktenkundig gewordenen Vorfälle sei offenkundig, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um B. namentlich von seinen Wahn- vorstellungen in Bezug auf F. abzubringen. Vielmehr zeige sich eine besorgnis- erregende Häufung der Vorfälle (act. 1.1 S. 29)

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Februar 2021 die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung, einfacher Körperverlet- zung sowie mehrfacher Tätlichkeiten und stellte ebenfalls fest, dass B. den Tat- bestand der Nötigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähig- keit erfüllt hat (act. 1.1). Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung der krankheits- bedingt verminderten Steuerungsfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 200.--. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme wurde bestätigt. Von der dem Verteidiger von B. zugesprochenen Entschädigung brachte das Gericht die von letzterem geltend

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gemachten Spesen sowie Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Privatgut- achten von med. pract. D. in Abzug, was eine Kürzung im Umfang von Fr. 9'071.50 zur Folge hatte.

Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 25. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende Anträge: 1. «Die Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2021 (SB190527) sei in Bezug auf die Höhe der amtlichen Verteidigungs- kosten aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für den in seinen Kostennoten vom 14. September 2020 und vom 16. Dezember 2020 geltend gemachten Aufwand von insgesamt Fr. 22’817.50 (inkl. MWST) für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gegen Herrn B. vollumfänglich zu entschädigen. 2. Eventualiter sei die Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des schriftlich begrün- deten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2021 (SB190527) in Bezug auf die Höhe der amtlichen Verteidigungs- kosten aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für dieses von der Be- schwerdegegnerin angemessen zu entschädigen».

Am 17. März 2021 ging beim Bundesgericht eine gegen das obergerichtliche Ur- teil gerichtete Beschwerde seitens B. ein. Er beantragte unter anderem, es sei von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen und an deren Stelle eine ambulante Massnahme mit zusätzlichen Auflagen an- zuordnen. Weiter sei B. anzuweisen, sich um eine geeignete Tagesstruktur zu bemühen. Eventualiter sei die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme aufzuheben und die Sache zu Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine zeitlich begrenzte stationäre Mass- nahme für die Dauer von einem Jahr anzuordnen.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sistierte das Verfahren BB.2021.50 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids (act. 9).

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Am 27. Juli 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B. mit Entscheid vom 27. Juli 2022 teilweise gut, indem es die stationäre therapeutische Mass- nahme i.S.v. Art. 59 StGB auf eine Dauer von 3 Jahren begrenzte (act. 10). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Am 17. August 2022 stellte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Parteien den Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juli 2022 zur freiwilligen Stellungnahme zu. Am 18. August 2022 verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme (act. 12). Am 26. August 2022 reichte der Be- schwerdeführer seine Stellungnahme ein, die dem Beschwerdegegner z.K. zu- gestellt wurde (act. 13).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit dem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beru- fungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Ge- genstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 6). Die strittige Summe beträgt mehr als Fr. 5'000.--, weshalb die vorlie- gende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

E. 1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an- gefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr ge- rügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Der Beschwer- deführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor dem Obergericht durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als

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dass ihm die Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Obergericht geleis- teten Auslagen bzw. Bemühungen im Umfang von Fr. 9'071.50 verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formge- rechte Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzel- nen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafver- fahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Für den Kanton Zürich gilt die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, 215.3) vom 8. September 2010. In Strafsachen beträgt die Grundgebühr für Ver- fahren vor Bezirksgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Re- gel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--. Auslagen werden separat entschädigt (§ 1 Abs. 2). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 Anw- GebV).

