Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm warf B. vor, zwischen dem 22. November 2013 und dem
15. November 2017 insgesamt zwölf Einbruchdiebstähle begangen zu ha- ben, mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 94'500.-- und einem Sachschaden von rund Fr. 40'600.--. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte B. am 11. April 2019 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und bestrafte ihn, teilweise als Zu- satzstrafe, mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Urteil von 39 Seiten). Auf den Antrag, ihn auch des Landes zu verweisen, trat das Bezirksgericht nicht ein.
B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte am 15. August 2019 Beru- fung gegen das Urteil des Bezirksgerichts an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"). Sie bean- tragte, B. sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverwei- sung sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Der Vertei- diger verzichtete darauf, Berufung zu erklären. Am 20. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Verteidiger verzichtete am 7. Oktober 2019 auf eine "vorgängige" schriftliche Berufungsantwort. Die Strafkammer erliess am 26. November und 13. De- zember 2019 Verfügungen, womit sie dem Verteidiger unklare fremdspra- chige Eingaben von B. weiterleitete (Urk. 45–49). Diese finden sich nicht in den Akten. Gemäss dem Verteidiger seien es umfangreiche Eingaben ge- wesen (act. 1 S. 5). Am 18. Dezember 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Rechtsanwalt A. überbrachte dabei seine Honorarnote über insgesamt Fr. 3'741.55 (13.83h Aufwand). Mit Urteil vom gleichen Tag verwies die Straf- kammer B. für 15 Jahre des Landes, mit Wirkung für den ganzen Schengen- raum und daher mit Eintrag im SIS. Sie entschädigte den amtlichen Vertei- diger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'250.-- (SST.2019.191 Ziffer 6.2,
1. Absatz, des Urteilsdispositivs). Dies entspricht einer Reduktion um rund 40%.
C. Rechtsanwalt A. gelangte am 30. Dezember 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er sei als amtlicher Verteidiger für das Verfahren vor der Strafkammer im Umfang von Fr. 3'666.35 zu entschädigen (act. 1).
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Die Strafkammer beantragt am 9. Januar 2020, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 3). Das Gericht brachte diese Eingabe Rechtsanwalt A. am
13. Januar 2020 zur Kenntnis (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
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Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).
2.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil Strafkammer vom 18. Dezember 2019 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'250.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 3'666.35. Er beträgt somit Fr. 1'416.35. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Einzel- richterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
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lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 18. Dezember 2019 rechnet im Wesentlichen jede Tätigkeit einzeln ab (act. 1.2). Hauptpositionen sind die Vorbereitung des Plädoyers (4h), die Besprechung mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt (JVA; 2 ½ h inkl. Weg), die Berufungsverhand- lung (2h 50min) sowie die geschätzte Dauer der Nachbesprechung in der JVA (2 ½ h inkl. Weg). In der Honorarforderung enthalten sind zwei Rech- nungen der Dolmetscherin (13.09.2019 Fr. 261.--; 9.12.2019 Fr. 241.80). Rechtsanwalt A. verrechnete Fr. 2'766.-- für 13.83 Stunden Aufwand, zuzüg- lich Auslagen von Fr. 203.80 (inkl. MwSt.) und Dolmetscherkosten von
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Fr. 558.80 ergebe dies Fr. 3'741.55. Prozessual ging es darum, die Einga- ben der Staatanwaltschaft zu verarbeiten, dem Verteidiger vom Obergericht zugeleitete Korrespondenz des Beschuldigten zu bearbeiten sowie das Plä- doyer der Hauptverhandlung vorzubereiten. Der Verteidiger brachte auch mittels Spitaldokumentation den Gesundheitszustand des Beschuldigten ein. Grobthematisch machte der Verteidiger Ausführungen zur Zulässigkeit einer Landesverweisung und eventualiter zu deren Dauer. Die Strafkammer kürzt in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2019 den geltend gemachten Aufwand im Wesentlichen mit der Begründung (act. 1.1 S. 8 Ziff. 3.2), das Berufungsverfahren habe sich auf den Teilaspekt der Landes- verweisung beschränkt. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fra- gen seien weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders kom- plex. Rechtsanwalt A. sei mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen be- reits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut, wo er für 82.08 Stunden mit Fr. 20'614.85 entschädigt worden sei. Andernorts schätzt die Strafkammer diesen Betrag als sehr hoch ein, worauf mangels Anfech- tung indes nicht mehr zurückzukommen sei (S. 9 Ziff. 4.2, 1. Absatz). Im Be- rufungsverfahren könne die Strafkammer nicht unbesehen auf die insgesamt klar überhöhte Kostennote abstellen. Angemessen sei (soweit nicht bereits von der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten) vielmehr ein Aufwand von rund 9 Stunden (anstelle von 13.83h): 1 Stunde für notwendige Bespre- chungen/Kontakte mit dem Beschuldigten; 3 ½ Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung samt Plädoyer; 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit sowie kurze Nachbesprechung mit amtlichem Dolmetscher; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen. Die Auslagen wurden gestützt auf § 13 AnwT/AG auf 3% veranlagt und Rechtsanwalt A. zusammen mit der Mehrwertsteuer und teilweise entschädigten Dolmetscherkosten von Fr. 241.80 gerundet eine Entschädigung von Fr. 2'250.-- zugesprochen.
