Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B. am 17. November 2021 wegen mehr- facher, teilweise versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie we- gen Vergehens gegen das Waffengesetz zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Der Vollzug wurde zugunsten einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Das Bezirksgericht stellte fest, dass B. dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Nö- tigung (Art. 181 StGB) bezüglich einer Anklageziffer sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). Es entschädigte den amtlichen Vertei- diger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A., mit insgesamt Fr. 24'046.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.; act. 1.1 S. 70 f.).
Dagegen erhob der Beschuldigte am 28. Februar 2022 Berufung, worauf die Privatklägerin am 6. April 2022 Anschlussberufung einreichte. Das Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 16. Januar 2023 im Wesentlichen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Das Oberge- richt ging jedoch ausschliesslich von versuchter Nötigung aus, senkte die Geldstrafe von 45 auf 30 Tagessätze, die Genugtuung von Fr. 6'000.-- auf Fr. 1'000.-- und verwies das Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg. Das Obergericht entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Ver- teidigung mit insgesamt Fr. 10'000.-- (act. 1.2 S. 29 f.).
B. Rechtsanwalt A. gelangte am 24. April 2023 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2):
1. Es sei Ziffer 8 des Urteils der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2023 (SB220104) in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei für das Berufungsverfahren SB220104 mit CHF 14'408.75 inkl. MwSt. zu entschädigen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Obergericht reichte am 26. April 2023 die wesentlichen Verfahrensakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 3). Dies wurde dem Be- schwerdeführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch ein kantonales Berufungsge- richt kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO er- heben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur Beschwerde be- rechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger weniger zugesprochen als beantragt. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2023 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 10'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 14'408.75. Er beträgt somit Fr. 4'408.75. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzel- richter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung wird – unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens – nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafver- fahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Verordnung des Zür- cher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwen- digen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b
- 4 -
AnwGebV). Die Gebühr für die amtliche Verteidigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Um- stände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). Die Grundsätze der Gesetzes- delegation (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, N. 353 ff.) stellen sicher, dass die Tarife demokratisch legiti- miert sind (N. 333; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. Au- gust 2023 E. 2.6.1). 2.2 Das Obergericht begründet die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in seinem Urteil vom 16. Januar 2023 damit (act. 1.2 S. 28 Ziff. 3.2), dass der geltend gemachte Aufwand des amtlichen Verteidigers von Fr. 14'408.75 zu hoch erscheine, zumal sich für das Berufungsverfahren nichts Neues erge- ben habe. Angemessen erscheine eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Das Obergericht verzichtete im Honorarbe- schwerdeverfahren auf eine Stellungnahme (act. 3). Der amtliche Verteidiger macht geltend (act. 1 S. 3–6), eine pauschale Be- messung sei nur zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand zum Um- fang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhält- nis stehe. Er erklärt, bei welchen Tätigkeiten sein Aufwand von 60.24 Stun- den angefallen sei und legt in acht Punkten dar, dass er angemessen sei. Die obergerichtliche Begründung sei pauschal, äusserst kurz und falsch. Der Aufwand sei nicht «resultatorientiert» anhand des ergangenen Urteils fest- zusetzen. Sodann sei die Privatklägerin erstmals vor Gericht befragt worden und sie habe auch gemäss Urteil eine neue Version vorgebracht.
- 5 -
Schliesslich sei das Urteil in vier Punkten zu Gunsten des Beschuldigten kor- rigiert worden. Beides stelle auch ein neues Resultat dar. 2.3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 311 ZPO N. 16; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Ge- richt die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschä- digung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3). 2.4 Die Verordnung des Zürcher Obergerichts über die Anwaltsgebühren kennt in Strafsachen die Entschädigung nach Tarif (vgl. ihre Ziffer C), wobei die Bandbreite von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- gross ist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Die effektive Entschädigung von vorliegend Fr. 10'000.-- ist damit begründet, dass dem Obergericht eine Entschädigung von Fr. 14'408.75 als «zu hoch erscheine, zumal sich für das Berufungsver- fahren nichts Neues ergeben habe». Wie die Beschwerde aufzeigt, kann der amtliche Verteidiger die Überlegun- gen, die zu seiner Entschädigung führten, nicht nachvollziehen. Die Be- schwerdekammer wiederum kann die Entschädigung gestützt auf diese Be- gründung nicht überprüfen und könnte sie nur als reinen Ermessensent- scheid akzeptieren. Während dem Sachgericht bei der Beurteilung der An- gemessenheit von anwaltlichen Bemühungen ein weites Ermessen zukommt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126), ist es bei Bandbreiten wie den vorliegenden zumutbar und angezeigt, dass es zumindest im Honorarbeschwerdeverfah- ren die konkrete Festlegung nachvollziehbar erklärt. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, erfüllte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht.
