Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) und Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG)
Erwägungen (79 Absätze)
E. 1 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas
E. 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Wi- derhandlungen nach Art. 14 dieses Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das KMG unterste- hen ebenfalls der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 40 Abs. 1 KMG). Die sachliche Zu- ständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen Hinsichtlich der Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. Der vom Beschuldigten B. im Parteivortrag vertretenen Auffassung, die Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das KMG seien mit Teileinstel- lungsverfügung der BA vom 20. März 2025 rechtskräftig beurteilt worden, da er dagegen keine Einsprache erhoben habe (SK 7.721.030 Rz. 6/-041), ist nicht zu folgen: Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl bewirkt, dass der erlassene Strafbefehl nicht rechtskräftig wird und damit keine Urteilsqualität erlangt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 354 StPO N. 5). Die allgemeinen Bestimmungen für die Rechtsmittel nach Art. 379 ff. StPO sind auf eine Einsprache nicht oder nur beschränkt anwendbar (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 354 StPO N. 4). Eine partielle Einsprache entfaltet daher keine partielle Wirkung. Diesfalls fällt der gesamte Strafbefehl dahin (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 354 StPO N. 22). Die Einsprache von B. vom 1. April 2025 gegen den Strafbefehl vom 20. März 2025, welcher eine Teileinstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Anträge ELIC («e-licencing», elektronisches Bewilligungssystem des SECO) Nrn. 7003233, 7005552, 7008584 und 7010326 beinhaltete (S. 5, Ziff. 1 des Strafbefehls), bewirkte somit, dass die Teileinstellung – im Unterschied zu einer Berufung in einem ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) – nicht rechtskräftig wurde.
E. 1.3 Anwendbares Recht
E. 1.3.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwen- den ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist,
- 8 - SK.2025.14 beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist.
E. 1.3.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten sollen im Zeitraum 28. Juli 2015 bis
E. 1.3.3 Hinsichtlich der ausführenden Verordnung zum GKG wurde per 1. Juli 2016 die Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, beson- derer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkon- trollverordnung, GKV; SR 946.202.1) in Kraft gesetzt. Davor fand die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch ver- wendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (nachfolgend «aGKV») Anwendung. In Bezug auf die ausführende Verordnung zum GKG ist jeweils das zur Tatzeit in Kraft stehende Recht massgebend, wobei anzumerken ist, dass die GKV vorliegend keine relevanten Änderungen erfuhr. Gleiches gilt hinsichtlich der ausführenden Verordnung zum Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 (Kriegsmaterialverordnung, KMV; SR 514.511).
E. 1.4 Verjährung Die Anklageschrift wirft B. hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das KMG ausschliesslich eine fahrlässige Begehung vor. Eine fahrlässige Widerhandlung gegen das KMG (Art. 33 Abs. 3 KMG) verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in sieben Jahren. Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (27. November 2025) ist somit eine Strafverfolgung nach Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KMG für gemäss Anklageschrift (bewusst) fahrlässig begangene Handlungen von B., die sich im Zeitraum 28. Juli 2015 bis 6. September 2017 ereignet haben sollen, verjährt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist folglich in Bezug auf die verfahrens- gegenständlichen Anträge ELIC Nr. 7003233 vom 28. Juli 2015, Nr. 7005552 vom 28. April 2016, Nr. 7008584 vom 28. Februar 2017 und Nr. 7010326 vom
6. September 2017 einzustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO).
E. 1.5 Anklageprinzip
E. 1.5.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (u.a.) die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
- 9 - SK.2025.14 der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Vertei- digung notwendigen Informationen soll der beschuldigten Person ein faires Ver- fahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass diese genau weiss, was ihr kon- kret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, je m.w.H.). Solange klar ist, welcher Sachverhalt einer beschuldigten Person vor- geworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu füh- ren, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es obliegt dem Gericht, den Sachverhalt verbind- lich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b).
E. 1.5.2 Es ist aktenmässig erstellt, dass die Ausfuhrbewilligungsanträge ELIC Nrn. 7010326 und 8019206 von H. als Sachbearbeiterin der I. AG am
6. und 8. September 2017 beim SECO eingereicht wurden, nicht vom Beschul- digten B. (BA 18-02-0122 ff./-0180 ff.). Ein mittäterschaftliches Vorgehen zwi- schen H. und dem Beschuldigten ist nicht angeklagt. Ob allenfalls B. auf H. (als Tatmittlerin) eingewirkt haben könnte, um den entsprechenden Ausfuhrbewilli- gungsantrag zu stellen, ist dem Anklagesachverhalt ebenfalls nicht zu entneh- men. Die Anklageschrift erfüllt im Zusammenhang mit den von H. eingereichten Ausfuhrbewilligungsanträgen ihre Informationsfunktion im Sinne des Anklage- prinzips nicht. Der Beschuldigte war mangels genügender Sachverhaltsum- schreibung in diesem Punkt nicht in der Lage, sich gegen den entsprechenden Anklagevorwurf zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom
20. März 2025 E. 2 e contrario). Die im Anklagesachverhalt fehlende Umschrei- bung einer strafrechtlichen Zurechnung der von H. ausgestellten bzw. einge- reichten Ausfuhrbewilligungsanträge zulasten von B. führt dazu, dass der Be- schuldigte betreffend ELIC Nr. 8019206 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das GKG (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) freizusprechen ist. Hinsichtlich des Antrags Nr. 7010326 ist hingegen, wie vorstehend ausgeführt, bereits die Verjährung ein- getreten und ist das Verfahren aus diesem Grund einzustellen (vgl. E. 1.4).
E. 1.6 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der einer beschuldigten Person vorgeworfene Anklagesachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, kei- nen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt.
- 10 - SK.2025.14 Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Guns- ten des Beschuldigten zu werten (vgl. TOPHINKE, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, sei- nem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesge- richts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1 149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je m.H.). Der Indizienbe- weis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/201 6 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/201 6 vom 15. Septem- ber 2016 E. 2.8; je m.H.). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern de- ren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückblei- ben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je m.H.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld
- 11 - SK.2025.14 (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 la 31 E. 2c). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel hingegen keine An- wendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Eine Beweis- lastumkehr tritt jedenfalls insoweit ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Feb- ruar 2019 E. 1.3.1). 2. Materielles
E. 2 A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, entsprechend Fr. 5'200.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 2.1 Anklagevorwürfe
E. 2.1.1 A. Im Zusammenhang mit Gütern, die von Deutschland über die Schweiz nach China zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution als Endabnehmer transportiert werden sollten, wirft die BA A. zusammengefasst einerseits vor, sich der (bewusst) fahrlässigen Widerhandlung gegen das KMG gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 3) KMG strafbar gemacht zu haben, indem sie am
23. März 2019 für 233 (recte: 237; vgl. hinten E. 2.3.5.2) dem KMG unterstellte Waffen, mit ELIC Nr. 7015781 beim SECO eine Ausfuhr- anstatt eine Durchfuhr- bewilligung beantragt habe. Dadurch habe A. dem SECO wider den Tatsachen zu verstehen gegeben, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Andererseits soll sich A. der eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen das GKG gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG strafbar gemacht haben, indem sie am
22. März 2019 für 138 Waffen und 8 Waffenzubehöre, die dem GKG unterstellt gewesen seien, mit ELIC Nr. 8027351 beim SECO eine Ausfuhrbewilligung be- antragt habe, anstatt die Durchfuhr zu melden, und gleichzeitig im Formular wis- sentlich, den Tatsachen widersprechende, explizite Angaben zum Ursprungsland und Standort der Güter sowie zur Erforderlichkeit der Reexportbewilligung ge- macht habe. Auch dadurch habe A. dem SECO wider den Tatsachen vermittelt, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Die Beschuldigte A. weist die Anklagevorwürfe von sich und macht geltend, nach bestem Wissen gehandelt zu haben. Sie hebt hervor, gleich vorgegangen zu sein wie bei früheren Exporten von Gütern, die von Deutschland nach China zum Mi- litärmuseum transportiert worden seien (BA 13-01-0014 Rz. 14 ff./-0016 Rz. 29 ff./-0018 Rz. 9 ff., 20 ff. und 28 ff.; SK 7.731.006 ff.).
E. 2.1.2 B. Ebenfalls im Zusammenhang mit von Deutschland über die Schweiz nach China zu dessen staatlichem Militärmuseum exportierten Gütern wirft die BA B. zusam- mengefasst vor, zwischen Juli 2015 und Oktober 2017 insgesamt sieben Anträge
- 12 - SK.2025.14 auf Ausfuhrbewilligung beim SECO eingereicht zu haben, namentlich am
28. Juli 2015 ELIC Nr. 7003233 betreffend 89 dem KMG unterstehende Waffen, am 28. April 2016 ELIC Nr. 7005552 betreffend 62 dem KMG unterstehende Waf- fen, am 28. April 2016 ELIC Nr. 8008792 betreffend 12 dem GKG unterstehende Waffen, am 28. Februar 2017 ELIC Nr. 8015257 betreffend 172 dem GKG unter- stehende Waffen und ELIC Nr. 7008584 betreffend 236 dem KMG unterstehende Waffen, am 8. September 2017 ELIC Nr. 8019206 betreffend 109 dem GKG un- terstehende Waffen sowie am 6. September 2017 ELIC Nr. 7010326 betreffend 181 dem KMG unterstehende Waffen. Mittels der Anträge ELIC Nrn. 7003233, 7005552, 7008584 und 7010326 soll B. (bewusst) fahrlässig Widerhandlungen gegen das KMG im Sinne von Art. 33 Abs. 1 (lit. b i.V.m. Abs. 3) KMG begangen haben, indem er beim SECO eine Ausfuhr-, anstatt eine Durchfuhrbewilligung beantragt habe. Dadurch habe er dem SECO wider den Tatsachen zu verstehen gegeben, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Aufgrund Verjährung sei dieser Sachverhalt gemäss Anklageschrift jedoch einzustellen (s.a. E. 1.4 zur Verjäh- rung). In Bezug auf ELIC Nrn. 8008792, 8015257 und 8019206 soll sich B. der mehrfa- chen eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen das GKG gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG strafbar gemacht haben, da er eine Ausfuhrbewilligung bean- tragt habe, anstatt die Durchfuhr zu melden und gleichzeitig im Formular wissent- lich, den Tatsachen widersprechende, explizite Angaben zum Ursprungsland und Standort der Güter sowie zur Erforderlichkeit der Reexportbewilligung gemacht habe. Dadurch habe B. dem SECO wider den Tatsachen vermittelt, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Der Beschuldigte B. weist den Anklagevorwurf von sich, indem auch er geltend macht, nach bestem Wissen gehandelt zu haben (BA 13-01-0020 Rz. 4 ff./-0021 Rz. 31 f./-0022 Rz. 17 ff./-0023; SK 7.731.006 ff.).
E. 2.2 Rechtliches
E. 2.2.1 Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KMG)
E. 2.2.1.1 Das KMG bezweckt, u.a. durch die Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpo- litischen Grundsätze zu wahren (Art. 1 KMG). Der Begriff «Kriegsmaterial» wird in Art. 5 KMG näher umschrieben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG gelten Waf- fen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel als Kriegsmaterial. Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise be- arbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind (Art. 5 Abs. 2 KMG). Der Bundesrat bestimmt gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 3 KMG in einer ausführenden Verordnung – der KMV – in generell-abstrakter Weise,
- 13 - SK.2025.14 welche Güter als Kriegsmaterial gelten. Anhang 1 zur KMV listet in einer detail- lierten und abschliessenden Liste die Güter auf, die als Kriegsmaterial gelten (Art. 2 KMV). Die Positionen KM 1 bis KM 22 im Anhang 1 der KMV umfassen nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bestandteile oder Zubehör zu den ge- nannten Gütern.
E. 2.2.1.2 Bewilligungspflicht Die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Gütern des Anhangs 1 KMG ist der Bewilli- gungspflicht unterstellt (Art. 2 und Art. 17 Abs. 1 KMG). Es gilt das Selbstdekla- rationsprinzip, d.h. wer Güter des Anhangs 1 zur KMV ein-, aus- oder durchführt, muss gemäss Art. 13 Abs. 1 KMV beim SECO eine Bewilligung beantragen . Ge- mäss Art. 12 KMG («Bewilligungsarten») werden für Tätigkeiten, die nach die- sem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, als Einzelbewilligungen u.a. die Einfuhr- (lit. c), die Ausfuhr- (lit. d) und die Durchfuhrbewilligung (lit. e) unterschieden. Ge- mäss Art. 6 («Begriffe») des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) bedeutet Einfuhr das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (lit. g); Ausfuhr das Überführen von Waren ins Zollausland (lit. h) und Durchfuhr das Befördern von Waren durch das Zollgebiet (lit. i).
E. 2.2.1.3 Verweigerungsgründe Bei einer Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland wird diese be- willigt, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht (Art. 22 KMG). Bewilligungskriterium bei der Beurteilung eines Bewilligungsge- suchs für Auslandsgeschäfte ist namentlich gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. e KMG die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
E. 2.2.1.4 Nach Art. 33 Abs. 1 KMG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial unter Strafe gestellt. Ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einem Ge- such Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet. Die Widerhandlung ist damit ein Tätigkeitsdelikt.
E. 2.2.1.5 Nach Art. 33 Abs. 2 KMG macht sich auch strafbar, wer fahrlässig handelt.
E. 2.2.1.6 Subjektive Tatseite Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz – bei Tätigkeitsdelikten – gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. bspw. BGE 137 IV 4 E. 4.2.3 m.w.H.).
- 14 - SK.2025.14 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt – im Unterschied zum fahrlässi- gen Erfolgsdelikt – geht es nicht darum, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhal- tens zu erkennen und zu vermeiden, da bei Tätigkeitsdelikten nicht das Herbei- führen eines verpönten Erfolgs, sondern schon eine bestimmte Handlung als sol- che mit Strafe bedroht ist. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt genügt es mithin, dass der Täter die Unvorsichtigkeit seiner Tätigkeit als solche nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit,
6. Aufl. 2017, S. 268). Vorausgesetzt ist somit auf subjektiver Tatseite bei Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG eine Sorgfaltspflichtverletzung und deren Vorwerf- barkeit. Massgebend ist die subjektive Voraussehbarkeit, so dass die Anforde- rungen an die Sorgfaltspflicht erhöht sind, wenn der Täter über besondere Kennt- nisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten verfügt (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 4. Aufl. 2013, § 13 N. 51). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2). Bewusste Fahrlässigkeit (luxuria) liegt vor, wenn sich der Täter die Möglichkeit des deliktischen Erfolgs vorstellt, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten. Unbewusste Fahrlässigkeit (negligentia) ist gegeben, wenn der Täter an die Möglichkeit des Erfolgseintritts überhaupt nicht denkt, wenn er die Gefahr nicht sieht, obgleich er sie hätte sehen sollen und darauf Rücksicht nehmen sollen und können, wenn also die Nichtvoraussicht auf pflicht- widriger Unvorsichtigkeit beruht (NOLL/TRECHSEL, a.a.O., S. 268). Bei Tätigkeits- delikten entfällt die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahr- lässigkeit, da sich die Fahrlässigkeit nicht auf eine mögliche Folge, sondern allein auf die pflichtwidrige Handlung bezieht.
E. 2.2.2 Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (GKG)
E. 2.2.2.1 Das GKG bezweckt die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter, besonderer mili- tärischer Güter sowie strategischer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar («Dual-Use») gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. «Dual-Use»-Güter sind Wa- ren, die grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und herge- stellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbe- schaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausge- schlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use: Aspekte des Bundesgesetzes
- 15 - SK.2025.14 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter und der Güterlisten, 2014, N. 288). Als besondere militärische Güter gelten gemäss Art. 3 lit. c GKG solche, die für militärische Zwecke konzi- piert oder abgeändert worden sind, jedoch weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trai- ningsflugzeuge mit Aufhängepunkten. Güter, die Bestandteil einer kritischen Inf- rastruktur sind, gelten gemäss Art. 3 lit. cbis GKG als strategische Güter. Welche Güter im Sinne des GKG als doppelt verwendbar gelten oder als beson- dere militärische Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher inter- nationaler Kontrollmassnahmen sind, qualifizieren, bzw. welches strategische Güter sind, die Gegenstand internationaler Abkommen bilden, bestimmt der Bun- desrat (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2bis GKG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (Ausfüh- rungsverordnung) sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in An- hang 2 GKV (Art. 1 Abs. 2 aGKV), die besonderen militärischen Güter in An- hang 3 GKV, die strategischen Güter in Anhang 4 GKV und die der nationalen Ausfuhrkontrolle unterliegenden Güter in Anhang 5 GKV – letztere unterteilt in Ziffern 1 und 2 bzw. (altrechtlich/aGKV) in Ziffern 1, 2 und 3 – aufgeführt.
E. 2.2.2.2 Bewilligungspflicht Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV eine Bewilli- gung des SECO (s.a. Art. 3 Abs. 1 aGKV mit anderer Formulierung, jedoch in Bezug auf die vorliegende Ausgangslage inhaltlich gleich). Es gilt das Selbstde- klarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen.
E. 2.2.2.3 Verweigerungsgründe Art. 6 GKG sieht eine Reihe von Gründen für die Verweigerung von Bewilligun- gen vor, u.a. wenn die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unter- stützt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b GKG). Ein solcher Verweigerungsgrund kann mit Bezug auf die Ausfuhr bestehen, wenn der Ursprungsstaat der Schweiz mit- teilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt (Art. 6 Abs. 2 lit. b GKV bzw. Art. 6 Abs. 3 aGKV). Mit Bezug auf die Durchfuhr sieht Art. 24 GKV für Güter nach den Anhängen 2 bis 5 zusätzlich zu den Verweigerungsgründen gemäss Art. 6 GKG vor, dass das SECO die Durch- fuhr verweigert, wenn keine Ausfuhrbewilligung des Ursprungsstaats oder des Lieferstaats für den definitiven Bestimmungsstaat vorliegt (Art. 24 Abs. 2 GKV bzw. inhaltlich ähnlich Art. 25 Abs. 2 aGKV).
E. 2.2.2.4 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Art. 14 Abs. 1
- 16 - SK.2025.14 lit. c GKG stimmt inhaltlich überein mit Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG (RYSER/WYSS, Die Exportkontrolle im Fokus der Strafbehörden, in: AJP, 2023, S. 399 ff.). Ge- mäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einem Ge- such Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG erfüllt, wer u.a. im Bewilligungsgesuch für die Erteilung einer Bewilligung wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Widerhandlung ist damit ein Tätigkeitsdelikt.
E. 2.2.2.5 Nach Art. 14 Abs. 3 GKG macht sich auch strafbar, wer fahrlässig handelt.
E. 2.2.2.6 Subjektive Tatseite Die rechtlichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite bei der Widerhandlung gegen das KMG (vgl. E. 2.2.1.6) gelten auch in Bezug auf eine Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG.
E. 2.3 Tatsächliches
E. 2.3.1 Wie ausgeführt (vgl. E. 1.4), ist das Verfahren gegen den Beschuldigten B. in Bezug auf die Anträge ELIC Nr. 7003233 vom 28. Juli 2015, Nr. 7005552 vom
28. April 2016, Nr. 7008584 vom 28. Februar 2017 und Nr. 7010326 vom 6. Sep- tember 2017 zufolge Verjährungseintritts einzustellen, womit sich eine Sachver- haltsprüfung diesbezüglich erübrigt. Dasselbe gilt mangels Umschreibung im An- klagesachverhalt bezüglich dem von H. eingereichten Antrag ELIC Nr. 8019206 vom 8. September 2017, der deswegen zu einem Freispruch zu führen hat (vgl. E. 1.5.2). Die übrigen verfahrensgegenständlichen Bewilligungsanträge finden sich allesamt in den Akten. Als Antragstellende Person erscheint bei ELIC Nrn. 7015781 und 8027351 A. (BA 18-02-0211 ff./-0261 ff.), bei ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 B. (BA 18-02-0035 ff./-0062 ff.).