3.3
3.3.1 Rechtsanwalt A. stellt in seiner Beschwerde zwar nicht seinen Aufwand je Aufwandskategorie zusammen (z.B. Besprechungen/Kontakte; Vorberei- tung der Berufungsverhandlung samt Plädoyer; etc.), begründet aber über- sichtlich die einzelnen Aufwendungen (act. 1 S. 9–11). Die Strafkammer habe sein Honorar festgelegt, ohne auf seine ausgewiesenen und erforder- lichen Aufwendungen einzugehen. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Der zeitliche Aufwand für die Besprechungen sei insbesondere wegen der Fremdsprachigkeit (Serbisch) des Beschuldigten etwas höher als in ver- gleichbaren Fällen. Die Strafkammer habe zudem mit Verfügungen vom
26. November und 13. Dezember 2019 (act. 1.4, 1.5) umfangreiche serbisch- sprachige Eingaben dem Verteidiger weitergeleitet, da dem Gericht nicht klar
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gewesen sei, um was es darin gehe. Auch dies habe ihm Aufwand verur- sacht. Es liege auch hinsichtlich der Landesverweisung kein Standardfall vor, da die Frage der Rückwirkung bzw. des Übergangsrechts bei Kollektiv- delikten mit Bezug auf die zum 1. Oktober 2016 eingeführte Landesverwei- sung nicht abschliessend beantwortet sei. Angesichts seiner detaillierten Aufstellung sei die pauschale Entschädigung seiner Auslagen unzulässig. Sie decke Auslagen wie die Fahrtkosten in die JVA Lenzburg und zur Berufungsverhandlung kaum nur je in eine Richtung ab, geschweige denn die übrigen Auslagen wie Parkgebühren, Postgebüh- ren, Papier, Telefon etc. Er beharre auf den ausgewiesenen Fr. 189.20 plus Dolmetscherkosten. Er verzichte auf die offene Nachforderung von Fr. 75.20 für Dolmetscher-Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit weise er eine Honorarforderung von insgesamt noch Fr. 3'666.35 aus. 3.3.2 Die Strafkammer ergänzt am 9. Januar 2020, sie habe im Urteil die entschä- digungspflichtigen Positionen aufgelistet und den dafür angemessenen Zeit- aufwand genannt. Das Bundesgericht habe dieses Vorgehen im Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 geschützt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint. Die Entschädigung sei zurecht pauschal be- messen worden. Die Berufung habe sich auf wenige Punkte der Landesverweisung be- schränkt. Es sei, neben der Dauer und ihrer Eintragung im SIS, darum ge- gangen, ob sie angeordnet werden könne. Ein Teil der Einbruchdiebstähle sei vor Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung verübt wor- den. Kein Thema sei die Härtefallklausel gewesen. Die Landesverweisung sei bereits vor Bezirksgericht ein Thema gewesen. Der Verteidiger sei für das dortige Verfahren mit Fr. 20'614.85 entschädigt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil dieser Entschädigung auch den notwendigen und angemessenen Aufwand hinsichtlich der Frage der Landesverweisung ab- gedeckt habe, inkl. dem damit einhergehenden Besprechungsaufwand. Der Verteidiger habe ohne Weiteres auf den bereits erfolgten und entschädigten Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen bzw. nahtlos daran anschliessen können. Die Landesverweisung habe keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso im Berufungs- verfahren nochmals zwei Besprechungen in der JVA von je 1 ½ Stunden plus Weg notwendig und angemessen sein sollen; dies sei in der Beschwerde auch nicht dargetan worden. Eine Besprechung hätte direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung am Gericht erfolgen können. Die Strafkammer weist abschliessend darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei.
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3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote des amtlichen Verteidigers aus:
• Vertrautheit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Die Berufung betreffe nur den Teilaspekt der Landesverweisung und betreffe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplexe Fragen.
Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Es werden weiter das Thema und die Komplexität der Berufung genannt. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, zeigen aber nicht die kon- kreten Entscheidungskriterien auf. Unklar bleibt, was an den rund 4 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung überhöht sein soll, wenn es doch auch darum ging, ob eine Landesverweisung überhaupt möglich sei. Die Be- gründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin generisch. Es ist kein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Ent-
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schädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Honorarfestsetzung er- laubte.
