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BB.2019.118

Bundesstrafgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht Lenzburg hatte B. am 15. August 2013 zu einer Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Sein Strafende war am 13. Juli 2015. Am

11. Juli 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Sicherheitshaft an, zwecks Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme. Am

5. Juli 2016 kam B. nach diversen obergerichtlichen Entscheiden und zwei- maligem Anrufen des Bundesgerichts in Freiheit. Am 2. Dezember 2016 er- hob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in einem weiteren Verfahren beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen B. Am 21. Dezember 2016 entschädigte ihn das Bezirksgericht für die Sicherheitshaft vom 14. Juli 2015 bis zum 10. September 2015. Dies focht B. ans Ober- und dann Bundesge- richt an. Er verlangte zusätzliche Genugtuung für die vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016 erlittene Sicherheitshaft. Das Bundesgericht wies das Verfahren ans Obergericht zurück: Ist ausgestandene Haft auf eine von einer anderen Behörde noch nicht verhängte Strafe anzurechnen, hat die erstentscheidende Behörde ihren Entscheid auszusetzen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018). B. focht seine Verurteilung durch das Bezirksgericht Lenzburg vom 27. April 2017 (Verfahren ST.2016.204) mit Berufung an (Berufungsverfahren SST.2018.6).

B. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte B. am 31. Oktober 2018 wegen ge- werbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, des versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Es erfolgte keine Anrechnung der früher ausgestandenen Überhaft. B. wurde insbeson- dere vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen (Urteil im Verfahren ST.2018.146 S. 24). Rechtsanwalt A. war sein amtlicher Verteidi- ger. Das Bezirksgericht entschädigte ihn mit Fr. 8'492.50 (inkl. MwSt.).

C. Rechtsanwalt A. erklärte am 21. März 2019 für B. Berufung (Verfahren SST.2019.75) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018 (Akten Vorinstanz pag. 35, 26 Seiten). In der Berufungserklärung ver- langte B. die Vereinigung zweier Berufungsverfahren zwecks Anrechnung der vom 11. September 2015 bis 5. Juli 2016 erlittenen Überhaft. Diese sei im vorliegenden Verfahren anzurechnen und dazu jenes Berufungsverfahren SST.2018.6 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. April 2017 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren SST.2019.7 zu vereinigen. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend

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"Strafkammer"), lehnte die Vereinigung am 26. März 2019 ab – das Beru- fungsverfahren SST.2018.6 sei rechtskräftig erledigt: Die Strafkammer hatte am 6. November 2018 beschlossen, die Entschädigung wegen Überhaft aus dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. April 2017 wegen Nichtig- keit aufzuheben. Zuständig für eine solche Entschädigung sei nicht das Be- zirksgericht, sondern die kantonale Beschwerdekammer.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte am 28. März 2019 An- schlussberufung. Sie verlangte namentlich eine Verurteilung wegen mehrfa- cher Geldwäscherei und eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Überhaft von 268 Tagen (pag. 44). Am 8. Mai 2019 begründete sie die Anschlussberufung (pag. 53). Am 17. Mai 2019 liess B. die Berufung zurückziehen (pag. 57).

D. Am 7. März 2018 hatte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau ihr Verfahren SBK.2017.14 (betreffend Überhaft vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016) nach dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 sistiert. Die kantonale Be- schwerdekammer nahm ihr Verfahren SBK.2017.14 (nunmehr offenbar SBK.2018.45) am 28. März 2019 wieder auf. Nach Anrechnung im Strafver- fahren SST.2018.6 von 31 Tagen (Beschluss der Strafkammer vom 6. No- vember 2018) verblieben von den 299 Tagen (11. September 2015 bis 5. Juli

2016) nunmehr noch 268 Tage Sicherheitshaft (pag. 41). Mit Verfügung vom

16. April 2019 (Verfahren SBK.2018.45) verwies die kantonale Beschwerde- kammer auf das hängige Berufungsverfahren SST.2019.75 von B. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018. Gemäss Partei- eingaben sei die Anrechnung der Überhaft Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Die kantonale Beschwerdekammer sistierte daher ihr Verfahren SBK.2018.45 am 16. April 2019 wiederum (pag. 49). Die Beschlüsse befin- den sich in den Verfahrensakten des Berufungsverfahrens (pag. 49).

E. Mit Beschluss vom 21. Mai 2019 schrieb die Strafkammer das Berufungs- verfahren SST.2019.75 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 63). Rechtsanwalt A. hatte am 16. Mai 2019 seine Honorarnote einge- reicht (pag. 58). Er ersucht darin um Entschädigung von 7.15 Stunden Auf- wand für die amtliche Verteidigung, mithin von Fr. 1'625.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Strafkammer entschädigte ihn mit Fr. 550.-- (Dispositiv Ziff. 3, 1. Absatz). Dies entspricht einer Reduktion um gut 65%.

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F. Am 3. Juni 2019 gelangte Rechtsanwalt A. gegen seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2):

1. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 (SST.2019.75) sei aufzuheben.

2. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 sei wie folgt zu fassen: Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'553.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Die Strafkammer liess sich am 6. Juni 2019 vernehmen (act. 3). Sie bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Rechtsanwalt A. hielt am 24. Juni 2019 an den gestellten Anträgen fest (act. 5). Davon erhielt die Strafkammer mit Schreiben vom 25. Juni 2019 Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Der amtliche Verteidiger sei kein Verfahrensbeteiligter i.S. von Art. 127 Abs. 1

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StPO, der eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen- artig an, wenn ein erfahrener Strafverteidiger sich nicht in der Lage sehe, seinen Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen (act. 3 S. 1). 1.3 Der amtliche Verteidiger hat ein eigenes Recht, gegen seine Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es auch nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stell- vertretung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollzieh- bar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übri- gens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschä- digung, da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwäl- ten zuspricht. Der Einwand ist unbegründet. 1.4 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). 2.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Beschluss der Strafkammer vom 26. März 2019 zugesproche- nen Entschädigung von Fr. 550.--. und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 1'553.35. Er beträgt somit Fr. 1'003.35. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Ein- zelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

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3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach

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Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129). 3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 16. Mai 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 1'625.15 auf. Er legt transparent den zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit und die dazugehörigen Auslagen dar. Wer so abrech- net, macht den Aufwand der Nachprüfung zugänglich. Er verrechnet insge- samt 7.15 Stunden. Prozessual fiel die Berufungserklärung und das Studium der Eingaben der Staatsanwaltschaft an. Grobthematisch ging es um die An- rechnung der erstandenen Überhaft. Die Strafkammer begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Beschluss vom 21. Mai 2019 wie folgt (pag. 62 f.): Der amtliche Verteidi- ger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tatsächlichen und recht- lichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 8'492.50 ent- schädigt worden. Das Berufungsverfahren habe sich auf die Anrechnung der Überhaft beschränkt. Entsprechend gering falle der dafür angemessene Auf- wand aus. Auf die klar überhöhte Honorarnote könne nicht abgestellt wer- den. Zu berücksichtigen sei nur die Kurzbegründung der Berufung (½ Seite) sowie eine Rücksprache mit dem Beschuldigten. Nicht bereits im erstin- stanzlichen Verfahren abgegolten und angemessen erscheine nicht ein Auf- wand von 7.15, sondern von 2 ½ Stunden: ½ Stunde notwendige Bespre- chungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunde Berufungserklä- rung mit Kurzbegründung; ½ Stunde übrige Aufwendungen mit verfahrens- leitenden Verfügungen. Dazu kämen nach §13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemes- sene Entschädigung von Fr. 550.--.

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3.3 Der Verteidiger bringt in der Beschwerde gegen seine Entschädigung im Be- schluss vom 21. Mai 2019 vor, die Strafkammer setze sich in keiner Weise mit seiner Honorarnote auseinander und habe ihm auch nicht die Möglichkeit gewährt, seine Aufwendungen detailliert zu begründen. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Seine Aufwendungen seien angemessen und nötig ge- wesen. Auf Wunsch des Beistands sei ein Koordinationsgespräch zur even- tuellen Haftentlassung erfolgt. Habe sich die Instruktion an den Fähigkeiten der beschuldigten Person auszurichten, so seien auch allfällige Fragen eines Beistandes zum Strafverfahren zu beantworten. Rechtsanwalt A. begründet seine einzelnen Aufwendungen, wobei er die gewährten 1 ½ Stunden für die Berufungserklärung nicht beanstandet. Ein Zeitaufwand von nur 2 ½ Stun- den für die amtliche Verteidigung hätte indes gegen seine beruflichen Sorg- falts- und Instruktionspflichten verstossen. Es habe auch eine Koordination mit anderen Rechtsmittelverfahren stattfinden müssen. Die Strafkammer habe nur gut die Hälfte dessen zugesprochen (Fr. 550.--), was sie für die eigenen Gerichtsgebühren eingesetzt habe (Fr. 1'000.--). Das zugespro- chene Honorar sei nicht kostendeckend. Er habe nach dem Datum des erst- instanzlichen Urteils 8 Stunden und 10 Minuten Aufwand gehabt. Die Hono- rarnote vom 16. Mai 2019 weise Aufwendungen von 20 Minuten auf, welche aufgrund seiner dortigen Aufwandschätzung bereits das Bezirksgericht ent- schädigt habe. Demnach sei er für 6 Stunden und 55 Minuten zu entschädi- gen. Mit Mehrwertsteuer und den ausgewiesenen Auslagen ergebe das Fr. 1'553.35. Die Strafkammer führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör führe dazu, dass das Gericht seinen Entscheid ausrei- chend begründen müsse; es habe den amtlichen Verteidiger indes nicht zu- vor anzuhören. Es sei Berufung in einem untergeordneten Punkt erklärt wor- den. Der Fall sei sehr einfach. Der amtliche Verteidiger scheine in erster Li- nie eine umfassende Sozialbetreuung geleistet zu haben. Entschädigt werde indes nur, was objektiv für die Verteidigung notwendig und angemessen sei. Das Studium des erstinstanzlichen Urteils werde durch die Entschädigung in jenem Verfahren vergütet. Die Voraussetzungen für eine pauschale Bemes- sung seien gegeben. Die berücksichtigten Stundenangaben für die einzel- nen Aufwendungen hätten sich an vergleichbaren Fällen und dafür ange- messenen Honorarnoten orientiert. Die Strafkammer weist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen. 3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der

