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BB.2021.38

Bundesstrafgericht · 2022-06-28 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. war seit dem 7. März 2019 amtlicher Verteidigter von B. Die Kantonale Staatsanwaltschaft in Aarau warf B. vor, ab 18. September 2014 trotz Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Arzt tätig gewesen zu sein. Indem er dennoch als Arzt Dokumente ausgestellt habe (Rezept, Ar- beitsunfähigkeitszeugnis, Berichte, Bescheinigungen), teilweise auch mit Phantasieunterschrift unter anderem Namen, habe er mehrfach Urkunden gefälscht. Mit Rechnungen habe er Krankenkassen betrogen. Er habe so- dann Arbeitnehmerbeiträge über gut Fr. 60'000.-- zweckentfremdet und nicht an die AHV-Ausgleichskasse weitergeleitet wie auch Quellensteuern abge- zogen, aber nicht der Steuerbehörde abgeliefert. Seine Einzelunternehmung (Familienpraxis seit 2006) fiel in Konkurs, wie auch die nach rechtskräftigem Entzug der Berufsausübungsbewilligung gegründete Aktiengesellschaft (Ärztezentrum). In diesem Zusammenhang habe er Misswirtschaft began- gen. Bei der Hausdurchsuchung habe er schliesslich Kantonspolizisten be- schimpft (z.B. schriftliche Quittierung des Durchsuchungsbefehls mit «von 'Affen' erhalten»).

B. Das Bezirksgericht Bremgarten/AG sprach B. mit Urteil vom 13. Juni 2019 (ST.2018.59, 89 Seiten) schuldig der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Be- willigung ab 14. Juni 2016 (§ 53 Abs. 1 lit. b GesG), der mehrfachen Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträ- gen (gemäss Art. 87 AHVG und zusätzlich Art. 76 BVG), der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG, § 256 StG AG) sowie der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Es sprach ihn teilweise von der mehr- fachen Urkundenfälschung und der Zweckentfremdung von Arbeitnehmer- beiträgen nach Art. 87 aAHVG sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB) frei. Es stellte das Verfahren wegen des Tatbestands der Tätigkeit (ab 18. Sep- tember 2014 bis 13. Juni 2016) als Arzt ohne Bewilligung zufolge Verjährung ein.

Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte B. im Urteil vom 13. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Es widerrief den bedingten Vollzug von Geldstrafen aus zwei früheren Entscheiden und verurteilte ihn zu einer Geld- strafe von Fr. 57'600.-- als Gesamtstrafe. Es verurteilte ihn weiter zu einer Busse von Fr. 10'000.-- und verwies ihn gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes. Das Gericht verwies die Forderungen der Privatkläger

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auf den Zivilweg, soweit es darauf eintrat. B. hatte die Verfahrenskosten zu tragen.

C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Juni 2019 erklärte Rechtsanwalt A. für B. am 8. November 2019 Berufung (3 Seiten) gegen die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Kos- tenverlegung. Er beantragte im Wesentlichen, er sei freizusprechen, für die Untersuchungshaft zu entschädigen und es sei auf den Landesverweis zu verzichten.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft erklärte am 29. November 2019 ihre An- schlussberufung (2 Seiten). Sie focht die Freisprüche bezüglich Urkunden- fälschungen und der Beschimpfung an. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und stellte Anträge zur Geldstrafe. Es sei sodann ein Zeuge einzuvernehmen.

D. Die Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend «Obergericht» oder «Straf- kammer») ordnete mit Verfügung vom 7. Januar 2020 das mündliche Ver- fahren an (Verhandlung mit zwei Parteivorträgen) und setzte zugleich Frist zur schriftlichen Begründung von Berufung und Anschlussberufung.

E. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erstattete am 24. Januar 2020 die Begrün- dung ihrer Anschlussberufung (7 eng beschriebene Seiten). Sie bezeichnete einleitend das Verfahren als umfangreich und teilweise auch rechtlich an- spruchsvoll (S. 2). Sie begründete auf rund 1 Seite, warum bezüglich 174 Krankenkassenabrechnungen ein Schuldspruch zu erfolgen habe, ob- wohl sie der Vorinstanz nicht resp. nur in Übersichten vorlagen. Ein solcher habe auch bezüglich 313 weiterer Krankenkassenabrechnungen zu erfolgen (rund 3 Seiten). Das Gericht hätte einen Zeugen einvernehmen können und die Beweislage genüge für einen Schuldspruch. Die Begründung gegen den Freispruch bezüglich der Beschimpfung nahm eine weitere Seite in An- spruch. Die Anträge erwähnen die Geldstrafe nicht mehr.

Nach mehrfacher Fristerstreckung liess B. von Rechtsanwalt A. am 29. Mai 2020 die Berufung begründen (42 Seiten). Er hielt an den gestellten Anträ- gen fest, begründete sie einzeln und beantragte, es seien 4 Zeugen einzu- vernehmen.