3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur- teil der Strafkammer seien rund 9 Stunden (anstelle von 13.83h) angemes- sen: 1 Stunde für notwendige Besprechungen/Kontakte mit dem Beschuldig- ten; 3 ½ Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung samt Plä- doyer; 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Rei- sezeit sowie kurze Nachbesprechung mit amtlichem Dolmetscher; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen. Massgeblich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafkammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen. Die Strafkammer bemisst die Pau- schale nur ungenügend nach den konkreten Verhältnissen. Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Bemessung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Begründung nicht zuverlässig überprüft werden. In der Vernehmlassung verneint die Strafkammer immerhin, dass die Nachbesprechung in der JVA nötig gewesen sei. Der Verteidiger brachte dazu indes vor, er habe im Gericht nach der Hauptverhandlung keinen Be- sprechungsraum benutzen können, sondern hätte in der öffentlichen Ein- gangshalle in Anwesenheit zweier Kantonspolizisten das soeben gefällte und schriftlich nicht vorliegende Urteil mit dem Mandanten besprechen müs- sen (act. 1 S. 7, 11 Beschwerde). Das ist nachvollziehbar; die Strafkammer äussert sich dazu nicht. Sollten die drei Begründungspunkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pauschale eingeflossen sein, so wäre dies zumindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einar- beitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor Obergericht. Dem Rechtsmittelsys- tem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Die Verteidigung muss sich mit der Begründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staats- anwaltschaft (vorliegend Berufungserklärung inkl. schriftliche Berufungsbe- gründung) auseinandersetzen. Die Strafkammer leitete dem Verteidiger überdies umfangreiche fremdsprachige Eingaben weiter und sie verlangte oder wünschte vom Verteidiger zusätzlich eine schriftliche Begründung der
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Berufung. Der Verteidiger hatte darzutun, dass die StPO eine solche nicht vorsehe, was deren Aufwand ersparte. Schliesslich kann eine prozentuale Entschädigung von Auslagen bei eher geringem Honorar dazu führen, dass unabdingbarer Aufwand nicht abgegolten wird.
3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. Die Strafkammer verweist in der Vernehmlassung auf das Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019, worin das Bundesgericht ausdrück- lich anerkannt habe, dass bei einer Begründung wie der vorliegenden keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruches auf rechtliches Ge- hör vorliege. Diese Argumentation geht fehl. Honorare sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les festzusetzen (vgl. obige Erwägung 3.1); das zitierte Urteil des Bundesge- richts erging zu einer (vom Obergericht nochmals gekürzten) Entschädigung des Bezirksgerichts Aarau in einem anderen Verfahren. Es handelt sich beim zitierten Urteil auch nicht um einen Leitentscheid mit Erwägungen, die über den konkreten Fall hinausgehen. Im Gegenteil war in jenem Verfahren mass- geblich, dass der Verteidiger nur pauschale Kritik übte.
3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorge- sehen ist – so belässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Be- schuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.
3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse
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über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f.
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vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V
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387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziffer 6.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt A. macht in seiner Beschwerde pauschal einen Aufwand von "mindestens ca. 6 Stunden" geltend. Dies erscheint als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfah- ren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 November 2017 insgesamt zwölf Einbruchdiebstähle begangen zu ha- ben, mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 94'500.-- und einem Sachschaden von rund Fr. 40'600.--. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte B. am 11. April 2019 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und bestrafte ihn, teilweise als Zu- satzstrafe, mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Urteil von 39 Seiten). Auf den Antrag, ihn auch des Landes zu verweisen, trat das Bezirksgericht nicht ein.
B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte am 15. August 2019 Beru- fung gegen das Urteil des Bezirksgerichts an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"). Sie bean- tragte, B. sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverwei- sung sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Der Vertei- diger verzichtete darauf, Berufung zu erklären. Am 20. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Verteidiger verzichtete am 7. Oktober 2019 auf eine "vorgängige" schriftliche Berufungsantwort. Die Strafkammer erliess am 26. November und 13. De- zember 2019 Verfügungen, womit sie dem Verteidiger unklare fremdspra- chige Eingaben von B. weiterleitete (Urk. 45–49). Diese finden sich nicht in den Akten. Gemäss dem Verteidiger seien es umfangreiche Eingaben ge- wesen (act. 1 S. 5). Am 18. Dezember 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Rechtsanwalt A. überbrachte dabei seine Honorarnote über insgesamt Fr. 3'741.55 (13.83h Aufwand). Mit Urteil vom gleichen Tag verwies die Straf- kammer B. für 15 Jahre des Landes, mit Wirkung für den ganzen Schengen- raum und daher mit Eintrag im SIS. Sie entschädigte den amtlichen Vertei- diger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'250.-- (SST.2019.191 Ziffer 6.2,
1. Absatz, des Urteilsdispositivs). Dies entspricht einer Reduktion um rund 40%.
C. Rechtsanwalt A. gelangte am 30. Dezember 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er sei als amtlicher Verteidiger für das Verfahren vor der Strafkammer im Umfang von Fr. 3'666.35 zu entschädigen (act. 1).