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Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus:

• Vertrautheit der Verteidigung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf das einzige Thema des Berufungsverfahrens. Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Die Strafkammer nennt weiter das Thema und (in der Ver- nehmlassung) die Einfachheit der Berufung. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, die Begründung zeigt aber nicht die konkreten Entscheidungskri- terien auf. Die Begründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin gene- risch. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Hono- rarfestsetzung erlaubte. 3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Be-

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schluss der Strafkammer seien 2 ½ Stunden Aufwand (anstelle von 7.15h) angemessen (vgl. obige Erwägung 3.2, 2. Absatz). Sie ergänzt in der Ver- nehmlassung, die Pauschale orientiere sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre- ten Verhältnissen. Es wird aus dem angefochtenen Beschluss nicht klar, wel- cher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Bemessung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Begründung nicht zuverlässig überprüft werden. Sollten die drei Begründungspunkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pau- schale eingeflossen sein, so wäre dies zumindest teilweise nicht sachge- recht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkammer. Die Kenntnis des Falles al- leine schreibt noch keine Berufungsschrift. Die Verteidigung muss sich viel- mehr mit der Begründung der unteren Instanz und den Auswirkungen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Erklärung und Begründung) auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zu- dem inhärent, dass vor der oberen Instanz grundsätzlich auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiter- zug ans Bundesgericht, müssen). Die Strafkammer liess aussen vor, dass der amtliche Beistand eine kurze Koordination als angezeigt erachtete und dass sich die Frage der Überentschädigung in einem wenig übersichtlichen Verfahrensknäuel stellte (vgl. dazu obige Erwägungen C und D). Massge- blich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafkam- mer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungs- verfahren selbst rechtfertigen. 3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten.

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3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.

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3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

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Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

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die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt der ange- fochtene Beschluss keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 3 (1. Absatz) des angefochtenen Beschlusses ist an- tragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat am

24. Juni 2019 eine Honorarnote für Fr. 3'597.90 (inkl. MwSt.) eingereicht, für 11.35 Stunden Aufwand. Beim anwaltlichen Aufwand ist zu berücksichtigen, dass die allgemein gehaltene Begründung des angefochtenen Beschlusses keine fokussierte Anfechtung erlaubte. Die Bemühungen sind ausgewiesen und vorliegend gerade noch angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des

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Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Der anwendbare Stundensatz beträgt jedoch praxisge- mäss Fr. 230.-- (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom

9. April 2018 E. 7.2). Dies ergibt Fr. 2'811.50 (inkl. MwSt.), mit den Baraus- lagen gerundete Fr. 2'900.-- Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Juli 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Sicherheitshaft an, zwecks Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme. Am

5. Juli 2016 kam B. nach diversen obergerichtlichen Entscheiden und zwei- maligem Anrufen des Bundesgerichts in Freiheit. Am 2. Dezember 2016 er- hob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in einem weiteren Verfahren beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen B. Am 21. Dezember 2016 entschädigte ihn das Bezirksgericht für die Sicherheitshaft vom 14. Juli 2015 bis zum 10. September 2015. Dies focht B. ans Ober- und dann Bundesge- richt an. Er verlangte zusätzliche Genugtuung für die vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016 erlittene Sicherheitshaft. Das Bundesgericht wies das Verfahren ans Obergericht zurück: Ist ausgestandene Haft auf eine von einer anderen Behörde noch nicht verhängte Strafe anzurechnen, hat die erstentscheidende Behörde ihren Entscheid auszusetzen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018). B. focht seine Verurteilung durch das Bezirksgericht Lenzburg vom 27. April 2017 (Verfahren ST.2016.204) mit Berufung an (Berufungsverfahren SST.2018.6).

B. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte B. am 31. Oktober 2018 wegen ge- werbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, des versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Es erfolgte keine Anrechnung der früher ausgestandenen Überhaft. B. wurde insbeson- dere vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen (Urteil im Verfahren ST.2018.146 S. 24). Rechtsanwalt A. war sein amtlicher Verteidi- ger. Das Bezirksgericht entschädigte ihn mit Fr. 8'492.50 (inkl. MwSt.).

