Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (nachfolgend «Obergericht»), ver- urteilte mit Urteil SST.2021.9 vom 22. Juni 2021 B. wegen einfacher Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB) sowie Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von Fr. 1'200.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Sie wurde von den Vorwürfen des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie der mehrfachen Tätlichkeiten freige- sprochen. Das Obergericht entschädigte den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'225.-- (Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz). Dessen Honorarnote vom 21. Juni 2021 wies einen Aufwand von Fr. 3'948.30 aus (act. 1.2).
B. Rechtsanwalt A. führte am 12. Juli 2021 Honorarbeschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 7.2 des angefochtenen Urteils vom
22. Juni 2021 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 3'948.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Entschädigung Fr. 1'800.--).
Das Obergericht liess sich am 26. Juli 2021 vernehmen und hielt an der zu- gesprochenen Entschädigung fest (act. 3). Die Eingabe wurde dem amtli- chen Verteidiger am 28. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
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mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts SST.2021.9 vom 22. Juni 2021 zuge- sprochenen Fr. 2'225.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 3'948.30. Er beträgt somit Fr 1'723.30. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
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der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
3.1 Der amtliche Verteidiger beschreibt in seiner Kostennote vom 21. Juni 2021 (act. 1.2) seine Leistungen vom 28. Oktober 2020 bis 21. Juni 2021. Er stellt dabei in der Regel pro Tag chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeit- aufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 18.16 Stunden (1090 Minuten) aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 3'948.30.
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3.2 Das Obergericht begründet seine Kürzung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung im Urteil vom 22. Juni 2021 (Fr. 2'225.-- statt Fr. 3'948.30, eine Kürzung von über 40%) auf knapp 1 Seite. Es geht im Beschwerdeverfahren auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (act. 1) nicht näher ein.
Das Obergericht befasst sich in seiner Begründung (Urteil Ziff. 7.2, S. 21 f.) mit den einzelnen Positionen der Honorarnote. Sie sei zu kürzen, da der Ver- teidiger bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut sei. Es ver- weist den Aufwand für die Berufungsanmeldung und deren Einreichung ins erstinstanzliche Verfahren. Zur Kürzung des Aufwandes für die Besprechung von 140 auf 60 Minuten gibt es keine Begründung. Der Aufwand für die Be- rufungsbegründung kürzt das Obergericht von 12 auf 6 Stunden, da sie keine neuen Argumente enthielte.
3.3
3.3.1 Der amtliche Verteidiger kritisiert, dass der Aufwand für die Besprechung und Einreichung der Berufungsanmeldung (40 Minuten) ins erstinstanzliche Ver- fahren verwiesen wurde. Der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid sei jedoch rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Honorarnote sei das Urteil des Bezirksgerichts noch nicht eröffnet und daher auch noch nicht be- kannt, ob Berufung anzumelden ist. Dies habe die kuriose Konsequenz, dass erstinstanzliche Urteile Berufungsanmeldungen zu entschädigen hätten, auch wenn danach darauf verzichtet würde. Dies könne nicht sein, weshalb der Aufwand für die Berufungsanmeldung ins zweitinstanzliche Verfahren gehöre (act. 1 S. 6 f.). 3.3.2 Es ist zu vermeiden, angemessenen Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Jahren ins erstinstanzliche Verfahren zu verweisen und es sollte dies nicht regelmässig geschehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.3; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.5). Das Obergericht ist massgeblich an der Schnittstelle zu den Bezirksgerichten beteiligt. Aufwand der Verteidigung darf solange nicht ins bezirksgerichtliche Verfahren verwiesen werden (oder allenfalls gar zwischen Tisch und Stuhl fallen), bis sichergestellt ist, dass die Aargauer Gerichte die gleichen Abgrenzungsregeln gleich anwenden und sie den amtlichen Verteidigern klar und nachvollziehbar bekanntgemacht sind. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand von 40 Minuten vom Ober- gericht zu entschädigen. 3.4