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Die Strafkammer beantragt am 9. Januar 2020, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 3). Das Gericht brachte diese Eingabe Rechtsanwalt A. am
13. Januar 2020 zur Kenntnis (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
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Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).
2.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil Strafkammer vom 18. Dezember 2019 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'250.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 3'666.35. Er beträgt somit Fr. 1'416.35. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Einzel- richterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
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lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 18. Dezember 2019 rechnet im Wesentlichen jede Tätigkeit einzeln ab (act. 1.2). Hauptpositionen sind die Vorbereitung des Plädoyers (4h), die Besprechung mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt (JVA; 2 ½ h inkl. Weg), die Berufungsverhand- lung (2h 50min) sowie die geschätzte Dauer der Nachbesprechung in der JVA (2 ½ h inkl. Weg). In der Honorarforderung enthalten sind zwei Rech- nungen der Dolmetscherin (13.09.2019 Fr. 261.--; 9.12.2019 Fr. 241.80). Rechtsanwalt A. verrechnete Fr. 2'766.-- für 13.83 Stunden Aufwand, zuzüg- lich Auslagen von Fr. 203.80 (inkl. MwSt.) und Dolmetscherkosten von
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Fr. 558.80 ergebe dies Fr. 3'741.55. Prozessual ging es darum, die Einga- ben der Staatanwaltschaft zu verarbeiten, dem Verteidiger vom Obergericht zugeleitete Korrespondenz des Beschuldigten zu bearbeiten sowie das Plä- doyer der Hauptverhandlung vorzubereiten. Der Verteidiger brachte auch mittels Spitaldokumentation den Gesundheitszustand des Beschuldigten ein. Grobthematisch machte der Verteidiger Ausführungen zur Zulässigkeit einer Landesverweisung und eventualiter zu deren Dauer. Die Strafkammer kürzt in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2019 den geltend gemachten Aufwand im Wesentlichen mit der Begründung (act. 1.1 S. 8 Ziff. 3.2), das Berufungsverfahren habe sich auf den Teilaspekt der Landes- verweisung beschränkt. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fra- gen seien weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders kom- plex. Rechtsanwalt A. sei mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen be- reits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut, wo er für 82.08 Stunden mit Fr. 20'614.85 entschädigt worden sei. Andernorts schätzt die Strafkammer diesen Betrag als sehr hoch ein, worauf mangels Anfech- tung indes nicht mehr zurückzukommen sei (S. 9 Ziff. 4.2, 1. Absatz). Im Be- rufungsverfahren könne die Strafkammer nicht unbesehen auf die insgesamt klar überhöhte Kostennote abstellen. Angemessen sei (soweit nicht bereits von der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten) vielmehr ein Aufwand von rund 9 Stunden (anstelle von 13.83h): 1 Stunde für notwendige Bespre- chungen/Kontakte mit dem Beschuldigten; 3 ½ Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung samt Plädoyer; 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit sowie kurze Nachbesprechung mit amtlichem Dolmetscher; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen. Die Auslagen wurden gestützt auf § 13 AnwT/AG auf 3% veranlagt und Rechtsanwalt A. zusammen mit der Mehrwertsteuer und teilweise entschädigten Dolmetscherkosten von Fr. 241.80 gerundet eine Entschädigung von Fr. 2'250.-- zugesprochen.