C. Rechtsanwalt A. erklärte am 21. März 2019 für B. Berufung (Verfahren SST.2019.75) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018 (Akten Vorinstanz pag. 35, 26 Seiten). In der Berufungserklärung ver- langte B. die Vereinigung zweier Berufungsverfahren zwecks Anrechnung der vom 11. September 2015 bis 5. Juli 2016 erlittenen Überhaft. Diese sei im vorliegenden Verfahren anzurechnen und dazu jenes Berufungsverfahren SST.2018.6 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. April 2017 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren SST.2019.7 zu vereinigen. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend

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"Strafkammer"), lehnte die Vereinigung am 26. März 2019 ab – das Beru- fungsverfahren SST.2018.6 sei rechtskräftig erledigt: Die Strafkammer hatte am 6. November 2018 beschlossen, die Entschädigung wegen Überhaft aus dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. April 2017 wegen Nichtig- keit aufzuheben. Zuständig für eine solche Entschädigung sei nicht das Be- zirksgericht, sondern die kantonale Beschwerdekammer.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte am 28. März 2019 An- schlussberufung. Sie verlangte namentlich eine Verurteilung wegen mehrfa- cher Geldwäscherei und eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Überhaft von 268 Tagen (pag. 44). Am 8. Mai 2019 begründete sie die Anschlussberufung (pag. 53). Am 17. Mai 2019 liess B. die Berufung zurückziehen (pag. 57).

D. Am 7. März 2018 hatte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau ihr Verfahren SBK.2017.14 (betreffend Überhaft vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016) nach dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 sistiert. Die kantonale Be- schwerdekammer nahm ihr Verfahren SBK.2017.14 (nunmehr offenbar SBK.2018.45) am 28. März 2019 wieder auf. Nach Anrechnung im Strafver- fahren SST.2018.6 von 31 Tagen (Beschluss der Strafkammer vom 6. No- vember 2018) verblieben von den 299 Tagen (11. September 2015 bis 5. Juli

2016) nunmehr noch 268 Tage Sicherheitshaft (pag. 41). Mit Verfügung vom

E. 16 April 2019 (Verfahren SBK.2018.45) verwies die kantonale Beschwerde- kammer auf das hängige Berufungsverfahren SST.2019.75 von B. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018. Gemäss Partei- eingaben sei die Anrechnung der Überhaft Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Die kantonale Beschwerdekammer sistierte daher ihr Verfahren SBK.2018.45 am 16. April 2019 wiederum (pag. 49). Die Beschlüsse befin- den sich in den Verfahrensakten des Berufungsverfahrens (pag. 49).

E. Mit Beschluss vom 21. Mai 2019 schrieb die Strafkammer das Berufungs- verfahren SST.2019.75 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 63). Rechtsanwalt A. hatte am 16. Mai 2019 seine Honorarnote einge- reicht (pag. 58). Er ersucht darin um Entschädigung von 7.15 Stunden Auf- wand für die amtliche Verteidigung, mithin von Fr. 1'625.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Strafkammer entschädigte ihn mit Fr. 550.-- (Dispositiv Ziff. 3, 1. Absatz). Dies entspricht einer Reduktion um gut 65%.

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F. Am 3. Juni 2019 gelangte Rechtsanwalt A. gegen seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2):

1. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 (SST.2019.75) sei aufzuheben.

2. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 sei wie folgt zu fassen: Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'553.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Die Strafkammer liess sich am 6. Juni 2019 vernehmen (act. 3). Sie bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Rechtsanwalt A. hielt am 24. Juni 2019 an den gestellten Anträgen fest (act. 5). Davon erhielt die Strafkammer mit Schreiben vom 25. Juni 2019 Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Der amtliche Verteidiger sei kein Verfahrensbeteiligter i.S. von Art. 127 Abs. 1

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StPO, der eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen- artig an, wenn ein erfahrener Strafverteidiger sich nicht in der Lage sehe, seinen Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen (act. 3 S. 1). 1.3 Der amtliche Verteidiger hat ein eigenes Recht, gegen seine Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es auch nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stell- vertretung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollzieh- bar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übri- gens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschä- digung, da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwäl- ten zuspricht. Der Einwand ist unbegründet. 1.4 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). 2.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Beschluss der Strafkammer vom 26. März 2019 zugesproche- nen Entschädigung von Fr. 550.--. und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 1'553.35. Er beträgt somit Fr. 1'003.35. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Ein- zelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

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3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach

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Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129). 3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 16. Mai 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 1'625.15 auf. Er legt transparent den zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit und die dazugehörigen Auslagen dar. Wer so abrech- net, macht den Aufwand der Nachprüfung zugänglich. Er verrechnet insge- samt 7.15 Stunden. Prozessual fiel die Berufungserklärung und das Studium der Eingaben der Staatsanwaltschaft an. Grobthematisch ging es um die An- rechnung der erstandenen Überhaft. Die Strafkammer begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Beschluss vom 21. Mai 2019 wie folgt (pag. 62 f.): Der amtliche Verteidi- ger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tatsächlichen und recht- lichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 8'492.50 ent- schädigt worden. Das Berufungsverfahren habe sich auf die Anrechnung der Überhaft beschränkt. Entsprechend gering falle der dafür angemessene Auf- wand aus. Auf die klar überhöhte Honorarnote könne nicht abgestellt wer- den. Zu berücksichtigen sei nur die Kurzbegründung der Berufung (½ Seite) sowie eine Rücksprache mit dem Beschuldigten. Nicht bereits im erstin- stanzlichen Verfahren abgegolten und angemessen erscheine nicht ein Auf- wand von 7.15, sondern von 2 ½ Stunden: ½ Stunde notwendige Bespre- chungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunde Berufungserklä- rung mit Kurzbegründung; ½ Stunde übrige Aufwendungen mit verfahrens- leitenden Verfügungen. Dazu kämen nach §13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemes- sene Entschädigung von Fr. 550.--.

