Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. in einem gegen sie we- gen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs geführten Strafverfahren im Un- tersuchungs- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, mit einem Unter- bruch des Mandats zwischen Juni 2018 und April 2020. Er ist für die Aufwen- dungen in diesen Verfahrensteilen antragsgemäss entschädigt worden.
B. Gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
18. November 2020 erklärte RA A. namens seiner Mandantin die Berufung. Das Berufungsverfahren fand mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022 seinen Abschluss. Der amtliche Verteidiger hatte für seine Bemühungen ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung 88 Std. 45 Min. zuzüglich Barauslagen von Fr. 784.45 und Mehrwertsteuer in Rechnung ge- stellt, woraufhin ihn das Obergericht mit pauschal Fr. 12'000.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.) entschädigte.
C. Dagegen liess RA A. in eigenem Namen innerhalb der zehntägigen Frist beim Bundesstrafgericht Beschwerde erheben, seine Forderung für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 18'938.45 beziffern und ankündigen, er werde innerhalb der dreissigtägigen Frist in der Hauptsache für seine Man- dantin Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
D. RA A. beantragt, das vorinstanzliche Urteil im Punkt des Honorars für seine amtliche Verteidigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an das Obergericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; eventua- liter solle das Bundesstrafgericht sein Honorar auf Fr. 18'938.45 (inkl. Aus- lagen und MwSt. zu 7.7%) festsetzen.
E. Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Eingabe vom 8. Septem- ber 2022 auf Vernehmlassung verzichtet.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche
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sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2).
E. 2.3 Für den Kanton Zürich gilt die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). In Strafsachen beträgt die Grund- gebühr für Verfahren vor Bezirksgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--. Auslagen werden separat entschä- digt (§ 1 Abs. 2). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksich- tigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
E. 2.4 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht in BGE 143 IV 214 publizierte Erwägung).
E. 2.5 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014
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E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom
14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
E. 3.1 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; vgl. E. 2.2 oben). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Ent- scheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
E. 3.2 Vorliegend anerkennt der Beschwerdeführer, dass seine Aufwendungen für das Mandat überdurchschnittlich hoch waren. Er habe sich jedoch damit explizit im Detail im Rahmen seines Plädoyers auseinandergesetzt (vgl. act. 7.2 S. 86) und dargetan, weshalb das im konkreten Fall notwendig war;
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er hat dazu auch eine detaillierte Honorarnote eingereicht (vgl. act. 7.1). Das Obergericht hält mit dem Hinweis auf im Untersuchungs- und im erstinstanz- lichen Hauptverfahren gesprochene Entschädigungen spezifisch nur fest, der Aufwand sei angesichts der Bedeutung des Falles und in gesamter Betrachtung unangemessen. Es hat sich mit den Vorbringen des Rechtsan- walts überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat sich auch im Honorarbe- schwerdeverfahren nicht dazu geäussert. Auch wenn die pauschale Festset- zung ausdrücklich in der kantonalen Rechtsgrundlage vorgesehen ist, wäre das Obergericht gehalten gewesen, die Honorarfestsetzung zumindest in den Grundzügen mit Blick auf die spezifischen Argumente des Rechtsan- walts zu begründen. Es hat damit das rechtliche Gehör des Rechtsanwalts verletzt.
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
E. 3.4 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die Beschwerdekammer ist nicht genügend vertraut mit der praxisgemässen Handhabung der weiten Zürcher Honorarpauschalen, um daraus an Stelle des Obergerichts eigenständig, abstrakt und rechtsgleich, das Honorar abzuleiten. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt ihr nicht, ein Honorar selbst festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als das Oberge- richt auf Vernehmlassung verzichtet hat und damit die Gelegenheit im Honorarbeschwerdeverfahren nicht wahrgenommen hat, sich zu den
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Argumenten des Beschwerdeführers zu äussern. Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 9, 2. Zeile – «Fr. 12‘000.-- amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)» – des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Zürich zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er beantragt eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts. Vorliegend erscheint eine Ent- schädigung von Fr. 1‘200.-- angemessen. Das Obergericht des Kantons Zü- rich ist demnach zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwer- deverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 9, 2. Zeile, des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022 wird aufgehoben.
- Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SB210227 neu entscheide.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bernhard, Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.112
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. in einem gegen sie we- gen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs geführten Strafverfahren im Un- tersuchungs- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, mit einem Unter- bruch des Mandats zwischen Juni 2018 und April 2020. Er ist für die Aufwen- dungen in diesen Verfahrensteilen antragsgemäss entschädigt worden.
B. Gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
18. November 2020 erklärte RA A. namens seiner Mandantin die Berufung. Das Berufungsverfahren fand mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022 seinen Abschluss. Der amtliche Verteidiger hatte für seine Bemühungen ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung 88 Std. 45 Min. zuzüglich Barauslagen von Fr. 784.45 und Mehrwertsteuer in Rechnung ge- stellt, woraufhin ihn das Obergericht mit pauschal Fr. 12'000.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.) entschädigte.
C. Dagegen liess RA A. in eigenem Namen innerhalb der zehntägigen Frist beim Bundesstrafgericht Beschwerde erheben, seine Forderung für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 18'938.45 beziffern und ankündigen, er werde innerhalb der dreissigtägigen Frist in der Hauptsache für seine Man- dantin Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
D. RA A. beantragt, das vorinstanzliche Urteil im Punkt des Honorars für seine amtliche Verteidigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an das Obergericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; eventua- liter solle das Bundesstrafgericht sein Honorar auf Fr. 18'938.45 (inkl. Aus- lagen und MwSt. zu 7.7%) festsetzen.
E. Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Eingabe vom 8. Septem- ber 2022 auf Vernehmlassung verzichtet.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger tiefere Entschädigungen zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Streitwert in der vorliegenden Sache liegt über dem Grenzwert von Fr. 5‘000.-- als Obergrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters, weshalb die Beschwerdekammer als Dreiergericht zu entscheiden hat (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO). 2.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche
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sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2). 2.3 Für den Kanton Zürich gilt die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). In Strafsachen beträgt die Grund- gebühr für Verfahren vor Bezirksgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--. Auslagen werden separat entschä- digt (§ 1 Abs. 2). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksich- tigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.4 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1, nicht in BGE 143 IV 214 publizierte Erwägung). 2.5 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014
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E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom
14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
3.
3.1 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; vgl. E. 2.2 oben). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Ent- scheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.2 Vorliegend anerkennt der Beschwerdeführer, dass seine Aufwendungen für das Mandat überdurchschnittlich hoch waren. Er habe sich jedoch damit explizit im Detail im Rahmen seines Plädoyers auseinandergesetzt (vgl. act. 7.2 S. 86) und dargetan, weshalb das im konkreten Fall notwendig war;
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er hat dazu auch eine detaillierte Honorarnote eingereicht (vgl. act. 7.1). Das Obergericht hält mit dem Hinweis auf im Untersuchungs- und im erstinstanz- lichen Hauptverfahren gesprochene Entschädigungen spezifisch nur fest, der Aufwand sei angesichts der Bedeutung des Falles und in gesamter Betrachtung unangemessen. Es hat sich mit den Vorbringen des Rechtsan- walts überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat sich auch im Honorarbe- schwerdeverfahren nicht dazu geäussert. Auch wenn die pauschale Festset- zung ausdrücklich in der kantonalen Rechtsgrundlage vorgesehen ist, wäre das Obergericht gehalten gewesen, die Honorarfestsetzung zumindest in den Grundzügen mit Blick auf die spezifischen Argumente des Rechtsan- walts zu begründen. Es hat damit das rechtliche Gehör des Rechtsanwalts verletzt. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 3.4 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die Beschwerdekammer ist nicht genügend vertraut mit der praxisgemässen Handhabung der weiten Zürcher Honorarpauschalen, um daraus an Stelle des Obergerichts eigenständig, abstrakt und rechtsgleich, das Honorar abzuleiten. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt ihr nicht, ein Honorar selbst festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als das Oberge- richt auf Vernehmlassung verzichtet hat und damit die Gelegenheit im Honorarbeschwerdeverfahren nicht wahrgenommen hat, sich zu den
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Argumenten des Beschwerdeführers zu äussern. Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 9, 2. Zeile – «Fr. 12‘000.-- amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)» – des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Zürich zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er beantragt eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts. Vorliegend erscheint eine Ent- schädigung von Fr. 1‘200.-- angemessen. Das Obergericht des Kantons Zü- rich ist demnach zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwer- deverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 9, 2. Zeile, des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SB210227 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 3. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reto Bernhard - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).