3.4.1 Der Verteidiger kritisiert sodann, dass das Obergericht seinen Aufwand für die Besprechung von 140 Minuten auf 60 Minuten kürzte (act. 1 S. 7 f.). Er
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erhalte dafür kein Wort der Begründung. Er habe am 2. Februar 2021 einer- seits besprechen müssen, ob die Beschuldigte mit dem schriftlichen Verfah- ren einverstanden sei. Um die Beschuldigte in die Lage zu versetzen, selb- ständig zu entscheiden, sei es notwendig gewesen, die gesetzliche Rege- lung und die Rechtsprechung zu erklären und die Vor- und Nachteile zu er- läutern. Andererseits habe er das Urteil des Bezirksgerichts besprochen, analysiert sowie kritisch gewürdigt, unter Einbezug der Einvernahmeproto- kolle. Dies habe Zeit in Anspruch genommen, es seien ja noch einige Tatbe- stände verblieben. 3.4.2 Zur Kürzung des Aufwandes für die Besprechung von 140 auf 60 Minuten gibt es in der Tat keine Begründung. Es wäre auch nicht plausibel, dass sich der Besprechungsaufwand im Berufungsverfahren aufgrund der allgemei- nen Vertrautheit des Verteidigers mit dem Verfahren und der Aktenlage re- duziert haben soll. Auch im Honorarbeschwerdeverfahren hat sich das Ober- gericht nicht dazu geäussert. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Be- schwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entsprechenden Begründungen ausei- nandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren. Die Beschwerdekammer kennt die Motive der Kürzung nicht; der an- gegebene Aufwand liegt im Bereich des Nachvollziehbaren. Es rechtfertigt sich daher, den amtlichen Verteidiger für die beantragten 140 Minuten zu entschädigen. 3.5
3.5.1 Der amtliche Verteidiger kritisiert schliesslich, das Obergericht habe seinen Aufwand für die schriftliche Berufungsbegründung von 12 auf 6 Stunden hal- biert, ohne dies auch nur zu begründen. Er habe im Berufungsverfahren eine vollkommen andere bzw. zusätzliche Verteidigungsstrategie gewählt, indem er als Hauptantrag die Verfahrenseinstellung beantragt habe und im Übrigen Eventualanträge gestellt habe. Die entsprechenden Ausführungen zu den neuen Hauptanträgen seien umfassend gewesen. Darüber hinaus habe er natürlich auch die Eventualanträge zu begründen gehabt und sich dafür mit dem Urteil des Bezirksgerichts auseinandersetzen müssen. Eine Berufungs- begründung schreibe sich aus der reinen Kenntnis des Falles auch nicht selbst. 3.5.2 Die Beschwerdekammer versteht Ziff. 7.2 des Urteils vom 22. Juni 2021 so, dass die Halbierung erfolgte, da der Verteidiger bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut gewesen sei und da die Berufungsbegründung keine neuen Argumente enthalten habe.
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Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Frage ist hier einzig, ob ein An- walt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tä- tig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Auf- wand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Obergerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Stra- tegie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Dabei kann er wie vorliegend seine Vertei- digungsstrategie anpassen oder sie auch im Lichte der erstinstanzlichen Ausführungen neu gewichten und formulieren. In beiden Fällen ist nicht aus- schlaggebend, ob der amtliche Verteidiger nun neue Argumente produziert habe oder nicht. Selbst Wiederholungen können angemessen, angebracht und sogar erforderlich sein und schliessen eine Entschädigung nicht a priori aus (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.5.3 und 6.5.4; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.8.3 und 6.9.3). Schliesslich grenzen die pauschalisierten Begründungselemente für die vor- liegende Honorarhalbierung die konkrete Höhe einer Entschädigung weder ein noch bestimmen sie sie genauer. Sie sind damit nicht geeignet, den Be- gründungsanforderungen an eine deutlichere Kürzung zu erfüllen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; zur Begründungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Diese Art der obergerichtlichen Begründung erschwert oder verhindert auch eine Nach- prüfung durch die Rechtsmittelinstanz.