3.3
3.3.1 Rechtsanwalt A. stellt in seiner Beschwerde zwar nicht seinen Aufwand je Aufwandskategorie zusammen (z.B. Besprechungen/Kontakte; Vorberei- tung der Berufungsverhandlung samt Plädoyer; etc.), begründet aber über- sichtlich die einzelnen Aufwendungen (act. 1 S. 9–11). Die Strafkammer habe sein Honorar festgelegt, ohne auf seine ausgewiesenen und erforder- lichen Aufwendungen einzugehen. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Der zeitliche Aufwand für die Besprechungen sei insbesondere wegen der Fremdsprachigkeit (Serbisch) des Beschuldigten etwas höher als in ver- gleichbaren Fällen. Die Strafkammer habe zudem mit Verfügungen vom
26. November und 13. Dezember 2019 (act. 1.4, 1.5) umfangreiche serbisch- sprachige Eingaben dem Verteidiger weitergeleitet, da dem Gericht nicht klar
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gewesen sei, um was es darin gehe. Auch dies habe ihm Aufwand verur- sacht. Es liege auch hinsichtlich der Landesverweisung kein Standardfall vor, da die Frage der Rückwirkung bzw. des Übergangsrechts bei Kollektiv- delikten mit Bezug auf die zum 1. Oktober 2016 eingeführte Landesverwei- sung nicht abschliessend beantwortet sei. Angesichts seiner detaillierten Aufstellung sei die pauschale Entschädigung seiner Auslagen unzulässig. Sie decke Auslagen wie die Fahrtkosten in die JVA Lenzburg und zur Berufungsverhandlung kaum nur je in eine Richtung ab, geschweige denn die übrigen Auslagen wie Parkgebühren, Postgebüh- ren, Papier, Telefon etc. Er beharre auf den ausgewiesenen Fr. 189.20 plus Dolmetscherkosten. Er verzichte auf die offene Nachforderung von Fr. 75.20 für Dolmetscher-Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit weise er eine Honorarforderung von insgesamt noch Fr. 3'666.35 aus. 3.3.2 Die Strafkammer ergänzt am 9. Januar 2020, sie habe im Urteil die entschä- digungspflichtigen Positionen aufgelistet und den dafür angemessenen Zeit- aufwand genannt. Das Bundesgericht habe dieses Vorgehen im Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 geschützt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint. Die Entschädigung sei zurecht pauschal be- messen worden. Die Berufung habe sich auf wenige Punkte der Landesverweisung be- schränkt. Es sei, neben der Dauer und ihrer Eintragung im SIS, darum ge- gangen, ob sie angeordnet werden könne. Ein Teil der Einbruchdiebstähle sei vor Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung verübt wor- den. Kein Thema sei die Härtefallklausel gewesen. Die Landesverweisung sei bereits vor Bezirksgericht ein Thema gewesen. Der Verteidiger sei für das dortige Verfahren mit Fr. 20'614.85 entschädigt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil dieser Entschädigung auch den notwendigen und angemessenen Aufwand hinsichtlich der Frage der Landesverweisung ab- gedeckt habe, inkl. dem damit einhergehenden Besprechungsaufwand. Der Verteidiger habe ohne Weiteres auf den bereits erfolgten und entschädigten Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen bzw. nahtlos daran anschliessen können. Die Landesverweisung habe keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso im Berufungs- verfahren nochmals zwei Besprechungen in der JVA von je 1 ½ Stunden plus Weg notwendig und angemessen sein sollen; dies sei in der Beschwerde auch nicht dargetan worden. Eine Besprechung hätte direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung am Gericht erfolgen können. Die Strafkammer weist abschliessend darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei.
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3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote des amtlichen Verteidigers aus:
• Vertrautheit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Die Berufung betreffe nur den Teilaspekt der Landesverweisung und betreffe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplexe Fragen.
Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Es werden weiter das Thema und die Komplexität der Berufung genannt. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, zeigen aber nicht die kon- kreten Entscheidungskriterien auf. Unklar bleibt, was an den rund 4 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung überhöht sein soll, wenn es doch auch darum ging, ob eine Landesverweisung überhaupt möglich sei. Die Be- gründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin generisch. Es ist kein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Ent-
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schädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Honorarfestsetzung er- laubte.
3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur- teil der Strafkammer seien rund 9 Stunden (anstelle von 13.83h) angemes- sen: 1 Stunde für notwendige Besprechungen/Kontakte mit dem Beschuldig- ten; 3 ½ Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung samt Plä- doyer; 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Rei- sezeit sowie kurze Nachbesprechung mit amtlichem Dolmetscher; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen. Massgeblich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafkammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen. Die Strafkammer bemisst die Pau- schale nur ungenügend nach den konkreten Verhältnissen. Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Bemessung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Begründung nicht zuverlässig überprüft werden. In der Vernehmlassung verneint die Strafkammer immerhin, dass die Nachbesprechung in der JVA nötig gewesen sei. Der Verteidiger brachte dazu indes vor, er habe im Gericht nach der Hauptverhandlung keinen Be- sprechungsraum benutzen können, sondern hätte in der öffentlichen Ein- gangshalle in Anwesenheit zweier Kantonspolizisten das soeben gefällte und schriftlich nicht vorliegende Urteil mit dem Mandanten besprechen müs- sen (act. 1 S. 7, 11 Beschwerde). Das ist nachvollziehbar; die Strafkammer äussert sich dazu nicht. Sollten die drei Begründungspunkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pauschale eingeflossen sein, so wäre dies zumindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einar- beitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor Obergericht. Dem Rechtsmittelsys- tem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Die Verteidigung muss sich mit der Begründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staats- anwaltschaft (vorliegend Berufungserklärung inkl. schriftliche Berufungsbe- gründung) auseinandersetzen. Die Strafkammer leitete dem Verteidiger überdies umfangreiche fremdsprachige Eingaben weiter und sie verlangte oder wünschte vom Verteidiger zusätzlich eine schriftliche Begründung der
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Berufung. Der Verteidiger hatte darzutun, dass die StPO eine solche nicht vorsehe, was deren Aufwand ersparte. Schliesslich kann eine prozentuale Entschädigung von Auslagen bei eher geringem Honorar dazu führen, dass unabdingbarer Aufwand nicht abgegolten wird.