E. 2.3.2 Gesellschaften
E. 2.3.2.1 Die am 24. Mai 1977 gegründete I. AG mit Sitz in Z. bezweckte u.a. den Import, Export und Grosshandel mit Jagd-, Sport- und Sammlerwaffen, inkl. Munition und Zubehör sowie die Durchführung von Auktionen. Am 28. August 2018 wurden B. (bisher: Mitglied, mit Einzelunterschrift) als Verwaltungsratspräsident sowie Ge- schäftsleitungsmitglied und A. als Verwaltungsrats- sowie Geschäftsleitungsmit- glied der Gesellschaft je mit Einzelunterschriftsberechtigung ins Handelsregister eingetragen (Bd. III S. 1009; SK 7.731.007 f.; 7.732.003). Laut A. geschah dies vorsorglich, aufgrund des damaligen Herzinfarkts ihres Vaters, jedoch habe diese Position in der Praxis kein Gewicht gehabt. Sie sei damals Lehrtochter ge- wesen (vgl. SK 7.731.006 Rz. 11 ff./-008 Rz. 2 f. sowie hinten E. 2.3.3).
- 17 - SK.2025.14
E. 2.3.2.2 Bei der im Jahr 1957 gegründeten C. AG, seit 21. Juni 2024 firmierend unter C1. AG mit Sitz in Z., war B. im anklagerelevanten Zeitpunkt Verwaltungsratsprä- sident mit Einzelunterschrift («https://[…]», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025; SK 7.731.007).
E. 2.3.3 Die Beschuldigten Personen A. und B. Die Beschuldigte A. absolvierte ihre Lehre bei der I. AG und schloss diese im Jahr 2019 ab (BA 13-01-0006; SK 7.731.003). Am 14. August 2019 erwarb sie das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zur Büchsenmacherin (BA 16-02-0017). Bei der C. AG baute A. Pendenzen ab und half aus, war jedoch nicht formell angestellt (BA 13-01-0006). Ihr Vater, der Beschuldigte B., begann seine berufliche Karriere als Maschinen- mechaniker und Büchsenmacher. Im Jahr 1996 machte er sich im Bereich von Waffenauktionen selbständig. Im anklagerelevanten Zeitraum war B. Mehrheits- aktionär sowie Geschäftsführer der I. AG und der C1. AG (vormals «C. AG») (SK 7.732.003). Zugleich war er unbestrittenermassen Exportkontrollverantwort- licher der C. AG.
E. 2.3.4 Deutsches Waffenembargo gegen China Der Rat der Europäischen Gemeinschaft verhängte mit Beschluss vom
27. Juni 1989 ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung ge- genüber China (SN/254/3/89, Anlage II, S. 25, «https://www.consilium.eu- ropa.eu/media/20583/1989_juni_-_madrid__de_.pdf», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). Das BAFA erteilt daher in der Regel keine Genehmigungen für die Ausfuhr solcher Güter nach China (Bd. I S. 259: Mitteilung Hauptzollamt Singen, Zollamt Konstanz-Autobahn, vom 30. Juli 2019 an Zollfahndungsamt Stuttgart; Bd. II S. 745 f. Rz. 3: Beschluss Amtsgericht München vom 24. Juni 2020; Bd. IV 1448: Schlussbericht Zollfahndungsamt Stuttgart vom 9. Januar 2023).
E. 2.3.5 Ausfuhrbewilligungsgesuche beim SECO
E. 2.3.5.1 Die BA führte mit den beiden Beschuldigten A. und B. am 4. Februar 2025 eine Konfrontationseinvernahme durch (BA 13-01-0003 ff.). Beide waren anlässlich ihrer Einvernahmen vor der BA und vor Gericht in tatsächlicher Hinsicht im We- sentlichen geständig, soweit es um die objektiven Vorgänge zu den Ausfuhrbe- willigungsgesuchen ging:
a) Die Beschuldigte A. bestritt in dieser Hinsicht im Vorverfahren einzig die ihr vorgehaltene Stückzahl an Waffen (BA 13-01-0009 Rz. 4 f.), anerkannte hinge- gen, die zwei Dossiers der C1. AG zu den verfahrensgegenständlichen Gütern übernommen zu haben, um beim SECO eine Bewilligung zu beantragen und den Transport der Güter zu organisieren (BA 13-01-0006 Rz. 17 ff.). Sie räumte ein, die verfahrensgegenständlichen zwei Anträge, ELIC Nrn. 7015781 und 8027351, beim SECO eingereicht zu haben, damit die Waffen letztendlich nach China
- 18 - SK.2025.14 hätten geliefert werden können. Im Zeitpunkt ihrer Antragseinreichung beim SECO hätten sich die Waffen noch bei der D. GmbH in Deutschland befunden (BA 13-01-0007 ff.). Sie räumte ein, keine Voranfrage oder dergleichen beim SECO gemacht, sondern nur den Antrag ans SECO ausgefüllt zu haben (BA 13- 01-0016 Rz. 15 f.). Mit den Ausfuhrbewilligungsanträgen habe sie jeweils die Ein- fuhrbewilligung beim SECO miteingereicht (BA 13-01-0026 Rz. 3). Für die Wa- ren, die dem GKG unterstellt gewesen seien, habe sie keine Durchfuhr angemel- det (BA 13-01-0019 Rz. 6). In subjektiver Hinsicht führte A. aus, es sei geplant gewesen, die Waffen in die Schweiz ein- und anschliessend auszuführen. Sie habe das gleiche Vorgehen gewählt, wie sie es aus den Dokumenten der Vorjahre der I. AG habe entnehmen können (BA 13-01-0014 Rz. 14 ff.). Da von der D. GmbH die Frage bezüglich Durchfuhr gekommen sei und sie sich diesbezüglich nicht ausgekannt habe, habe sie bezüglich Durchfuhr nachgefragt (BA 13-01-0017 Rz. 2 f.) und sich te- lefonisch beim SECO nach der erforderlichen Bewilligung erkundigt sowie das Amt gefragt, was sie bei einer Durchfuhr machen müsse. Herr E. vom SECO habe ihr gesagt, dass eine zusätzliche Bewilligung erforderlich sei und er nicht wisse, ob es dafür zeitlich reiche. Anschliessend habe sie direkt den Spediteur mit dem SECO schauen lassen. Sie habe es so verstanden, dass bei einer Durchfuhr der Import und Export wegfalle (BA 13-01-0015 Rz. 3 ff.). Sie sei hilflos gewesen (BA 13-01-0017 Rz. 9) und habe gegenüber dem SECO gesagt, vom Thema keine Ahnung zu haben. Den Ball habe sie dem Spediteur zugespielt (BA 13-01-0016 Rz. 19 f.). Betreffend die Industrieprodukte sei es ihr erster Be- willigungsantrag gewesen (BA 13-01-0019 Rz. 11 f./-0025 Rz.30). Sie habe die Angaben in den Anträgen nach bestem Wissen aus den Vorlagen der Vorjahre übernommen und alles analog gemacht bzw. ausgefüllt, wie es in den vorherigen Geschäften vermerkt worden sei (BA 13-01-0016 Rz. 29 ff./-0018 Rz. 9 ff.). Sie habe damals nicht gewusst, dass sämtliche Angaben für das SECO für die Aus- stellung einer Bewilligung relevant gewesen seien (BA 13-01-0018 Rz. 20 ff.). Aufgrund ihrer vielen Telefonate mit dem Spediteur, der das Vorgehen aus den früheren Exporten gekannt habe, habe sie sich nicht gross Gedanken dazu ge- macht und sei so vorgegangen, wie es schon zuvor gehandhabt worden sei (BA 13-01-0016 Rz. 30 ff./-0018 Rz. 9 ff.). Für sie sei es nicht abwegig gewesen, dass die D. GmbH die Waffen nicht selber direkt von Deutschland nach China geliefert habe, denn das Geschäft habe viel Platz und Ressourcen erfordert (BA 13-01-0017 Rz. 17 ff.). Das Waffenembargo von Deutschland gegenüber China habe sie damals nicht gekannt. Sie habe angenommen, die Embargos im Schengenraum würden sich decken (BA 13-01-0017 Rz. 30 f.). In der Einvernahme vor Gericht wiederholte A. grundsätzlich ihr Geständnis zu den objektiven Vorgängen und machte in subjektiver Hinsicht weiterhin geltend (SK 7.731.006 ff.), sich an früheren Geschäften orientiert und ein «copy-paste»- Vorgehen angewendet zu haben, da seit 2015 im I.-Unternehmen immer so ver- fahren worden sei. Sie habe gelernt, dass für den Import das Fedpol
- 19 - SK.2025.14 verantwortlich und für einen Export eine Ausfuhrbewilligung beim SECO zu be- antragen sei; ein «Durchfuhrtatbestand» sei ihr unbekannt gewesen. Im Geschäft habe es einen roten Ordner gegeben, worin festgehalten gewesen sei, was bei Anträgen zu berücksichtigen sei; je nach Land seien unterschiedliche Detailan- gaben erfasst gewesen. In Bezug auf die Bewilligung des Chinatransports habe sie sich u.a. mit H. ausgetauscht, da diese das der Ausgangslage entsprechende letzte Geschäft getätigt habe. H. habe ihr diesen früheren Antrag ausgedruckt, womit sie (A.) dies habe «copy pasten» können. Die Anträge habe sie «nur ein- gegeben». Über deren rechtliche Tragweite habe sie nicht nachgedacht. Die Frage des Standorts der Ware im Zeitpunkt der Antragstellung habe sie nicht als relevant erkannt. Sie sei davon ausgegangen, es sei der Standort im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr massgeblich. Ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit habe das Nachforschen zu den Waffen in Katalogen beinhaltet. Bei der I. AG sei sie lediglich im Handelsregister eingetragen gewesen, um bei gesundheitlichen Problemen des Vaters einspringen zu können. Sie habe allerdings keine opera- tive Verantwortung innegehabt. Die Beschuldigte machte geltend, als Lehrtochter ohne Weisungsbefugnis oder tatsächliche Entscheidungskompetenz keine per- sönliche Verantwortlichkeit getragen zu haben. Sie verstehe nicht, weshalb im Rahmen ihrer späteren Abklärungen zum Transport das SECO sie nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Durchfuhr vorliegen würde.
b) Der Beschuldigte B. anerkannte im Vorverfahren pauschal, die verfahrensge- genständlichen Anträge ELIC Nrn. 7003233, 7005552, 7008584, 7010326, 8008792, 8015257 und 8019206 beim SECO eingereicht zu haben (BA 13-01- 0021). Allerdings wurde der Beschuldigte nicht explizit mit der Tatsache konfron- tiert, dass bei den Anträgen ELIC Nrn. 7010326 und 8019206 H. als Antragstel- lerin aufgeführt ist. Es sei bei ihnen üblich gewesen, jeweils Ausfuhrbewilligun- gen beim SECO einzuholen sowie bei Vorliegen der Bewilligung die Ware aus Deutschland in die Schweiz zu importieren und anschliessend nach China zu exportieren (BA 13-01-0021 ff.). Eine «Durchfuhr» habe er nie gemacht (BA 13- 01-0014 Rz. 27). Die Geschäftsbeziehung sei zustande gekommen, da die D. GmbH damals in Deutschland keine Fluggesellschaft für den Transport nach China gefunden habe (BA 13-01-0030 Rz. 15 ff.). In subjektiver Hinsicht anerkannte B., gewusst zu haben, dass sämtliche Anga- ben gegenüber dem SECO im Rahmen von Bewilligungsverfahren für dessen Ausfällung der Bewilligung relevant gewesen seien (BA 13-01-0022 Rz. 31). Er machte allerdings geltend, mit dem elektronischen Bewilligungssystem ELIC nicht versiert gewesen zu sein, da er mehr der «Handwerker» gewesen sei (BA 13-01-0007 Rz. 11 f.). Sein Unternehmen habe immer zuerst importiert, ver- zollt (Einfuhr) und schliesslich exportiert (Ausfuhr). Dieses Vorgehen habe sich auf ihre Vorabklärungen beim SECO abgestützt, wie das Schreiben des SECO vom 16. September 2015 (BA 13-01-0030) belege (BA 13-01-0010 Rz. 15 ff./ -0014 Rz. 20). Dieses Schreiben stelle den einzigen schriftlichen Beleg für seine Vorabklärung dar (BA 13-01-0016 Rz. 12). Er könne sich nicht mehr an sämtliche
- 20 - SK.2025.14 Abklärungen erinnern, da er damals viel abgeklärt habe (BA 13-01-0022 Rz. 25 f.). Ein allfälliges Telefonat mit dem SECO habe vor sechs bis sieben Jahren stattgefunden. Er erinnere sich nicht an den Wortlaut eines möglichen Telefonats (BA 13-01-0016 Rz. 13 f.). Bei den späteren Bewilligungsanträgen hätten sie sich jeweils auf die früheren Bewilligungen bezogen (BA 13-01-0012 Rz. 30 f.). Er wisse nicht, was eine «Durchfuhr» sei (BA 13-01-0014 Rz. 28 f.). Er habe den Transport der Waffen von Deutschland in die Schweiz und weiter nach China jeweils als zwei Geschäfte aufgefasst (BA 13-01-0016 Rz. 6) und angenommen, alles korrekt zu machen (BA 13-01-0023 Rz. 5 ff.). Für ihn sei der Abverzollungs- status im Zeitpunkt der Ausfuhr und nicht der Status, der möglicherweise ein hal- bes Jahr vorher gegolten habe, relevant gewesen (BA 13-01-0020 Rz. 5 ff.). B. verwies darauf, dass im Gesetz nirgends festgelegt sei, wie lange die Ware in der Schweiz gelagert werden müsse, um nicht als Durchfuhr zu gelten (BA 13- 01-0014 Rz. 20 f./-0020 Rz. 7 f.). Herr E. vom SECO habe ihnen gesagt, es sei wesentlich aufwändiger, wenn sie eine Durchfuhr machen würden (BA 13-01- 0015 Rz. 30 f.). In der Einvernahme vor Gericht wiederholte B. grundsätzlich sein Geständnis zu den objektiven Vorgängen und hob in subjektiver Hinsicht weiterhin hervor (SK 7.731.006 ff.), Büchsenmacher und nicht Exportkaufmann gewesen zu sein. Beim SECO habe er damals vorab mehrfach telefonisch abgeklärt, wie der Aus- fuhrantrag – damals erstmals elektronisch – auszufüllen sei. Er sei überzeugt gewesen, für den Import sei das Fedpol und für den Export das SECO zuständig, womit es sich nach seinem Verständnis bei den verfahrensgegenständlichen Transporten jeweils um zwei getrennte Geschäfte gehandelt habe und er nicht habe erkennen können, dass eine Durchfuhrbewilligung erforderlich gewesen wäre. Wegen der aufgesplitteten Zuständigkeiten zwischen dem Fedpol, SECO- Kriegsmaterial und SECO-Industrieprodukte habe eine strukturelle behördliche Unklarheit geherrscht. Der Beschuldigte betonte, in Bezug auf die Industriepro- dukte sei das Formular bis auf die Rubrik zur Angabe des Standorts identisch mit jenem zum Kriegsmaterial gewesen. Er habe angenommen, für die Bewilligung sei der Standort der Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr aus der Schweiz relevant. Im Zusammenhang mit der Bestätigung des SECO vom 16. September 2015, wo- nach die Ausfuhr einer Waffensammlung nach China nach Rücksprache mit dem EDA genehmigt worden sei, räumte er ein, der Behörde nicht offengelegt zu ha- ben, dass sich die Ware damals noch in Deutschland befunden habe. Dies sei jedoch aufgrund der getrennten Zuständigkeiten (i.e. Import: Fedpol, Export: SECO) für ihn logisch gewesen bzw. die behördeninterne Zuständigkeitsauftei- lung habe zur «Totalverwirrung» geführt. Zu H. führte der Beschuldigte aus, sie sei zunächst während neun oder zehn Jahren im Waffenbüro bei der Kantonspo- lizei St. Gallen tätig gewesen und habe anschliessend bei ihm im Betrieb eine berufsbegleitende Zusatzlehre zur Büchsenmacherin absolviert. Als Büroange- stellte habe sie ihn in Bezug auf Bewilligungsanträge, bei denen ihm das nötige Verständnis gefehlt habe, entlasten sollen.
- 21 - SK.2025.14
E. 2.3.5.2 Gestützt auf die vorstehenden Aussagen der Beschuldigten ist der Anklagesach- verhalt betreffend A. in objektiver Hinsicht – abgesehen von der Stückzahl der betreffenden Güter (dazu sogleich) – im Wesentlichen unbestritten und akten- mässig, insbesondere gestützt auf die Dokumente zu den Anträgen ELIC Nrn. 7015781 und 8027351 erwiesen. In dem von A. am 23. März 2019 mittels ELIC Nr. 7015781 eingereichten Ersuchen waren 233 «komplette Waffen», ein Stück des Typs «Wesentliche Teile gemäss Waffengesetz» und drei Stück des Typs «Andere», d.h. insgesamt 237 Stücke der Kategorie «KM1» aufgeführt, für die das SECO am 20. Mai 2019 die Ausfuhrbewilligung für Kriegsmaterial erteilte (BA 18-02-0211/-0216 f.). Dass die Stückzahl effektiv 237 und nicht – wie in der Anklageschrift ausgeführt – 233 betrug, ergibt sich aus dem offensichtlichen Kal- kulationsfehler in der Strafanzeige des SECO (BA 05-01-0003), der unbesehen in den Strafbefehl übernommen wurde. In Bezug auf die Ausfuhrbewilligung ELIC Nr. 8027351 erfasste A. (formularbe- dingt) am 22. März 2019 für Güter der Kategorie «EKN [für Exportkontrollnum- mer] 5.1» betreffend 138 Waffen und acht Waffenzubehöre als Verzollungsstatus «Im freien inländischen Verkehr in der Schweiz», als Standort der Güter «Schweiz» und gab an, es sei keine Reexportbewilligung erforderlich (BA 18-02- 0261). Das SECO erteilte dafür am 28. Mai 2019 die Ausfuhrbewilligung. Für die zwei ELIC-Anträge wurde jeweils u.a. die Rechnung / der Lieferschein der C. AG an das Militärmuseum, die Genehmigungs- und Endverbleiberklärung des chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. des Militärmuse- ums der chinesischen Volksrevolution sowie die Einfuhrbewilligung von China hochgeladen, was auch durch die Auskunft des SECO samt Beilagen untermau- ert wird (SK 2.263.1.003 ff.). Aus den Beilagen ging nirgends hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Güter im Zeitpunkt der Antragstellung den Standort Deutschland aufwiesen. Es ist glaubhaft bzw. nachvollziehbar, dass sich A., die sich kurz vor ihrem Lehr- abschluss zur Büchsenmacherin befand und im Unternehmen ihres Vaters in der Rolle einer Lehrtochter aushalf, beim Einreichen des Bewilligungsersuchens am
23. März 2019 am früheren Vorgehen orientierte. Dies erhärtet ihr Antrag beim SECO vom Vortag (BA 18-02-0262), worin die Beschuldigte am 22. März 2019 im Zusammenhang mit dem Bewilligungsgesuch zu den der nationalen Ausfuhr- kontrolle unterstehenden Gütern in der Rubrik zur Kundenbemerkung auf frühere Bewilligungen in nämlicher Angelegenheit verwiesen hatte. Im Sinne der Anklage ist daher davon auszugehen, dass A. sich an der von der C. AG und der I. AG bislang gelebten Praxis orientierte, wonach für den Transfer von Waffen von Deutschland über die Schweiz nach China stets eine Ausfuhrbewilligung bean- tragt worden war.