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3.3 Der Verteidiger bringt in der Beschwerde gegen seine Entschädigung im Be- schluss vom 21. Mai 2019 vor, die Strafkammer setze sich in keiner Weise mit seiner Honorarnote auseinander und habe ihm auch nicht die Möglichkeit gewährt, seine Aufwendungen detailliert zu begründen. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Seine Aufwendungen seien angemessen und nötig ge- wesen. Auf Wunsch des Beistands sei ein Koordinationsgespräch zur even- tuellen Haftentlassung erfolgt. Habe sich die Instruktion an den Fähigkeiten der beschuldigten Person auszurichten, so seien auch allfällige Fragen eines Beistandes zum Strafverfahren zu beantworten. Rechtsanwalt A. begründet seine einzelnen Aufwendungen, wobei er die gewährten 1 ½ Stunden für die Berufungserklärung nicht beanstandet. Ein Zeitaufwand von nur 2 ½ Stun- den für die amtliche Verteidigung hätte indes gegen seine beruflichen Sorg- falts- und Instruktionspflichten verstossen. Es habe auch eine Koordination mit anderen Rechtsmittelverfahren stattfinden müssen. Die Strafkammer habe nur gut die Hälfte dessen zugesprochen (Fr. 550.--), was sie für die eigenen Gerichtsgebühren eingesetzt habe (Fr. 1'000.--). Das zugespro- chene Honorar sei nicht kostendeckend. Er habe nach dem Datum des erst- instanzlichen Urteils 8 Stunden und 10 Minuten Aufwand gehabt. Die Hono- rarnote vom 16. Mai 2019 weise Aufwendungen von 20 Minuten auf, welche aufgrund seiner dortigen Aufwandschätzung bereits das Bezirksgericht ent- schädigt habe. Demnach sei er für 6 Stunden und 55 Minuten zu entschädi- gen. Mit Mehrwertsteuer und den ausgewiesenen Auslagen ergebe das Fr. 1'553.35. Die Strafkammer führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör führe dazu, dass das Gericht seinen Entscheid ausrei- chend begründen müsse; es habe den amtlichen Verteidiger indes nicht zu- vor anzuhören. Es sei Berufung in einem untergeordneten Punkt erklärt wor- den. Der Fall sei sehr einfach. Der amtliche Verteidiger scheine in erster Li- nie eine umfassende Sozialbetreuung geleistet zu haben. Entschädigt werde indes nur, was objektiv für die Verteidigung notwendig und angemessen sei. Das Studium des erstinstanzlichen Urteils werde durch die Entschädigung in jenem Verfahren vergütet. Die Voraussetzungen für eine pauschale Bemes- sung seien gegeben. Die berücksichtigten Stundenangaben für die einzel- nen Aufwendungen hätten sich an vergleichbaren Fällen und dafür ange- messenen Honorarnoten orientiert. Die Strafkammer weist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen. 3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der

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Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus:

• Vertrautheit der Verteidigung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf das einzige Thema des Berufungsverfahrens. Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Die Strafkammer nennt weiter das Thema und (in der Ver- nehmlassung) die Einfachheit der Berufung. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, die Begründung zeigt aber nicht die konkreten Entscheidungskri- terien auf. Die Begründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin gene- risch. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Hono- rarfestsetzung erlaubte. 3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Be-

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schluss der Strafkammer seien 2 ½ Stunden Aufwand (anstelle von 7.15h) angemessen (vgl. obige Erwägung 3.2, 2. Absatz). Sie ergänzt in der Ver- nehmlassung, die Pauschale orientiere sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre- ten Verhältnissen. Es wird aus dem angefochtenen Beschluss nicht klar, wel- cher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Bemessung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Begründung nicht zuverlässig überprüft werden. Sollten die drei Begründungspunkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pau- schale eingeflossen sein, so wäre dies zumindest teilweise nicht sachge- recht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkammer. Die Kenntnis des Falles al- leine schreibt noch keine Berufungsschrift. Die Verteidigung muss sich viel- mehr mit der Begründung der unteren Instanz und den Auswirkungen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Erklärung und Begründung) auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zu- dem inhärent, dass vor der oberen Instanz grundsätzlich auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiter- zug ans Bundesgericht, müssen). Die Strafkammer liess aussen vor, dass der amtliche Beistand eine kurze Koordination als angezeigt erachtete und dass sich die Frage der Überentschädigung in einem wenig übersichtlichen Verfahrensknäuel stellte (vgl. dazu obige Erwägungen C und D). Massge- blich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafkam- mer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungs- verfahren selbst rechtfertigen. 3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten.

