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BB.2023.127

Bundesstrafgericht · 2024-11-29 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (aArt. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 14. Juli 2022 wurde B., amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin A., der sexuellen Handlungen mit einem Kind und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des Ausweises schuldig gesprochen und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Straf- vollzug), zu 60 Tagessätzen Geldstrafe (bedingter Strafvollzug) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt.

B. B. liess am 5. August 2022 Berufung anmelden und mit Berufungserklärung vom 1. Dezember 2022 die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind anfechten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2023 reichte die amtliche Verteidigerin von B. dem OGer AG eine Honorar- note im Betrag von Fr. 7'696.95 ein.

C. Mit Urteil des OGer AG vom 22. Juni 2023 wurde B. der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberken- nung des Ausweises schuldig gesprochen und zu sechs Monaten Freiheits- strafe (bedingter Strafvollzug), zu 60 Tagessätzen Geldstrafe (bedingter Strafvollzug) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. Des Weiteren ordnete das OGer AG an (act. 1.1):

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 4'509.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.

D. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 gelangt RA A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Satz 1 der Dispositiv Ziffer 6.2. des Urteils vom 22. Juni 2023 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2022.295), sei aufzuheben und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigerin auf CHF 7'696.95 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festzulegen.

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2. Eventualiter sei Satz 1 der Dispositiv Ziffer 6.2. des Urteils vom 22. Juni 2023 des Ober- gerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2022.295), aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung über das Honorar der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren SST.2022.295 zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegne- rin.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 reichte das OGer AG seine Akten ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung (act. 3), was RA A. mit Schreiben vom

26. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Art. 135 StPO, welcher (auch) die Rechtsmittel betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt, wurde mit der am 1.Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der schweizerischen Strafprozessord- nung vom 17. Juni 2022 revidiert (vgl. AS 2023 468). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung gefällt worden, so werden Rechtsmit- tel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid erging am 22. Juni 2023. Es kommt aArt. 135 StPO, d.h. die bis zum 31. De- zember 2023 geltende Fassung der Bestimmung, zur Anwendung (vgl. AS 2010 1920).

2.

2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen

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(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz – wie vorliegend (Art. 38 StBOG) – ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

2.2 Die Beschwerdeführerin war im Berufungsverfahren als amtliche Verteidige- rin eingesetzt. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid insofern be- schwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von ihr geltend ge- machte Entschädigung für ihre in jenem Berufungsverfahren geleisteten Be- mühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Das angefochtene Urteil vom 22. Juni 2023 ist am 5. Juli 2023 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Dagegen erhob sie am 10. Juli 2023, mithin fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– nicht übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.

3.

3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

3.2 Vorliegend ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gültig gewesenen Fas- sung anwendbar. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand der Anwältin. Bei der amtlichen Verteidigung betrug der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und konnte in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen und Mehrwertsteuer wurden separat entschädigt (§ 9 aAbs. 3bis AnwT/AG).

3.3 Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst

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aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt wer- den, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum ver- bleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine an- gemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat die erfahrene An- wältin zu gelten, die im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafpro- zessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.).

3.4 Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kogni- tion besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Be- schwerdeführerin grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemes- sung nur mit Zurückhaltung. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein wei- ter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bun- desstrafgericht) schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifels- frei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Die Fest- setzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.169 vom 14. Juni 2024 E. 2.4 m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Kürzung des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die geltend gemachten geschätzten 3.5 Stun- den Aufwand habe der Beschwerdegegner aufgrund der 2 Stunden dauern- den Berufungsverhandlung auf 2 Stunden gekürzt. Der Beschwerdegegner verkenne, dass in der betreffenden Position der Kostennote nicht nur die Teilnahme an der Berufungsverhandlung als solches, sondern auch die Wegzeit aufgeführt worden sei, was mit den geltend gemachten und vom Beschwerdegegner akzeptierten Fahrspesen in der Höhe von Fr. 29.40

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(42 km à 70 Rp.) korreliere. Die Fahrt von der Kanzlei, wo die Beschwerde- führerin vor und nach der Berufungsverhandlung gearbeitet habe, betrage 21 km, wofür man rund 24 Minuten reine Fahrzeit benötige. Hinzu komme die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin vom Büro zum Auto im Parkhaus habe gelangen müssen sowie die Zeit vom Parkplatz zum Gerichtgebäude und retour, was jeweils rund 20 Minuten ausgemacht habe. Daraus erhelle, dass sich die Schätzung der Beschwerdeführerin von 3.5 Stunden für die Gerichtsverhandlung inkl. Wegzeit als exakt richtig erwiesen habe, zumal auch der Beschwerdegegner von 2 Stunden Verhandlungszeit ausgegangen sei und sich die Wegzeit auf mindestens 1.5 Stunden belaufen habe. Die Kürzung der Honorarnote in diesem Punkt sei nicht gerechtfertigt bzw. die Festlegung des diesbezüglichen Aufwands auf 2 Stunden willkürlich erfolgt.

4.2 Der Beschwerdegegner erwog zur entsprechenden Position der Honorar- note: «Hinzu kommt eine Kürzung von 1.5 Stunden für die lediglich zwei Stunden (anstatt wie in der Honorarnote geschätzt 3.5 Stunden) dauernde Berufungsverhandlung.»