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In Berücksichtigung des Obgesagten liegt der geltend gemachte Aufwand im Rahmen des Nachvollziehbaren. Konkrete Gegenargumente wurden nicht vorgebracht. Der amtliche Verteidiger ist damit für die Berufungsbegründung mit den von ihm beantragten 12 Stunden zu entschädigen. 3.6 Zusammenfassend obsiegt der amtliche Verteidiger im vorliegenden Honor- arbeschwerdeverfahren vollständig. Er ist für das Berufungsverfahren an- tragsgemäss mit Fr. 3'948.30 zu entschädigen. Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des Urteils SST.2021.9 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2021 ist aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden und eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- gel- tend (act. 1 S. 10). Der Aufwand von 7 Stunden ist nicht zu beanstanden. Im Bundesstrafverfahren ist die Entschädigung des Prozessaufwandes im Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt. Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich wird der in Art. 12 Abs. 1 BStKR vorgesehene Stundenansatz von minimal Fr. 200.-- und maximal Fr. 300.-- praxisgemäss auf Fr. 230.-- festgesetzt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2). Demzufolge ist der Aufwand des Beschwerdeführers (inkl. MwSt.) mit Fr. 1'734.-- zu entschädigen. Auslagen von über Fr. 60.-- sind nicht ausgewiesen. In Berücksichtigung von Kleinauslagen (z.B. Porto) rechtfertigt sich die Gesamtentschädigung auf Fr. 1'750.-- festzusetzen.
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Juni 2021 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 3'948.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Entschädigung Fr. 1'800.--).
Das Obergericht liess sich am 26. Juli 2021 vernehmen und hielt an der zu- gesprochenen Entschädigung fest (act. 3). Die Eingabe wurde dem amtli- chen Verteidiger am 28. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
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mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts SST.2021.9 vom 22. Juni 2021 zuge- sprochenen Fr. 2'225.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 3'948.30. Er beträgt somit Fr 1'723.30. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
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der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
3.1 Der amtliche Verteidiger beschreibt in seiner Kostennote vom 21. Juni 2021 (act. 1.2) seine Leistungen vom 28. Oktober 2020 bis 21. Juni 2021. Er stellt dabei in der Regel pro Tag chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeit- aufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 18.16 Stunden (1090 Minuten) aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 3'948.30.
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3.2 Das Obergericht begründet seine Kürzung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung im Urteil vom 22. Juni 2021 (Fr. 2'225.-- statt Fr. 3'948.30, eine Kürzung von über 40%) auf knapp 1 Seite. Es geht im Beschwerdeverfahren auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (act. 1) nicht näher ein.
Das Obergericht befasst sich in seiner Begründung (Urteil Ziff. 7.2, S. 21 f.) mit den einzelnen Positionen der Honorarnote. Sie sei zu kürzen, da der Ver- teidiger bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut sei. Es ver- weist den Aufwand für die Berufungsanmeldung und deren Einreichung ins erstinstanzliche Verfahren. Zur Kürzung des Aufwandes für die Besprechung von 140 auf 60 Minuten gibt es keine Begründung. Der Aufwand für die Be- rufungsbegründung kürzt das Obergericht von 12 auf 6 Stunden, da sie keine neuen Argumente enthielte.