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3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.

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3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

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Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

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die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt der ange- fochtene Beschluss keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 3 (1. Absatz) des angefochtenen Beschlusses ist an- tragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat am

24. Juni 2019 eine Honorarnote für Fr. 3'597.90 (inkl. MwSt.) eingereicht, für 11.35 Stunden Aufwand. Beim anwaltlichen Aufwand ist zu berücksichtigen, dass die allgemein gehaltene Begründung des angefochtenen Beschlusses keine fokussierte Anfechtung erlaubte. Die Bemühungen sind ausgewiesen und vorliegend gerade noch angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des

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Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Der anwendbare Stundensatz beträgt jedoch praxisge- mäss Fr. 230.-- (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom

9. April 2018 E. 7.2). Dies ergibt Fr. 2'811.50 (inkl. MwSt.), mit den Baraus- lagen gerundete Fr. 2'900.-- Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 (1. Absatz) des Be- schlusses vom 21. Mai 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkam- mer, wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2019.75 neu entscheide.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 5. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.118

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Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Lenzburg hatte B. am 15. August 2013 zu einer Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Sein Strafende war am 13. Juli 2015. Am

11. Juli 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Sicherheitshaft an, zwecks Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme. Am

5. Juli 2016 kam B. nach diversen obergerichtlichen Entscheiden und zwei- maligem Anrufen des Bundesgerichts in Freiheit. Am 2. Dezember 2016 er- hob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in einem weiteren Verfahren beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen B. Am 21. Dezember 2016 entschädigte ihn das Bezirksgericht für die Sicherheitshaft vom 14. Juli 2015 bis zum 10. September 2015. Dies focht B. ans Ober- und dann Bundesge- richt an. Er verlangte zusätzliche Genugtuung für die vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016 erlittene Sicherheitshaft. Das Bundesgericht wies das Verfahren ans Obergericht zurück: Ist ausgestandene Haft auf eine von einer anderen Behörde noch nicht verhängte Strafe anzurechnen, hat die erstentscheidende Behörde ihren Entscheid auszusetzen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018). B. focht seine Verurteilung durch das Bezirksgericht Lenzburg vom 27. April 2017 (Verfahren ST.2016.204) mit Berufung an (Berufungsverfahren SST.2018.6).

B. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte B. am 31. Oktober 2018 wegen ge- werbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, des versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Es erfolgte keine Anrechnung der früher ausgestandenen Überhaft. B. wurde insbeson- dere vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen (Urteil im Verfahren ST.2018.146 S. 24). Rechtsanwalt A. war sein amtlicher Verteidi- ger. Das Bezirksgericht entschädigte ihn mit Fr. 8'492.50 (inkl. MwSt.).

C. Rechtsanwalt A. erklärte am 21. März 2019 für B. Berufung (Verfahren SST.2019.75) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018 (Akten Vorinstanz pag. 35, 26 Seiten). In der Berufungserklärung ver- langte B. die Vereinigung zweier Berufungsverfahren zwecks Anrechnung der vom 11. September 2015 bis 5. Juli 2016 erlittenen Überhaft. Diese sei im vorliegenden Verfahren anzurechnen und dazu jenes Berufungsverfahren SST.2018.6 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. April 2017 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren SST.2019.7 zu vereinigen. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend

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"Strafkammer"), lehnte die Vereinigung am 26. März 2019 ab – das Beru- fungsverfahren SST.2018.6 sei rechtskräftig erledigt: Die Strafkammer hatte am 6. November 2018 beschlossen, die Entschädigung wegen Überhaft aus dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. April 2017 wegen Nichtig- keit aufzuheben. Zuständig für eine solche Entschädigung sei nicht das Be- zirksgericht, sondern die kantonale Beschwerdekammer.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte am 28. März 2019 An- schlussberufung. Sie verlangte namentlich eine Verurteilung wegen mehrfa- cher Geldwäscherei und eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Überhaft von 268 Tagen (pag. 44). Am 8. Mai 2019 begründete sie die Anschlussberufung (pag. 53). Am 17. Mai 2019 liess B. die Berufung zurückziehen (pag. 57).

D. Am 7. März 2018 hatte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau ihr Verfahren SBK.2017.14 (betreffend Überhaft vom 11. September 2015 bis zum 5. Juli 2016) nach dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 sistiert. Die kantonale Be- schwerdekammer nahm ihr Verfahren SBK.2017.14 (nunmehr offenbar SBK.2018.45) am 28. März 2019 wieder auf. Nach Anrechnung im Strafver- fahren SST.2018.6 von 31 Tagen (Beschluss der Strafkammer vom 6. No- vember 2018) verblieben von den 299 Tagen (11. September 2015 bis 5. Juli

2016) nunmehr noch 268 Tage Sicherheitshaft (pag. 41). Mit Verfügung vom

16. April 2019 (Verfahren SBK.2018.45) verwies die kantonale Beschwerde- kammer auf das hängige Berufungsverfahren SST.2019.75 von B. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2018. Gemäss Partei- eingaben sei die Anrechnung der Überhaft Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Die kantonale Beschwerdekammer sistierte daher ihr Verfahren SBK.2018.45 am 16. April 2019 wiederum (pag. 49). Die Beschlüsse befin- den sich in den Verfahrensakten des Berufungsverfahrens (pag. 49).