4.3 Die Beschreibung der betreffenden Position der Honorarnote lautete: «Teil- nahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht (inkl. Wegzeit) [Zeit ge- schätzt].» Zum notwendigen Zeitaufwand gehört namentlich die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit (LIEBER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 4). Die Berufungsverhandlung dau- erte rund 2 Stunden (gemäss Protokoll von 14.00 Uhr bis 15.50 Uhr [inkl. Urteilseröffnung]). Die Beschwerdeführerin legt nachvollziehbar dar, dass sie für Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Wegzeit von rund 1.5 Stun- den aufgewendet hat. Mit deren Nichtberücksichtigung hat der Beschwerde- gegner Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als be- gründet. Entsprechend ist die Entschädigung um Fr. 323.10 (Fr. 300.00 zu- züglich 7.70 % MwSt. [= Fr. 23.10]) zu erhöhen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Kürzung des Aufwands für die Ausarbeitung des Plädoyers und die Kürzung des Aufwands zur Ausarbeitung der Beru- fungsbegründung.

Der Beschwerdegegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der gel- tend gemachte Aufwand von 10.3 Stunden nur für das Verfassen des

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Plädoyers benötigt worden sei und lediglich noch einmal Punkte dargelegt worden seien, die bereits in der Berufungsbegründung vorgebracht worden seien. Der Kostennote vom 22. Juni 2023 könne entnommen werden, dass im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers zwei Aufwandposi- tionen an zwei verschiedenen Tagen erfasst worden seien, nämlich einmal am 12. Juni 2023 (4.8 Stunden) und einmal am 13. Juni 2023 (5.5 Stunden). Dem dazugehörigen Text in der Kostennote könne jedoch entnommen wer- den, dass die aufgeführte Zeit keineswegs nur für das Schreiben des Plädo- yers genutzt worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin an den besagten Tagen noch je ein Schreiben an den Klienten verfasst sowie am

12. Juni 2023 noch mit dem Klienten telefoniert. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kontakt zum Klienten an den besagten Tagen, welcher gesamthaft über eine Stunde gedauert habe, unberücksichtigt zu lassen, da dieser Kontakt tatsächlich stattgefunden habe und für eine wirksame Verteidigung notwen- dig gewesen sei. Für eine wirksame Verteidigung sei es von zentraler Be- deutung, dass die Verteidigung mündliche und/oder schriftliche Instruktionen des Beschuldigten entgegennehme und verarbeite. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit dem Plädoyer diverse neue Punkte vorgebracht und seit der Berufungsbegründung seien sowohl von der Staatanwaltschaft als auch von Privatklägerinnenseite neue Vorbringen gemacht bzw. Behauptun- gen aufgestellt worden. Zu den diesbezüglichen Ausführungen habe der Beschuldigte zuvor noch keine Stellung genommen mit der Absicht, ihm Rahmen des Plädoyers dann Ausführungen zu diesen Eingaben zu machen. Dass für die Ausarbeitung des Plädoyers ein Aufwand von drei Stunden angemessen gewesen sei, wie dies der Beschwerdegegner schliesslich be- haupte, sei absurd.

Weiter verkenne der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung der Berufungsbegründung keineswegs einfach auf ihre Vorarbeiten – gemeint sei vermutlich das Plädoyer anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung – habe zurückgreifen können, sondern dass sie im Rahmen der Berufungsbegründung auf die Ausführungen im Urteil der ers- ten Instanz habe Bezug nehmen müssen, wobei dieses Urteil im Zeitpunkt der «Vorarbeiten» ja noch gar nicht vorgelegen habe. Entsprechend seien von der Beschwerdeführerin zahlreiche Rügen vorgebracht worden, welche sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Kulm bezogen und welche im Plädo- yer vor der ersten Instanz keine Erwähnung gefunden hätten. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ff. der Berufungsbegründung auf den, von der ersten Instanz in ihrem Entscheid behaupteten, deutlichen Altersunterschied zwischen den Beteiligten eingegangen, in Ziff. 12 ff. der Berufungsbegründung auf die fehlende Alterseinschätzung durch die erste Instanz und deren Erwägungen zu den Sorgfaltsmassnahmen des

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Beschuldigten, in Ziff. 18 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass die erste Instanz gewisse und für den Entscheid massgebliche Beweis- mittel ausser Acht gelassen habe, in Ziff. 22 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass sich die erste Instanz gar kein eigenes Bild der Geschädigten verschafft habe, in Ziff. 27 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass die erste Instanz nicht näher auf die bundesgerichtli- chen Kriterien eingegangen sei, welche im Zusammenhang mit der Frage der Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbarkeit des Irrtums von Relevanz seien, in Ziff. 36 ff. der Berufungsbegründung auf die von der ersten Instanz ange- wandten Beurteilungskriterien bzw. deren Richtigkeit, in Ziff. 40 ff. auf die von der ersten Instanz vorgenommenen Feststellungen zum Aussehen der Geschädigten bzw. deren Relevanz für die Alterseinschätzung, in Ziff. 48 der Berufungsbegründung zur fehlenden Auseinandersetzung der ersten In- stanz mit dem von der Geschädigten an den Tag gelegten Verhalten, wel- ches ebenfalls Einfluss auf die Frage der Vermeidbarkeit des Irrtums habe. Im Ergebnis weise deshalb die Berufungsbegründung keinerlei Parallelen zu den, vom Beschwerdegegner erwähnten «Vorarbeiten» auf. Dies anerkenne der Beschwerdegegner zumindest auch teilweise selbst, indem er ausführe, dass die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanzlichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweise und auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstelle. Inwiefern sich dann aber gleichwohl eine Kürzung des diesbezüglichen Aufwands aufdränge, sei keineswegs nachvollziehbar.