3.3
3.3.1 Der amtliche Verteidiger kritisiert, dass der Aufwand für die Besprechung und Einreichung der Berufungsanmeldung (40 Minuten) ins erstinstanzliche Ver- fahren verwiesen wurde. Der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid sei jedoch rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Honorarnote sei das Urteil des Bezirksgerichts noch nicht eröffnet und daher auch noch nicht be- kannt, ob Berufung anzumelden ist. Dies habe die kuriose Konsequenz, dass erstinstanzliche Urteile Berufungsanmeldungen zu entschädigen hätten, auch wenn danach darauf verzichtet würde. Dies könne nicht sein, weshalb der Aufwand für die Berufungsanmeldung ins zweitinstanzliche Verfahren gehöre (act. 1 S. 6 f.). 3.3.2 Es ist zu vermeiden, angemessenen Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Jahren ins erstinstanzliche Verfahren zu verweisen und es sollte dies nicht regelmässig geschehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.3; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.5). Das Obergericht ist massgeblich an der Schnittstelle zu den Bezirksgerichten beteiligt. Aufwand der Verteidigung darf solange nicht ins bezirksgerichtliche Verfahren verwiesen werden (oder allenfalls gar zwischen Tisch und Stuhl fallen), bis sichergestellt ist, dass die Aargauer Gerichte die gleichen Abgrenzungsregeln gleich anwenden und sie den amtlichen Verteidigern klar und nachvollziehbar bekanntgemacht sind. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand von 40 Minuten vom Ober- gericht zu entschädigen. 3.4
3.4.1 Der Verteidiger kritisiert sodann, dass das Obergericht seinen Aufwand für die Besprechung von 140 Minuten auf 60 Minuten kürzte (act. 1 S. 7 f.). Er
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erhalte dafür kein Wort der Begründung. Er habe am 2. Februar 2021 einer- seits besprechen müssen, ob die Beschuldigte mit dem schriftlichen Verfah- ren einverstanden sei. Um die Beschuldigte in die Lage zu versetzen, selb- ständig zu entscheiden, sei es notwendig gewesen, die gesetzliche Rege- lung und die Rechtsprechung zu erklären und die Vor- und Nachteile zu er- läutern. Andererseits habe er das Urteil des Bezirksgerichts besprochen, analysiert sowie kritisch gewürdigt, unter Einbezug der Einvernahmeproto- kolle. Dies habe Zeit in Anspruch genommen, es seien ja noch einige Tatbe- stände verblieben. 3.4.2 Zur Kürzung des Aufwandes für die Besprechung von 140 auf 60 Minuten gibt es in der Tat keine Begründung. Es wäre auch nicht plausibel, dass sich der Besprechungsaufwand im Berufungsverfahren aufgrund der allgemei- nen Vertrautheit des Verteidigers mit dem Verfahren und der Aktenlage re- duziert haben soll. Auch im Honorarbeschwerdeverfahren hat sich das Ober- gericht nicht dazu geäussert. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Be- schwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entsprechenden Begründungen ausei- nandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren. Die Beschwerdekammer kennt die Motive der Kürzung nicht; der an- gegebene Aufwand liegt im Bereich des Nachvollziehbaren. Es rechtfertigt sich daher, den amtlichen Verteidiger für die beantragten 140 Minuten zu entschädigen. 3.5
3.5.1 Der amtliche Verteidiger kritisiert schliesslich, das Obergericht habe seinen Aufwand für die schriftliche Berufungsbegründung von 12 auf 6 Stunden hal- biert, ohne dies auch nur zu begründen. Er habe im Berufungsverfahren eine vollkommen andere bzw. zusätzliche Verteidigungsstrategie gewählt, indem er als Hauptantrag die Verfahrenseinstellung beantragt habe und im Übrigen Eventualanträge gestellt habe. Die entsprechenden Ausführungen zu den neuen Hauptanträgen seien umfassend gewesen. Darüber hinaus habe er natürlich auch die Eventualanträge zu begründen gehabt und sich dafür mit dem Urteil des Bezirksgerichts auseinandersetzen müssen. Eine Berufungs- begründung schreibe sich aus der reinen Kenntnis des Falles auch nicht selbst. 3.5.2 Die Beschwerdekammer versteht Ziff. 7.2 des Urteils vom 22. Juni 2021 so, dass die Halbierung erfolgte, da der Verteidiger bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut gewesen sei und da die Berufungsbegründung keine neuen Argumente enthalten habe.
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Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Frage ist hier einzig, ob ein An- walt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tä- tig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Auf- wand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Obergerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Stra- tegie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Dabei kann er wie vorliegend seine Vertei- digungsstrategie anpassen oder sie auch im Lichte der erstinstanzlichen Ausführungen neu gewichten und formulieren. In beiden Fällen ist nicht aus- schlaggebend, ob der amtliche Verteidiger nun neue Argumente produziert habe oder nicht. Selbst Wiederholungen können angemessen, angebracht und sogar erforderlich sein und schliessen eine Entschädigung nicht a priori aus (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.5.3 und 6.5.4; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.8.3 und 6.9.3). Schliesslich grenzen die pauschalisierten Begründungselemente für die vor- liegende Honorarhalbierung die konkrete Höhe einer Entschädigung weder ein noch bestimmen sie sie genauer. Sie sind damit nicht geeignet, den Be- gründungsanforderungen an eine deutlichere Kürzung zu erfüllen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; zur Begründungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Diese Art der obergerichtlichen Begründung erschwert oder verhindert auch eine Nach- prüfung durch die Rechtsmittelinstanz.