E. Mit Beschluss vom 21. Mai 2019 schrieb die Strafkammer das Berufungs- verfahren SST.2019.75 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 63). Rechtsanwalt A. hatte am 16. Mai 2019 seine Honorarnote einge- reicht (pag. 58). Er ersucht darin um Entschädigung von 7.15 Stunden Auf- wand für die amtliche Verteidigung, mithin von Fr. 1'625.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Strafkammer entschädigte ihn mit Fr. 550.-- (Dispositiv Ziff. 3, 1. Absatz). Dies entspricht einer Reduktion um gut 65%.

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F. Am 3. Juni 2019 gelangte Rechtsanwalt A. gegen seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2):

1. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 (SST.2019.75) sei aufzuheben.

2. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 sei wie folgt zu fassen: Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'553.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Die Strafkammer liess sich am 6. Juni 2019 vernehmen (act. 3). Sie bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Rechtsanwalt A. hielt am 24. Juni 2019 an den gestellten Anträgen fest (act. 5). Davon erhielt die Strafkammer mit Schreiben vom 25. Juni 2019 Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Der amtliche Verteidiger sei kein Verfahrensbeteiligter i.S. von Art. 127 Abs. 1

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StPO, der eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen- artig an, wenn ein erfahrener Strafverteidiger sich nicht in der Lage sehe, seinen Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen (act. 3 S. 1). 1.3 Der amtliche Verteidiger hat ein eigenes Recht, gegen seine Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es auch nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stell- vertretung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollzieh- bar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übri- gens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschä- digung, da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwäl- ten zuspricht. Der Einwand ist unbegründet. 1.4 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). 2.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Beschluss der Strafkammer vom 26. März 2019 zugesproche- nen Entschädigung von Fr. 550.--. und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 1'553.35. Er beträgt somit Fr. 1'003.35. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Ein- zelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

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3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach

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Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129). 3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 16. Mai 2019 schlüsselt seinen Aufwand von Fr. 1'625.15 auf. Er legt transparent den zeitlichen Aufwand für jede einzelne Tätigkeit und die dazugehörigen Auslagen dar. Wer so abrech- net, macht den Aufwand der Nachprüfung zugänglich. Er verrechnet insge- samt 7.15 Stunden. Prozessual fiel die Berufungserklärung und das Studium der Eingaben der Staatsanwaltschaft an. Grobthematisch ging es um die An- rechnung der erstandenen Überhaft. Die Strafkammer begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Beschluss vom 21. Mai 2019 wie folgt (pag. 62 f.): Der amtliche Verteidi- ger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tatsächlichen und recht- lichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 8'492.50 ent- schädigt worden. Das Berufungsverfahren habe sich auf die Anrechnung der Überhaft beschränkt. Entsprechend gering falle der dafür angemessene Auf- wand aus. Auf die klar überhöhte Honorarnote könne nicht abgestellt wer- den. Zu berücksichtigen sei nur die Kurzbegründung der Berufung (½ Seite) sowie eine Rücksprache mit dem Beschuldigten. Nicht bereits im erstin- stanzlichen Verfahren abgegolten und angemessen erscheine nicht ein Auf- wand von 7.15, sondern von 2 ½ Stunden: ½ Stunde notwendige Bespre- chungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 1 ½ Stunde Berufungserklä- rung mit Kurzbegründung; ½ Stunde übrige Aufwendungen mit verfahrens- leitenden Verfügungen. Dazu kämen nach §13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die angemes- sene Entschädigung von Fr. 550.--.