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F. Die Kantonale Staatsanwaltschaft reichte die Berufungsantwort am 18. Juni 2020 ein (12 eng beschriebene Seiten). Nach mehrfacher Fristerstreckung beantwortete RA A. am 17. August 2020 für B. die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (7 Seiten). Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien ab- zuweisen. Er reichte die Anmeldung von B. zum Bezug einer AHV-Rente ein und nahm darauf beim Landesverweis (keine schwere Gefährdung durch eine zukünftige Berufsausübung mehr) Bezug.

G. Die Strafkammer des Obergerichts lud am 17. August 2020 zur Berufungs- verhandlung auf den 21. Januar 2021. Sie sah die Einvernahme von 5 Zeu- gen und des Beschuldigten vor, jeweils zwei Parteivorträge und das letzte Wort des Beschuldigten.

Am 28. September 2020 verzichtete die Strafkammer auf die Einvernahme eines Zeugen, da sie ihn nicht vorladen könne. Sie zog am 23. November 2020 dessen Migrationsakten bei.

Am 21. Dezember 2020 beantragte RA A., die angesetzte Berufungsver- handlung sei angesichts der Epidemie zu verschieben (gut 1 Seite). Am

19. Januar 2021 teilte er der Strafkammer mit (2 Seiten), B. habe Kontakt mit einer an COVID-19 infizierte Person gehabt. Er sei gemäss den aktuellen Vorgaben der Justizleitung nicht berechtigt, an Verhandlungen teilzuneh- men. Die Verhandlung sei zu verschieben, allenfalls sei B. die Teilnahme in einem separaten Zimmer mit Videoübertragung zu ermöglichen.

H. Am 21. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Sie dauerte inklu- sive Urteilseröffnung rund 6 Stunden (08.15 Uhr bis 14.20 Uhr). Eine der vier noch geladenen Zeugen war krankheitshalber entschuldigt. B. folgte der Ver- handlung per Videokonferenz aus einem separaten Raum. Das Protokoll umfasste 34 Seiten. Die Plädoyer-Notizen von RA A. waren 9 Seiten lang (zwei Vorträge), diejenigen der Staatsanwaltschaft gut 34 Seiten.

Rechtsanwalt A. reichte an der Verhandlung seine Honorarnote per 20. Ja- nuar 2021 ein. Sie wies einen Aufwand von 91.47 Stunden auf. Die geltend gemachte Entschädigung als amtlicher Verteidigung betrug Fr. 21'277.60 zuzüglich Mehrwertsteuer, teilweise mit einem Stundenansatz von mehr als Fr. 200.--.

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I. Die Strafkammer des Obergerichts stellte die Verjährung in einzelnen Ankla- gepunkte fest, sprach den B. in einzelnen Anklagepunkte frei und verurteilte ihn am 21. Januar 2021 zur 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt wegen mehr- facher Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG, Wider- handlung gegen das BVG, mehrfacher Widerhandlung gegen das BG über die direkte Bundessteuer, der Misswirtschaft und mehrfacher Beschimpfung (Verfahren SST.2019.250; Urteil von 57 Seiten). Es setzte die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 11'465.-- fest. Dies entspricht einer Kürzung von über 50%.

J. Gegen die Kürzung seines Honorars im Urteil vom 21. Januar 2021 (Zustel- lung 29. Januar 2021) erhob Rechtsanwalt A. am 8. Februar 2021 Be- schwerde. Die Vernehmlassung des Obergerichts zur Beschwerde datiert vom 11. Februar 2021 (act. 3); die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung vom 24. Februar 2021.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-

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messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für 2/3 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren rückzahlungspflichtig (act. 3 S. 3).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-

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treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

E. 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

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Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).

E. 4.1 Der Verteidiger legt in seiner Honorarnote den Aufwand vom 26. Juni 2019 bis 21. Januar 2021 nach Tag, Arbeitsgegenstand sowie Umfang der Arbeit dar (vgl. act. 1.2). Für die vorläufige schriftliche Berufungsbegründung (42 Seiten) sowie die Vorbereitung des Plädoyers der Berufungsverhand- lung (9 Seiten) weist er 52.9 Stunden Aufwand aus. Für die Korrespondenz mit und vor allem vom Beschuldigten sowie seine Instruktionen für die Beru- fungsverhandlung verrechnet die Honorarnote einen Aufwand von 11.21 Stunden. Der Verteidiger macht im vorliegenden Honorarbeschwerde- verfahren insgesamt 88.47 Stunden Aufwand à Fr. 200 geltend, was inkl. MwSt. und Auslagen Fr. 19'242.30 ergibt.