E. 2.3.5.3 Ebenso erscheint der Anklagesachverhalt betreffend B. mit Bezug auf die zu prü- fenden Anträge ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 in objektiver Hinsicht im We- sentlichen unbestritten und aktenmässig, insbesondere gestützt auf die
- 22 - SK.2025.14 Dokumente zu den Anträgen ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 erwiesen. Für die ELIC-Anträge wurde jeweils u.a. die Rechnung / der Lieferschein der I. AG an das chinesische Militärmuseum, die Genehmigungs- und Endverbleiberklärung des chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. vom Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution sowie die Einfuhrbewilligung von China hoch- geladen. Aus den Beilagen ging nirgends hervor, dass die verfahrensgegen- ständlichen Güter den Standort Deutschland aufwiesen. Hinsichtlich ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 für Güter der Kategorie «EKN 5.1» wurde (formularbedingt) als Verzollungsstatus «Im freien inländischen Verkehr in der Schweiz» und als Standort der Güter «Schweiz» erfasst. Zudem wurde an- gegeben, es sei keine Reexportbewilligung erforderlich. Entgegen der Darstel- lung im Anklagesachverhalt war lediglich bei dem von H. eingereichten Antrag mit ELIC Nr. 8019206 die Schweiz als «Ursprungsland» vermerkt (BA 18-02- 0122). Bei ELIC Nr. 8008792 wurden Frankreich (mit Monaco) sowie Deutsch- land und bei Nr. 8015257 Deutschland, Italien und Belgien als «Ursprungsland» eingetragen (BA 18-02-0035/-0062). Aus dem Schreiben des SECO vom 16. September 2015 (BA 13-01-0030), auf das sich der Beschuldigte bezieht, um geltend zu machen, Abklärungen getroffen zu haben, geht nicht hervor, dass das SECO über den angedachten Transport der Güter von Deutschland über die Schweiz nach China unterrichtet worden war. B. schilderte allerdings in seinen Aussagen wiederholt glaubhaft, davon aus- gegangen zu sein, es seien beim Fedpol die Import- und beim SECO die Export- bewilligungen zu beantragen gewesen; eine zollrechtliche Durchfuhr sei ihm un- bekannt gewesen. Im Sinne der Anklage ist daher davon auszugehen, dass B. über die Jahre hinweg blindlings davon ausging, dass die Transferbewegungen von Deutschland über die Schweiz nach China in Bezug auf die hierzu notwen- digen kriegsmaterial- bzw. güterkontrollrechtlichen Bewilligungen als Import und anschliessenden Export abgehandelt werden können.
E. 2.4 Rechtliche Würdigung: Beschuldigte A.
E. 2.4.1 Falschangaben zum Kriegsmaterial
E. 2.4.1.1 Objektiver Tatbestand A. reichte am 23. März 2019 das Ausfuhrbewilligungsgesuch ELIC Nr. 7015781 beim SECO ein, wobei sie die hierfür erforderlichen Angaben im entsprechenden Formular eingestandenermassen selbst tätigte. Wenn die Beschuldigte im Par- teivortrag geltend macht, das Gesuch sei von der C. AG eingereicht worden (SK 7.721.016), so verkennt sie, dass zur Beurteilung der individuellen Strafbar- keit auf ihren manuellen Eintrag im elektronischen Antragsformular abzustellen ist. Ob A. die Einträge im Auftrag ihrer Arbeitgeberin vornahm, ist unerheblich, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte als willenloses Tatwerkzeug gehandelt hätte. Solches macht die Beschuldigte denn auch nicht geltend.
- 23 - SK.2025.14 Bei den vom Bewilligungsgesuch betroffenen 237 Waffen der Kategorie «KM1» handelte es sich gemäss Anhang 1 zur KMV um Kriegsmaterial. Gemäss Anklageschrift soll A. in Bezug auf das Kriegsmaterial fälschlicherweise ein Gesuch um Ausfuhr- anstelle eines Gesuchs um Durchfuhrbewilligung ge- stellt haben, womit sie dem SECO wider den Tatsachen zu verstehen gegeben habe, die Waffen befänden sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland (S. 5 Anklageschrift, oben). Da A. ein Gesuch um Ausfuhrbewilligung eingereicht hatte, war für das SECO nicht ersichtlich, dass die Waffen von Deutschland über die Schweiz nach China transferiert werden sollten und die Schweiz lediglich als Transitland diente. Auch bei den von der Beschuldigten hochgeladenen Doku- menten fand sich kein Hinweis darauf, dass die Waffen erst noch von Deutsch- land in die Schweiz und anschliessend nach China transportiert werden sollten. A.s Angaben gegenüber dem SECO waren somit unrichtig, da sie damit tatsa- chenwidrig angab, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz. Den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG erfüllt nicht schon, wer in einem Gesuch unrichtige Angaben erfasst, sondern nur, wer unrichtige (oder unvoll- ständige) Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 7.5). Die Infor- mation zum Transfer von Deutschland über die Schweiz zum Endabnehmer, dem Chinesischen Militärmuseum, bzw. der Hinweis zum Standort der Güter in Deutschland im Zeitpunkt der Antragstellung wäre wesentlich gewesen. Diese Angabe hätte gegenüber der schweizerischen Behörde offengelegt, dass nicht eine Ausfuhr, sondern eine Durchfuhr beabsichtigt war und mithin eine Durch- fuhrbewilligung erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 12 lit. e KMG und Art. 6 lit. i ZG). In der Konsequenz hätte das SECO mangels entsprechender Bewilli- gungspapiere des BAFA keine Durchfuhrbewilligung erteilt, da die deutschen Be- hörden den Export der Waffen durch die Absenderin D. GmbH via die Schweiz nach China aufgrund eines bestehenden Waffenembargos gegen China nicht genehmigt hätten (vgl. E. 2.3.4). Die schweizerische Aussenpolitik verlangte, die Haltung von Deutschland als Nachbarstaat zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.1.3 bzw. Art. 22a Abs. 1 lit. e KMG). Unbehelflich sind die Ausführungen von A. (SK 7.721.014 ff.) und B. (SK 7.721.034 f. Rz. 15 ff.), soweit sie an der Hauptverhandlung Zweifel daran äussern, ob die gegebene Sachlage eine Durchfuhr begründe. Soweit die Be- schuldigten auf ein Zollfreilager verweisen, ist entscheidend, dass weder von der Zollverwaltung noch von einer anderen Stelle geltend gemacht worden ist, die fragliche Ware sei in einem solchen eingelagert gewesen. Aus dem von A. ange- führten Hinweis auf die Richtlinie des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») vermag sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie denn auch A. im Parteivortrag erwähnt, ist die Durchfuhr im ZG definiert. Von einer unklaren Definition – wie sie geltend macht (SK 7.721.018) – kann keine Rede sein. Entgegen der von B. vertretenen Auffassung (SK 7.721.035 f. Rz. 17
- 24 - SK.2025.14 ff./-037 Rz. 29) vermag weder eine Verzollung das Vorliegen einer Durchfuhr auszuschliessen noch begründet seine Behauptung, staatliche Stellen würden miteinander kommunizieren (SK 7.721.021), eine tatsächliche Kenntnis des SECO von der Durchfuhr. Für die Beurteilung der objektiven Tatbestandsmäs- sigkeit ist dies ohnehin nicht wesentlich, da nicht auf das Wissen der Behörde, sondern auf die Tathandlung – Wesentliches falsch angeben – als solche abzu- stellen ist. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG ist somit erfüllt.
E. 2.4.1.2 Subjektiver Tatbestand
a) A. bestreitet, in Kauf genommen zu haben, Falschangaben gegenüber dem SECO zu machen, und bringt in der Hauptverhandlung vor (SK 7.721.019 ff.), in keinerlei Hinsicht damit gerechnet zu haben, dass sich die gelebte Praxis der I. AG, die das SECO nie beanstandet habe, plötzlich als falsch erweisen könnte. Als Lehrtochter habe sie sich in gutem Glauben am Vorgehen ihrer Vorgängerin orientiert. Da sie sich in jenem Zeitpunkt in Ausbildung zur Büchsenmacherin be- funden habe, habe sie im Betrieb lediglich ausgeholfen und sei nicht in der Posi- tion gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Da sie in ständigem Kontakt mit dem SECO gestanden sei und sich Hilfe geholt habe, zeige, dass sie nichts habe falsch machen wollen. Das SECO habe dem Spediteur, den Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung und ihr selber mehrfach bestätigt, es sei eine Ein- sowie eine Ausfuhr notwendig. Darauf habe sie vertraut. Obwohl es dazu Gelegenheit gehabt hätte, habe es das SECO unterlassen, seine Angaben zu korrigieren und die Parteien entsprechend zu informieren.
b) Die grundsätzliche Bewilligungspflicht zum Transport erwies sich angesichts der Qualifikation der Güter als Waffen für A. als offensichtlich. Sie wusste, dass sie sich in einem durchnormierten Bereich bewegte. So führte die Beschuldigte in der Einvernahme vor der BA aus, sich jeweils an ihren Vater, ans SECO oder an das Speditionsunternehmen G. gewandt zu haben, wenn sie sich im Vorge- hen «hilflos» gefühlt habe. Gleichzeitig räumte A. ein, keine Vorabklärungen ge- troffen zu haben. Zur Beurteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfs, der eine Sorgfalts- pflichtverletzung voraussetzt, ist zunächst relevant, dass A. im Zeitpunkt, als sie das Bewilligungsgesuch stellte, Lehrtochter bei der I. AG war, auch wenn sie bei dieser Gesellschaft in leitender Funktion im Handelsregister eingetragen war (vgl. E. 2.3.2.1). De facto kam der Beschuldigten diese Lehrlingseigenschaft auch während ihrer Tätigkeit bei der C1. AG zu, als sie am 23. März 2019 im Namen dieser Gesellschaft den Antrag in Bezug auf das Kriegsmaterial beim SECO ein- reichte. Dass auch A. sich in der Rolle einer Lehrperson sah, vermittelt einerseits die E-Mail-Korrespondenz vom 25. Mai 2019 (BA 13-01-0056), wonach sie auf- grund eines Mitarbeiterabgangs im I.-Unternehmen als neue Ansprechperson für die D. GmbH einspringen sollte, um den Transport der verfahrensgegenständli- chen Ware nach China zu koordinieren. Andererseits indiziert ihre E-Mail vom
31. Mai 2019 (BA 13-01-0061 f.), worin sie sich bei der D. GmbH nach dem
- 25 - SK.2025.14 weiteren Vorgehen erkundigte und damit ihre Unkenntnis als Lehrperson offen bekundete, ihr Verständnis, lediglich als Aushilfe tätig zu sein.
c) Um zu beurteilen, ob A. in der Rolle der Lehrtochter eine Sorgfaltspflichtver- letzung bzw. fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, ist zu beurteilen, welchen Pflichten sie als Lehrling unterstand: Durch einen Lehrvertrag, der in Art. 344 OR geregelt ist, verpflichtet sich der Ar- beitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Ar- beitgebers zu leisten. Gemäss Ratgeber Berufslehre «Meine Rechte als Lernen- der» des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes gilt als Sorgfaltspflichtmass- stab für Lehrlinge Art. 321e OR («https://www.rechte-der-lernenden.ch/von-a- z/», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass sich das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis bestimmt, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitge- ber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Gemäss Schweizerischem Dienstleis- tungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB), der im Bereich der Berufsbildung und der Berufsberatung tätigen Fachinstitution der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, hat die lernende Person al- les zu tun, um die Ziele gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan zu errei- chen. Sie hat die Anordnungen des Berufsbildners zu befolgen, die ihr übertra- genen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Geschäftsgeheimnis zu wah- ren («https://www.berufsbildung.ch/de», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). A. orientierte sich beim Einreichen des Bewilligungsersuchens am früheren Vor- gehen (vgl. E. 2.3.5.2). Als Lehrling war die Beschuldigte im Betrieb eine bloss ausführende – ihres Fleisses wegen engagierte – Arbeitskraft, die das vorge- spurte und angeordnete Vorgehen ihrer Arbeitgeberin umzusetzen hatte. Trotz der generellen Kenntnis, dass internationaler Waffentransport Risiken beinhal- tete, erforderte eine gewissenhafte Ausübung der an A. übertragenen Arbeit nicht, dass sie als Lernende das gesamte, in der Vergangenheit erfolgreich und unbeanstandet praktizierte Vorgehen von Grund auf in Frage stellte. Wenn be- reits H., die langjährige Waffenerfahrung bzw. Berufserfahrung bei der Kantons- polizei St. Gallen besass, das Bewilligungsersuchen für den Transport bei glei- cher Transportroute und vergleichbarer Warenkategorie in derselben Art gehand- habt hatte, ist es naheliegend, dass die Beschuldigte als untergeordnete Lehr- tochter dieses Vorgehen nicht hinterfragte und es ersterer gleichtat, im Bewusst- sein, dass H. als erfahrene Spezialistin galt. Dies umso mehr, als sie als Lehr- tochter, wie gesagt, den Anordnungen und Vorgaben ihres Arbeitgebers zu fol- gen hatte, mithin auch der Vorgabe, die anklagerelevanten Bewilligungsersuchen beim SECO nach der bis dahin praktizierten Vorgehensweise vorzunehmen. Un- ter diesen Umständen konnte von A. keine erhöhte Sorgfaltspflicht dahingehend verlangt werden, dass sie als Lernende das im Betrieb vorgegebene Vorgehen,
- 26 - SK.2025.14 das zudem auch von H. praktiziert worden war, hätte anzweifeln müssen. Die E-Mail der Beschuldigten vom 4. Juni 2019 an die D. GmbH verdeutlicht, dass sie eine Einfuhr gefolgt von einer Ausfuhr als das angezeigte Vorgehen auffasste (BA 13-01-0055). Etwas anderes hatte A. als Lehrling im Betrieb nie gelernt. An- haltspunkte, welche die Beschuldigte an der Rechtmässigkeit des bislang prakti- zierten Vorgehens hätten zweifeln lassen müssen, bestanden keine. Vielmehr wurde A. auch im Nachhinein in der Annahme, um die richtige Bewilligung er- sucht zu haben, durch die Mitteilung des SECO vom 1. Mai 2019 bestärkt. Mit dem Schreiben rief das SECO (Abteilung Industrieprodukte) ihr gegenüber in Er- innerung (BA 18-02-0264), dass im Jahr 2017 ein analoges Geschäft bereits dem EDA, VBS und NDB zur Stellungnahme unterbreitet und anschliessend bewilligt worden sei, weshalb beim neu vorliegenden Geschäft auf eine Vorlage VBS / NDB verzichtet werde. Dieser Hinweis musste die Beschuldigte in der An- nahme einmal mehr bestärkt haben, alles richtig gemacht zu haben; andernfalls hätte die Behörde nicht erwähnt, es erübrige sich eine Wiederholung des Prü- fungsschritts beim VBS / NDB. Schliesslich indiziert auch das Verhalten der Be- schuldigten nach Antragstellung, dass sie darum bemüht war, alles richtig zu ma- chen und sich nicht vor Abklärungen drückte, wenn es Anzeichen gab, dass ein falsches Vorgehen verfolgt worden sein könnte: A. suchte im Rahmen der Organisation des Transports das Gespräch mit dem SECO und schilderte offen die gesamte Situation, wonach sich die Waffen in Deutschland befänden und von dort in die Schweiz und weiter nach China trans- portiert werden sollten. Gemäss ihren Schilderungen im Vor- und Hauptverfahren teilte Herr E. vom SECO ihr sodann telefonisch mit, dass eine Durchfuhr andere Bewilligungen benötige und eine solche nicht durch die Generalausfuhrbewilli- gung gedeckt sei; es eine zusätzliche Bewilligung erfordere und er nicht wisse, ob dies zeitlich reiche. Erst in diesem Zeitpunkt bestanden für die Beschuldigte Anzeichen dafür, um eine falsche Bewilligungsart ersucht zu haben. Die E-Mail des Speditionsunternehmens G. an das SECO vom 16. Juli 2019 (SK 7.721.001) zeigt, dass die Beschuldigte daraufhin den Spediteur F. in Kenntnis gesetzt und informiert hatte, wonach keine Transitdokumente erstellt werden dürften. Im Vor- feld dazu – also im Antragstadium – kann der Beschuldigten allerdings keine ta- delnswerte Unaufmerksamkeit oder mangelnde Anstrengung vorgeworfen wer- den.
d) In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist A. in Bezug auf die von ihr ge- wählte Bewilligungsart keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen.
E. 2.4.1.3 Im Ergebnis hat sich A. nicht strafbar gemacht nach Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG.
- 27 - SK.2025.14
E. 2.4.2 Falschangaben zu Industrieprodukten
E. 2.4.2.1 Objektiver Tatbestand A. reichte am 22. März 2019 das Ausfuhrbewilligungsgesuch ELIC Nr. 8027351 betreffend 138 Waffen und 8 Waffenzubehöre ein, die durch den Anhang 5 (Ziff. 1) zur GKV erfasst sind und bei der Ausfuhr der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. A. informierte mit diesem Gesuch das SECO wiederum nicht, dass angedacht war, die fraglichen Güter zunächst von Deutschland in die Schweiz und weiter nach China zu verbringen. Aufgrund des von ihr gewählten Bewilligungsersu- chens (Ausfuhr- anstatt Durchfuhrbewilligung) und der expliziten Angabe des Standortes Schweiz im Formular musste das SECO davon ausgehen, dass die Güter aus der Schweiz nach China transferiert werden würden. Darüber hinaus enthielt das Gesuch auch falsche Angaben, da die Beschuldigte tatsachenwidrig vermerkte, die Güter befänden sich im freien inländischen Verkehr in der Schweiz, deren Standort befände sich in der Schweiz und es sei keine Reexport- bewilligung erforderlich. In Wirklichkeit befanden sich die Güter – deren Zielland China bereits feststand – im Antragszeitpunkt noch in Deutschland im Besitz der D. GmbH. Die korrekte Wahl des Bewilligungsgesuchs und die korrekten Anga- ben wären für das SECO für die Bewilligungserteilung wesentlich gewesen, da es diesfalls mangels entsprechender Wiederausfuhrbewilligung des BAFA mit Zielland China keine Ausfuhr- bzw. Durchfuhrbewilligung erteilt hätte (vgl. E. 2.3.4 sowie E. 2.2.2.3 und Art. 6 Abs. 2 lit. b GKV i.V.m Art. 6 Abs. 1 lit. b GKG und Art. 24 Abs. 2 GKV). Der objektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG ist somit erfüllt.
E. 2.4.2.2 Subjektiver Tatbestand Es wird grundsätzlich auf das beim Kriegsmaterial Gesagte verwiesen (vgl. E. 2.4.1.2). A. kannte die Bewilligungspflicht für die der nationalen Ausfuhrkon- trolle unterliegenden Güter. Sie wusste, dass die Güter von der D. GmbH aus Deutschland herkommend via die Schweiz zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution weitertransferiert werden sollten. Dennoch gab sie im Rahmen des Ausfuhrbewilligungsverfahrens gegenüber dem SECO an, die gegenständli- chen Güter würden sich ursprünglich in der Schweiz befinden und von der Schweiz nach China exportiert werden. Ihre diesbezügliche Angabe, wie ihr Va- ter, B., davon ausgegangen zu sein, dass der Standort im Zeitpunkt der Ausfuhr relevant sei, ist jedenfalls nicht unglaubhaft und mangels entsprechender Erläu- terungen im Antragsformular des SECO auch nicht vorwerfbar. Die Beteuerung von A., darauf vertraut zu haben, korrekt vorzugehen, da bereits in der Vergan- genheit über Jahre entsprechend vorgegangen worden sei, ist glaubhaft. Es be- stehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschuldigte zumindest ein unbestimm- tes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Bereits ihr Vater und H., die weit- aus mehr Erfahrungen als die Beschuldigte aufwiesen, hatten bei gleicher
- 28 - SK.2025.14 Ausgangslage jeweils bloss um eine Ausfuhrbewilligung ersucht. Als Lernende übernahm A. die Angaben aus früheren Anträgen. Aus dem Verhalten A.s lässt sich keine Gleichgültigkeit gegenüber regelkonformem Vorgehen ableiten, denn für die Beschuldigte in der Rolle der Lernenden bestanden keinerlei Anzeichen, etwas falsch zu machen, zumal im Antragsformular, wie gesagt, auch nirgends ein Hinweis bestand, wonach mit Standort der Güter jener im Zeitpunkt der An- tragstellung gemeint sei. Zusammenfassend bestehen für das Gericht unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte in Kauf nahm, tatsachenwidrige und relevante Informatio- nen im Antragsformular gegenüber dem SECO zu vermerken. Ob der Beschul- digten eine fahrlässige Tatbegehung angelastet werden könnte, ist mangels An- klage nicht zu prüfen.