- 6 -
2.5 Damit verletzte das Obergericht das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers, wobei die Beschwerdekammer dies vorliegend nicht heilen kann. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils SB220104 vom 16. Januar 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, aufzuheben und das Verfahren dem Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 3.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Obergericht des Kantons Zürich ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'821.50 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Es sei Ziffer 8 des Urteils der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2023 (SB220104) in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei für das Berufungsverfahren SB220104 mit CHF 14'408.75 inkl. MwSt. zu entschädigen;
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch ein kantonales Berufungsge- richt kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO er- heben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur Beschwerde be- rechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger weniger zugesprochen als beantragt. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2023 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 10'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 14'408.75. Er beträgt somit Fr. 4'408.75. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzel- richter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Obergericht reichte am 26. April 2023 die wesentlichen Verfahrensakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 3). Dies wurde dem Be- schwerdeführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird – unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens – nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafver- fahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Verordnung des Zür- cher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwen- digen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b
- 4 -
AnwGebV). Die Gebühr für die amtliche Verteidigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Um- stände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). Die Grundsätze der Gesetzes- delegation (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, N. 353 ff.) stellen sicher, dass die Tarife demokratisch legiti- miert sind (N. 333; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. Au- gust 2023 E. 2.6.1).
E. 2.2 Das Obergericht begründet die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in seinem Urteil vom 16. Januar 2023 damit (act. 1.2 S. 28 Ziff. 3.2), dass der geltend gemachte Aufwand des amtlichen Verteidigers von Fr. 14'408.75 zu hoch erscheine, zumal sich für das Berufungsverfahren nichts Neues erge- ben habe. Angemessen erscheine eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Das Obergericht verzichtete im Honorarbe- schwerdeverfahren auf eine Stellungnahme (act. 3). Der amtliche Verteidiger macht geltend (act. 1 S. 3–6), eine pauschale Be- messung sei nur zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand zum Um- fang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhält- nis stehe. Er erklärt, bei welchen Tätigkeiten sein Aufwand von 60.24 Stun- den angefallen sei und legt in acht Punkten dar, dass er angemessen sei. Die obergerichtliche Begründung sei pauschal, äusserst kurz und falsch. Der Aufwand sei nicht «resultatorientiert» anhand des ergangenen Urteils fest- zusetzen. Sodann sei die Privatklägerin erstmals vor Gericht befragt worden und sie habe auch gemäss Urteil eine neue Version vorgebracht.
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Schliesslich sei das Urteil in vier Punkten zu Gunsten des Beschuldigten kor- rigiert worden. Beides stelle auch ein neues Resultat dar.
E. 2.3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 311 ZPO N. 16; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Ge- richt die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschä- digung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3).
E. 2.4 Die Verordnung des Zürcher Obergerichts über die Anwaltsgebühren kennt in Strafsachen die Entschädigung nach Tarif (vgl. ihre Ziffer C), wobei die Bandbreite von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- gross ist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Die effektive Entschädigung von vorliegend Fr. 10'000.-- ist damit begründet, dass dem Obergericht eine Entschädigung von Fr. 14'408.75 als «zu hoch erscheine, zumal sich für das Berufungsver- fahren nichts Neues ergeben habe». Wie die Beschwerde aufzeigt, kann der amtliche Verteidiger die Überlegun- gen, die zu seiner Entschädigung führten, nicht nachvollziehen. Die Be- schwerdekammer wiederum kann die Entschädigung gestützt auf diese Be- gründung nicht überprüfen und könnte sie nur als reinen Ermessensent- scheid akzeptieren. Während dem Sachgericht bei der Beurteilung der An- gemessenheit von anwaltlichen Bemühungen ein weites Ermessen zukommt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126), ist es bei Bandbreiten wie den vorliegenden zumutbar und angezeigt, dass es zumindest im Honorarbeschwerdeverfah- ren die konkrete Festlegung nachvollziehbar erklärt. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, erfüllte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht.
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E. 2.5 Damit verletzte das Obergericht das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers, wobei die Beschwerdekammer dies vorliegend nicht heilen kann. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils SB220104 vom 16. Januar 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, aufzuheben und das Verfahren dem Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 3.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Obergericht des Kantons Zürich ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'821.50 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
- 7 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils SB220104 vom 16. Januar 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, wird hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers aufgehoben.
- Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SB220104 neu entscheide.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'821.50 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 16. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.92
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B. am 17. November 2021 wegen mehr- facher, teilweise versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie we- gen Vergehens gegen das Waffengesetz zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Der Vollzug wurde zugunsten einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Das Bezirksgericht stellte fest, dass B. dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Nö- tigung (Art. 181 StGB) bezüglich einer Anklageziffer sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). Es entschädigte den amtlichen Vertei- diger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A., mit insgesamt Fr. 24'046.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.; act. 1.1 S. 70 f.).