E. 4.2 Für die Strafkammer ist der Aufwand unter Berücksichtigung des Umfangs der Strafsache überhöht, weshalb er zu kürzen sei. Der amtliche Verteidiger sei mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzli- chen Verfahren vertraut. Er habe keine neue Strategie verfolgt und sich weit- gehend wiederholt. Deshalb dürfe auch berücksichtigt werden, dass der Ver- teidiger bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 49'663.50 entschädigt wurde. Mit diesem Betrag seien auch Aufwendungen abgegolten, welche die Ausarbeitung von Berufungsbegründung und Plädoyer erheblich vereinfacht hätten. Es habe auf bereits Erörtertes, Erwogenes, Abgeklärtes und Ge- schriebenes zurückgegriffen werden können. Angefochten seien zudem nur Teile des erstinstanzlichen Urteils. Der geltend gemachte Aufwand sei auf- grund der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen und unter Berück- sichtigung der vielen Wiederholungen deutlich überhöht (Urteil des Oberge- richts SST.2019.250 vom 21. Januar 2021 E. 20.2 S. 52; act. 3 Vernehmlas- sung).

E. 4.3 Der Verteidiger moniert (act. 1, 5), das Obergericht habe die einzelnen Auf- wandspositionen im Kern nach einer pauschalen Gesamtbeurteilung des geltend gemachten Aufwandes gekürzt. Das Obergericht gehe davon aus, dass seine Rechnung «unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegen- den Strafsache als überhöht» (Zitat Obergericht) zu erachten und «deshalb zu kürzen» (Zitat Obergericht) sei. Die Kürzung sei nach abstrakten Motiven erfolgt statt auf einzelne angeblich unnötige Aufwandspositionen konkret ein- zugehen. Relevant seien nicht abstrakte Frankenbeträge, sondern deren

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Verhältnis zu den angefallenen, für eine wirksame Verteidigung notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeiten. Der Verteidiger legt dar, er habe im Berufungsverfahren für seinen Mandan- ten ein wesentlich günstigeres Urteil erwirkt. Entgegen der sinngemässen Behauptung des Obergerichts habe er nicht einfach Textbausteine und Ar- gumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren eingesetzt. Die Strafkammer lege nicht dar, welche Ausführungen unnötig gewesen seien und verletze damit sein rechtliches Gehör. Sie mache denn auch zu Recht nicht geltend, er habe nicht die richtigen Themen angesprochen oder unnötige Ausschwei- fungen oder Bemerkungen verfasst. Die Strafkammer sei nicht in der Lage gewesen, ein offensichtliches Missverhältnis zum Umfang und zur Schwie- rigkeit des Falles darzutun. Sie nehme damit im Ergebnis eine verdeckte un- zulässige Pauschalisierung seiner Entschädigung vor. Sie hätte gerade so gut behaupten können, eine Reduktion der Aufwandspositionen auf 5 Stun- den sei angemessen. Die «Begründung» des Obergerichts wäre auch dafür weder mehr noch weniger nachvollziehbar. Er tappe im Dunkeln, welchen Aufwand die Strafkammer honoriert und welchen nicht.

E. 4.4 Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesge- richt unterstrich, dass eine Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorar- rechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungssachen vor

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(§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demge- genüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Entsprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird.

E. 4.5 Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Es bestehen keine Hinweise, dass das Bun- desgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offen- sichtlichen Missverhältnis kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3).

E. 4.6 Das obergerichtliche Vorgehen bei Entschädigungen gab in einem anderen Fall Anlass zu Worten der Sorge und Mahnung (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Das Obergericht behauptet zwar, dass der anwaltliche Aufwand deutlich überhöht sei; diese Behauptung begründet aber noch kein «offensichtliches Missverhältnis». Der Beschwer- dekammer springt ein solches Missverhältnis auch nicht ins Auge: Über den Klienten des Verteidigers war ein Füllhorn von Straftatbeständen ausgegos- sen, basierend auf 11'000 Seiten Untersuchungsakten. Angefochten war die gesamte erstinstanzliche Verurteilung. Es galt, umfangreiche Eingaben zu machen und zu beantworten. Der Verteidiger erwirkte aufgrund von Verfol- gungsverjährung 2 zusätzliche Teilfreisprüche. Der Verteidiger erreichte im Berufungsverfahren eine deutliche Strafreduktion – die vom Bezirksgericht verhängte Strafe von 3 Jahren Gefängnis unbedingt und einer Geldstrafe von Fr. 57'600 reduzierte die Strafkammer auf 18 Monate Gefängnis bedingt und eine Geldstrafe von Fr. 14'400.--. Die Strafkammer anerkennt, dass es sich beim Klienten um eine anspruchsvolle Persönlichkeit handelt (Urteil des Obergerichts SST.2019.25 vom 21. Januar 2021 E. 20.2 S. 52). Auch dies schafft beim Verteidiger Aufwand. Das Obergericht hat sodann zusätzlich eine schriftliche Berufungsbegründung verlangt, was im grundsätzlich münd- lichen Berufungsverfahren bei den Parteien weiteren Aufwand schafft. Der Verteidiger macht im vorliegenden Honorarbeschwerdeverfahren insgesamt 88.47 Stunden Aufwand geltend. Das Obergericht zeigt nicht auf, wie dieser

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Aufwand des Verteidigers zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen soll.