3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. Die Strafkammer verweist in der Vernehmlassung auf das Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019, worin das Bundesgericht ausdrück- lich anerkannt habe, dass bei einer Begründung wie der vorliegenden keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruches auf rechtliches Ge- hör vorliege. Diese Argumentation geht fehl. Honorare sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les festzusetzen (vgl. obige Erwägung 3.1); das zitierte Urteil des Bundesge- richts erging zu einer (vom Obergericht nochmals gekürzten) Entschädigung des Bezirksgerichts Aarau in einem anderen Verfahren. Es handelt sich beim zitierten Urteil auch nicht um einen Leitentscheid mit Erwägungen, die über den konkreten Fall hinausgehen. Im Gegenteil war in jenem Verfahren mass- geblich, dass der Verteidiger nur pauschale Kritik übte.
3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorge- sehen ist – so belässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Be- schuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.
3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse
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über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f.
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vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V
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387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziffer 6.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt A. macht in seiner Beschwerde pauschal einen Aufwand von "mindestens ca. 6 Stunden" geltend. Dies erscheint als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfah- ren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 6.2 (1. Absatz) des Urteils vom 18. Dezember 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.
- Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2019.191 neu entscheide.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 5. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.1
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm warf B. vor, zwischen dem 22. November 2013 und dem
15. November 2017 insgesamt zwölf Einbruchdiebstähle begangen zu ha- ben, mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 94'500.-- und einem Sachschaden von rund Fr. 40'600.--. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte B. am 11. April 2019 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und bestrafte ihn, teilweise als Zu- satzstrafe, mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Urteil von 39 Seiten). Auf den Antrag, ihn auch des Landes zu verweisen, trat das Bezirksgericht nicht ein.
B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte am 15. August 2019 Beru- fung gegen das Urteil des Bezirksgerichts an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"). Sie bean- tragte, B. sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverwei- sung sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Der Vertei- diger verzichtete darauf, Berufung zu erklären. Am 20. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Verteidiger verzichtete am 7. Oktober 2019 auf eine "vorgängige" schriftliche Berufungsantwort. Die Strafkammer erliess am 26. November und 13. De- zember 2019 Verfügungen, womit sie dem Verteidiger unklare fremdspra- chige Eingaben von B. weiterleitete (Urk. 45–49). Diese finden sich nicht in den Akten. Gemäss dem Verteidiger seien es umfangreiche Eingaben ge- wesen (act. 1 S. 5). Am 18. Dezember 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Rechtsanwalt A. überbrachte dabei seine Honorarnote über insgesamt Fr. 3'741.55 (13.83h Aufwand). Mit Urteil vom gleichen Tag verwies die Straf- kammer B. für 15 Jahre des Landes, mit Wirkung für den ganzen Schengen- raum und daher mit Eintrag im SIS. Sie entschädigte den amtlichen Vertei- diger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'250.-- (SST.2019.191 Ziffer 6.2,
1. Absatz, des Urteilsdispositivs). Dies entspricht einer Reduktion um rund 40%.
C. Rechtsanwalt A. gelangte am 30. Dezember 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er sei als amtlicher Verteidiger für das Verfahren vor der Strafkammer im Umfang von Fr. 3'666.35 zu entschädigen (act. 1).
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Die Strafkammer beantragt am 9. Januar 2020, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 3). Das Gericht brachte diese Eingabe Rechtsanwalt A. am
13. Januar 2020 zur Kenntnis (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
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Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).