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3.3 Der Verteidiger bringt in der Beschwerde gegen seine Entschädigung im Be- schluss vom 21. Mai 2019 vor, die Strafkammer setze sich in keiner Weise mit seiner Honorarnote auseinander und habe ihm auch nicht die Möglichkeit gewährt, seine Aufwendungen detailliert zu begründen. Dies verletze sein rechtliches Gehör. Seine Aufwendungen seien angemessen und nötig ge- wesen. Auf Wunsch des Beistands sei ein Koordinationsgespräch zur even- tuellen Haftentlassung erfolgt. Habe sich die Instruktion an den Fähigkeiten der beschuldigten Person auszurichten, so seien auch allfällige Fragen eines Beistandes zum Strafverfahren zu beantworten. Rechtsanwalt A. begründet seine einzelnen Aufwendungen, wobei er die gewährten 1 ½ Stunden für die Berufungserklärung nicht beanstandet. Ein Zeitaufwand von nur 2 ½ Stun- den für die amtliche Verteidigung hätte indes gegen seine beruflichen Sorg- falts- und Instruktionspflichten verstossen. Es habe auch eine Koordination mit anderen Rechtsmittelverfahren stattfinden müssen. Die Strafkammer habe nur gut die Hälfte dessen zugesprochen (Fr. 550.--), was sie für die eigenen Gerichtsgebühren eingesetzt habe (Fr. 1'000.--). Das zugespro- chene Honorar sei nicht kostendeckend. Er habe nach dem Datum des erst- instanzlichen Urteils 8 Stunden und 10 Minuten Aufwand gehabt. Die Hono- rarnote vom 16. Mai 2019 weise Aufwendungen von 20 Minuten auf, welche aufgrund seiner dortigen Aufwandschätzung bereits das Bezirksgericht ent- schädigt habe. Demnach sei er für 6 Stunden und 55 Minuten zu entschädi- gen. Mit Mehrwertsteuer und den ausgewiesenen Auslagen ergebe das Fr. 1'553.35. Die Strafkammer führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör führe dazu, dass das Gericht seinen Entscheid ausrei- chend begründen müsse; es habe den amtlichen Verteidiger indes nicht zu- vor anzuhören. Es sei Berufung in einem untergeordneten Punkt erklärt wor- den. Der Fall sei sehr einfach. Der amtliche Verteidiger scheine in erster Li- nie eine umfassende Sozialbetreuung geleistet zu haben. Entschädigt werde indes nur, was objektiv für die Verteidigung notwendig und angemessen sei. Das Studium des erstinstanzlichen Urteils werde durch die Entschädigung in jenem Verfahren vergütet. Die Voraussetzungen für eine pauschale Bemes- sung seien gegeben. Die berücksichtigten Stundenangaben für die einzel- nen Aufwendungen hätten sich an vergleichbaren Fällen und dafür ange- messenen Honorarnoten orientiert. Die Strafkammer weist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen. 3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der

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Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten Schritt von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus:

• Vertrautheit der Verteidigung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf das einzige Thema des Berufungsverfahrens. Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent- schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei- terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Die Strafkammer nennt weiter das Thema und (in der Ver- nehmlassung) die Einfachheit der Berufung. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, die Begründung zeigt aber nicht die konkreten Entscheidungskri- terien auf. Die Begründung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin gene- risch. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung dargetan, welches im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Hono- rarfestsetzung erlaubte. 3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Be-

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schluss der Strafkammer seien 2 ½ Stunden Aufwand (anstelle von 7.15h) angemessen (vgl. obige Erwägung 3.2, 2. Absatz). Sie ergänzt in der Ver- nehmlassung, die Pauschale orientiere sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre- ten Verhältnissen. Es wird aus dem angefochtenen Beschluss nicht klar, wel- cher Aufwand sachfremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Bemessung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Begründung nicht zuverlässig überprüft werden. Sollten die drei Begründungspunkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2) auch in die Bemessung der Pau- schale eingeflossen sein, so wäre dies zumindest teilweise nicht sachge- recht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkammer. Die Kenntnis des Falles al- leine schreibt noch keine Berufungsschrift. Die Verteidigung muss sich viel- mehr mit der Begründung der unteren Instanz und den Auswirkungen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Erklärung und Begründung) auseinandersetzen. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance" ist zu- dem inhärent, dass vor der oberen Instanz grundsätzlich auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiter- zug ans Bundesgericht, müssen). Die Strafkammer liess aussen vor, dass der amtliche Beistand eine kurze Koordination als angezeigt erachtete und dass sich die Frage der Überentschädigung in einem wenig übersichtlichen Verfahrensknäuel stellte (vgl. dazu obige Erwägungen C und D). Massge- blich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafkam- mer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungs- verfahren selbst rechtfertigen. 3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten.

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3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein- zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge- richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht- lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher- sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent- schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.

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3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

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Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

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die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt der ange- fochtene Beschluss keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 3 (1. Absatz) des angefochtenen Beschlusses ist an- tragsgemäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kan- tons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat am

24. Juni 2019 eine Honorarnote für Fr. 3'597.90 (inkl. MwSt.) eingereicht, für 11.35 Stunden Aufwand. Beim anwaltlichen Aufwand ist zu berücksichtigen, dass die allgemein gehaltene Begründung des angefochtenen Beschlusses keine fokussierte Anfechtung erlaubte. Die Bemühungen sind ausgewiesen und vorliegend gerade noch angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des

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Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Der anwendbare Stundensatz beträgt jedoch praxisge- mäss Fr. 230.-- (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom

9. April 2018 E. 7.2). Dies ergibt Fr. 2'811.50 (inkl. MwSt.), mit den Baraus- lagen gerundete Fr. 2'900.-- Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 (1. Absatz) des Be- schlusses vom 21. Mai 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkam- mer, wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2019.75 neu entscheide.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 6. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Keller - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).