E. 2.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahr- nehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungs- rechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitati- ven (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Auf- wendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenen- falls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festge- setzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effi- zient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

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E. 2.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die Angemes- senheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Ent- schädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festset- zung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Über- prüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen fest- gelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in de- nen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeich- net und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Auslagen für das Privatgut- achten sowie der damit verbundene Aufwand zu berücksichtigen. Diese beliefen sich insgesamt auf Fr. 9'071.50. Als amtlicher Verteidiger habe sich der Be- schwerdeführer auf Grund der gebotenen Sorgfalt geradezu verpflichtet gese- hen, ein Gegengewicht zum bestehenden amtlich eingeholten Gutachten zu schaffen und «insbesondere auf Grund der geänderten Ausgangslage» ein aktu- alisiertes Gutachten erstellen zu lassen, da das amtliche Gutachten nicht mehr aktuell gewesen sei. Es sei festzuhalten, dass hauptsächlich das Privatgutachten kausal dafür gewesen sei, dass die Berufungsinstanz nach der mündlichen Be- rufungsverhandlung ein Ergänzungsgutachten an den amtlichen Gutachter in Auftrag gegeben habe. Deshalb sei das Einholen eines psychiatrischen Privat- gutachtens kausal, notwendig und verhältnismässig gewesen. Es könne nicht sein, dass einem amtlichen Verteidiger «nur der von der Staatsanwaltschaft skiz- zierte Weg» offenstehe. Aus allen diesen Gründen beantrage der Beschwerde- führer, dass ihm die Spesenauslagen, die er als amtlicher Verteidiger «selber aus eigener Tasche vorfinanziert» habe, und der damit zusammenhängende Auf- wand vollumfänglich ersetzt werde (act. 1). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26. August 2022 wiederholte er diese Vorbringen im Wesentlichen und machte zusätzlich geltend, dass die Einholung des Privatgutachtens kausal

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für die Reduktion des zeitlichen Umfangs der B. auferlegten Massnahme gewe- sen sei, was auch das Bundesgericht festgestellt habe (act. 13).

E. 3.2 Die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutachtern zurückhaltend («ausnahmsweise») aus und empfiehlt, dass «vorsichtshalber ent- sprechende Kostengutsprachen eingeholt werden» (RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Gemäss WEHRENBERG/FRANK sind Kosten für Privatgutachten zu entschädigen, sofern diese Sach-Privatgut- achten entscheidrelevant waren (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17).

E. 3.3 Das Obergericht bezeichnete sodann die Einholung des Privatgutachtens in sei- nem Urteil als «vorschnell und unnötig». Diese Einholung sei nur etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem amtlichen Gutachten vom 18. Februar 2019 erfolgt und bevor der Beweisantrag bezüglich Einvernahme von Dr. med. E. abgewiesen wurde. Im Unterschied zum Bericht von Dr. med. E. bei der Vorinstanz, sei im Berufungsverfahren ein mehrseitiger Bericht von Dr. med. E. eingereicht worden. Der berechtigte Hinweis der Vorinstanz, wonach bei der bei ihr eingereichten Stellungnahme von Dr. med. E. nicht von einem «umfassenden Bericht der be- handelnden Ärzte» habe gesprochen werden können, sei somit genügend Nach- achtung geschenkt worden. Dieser Hinweis der Vorinstanz habe auch nicht die Einholung eines eigentlichen Parteigutachtens gerechtfertigt, dem bekannter- massen nicht die gleiche Stellung wie einem Gutachten einzuräumen sei und erhebliche Kosten generiere. Die Einholung eines Privatgutachtens «einzig für das Aufzeigen von seither erzielten Fortschritten» sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen, sondern habe mit einem ausführlichen aktuellen Verlaufsbericht be- wirkt werden können. Im Ergebnis seien die Gutachtenskosten als unnötige und unangemessene Kosten zu qualifizieren und nicht zu entschädigen. Dasselbe gelte für die im Zusammenhang mit dem Parteigutachten getätigten Aufwände des Verteidigers (act. 1.1).

E. 3.4 Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Be- schuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestand- teils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3 f./bb). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauf- tragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen

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Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Beschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlohnt wird (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f.). Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte

– gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374 m.w.H.). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolge- rung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abge- stützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Ge- richt deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerun- gen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass da- von abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374 m.w.H.).