5.2 Der Beschwerdegegner erwog in diesem Zusammenhang: «Für die Beru- fungsbegründung, welche rund 12 Seiten (ohne Rubrum und bereits ge- stellte Anträge) umfasst, wurde ein Aufwand von 13 Stunden geltend ge- macht. Für die Ausarbeitung des 8 Seiten (ohne Rubrum) umfassenden Plä- doyers für die Berufungsverhandlung wurden erneute 10.3 Stunden veran- schlagt. Auch wenn die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanz- lichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweist und auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstellt, konnte die Verteidigerin massgeblich von Synergien profitieren, welche den zu erbringenden Aufwand reduzieren. So konnte sie hinsichtlich der rechtlichen Erörterungen aber auch bezüglich der Ausführungen zur durch den Beschuldigten vorgenommenen Alterseinschät- zung, zum Aussehen und Verhalten der Privatklägerin und den gezeigten Videos und Bilder weitgehend auf ihre Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Damit erscheint der für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend ge- machte Aufwand von 13 Stunden deutlich überhöht. Gleiches gilt für den gel- tend gemachten Aufwand von 10.3 Stunden für die erneute Aufzeigung der (bereits in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegten) relevanten Punkte im rund achtseitigen Plädoyer (ohne Rubrum). Insgesamt erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für die Erstellung der

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Berufungsbegründung ausreichend, um sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, bisherige Argumente erneut vorzubringen und Ergän- zungen vorzunehmen. Für die Ausarbeitung des Plädoyers erscheint ein Aufwand von drei Stunden angemessen. Der geltend gemachte Stundenauf- wand ist damit um 13.3 Stunden zu reduzieren.»

5.3 Nachdem sich der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort nicht dazu geäussert hat, ist aufgrund der vorzitierten Erwägung davon auszugehen, dass der – erforderliche – Zeitaufwand im Zusammenhang mit den Kontak- ten der Beschwerdeführerin zum Klienten vom 12./13. Juni 2023, welcher gesamthaft über eine Stunde gedauert habe, bei der Honorarfestsetzung un- berücksichtigt geblieben ist. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet und ist die Entschädigung um Fr. 215.40 (Fr. 200.00 zuzüglich 7.70 % MwSt. [= Fr. 15.40]) zu erhöhen.

5.4 Im Übrigen bewegt sich der Beschwerdegegner, als Sachgericht, welches am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühun- gen zu beurteilen, bei der Kürzung des geltend gemachten Aufwands vom

20. und 24. Januar 2023 für die «Arbeit an Berufungsbegründung» von 13 auf 7 Stunden und denjenigen vom 12. und 13. Juni 2023 für «Korr. an Klient; Tel. mit Klient; Arbei[t] an Plädoyer» bzw. «Fertigstellen Plädoyer; Korr. an Klient» von 10.3 auf 3 Stunden innerhalb des ihm zustehenden erheblichen Ermessensspielraums. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Satz 1 der Dispositiv-Ziff. 6.2. des angefochtenen Urteils ist folgendermassen zu än- dern:

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 5'047.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Be- schwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

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StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– auf- zuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

7.2 Der Kanton Aargau (Kasse des Obergerichts) hat als teilweise unterliegende Partei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte (1/6) Parteientschädigung von Fr. 276.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu be- zahlen (vgl. Art. 10 und Art. 12 BStKR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Satz 1 der Dispositiv Ziffer 6.2. des Urteils vom 22. Juni 2023 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2022.295), sei aufzuheben und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigerin auf CHF 7'696.95 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festzulegen.

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E. 2 Eventualiter sei Satz 1 der Dispositiv Ziffer 6.2. des Urteils vom 22. Juni 2023 des Ober- gerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2022.295), aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung über das Honorar der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren SST.2022.295 zurückzuweisen.

E. 2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen

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(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz – wie vorliegend (Art. 38 StBOG) – ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin war im Berufungsverfahren als amtliche Verteidige- rin eingesetzt. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid insofern be- schwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von ihr geltend ge- machte Entschädigung für ihre in jenem Berufungsverfahren geleisteten Be- mühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Das angefochtene Urteil vom 22. Juni 2023 ist am 5. Juli 2023 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Dagegen erhob sie am 10. Juli 2023, mithin fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.3 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– nicht übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegne- rin.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 reichte das OGer AG seine Akten ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung (act. 3), was RA A. mit Schreiben vom

26. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Art. 135 StPO, welcher (auch) die Rechtsmittel betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt, wurde mit der am 1.Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der schweizerischen Strafprozessord- nung vom 17. Juni 2022 revidiert (vgl. AS 2023 468). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung gefällt worden, so werden Rechtsmit- tel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid erging am 22. Juni 2023. Es kommt aArt. 135 StPO, d.h. die bis zum 31. De- zember 2023 geltende Fassung der Bestimmung, zur Anwendung (vgl. AS 2010 1920).

2.