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In Berücksichtigung des Obgesagten liegt der geltend gemachte Aufwand im Rahmen des Nachvollziehbaren. Konkrete Gegenargumente wurden nicht vorgebracht. Der amtliche Verteidiger ist damit für die Berufungsbegründung mit den von ihm beantragten 12 Stunden zu entschädigen. 3.6 Zusammenfassend obsiegt der amtliche Verteidiger im vorliegenden Honor- arbeschwerdeverfahren vollständig. Er ist für das Berufungsverfahren an- tragsgemäss mit Fr. 3'948.30 zu entschädigen. Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des Urteils SST.2021.9 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2021 ist aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden und eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- gel- tend (act. 1 S. 10). Der Aufwand von 7 Stunden ist nicht zu beanstanden. Im Bundesstrafverfahren ist die Entschädigung des Prozessaufwandes im Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt. Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich wird der in Art. 12 Abs. 1 BStKR vorgesehene Stundenansatz von minimal Fr. 200.-- und maximal Fr. 300.-- praxisgemäss auf Fr. 230.-- festgesetzt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2). Demzufolge ist der Aufwand des Beschwerdeführers (inkl. MwSt.) mit Fr. 1'734.-- zu entschädigen. Auslagen von über Fr. 60.-- sind nicht ausgewiesen. In Berücksichtigung von Kleinauslagen (z.B. Porto) rechtfertigt sich die Gesamtentschädigung auf Fr. 1'750.-- festzusetzen.
- 9 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des Urteils SST.2021.9 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom
- Juni 2021 wird aufgehoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, den amtlichen Vertei- diger A. für ihr Berufungsverfahren SST.2021.9 mit Fr. 3'948.30 zu entschädi- gen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2021.178 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'750.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 12. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 2. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.178
- 2 -
Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (nachfolgend «Obergericht»), ver- urteilte mit Urteil SST.2021.9 vom 22. Juni 2021 B. wegen einfacher Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB) sowie Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von Fr. 1'200.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Sie wurde von den Vorwürfen des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie der mehrfachen Tätlichkeiten freige- sprochen. Das Obergericht entschädigte den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'225.-- (Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz). Dessen Honorarnote vom 21. Juni 2021 wies einen Aufwand von Fr. 3'948.30 aus (act. 1.2).
B. Rechtsanwalt A. führte am 12. Juli 2021 Honorarbeschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 7.2 des angefochtenen Urteils vom
22. Juni 2021 aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 3'948.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Entschädigung Fr. 1'800.--).
Das Obergericht liess sich am 26. Juli 2021 vernehmen und hielt an der zu- gesprochenen Entschädigung fest (act. 3). Die Eingabe wurde dem amtli- chen Verteidiger am 28. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
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mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts SST.2021.9 vom 22. Juni 2021 zuge- sprochenen Fr. 2'225.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 3'948.30. Er beträgt somit Fr 1'723.30. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
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der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
3.1 Der amtliche Verteidiger beschreibt in seiner Kostennote vom 21. Juni 2021 (act. 1.2) seine Leistungen vom 28. Oktober 2020 bis 21. Juni 2021. Er stellt dabei in der Regel pro Tag chronologisch die Art der Tätigkeit und den Zeit- aufwand dar. Die Honorarnote weist insgesamt einen Aufwand von 18.16 Stunden (1090 Minuten) aus, zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 3'948.30.
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3.2 Das Obergericht begründet seine Kürzung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung im Urteil vom 22. Juni 2021 (Fr. 2'225.-- statt Fr. 3'948.30, eine Kürzung von über 40%) auf knapp 1 Seite. Es geht im Beschwerdeverfahren auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (act. 1) nicht näher ein.