E. 5.1 Ein «offensichtliches Missverhältnis» wäre im Kanton Aargau Vorausset- zung, um den amtlichen Verteidiger mit pauschalierter Begründung zu ent- schädigen. Kann die Strafkammer vorliegend kein offensichtliches Missver- hältnis nachvollziehbar begründen, hat sie die Entschädigung nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Anwaltes zu bemessen (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG) und festzusetzen auf Grund einer Rechnung des Anwaltes (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

E. 5.2 Die Strafkammer hat zudem ihr Ermessen in zweierlei Hinsicht nach sach- fremden und wenig geeigneten Gesichtspunkten ausgeübt und hat so ihr Er- messen missbraucht. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3).

E. 5.3 Zum einen berücksichtigt das Obergericht den Aufwand im Verfahren vor Bezirksgericht. Mit diesem Betrag seien gemäss Obergericht auch Aufwen- dungen abgegolten, welche die Ausarbeitung von Berufungsbegründung

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und Plädoyer erheblich vereinfacht hätten. Es habe auf bereits Erörtertes, Erwogenes, Abgeklärtes und Geschriebenes zurückgegriffen werden kön- nen. – Jedoch geht jedem Berufungsverfahren ein erstinstanzliches Verfah- ren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Kriterien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts all- gemein zu begründen. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und an- gemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweise des Oberge- richts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Ver- fahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

E. 5.4 Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie die angeblichen «weitgehend blossen Wiederholungen» den erforderlichen Aufwand genau reduzieren sollen. (1) Geht es darum, dass der Verteidiger vieles aus früheren Ausführungen schlicht kopiert hat? Die Strafkammer macht dies so freilich nicht geltend. Sie benennt auch nicht Absätze oder Seiten, die einfach kopiert worden seien. Ein schriftlich ausformuliertes mündliches Plädoyer könnte auch nicht ohne weiteres in eine schriftliche Prozesseingabe umformatiert werden. Die Redaktion benötigt ihre Zeit, selbst wenn der Verteidiger gewisse Formulie- rungen wiederholen sollte, die aus seiner Sicht einen Punkt besonders gut getroffen hatten. (2) Hätte der Verteidiger nach Ansicht des Obergerichts eventuell vieles aus früheren Ausführungen kopieren müssen, um Aufwand zu reduzieren? Ein solches Verlangen stiesse sich daran, dass das Berufungsverfahren keine reine Verlängerung des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern im Umfang der Berufungserklärung ein neuer Prozess über dieselbe Sache. Nach einem erstinstanzlichen Urteil gilt es für den Verteidiger nicht nur Erwägungen zu- sammenzufassen, auch Argumente gilt es neu zu tarieren. Ein Verteidiger ist

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nicht gehalten, seine Ausführungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema be- schlagen. Er darf sie rhetorisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch nochmals kurz in die Untersuchungsakten schauen dür- fen, gerade weil die Vorinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. (3) Geht es um die Dossierkenntnis, also die Erinnerung an Einzelheiten aus den Untersuchungsakten? Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Es mässigt normalerweise die Zeit für das Aktenstudium, nicht zwingend aber (wie soeben dargelegt) auch die Zeit für die Redaktion von Eingaben. Auch ist hierbei die seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verstri- chene Zeit massgeblich – nach Monaten und anderen Fällen des Verteidi- gers ist manches nicht mehr frisch und präzise genug im Gedächtnis.

E. 6 Somit hat das Obergericht die Entschädigung pauschaliert begründet, ob- wohl sie kein «offensichtliches Missverhältnis» dartun konnte. Die Strafkam- mer hätte den Aufwand prüfen und aufgrund der Honorarnote konkret dartun müssen, was in welchem Verfahrensstadium denn angemessen sei. Sie ist

– zumal bei einer vorliegend deutlichen Kürzung – ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie verletzt damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründungselemente zu zusammengefassten Auf- wandpositionen helfen weder dem Verteidiger noch der Rechtsmittelinstanz zu verstehen, weshalb und inwieweit ein bestimmter Aufwand für eine kon- krete Verfahrenshandlung nötig oder unnötig sei. Bei einer solchen Begrün- dungspraxis könnte auch nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädi- gungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (vgl. obige Er- wägung 3.3). Die Strafkammer hat die Entschädigung schliesslich mit Ge- sichtspunkten bemessen, die sachfremd sind und wenig geeignet, um ein konkretes Honorar zu begründen, was eine Rechtsverletzung darstellt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Urteil des Obergerichts SST.2019.25 vom 21. Januar 2021, Dispositiv Ziff. 7.2 1. Absatz, ist damit aufzuheben.

E. 7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

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Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).