E. 3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

E. 3.2 Vorliegend ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gültig gewesenen Fas- sung anwendbar. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand der Anwältin. Bei der amtlichen Verteidigung betrug der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und konnte in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen und Mehrwertsteuer wurden separat entschädigt (§ 9 aAbs. 3bis AnwT/AG).

E. 3.3 Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst

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aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt wer- den, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum ver- bleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine an- gemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat die erfahrene An- wältin zu gelten, die im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafpro- zessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.).

E. 3.4 Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kogni- tion besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Be- schwerdeführerin grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemes- sung nur mit Zurückhaltung. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein wei- ter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bun- desstrafgericht) schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifels- frei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Die Fest- setzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.169 vom 14. Juni 2024 E. 2.4 m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Kürzung des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die geltend gemachten geschätzten 3.5 Stun- den Aufwand habe der Beschwerdegegner aufgrund der 2 Stunden dauern- den Berufungsverhandlung auf 2 Stunden gekürzt. Der Beschwerdegegner verkenne, dass in der betreffenden Position der Kostennote nicht nur die Teilnahme an der Berufungsverhandlung als solches, sondern auch die Wegzeit aufgeführt worden sei, was mit den geltend gemachten und vom Beschwerdegegner akzeptierten Fahrspesen in der Höhe von Fr. 29.40

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(42 km à 70 Rp.) korreliere. Die Fahrt von der Kanzlei, wo die Beschwerde- führerin vor und nach der Berufungsverhandlung gearbeitet habe, betrage 21 km, wofür man rund 24 Minuten reine Fahrzeit benötige. Hinzu komme die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin vom Büro zum Auto im Parkhaus habe gelangen müssen sowie die Zeit vom Parkplatz zum Gerichtgebäude und retour, was jeweils rund 20 Minuten ausgemacht habe. Daraus erhelle, dass sich die Schätzung der Beschwerdeführerin von 3.5 Stunden für die Gerichtsverhandlung inkl. Wegzeit als exakt richtig erwiesen habe, zumal auch der Beschwerdegegner von 2 Stunden Verhandlungszeit ausgegangen sei und sich die Wegzeit auf mindestens 1.5 Stunden belaufen habe. Die Kürzung der Honorarnote in diesem Punkt sei nicht gerechtfertigt bzw. die Festlegung des diesbezüglichen Aufwands auf 2 Stunden willkürlich erfolgt.

E. 4.2 Der Beschwerdegegner erwog zur entsprechenden Position der Honorar- note: «Hinzu kommt eine Kürzung von 1.5 Stunden für die lediglich zwei Stunden (anstatt wie in der Honorarnote geschätzt 3.5 Stunden) dauernde Berufungsverhandlung.»

E. 4.3 Die Beschreibung der betreffenden Position der Honorarnote lautete: «Teil- nahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht (inkl. Wegzeit) [Zeit ge- schätzt].» Zum notwendigen Zeitaufwand gehört namentlich die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit (LIEBER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 4). Die Berufungsverhandlung dau- erte rund 2 Stunden (gemäss Protokoll von 14.00 Uhr bis 15.50 Uhr [inkl. Urteilseröffnung]). Die Beschwerdeführerin legt nachvollziehbar dar, dass sie für Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Wegzeit von rund 1.5 Stun- den aufgewendet hat. Mit deren Nichtberücksichtigung hat der Beschwerde- gegner Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als be- gründet. Entsprechend ist die Entschädigung um Fr. 323.10 (Fr. 300.00 zu- züglich 7.70 % MwSt. [= Fr. 23.10]) zu erhöhen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Kürzung des Aufwands für die Ausarbeitung des Plädoyers und die Kürzung des Aufwands zur Ausarbeitung der Beru- fungsbegründung.

Der Beschwerdegegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der gel- tend gemachte Aufwand von 10.3 Stunden nur für das Verfassen des

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Plädoyers benötigt worden sei und lediglich noch einmal Punkte dargelegt worden seien, die bereits in der Berufungsbegründung vorgebracht worden seien. Der Kostennote vom 22. Juni 2023 könne entnommen werden, dass im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers zwei Aufwandposi- tionen an zwei verschiedenen Tagen erfasst worden seien, nämlich einmal am 12. Juni 2023 (4.8 Stunden) und einmal am 13. Juni 2023 (5.5 Stunden). Dem dazugehörigen Text in der Kostennote könne jedoch entnommen wer- den, dass die aufgeführte Zeit keineswegs nur für das Schreiben des Plädo- yers genutzt worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin an den besagten Tagen noch je ein Schreiben an den Klienten verfasst sowie am

12. Juni 2023 noch mit dem Klienten telefoniert. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kontakt zum Klienten an den besagten Tagen, welcher gesamthaft über eine Stunde gedauert habe, unberücksichtigt zu lassen, da dieser Kontakt tatsächlich stattgefunden habe und für eine wirksame Verteidigung notwen- dig gewesen sei. Für eine wirksame Verteidigung sei es von zentraler Be- deutung, dass die Verteidigung mündliche und/oder schriftliche Instruktionen des Beschuldigten entgegennehme und verarbeite. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit dem Plädoyer diverse neue Punkte vorgebracht und seit der Berufungsbegründung seien sowohl von der Staatanwaltschaft als auch von Privatklägerinnenseite neue Vorbringen gemacht bzw. Behauptun- gen aufgestellt worden. Zu den diesbezüglichen Ausführungen habe der Beschuldigte zuvor noch keine Stellung genommen mit der Absicht, ihm Rahmen des Plädoyers dann Ausführungen zu diesen Eingaben zu machen. Dass für die Ausarbeitung des Plädoyers ein Aufwand von drei Stunden angemessen gewesen sei, wie dies der Beschwerdegegner schliesslich be- haupte, sei absurd.