Dagegen erhob der Beschuldigte am 28. Februar 2022 Berufung, worauf die Privatklägerin am 6. April 2022 Anschlussberufung einreichte. Das Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 16. Januar 2023 im Wesentlichen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Das Oberge- richt ging jedoch ausschliesslich von versuchter Nötigung aus, senkte die Geldstrafe von 45 auf 30 Tagessätze, die Genugtuung von Fr. 6'000.-- auf Fr. 1'000.-- und verwies das Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg. Das Obergericht entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Ver- teidigung mit insgesamt Fr. 10'000.-- (act. 1.2 S. 29 f.).
B. Rechtsanwalt A. gelangte am 24. April 2023 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2):
1. Es sei Ziffer 8 des Urteils der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2023 (SB220104) in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei für das Berufungsverfahren SB220104 mit CHF 14'408.75 inkl. MwSt. zu entschädigen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Obergericht reichte am 26. April 2023 die wesentlichen Verfahrensakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 3). Dies wurde dem Be- schwerdeführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch ein kantonales Berufungsge- richt kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO er- heben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur Beschwerde be- rechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger weniger zugesprochen als beantragt. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2023 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 10'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 14'408.75. Er beträgt somit Fr. 4'408.75. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzel- richter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung wird – unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens – nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafver- fahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Verordnung des Zür- cher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwen- digen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b
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AnwGebV). Die Gebühr für die amtliche Verteidigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Um- stände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). Die Grundsätze der Gesetzes- delegation (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, N. 353 ff.) stellen sicher, dass die Tarife demokratisch legiti- miert sind (N. 333; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. Au- gust 2023 E. 2.6.1). 2.2 Das Obergericht begründet die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in seinem Urteil vom 16. Januar 2023 damit (act. 1.2 S. 28 Ziff. 3.2), dass der geltend gemachte Aufwand des amtlichen Verteidigers von Fr. 14'408.75 zu hoch erscheine, zumal sich für das Berufungsverfahren nichts Neues erge- ben habe. Angemessen erscheine eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Das Obergericht verzichtete im Honorarbe- schwerdeverfahren auf eine Stellungnahme (act. 3). Der amtliche Verteidiger macht geltend (act. 1 S. 3–6), eine pauschale Be- messung sei nur zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand zum Um- fang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhält- nis stehe. Er erklärt, bei welchen Tätigkeiten sein Aufwand von 60.24 Stun- den angefallen sei und legt in acht Punkten dar, dass er angemessen sei. Die obergerichtliche Begründung sei pauschal, äusserst kurz und falsch. Der Aufwand sei nicht «resultatorientiert» anhand des ergangenen Urteils fest- zusetzen. Sodann sei die Privatklägerin erstmals vor Gericht befragt worden und sie habe auch gemäss Urteil eine neue Version vorgebracht.
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Schliesslich sei das Urteil in vier Punkten zu Gunsten des Beschuldigten kor- rigiert worden. Beides stelle auch ein neues Resultat dar. 2.3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 311 ZPO N. 16; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Ge- richt die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschä- digung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3). 2.4 Die Verordnung des Zürcher Obergerichts über die Anwaltsgebühren kennt in Strafsachen die Entschädigung nach Tarif (vgl. ihre Ziffer C), wobei die Bandbreite von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- gross ist (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Die effektive Entschädigung von vorliegend Fr. 10'000.-- ist damit begründet, dass dem Obergericht eine Entschädigung von Fr. 14'408.75 als «zu hoch erscheine, zumal sich für das Berufungsver- fahren nichts Neues ergeben habe». Wie die Beschwerde aufzeigt, kann der amtliche Verteidiger die Überlegun- gen, die zu seiner Entschädigung führten, nicht nachvollziehen. Die Be- schwerdekammer wiederum kann die Entschädigung gestützt auf diese Be- gründung nicht überprüfen und könnte sie nur als reinen Ermessensent- scheid akzeptieren. Während dem Sachgericht bei der Beurteilung der An- gemessenheit von anwaltlichen Bemühungen ein weites Ermessen zukommt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126), ist es bei Bandbreiten wie den vorliegenden zumutbar und angezeigt, dass es zumindest im Honorarbeschwerdeverfah- ren die konkrete Festlegung nachvollziehbar erklärt. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, erfüllte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht.
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2.5 Damit verletzte das Obergericht das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers, wobei die Beschwerdekammer dies vorliegend nicht heilen kann. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils SB220104 vom 16. Januar 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, aufzuheben und das Verfahren dem Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 3.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Obergericht des Kantons Zürich ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'821.50 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils SB220104 vom 16. Januar 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, wird hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SB220104 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'821.50 zu bezahlen.
Bellinzona, 16. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).