Das Obergericht befasst sich in seiner Begründung (Urteil Ziff. 7.2, S. 21 f.) mit den einzelnen Positionen der Honorarnote. Sie sei zu kürzen, da der Ver- teidiger bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut sei. Es ver- weist den Aufwand für die Berufungsanmeldung und deren Einreichung ins erstinstanzliche Verfahren. Zur Kürzung des Aufwandes für die Besprechung von 140 auf 60 Minuten gibt es keine Begründung. Der Aufwand für die Be- rufungsbegründung kürzt das Obergericht von 12 auf 6 Stunden, da sie keine neuen Argumente enthielte.
3.3
3.3.1 Der amtliche Verteidiger kritisiert, dass der Aufwand für die Besprechung und Einreichung der Berufungsanmeldung (40 Minuten) ins erstinstanzliche Ver- fahren verwiesen wurde. Der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid sei jedoch rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Honorarnote sei das Urteil des Bezirksgerichts noch nicht eröffnet und daher auch noch nicht be- kannt, ob Berufung anzumelden ist. Dies habe die kuriose Konsequenz, dass erstinstanzliche Urteile Berufungsanmeldungen zu entschädigen hätten, auch wenn danach darauf verzichtet würde. Dies könne nicht sein, weshalb der Aufwand für die Berufungsanmeldung ins zweitinstanzliche Verfahren gehöre (act. 1 S. 6 f.). 3.3.2 Es ist zu vermeiden, angemessenen Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Jahren ins erstinstanzliche Verfahren zu verweisen und es sollte dies nicht regelmässig geschehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.3; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.5). Das Obergericht ist massgeblich an der Schnittstelle zu den Bezirksgerichten beteiligt. Aufwand der Verteidigung darf solange nicht ins bezirksgerichtliche Verfahren verwiesen werden (oder allenfalls gar zwischen Tisch und Stuhl fallen), bis sichergestellt ist, dass die Aargauer Gerichte die gleichen Abgrenzungsregeln gleich anwenden und sie den amtlichen Verteidigern klar und nachvollziehbar bekanntgemacht sind. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand von 40 Minuten vom Ober- gericht zu entschädigen. 3.4
3.4.1 Der Verteidiger kritisiert sodann, dass das Obergericht seinen Aufwand für die Besprechung von 140 Minuten auf 60 Minuten kürzte (act. 1 S. 7 f.). Er
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erhalte dafür kein Wort der Begründung. Er habe am 2. Februar 2021 einer- seits besprechen müssen, ob die Beschuldigte mit dem schriftlichen Verfah- ren einverstanden sei. Um die Beschuldigte in die Lage zu versetzen, selb- ständig zu entscheiden, sei es notwendig gewesen, die gesetzliche Rege- lung und die Rechtsprechung zu erklären und die Vor- und Nachteile zu er- läutern. Andererseits habe er das Urteil des Bezirksgerichts besprochen, analysiert sowie kritisch gewürdigt, unter Einbezug der Einvernahmeproto- kolle. Dies habe Zeit in Anspruch genommen, es seien ja noch einige Tatbe- stände verblieben. 3.4.2 Zur Kürzung des Aufwandes für die Besprechung von 140 auf 60 Minuten gibt es in der Tat keine Begründung. Es wäre auch nicht plausibel, dass sich der Besprechungsaufwand im Berufungsverfahren aufgrund der allgemei- nen Vertrautheit des Verteidigers mit dem Verfahren und der Aktenlage re- duziert haben soll. Auch im Honorarbeschwerdeverfahren hat sich das Ober- gericht nicht dazu geäussert. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Be- schwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entsprechenden Begründungen ausei- nandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren. Die Beschwerdekammer kennt die Motive der Kürzung nicht; der an- gegebene Aufwand liegt im Bereich des Nachvollziehbaren. Es rechtfertigt sich daher, den amtlichen Verteidiger für die beantragten 140 Minuten zu entschädigen. 3.5
3.5.1 Der amtliche Verteidiger kritisiert schliesslich, das Obergericht habe seinen Aufwand für die schriftliche Berufungsbegründung von 12 auf 6 Stunden hal- biert, ohne dies auch nur zu begründen. Er habe im Berufungsverfahren eine vollkommen andere bzw. zusätzliche Verteidigungsstrategie gewählt, indem er als Hauptantrag die Verfahrenseinstellung beantragt habe und im Übrigen Eventualanträge gestellt habe. Die entsprechenden Ausführungen zu den neuen Hauptanträgen seien umfassend gewesen. Darüber hinaus habe er natürlich auch die Eventualanträge zu begründen gehabt und sich dafür mit dem Urteil des Bezirksgerichts auseinandersetzen müssen. Eine Berufungs- begründung schreibe sich aus der reinen Kenntnis des Falles auch nicht selbst. 3.5.2 Die Beschwerdekammer versteht Ziff. 7.2 des Urteils vom 22. Juni 2021 so, dass die Halbierung erfolgte, da der Verteidiger bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut gewesen sei und da die Berufungsbegründung keine neuen Argumente enthalten habe.