E. 7.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. schon die Entscheide vom

5. Februar 2020 BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss auf- zuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Straf- kammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 8.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er beantragt in seiner Honorarnote Fr. 2'708.20 zuzüglich MwSt. (act. 5.1), also Fr. 2'916.73, was vorliegend angemessen erscheint. Das Obergericht des

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Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'916.73 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des Ur- teils des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 21. Januar 2021, wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, da- mit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2019.25 neu entscheide.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2021.38 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'916.73 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.38

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. war seit dem 7. März 2019 amtlicher Verteidigter von B. Die Kantonale Staatsanwaltschaft in Aarau warf B. vor, ab 18. September 2014 trotz Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Arzt tätig gewesen zu sein. Indem er dennoch als Arzt Dokumente ausgestellt habe (Rezept, Ar- beitsunfähigkeitszeugnis, Berichte, Bescheinigungen), teilweise auch mit Phantasieunterschrift unter anderem Namen, habe er mehrfach Urkunden gefälscht. Mit Rechnungen habe er Krankenkassen betrogen. Er habe so- dann Arbeitnehmerbeiträge über gut Fr. 60'000.-- zweckentfremdet und nicht an die AHV-Ausgleichskasse weitergeleitet wie auch Quellensteuern abge- zogen, aber nicht der Steuerbehörde abgeliefert. Seine Einzelunternehmung (Familienpraxis seit 2006) fiel in Konkurs, wie auch die nach rechtskräftigem Entzug der Berufsausübungsbewilligung gegründete Aktiengesellschaft (Ärztezentrum). In diesem Zusammenhang habe er Misswirtschaft began- gen. Bei der Hausdurchsuchung habe er schliesslich Kantonspolizisten be- schimpft (z.B. schriftliche Quittierung des Durchsuchungsbefehls mit «von 'Affen' erhalten»).

B. Das Bezirksgericht Bremgarten/AG sprach B. mit Urteil vom 13. Juni 2019 (ST.2018.59, 89 Seiten) schuldig der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Be- willigung ab 14. Juni 2016 (§ 53 Abs. 1 lit. b GesG), der mehrfachen Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträ- gen (gemäss Art. 87 AHVG und zusätzlich Art. 76 BVG), der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG, § 256 StG AG) sowie der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Es sprach ihn teilweise von der mehr- fachen Urkundenfälschung und der Zweckentfremdung von Arbeitnehmer- beiträgen nach Art. 87 aAHVG sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB) frei. Es stellte das Verfahren wegen des Tatbestands der Tätigkeit (ab 18. Sep- tember 2014 bis 13. Juni 2016) als Arzt ohne Bewilligung zufolge Verjährung ein.

Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte B. im Urteil vom 13. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Es widerrief den bedingten Vollzug von Geldstrafen aus zwei früheren Entscheiden und verurteilte ihn zu einer Geld- strafe von Fr. 57'600.-- als Gesamtstrafe. Es verurteilte ihn weiter zu einer Busse von Fr. 10'000.-- und verwies ihn gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes. Das Gericht verwies die Forderungen der Privatkläger

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auf den Zivilweg, soweit es darauf eintrat. B. hatte die Verfahrenskosten zu tragen.

C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Juni 2019 erklärte Rechtsanwalt A. für B. am 8. November 2019 Berufung (3 Seiten) gegen die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Kos- tenverlegung. Er beantragte im Wesentlichen, er sei freizusprechen, für die Untersuchungshaft zu entschädigen und es sei auf den Landesverweis zu verzichten.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft erklärte am 29. November 2019 ihre An- schlussberufung (2 Seiten). Sie focht die Freisprüche bezüglich Urkunden- fälschungen und der Beschimpfung an. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und stellte Anträge zur Geldstrafe. Es sei sodann ein Zeuge einzuvernehmen.

D. Die Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend «Obergericht» oder «Straf- kammer») ordnete mit Verfügung vom 7. Januar 2020 das mündliche Ver- fahren an (Verhandlung mit zwei Parteivorträgen) und setzte zugleich Frist zur schriftlichen Begründung von Berufung und Anschlussberufung.

E. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erstattete am 24. Januar 2020 die Begrün- dung ihrer Anschlussberufung (7 eng beschriebene Seiten). Sie bezeichnete einleitend das Verfahren als umfangreich und teilweise auch rechtlich an- spruchsvoll (S. 2). Sie begründete auf rund 1 Seite, warum bezüglich 174 Krankenkassenabrechnungen ein Schuldspruch zu erfolgen habe, ob- wohl sie der Vorinstanz nicht resp. nur in Übersichten vorlagen. Ein solcher habe auch bezüglich 313 weiterer Krankenkassenabrechnungen zu erfolgen (rund 3 Seiten). Das Gericht hätte einen Zeugen einvernehmen können und die Beweislage genüge für einen Schuldspruch. Die Begründung gegen den Freispruch bezüglich der Beschimpfung nahm eine weitere Seite in An- spruch. Die Anträge erwähnen die Geldstrafe nicht mehr.

Nach mehrfacher Fristerstreckung liess B. von Rechtsanwalt A. am 29. Mai 2020 die Berufung begründen (42 Seiten). Er hielt an den gestellten Anträ- gen fest, begründete sie einzeln und beantragte, es seien 4 Zeugen einzu- vernehmen.