Weiter verkenne der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung der Berufungsbegründung keineswegs einfach auf ihre Vorarbeiten – gemeint sei vermutlich das Plädoyer anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung – habe zurückgreifen können, sondern dass sie im Rahmen der Berufungsbegründung auf die Ausführungen im Urteil der ers- ten Instanz habe Bezug nehmen müssen, wobei dieses Urteil im Zeitpunkt der «Vorarbeiten» ja noch gar nicht vorgelegen habe. Entsprechend seien von der Beschwerdeführerin zahlreiche Rügen vorgebracht worden, welche sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Kulm bezogen und welche im Plädo- yer vor der ersten Instanz keine Erwähnung gefunden hätten. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ff. der Berufungsbegründung auf den, von der ersten Instanz in ihrem Entscheid behaupteten, deutlichen Altersunterschied zwischen den Beteiligten eingegangen, in Ziff. 12 ff. der Berufungsbegründung auf die fehlende Alterseinschätzung durch die erste Instanz und deren Erwägungen zu den Sorgfaltsmassnahmen des

- 8 -

Beschuldigten, in Ziff. 18 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass die erste Instanz gewisse und für den Entscheid massgebliche Beweis- mittel ausser Acht gelassen habe, in Ziff. 22 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass sich die erste Instanz gar kein eigenes Bild der Geschädigten verschafft habe, in Ziff. 27 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass die erste Instanz nicht näher auf die bundesgerichtli- chen Kriterien eingegangen sei, welche im Zusammenhang mit der Frage der Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbarkeit des Irrtums von Relevanz seien, in Ziff. 36 ff. der Berufungsbegründung auf die von der ersten Instanz ange- wandten Beurteilungskriterien bzw. deren Richtigkeit, in Ziff. 40 ff. auf die von der ersten Instanz vorgenommenen Feststellungen zum Aussehen der Geschädigten bzw. deren Relevanz für die Alterseinschätzung, in Ziff. 48 der Berufungsbegründung zur fehlenden Auseinandersetzung der ersten In- stanz mit dem von der Geschädigten an den Tag gelegten Verhalten, wel- ches ebenfalls Einfluss auf die Frage der Vermeidbarkeit des Irrtums habe. Im Ergebnis weise deshalb die Berufungsbegründung keinerlei Parallelen zu den, vom Beschwerdegegner erwähnten «Vorarbeiten» auf. Dies anerkenne der Beschwerdegegner zumindest auch teilweise selbst, indem er ausführe, dass die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanzlichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweise und auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstelle. Inwiefern sich dann aber gleichwohl eine Kürzung des diesbezüglichen Aufwands aufdränge, sei keineswegs nachvollziehbar.

E. 5.2 Der Beschwerdegegner erwog in diesem Zusammenhang: «Für die Beru- fungsbegründung, welche rund 12 Seiten (ohne Rubrum und bereits ge- stellte Anträge) umfasst, wurde ein Aufwand von 13 Stunden geltend ge- macht. Für die Ausarbeitung des 8 Seiten (ohne Rubrum) umfassenden Plä- doyers für die Berufungsverhandlung wurden erneute 10.3 Stunden veran- schlagt. Auch wenn die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanz- lichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweist und auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstellt, konnte die Verteidigerin massgeblich von Synergien profitieren, welche den zu erbringenden Aufwand reduzieren. So konnte sie hinsichtlich der rechtlichen Erörterungen aber auch bezüglich der Ausführungen zur durch den Beschuldigten vorgenommenen Alterseinschät- zung, zum Aussehen und Verhalten der Privatklägerin und den gezeigten Videos und Bilder weitgehend auf ihre Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Damit erscheint der für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend ge- machte Aufwand von 13 Stunden deutlich überhöht. Gleiches gilt für den gel- tend gemachten Aufwand von 10.3 Stunden für die erneute Aufzeigung der (bereits in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegten) relevanten Punkte im rund achtseitigen Plädoyer (ohne Rubrum). Insgesamt erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für die Erstellung der

- 9 -

Berufungsbegründung ausreichend, um sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, bisherige Argumente erneut vorzubringen und Ergän- zungen vorzunehmen. Für die Ausarbeitung des Plädoyers erscheint ein Aufwand von drei Stunden angemessen. Der geltend gemachte Stundenauf- wand ist damit um 13.3 Stunden zu reduzieren.»

E. 5.3 Nachdem sich der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort nicht dazu geäussert hat, ist aufgrund der vorzitierten Erwägung davon auszugehen, dass der – erforderliche – Zeitaufwand im Zusammenhang mit den Kontak- ten der Beschwerdeführerin zum Klienten vom 12./13. Juni 2023, welcher gesamthaft über eine Stunde gedauert habe, bei der Honorarfestsetzung un- berücksichtigt geblieben ist. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet und ist die Entschädigung um Fr. 215.40 (Fr. 200.00 zuzüglich 7.70 % MwSt. [= Fr. 15.40]) zu erhöhen.