2.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil Strafkammer vom 18. Dezember 2019 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'250.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 3'666.35. Er beträgt somit Fr. 1'416.35. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Einzel- richterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
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lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 18. Dezember 2019 rechnet im Wesentlichen jede Tätigkeit einzeln ab (act. 1.2). Hauptpositionen sind die Vorbereitung des Plädoyers (4h), die Besprechung mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt (JVA; 2 ½ h inkl. Weg), die Berufungsverhand- lung (2h 50min) sowie die geschätzte Dauer der Nachbesprechung in der JVA (2 ½ h inkl. Weg). In der Honorarforderung enthalten sind zwei Rech- nungen der Dolmetscherin (13.09.2019 Fr. 261.--; 9.12.2019 Fr. 241.80). Rechtsanwalt A. verrechnete Fr. 2'766.-- für 13.83 Stunden Aufwand, zuzüg- lich Auslagen von Fr. 203.80 (inkl. MwSt.) und Dolmetscherkosten von
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Fr. 558.80 ergebe dies Fr. 3'741.55. Prozessual ging es darum, die Einga- ben der Staatanwaltschaft zu verarbeiten, dem Verteidiger vom Obergericht zugeleitete Korrespondenz des Beschuldigten zu bearbeiten sowie das Plä- doyer der Hauptverhandlung vorzubereiten. Der Verteidiger brachte auch mittels Spitaldokumentation den Gesundheitszustand des Beschuldigten ein. Grobthematisch machte der Verteidiger Ausführungen zur Zulässigkeit einer Landesverweisung und eventualiter zu deren Dauer. Die Strafkammer kürzt in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2019 den geltend gemachten Aufwand im Wesentlichen mit der Begründung (act. 1.1 S. 8 Ziff. 3.2), das Berufungsverfahren habe sich auf den Teilaspekt der Landes- verweisung beschränkt. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fra- gen seien weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders kom- plex. Rechtsanwalt A. sei mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen be- reits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut, wo er für 82.08 Stunden mit Fr. 20'614.85 entschädigt worden sei. Andernorts schätzt die Strafkammer diesen Betrag als sehr hoch ein, worauf mangels Anfech- tung indes nicht mehr zurückzukommen sei (S. 9 Ziff. 4.2, 1. Absatz). Im Be- rufungsverfahren könne die Strafkammer nicht unbesehen auf die insgesamt klar überhöhte Kostennote abstellen. Angemessen sei (soweit nicht bereits von der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten) vielmehr ein Aufwand von rund 9 Stunden (anstelle von 13.83h): 1 Stunde für notwendige Bespre- chungen/Kontakte mit dem Beschuldigten; 3 ½ Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung samt Plädoyer; 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit sowie kurze Nachbesprechung mit amtlichem Dolmetscher; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen. Die Auslagen wurden gestützt auf § 13 AnwT/AG auf 3% veranlagt und Rechtsanwalt A. zusammen mit der Mehrwertsteuer und teilweise entschädigten Dolmetscherkosten von Fr. 241.80 gerundet eine Entschädigung von Fr. 2'250.-- zugesprochen.
3.3
3.3.1 Rechtsanwalt A. stellt in seiner Beschwerde zwar nicht seinen Aufwand je Aufwandskategorie zusammen (z.B. Besprechungen/Kontakte; Vorberei- tung der Berufungsverhandlung samt Plädoyer; etc.), begründet aber über- sichtlich die einzelnen Aufwendungen (act. 1 S. 9–11). Die Strafkammer habe sein Honorar festgelegt, ohne auf seine ausgewiesenen und erforder- lichen Aufwendungen einzugehen. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Der zeitliche Aufwand für die Besprechungen sei insbesondere wegen der Fremdsprachigkeit (Serbisch) des Beschuldigten etwas höher als in ver- gleichbaren Fällen. Die Strafkammer habe zudem mit Verfügungen vom
26. November und 13. Dezember 2019 (act. 1.4, 1.5) umfangreiche serbisch- sprachige Eingaben dem Verteidiger weitergeleitet, da dem Gericht nicht klar
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gewesen sei, um was es darin gehe. Auch dies habe ihm Aufwand verur- sacht. Es liege auch hinsichtlich der Landesverweisung kein Standardfall vor, da die Frage der Rückwirkung bzw. des Übergangsrechts bei Kollektiv- delikten mit Bezug auf die zum 1. Oktober 2016 eingeführte Landesverwei- sung nicht abschliessend beantwortet sei. Angesichts seiner detaillierten Aufstellung sei die pauschale Entschädigung seiner Auslagen unzulässig. Sie decke Auslagen wie die Fahrtkosten in die JVA Lenzburg und zur Berufungsverhandlung kaum nur je in eine Richtung ab, geschweige denn die übrigen Auslagen wie Parkgebühren, Postgebüh- ren, Papier, Telefon etc. Er beharre auf den ausgewiesenen Fr. 189.20 plus Dolmetscherkosten. Er verzichte auf die offene Nachforderung von Fr. 75.20 für Dolmetscher-Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit weise er eine Honorarforderung von insgesamt noch Fr. 3'666.35 aus. 3.3.2 Die Strafkammer ergänzt am 9. Januar 2020, sie habe im Urteil die entschä- digungspflichtigen Positionen aufgelistet und den dafür angemessenen Zeit- aufwand genannt. Das Bundesgericht habe dieses Vorgehen im Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 geschützt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint. Die Entschädigung sei zurecht pauschal be- messen worden. Die Berufung habe sich auf wenige Punkte der Landesverweisung be- schränkt. Es sei, neben der Dauer und ihrer Eintragung im SIS, darum ge- gangen, ob sie angeordnet werden könne. Ein Teil der Einbruchdiebstähle sei vor Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung verübt wor- den. Kein Thema sei die Härtefallklausel gewesen. Die Landesverweisung sei bereits vor Bezirksgericht ein Thema gewesen. Der Verteidiger sei für das dortige Verfahren mit Fr. 20'614.85 entschädigt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil dieser Entschädigung auch den notwendigen und angemessenen Aufwand hinsichtlich der Frage der Landesverweisung ab- gedeckt habe, inkl. dem damit einhergehenden Besprechungsaufwand. Der Verteidiger habe ohne Weiteres auf den bereits erfolgten und entschädigten Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen bzw. nahtlos daran anschliessen können. Die Landesverweisung habe keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso im Berufungs- verfahren nochmals zwei Besprechungen in der JVA von je 1 ½ Stunden plus Weg notwendig und angemessen sein sollen; dies sei in der Beschwerde auch nicht dargetan worden. Eine Besprechung hätte direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung am Gericht erfolgen können. Die Strafkammer weist abschliessend darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei.