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F. Die Kantonale Staatsanwaltschaft reichte die Berufungsantwort am 18. Juni 2020 ein (12 eng beschriebene Seiten). Nach mehrfacher Fristerstreckung beantwortete RA A. am 17. August 2020 für B. die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (7 Seiten). Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien ab- zuweisen. Er reichte die Anmeldung von B. zum Bezug einer AHV-Rente ein und nahm darauf beim Landesverweis (keine schwere Gefährdung durch eine zukünftige Berufsausübung mehr) Bezug.

G. Die Strafkammer des Obergerichts lud am 17. August 2020 zur Berufungs- verhandlung auf den 21. Januar 2021. Sie sah die Einvernahme von 5 Zeu- gen und des Beschuldigten vor, jeweils zwei Parteivorträge und das letzte Wort des Beschuldigten.

Am 28. September 2020 verzichtete die Strafkammer auf die Einvernahme eines Zeugen, da sie ihn nicht vorladen könne. Sie zog am 23. November 2020 dessen Migrationsakten bei.

Am 21. Dezember 2020 beantragte RA A., die angesetzte Berufungsver- handlung sei angesichts der Epidemie zu verschieben (gut 1 Seite). Am

19. Januar 2021 teilte er der Strafkammer mit (2 Seiten), B. habe Kontakt mit einer an COVID-19 infizierte Person gehabt. Er sei gemäss den aktuellen Vorgaben der Justizleitung nicht berechtigt, an Verhandlungen teilzuneh- men. Die Verhandlung sei zu verschieben, allenfalls sei B. die Teilnahme in einem separaten Zimmer mit Videoübertragung zu ermöglichen.

H. Am 21. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Sie dauerte inklu- sive Urteilseröffnung rund 6 Stunden (08.15 Uhr bis 14.20 Uhr). Eine der vier noch geladenen Zeugen war krankheitshalber entschuldigt. B. folgte der Ver- handlung per Videokonferenz aus einem separaten Raum. Das Protokoll umfasste 34 Seiten. Die Plädoyer-Notizen von RA A. waren 9 Seiten lang (zwei Vorträge), diejenigen der Staatsanwaltschaft gut 34 Seiten.

Rechtsanwalt A. reichte an der Verhandlung seine Honorarnote per 20. Ja- nuar 2021 ein. Sie wies einen Aufwand von 91.47 Stunden auf. Die geltend gemachte Entschädigung als amtlicher Verteidigung betrug Fr. 21'277.60 zuzüglich Mehrwertsteuer, teilweise mit einem Stundenansatz von mehr als Fr. 200.--.

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I. Die Strafkammer des Obergerichts stellte die Verjährung in einzelnen Ankla- gepunkte fest, sprach den B. in einzelnen Anklagepunkte frei und verurteilte ihn am 21. Januar 2021 zur 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt wegen mehr- facher Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG, Wider- handlung gegen das BVG, mehrfacher Widerhandlung gegen das BG über die direkte Bundessteuer, der Misswirtschaft und mehrfacher Beschimpfung (Verfahren SST.2019.250; Urteil von 57 Seiten). Es setzte die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 11'465.-- fest. Dies entspricht einer Kürzung von über 50%.

J. Gegen die Kürzung seines Honorars im Urteil vom 21. Januar 2021 (Zustel- lung 29. Januar 2021) erhob Rechtsanwalt A. am 8. Februar 2021 Be- schwerde. Die Vernehmlassung des Obergerichts zur Beschwerde datiert vom 11. Februar 2021 (act. 3); die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung vom 24. Februar 2021.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-

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messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für 2/3 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren rückzahlungspflichtig (act. 3 S. 3).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Der Antrag ist abzuweisen.

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-

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treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

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Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).

4.

4.1 Der Verteidiger legt in seiner Honorarnote den Aufwand vom 26. Juni 2019 bis 21. Januar 2021 nach Tag, Arbeitsgegenstand sowie Umfang der Arbeit dar (vgl. act. 1.2). Für die vorläufige schriftliche Berufungsbegründung (42 Seiten) sowie die Vorbereitung des Plädoyers der Berufungsverhand- lung (9 Seiten) weist er 52.9 Stunden Aufwand aus. Für die Korrespondenz mit und vor allem vom Beschuldigten sowie seine Instruktionen für die Beru- fungsverhandlung verrechnet die Honorarnote einen Aufwand von 11.21 Stunden. Der Verteidiger macht im vorliegenden Honorarbeschwerde- verfahren insgesamt 88.47 Stunden Aufwand à Fr. 200 geltend, was inkl. MwSt. und Auslagen Fr. 19'242.30 ergibt. 4.2 Für die Strafkammer ist der Aufwand unter Berücksichtigung des Umfangs der Strafsache überhöht, weshalb er zu kürzen sei. Der amtliche Verteidiger sei mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzli- chen Verfahren vertraut. Er habe keine neue Strategie verfolgt und sich weit- gehend wiederholt. Deshalb dürfe auch berücksichtigt werden, dass der Ver- teidiger bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 49'663.50 entschädigt wurde. Mit diesem Betrag seien auch Aufwendungen abgegolten, welche die Ausarbeitung von Berufungsbegründung und Plädoyer erheblich vereinfacht hätten. Es habe auf bereits Erörtertes, Erwogenes, Abgeklärtes und Ge- schriebenes zurückgegriffen werden können. Angefochten seien zudem nur Teile des erstinstanzlichen Urteils. Der geltend gemachte Aufwand sei auf- grund der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen und unter Berück- sichtigung der vielen Wiederholungen deutlich überhöht (Urteil des Oberge- richts SST.2019.250 vom 21. Januar 2021 E. 20.2 S. 52; act. 3 Vernehmlas- sung). 4.3 Der Verteidiger moniert (act. 1, 5), das Obergericht habe die einzelnen Auf- wandspositionen im Kern nach einer pauschalen Gesamtbeurteilung des geltend gemachten Aufwandes gekürzt. Das Obergericht gehe davon aus, dass seine Rechnung «unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegen- den Strafsache als überhöht» (Zitat Obergericht) zu erachten und «deshalb zu kürzen» (Zitat Obergericht) sei. Die Kürzung sei nach abstrakten Motiven erfolgt statt auf einzelne angeblich unnötige Aufwandspositionen konkret ein- zugehen. Relevant seien nicht abstrakte Frankenbeträge, sondern deren