E. 5.4 Im Übrigen bewegt sich der Beschwerdegegner, als Sachgericht, welches am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühun- gen zu beurteilen, bei der Kürzung des geltend gemachten Aufwands vom

20. und 24. Januar 2023 für die «Arbeit an Berufungsbegründung» von 13 auf 7 Stunden und denjenigen vom 12. und 13. Juni 2023 für «Korr. an Klient; Tel. mit Klient; Arbei[t] an Plädoyer» bzw. «Fertigstellen Plädoyer; Korr. an Klient» von 10.3 auf 3 Stunden innerhalb des ihm zustehenden erheblichen Ermessensspielraums. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Satz 1 der Dispositiv-Ziff. 6.2. des angefochtenen Urteils ist folgendermassen zu än- dern:

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 5'047.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Be- schwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

- 10 -

StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– auf- zuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

E. 7.2 Der Kanton Aargau (Kasse des Obergerichts) hat als teilweise unterliegende Partei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte (1/6) Parteientschädigung von Fr. 276.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu be- zahlen (vgl. Art. 10 und Art. 12 BStKR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2).

- 11 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Satz 1 der Dispositiv-Ziffer 6.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. Juni 2023 (SST.2022.295) wird wie folgt geändert: Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 5'047.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 415.– der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Der Kanton Aargau (Kasse des Obergerichts) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 276.40 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 29. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 2. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (aArt. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.127

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 14. Juli 2022 wurde B., amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin A., der sexuellen Handlungen mit einem Kind und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des Ausweises schuldig gesprochen und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Straf- vollzug), zu 60 Tagessätzen Geldstrafe (bedingter Strafvollzug) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt.

B. B. liess am 5. August 2022 Berufung anmelden und mit Berufungserklärung vom 1. Dezember 2022 die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind anfechten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2023 reichte die amtliche Verteidigerin von B. dem OGer AG eine Honorar- note im Betrag von Fr. 7'696.95 ein.

C. Mit Urteil des OGer AG vom 22. Juni 2023 wurde B. der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberken- nung des Ausweises schuldig gesprochen und zu sechs Monaten Freiheits- strafe (bedingter Strafvollzug), zu 60 Tagessätzen Geldstrafe (bedingter Strafvollzug) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. Des Weiteren ordnete das OGer AG an (act. 1.1):

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 4'509.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.

D. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 gelangt RA A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Satz 1 der Dispositiv Ziffer 6.2. des Urteils vom 22. Juni 2023 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2022.295), sei aufzuheben und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigerin auf CHF 7'696.95 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festzulegen.

- 3 -

2. Eventualiter sei Satz 1 der Dispositiv Ziffer 6.2. des Urteils vom 22. Juni 2023 des Ober- gerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (SST.2022.295), aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung über das Honorar der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren SST.2022.295 zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegne- rin.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 reichte das OGer AG seine Akten ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung (act. 3), was RA A. mit Schreiben vom

26. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Art. 135 StPO, welcher (auch) die Rechtsmittel betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt, wurde mit der am 1.Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der schweizerischen Strafprozessord- nung vom 17. Juni 2022 revidiert (vgl. AS 2023 468). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung gefällt worden, so werden Rechtsmit- tel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid erging am 22. Juni 2023. Es kommt aArt. 135 StPO, d.h. die bis zum 31. De- zember 2023 geltende Fassung der Bestimmung, zur Anwendung (vgl. AS 2010 1920).

2.

2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen

- 4 -

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz – wie vorliegend (Art. 38 StBOG) – ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

2.2 Die Beschwerdeführerin war im Berufungsverfahren als amtliche Verteidige- rin eingesetzt. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid insofern be- schwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von ihr geltend ge- machte Entschädigung für ihre in jenem Berufungsverfahren geleisteten Be- mühungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Das angefochtene Urteil vom 22. Juni 2023 ist am 5. Juli 2023 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Dagegen erhob sie am 10. Juli 2023, mithin fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– nicht übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.

3.

3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

3.2 Vorliegend ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gültig gewesenen Fas- sung anwendbar. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand der Anwältin. Bei der amtlichen Verteidigung betrug der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und konnte in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen und Mehrwertsteuer wurden separat entschädigt (§ 9 aAbs. 3bis AnwT/AG).

3.3 Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst

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aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt wer- den, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum ver- bleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine an- gemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat die erfahrene An- wältin zu gelten, die im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafpro- zessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.).

3.4 Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kogni- tion besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Be- schwerdeführerin grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemes- sung nur mit Zurückhaltung. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein wei- ter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bun- desstrafgericht) schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifels- frei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Die Fest- setzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtig- keitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2023.169 vom 14. Juni 2024 E. 2.4 m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Kürzung des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die geltend gemachten geschätzten 3.5 Stun- den Aufwand habe der Beschwerdegegner aufgrund der 2 Stunden dauern- den Berufungsverhandlung auf 2 Stunden gekürzt. Der Beschwerdegegner verkenne, dass in der betreffenden Position der Kostennote nicht nur die Teilnahme an der Berufungsverhandlung als solches, sondern auch die Wegzeit aufgeführt worden sei, was mit den geltend gemachten und vom Beschwerdegegner akzeptierten Fahrspesen in der Höhe von Fr. 29.40