E. 3.5 Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem amtlichen Gutachten und dem Pri- vatgutachten med. pract. D. besteht betreffend die als zweckmässig angesehene Massnahme bzw. Therapieform. Im vorliegenden Fall führte die Einholung des Privatgutachtens dazu, dass das Obergericht ein Ergänzungsgutachten in Auf- trag gab. Auf Grund der erneuten Verstösse gegen das B. auferlegte Kontaktver- bot wurde dieser Auftrag durch das Gericht jedoch letztendlich zurückgezogen. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass es die Ausführungen des Privatgutachters waren, die das Obergericht dazu bewogen, Ergänzungen zu entscheidrelevante Aspekte in Auftrag zu geben anstatt unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Hieraus ist zu schliessen, dass das Privatgutachten eine Kausalität zur wirksamen Verteidigung aufwies. Fraglich ist hingegen, ob es not- wendig und geboten war. Für den Beleg der Einhaltung des zwölfmonatigen Kon- taktverbotes war kein psychiatrisches Privatgutachten nötig. Bezüglich Therapie- verlauf war es doch auch dem behandelnden Arzt möglich, eine entsprechende Einschätzung in der nötigen Ausführlichkeit abzugeben. Der amtliche Gutachter hätte auch Zusatzfragen im Zusammenhang mit einer entsprechenden aktuellen therapeutischen Einschätzung beantworten können. Daraus folgt, dass die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Privatgutachtens nicht notwendig und verhältnismässig waren und der Entscheid des Obergerichts Zü- rich nicht zu beanstanden ist.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

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E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Berücksichti- gung von Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.50

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Sachverhalt:

Am 28. August 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich B. wegen fahrlässiger Kör- perverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schul- dig und verurteilte ihn in Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C. vom 18. Februar 2019 und unter Berücksichtigung einer krankheits- bedingt verminderten Steuerungsfähigkeit zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und zu ei- ner Busse von Fr. 300.-- (act. 5.4). Zudem wurde festgestellt, dass er den Tatbe- stand der Nötigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben (act. 5.4).

Mit Schreiben vom 3. Oktober und 5. November 2019 beauftragte der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt A., med. pract. D. mit der psychiatrischen Be- gutachtung seines Mandanten (act. 5.7 und act. 1.2b).

Am 20. November 2019 erklärte B. Berufung gegen das Urteil des Bezirksge- richts Zürich beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Berufung beschränkte sich auf die Höhe der Strafe, die Anordnung der stationären Massnahme und den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zum Zweck der stationären Mass- nahme und die Bezahlung der Busse. Gleichzeitig beantragte B., es sei sein be- handelnder Psychiater Dr. med. E. als sachverständiger Zeuge zu befragen (act. 5.5).

Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2019 wies das Obergericht des Kan- tons Zürich den Antrag, Dr. med. E. als sachverständigen Zeugen zu befragen, ab. In der Begründung führte das Obergericht u.a. an, es befände sich bereits ein Bericht von Dr. med. E. in den Akten und es sei dem Beschuldigten unbe- nommen, anlässlich der Berufungsverhandlung einen aktuellen Bericht von Dr. med. E. einzureichen (act. 5.6).

Am 10. März 2020 stellte med. pract. D. dem amtlichen Verteidiger von B. das psychiatrische Gutachten und die entsprechende Honorarnote im Betrag von Fr. 8'223.00 zu (Eingang 12. März 2020, act. 5.7 und act. 1.2.b). Am 16. März 2020 reichte Rechtsanwalt A. das Privatgutachten vom 10. März 2020 zu den Akten des Berufungsverfahrens (act. 1.1 S. 7). Am 21. April 2020 ersuchte Rechtsanwalt A. das Obergericht des Kantons Zürich um Leistung einer mit dem Privatgutachten zusammenhängenden Akontozahlung (act. 1.2a S. 2).

Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 21. September 2020 durchge- führt. Am 24. September 2020 beschloss das Obergericht, das Berufungsverfah-

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ren schriftlich fortzuführen und ein Ergänzungsgutachten bei Dr. med. C. in Auf- trag zu geben. Dies, da sich namentlich der Privatgutachter med. pract. D. wegen zwischenzeitlicher Erreichung der Ziele einer stationären Therapie, insbesondere der Einhaltung des Kontaktverbots während der zwölf Monate vor Erstellung des- sen Privatgutachtens, für eine ambulante Behandlung aussprach. Dessen Ein- schätzung deckte sich mit dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich (PUK) vom 15. September 2020 (act. 1.1 S. 28).

Am 22. September 2020 meldete F. dem Obergericht, B. habe am 20. Septem- ber 2020 dem Kantonsspital Winterthur mitgeteilt, dass sie stark suizidgefährdet sei. Daraufhin sei ein Fehlalarm ausgelöst worden und zwei Polizisten hätten um 22.30 Uhr bei ihr in der Wohnung vorgesprochen und ihre Unterarme sowie ihren Medikamentenschrank inspiziert. Am 28. Oktober 2020 informierte F. das Ober- gericht, dass B. einerseits sie im Oktober 2020 erneut kontaktiert habe, und an- dererseits am 22. Oktober 2020 das Kantonsspital Winterthur veranlasst habe, ihren Vermieter zu kontaktieren, damit dieser nach ihr schaue, da es ihr schlecht gehe. Zudem hat B. im Oktober 2020 mehrfach Oberrichter G. kontaktiert und Wahnvorstellungen gezeigt. Das Obergericht holte daraufhin bei der Abteilung Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich einen Bericht ein. Dieser bestä- tigte die von F. geschilderten und berichtete von weiteren vergleichbaren Vorfäl- len; insgesamt acht zwischen 31. Juli 2020 und 21. Oktober 2020. Unter anderem schrieb B. an eine Stadträtin von Z. (ZH), es gebe einen «Fehler in der Quanten- physik der unsere Existenz bedroht» und dass er und eine Frau, die in Z. (ZH) lebe, «zufälligerweise Teil der Lösung» seien. Das Obergericht gewährte den Parteien das rechtliche Gehör und widerrief in der Folge am 23. November 2020 den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten. Begründet wurde dies insbesondere damit, auf Grund der aktenkundig gewordenen Vorfälle sei offenkundig, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um B. namentlich von seinen Wahn- vorstellungen in Bezug auf F. abzubringen. Vielmehr zeige sich eine besorgnis- erregende Häufung der Vorfälle (act. 1.1 S. 29)

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Februar 2021 die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung, einfacher Körperverlet- zung sowie mehrfacher Tätlichkeiten und stellte ebenfalls fest, dass B. den Tat- bestand der Nötigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähig- keit erfüllt hat (act. 1.1). Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung der krankheits- bedingt verminderten Steuerungsfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 200.--. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme wurde bestätigt. Von der dem Verteidiger von B. zugesprochenen Entschädigung brachte das Gericht die von letzterem geltend

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gemachten Spesen sowie Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Privatgut- achten von med. pract. D. in Abzug, was eine Kürzung im Umfang von Fr. 9'071.50 zur Folge hatte.

Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 25. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende Anträge: 1. «Die Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des schriftlich begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2021 (SB190527) sei in Bezug auf die Höhe der amtlichen Verteidigungs- kosten aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für den in seinen Kostennoten vom 14. September 2020 und vom 16. Dezember 2020 geltend gemachten Aufwand von insgesamt Fr. 22’817.50 (inkl. MWST) für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gegen Herrn B. vollumfänglich zu entschädigen. 2. Eventualiter sei die Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des schriftlich begrün- deten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2021 (SB190527) in Bezug auf die Höhe der amtlichen Verteidigungs- kosten aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für dieses von der Be- schwerdegegnerin angemessen zu entschädigen».