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Verhältnis zu den angefallenen, für eine wirksame Verteidigung notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeiten. Der Verteidiger legt dar, er habe im Berufungsverfahren für seinen Mandan- ten ein wesentlich günstigeres Urteil erwirkt. Entgegen der sinngemässen Behauptung des Obergerichts habe er nicht einfach Textbausteine und Ar- gumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren eingesetzt. Die Strafkammer lege nicht dar, welche Ausführungen unnötig gewesen seien und verletze damit sein rechtliches Gehör. Sie mache denn auch zu Recht nicht geltend, er habe nicht die richtigen Themen angesprochen oder unnötige Ausschwei- fungen oder Bemerkungen verfasst. Die Strafkammer sei nicht in der Lage gewesen, ein offensichtliches Missverhältnis zum Umfang und zur Schwie- rigkeit des Falles darzutun. Sie nehme damit im Ergebnis eine verdeckte un- zulässige Pauschalisierung seiner Entschädigung vor. Sie hätte gerade so gut behaupten können, eine Reduktion der Aufwandspositionen auf 5 Stun- den sei angemessen. Die «Begründung» des Obergerichts wäre auch dafür weder mehr noch weniger nachvollziehbar. Er tappe im Dunkeln, welchen Aufwand die Strafkammer honoriert und welchen nicht. 4.4 Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesge- richt unterstrich, dass eine Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorar- rechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungssachen vor

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(§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demge- genüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Entsprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. 4.5 Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Es bestehen keine Hinweise, dass das Bun- desgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offen- sichtlichen Missverhältnis kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). 4.6 Das obergerichtliche Vorgehen bei Entschädigungen gab in einem anderen Fall Anlass zu Worten der Sorge und Mahnung (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Das Obergericht behauptet zwar, dass der anwaltliche Aufwand deutlich überhöht sei; diese Behauptung begründet aber noch kein «offensichtliches Missverhältnis». Der Beschwer- dekammer springt ein solches Missverhältnis auch nicht ins Auge: Über den Klienten des Verteidigers war ein Füllhorn von Straftatbeständen ausgegos- sen, basierend auf 11'000 Seiten Untersuchungsakten. Angefochten war die gesamte erstinstanzliche Verurteilung. Es galt, umfangreiche Eingaben zu machen und zu beantworten. Der Verteidiger erwirkte aufgrund von Verfol- gungsverjährung 2 zusätzliche Teilfreisprüche. Der Verteidiger erreichte im Berufungsverfahren eine deutliche Strafreduktion – die vom Bezirksgericht verhängte Strafe von 3 Jahren Gefängnis unbedingt und einer Geldstrafe von Fr. 57'600 reduzierte die Strafkammer auf 18 Monate Gefängnis bedingt und eine Geldstrafe von Fr. 14'400.--. Die Strafkammer anerkennt, dass es sich beim Klienten um eine anspruchsvolle Persönlichkeit handelt (Urteil des Obergerichts SST.2019.25 vom 21. Januar 2021 E. 20.2 S. 52). Auch dies schafft beim Verteidiger Aufwand. Das Obergericht hat sodann zusätzlich eine schriftliche Berufungsbegründung verlangt, was im grundsätzlich münd- lichen Berufungsverfahren bei den Parteien weiteren Aufwand schafft. Der Verteidiger macht im vorliegenden Honorarbeschwerdeverfahren insgesamt 88.47 Stunden Aufwand geltend. Das Obergericht zeigt nicht auf, wie dieser

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Aufwand des Verteidigers zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen soll.

5.