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3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote des amtlichen Verteidigers aus:
• Vertrautheit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Die Berufung betreffe nur den Teilaspekt der Landesverweisung und betreffe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplexe Fragen.
Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Es werden weiter das Thema und die Komplexität der Berufung genannt. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, zeigen aber nicht die kon- kreten Entscheidungskriterien auf. Unklar bleibt, was an den rund 4 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung überhöht sein soll, wenn es doch auch darum ging, ob eine Landesverweisung überhaupt möglich sei. Die Be- gründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin generisch. Es ist kein of- fensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Ent-
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schädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Honorarfestsetzung er- laubte.
3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur- teil der Strafkammer seien rund 9 Stunden (anstelle von 13.83h) angemes- sen: 1 Stunde für notwendige Besprechungen/Kontakte mit dem Beschuldig- ten; 3 ½ Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung samt Plä- doyer; 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Rei- sezeit sowie kurze Nachbesprechung mit amtlichem Dolmetscher; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen. Massgeblich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafkammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen. Die Strafkammer bemisst die Pau- schale nur ungenügend nach den konkreten Verhältnissen. Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Bemessung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Begründung nicht zuverlässig überprüft werden. In der Vernehmlassung verneint die Strafkammer immerhin, dass die Nachbesprechung in der JVA nötig gewesen sei. Der Verteidiger brachte dazu indes vor, er habe im Gericht nach der Hauptverhandlung keinen Be- sprechungsraum benutzen können, sondern hätte in der öffentlichen Ein- gangshalle in Anwesenheit zweier Kantonspolizisten das soeben gefällte und schriftlich nicht vorliegende Urteil mit dem Mandanten besprechen müs- sen (act. 1 S. 7, 11 Beschwerde). Das ist nachvollziehbar; die Strafkammer äussert sich dazu nicht. Sollten die drei Begründungspunkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pauschale eingeflossen sein, so wäre dies zumindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einar- beitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor Obergericht. Dem Rechtsmittelsys- tem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Die Verteidigung muss sich mit der Begründung der unteren Instanz sowie den Vorbringen der Staats- anwaltschaft (vorliegend Berufungserklärung inkl. schriftliche Berufungsbe- gründung) auseinandersetzen. Die Strafkammer leitete dem Verteidiger überdies umfangreiche fremdsprachige Eingaben weiter und sie verlangte oder wünschte vom Verteidiger zusätzlich eine schriftliche Begründung der
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Berufung. Der Verteidiger hatte darzutun, dass die StPO eine solche nicht vorsehe, was deren Aufwand ersparte. Schliesslich kann eine prozentuale Entschädigung von Auslagen bei eher geringem Honorar dazu führen, dass unabdingbarer Aufwand nicht abgegolten wird.
3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. Die Strafkammer verweist in der Vernehmlassung auf das Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019, worin das Bundesgericht ausdrück- lich anerkannt habe, dass bei einer Begründung wie der vorliegenden keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruches auf rechtliches Ge- hör vorliege. Diese Argumentation geht fehl. Honorare sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les festzusetzen (vgl. obige Erwägung 3.1); das zitierte Urteil des Bundesge- richts erging zu einer (vom Obergericht nochmals gekürzten) Entschädigung des Bezirksgerichts Aarau in einem anderen Verfahren. Es handelt sich beim zitierten Urteil auch nicht um einen Leitentscheid mit Erwägungen, die über den konkreten Fall hinausgehen. Im Gegenteil war in jenem Verfahren mass- geblich, dass der Verteidiger nur pauschale Kritik übte.
3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorge- sehen ist – so belässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Be- schuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.
3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse
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über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f.
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vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V
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387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange- fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an- gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis- positiv Ziffer 6.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt A. macht in seiner Beschwerde pauschal einen Aufwand von "mindestens ca. 6 Stunden" geltend. Dies erscheint als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfah- ren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 6.2 (1. Absatz) des Urteils vom 18. Dezember 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2019.191 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).