E. 2.4.2.3 Im Ergebnis hat sich A. nicht strafbar gemacht nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG.
E. 2.5 Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B.
E. 2.5.1 Falschangaben zum Kriegsmaterial Wie bereits in Erwägung 1.4 ausgeführt, sind die B. vorgeworfenen Handlungen, die gemäss Anklageschrift als fahrlässige Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 3) KMG zu qualifizieren seien, verjährt und das Verfahren ist diesbe- züglich einzustellen.
E. 2.5.2 Falschangaben zu Industrieprodukten
E. 2.5.2.1 Objektiver Tatbestand Hinsichtlich des Ausfuhrbewilligungsantrags ELIC Nr. 8019206 vom 8. Septem- ber 2017, der dem Beschuldigten strafrechtlich nicht zugrechnet werden kann, wird auf das zum Anklageprinzip Gesagte verwiesen (vgl. E. 1.5.2). B. reichte am 28. April 2016 und 28. Februar 2017 beim SECO die Ausfuhrbewil- ligungsgesuche ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 betreffend total 184 (12 + 172) Waffen ein, welche durch den Anhang 5 (Ziff. 1) zur GKV erfasst sind und bei der Ausfuhr der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterlagen. Auf den ent- sprechenden Formularen ist B. als Antragsteller ersichtlich und er räumte auch ein, diese erstellt zu haben. Dass die fraglichen Güter jeweils zunächst aus Deutschland in die Schweiz ein- geführt und weiter nach China transferiert würden, womit die Schweiz bloss als Transitland diente, war für das SECO aufgrund des von B. gewählten Bewilli- gungsersuchens (Ausfuhr- anstatt Durchfuhrbewilligung) und der expliziten An- gabe des Standorts Schweiz nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab somit ge- genüber der Behörde wider den Tatsachen zu verstehen, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Darüber hinaus enthielten die Ge- suche falsche Angaben, da B. tatsachenwidrig angab, die Güter befänden sich
- 29 - SK.2025.14 im freien inländischen Verkehr in der Schweiz, deren Standort läge in der Schweiz und es sei keine Reexportbewilligung erforderlich. Die Güter – deren Zielland China bereits feststand – befanden sich allerdings im Zeitpunkt der je- weiligen Antragseinreichung noch in Deutschland im Besitz der D. GmbH. Die korrekten Angaben wären für das SECO für die Bewilligungserteilung wesentlich gewesen, da es diesfalls mangels entsprechender Wiederausfuhrbewilligung des BAFA die Ausfuhr bzw. Durchfuhr nicht bewilligt hätte (vgl. E. 2.4.2.1 in fine bei A.). B. erfüllt in Bezug auf die ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 den objektiven Tat- bestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG.
E. 2.5.2.2 Subjektiver Tatbestand
a) B. bestreitet, Falschangaben gegenüber dem SECO in Kauf genommen zu haben, und macht in der Hauptverhandlung geltend (SK 7.721.029 Rz. 2/-031 f. Rz. 10/-037 Rz. 28), als gelernter Büchsenmacher und Handwerker über keine Expertise verfügt zu haben. Bei Unklarheiten habe er jeweils bei den Fachstellen des SECO nachgefragt und das Gesetz konsultiert. Beim ersten von ihm elekt- ronisch eingereichten Ausfuhrantrag habe er vorprüfen lassen und die Daten der Vorprüfung unter Zuhilfenahme des «ELIC-Supports» beim SECO eingereicht. In der Folge habe er die Anträge immer gleich ausgefüllt (SK 7.721.033 f. Rz.11 ff.). Dies zeige, dass er davon ausgegangen sei, seine vorgängigen Anträge seien korrekt erstellt worden, zumal das EDA die erste Ausfuhr nach China ge- prüft und bestätigt habe (SK 7.721.037 Rz. 29). Sogar H., eine im Bereich von Exportkontrolle ausgebildete Fachperson, habe die Anträge entsprechend sei- nem ursprünglichen Vorgehen ausgefüllt und zusätzlich davon abweichend je- weils als Ursprungsland die Schweiz angegeben. Als juristischer Laie sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass ein Durchfuhrtatbestand vorgelegen habe (SK 7.721.036 Rz. 22).
b) B. wusste, dass er sich in einem durchnormierten Bereich bewegte und dass das grenzüberschreitende Verbringen der anklagerelevanten Güter bewilligungs- pflichtig war. Des Weiteren hatte er Kenntnis darüber, dass die Waffen von der D. GmbH aus Deutschland über die Schweiz nach China zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution weitergeleitet werden sollten. Als Geschäftsführer und Exportverantwortlicher kam B. – im Unterschied zur Lehrtochter A. – eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu, um sicherzustellen, dass bewilligungstechnisch alles korrekt vorgenommen wurde. Wie auch H., welche die Angaben im Bewilligungs- antrag darüber hinaus noch «verschlimmbesserte», indem sie als Ursprungsort die Schweiz eintrug, ging B. allerdings davon aus, dass das Fedpol für Import- und das SECO für Exportbewilligungen zuständig seien; die Bewilligungsform der Durchfuhr war ihm nicht bekannt (vgl. E. 2.3.5.3). Insofern erschien in den Augen des Beschuldigten die Information, wonach die Güter zuerst noch von Deutschland in die Schweiz zu transportieren seien, als für das SECO nicht we- sentlich. Basierend auf seiner falschen Annahme, es seien zwei «Geschäfte»
- 30 - SK.2025.14 (Einfuhr und Ausfuhr) erforderlich, liess der Beschuldigte diese Ausgangslage vorprüfen. Anhaltspunkte, wonach B. zumindest ein unbestimmtes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun, er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt und sich damit abfand, liegen nicht vor. Nach dem Gesagten hat das Gericht unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, gegenüber dem SECO relevante falsche Angaben zu machen. Ob B. allenfalls vorgeworfen werden könnte, fahrlässig Falschanga- ben gemacht zu haben, ist mangels Anklage nicht zu prüfen und im Übrigen wäre eine fahrlässige Tatbegehung verjährt.
E. 2.5.2.3 Im Ergebnis hat sich B. nicht strafbar gemacht nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 3. Verfahrenskosten
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- seien A. aufzuerlegen.
E. 3.1 erwähnten Kriterien ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Ge- richtsauslagen bestehen keine.
- 31 - SK.2025.14
E. 3.2 Die BA bezifferte die Verfahrenskosten des Vorverfahrens auf insgesamt Fr. 2'000.--. Auslagen bestanden keine. Unter Berücksichtigung der in Erwägung
E. 3.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Verfahrenskosten, die durch unnötige oder fehler- hafte Verfahrenshandlungen der Behörde verursacht wurden, hat die beschul- digte Person nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO). A. wurde freigesprochen und gegen B. wurde das Verfahren teilweise eingestellt; im Übrigen wurde er ebenfalls freigesprochen. Die beiden Beschuldigten haben das Verfahren weder rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet noch dessen Durch- führung erschwert. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten zulasten der Eidgenossenschaft. 4. Entschädigung der erbetenen Verteidigung
E. 4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- seien B. aufzuerlegen.
E. 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, (u.a.) Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Am- tes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kos- ten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidi- gung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 Satz 1 StPO).
E. 4.2 Der Kostenentscheid (vgl. E. 3) präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend ist für die erbetene Verteidigung von A. und B. eine Entschädigung geschuldet.
E. 4.3.1 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Entschädigung der erbetenen Verteidigung ist ebenfalls nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festzusetzen. Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR).
E. 4.3.2 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
- 32 - SK.2025.14 Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom
27. November 2023 E. 12.1 m.w.H.; vgl. allerdings den neuen, vorliegend nicht anwendbaren Abs. 3 von Art. 12 BStKR, in Kraft seit 1. Januar 2026, wonach die Reisezeit zum halben Stundenansatz entschädigt wird). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt Fr. 100.-- (Urteil der Strafkammer SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023 E. 13.3.1 m.w.H.). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, womit entgegen der Vorbringen der Verteidiger (SK 7.721.026; 7.721.042) der praxisgemässe Stundenansatz von Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit anzuwenden ist. Das Gericht zieht allein fallspezifische Kriterien heran (vgl. Art. 12 Abs. 1 BStKR), um den Stundenansatz festzulegen, ohne dass dieser von einer Bewertung der Qualifi- kation des betroffenen Rechtsvertreters – vorliegend der geltend gemachte Fachanwaltstitel – beeinflusst wird. Entgegen dem anwaltlichen Vorbringen ge- staltete sich der Umfang der Akten im Vergleich zu anderen Verfahren, die beim Bundesstrafgericht zu einer Anklage führten, als äusserst überschaubar und hob sich nicht vom Üblichen ab. Ebenso wenig wirkte sich der von der Verteidigung geltend gemachte Umstand, wonach über mehrere Jahre verteilte Tatvorwürfe betroffen seien, auf die Komplexität des Falles aus. Die vorliegend zu beurtei- lende Rechtsmaterie ist keine Besonderheit, zumal die wesentlichen Fragen auf der subjektiven Sachverhaltsebene anfielen.
E. 4.3.3 Praxisgemäss ist Sekretariatsaufwand (inkl. Erstellen von Kostennoten) nicht zu entschädigen bzw. er ist bereits im Anwaltshonorar inbegriffen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts [nachfolgend «Beschwerdekam- mer»] BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4; Urteile der Strafkammer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3; SK.2014.3 vom 7. August 2014 E. 5.8; SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 11.3). Auch der Zeitaufwand für Rechtsabklärun- gen stellt – mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen – kei- nen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (Verfügung der Beschwerdekammer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.4 Rechtsanwalt Aslantas
E. 4.4.1 Mit Honorarnote vom 26. November 2025 macht Rechtsanwalt Fatih Aslantas (nachfolgend «RA Aslantas») für die Zeit als erbetener Verteidiger von A. im Zeit- raum 4. April bis 27. November 2025 ein Honorar von Fr. 10'876.57 geltend, be- stehend aus 28.35 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 300.--, 5 Std. Reisetätigkeit à Fr. 200.--, inkl. Auslagen und MWSt (SK 7.721.002 ff.). Zudem machte er mit Schreiben vom 24. November 2025 für seine erbetene Verteidigung im Zeitraum
30. September bis 31. Dezember 2024 und mit Schreiben vom 3. April 2025 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2025 ein Honorar von Fr. 4'349.10 bzw. Fr. 4'362.82 geltend, bestehend aus 13.9 Std. bzw. 12.75 Std Anwaltstätigkeit à Fr. 300.--, inkl. Auslagen und zuzüglich bzw. inkl. MWSt (SK 8.821.001 ff.).
- 33 - SK.2025.14
E. 4.4.2 Sämtliche Positionen mit veranschlagter Anwaltstätigkeit sind auf einen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- zu kürzen. Für die geltend gemachte Rechtsabklärung (21.03.2025), welche nicht zu vergüten ist (vgl. E. 4.3.3), rechtfertigt sich ein Pau- schalabzug von 0.75 Std. Die Teilnahme an der Einvernahme im Vorverfahren (Position vom 04.02.2025) ist mit 3.67 Std. à Fr. 230.-- und 3 Std. à Fr. 200.-- zu vergüten und die geschätzte Arbeitszeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist um 3.5 Std. zu reduzieren. Im Übrigen sind die von RA Aslantas eingereichten Honorarnoten nicht zu beanstanden.
E. 4.4.3 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von Fr. 14'414.-- auszugehen.
E. 4.4.4 Die Entschädigung ist im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO an RA Aslantas aus- zurichten.
E. 4.5 Rechtsanwalt Regli
E. 4.5.1 Mit Honorarnote vom 27. November 2025 macht Rechtsanwalt Tobias Regli (nachfolgend «RA Regli») für die Zeit als erbetener Verteidiger von B. ein Hono- rar von insgesamt Fr. 18'980.20 geltend, bestehend aus 48.1 Std. Anwaltstätig- keit à Fr. 280.--, 10.25 Std. Reisetätigkeit à Fr. 200.-- und 9.5 Std. Arbeitstätigkeit des Praktikanten à Fr. 140.--, inkl. Auslagen und MWSt (SK 7.721.005 ff.).
E. 4.5.2 Sämtliche Positionen mit veranschlagter Anwaltstätigkeit sind auf einen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- zu kürzen. Die Positionen für die Tätigkeit des Praktikanten (21.10.2024, 25.06. und 09.07.2025) sind auf den praxisgemässen Stundenan- satz von Fr. 100.-- zu reduzieren. Das in Rechnung gestellte Herunterladen der Verfahrensakten (10.10.2024) stellt nicht separat zu vergütenden Sekretariats- aufwand dar (vgl. E. 4.3.3). Es rechtfertigt sich dafür ein Pauschalabzug von 0.25 Std. Die geschätzte Arbeitszeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist um 3.5 Std. zu reduzieren. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden.
E. 4.5.3 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von Fr. 14'626.-- auszugehen.
E. 4.5.4 Die Entschädigung ist im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO an RA Regli auszurich- ten.
- 34 - SK.2025.14 Die Einzelrichterin erkennt: I. A.
E. 5 Der Kanton Thurgau sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Staates. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B. 1. B. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz vollumfäng- lich freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Güterkon- trollgesetz vollumfänglich einzustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten des Staates.
- 4 - SK.2025.14 Prozessgeschichte: A. Am 25. Juli 2019 informierte das Zollinspektorat Kreuzlingen-Autobahn das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend «SECO»), eine Sendung mit Waf- fen aus Deutschland solle zur Einfuhr in die Schweiz verzollt werden. Da eine Ausfuhrrechnung der C. AG sowie eine Ausfuhrbewilligung des SECO für China vorlag, stellte das Zollinspektorat die Legitimität des Geschäftes in Frage. Die gegenständliche Sendung der Versenderin D. GmbH, einem deutschen Unter- nehmen, wurde durch den Zoll in Z. zurückgewiesen und den deutschen Zollbe- hörden übergeben (BA 05-01-0026 ff.). B. Auf Anzeige des SECO vom 26. November 2019 (BA 05-00-0001 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 1. Mai 2024 gegen Unbekannt bzw. gegen die verantwortlichen natürlichen Personen bei der C. AG eine Straf- untersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militäri- scher Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontroll- gesetz, GKG; SR 946.202) (BA 01-01-0001). C. Die Staatsanwaltschaft München I führte basierend auf die im Rahmen der Amts- hilfe vom SECO dem deutschen Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (nachfolgend «BAFA») zur Kenntnis gebrachten Strafanzeige des SECO im gleichen Zusam- menhang gegen die deutsche Versenderin / Lieferantin – das Auktionshaus D. GmbH – und gegen deren Verantwortlichen ein Strafverfahren (Aktenzeichen 111 Js 177643/19) (BA 18-01-0003; 18-02-0233; Bd. IV 1434 ff.). Mit Schreiben vom 1. Mai 2024 holte die BA bei der Staatsanwaltschaft München I rechtshilfe- weise deren Verfahrensakten ein (BA 18-01-0004 ff.). D. Am 17. Juli 2024 dehnte die BA die Strafuntersuchung auf A. aus. Schliesslich wurde am 23. September 2024 die Untersuchung auch auf deren Vater, B., sowie auf Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Kriegs- material vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) aus- gedehnt (BA 01-01-0001 ff.). E. Auf deren Ersuchen erhielt die BA am 2. August 2024 vom SECO die vollständi- gen Verfahrensakten zu spezifischen Ausfuhrbewilligungen übermittelt (BA 18- 02-0001 ff./-0005 ff.). Gleichzeitig ergänzte das SECO die Strafanzeige vom
26. November 2019 mit dem Hinweis, dass auch eine Widerhandlung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a–c KMG begangen worden sein könnte (BA 18-02-0007 f.). F. Am 4. Februar 2025 führte die BA mit A. und B. eine Konfrontationseinvernahme durch (BA 13-01-0003 ff.). G. Die BA erliess am 20. März 2025 gegen A. einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. b (recte: i.V.m. Abs. 3) KMG und wegen
- 5 - SK.2025.14 eventualvorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. Sie verur- teilte A. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (BA 03-01-0001 ff.). Mit separatem Strafbefehl gleichen Datums stellte die BA das Strafverfahren ge- gen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 KMG zufolge Verjährung ein und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.--, bedingt erlas- sen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (BA 03-02-0001 ff.). H. A. und B. erhoben hierauf je mit Schreiben vom 1. April 2025 firstgerecht Ein- sprache (BA 16-01-0032 ff.; 16-02-0028 ff.). I. Nach Ansicht der BA drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Die BA hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 3. April 2025 der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») als Anklageschrift zur Durchfüh- rung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). J. Am 11. Juli 2025 verfügte die Einzelrichterin die Vereinigung der von der Straf- kammer gegen A. und B. (nachfolgend auch «die Beschuldigten») eröffneten zwei Strafverfahren (SK.2025.14 und SK.2025.15), nachdem die Parteien innert mehrmals erstreckter Frist dazu Stellung nehmen konnten (SK 9.931.001 ff.). Das vereinigte Verfahren wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer SK.2025.14 weitergeführt. K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der beiden Be- schuldigten ein (i.e. Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen sowie das [lediglich] von A. ausgefüllte Formular «Persönliche und finan- zielle Situation»). Weiter ersuchte sie das SECO gestützt auf Art. 195 StPO um eine schriftliche Auskunft. Die vom SECO am 29. Oktober 2025 eingereichte Auskunft (SK 2.263.1.003 ff.) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (SK 4.403.001). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wies die Strafkammer die Beweisanträge der Beschuldigten auf Auskunftseinholung beim SECO zum ge- meldeten Exportkontrollverantwortlichen der C. AG sowie auf Einvernahme der Herren E. (SECO) und F. (Speditionsunternehmen G.) ab (SK 2.250.006 ff.). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2025 brachte die Strafkam- mer in Bezug auf das Kriegsmaterial einen Würdigungsvorbehalt an (SK 2.255.001). Die nicht an der Hauptverhandlung teilnehmende BA liess sich dazu mit Schreiben vom 26. November 2025 vernehmen (SK 5.510.003 f.).
- 6 - SK.2025.14 M. Am 27. November 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschul- digten und ihren Verteidigern am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die BA hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Die Beschuldigten wur- den einvernommen. Da die anwesenden Parteien auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten, wurde ihnen das Dispositiv am Folgetag schriftlich eröff- net. N. Am 3. Dezember 2025 meldete die BA gegen das schriftlich eröffnete Dispositiv vom 27. November 2025 die Berufung an. O. Die schriftliche Begründung erfolgt von Gesetzes wegen (vgl. Art. 82 Abs. 1 StPO e contrario).
- 7 - SK.2025.14 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales
E. 8 September 2017 (B.) bzw. am 22. und 23. März 2019 (A.) begangen worden sein. Materiellrechtlich erfuhren Art. 14 GKG und Art. 33 KMG keine Rechtsän- derungen. Zu deren sanktionsrechtlichen Änderungen ist aufgrund der Freisprü- che (vgl. hinten E. 2.4 und 2.5) nicht näher einzugehen.
Dispositiv
- A. wird frei gesprochen vom Vorwurf der − fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG); − Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG).
- Die auf A. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. II. B.
- Das Verfahren gegen B. wird eingestellt betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG).
- B. wird frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG).
- Die auf B. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. III. Entschädigung der erbetenen Verteidigung
- Rechtsanwalt Fatih Aslantas wird für die Verteidigung von A. von der Eidgenos- senschaft mit Fr. 14'414.-- entschädigt.