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Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.243 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Frage ist hier einzig, ob ein An- walt, eine Anwältin vor Obergericht Aufwendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Verteidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tä- tig war, heisst das nicht – wovon das Obergericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Auf- wand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und angemessen ist vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Obergerichts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Verfahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Stra- tegie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Dabei kann er wie vorliegend seine Vertei- digungsstrategie anpassen oder sie auch im Lichte der erstinstanzlichen Ausführungen neu gewichten und formulieren. In beiden Fällen ist nicht aus- schlaggebend, ob der amtliche Verteidiger nun neue Argumente produziert habe oder nicht. Selbst Wiederholungen können angemessen, angebracht und sogar erforderlich sein und schliessen eine Entschädigung nicht a priori aus (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 6.5.3 und 6.5.4; BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.8.3 und 6.9.3). Schliesslich grenzen die pauschalisierten Begründungselemente für die vor- liegende Honorarhalbierung die konkrete Höhe einer Entschädigung weder ein noch bestimmen sie sie genauer. Sie sind damit nicht geeignet, den Be- gründungsanforderungen an eine deutlichere Kürzung zu erfüllen (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.6; zur Begründungsdichte BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.10). Diese Art der obergerichtlichen Begründung erschwert oder verhindert auch eine Nach- prüfung durch die Rechtsmittelinstanz.
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In Berücksichtigung des Obgesagten liegt der geltend gemachte Aufwand im Rahmen des Nachvollziehbaren. Konkrete Gegenargumente wurden nicht vorgebracht. Der amtliche Verteidiger ist damit für die Berufungsbegründung mit den von ihm beantragten 12 Stunden zu entschädigen. 3.6 Zusammenfassend obsiegt der amtliche Verteidiger im vorliegenden Honor- arbeschwerdeverfahren vollständig. Er ist für das Berufungsverfahren an- tragsgemäss mit Fr. 3'948.30 zu entschädigen. Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des Urteils SST.2021.9 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2021 ist aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden und eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- gel- tend (act. 1 S. 10). Der Aufwand von 7 Stunden ist nicht zu beanstanden. Im Bundesstrafverfahren ist die Entschädigung des Prozessaufwandes im Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt. Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich wird der in Art. 12 Abs. 1 BStKR vorgesehene Stundenansatz von minimal Fr. 200.-- und maximal Fr. 300.-- praxisgemäss auf Fr. 230.-- festgesetzt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2). Demzufolge ist der Aufwand des Beschwerdeführers (inkl. MwSt.) mit Fr. 1'734.-- zu entschädigen. Auslagen von über Fr. 60.-- sind nicht ausgewiesen. In Berücksichtigung von Kleinauslagen (z.B. Porto) rechtfertigt sich die Gesamtentschädigung auf Fr. 1'750.-- festzusetzen.
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Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des Urteils SST.2021.9 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom
22. Juni 2021 wird aufgehoben.
2. Das Obergericht des Kantons Aargau wird angewiesen, den amtlichen Vertei- diger A. für ihr Berufungsverfahren SST.2021.9 mit Fr. 3'948.30 zu entschädi- gen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2021.178 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'750.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 13. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).