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(42 km à 70 Rp.) korreliere. Die Fahrt von der Kanzlei, wo die Beschwerde- führerin vor und nach der Berufungsverhandlung gearbeitet habe, betrage 21 km, wofür man rund 24 Minuten reine Fahrzeit benötige. Hinzu komme die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin vom Büro zum Auto im Parkhaus habe gelangen müssen sowie die Zeit vom Parkplatz zum Gerichtgebäude und retour, was jeweils rund 20 Minuten ausgemacht habe. Daraus erhelle, dass sich die Schätzung der Beschwerdeführerin von 3.5 Stunden für die Gerichtsverhandlung inkl. Wegzeit als exakt richtig erwiesen habe, zumal auch der Beschwerdegegner von 2 Stunden Verhandlungszeit ausgegangen sei und sich die Wegzeit auf mindestens 1.5 Stunden belaufen habe. Die Kürzung der Honorarnote in diesem Punkt sei nicht gerechtfertigt bzw. die Festlegung des diesbezüglichen Aufwands auf 2 Stunden willkürlich erfolgt.

4.2 Der Beschwerdegegner erwog zur entsprechenden Position der Honorar- note: «Hinzu kommt eine Kürzung von 1.5 Stunden für die lediglich zwei Stunden (anstatt wie in der Honorarnote geschätzt 3.5 Stunden) dauernde Berufungsverhandlung.»

4.3 Die Beschreibung der betreffenden Position der Honorarnote lautete: «Teil- nahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht (inkl. Wegzeit) [Zeit ge- schätzt].» Zum notwendigen Zeitaufwand gehört namentlich die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit (LIEBER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 4). Die Berufungsverhandlung dau- erte rund 2 Stunden (gemäss Protokoll von 14.00 Uhr bis 15.50 Uhr [inkl. Urteilseröffnung]). Die Beschwerdeführerin legt nachvollziehbar dar, dass sie für Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Wegzeit von rund 1.5 Stun- den aufgewendet hat. Mit deren Nichtberücksichtigung hat der Beschwerde- gegner Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als be- gründet. Entsprechend ist die Entschädigung um Fr. 323.10 (Fr. 300.00 zu- züglich 7.70 % MwSt. [= Fr. 23.10]) zu erhöhen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Kürzung des Aufwands für die Ausarbeitung des Plädoyers und die Kürzung des Aufwands zur Ausarbeitung der Beru- fungsbegründung.

Der Beschwerdegegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der gel- tend gemachte Aufwand von 10.3 Stunden nur für das Verfassen des

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Plädoyers benötigt worden sei und lediglich noch einmal Punkte dargelegt worden seien, die bereits in der Berufungsbegründung vorgebracht worden seien. Der Kostennote vom 22. Juni 2023 könne entnommen werden, dass im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers zwei Aufwandposi- tionen an zwei verschiedenen Tagen erfasst worden seien, nämlich einmal am 12. Juni 2023 (4.8 Stunden) und einmal am 13. Juni 2023 (5.5 Stunden). Dem dazugehörigen Text in der Kostennote könne jedoch entnommen wer- den, dass die aufgeführte Zeit keineswegs nur für das Schreiben des Plädo- yers genutzt worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin an den besagten Tagen noch je ein Schreiben an den Klienten verfasst sowie am

12. Juni 2023 noch mit dem Klienten telefoniert. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kontakt zum Klienten an den besagten Tagen, welcher gesamthaft über eine Stunde gedauert habe, unberücksichtigt zu lassen, da dieser Kontakt tatsächlich stattgefunden habe und für eine wirksame Verteidigung notwen- dig gewesen sei. Für eine wirksame Verteidigung sei es von zentraler Be- deutung, dass die Verteidigung mündliche und/oder schriftliche Instruktionen des Beschuldigten entgegennehme und verarbeite. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit dem Plädoyer diverse neue Punkte vorgebracht und seit der Berufungsbegründung seien sowohl von der Staatanwaltschaft als auch von Privatklägerinnenseite neue Vorbringen gemacht bzw. Behauptun- gen aufgestellt worden. Zu den diesbezüglichen Ausführungen habe der Beschuldigte zuvor noch keine Stellung genommen mit der Absicht, ihm Rahmen des Plädoyers dann Ausführungen zu diesen Eingaben zu machen. Dass für die Ausarbeitung des Plädoyers ein Aufwand von drei Stunden angemessen gewesen sei, wie dies der Beschwerdegegner schliesslich be- haupte, sei absurd.

Weiter verkenne der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung der Berufungsbegründung keineswegs einfach auf ihre Vorarbeiten – gemeint sei vermutlich das Plädoyer anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung – habe zurückgreifen können, sondern dass sie im Rahmen der Berufungsbegründung auf die Ausführungen im Urteil der ers- ten Instanz habe Bezug nehmen müssen, wobei dieses Urteil im Zeitpunkt der «Vorarbeiten» ja noch gar nicht vorgelegen habe. Entsprechend seien von der Beschwerdeführerin zahlreiche Rügen vorgebracht worden, welche sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Kulm bezogen und welche im Plädo- yer vor der ersten Instanz keine Erwähnung gefunden hätten. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ff. der Berufungsbegründung auf den, von der ersten Instanz in ihrem Entscheid behaupteten, deutlichen Altersunterschied zwischen den Beteiligten eingegangen, in Ziff. 12 ff. der Berufungsbegründung auf die fehlende Alterseinschätzung durch die erste Instanz und deren Erwägungen zu den Sorgfaltsmassnahmen des