- Rechtsanwalt Tobias Regli wird für die Verteidigung von B. von der Eidgenos- senschaft mit Fr. 14'626.-- entschädigt. IV.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 27. November 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Regli
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2025.14
- 2 - SK.2025.14 Anträge der Bundesanwaltschaft Gestützt auf Art. 337 StPO wird der Strafkammer beantragt: I. Die Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
20. März 2025 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden: 1. A. sei - in Bezug auf die Falschangaben betreffend ELIC Nr. 7015781 der fahrläs- sigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG), und - in Bezug auf die Falschangaben betreffend ELIC Nr. 8027351 der eventu- alvorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) schuldig zu sprechen. 2. A. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, entsprechend Fr. 5'200.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- seien A. aufzuerlegen. 4. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
II. Der Beschuldigte B. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
20. März 2025 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden: 1. Das Strafverfahren gegen B. wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterial- gesetz (Art. 33 Abs. 1 KMG) sei in Bezug auf die Falschangaben betreffend E- LIC Nrn. 7003233, 7005552, 7008584 und 7010326 einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. B. sei in Bezug auf die Falschangaben betreffend ELIC Nrn. 8008792, 8015257 und 8019206 der mehrfachen eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) schuldig zu sprechen. 3. B. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.--, entsprechend Fr.10'800.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 3 - SK.2025.14 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- seien B. aufzuerlegen. 5. Der Kanton Thurgau sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Staates. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B. 1. B. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz vollumfäng- lich freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Güterkon- trollgesetz vollumfänglich einzustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten des Staates.
- 4 - SK.2025.14 Prozessgeschichte: A. Am 25. Juli 2019 informierte das Zollinspektorat Kreuzlingen-Autobahn das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend «SECO»), eine Sendung mit Waf- fen aus Deutschland solle zur Einfuhr in die Schweiz verzollt werden. Da eine Ausfuhrrechnung der C. AG sowie eine Ausfuhrbewilligung des SECO für China vorlag, stellte das Zollinspektorat die Legitimität des Geschäftes in Frage. Die gegenständliche Sendung der Versenderin D. GmbH, einem deutschen Unter- nehmen, wurde durch den Zoll in Z. zurückgewiesen und den deutschen Zollbe- hörden übergeben (BA 05-01-0026 ff.). B. Auf Anzeige des SECO vom 26. November 2019 (BA 05-00-0001 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 1. Mai 2024 gegen Unbekannt bzw. gegen die verantwortlichen natürlichen Personen bei der C. AG eine Straf- untersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militäri- scher Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontroll- gesetz, GKG; SR 946.202) (BA 01-01-0001). C. Die Staatsanwaltschaft München I führte basierend auf die im Rahmen der Amts- hilfe vom SECO dem deutschen Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (nachfolgend «BAFA») zur Kenntnis gebrachten Strafanzeige des SECO im gleichen Zusam- menhang gegen die deutsche Versenderin / Lieferantin – das Auktionshaus D. GmbH – und gegen deren Verantwortlichen ein Strafverfahren (Aktenzeichen 111 Js 177643/19) (BA 18-01-0003; 18-02-0233; Bd. IV 1434 ff.). Mit Schreiben vom 1. Mai 2024 holte die BA bei der Staatsanwaltschaft München I rechtshilfe- weise deren Verfahrensakten ein (BA 18-01-0004 ff.). D. Am 17. Juli 2024 dehnte die BA die Strafuntersuchung auf A. aus. Schliesslich wurde am 23. September 2024 die Untersuchung auch auf deren Vater, B., sowie auf Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Kriegs- material vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) aus- gedehnt (BA 01-01-0001 ff.). E. Auf deren Ersuchen erhielt die BA am 2. August 2024 vom SECO die vollständi- gen Verfahrensakten zu spezifischen Ausfuhrbewilligungen übermittelt (BA 18- 02-0001 ff./-0005 ff.). Gleichzeitig ergänzte das SECO die Strafanzeige vom
26. November 2019 mit dem Hinweis, dass auch eine Widerhandlung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a–c KMG begangen worden sein könnte (BA 18-02-0007 f.). F. Am 4. Februar 2025 führte die BA mit A. und B. eine Konfrontationseinvernahme durch (BA 13-01-0003 ff.). G. Die BA erliess am 20. März 2025 gegen A. einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. b (recte: i.V.m. Abs. 3) KMG und wegen
- 5 - SK.2025.14 eventualvorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. Sie verur- teilte A. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (BA 03-01-0001 ff.). Mit separatem Strafbefehl gleichen Datums stellte die BA das Strafverfahren ge- gen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 KMG zufolge Verjährung ein und verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.--, bedingt erlas- sen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (BA 03-02-0001 ff.). H. A. und B. erhoben hierauf je mit Schreiben vom 1. April 2025 firstgerecht Ein- sprache (BA 16-01-0032 ff.; 16-02-0028 ff.). I. Nach Ansicht der BA drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Die BA hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 3. April 2025 der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») als Anklageschrift zur Durchfüh- rung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). J. Am 11. Juli 2025 verfügte die Einzelrichterin die Vereinigung der von der Straf- kammer gegen A. und B. (nachfolgend auch «die Beschuldigten») eröffneten zwei Strafverfahren (SK.2025.14 und SK.2025.15), nachdem die Parteien innert mehrmals erstreckter Frist dazu Stellung nehmen konnten (SK 9.931.001 ff.). Das vereinigte Verfahren wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer SK.2025.14 weitergeführt. K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der beiden Be- schuldigten ein (i.e. Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen sowie das [lediglich] von A. ausgefüllte Formular «Persönliche und finan- zielle Situation»). Weiter ersuchte sie das SECO gestützt auf Art. 195 StPO um eine schriftliche Auskunft. Die vom SECO am 29. Oktober 2025 eingereichte Auskunft (SK 2.263.1.003 ff.) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (SK 4.403.001). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wies die Strafkammer die Beweisanträge der Beschuldigten auf Auskunftseinholung beim SECO zum ge- meldeten Exportkontrollverantwortlichen der C. AG sowie auf Einvernahme der Herren E. (SECO) und F. (Speditionsunternehmen G.) ab (SK 2.250.006 ff.). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2025 brachte die Strafkam- mer in Bezug auf das Kriegsmaterial einen Würdigungsvorbehalt an (SK 2.255.001). Die nicht an der Hauptverhandlung teilnehmende BA liess sich dazu mit Schreiben vom 26. November 2025 vernehmen (SK 5.510.003 f.).
- 6 - SK.2025.14 M. Am 27. November 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschul- digten und ihren Verteidigern am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die BA hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Die Beschuldigten wur- den einvernommen. Da die anwesenden Parteien auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten, wurde ihnen das Dispositiv am Folgetag schriftlich eröff- net. N. Am 3. Dezember 2025 meldete die BA gegen das schriftlich eröffnete Dispositiv vom 27. November 2025 die Berufung an. O. Die schriftliche Begründung erfolgt von Gesetzes wegen (vgl. Art. 82 Abs. 1 StPO e contrario).
- 7 - SK.2025.14 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Wi- derhandlungen nach Art. 14 dieses Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das KMG unterste- hen ebenfalls der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 40 Abs. 1 KMG). Die sachliche Zu- ständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen Hinsichtlich der Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. Der vom Beschuldigten B. im Parteivortrag vertretenen Auffassung, die Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das KMG seien mit Teileinstel- lungsverfügung der BA vom 20. März 2025 rechtskräftig beurteilt worden, da er dagegen keine Einsprache erhoben habe (SK 7.721.030 Rz. 6/-041), ist nicht zu folgen: Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl bewirkt, dass der erlassene Strafbefehl nicht rechtskräftig wird und damit keine Urteilsqualität erlangt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 354 StPO N. 5). Die allgemeinen Bestimmungen für die Rechtsmittel nach Art. 379 ff. StPO sind auf eine Einsprache nicht oder nur beschränkt anwendbar (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 354 StPO N. 4). Eine partielle Einsprache entfaltet daher keine partielle Wirkung. Diesfalls fällt der gesamte Strafbefehl dahin (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 354 StPO N. 22). Die Einsprache von B. vom 1. April 2025 gegen den Strafbefehl vom 20. März 2025, welcher eine Teileinstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Anträge ELIC («e-licencing», elektronisches Bewilligungssystem des SECO) Nrn. 7003233, 7005552, 7008584 und 7010326 beinhaltete (S. 5, Ziff. 1 des Strafbefehls), bewirkte somit, dass die Teileinstellung – im Unterschied zu einer Berufung in einem ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) – nicht rechtskräftig wurde. 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwen- den ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist,
- 8 - SK.2025.14 beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. 1.3.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten sollen im Zeitraum 28. Juli 2015 bis
8. September 2017 (B.) bzw. am 22. und 23. März 2019 (A.) begangen worden sein. Materiellrechtlich erfuhren Art. 14 GKG und Art. 33 KMG keine Rechtsän- derungen. Zu deren sanktionsrechtlichen Änderungen ist aufgrund der Freisprü- che (vgl. hinten E. 2.4 und 2.5) nicht näher einzugehen. 1.3.3 Hinsichtlich der ausführenden Verordnung zum GKG wurde per 1. Juli 2016 die Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, beson- derer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkon- trollverordnung, GKV; SR 946.202.1) in Kraft gesetzt. Davor fand die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch ver- wendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (nachfolgend «aGKV») Anwendung. In Bezug auf die ausführende Verordnung zum GKG ist jeweils das zur Tatzeit in Kraft stehende Recht massgebend, wobei anzumerken ist, dass die GKV vorliegend keine relevanten Änderungen erfuhr. Gleiches gilt hinsichtlich der ausführenden Verordnung zum Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 (Kriegsmaterialverordnung, KMV; SR 514.511). 1.4 Verjährung Die Anklageschrift wirft B. hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das KMG ausschliesslich eine fahrlässige Begehung vor. Eine fahrlässige Widerhandlung gegen das KMG (Art. 33 Abs. 3 KMG) verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in sieben Jahren. Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (27. November 2025) ist somit eine Strafverfolgung nach Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KMG für gemäss Anklageschrift (bewusst) fahrlässig begangene Handlungen von B., die sich im Zeitraum 28. Juli 2015 bis 6. September 2017 ereignet haben sollen, verjährt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist folglich in Bezug auf die verfahrens- gegenständlichen Anträge ELIC Nr. 7003233 vom 28. Juli 2015, Nr. 7005552 vom 28. April 2016, Nr. 7008584 vom 28. Februar 2017 und Nr. 7010326 vom
6. September 2017 einzustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO). 1.5 Anklageprinzip 1.5.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (u.a.) die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
- 9 - SK.2025.14 der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Vertei- digung notwendigen Informationen soll der beschuldigten Person ein faires Ver- fahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass diese genau weiss, was ihr kon- kret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, je m.w.H.). Solange klar ist, welcher Sachverhalt einer beschuldigten Person vor- geworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu füh- ren, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es obliegt dem Gericht, den Sachverhalt verbind- lich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). 1.5.2 Es ist aktenmässig erstellt, dass die Ausfuhrbewilligungsanträge ELIC Nrn. 7010326 und 8019206 von H. als Sachbearbeiterin der I. AG am
6. und 8. September 2017 beim SECO eingereicht wurden, nicht vom Beschul- digten B. (BA 18-02-0122 ff./-0180 ff.). Ein mittäterschaftliches Vorgehen zwi- schen H. und dem Beschuldigten ist nicht angeklagt. Ob allenfalls B. auf H. (als Tatmittlerin) eingewirkt haben könnte, um den entsprechenden Ausfuhrbewilli- gungsantrag zu stellen, ist dem Anklagesachverhalt ebenfalls nicht zu entneh- men. Die Anklageschrift erfüllt im Zusammenhang mit den von H. eingereichten Ausfuhrbewilligungsanträgen ihre Informationsfunktion im Sinne des Anklage- prinzips nicht. Der Beschuldigte war mangels genügender Sachverhaltsum- schreibung in diesem Punkt nicht in der Lage, sich gegen den entsprechenden Anklagevorwurf zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom
20. März 2025 E. 2 e contrario). Die im Anklagesachverhalt fehlende Umschrei- bung einer strafrechtlichen Zurechnung der von H. ausgestellten bzw. einge- reichten Ausfuhrbewilligungsanträge zulasten von B. führt dazu, dass der Be- schuldigte betreffend ELIC Nr. 8019206 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das GKG (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) freizusprechen ist. Hinsichtlich des Antrags Nr. 7010326 ist hingegen, wie vorstehend ausgeführt, bereits die Verjährung ein- getreten und ist das Verfahren aus diesem Grund einzustellen (vgl. E. 1.4). 1.6 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der einer beschuldigten Person vorgeworfene Anklagesachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, kei- nen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt.
- 10 - SK.2025.14 Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Guns- ten des Beschuldigten zu werten (vgl. TOPHINKE, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, sei- nem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesge- richts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1 149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je m.H.). Der Indizienbe- weis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/201 6 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/201 6 vom 15. Septem- ber 2016 E. 2.8; je m.H.). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern de- ren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückblei- ben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je m.H.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld
- 11 - SK.2025.14 (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 la 31 E. 2c). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel hingegen keine An- wendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Eine Beweis- lastumkehr tritt jedenfalls insoweit ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Feb- ruar 2019 E. 1.3.1). 2. Materielles 2.1 Anklagevorwürfe 2.1.1 A. Im Zusammenhang mit Gütern, die von Deutschland über die Schweiz nach China zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution als Endabnehmer transportiert werden sollten, wirft die BA A. zusammengefasst einerseits vor, sich der (bewusst) fahrlässigen Widerhandlung gegen das KMG gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 3) KMG strafbar gemacht zu haben, indem sie am
23. März 2019 für 233 (recte: 237; vgl. hinten E. 2.3.5.2) dem KMG unterstellte Waffen, mit ELIC Nr. 7015781 beim SECO eine Ausfuhr- anstatt eine Durchfuhr- bewilligung beantragt habe. Dadurch habe A. dem SECO wider den Tatsachen zu verstehen gegeben, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Andererseits soll sich A. der eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen das GKG gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG strafbar gemacht haben, indem sie am
22. März 2019 für 138 Waffen und 8 Waffenzubehöre, die dem GKG unterstellt gewesen seien, mit ELIC Nr. 8027351 beim SECO eine Ausfuhrbewilligung be- antragt habe, anstatt die Durchfuhr zu melden, und gleichzeitig im Formular wis- sentlich, den Tatsachen widersprechende, explizite Angaben zum Ursprungsland und Standort der Güter sowie zur Erforderlichkeit der Reexportbewilligung ge- macht habe. Auch dadurch habe A. dem SECO wider den Tatsachen vermittelt, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Die Beschuldigte A. weist die Anklagevorwürfe von sich und macht geltend, nach bestem Wissen gehandelt zu haben. Sie hebt hervor, gleich vorgegangen zu sein wie bei früheren Exporten von Gütern, die von Deutschland nach China zum Mi- litärmuseum transportiert worden seien (BA 13-01-0014 Rz. 14 ff./-0016 Rz. 29 ff./-0018 Rz. 9 ff., 20 ff. und 28 ff.; SK 7.731.006 ff.). 2.1.2 B. Ebenfalls im Zusammenhang mit von Deutschland über die Schweiz nach China zu dessen staatlichem Militärmuseum exportierten Gütern wirft die BA B. zusam- mengefasst vor, zwischen Juli 2015 und Oktober 2017 insgesamt sieben Anträge
- 12 - SK.2025.14 auf Ausfuhrbewilligung beim SECO eingereicht zu haben, namentlich am
28. Juli 2015 ELIC Nr. 7003233 betreffend 89 dem KMG unterstehende Waffen, am 28. April 2016 ELIC Nr. 7005552 betreffend 62 dem KMG unterstehende Waf- fen, am 28. April 2016 ELIC Nr. 8008792 betreffend 12 dem GKG unterstehende Waffen, am 28. Februar 2017 ELIC Nr. 8015257 betreffend 172 dem GKG unter- stehende Waffen und ELIC Nr. 7008584 betreffend 236 dem KMG unterstehende Waffen, am 8. September 2017 ELIC Nr. 8019206 betreffend 109 dem GKG un- terstehende Waffen sowie am 6. September 2017 ELIC Nr. 7010326 betreffend 181 dem KMG unterstehende Waffen. Mittels der Anträge ELIC Nrn. 7003233, 7005552, 7008584 und 7010326 soll B. (bewusst) fahrlässig Widerhandlungen gegen das KMG im Sinne von Art. 33 Abs. 1 (lit. b i.V.m. Abs. 3) KMG begangen haben, indem er beim SECO eine Ausfuhr-, anstatt eine Durchfuhrbewilligung beantragt habe. Dadurch habe er dem SECO wider den Tatsachen zu verstehen gegeben, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Aufgrund Verjährung sei dieser Sachverhalt gemäss Anklageschrift jedoch einzustellen (s.a. E. 1.4 zur Verjäh- rung). In Bezug auf ELIC Nrn. 8008792, 8015257 und 8019206 soll sich B. der mehrfa- chen eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen das GKG gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG strafbar gemacht haben, da er eine Ausfuhrbewilligung bean- tragt habe, anstatt die Durchfuhr zu melden und gleichzeitig im Formular wissent- lich, den Tatsachen widersprechende, explizite Angaben zum Ursprungsland und Standort der Güter sowie zur Erforderlichkeit der Reexportbewilligung gemacht habe. Dadurch habe B. dem SECO wider den Tatsachen vermittelt, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Der Beschuldigte B. weist den Anklagevorwurf von sich, indem auch er geltend macht, nach bestem Wissen gehandelt zu haben (BA 13-01-0020 Rz. 4 ff./-0021 Rz. 31 f./-0022 Rz. 17 ff./-0023; SK 7.731.006 ff.). 2.2 Rechtliches 2.2.1 Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KMG) 2.2.1.1 Das KMG bezweckt, u.a. durch die Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpo- litischen Grundsätze zu wahren (Art. 1 KMG). Der Begriff «Kriegsmaterial» wird in Art. 5 KMG näher umschrieben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG gelten Waf- fen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel als Kriegsmaterial. Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise be- arbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind (Art. 5 Abs. 2 KMG). Der Bundesrat bestimmt gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 3 KMG in einer ausführenden Verordnung – der KMV – in generell-abstrakter Weise,
- 13 - SK.2025.14 welche Güter als Kriegsmaterial gelten. Anhang 1 zur KMV listet in einer detail- lierten und abschliessenden Liste die Güter auf, die als Kriegsmaterial gelten (Art. 2 KMV). Die Positionen KM 1 bis KM 22 im Anhang 1 der KMV umfassen nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bestandteile oder Zubehör zu den ge- nannten Gütern. 2.2.1.2 Bewilligungspflicht Die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Gütern des Anhangs 1 KMG ist der Bewilli- gungspflicht unterstellt (Art. 2 und Art. 17 Abs. 1 KMG). Es gilt das Selbstdekla- rationsprinzip, d.h. wer Güter des Anhangs 1 zur KMV ein-, aus- oder durchführt, muss gemäss Art. 13 Abs. 1 KMV beim SECO eine Bewilligung beantragen . Ge- mäss Art. 12 KMG («Bewilligungsarten») werden für Tätigkeiten, die nach die- sem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, als Einzelbewilligungen u.a. die Einfuhr- (lit. c), die Ausfuhr- (lit. d) und die Durchfuhrbewilligung (lit. e) unterschieden. Ge- mäss Art. 6 («Begriffe») des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) bedeutet Einfuhr das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (lit. g); Ausfuhr das Überführen von Waren ins Zollausland (lit. h) und Durchfuhr das Befördern von Waren durch das Zollgebiet (lit. i). 2.2.1.3 Verweigerungsgründe Bei einer Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland wird diese be- willigt, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht (Art. 22 KMG). Bewilligungskriterium bei der Beurteilung eines Bewilligungsge- suchs für Auslandsgeschäfte ist namentlich gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. e KMG die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen. 2.2.1.4 Nach Art. 33 Abs. 1 KMG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial unter Strafe gestellt. Ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einem Ge- such Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet. Die Widerhandlung ist damit ein Tätigkeitsdelikt. 2.2.1.5 Nach Art. 33 Abs. 2 KMG macht sich auch strafbar, wer fahrlässig handelt. 2.2.1.6 Subjektive Tatseite Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz – bei Tätigkeitsdelikten – gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. bspw. BGE 137 IV 4 E. 4.2.3 m.w.H.).