Am 17. März 2021 ging beim Bundesgericht eine gegen das obergerichtliche Ur- teil gerichtete Beschwerde seitens B. ein. Er beantragte unter anderem, es sei von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen und an deren Stelle eine ambulante Massnahme mit zusätzlichen Auflagen an- zuordnen. Weiter sei B. anzuweisen, sich um eine geeignete Tagesstruktur zu bemühen. Eventualiter sei die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme aufzuheben und die Sache zu Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine zeitlich begrenzte stationäre Mass- nahme für die Dauer von einem Jahr anzuordnen.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sistierte das Verfahren BB.2021.50 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids (act. 9).

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Am 27. Juli 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B. mit Entscheid vom 27. Juli 2022 teilweise gut, indem es die stationäre therapeutische Mass- nahme i.S.v. Art. 59 StGB auf eine Dauer von 3 Jahren begrenzte (act. 10). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Am 17. August 2022 stellte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Parteien den Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juli 2022 zur freiwilligen Stellungnahme zu. Am 18. August 2022 verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme (act. 12). Am 26. August 2022 reichte der Be- schwerdeführer seine Stellungnahme ein, die dem Beschwerdegegner z.K. zu- gestellt wurde (act. 13).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit dem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beru- fungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). 1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrenslei- tung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Ge- genstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 6). Die strittige Summe beträgt mehr als Fr. 5'000.--, weshalb die vorlie- gende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG). 1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an- gefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr ge- rügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Der Beschwer- deführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor dem Obergericht durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als

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dass ihm die Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Obergericht geleis- teten Auslagen bzw. Bemühungen im Umfang von Fr. 9'071.50 verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formge- rechte Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzel- nen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafver- fahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO). 2.2 Für den Kanton Zürich gilt die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, 215.3) vom 8. September 2010. In Strafsachen beträgt die Grundgebühr für Ver- fahren vor Bezirksgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Re- gel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--. Auslagen werden separat entschädigt (§ 1 Abs. 2). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 Anw- GebV). 2.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahr- nehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungs- rechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitati- ven (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Auf- wendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenen- falls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festge- setzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effi- zient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

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2.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die Angemes- senheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Ent- schädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festset- zung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Über- prüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen fest- gelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in de- nen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeich- net und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Auslagen für das Privatgut- achten sowie der damit verbundene Aufwand zu berücksichtigen. Diese beliefen sich insgesamt auf Fr. 9'071.50. Als amtlicher Verteidiger habe sich der Be- schwerdeführer auf Grund der gebotenen Sorgfalt geradezu verpflichtet gese- hen, ein Gegengewicht zum bestehenden amtlich eingeholten Gutachten zu schaffen und «insbesondere auf Grund der geänderten Ausgangslage» ein aktu- alisiertes Gutachten erstellen zu lassen, da das amtliche Gutachten nicht mehr aktuell gewesen sei. Es sei festzuhalten, dass hauptsächlich das Privatgutachten kausal dafür gewesen sei, dass die Berufungsinstanz nach der mündlichen Be- rufungsverhandlung ein Ergänzungsgutachten an den amtlichen Gutachter in Auftrag gegeben habe. Deshalb sei das Einholen eines psychiatrischen Privat- gutachtens kausal, notwendig und verhältnismässig gewesen. Es könne nicht sein, dass einem amtlichen Verteidiger «nur der von der Staatsanwaltschaft skiz- zierte Weg» offenstehe. Aus allen diesen Gründen beantrage der Beschwerde- führer, dass ihm die Spesenauslagen, die er als amtlicher Verteidiger «selber aus eigener Tasche vorfinanziert» habe, und der damit zusammenhängende Auf- wand vollumfänglich ersetzt werde (act. 1). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26. August 2022 wiederholte er diese Vorbringen im Wesentlichen und machte zusätzlich geltend, dass die Einholung des Privatgutachtens kausal