5.1 Ein «offensichtliches Missverhältnis» wäre im Kanton Aargau Vorausset- zung, um den amtlichen Verteidiger mit pauschalierter Begründung zu ent- schädigen. Kann die Strafkammer vorliegend kein offensichtliches Missver- hältnis nachvollziehbar begründen, hat sie die Entschädigung nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Anwaltes zu bemessen (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG) und festzusetzen auf Grund einer Rechnung des Anwaltes (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. 5.2 Die Strafkammer hat zudem ihr Ermessen in zweierlei Hinsicht nach sach- fremden und wenig geeigneten Gesichtspunkten ausgeübt und hat so ihr Er- messen missbraucht. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). 5.3 Zum einen berücksichtigt das Obergericht den Aufwand im Verfahren vor Bezirksgericht. Mit diesem Betrag seien gemäss Obergericht auch Aufwen- dungen abgegolten, welche die Ausarbeitung von Berufungsbegründung

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und Plädoyer erheblich vereinfacht hätten. Es habe auf bereits Erörtertes, Erwogenes, Abgeklärtes und Geschriebenes zurückgegriffen werden kön- nen. – Jedoch geht jedem Berufungsverfahren ein erstinstanzliches Verfah- ren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Kriterien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers im Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts all- gemein zu begründen. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und an- gemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweise des Oberge- richts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Ver- fahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). 5.4 Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie die angeblichen «weitgehend blossen Wiederholungen» den erforderlichen Aufwand genau reduzieren sollen. (1) Geht es darum, dass der Verteidiger vieles aus früheren Ausführungen schlicht kopiert hat? Die Strafkammer macht dies so freilich nicht geltend. Sie benennt auch nicht Absätze oder Seiten, die einfach kopiert worden seien. Ein schriftlich ausformuliertes mündliches Plädoyer könnte auch nicht ohne weiteres in eine schriftliche Prozesseingabe umformatiert werden. Die Redaktion benötigt ihre Zeit, selbst wenn der Verteidiger gewisse Formulie- rungen wiederholen sollte, die aus seiner Sicht einen Punkt besonders gut getroffen hatten. (2) Hätte der Verteidiger nach Ansicht des Obergerichts eventuell vieles aus früheren Ausführungen kopieren müssen, um Aufwand zu reduzieren? Ein solches Verlangen stiesse sich daran, dass das Berufungsverfahren keine reine Verlängerung des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern im Umfang der Berufungserklärung ein neuer Prozess über dieselbe Sache. Nach einem erstinstanzlichen Urteil gilt es für den Verteidiger nicht nur Erwägungen zu- sammenzufassen, auch Argumente gilt es neu zu tarieren. Ein Verteidiger ist

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nicht gehalten, seine Ausführungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema be- schlagen. Er darf sie rhetorisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch nochmals kurz in die Untersuchungsakten schauen dür- fen, gerade weil die Vorinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. (3) Geht es um die Dossierkenntnis, also die Erinnerung an Einzelheiten aus den Untersuchungsakten? Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Es mässigt normalerweise die Zeit für das Aktenstudium, nicht zwingend aber (wie soeben dargelegt) auch die Zeit für die Redaktion von Eingaben. Auch ist hierbei die seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verstri- chene Zeit massgeblich – nach Monaten und anderen Fällen des Verteidi- gers ist manches nicht mehr frisch und präzise genug im Gedächtnis.

6. Somit hat das Obergericht die Entschädigung pauschaliert begründet, ob- wohl sie kein «offensichtliches Missverhältnis» dartun konnte. Die Strafkam- mer hätte den Aufwand prüfen und aufgrund der Honorarnote konkret dartun müssen, was in welchem Verfahrensstadium denn angemessen sei. Sie ist

– zumal bei einer vorliegend deutlichen Kürzung – ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie verletzt damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründungselemente zu zusammengefassten Auf- wandpositionen helfen weder dem Verteidiger noch der Rechtsmittelinstanz zu verstehen, weshalb und inwieweit ein bestimmter Aufwand für eine kon- krete Verfahrenshandlung nötig oder unnötig sei. Bei einer solchen Begrün- dungspraxis könnte auch nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädi- gungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (vgl. obige Er- wägung 3.3). Die Strafkammer hat die Entschädigung schliesslich mit Ge- sichtspunkten bemessen, die sachfremd sind und wenig geeignet, um ein konkretes Honorar zu begründen, was eine Rechtsverletzung darstellt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Urteil des Obergerichts SST.2019.25 vom 21. Januar 2021, Dispositiv Ziff. 7.2 1. Absatz, ist damit aufzuheben.

7.

7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

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Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 7.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. schon die Entscheide vom

5. Februar 2020 BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss auf- zuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Straf- kammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung zurückzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 8.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er beantragt in seiner Honorarnote Fr. 2'708.20 zuzüglich MwSt. (act. 5.1), also Fr. 2'916.73, was vorliegend angemessen erscheint. Das Obergericht des

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Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbe- schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'916.73 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 7.2, 1. Absatz, des Ur- teils des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 21. Januar 2021, wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, da- mit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2019.25 neu entscheide.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2021.38 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'916.73 zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).