- 14 - SK.2025.14 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt – im Unterschied zum fahrlässi- gen Erfolgsdelikt – geht es nicht darum, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhal- tens zu erkennen und zu vermeiden, da bei Tätigkeitsdelikten nicht das Herbei- führen eines verpönten Erfolgs, sondern schon eine bestimmte Handlung als sol- che mit Strafe bedroht ist. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt genügt es mithin, dass der Täter die Unvorsichtigkeit seiner Tätigkeit als solche nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit,
6. Aufl. 2017, S. 268). Vorausgesetzt ist somit auf subjektiver Tatseite bei Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG eine Sorgfaltspflichtverletzung und deren Vorwerf- barkeit. Massgebend ist die subjektive Voraussehbarkeit, so dass die Anforde- rungen an die Sorgfaltspflicht erhöht sind, wenn der Täter über besondere Kennt- nisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten verfügt (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 4. Aufl. 2013, § 13 N. 51). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2). Bewusste Fahrlässigkeit (luxuria) liegt vor, wenn sich der Täter die Möglichkeit des deliktischen Erfolgs vorstellt, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten. Unbewusste Fahrlässigkeit (negligentia) ist gegeben, wenn der Täter an die Möglichkeit des Erfolgseintritts überhaupt nicht denkt, wenn er die Gefahr nicht sieht, obgleich er sie hätte sehen sollen und darauf Rücksicht nehmen sollen und können, wenn also die Nichtvoraussicht auf pflicht- widriger Unvorsichtigkeit beruht (NOLL/TRECHSEL, a.a.O., S. 268). Bei Tätigkeits- delikten entfällt die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahr- lässigkeit, da sich die Fahrlässigkeit nicht auf eine mögliche Folge, sondern allein auf die pflichtwidrige Handlung bezieht. 2.2.2 Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (GKG) 2.2.2.1 Das GKG bezweckt die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter, besonderer mili- tärischer Güter sowie strategischer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar («Dual-Use») gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. «Dual-Use»-Güter sind Wa- ren, die grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und herge- stellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbe- schaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausge- schlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use: Aspekte des Bundesgesetzes
- 15 - SK.2025.14 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mi- litärischer Güter und der Güterlisten, 2014, N. 288). Als besondere militärische Güter gelten gemäss Art. 3 lit. c GKG solche, die für militärische Zwecke konzi- piert oder abgeändert worden sind, jedoch weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trai- ningsflugzeuge mit Aufhängepunkten. Güter, die Bestandteil einer kritischen Inf- rastruktur sind, gelten gemäss Art. 3 lit. cbis GKG als strategische Güter. Welche Güter im Sinne des GKG als doppelt verwendbar gelten oder als beson- dere militärische Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher inter- nationaler Kontrollmassnahmen sind, qualifizieren, bzw. welches strategische Güter sind, die Gegenstand internationaler Abkommen bilden, bestimmt der Bun- desrat (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2bis GKG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (Ausfüh- rungsverordnung) sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in An- hang 2 GKV (Art. 1 Abs. 2 aGKV), die besonderen militärischen Güter in An- hang 3 GKV, die strategischen Güter in Anhang 4 GKV und die der nationalen Ausfuhrkontrolle unterliegenden Güter in Anhang 5 GKV – letztere unterteilt in Ziffern 1 und 2 bzw. (altrechtlich/aGKV) in Ziffern 1, 2 und 3 – aufgeführt. 2.2.2.2 Bewilligungspflicht Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV eine Bewilli- gung des SECO (s.a. Art. 3 Abs. 1 aGKV mit anderer Formulierung, jedoch in Bezug auf die vorliegende Ausgangslage inhaltlich gleich). Es gilt das Selbstde- klarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. 2.2.2.3 Verweigerungsgründe Art. 6 GKG sieht eine Reihe von Gründen für die Verweigerung von Bewilligun- gen vor, u.a. wenn die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unter- stützt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b GKG). Ein solcher Verweigerungsgrund kann mit Bezug auf die Ausfuhr bestehen, wenn der Ursprungsstaat der Schweiz mit- teilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt (Art. 6 Abs. 2 lit. b GKV bzw. Art. 6 Abs. 3 aGKV). Mit Bezug auf die Durchfuhr sieht Art. 24 GKV für Güter nach den Anhängen 2 bis 5 zusätzlich zu den Verweigerungsgründen gemäss Art. 6 GKG vor, dass das SECO die Durch- fuhr verweigert, wenn keine Ausfuhrbewilligung des Ursprungsstaats oder des Lieferstaats für den definitiven Bestimmungsstaat vorliegt (Art. 24 Abs. 2 GKV bzw. inhaltlich ähnlich Art. 25 Abs. 2 aGKV). 2.2.2.4 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Art. 14 Abs. 1
- 16 - SK.2025.14 lit. c GKG stimmt inhaltlich überein mit Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG (RYSER/WYSS, Die Exportkontrolle im Fokus der Strafbehörden, in: AJP, 2023, S. 399 ff.). Ge- mäss Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einem Ge- such Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG erfüllt, wer u.a. im Bewilligungsgesuch für die Erteilung einer Bewilligung wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Widerhandlung ist damit ein Tätigkeitsdelikt. 2.2.2.5 Nach Art. 14 Abs. 3 GKG macht sich auch strafbar, wer fahrlässig handelt. 2.2.2.6 Subjektive Tatseite Die rechtlichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite bei der Widerhandlung gegen das KMG (vgl. E. 2.2.1.6) gelten auch in Bezug auf eine Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 2.3 Tatsächliches 2.3.1 Wie ausgeführt (vgl. E. 1.4), ist das Verfahren gegen den Beschuldigten B. in Bezug auf die Anträge ELIC Nr. 7003233 vom 28. Juli 2015, Nr. 7005552 vom
28. April 2016, Nr. 7008584 vom 28. Februar 2017 und Nr. 7010326 vom 6. Sep- tember 2017 zufolge Verjährungseintritts einzustellen, womit sich eine Sachver- haltsprüfung diesbezüglich erübrigt. Dasselbe gilt mangels Umschreibung im An- klagesachverhalt bezüglich dem von H. eingereichten Antrag ELIC Nr. 8019206 vom 8. September 2017, der deswegen zu einem Freispruch zu führen hat (vgl. E. 1.5.2). Die übrigen verfahrensgegenständlichen Bewilligungsanträge finden sich allesamt in den Akten. Als Antragstellende Person erscheint bei ELIC Nrn. 7015781 und 8027351 A. (BA 18-02-0211 ff./-0261 ff.), bei ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 B. (BA 18-02-0035 ff./-0062 ff.). 2.3.2 Gesellschaften 2.3.2.1 Die am 24. Mai 1977 gegründete I. AG mit Sitz in Z. bezweckte u.a. den Import, Export und Grosshandel mit Jagd-, Sport- und Sammlerwaffen, inkl. Munition und Zubehör sowie die Durchführung von Auktionen. Am 28. August 2018 wurden B. (bisher: Mitglied, mit Einzelunterschrift) als Verwaltungsratspräsident sowie Ge- schäftsleitungsmitglied und A. als Verwaltungsrats- sowie Geschäftsleitungsmit- glied der Gesellschaft je mit Einzelunterschriftsberechtigung ins Handelsregister eingetragen (Bd. III S. 1009; SK 7.731.007 f.; 7.732.003). Laut A. geschah dies vorsorglich, aufgrund des damaligen Herzinfarkts ihres Vaters, jedoch habe diese Position in der Praxis kein Gewicht gehabt. Sie sei damals Lehrtochter ge- wesen (vgl. SK 7.731.006 Rz. 11 ff./-008 Rz. 2 f. sowie hinten E. 2.3.3).
- 17 - SK.2025.14 2.3.2.2 Bei der im Jahr 1957 gegründeten C. AG, seit 21. Juni 2024 firmierend unter C1. AG mit Sitz in Z., war B. im anklagerelevanten Zeitpunkt Verwaltungsratsprä- sident mit Einzelunterschrift («https://[…]», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025; SK 7.731.007). 2.3.3 Die Beschuldigten Personen A. und B. Die Beschuldigte A. absolvierte ihre Lehre bei der I. AG und schloss diese im Jahr 2019 ab (BA 13-01-0006; SK 7.731.003). Am 14. August 2019 erwarb sie das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zur Büchsenmacherin (BA 16-02-0017). Bei der C. AG baute A. Pendenzen ab und half aus, war jedoch nicht formell angestellt (BA 13-01-0006). Ihr Vater, der Beschuldigte B., begann seine berufliche Karriere als Maschinen- mechaniker und Büchsenmacher. Im Jahr 1996 machte er sich im Bereich von Waffenauktionen selbständig. Im anklagerelevanten Zeitraum war B. Mehrheits- aktionär sowie Geschäftsführer der I. AG und der C1. AG (vormals «C. AG») (SK 7.732.003). Zugleich war er unbestrittenermassen Exportkontrollverantwort- licher der C. AG. 2.3.4 Deutsches Waffenembargo gegen China Der Rat der Europäischen Gemeinschaft verhängte mit Beschluss vom
27. Juni 1989 ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung ge- genüber China (SN/254/3/89, Anlage II, S. 25, «https://www.consilium.eu- ropa.eu/media/20583/1989_juni_-_madrid__de_.pdf», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). Das BAFA erteilt daher in der Regel keine Genehmigungen für die Ausfuhr solcher Güter nach China (Bd. I S. 259: Mitteilung Hauptzollamt Singen, Zollamt Konstanz-Autobahn, vom 30. Juli 2019 an Zollfahndungsamt Stuttgart; Bd. II S. 745 f. Rz. 3: Beschluss Amtsgericht München vom 24. Juni 2020; Bd. IV 1448: Schlussbericht Zollfahndungsamt Stuttgart vom 9. Januar 2023). 2.3.5 Ausfuhrbewilligungsgesuche beim SECO 2.3.5.1 Die BA führte mit den beiden Beschuldigten A. und B. am 4. Februar 2025 eine Konfrontationseinvernahme durch (BA 13-01-0003 ff.). Beide waren anlässlich ihrer Einvernahmen vor der BA und vor Gericht in tatsächlicher Hinsicht im We- sentlichen geständig, soweit es um die objektiven Vorgänge zu den Ausfuhrbe- willigungsgesuchen ging:
a) Die Beschuldigte A. bestritt in dieser Hinsicht im Vorverfahren einzig die ihr vorgehaltene Stückzahl an Waffen (BA 13-01-0009 Rz. 4 f.), anerkannte hinge- gen, die zwei Dossiers der C1. AG zu den verfahrensgegenständlichen Gütern übernommen zu haben, um beim SECO eine Bewilligung zu beantragen und den Transport der Güter zu organisieren (BA 13-01-0006 Rz. 17 ff.). Sie räumte ein, die verfahrensgegenständlichen zwei Anträge, ELIC Nrn. 7015781 und 8027351, beim SECO eingereicht zu haben, damit die Waffen letztendlich nach China
- 18 - SK.2025.14 hätten geliefert werden können. Im Zeitpunkt ihrer Antragseinreichung beim SECO hätten sich die Waffen noch bei der D. GmbH in Deutschland befunden (BA 13-01-0007 ff.). Sie räumte ein, keine Voranfrage oder dergleichen beim SECO gemacht, sondern nur den Antrag ans SECO ausgefüllt zu haben (BA 13- 01-0016 Rz. 15 f.). Mit den Ausfuhrbewilligungsanträgen habe sie jeweils die Ein- fuhrbewilligung beim SECO miteingereicht (BA 13-01-0026 Rz. 3). Für die Wa- ren, die dem GKG unterstellt gewesen seien, habe sie keine Durchfuhr angemel- det (BA 13-01-0019 Rz. 6). In subjektiver Hinsicht führte A. aus, es sei geplant gewesen, die Waffen in die Schweiz ein- und anschliessend auszuführen. Sie habe das gleiche Vorgehen gewählt, wie sie es aus den Dokumenten der Vorjahre der I. AG habe entnehmen können (BA 13-01-0014 Rz. 14 ff.). Da von der D. GmbH die Frage bezüglich Durchfuhr gekommen sei und sie sich diesbezüglich nicht ausgekannt habe, habe sie bezüglich Durchfuhr nachgefragt (BA 13-01-0017 Rz. 2 f.) und sich te- lefonisch beim SECO nach der erforderlichen Bewilligung erkundigt sowie das Amt gefragt, was sie bei einer Durchfuhr machen müsse. Herr E. vom SECO habe ihr gesagt, dass eine zusätzliche Bewilligung erforderlich sei und er nicht wisse, ob es dafür zeitlich reiche. Anschliessend habe sie direkt den Spediteur mit dem SECO schauen lassen. Sie habe es so verstanden, dass bei einer Durchfuhr der Import und Export wegfalle (BA 13-01-0015 Rz. 3 ff.). Sie sei hilflos gewesen (BA 13-01-0017 Rz. 9) und habe gegenüber dem SECO gesagt, vom Thema keine Ahnung zu haben. Den Ball habe sie dem Spediteur zugespielt (BA 13-01-0016 Rz. 19 f.). Betreffend die Industrieprodukte sei es ihr erster Be- willigungsantrag gewesen (BA 13-01-0019 Rz. 11 f./-0025 Rz.30). Sie habe die Angaben in den Anträgen nach bestem Wissen aus den Vorlagen der Vorjahre übernommen und alles analog gemacht bzw. ausgefüllt, wie es in den vorherigen Geschäften vermerkt worden sei (BA 13-01-0016 Rz. 29 ff./-0018 Rz. 9 ff.). Sie habe damals nicht gewusst, dass sämtliche Angaben für das SECO für die Aus- stellung einer Bewilligung relevant gewesen seien (BA 13-01-0018 Rz. 20 ff.). Aufgrund ihrer vielen Telefonate mit dem Spediteur, der das Vorgehen aus den früheren Exporten gekannt habe, habe sie sich nicht gross Gedanken dazu ge- macht und sei so vorgegangen, wie es schon zuvor gehandhabt worden sei (BA 13-01-0016 Rz. 30 ff./-0018 Rz. 9 ff.). Für sie sei es nicht abwegig gewesen, dass die D. GmbH die Waffen nicht selber direkt von Deutschland nach China geliefert habe, denn das Geschäft habe viel Platz und Ressourcen erfordert (BA 13-01-0017 Rz. 17 ff.). Das Waffenembargo von Deutschland gegenüber China habe sie damals nicht gekannt. Sie habe angenommen, die Embargos im Schengenraum würden sich decken (BA 13-01-0017 Rz. 30 f.). In der Einvernahme vor Gericht wiederholte A. grundsätzlich ihr Geständnis zu den objektiven Vorgängen und machte in subjektiver Hinsicht weiterhin geltend (SK 7.731.006 ff.), sich an früheren Geschäften orientiert und ein «copy-paste»- Vorgehen angewendet zu haben, da seit 2015 im I.-Unternehmen immer so ver- fahren worden sei. Sie habe gelernt, dass für den Import das Fedpol
- 19 - SK.2025.14 verantwortlich und für einen Export eine Ausfuhrbewilligung beim SECO zu be- antragen sei; ein «Durchfuhrtatbestand» sei ihr unbekannt gewesen. Im Geschäft habe es einen roten Ordner gegeben, worin festgehalten gewesen sei, was bei Anträgen zu berücksichtigen sei; je nach Land seien unterschiedliche Detailan- gaben erfasst gewesen. In Bezug auf die Bewilligung des Chinatransports habe sie sich u.a. mit H. ausgetauscht, da diese das der Ausgangslage entsprechende letzte Geschäft getätigt habe. H. habe ihr diesen früheren Antrag ausgedruckt, womit sie (A.) dies habe «copy pasten» können. Die Anträge habe sie «nur ein- gegeben». Über deren rechtliche Tragweite habe sie nicht nachgedacht. Die Frage des Standorts der Ware im Zeitpunkt der Antragstellung habe sie nicht als relevant erkannt. Sie sei davon ausgegangen, es sei der Standort im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr massgeblich. Ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit habe das Nachforschen zu den Waffen in Katalogen beinhaltet. Bei der I. AG sei sie lediglich im Handelsregister eingetragen gewesen, um bei gesundheitlichen Problemen des Vaters einspringen zu können. Sie habe allerdings keine opera- tive Verantwortung innegehabt. Die Beschuldigte machte geltend, als Lehrtochter ohne Weisungsbefugnis oder tatsächliche Entscheidungskompetenz keine per- sönliche Verantwortlichkeit getragen zu haben. Sie verstehe nicht, weshalb im Rahmen ihrer späteren Abklärungen zum Transport das SECO sie nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Durchfuhr vorliegen würde.
b) Der Beschuldigte B. anerkannte im Vorverfahren pauschal, die verfahrensge- genständlichen Anträge ELIC Nrn. 7003233, 7005552, 7008584, 7010326, 8008792, 8015257 und 8019206 beim SECO eingereicht zu haben (BA 13-01- 0021). Allerdings wurde der Beschuldigte nicht explizit mit der Tatsache konfron- tiert, dass bei den Anträgen ELIC Nrn. 7010326 und 8019206 H. als Antragstel- lerin aufgeführt ist. Es sei bei ihnen üblich gewesen, jeweils Ausfuhrbewilligun- gen beim SECO einzuholen sowie bei Vorliegen der Bewilligung die Ware aus Deutschland in die Schweiz zu importieren und anschliessend nach China zu exportieren (BA 13-01-0021 ff.). Eine «Durchfuhr» habe er nie gemacht (BA 13- 01-0014 Rz. 27). Die Geschäftsbeziehung sei zustande gekommen, da die D. GmbH damals in Deutschland keine Fluggesellschaft für den Transport nach China gefunden habe (BA 13-01-0030 Rz. 15 ff.). In subjektiver Hinsicht anerkannte B., gewusst zu haben, dass sämtliche Anga- ben gegenüber dem SECO im Rahmen von Bewilligungsverfahren für dessen Ausfällung der Bewilligung relevant gewesen seien (BA 13-01-0022 Rz. 31). Er machte allerdings geltend, mit dem elektronischen Bewilligungssystem ELIC nicht versiert gewesen zu sein, da er mehr der «Handwerker» gewesen sei (BA 13-01-0007 Rz. 11 f.). Sein Unternehmen habe immer zuerst importiert, ver- zollt (Einfuhr) und schliesslich exportiert (Ausfuhr). Dieses Vorgehen habe sich auf ihre Vorabklärungen beim SECO abgestützt, wie das Schreiben des SECO vom 16. September 2015 (BA 13-01-0030) belege (BA 13-01-0010 Rz. 15 ff./ -0014 Rz. 20). Dieses Schreiben stelle den einzigen schriftlichen Beleg für seine Vorabklärung dar (BA 13-01-0016 Rz. 12). Er könne sich nicht mehr an sämtliche
- 20 - SK.2025.14 Abklärungen erinnern, da er damals viel abgeklärt habe (BA 13-01-0022 Rz. 25 f.). Ein allfälliges Telefonat mit dem SECO habe vor sechs bis sieben Jahren stattgefunden. Er erinnere sich nicht an den Wortlaut eines möglichen Telefonats (BA 13-01-0016 Rz. 13 f.). Bei den späteren Bewilligungsanträgen hätten sie sich jeweils auf die früheren Bewilligungen bezogen (BA 13-01-0012 Rz. 30 f.). Er wisse nicht, was eine «Durchfuhr» sei (BA 13-01-0014 Rz. 28 f.). Er habe den Transport der Waffen von Deutschland in die Schweiz und weiter nach China jeweils als zwei Geschäfte aufgefasst (BA 13-01-0016 Rz. 6) und angenommen, alles korrekt zu machen (BA 13-01-0023 Rz. 5 ff.). Für ihn sei der Abverzollungs- status im Zeitpunkt der Ausfuhr und nicht der Status, der möglicherweise ein hal- bes Jahr vorher gegolten habe, relevant gewesen (BA 13-01-0020 Rz. 5 ff.). B. verwies darauf, dass im Gesetz nirgends festgelegt sei, wie lange die Ware in der Schweiz gelagert werden müsse, um nicht als Durchfuhr zu gelten (BA 13- 01-0014 Rz. 20 f./-0020 Rz. 7 f.). Herr E. vom SECO habe ihnen gesagt, es sei wesentlich aufwändiger, wenn sie eine Durchfuhr machen würden (BA 13-01- 0015 Rz. 30 f.). In der Einvernahme vor Gericht wiederholte B. grundsätzlich sein Geständnis zu den objektiven Vorgängen und hob in subjektiver Hinsicht weiterhin hervor (SK 7.731.006 ff.), Büchsenmacher und nicht Exportkaufmann gewesen zu sein. Beim SECO habe er damals vorab mehrfach telefonisch abgeklärt, wie der Aus- fuhrantrag – damals erstmals elektronisch – auszufüllen sei. Er sei überzeugt gewesen, für den Import sei das Fedpol und für den Export das SECO zuständig, womit es sich nach seinem Verständnis bei den verfahrensgegenständlichen Transporten jeweils um zwei getrennte Geschäfte gehandelt habe und er nicht habe erkennen können, dass eine Durchfuhrbewilligung erforderlich gewesen wäre. Wegen der aufgesplitteten Zuständigkeiten zwischen dem Fedpol, SECO- Kriegsmaterial und SECO-Industrieprodukte habe eine strukturelle behördliche Unklarheit geherrscht. Der Beschuldigte betonte, in Bezug auf die Industriepro- dukte sei das Formular bis auf die Rubrik zur Angabe des Standorts identisch mit jenem zum Kriegsmaterial gewesen. Er habe angenommen, für die Bewilligung sei der Standort der Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr aus der Schweiz relevant. Im Zusammenhang mit der Bestätigung des SECO vom 16. September 2015, wo- nach die Ausfuhr einer Waffensammlung nach China nach Rücksprache mit dem EDA genehmigt worden sei, räumte er ein, der Behörde nicht offengelegt zu ha- ben, dass sich die Ware damals noch in Deutschland befunden habe. Dies sei jedoch aufgrund der getrennten Zuständigkeiten (i.e. Import: Fedpol, Export: SECO) für ihn logisch gewesen bzw. die behördeninterne Zuständigkeitsauftei- lung habe zur «Totalverwirrung» geführt. Zu H. führte der Beschuldigte aus, sie sei zunächst während neun oder zehn Jahren im Waffenbüro bei der Kantonspo- lizei St. Gallen tätig gewesen und habe anschliessend bei ihm im Betrieb eine berufsbegleitende Zusatzlehre zur Büchsenmacherin absolviert. Als Büroange- stellte habe sie ihn in Bezug auf Bewilligungsanträge, bei denen ihm das nötige Verständnis gefehlt habe, entlasten sollen.