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für die Reduktion des zeitlichen Umfangs der B. auferlegten Massnahme gewe- sen sei, was auch das Bundesgericht festgestellt habe (act. 13). 3.2 Die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutachtern zurückhaltend («ausnahmsweise») aus und empfiehlt, dass «vorsichtshalber ent- sprechende Kostengutsprachen eingeholt werden» (RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Gemäss WEHRENBERG/FRANK sind Kosten für Privatgutachten zu entschädigen, sofern diese Sach-Privatgut- achten entscheidrelevant waren (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17). 3.3 Das Obergericht bezeichnete sodann die Einholung des Privatgutachtens in sei- nem Urteil als «vorschnell und unnötig». Diese Einholung sei nur etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem amtlichen Gutachten vom 18. Februar 2019 erfolgt und bevor der Beweisantrag bezüglich Einvernahme von Dr. med. E. abgewiesen wurde. Im Unterschied zum Bericht von Dr. med. E. bei der Vorinstanz, sei im Berufungsverfahren ein mehrseitiger Bericht von Dr. med. E. eingereicht worden. Der berechtigte Hinweis der Vorinstanz, wonach bei der bei ihr eingereichten Stellungnahme von Dr. med. E. nicht von einem «umfassenden Bericht der be- handelnden Ärzte» habe gesprochen werden können, sei somit genügend Nach- achtung geschenkt worden. Dieser Hinweis der Vorinstanz habe auch nicht die Einholung eines eigentlichen Parteigutachtens gerechtfertigt, dem bekannter- massen nicht die gleiche Stellung wie einem Gutachten einzuräumen sei und erhebliche Kosten generiere. Die Einholung eines Privatgutachtens «einzig für das Aufzeigen von seither erzielten Fortschritten» sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen, sondern habe mit einem ausführlichen aktuellen Verlaufsbericht be- wirkt werden können. Im Ergebnis seien die Gutachtenskosten als unnötige und unangemessene Kosten zu qualifizieren und nicht zu entschädigen. Dasselbe gelte für die im Zusammenhang mit dem Parteigutachten getätigten Aufwände des Verteidigers (act. 1.1). 3.4 Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Be- schuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestand- teils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3 f./bb). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauf- tragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen

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Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Beschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlohnt wird (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f.). Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte

– gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374 m.w.H.). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolge- rung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abge- stützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Ge- richt deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerun- gen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass da- von abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374 m.w.H.). 3.5 Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem amtlichen Gutachten und dem Pri- vatgutachten med. pract. D. besteht betreffend die als zweckmässig angesehene Massnahme bzw. Therapieform. Im vorliegenden Fall führte die Einholung des Privatgutachtens dazu, dass das Obergericht ein Ergänzungsgutachten in Auf- trag gab. Auf Grund der erneuten Verstösse gegen das B. auferlegte Kontaktver- bot wurde dieser Auftrag durch das Gericht jedoch letztendlich zurückgezogen. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass es die Ausführungen des Privatgutachters waren, die das Obergericht dazu bewogen, Ergänzungen zu entscheidrelevante Aspekte in Auftrag zu geben anstatt unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Hieraus ist zu schliessen, dass das Privatgutachten eine Kausalität zur wirksamen Verteidigung aufwies. Fraglich ist hingegen, ob es not- wendig und geboten war. Für den Beleg der Einhaltung des zwölfmonatigen Kon- taktverbotes war kein psychiatrisches Privatgutachten nötig. Bezüglich Therapie- verlauf war es doch auch dem behandelnden Arzt möglich, eine entsprechende Einschätzung in der nötigen Ausführlichkeit abzugeben. Der amtliche Gutachter hätte auch Zusatzfragen im Zusammenhang mit einer entsprechenden aktuellen therapeutischen Einschätzung beantworten können. Daraus folgt, dass die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Privatgutachtens nicht notwendig und verhältnismässig waren und der Entscheid des Obergerichts Zü- rich nicht zu beanstanden ist.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

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5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Berücksichti- gung von Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).