Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Berufungsgegnerin / Beschuldigte
E. 2 B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Berufungsgegner / Beschuldigter Gegenstand
Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025
Abschreibung zufolge Berufungsverzichts
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2026.4
- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2025.14 vom 27. November 2025 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG) und der Widerhand- lung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Weiter stellte sie das Verfahren gegen B. betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs.
E. 3 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen.
E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Fatih Aslantas − Herrn Rechtsanwalt Tobias Regli − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 4 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Februar 2026 Berufungskammer Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Andrea Blum Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Berufungsgegnerin / Beschuldigte
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Berufungsgegner / Beschuldigter Gegenstand
Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025
Abschreibung zufolge Berufungsverzichts
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2026.4
- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2025.14 vom 27. November 2025 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG) und der Widerhand- lung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Weiter stellte sie das Verfahren gegen B. betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG) ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Daneben regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 3. De- zember 2025 Berufung an (SK pag. 4.940.001 f.). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2026 zugestellt (CAR pag. pag. 1.100.044). Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erklärte die Bundesanwalt- schaft, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.001). Das Berufungsverfahren CA.2026.4 ist aufgrund des Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Ent- scheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen. Den Beschuldigten ist aus dem Berufungsverfahren kein er- kennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zu- steht.
- 3 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2026.4 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Fatih Aslantas − Herrn Rechtsanwalt Tobias Regli − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 4 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.