- 21 - SK.2025.14 2.3.5.2 Gestützt auf die vorstehenden Aussagen der Beschuldigten ist der Anklagesach- verhalt betreffend A. in objektiver Hinsicht – abgesehen von der Stückzahl der betreffenden Güter (dazu sogleich) – im Wesentlichen unbestritten und akten- mässig, insbesondere gestützt auf die Dokumente zu den Anträgen ELIC Nrn. 7015781 und 8027351 erwiesen. In dem von A. am 23. März 2019 mittels ELIC Nr. 7015781 eingereichten Ersuchen waren 233 «komplette Waffen», ein Stück des Typs «Wesentliche Teile gemäss Waffengesetz» und drei Stück des Typs «Andere», d.h. insgesamt 237 Stücke der Kategorie «KM1» aufgeführt, für die das SECO am 20. Mai 2019 die Ausfuhrbewilligung für Kriegsmaterial erteilte (BA 18-02-0211/-0216 f.). Dass die Stückzahl effektiv 237 und nicht – wie in der Anklageschrift ausgeführt – 233 betrug, ergibt sich aus dem offensichtlichen Kal- kulationsfehler in der Strafanzeige des SECO (BA 05-01-0003), der unbesehen in den Strafbefehl übernommen wurde. In Bezug auf die Ausfuhrbewilligung ELIC Nr. 8027351 erfasste A. (formularbe- dingt) am 22. März 2019 für Güter der Kategorie «EKN [für Exportkontrollnum- mer] 5.1» betreffend 138 Waffen und acht Waffenzubehöre als Verzollungsstatus «Im freien inländischen Verkehr in der Schweiz», als Standort der Güter «Schweiz» und gab an, es sei keine Reexportbewilligung erforderlich (BA 18-02- 0261). Das SECO erteilte dafür am 28. Mai 2019 die Ausfuhrbewilligung. Für die zwei ELIC-Anträge wurde jeweils u.a. die Rechnung / der Lieferschein der C. AG an das Militärmuseum, die Genehmigungs- und Endverbleiberklärung des chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. des Militärmuse- ums der chinesischen Volksrevolution sowie die Einfuhrbewilligung von China hochgeladen, was auch durch die Auskunft des SECO samt Beilagen untermau- ert wird (SK 2.263.1.003 ff.). Aus den Beilagen ging nirgends hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Güter im Zeitpunkt der Antragstellung den Standort Deutschland aufwiesen. Es ist glaubhaft bzw. nachvollziehbar, dass sich A., die sich kurz vor ihrem Lehr- abschluss zur Büchsenmacherin befand und im Unternehmen ihres Vaters in der Rolle einer Lehrtochter aushalf, beim Einreichen des Bewilligungsersuchens am
23. März 2019 am früheren Vorgehen orientierte. Dies erhärtet ihr Antrag beim SECO vom Vortag (BA 18-02-0262), worin die Beschuldigte am 22. März 2019 im Zusammenhang mit dem Bewilligungsgesuch zu den der nationalen Ausfuhr- kontrolle unterstehenden Gütern in der Rubrik zur Kundenbemerkung auf frühere Bewilligungen in nämlicher Angelegenheit verwiesen hatte. Im Sinne der Anklage ist daher davon auszugehen, dass A. sich an der von der C. AG und der I. AG bislang gelebten Praxis orientierte, wonach für den Transfer von Waffen von Deutschland über die Schweiz nach China stets eine Ausfuhrbewilligung bean- tragt worden war. 2.3.5.3 Ebenso erscheint der Anklagesachverhalt betreffend B. mit Bezug auf die zu prü- fenden Anträge ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 in objektiver Hinsicht im We- sentlichen unbestritten und aktenmässig, insbesondere gestützt auf die
- 22 - SK.2025.14 Dokumente zu den Anträgen ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 erwiesen. Für die ELIC-Anträge wurde jeweils u.a. die Rechnung / der Lieferschein der I. AG an das chinesische Militärmuseum, die Genehmigungs- und Endverbleiberklärung des chinesischen Ministeriums für öffentliche Sicherheit bzw. vom Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution sowie die Einfuhrbewilligung von China hoch- geladen. Aus den Beilagen ging nirgends hervor, dass die verfahrensgegen- ständlichen Güter den Standort Deutschland aufwiesen. Hinsichtlich ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 für Güter der Kategorie «EKN 5.1» wurde (formularbedingt) als Verzollungsstatus «Im freien inländischen Verkehr in der Schweiz» und als Standort der Güter «Schweiz» erfasst. Zudem wurde an- gegeben, es sei keine Reexportbewilligung erforderlich. Entgegen der Darstel- lung im Anklagesachverhalt war lediglich bei dem von H. eingereichten Antrag mit ELIC Nr. 8019206 die Schweiz als «Ursprungsland» vermerkt (BA 18-02- 0122). Bei ELIC Nr. 8008792 wurden Frankreich (mit Monaco) sowie Deutsch- land und bei Nr. 8015257 Deutschland, Italien und Belgien als «Ursprungsland» eingetragen (BA 18-02-0035/-0062). Aus dem Schreiben des SECO vom 16. September 2015 (BA 13-01-0030), auf das sich der Beschuldigte bezieht, um geltend zu machen, Abklärungen getroffen zu haben, geht nicht hervor, dass das SECO über den angedachten Transport der Güter von Deutschland über die Schweiz nach China unterrichtet worden war. B. schilderte allerdings in seinen Aussagen wiederholt glaubhaft, davon aus- gegangen zu sein, es seien beim Fedpol die Import- und beim SECO die Export- bewilligungen zu beantragen gewesen; eine zollrechtliche Durchfuhr sei ihm un- bekannt gewesen. Im Sinne der Anklage ist daher davon auszugehen, dass B. über die Jahre hinweg blindlings davon ausging, dass die Transferbewegungen von Deutschland über die Schweiz nach China in Bezug auf die hierzu notwen- digen kriegsmaterial- bzw. güterkontrollrechtlichen Bewilligungen als Import und anschliessenden Export abgehandelt werden können. 2.4 Rechtliche Würdigung: Beschuldigte A. 2.4.1 Falschangaben zum Kriegsmaterial 2.4.1.1 Objektiver Tatbestand A. reichte am 23. März 2019 das Ausfuhrbewilligungsgesuch ELIC Nr. 7015781 beim SECO ein, wobei sie die hierfür erforderlichen Angaben im entsprechenden Formular eingestandenermassen selbst tätigte. Wenn die Beschuldigte im Par- teivortrag geltend macht, das Gesuch sei von der C. AG eingereicht worden (SK 7.721.016), so verkennt sie, dass zur Beurteilung der individuellen Strafbar- keit auf ihren manuellen Eintrag im elektronischen Antragsformular abzustellen ist. Ob A. die Einträge im Auftrag ihrer Arbeitgeberin vornahm, ist unerheblich, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte als willenloses Tatwerkzeug gehandelt hätte. Solches macht die Beschuldigte denn auch nicht geltend.
- 23 - SK.2025.14 Bei den vom Bewilligungsgesuch betroffenen 237 Waffen der Kategorie «KM1» handelte es sich gemäss Anhang 1 zur KMV um Kriegsmaterial. Gemäss Anklageschrift soll A. in Bezug auf das Kriegsmaterial fälschlicherweise ein Gesuch um Ausfuhr- anstelle eines Gesuchs um Durchfuhrbewilligung ge- stellt haben, womit sie dem SECO wider den Tatsachen zu verstehen gegeben habe, die Waffen befänden sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland (S. 5 Anklageschrift, oben). Da A. ein Gesuch um Ausfuhrbewilligung eingereicht hatte, war für das SECO nicht ersichtlich, dass die Waffen von Deutschland über die Schweiz nach China transferiert werden sollten und die Schweiz lediglich als Transitland diente. Auch bei den von der Beschuldigten hochgeladenen Doku- menten fand sich kein Hinweis darauf, dass die Waffen erst noch von Deutsch- land in die Schweiz und anschliessend nach China transportiert werden sollten. A.s Angaben gegenüber dem SECO waren somit unrichtig, da sie damit tatsa- chenwidrig angab, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz. Den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG erfüllt nicht schon, wer in einem Gesuch unrichtige Angaben erfasst, sondern nur, wer unrichtige (oder unvoll- ständige) Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 7.5). Die Infor- mation zum Transfer von Deutschland über die Schweiz zum Endabnehmer, dem Chinesischen Militärmuseum, bzw. der Hinweis zum Standort der Güter in Deutschland im Zeitpunkt der Antragstellung wäre wesentlich gewesen. Diese Angabe hätte gegenüber der schweizerischen Behörde offengelegt, dass nicht eine Ausfuhr, sondern eine Durchfuhr beabsichtigt war und mithin eine Durch- fuhrbewilligung erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 12 lit. e KMG und Art. 6 lit. i ZG). In der Konsequenz hätte das SECO mangels entsprechender Bewilli- gungspapiere des BAFA keine Durchfuhrbewilligung erteilt, da die deutschen Be- hörden den Export der Waffen durch die Absenderin D. GmbH via die Schweiz nach China aufgrund eines bestehenden Waffenembargos gegen China nicht genehmigt hätten (vgl. E. 2.3.4). Die schweizerische Aussenpolitik verlangte, die Haltung von Deutschland als Nachbarstaat zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.1.3 bzw. Art. 22a Abs. 1 lit. e KMG). Unbehelflich sind die Ausführungen von A. (SK 7.721.014 ff.) und B. (SK 7.721.034 f. Rz. 15 ff.), soweit sie an der Hauptverhandlung Zweifel daran äussern, ob die gegebene Sachlage eine Durchfuhr begründe. Soweit die Be- schuldigten auf ein Zollfreilager verweisen, ist entscheidend, dass weder von der Zollverwaltung noch von einer anderen Stelle geltend gemacht worden ist, die fragliche Ware sei in einem solchen eingelagert gewesen. Aus dem von A. ange- führten Hinweis auf die Richtlinie des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») vermag sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie denn auch A. im Parteivortrag erwähnt, ist die Durchfuhr im ZG definiert. Von einer unklaren Definition – wie sie geltend macht (SK 7.721.018) – kann keine Rede sein. Entgegen der von B. vertretenen Auffassung (SK 7.721.035 f. Rz. 17
- 24 - SK.2025.14 ff./-037 Rz. 29) vermag weder eine Verzollung das Vorliegen einer Durchfuhr auszuschliessen noch begründet seine Behauptung, staatliche Stellen würden miteinander kommunizieren (SK 7.721.021), eine tatsächliche Kenntnis des SECO von der Durchfuhr. Für die Beurteilung der objektiven Tatbestandsmäs- sigkeit ist dies ohnehin nicht wesentlich, da nicht auf das Wissen der Behörde, sondern auf die Tathandlung – Wesentliches falsch angeben – als solche abzu- stellen ist. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG ist somit erfüllt. 2.4.1.2 Subjektiver Tatbestand
a) A. bestreitet, in Kauf genommen zu haben, Falschangaben gegenüber dem SECO zu machen, und bringt in der Hauptverhandlung vor (SK 7.721.019 ff.), in keinerlei Hinsicht damit gerechnet zu haben, dass sich die gelebte Praxis der I. AG, die das SECO nie beanstandet habe, plötzlich als falsch erweisen könnte. Als Lehrtochter habe sie sich in gutem Glauben am Vorgehen ihrer Vorgängerin orientiert. Da sie sich in jenem Zeitpunkt in Ausbildung zur Büchsenmacherin be- funden habe, habe sie im Betrieb lediglich ausgeholfen und sei nicht in der Posi- tion gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Da sie in ständigem Kontakt mit dem SECO gestanden sei und sich Hilfe geholt habe, zeige, dass sie nichts habe falsch machen wollen. Das SECO habe dem Spediteur, den Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung und ihr selber mehrfach bestätigt, es sei eine Ein- sowie eine Ausfuhr notwendig. Darauf habe sie vertraut. Obwohl es dazu Gelegenheit gehabt hätte, habe es das SECO unterlassen, seine Angaben zu korrigieren und die Parteien entsprechend zu informieren.
b) Die grundsätzliche Bewilligungspflicht zum Transport erwies sich angesichts der Qualifikation der Güter als Waffen für A. als offensichtlich. Sie wusste, dass sie sich in einem durchnormierten Bereich bewegte. So führte die Beschuldigte in der Einvernahme vor der BA aus, sich jeweils an ihren Vater, ans SECO oder an das Speditionsunternehmen G. gewandt zu haben, wenn sie sich im Vorge- hen «hilflos» gefühlt habe. Gleichzeitig räumte A. ein, keine Vorabklärungen ge- troffen zu haben. Zur Beurteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfs, der eine Sorgfalts- pflichtverletzung voraussetzt, ist zunächst relevant, dass A. im Zeitpunkt, als sie das Bewilligungsgesuch stellte, Lehrtochter bei der I. AG war, auch wenn sie bei dieser Gesellschaft in leitender Funktion im Handelsregister eingetragen war (vgl. E. 2.3.2.1). De facto kam der Beschuldigten diese Lehrlingseigenschaft auch während ihrer Tätigkeit bei der C1. AG zu, als sie am 23. März 2019 im Namen dieser Gesellschaft den Antrag in Bezug auf das Kriegsmaterial beim SECO ein- reichte. Dass auch A. sich in der Rolle einer Lehrperson sah, vermittelt einerseits die E-Mail-Korrespondenz vom 25. Mai 2019 (BA 13-01-0056), wonach sie auf- grund eines Mitarbeiterabgangs im I.-Unternehmen als neue Ansprechperson für die D. GmbH einspringen sollte, um den Transport der verfahrensgegenständli- chen Ware nach China zu koordinieren. Andererseits indiziert ihre E-Mail vom
31. Mai 2019 (BA 13-01-0061 f.), worin sie sich bei der D. GmbH nach dem
- 25 - SK.2025.14 weiteren Vorgehen erkundigte und damit ihre Unkenntnis als Lehrperson offen bekundete, ihr Verständnis, lediglich als Aushilfe tätig zu sein.
c) Um zu beurteilen, ob A. in der Rolle der Lehrtochter eine Sorgfaltspflichtver- letzung bzw. fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, ist zu beurteilen, welchen Pflichten sie als Lehrling unterstand: Durch einen Lehrvertrag, der in Art. 344 OR geregelt ist, verpflichtet sich der Ar- beitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Ar- beitgebers zu leisten. Gemäss Ratgeber Berufslehre «Meine Rechte als Lernen- der» des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes gilt als Sorgfaltspflichtmass- stab für Lehrlinge Art. 321e OR («https://www.rechte-der-lernenden.ch/von-a- z/», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass sich das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis bestimmt, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitge- ber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Gemäss Schweizerischem Dienstleis- tungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB), der im Bereich der Berufsbildung und der Berufsberatung tätigen Fachinstitution der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, hat die lernende Person al- les zu tun, um die Ziele gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan zu errei- chen. Sie hat die Anordnungen des Berufsbildners zu befolgen, die ihr übertra- genen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Geschäftsgeheimnis zu wah- ren («https://www.berufsbildung.ch/de», zuletzt aufgerufen am 15.12.2025). A. orientierte sich beim Einreichen des Bewilligungsersuchens am früheren Vor- gehen (vgl. E. 2.3.5.2). Als Lehrling war die Beschuldigte im Betrieb eine bloss ausführende – ihres Fleisses wegen engagierte – Arbeitskraft, die das vorge- spurte und angeordnete Vorgehen ihrer Arbeitgeberin umzusetzen hatte. Trotz der generellen Kenntnis, dass internationaler Waffentransport Risiken beinhal- tete, erforderte eine gewissenhafte Ausübung der an A. übertragenen Arbeit nicht, dass sie als Lernende das gesamte, in der Vergangenheit erfolgreich und unbeanstandet praktizierte Vorgehen von Grund auf in Frage stellte. Wenn be- reits H., die langjährige Waffenerfahrung bzw. Berufserfahrung bei der Kantons- polizei St. Gallen besass, das Bewilligungsersuchen für den Transport bei glei- cher Transportroute und vergleichbarer Warenkategorie in derselben Art gehand- habt hatte, ist es naheliegend, dass die Beschuldigte als untergeordnete Lehr- tochter dieses Vorgehen nicht hinterfragte und es ersterer gleichtat, im Bewusst- sein, dass H. als erfahrene Spezialistin galt. Dies umso mehr, als sie als Lehr- tochter, wie gesagt, den Anordnungen und Vorgaben ihres Arbeitgebers zu fol- gen hatte, mithin auch der Vorgabe, die anklagerelevanten Bewilligungsersuchen beim SECO nach der bis dahin praktizierten Vorgehensweise vorzunehmen. Un- ter diesen Umständen konnte von A. keine erhöhte Sorgfaltspflicht dahingehend verlangt werden, dass sie als Lernende das im Betrieb vorgegebene Vorgehen,
- 26 - SK.2025.14 das zudem auch von H. praktiziert worden war, hätte anzweifeln müssen. Die E-Mail der Beschuldigten vom 4. Juni 2019 an die D. GmbH verdeutlicht, dass sie eine Einfuhr gefolgt von einer Ausfuhr als das angezeigte Vorgehen auffasste (BA 13-01-0055). Etwas anderes hatte A. als Lehrling im Betrieb nie gelernt. An- haltspunkte, welche die Beschuldigte an der Rechtmässigkeit des bislang prakti- zierten Vorgehens hätten zweifeln lassen müssen, bestanden keine. Vielmehr wurde A. auch im Nachhinein in der Annahme, um die richtige Bewilligung er- sucht zu haben, durch die Mitteilung des SECO vom 1. Mai 2019 bestärkt. Mit dem Schreiben rief das SECO (Abteilung Industrieprodukte) ihr gegenüber in Er- innerung (BA 18-02-0264), dass im Jahr 2017 ein analoges Geschäft bereits dem EDA, VBS und NDB zur Stellungnahme unterbreitet und anschliessend bewilligt worden sei, weshalb beim neu vorliegenden Geschäft auf eine Vorlage VBS / NDB verzichtet werde. Dieser Hinweis musste die Beschuldigte in der An- nahme einmal mehr bestärkt haben, alles richtig gemacht zu haben; andernfalls hätte die Behörde nicht erwähnt, es erübrige sich eine Wiederholung des Prü- fungsschritts beim VBS / NDB. Schliesslich indiziert auch das Verhalten der Be- schuldigten nach Antragstellung, dass sie darum bemüht war, alles richtig zu ma- chen und sich nicht vor Abklärungen drückte, wenn es Anzeichen gab, dass ein falsches Vorgehen verfolgt worden sein könnte: A. suchte im Rahmen der Organisation des Transports das Gespräch mit dem SECO und schilderte offen die gesamte Situation, wonach sich die Waffen in Deutschland befänden und von dort in die Schweiz und weiter nach China trans- portiert werden sollten. Gemäss ihren Schilderungen im Vor- und Hauptverfahren teilte Herr E. vom SECO ihr sodann telefonisch mit, dass eine Durchfuhr andere Bewilligungen benötige und eine solche nicht durch die Generalausfuhrbewilli- gung gedeckt sei; es eine zusätzliche Bewilligung erfordere und er nicht wisse, ob dies zeitlich reiche. Erst in diesem Zeitpunkt bestanden für die Beschuldigte Anzeichen dafür, um eine falsche Bewilligungsart ersucht zu haben. Die E-Mail des Speditionsunternehmens G. an das SECO vom 16. Juli 2019 (SK 7.721.001) zeigt, dass die Beschuldigte daraufhin den Spediteur F. in Kenntnis gesetzt und informiert hatte, wonach keine Transitdokumente erstellt werden dürften. Im Vor- feld dazu – also im Antragstadium – kann der Beschuldigten allerdings keine ta- delnswerte Unaufmerksamkeit oder mangelnde Anstrengung vorgeworfen wer- den.
d) In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist A. in Bezug auf die von ihr ge- wählte Bewilligungsart keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. 2.4.1.3 Im Ergebnis hat sich A. nicht strafbar gemacht nach Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG.