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Beschuldigten, in Ziff. 18 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass die erste Instanz gewisse und für den Entscheid massgebliche Beweis- mittel ausser Acht gelassen habe, in Ziff. 22 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass sich die erste Instanz gar kein eigenes Bild der Geschädigten verschafft habe, in Ziff. 27 ff. der Berufungsbegründung auf die Problematik, dass die erste Instanz nicht näher auf die bundesgerichtli- chen Kriterien eingegangen sei, welche im Zusammenhang mit der Frage der Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbarkeit des Irrtums von Relevanz seien, in Ziff. 36 ff. der Berufungsbegründung auf die von der ersten Instanz ange- wandten Beurteilungskriterien bzw. deren Richtigkeit, in Ziff. 40 ff. auf die von der ersten Instanz vorgenommenen Feststellungen zum Aussehen der Geschädigten bzw. deren Relevanz für die Alterseinschätzung, in Ziff. 48 der Berufungsbegründung zur fehlenden Auseinandersetzung der ersten In- stanz mit dem von der Geschädigten an den Tag gelegten Verhalten, wel- ches ebenfalls Einfluss auf die Frage der Vermeidbarkeit des Irrtums habe. Im Ergebnis weise deshalb die Berufungsbegründung keinerlei Parallelen zu den, vom Beschwerdegegner erwähnten «Vorarbeiten» auf. Dies anerkenne der Beschwerdegegner zumindest auch teilweise selbst, indem er ausführe, dass die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanzlichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweise und auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstelle. Inwiefern sich dann aber gleichwohl eine Kürzung des diesbezüglichen Aufwands aufdränge, sei keineswegs nachvollziehbar.

5.2 Der Beschwerdegegner erwog in diesem Zusammenhang: «Für die Beru- fungsbegründung, welche rund 12 Seiten (ohne Rubrum und bereits ge- stellte Anträge) umfasst, wurde ein Aufwand von 13 Stunden geltend ge- macht. Für die Ausarbeitung des 8 Seiten (ohne Rubrum) umfassenden Plä- doyers für die Berufungsverhandlung wurden erneute 10.3 Stunden veran- schlagt. Auch wenn die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanz- lichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweist und auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstellt, konnte die Verteidigerin massgeblich von Synergien profitieren, welche den zu erbringenden Aufwand reduzieren. So konnte sie hinsichtlich der rechtlichen Erörterungen aber auch bezüglich der Ausführungen zur durch den Beschuldigten vorgenommenen Alterseinschät- zung, zum Aussehen und Verhalten der Privatklägerin und den gezeigten Videos und Bilder weitgehend auf ihre Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Damit erscheint der für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend ge- machte Aufwand von 13 Stunden deutlich überhöht. Gleiches gilt für den gel- tend gemachten Aufwand von 10.3 Stunden für die erneute Aufzeigung der (bereits in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegten) relevanten Punkte im rund achtseitigen Plädoyer (ohne Rubrum). Insgesamt erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für die Erstellung der

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Berufungsbegründung ausreichend, um sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, bisherige Argumente erneut vorzubringen und Ergän- zungen vorzunehmen. Für die Ausarbeitung des Plädoyers erscheint ein Aufwand von drei Stunden angemessen. Der geltend gemachte Stundenauf- wand ist damit um 13.3 Stunden zu reduzieren.»

5.3 Nachdem sich der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort nicht dazu geäussert hat, ist aufgrund der vorzitierten Erwägung davon auszugehen, dass der – erforderliche – Zeitaufwand im Zusammenhang mit den Kontak- ten der Beschwerdeführerin zum Klienten vom 12./13. Juni 2023, welcher gesamthaft über eine Stunde gedauert habe, bei der Honorarfestsetzung un- berücksichtigt geblieben ist. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet und ist die Entschädigung um Fr. 215.40 (Fr. 200.00 zuzüglich 7.70 % MwSt. [= Fr. 15.40]) zu erhöhen.

5.4 Im Übrigen bewegt sich der Beschwerdegegner, als Sachgericht, welches am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühun- gen zu beurteilen, bei der Kürzung des geltend gemachten Aufwands vom

20. und 24. Januar 2023 für die «Arbeit an Berufungsbegründung» von 13 auf 7 Stunden und denjenigen vom 12. und 13. Juni 2023 für «Korr. an Klient; Tel. mit Klient; Arbei[t] an Plädoyer» bzw. «Fertigstellen Plädoyer; Korr. an Klient» von 10.3 auf 3 Stunden innerhalb des ihm zustehenden erheblichen Ermessensspielraums. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Satz 1 der Dispositiv-Ziff. 6.2. des angefochtenen Urteils ist folgendermassen zu än- dern:

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 5'047.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Be- schwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

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StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– auf- zuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

7.2 Der Kanton Aargau (Kasse des Obergerichts) hat als teilweise unterliegende Partei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte (1/6) Parteientschädigung von Fr. 276.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu be- zahlen (vgl. Art. 10 und Art. 12 BStKR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Satz 1 der Dispositiv-Ziffer 6.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. Juni 2023 (SST.2022.295) wird wie folgt geändert:

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 5'047.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 415.– der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Kanton Aargau (Kasse des Obergerichts) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 276.40 zu entschädigen.

Bellinzona, 29. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.