- 27 - SK.2025.14 2.4.2 Falschangaben zu Industrieprodukten 2.4.2.1 Objektiver Tatbestand A. reichte am 22. März 2019 das Ausfuhrbewilligungsgesuch ELIC Nr. 8027351 betreffend 138 Waffen und 8 Waffenzubehöre ein, die durch den Anhang 5 (Ziff. 1) zur GKV erfasst sind und bei der Ausfuhr der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. A. informierte mit diesem Gesuch das SECO wiederum nicht, dass angedacht war, die fraglichen Güter zunächst von Deutschland in die Schweiz und weiter nach China zu verbringen. Aufgrund des von ihr gewählten Bewilligungsersu- chens (Ausfuhr- anstatt Durchfuhrbewilligung) und der expliziten Angabe des Standortes Schweiz im Formular musste das SECO davon ausgehen, dass die Güter aus der Schweiz nach China transferiert werden würden. Darüber hinaus enthielt das Gesuch auch falsche Angaben, da die Beschuldigte tatsachenwidrig vermerkte, die Güter befänden sich im freien inländischen Verkehr in der Schweiz, deren Standort befände sich in der Schweiz und es sei keine Reexport- bewilligung erforderlich. In Wirklichkeit befanden sich die Güter – deren Zielland China bereits feststand – im Antragszeitpunkt noch in Deutschland im Besitz der D. GmbH. Die korrekte Wahl des Bewilligungsgesuchs und die korrekten Anga- ben wären für das SECO für die Bewilligungserteilung wesentlich gewesen, da es diesfalls mangels entsprechender Wiederausfuhrbewilligung des BAFA mit Zielland China keine Ausfuhr- bzw. Durchfuhrbewilligung erteilt hätte (vgl. E. 2.3.4 sowie E. 2.2.2.3 und Art. 6 Abs. 2 lit. b GKV i.V.m Art. 6 Abs. 1 lit. b GKG und Art. 24 Abs. 2 GKV). Der objektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG ist somit erfüllt. 2.4.2.2 Subjektiver Tatbestand Es wird grundsätzlich auf das beim Kriegsmaterial Gesagte verwiesen (vgl. E. 2.4.1.2). A. kannte die Bewilligungspflicht für die der nationalen Ausfuhrkon- trolle unterliegenden Güter. Sie wusste, dass die Güter von der D. GmbH aus Deutschland herkommend via die Schweiz zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution weitertransferiert werden sollten. Dennoch gab sie im Rahmen des Ausfuhrbewilligungsverfahrens gegenüber dem SECO an, die gegenständli- chen Güter würden sich ursprünglich in der Schweiz befinden und von der Schweiz nach China exportiert werden. Ihre diesbezügliche Angabe, wie ihr Va- ter, B., davon ausgegangen zu sein, dass der Standort im Zeitpunkt der Ausfuhr relevant sei, ist jedenfalls nicht unglaubhaft und mangels entsprechender Erläu- terungen im Antragsformular des SECO auch nicht vorwerfbar. Die Beteuerung von A., darauf vertraut zu haben, korrekt vorzugehen, da bereits in der Vergan- genheit über Jahre entsprechend vorgegangen worden sei, ist glaubhaft. Es be- stehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschuldigte zumindest ein unbestimm- tes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Bereits ihr Vater und H., die weit- aus mehr Erfahrungen als die Beschuldigte aufwiesen, hatten bei gleicher
- 28 - SK.2025.14 Ausgangslage jeweils bloss um eine Ausfuhrbewilligung ersucht. Als Lernende übernahm A. die Angaben aus früheren Anträgen. Aus dem Verhalten A.s lässt sich keine Gleichgültigkeit gegenüber regelkonformem Vorgehen ableiten, denn für die Beschuldigte in der Rolle der Lernenden bestanden keinerlei Anzeichen, etwas falsch zu machen, zumal im Antragsformular, wie gesagt, auch nirgends ein Hinweis bestand, wonach mit Standort der Güter jener im Zeitpunkt der An- tragstellung gemeint sei. Zusammenfassend bestehen für das Gericht unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte in Kauf nahm, tatsachenwidrige und relevante Informatio- nen im Antragsformular gegenüber dem SECO zu vermerken. Ob der Beschul- digten eine fahrlässige Tatbegehung angelastet werden könnte, ist mangels An- klage nicht zu prüfen. 2.4.2.3 Im Ergebnis hat sich A. nicht strafbar gemacht nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 2.5 Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B. 2.5.1 Falschangaben zum Kriegsmaterial Wie bereits in Erwägung 1.4 ausgeführt, sind die B. vorgeworfenen Handlungen, die gemäss Anklageschrift als fahrlässige Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 3) KMG zu qualifizieren seien, verjährt und das Verfahren ist diesbe- züglich einzustellen. 2.5.2 Falschangaben zu Industrieprodukten 2.5.2.1 Objektiver Tatbestand Hinsichtlich des Ausfuhrbewilligungsantrags ELIC Nr. 8019206 vom 8. Septem- ber 2017, der dem Beschuldigten strafrechtlich nicht zugrechnet werden kann, wird auf das zum Anklageprinzip Gesagte verwiesen (vgl. E. 1.5.2). B. reichte am 28. April 2016 und 28. Februar 2017 beim SECO die Ausfuhrbewil- ligungsgesuche ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 betreffend total 184 (12 + 172) Waffen ein, welche durch den Anhang 5 (Ziff. 1) zur GKV erfasst sind und bei der Ausfuhr der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterlagen. Auf den ent- sprechenden Formularen ist B. als Antragsteller ersichtlich und er räumte auch ein, diese erstellt zu haben. Dass die fraglichen Güter jeweils zunächst aus Deutschland in die Schweiz ein- geführt und weiter nach China transferiert würden, womit die Schweiz bloss als Transitland diente, war für das SECO aufgrund des von B. gewählten Bewilli- gungsersuchens (Ausfuhr- anstatt Durchfuhrbewilligung) und der expliziten An- gabe des Standorts Schweiz nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab somit ge- genüber der Behörde wider den Tatsachen zu verstehen, die Ware befände sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zollinland. Darüber hinaus enthielten die Ge- suche falsche Angaben, da B. tatsachenwidrig angab, die Güter befänden sich
- 29 - SK.2025.14 im freien inländischen Verkehr in der Schweiz, deren Standort läge in der Schweiz und es sei keine Reexportbewilligung erforderlich. Die Güter – deren Zielland China bereits feststand – befanden sich allerdings im Zeitpunkt der je- weiligen Antragseinreichung noch in Deutschland im Besitz der D. GmbH. Die korrekten Angaben wären für das SECO für die Bewilligungserteilung wesentlich gewesen, da es diesfalls mangels entsprechender Wiederausfuhrbewilligung des BAFA die Ausfuhr bzw. Durchfuhr nicht bewilligt hätte (vgl. E. 2.4.2.1 in fine bei A.). B. erfüllt in Bezug auf die ELIC Nrn. 8008792 und 8015257 den objektiven Tat- bestand von Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 2.5.2.2 Subjektiver Tatbestand
a) B. bestreitet, Falschangaben gegenüber dem SECO in Kauf genommen zu haben, und macht in der Hauptverhandlung geltend (SK 7.721.029 Rz. 2/-031 f. Rz. 10/-037 Rz. 28), als gelernter Büchsenmacher und Handwerker über keine Expertise verfügt zu haben. Bei Unklarheiten habe er jeweils bei den Fachstellen des SECO nachgefragt und das Gesetz konsultiert. Beim ersten von ihm elekt- ronisch eingereichten Ausfuhrantrag habe er vorprüfen lassen und die Daten der Vorprüfung unter Zuhilfenahme des «ELIC-Supports» beim SECO eingereicht. In der Folge habe er die Anträge immer gleich ausgefüllt (SK 7.721.033 f. Rz.11 ff.). Dies zeige, dass er davon ausgegangen sei, seine vorgängigen Anträge seien korrekt erstellt worden, zumal das EDA die erste Ausfuhr nach China ge- prüft und bestätigt habe (SK 7.721.037 Rz. 29). Sogar H., eine im Bereich von Exportkontrolle ausgebildete Fachperson, habe die Anträge entsprechend sei- nem ursprünglichen Vorgehen ausgefüllt und zusätzlich davon abweichend je- weils als Ursprungsland die Schweiz angegeben. Als juristischer Laie sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass ein Durchfuhrtatbestand vorgelegen habe (SK 7.721.036 Rz. 22).
b) B. wusste, dass er sich in einem durchnormierten Bereich bewegte und dass das grenzüberschreitende Verbringen der anklagerelevanten Güter bewilligungs- pflichtig war. Des Weiteren hatte er Kenntnis darüber, dass die Waffen von der D. GmbH aus Deutschland über die Schweiz nach China zum Militärmuseum der chinesischen Volksrevolution weitergeleitet werden sollten. Als Geschäftsführer und Exportverantwortlicher kam B. – im Unterschied zur Lehrtochter A. – eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu, um sicherzustellen, dass bewilligungstechnisch alles korrekt vorgenommen wurde. Wie auch H., welche die Angaben im Bewilligungs- antrag darüber hinaus noch «verschlimmbesserte», indem sie als Ursprungsort die Schweiz eintrug, ging B. allerdings davon aus, dass das Fedpol für Import- und das SECO für Exportbewilligungen zuständig seien; die Bewilligungsform der Durchfuhr war ihm nicht bekannt (vgl. E. 2.3.5.3). Insofern erschien in den Augen des Beschuldigten die Information, wonach die Güter zuerst noch von Deutschland in die Schweiz zu transportieren seien, als für das SECO nicht we- sentlich. Basierend auf seiner falschen Annahme, es seien zwei «Geschäfte»
- 30 - SK.2025.14 (Einfuhr und Ausfuhr) erforderlich, liess der Beschuldigte diese Ausgangslage vorprüfen. Anhaltspunkte, wonach B. zumindest ein unbestimmtes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun, er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt und sich damit abfand, liegen nicht vor. Nach dem Gesagten hat das Gericht unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, gegenüber dem SECO relevante falsche Angaben zu machen. Ob B. allenfalls vorgeworfen werden könnte, fahrlässig Falschanga- ben gemacht zu haben, ist mangels Anklage nicht zu prüfen und im Übrigen wäre eine fahrlässige Tatbegehung verjährt. 2.5.2.3 Im Ergebnis hat sich B. nicht strafbar gemacht nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG. 3. Verfahrenskosten 3.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Be- deutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset- zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an- dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 3.2 Die BA bezifferte die Verfahrenskosten des Vorverfahrens auf insgesamt Fr. 2'000.--. Auslagen bestanden keine. Unter Berücksichtigung der in Erwägung 3.1 erwähnten Kriterien ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Ge- richtsauslagen bestehen keine.
- 31 - SK.2025.14 3.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Verfahrenskosten, die durch unnötige oder fehler- hafte Verfahrenshandlungen der Behörde verursacht wurden, hat die beschul- digte Person nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO). A. wurde freigesprochen und gegen B. wurde das Verfahren teilweise eingestellt; im Übrigen wurde er ebenfalls freigesprochen. Die beiden Beschuldigten haben das Verfahren weder rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet noch dessen Durch- führung erschwert. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten zulasten der Eidgenossenschaft. 4. Entschädigung der erbetenen Verteidigung 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, (u.a.) Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Am- tes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kos- ten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidi- gung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 Satz 1 StPO). 4.2 Der Kostenentscheid (vgl. E. 3) präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend ist für die erbetene Verteidigung von A. und B. eine Entschädigung geschuldet. 4.3
4.3.1 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Entschädigung der erbetenen Verteidigung ist ebenfalls nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festzusetzen. Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). 4.3.2 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
- 32 - SK.2025.14 Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom
27. November 2023 E. 12.1 m.w.H.; vgl. allerdings den neuen, vorliegend nicht anwendbaren Abs. 3 von Art. 12 BStKR, in Kraft seit 1. Januar 2026, wonach die Reisezeit zum halben Stundenansatz entschädigt wird). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt Fr. 100.-- (Urteil der Strafkammer SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023 E. 13.3.1 m.w.H.). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, womit entgegen der Vorbringen der Verteidiger (SK 7.721.026; 7.721.042) der praxisgemässe Stundenansatz von Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit anzuwenden ist. Das Gericht zieht allein fallspezifische Kriterien heran (vgl. Art. 12 Abs. 1 BStKR), um den Stundenansatz festzulegen, ohne dass dieser von einer Bewertung der Qualifi- kation des betroffenen Rechtsvertreters – vorliegend der geltend gemachte Fachanwaltstitel – beeinflusst wird. Entgegen dem anwaltlichen Vorbringen ge- staltete sich der Umfang der Akten im Vergleich zu anderen Verfahren, die beim Bundesstrafgericht zu einer Anklage führten, als äusserst überschaubar und hob sich nicht vom Üblichen ab. Ebenso wenig wirkte sich der von der Verteidigung geltend gemachte Umstand, wonach über mehrere Jahre verteilte Tatvorwürfe betroffen seien, auf die Komplexität des Falles aus. Die vorliegend zu beurtei- lende Rechtsmaterie ist keine Besonderheit, zumal die wesentlichen Fragen auf der subjektiven Sachverhaltsebene anfielen. 4.3.3 Praxisgemäss ist Sekretariatsaufwand (inkl. Erstellen von Kostennoten) nicht zu entschädigen bzw. er ist bereits im Anwaltshonorar inbegriffen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts [nachfolgend «Beschwerdekam- mer»] BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4; Urteile der Strafkammer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3; SK.2014.3 vom 7. August 2014 E. 5.8; SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 11.3). Auch der Zeitaufwand für Rechtsabklärun- gen stellt – mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen – kei- nen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (Verfügung der Beschwerdekammer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). 4.4 Rechtsanwalt Aslantas 4.4.1 Mit Honorarnote vom 26. November 2025 macht Rechtsanwalt Fatih Aslantas (nachfolgend «RA Aslantas») für die Zeit als erbetener Verteidiger von A. im Zeit- raum 4. April bis 27. November 2025 ein Honorar von Fr. 10'876.57 geltend, be- stehend aus 28.35 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 300.--, 5 Std. Reisetätigkeit à Fr. 200.--, inkl. Auslagen und MWSt (SK 7.721.002 ff.). Zudem machte er mit Schreiben vom 24. November 2025 für seine erbetene Verteidigung im Zeitraum
30. September bis 31. Dezember 2024 und mit Schreiben vom 3. April 2025 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2025 ein Honorar von Fr. 4'349.10 bzw. Fr. 4'362.82 geltend, bestehend aus 13.9 Std. bzw. 12.75 Std Anwaltstätigkeit à Fr. 300.--, inkl. Auslagen und zuzüglich bzw. inkl. MWSt (SK 8.821.001 ff.).
- 33 - SK.2025.14 4.4.2 Sämtliche Positionen mit veranschlagter Anwaltstätigkeit sind auf einen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- zu kürzen. Für die geltend gemachte Rechtsabklärung (21.03.2025), welche nicht zu vergüten ist (vgl. E. 4.3.3), rechtfertigt sich ein Pau- schalabzug von 0.75 Std. Die Teilnahme an der Einvernahme im Vorverfahren (Position vom 04.02.2025) ist mit 3.67 Std. à Fr. 230.-- und 3 Std. à Fr. 200.-- zu vergüten und die geschätzte Arbeitszeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist um 3.5 Std. zu reduzieren. Im Übrigen sind die von RA Aslantas eingereichten Honorarnoten nicht zu beanstanden. 4.4.3 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von Fr. 14'414.-- auszugehen. 4.4.4 Die Entschädigung ist im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO an RA Aslantas aus- zurichten. 4.5 Rechtsanwalt Regli 4.5.1 Mit Honorarnote vom 27. November 2025 macht Rechtsanwalt Tobias Regli (nachfolgend «RA Regli») für die Zeit als erbetener Verteidiger von B. ein Hono- rar von insgesamt Fr. 18'980.20 geltend, bestehend aus 48.1 Std. Anwaltstätig- keit à Fr. 280.--, 10.25 Std. Reisetätigkeit à Fr. 200.-- und 9.5 Std. Arbeitstätigkeit des Praktikanten à Fr. 140.--, inkl. Auslagen und MWSt (SK 7.721.005 ff.). 4.5.2 Sämtliche Positionen mit veranschlagter Anwaltstätigkeit sind auf einen Stunden- ansatz von Fr. 230.-- zu kürzen. Die Positionen für die Tätigkeit des Praktikanten (21.10.2024, 25.06. und 09.07.2025) sind auf den praxisgemässen Stundenan- satz von Fr. 100.-- zu reduzieren. Das in Rechnung gestellte Herunterladen der Verfahrensakten (10.10.2024) stellt nicht separat zu vergütenden Sekretariats- aufwand dar (vgl. E. 4.3.3). Es rechtfertigt sich dafür ein Pauschalabzug von 0.25 Std. Die geschätzte Arbeitszeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist um 3.5 Std. zu reduzieren. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. 4.5.3 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von Fr. 14'626.-- auszugehen. 4.5.4 Die Entschädigung ist im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO an RA Regli auszurich- ten.
- 34 - SK.2025.14 Die Einzelrichterin erkennt: I. A. 1. A. wird frei gesprochen vom Vorwurf der − fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG); − Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG). 2. Die auf A. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. II. B. 1. Das Verfahren gegen B. wird eingestellt betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG). 2. B. wird frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG). 3. Die auf B. entfallenden Verfahrenskosten (davon Anteil Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. III. Entschädigung der erbetenen Verteidigung 1. Rechtsanwalt Fatih Aslantas wird für die Verteidigung von A. von der Eidgenos- senschaft mit Fr. 14'414.-- entschädigt. 2. Rechtsanwalt Tobias Regli wird für die Verteidigung von B. von der Eidgenos- senschaft mit Fr. 14'626.-- entschädigt. IV.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
- 35 - SK.2025.14 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft, Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes - Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Verteidiger von A. - Rechtsanwalt Tobias Regli, Verteidiger von B. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. Januar 2026