Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Strafkam- mer,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.128
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, mit Verfügung SK 22 34 vom 16. September 2022 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Oktober 2021 (PEN 21 103) die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B., Rechtsanwalt A., für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf der amtlichen Verteidigung per 11. August 2022) auf Fr. 2'862.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festsetzte (act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang über die Zustellplattform IncaMail drei Eingaben von der Adresse «[…]@[…].ch» an die Adresse «info@bstger.ch» beim Bun- desstrafgericht eingingen;
- die erste Eingabe keine Anhänge enthielt; die Abgabequittung vom 29. Sep- tember 2022, 23.54 Uhr, datiert (act. 1.2);
- die zweite Eingabe die Beschwerdeschrift vom 29. September 2022 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 34 vom 16. Sep- tember 2022 enthielt (act. 1); die Abgabequittung vom 30. September 2022, 00.00 Uhr, datiert (act. 1.3);
- die dritte Eingabe die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 34 vom 16. September 2022 enthielt (act. 1.1); die Abgabequittung vom
30. September 2022, 00.06 Uhr, datiert (act. 1.4);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 A. eine Frist bis
17. Oktober 2022 ansetzte, um eine allfällige Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde einzureichen (act. 2);
- A. am 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme einreichte (act. 3), welche auch noch mit gewöhnlicher E-Mail vom 18. Oktober 2022 einging (act. 4).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.);
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- die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Beschwerdefrist mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4);
- wenn die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend (Art. 38 StBOG) – ein Kolle- gialgericht ist, deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem stritti- gen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO); zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zählt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis);
- mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 34 vom 16. Sep- tember 2022 die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemü- hungen im kantonalen Berufungsverfahren auf Fr. 2'862.-- inklusive Ausla- gen und Mehrwertsteuer festgesetzt wurde;
- der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung sei auf Fr. 7'440.35 festzusetzen;
- der Streitwert die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen ist (vgl. zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.204 vom 31. August 2022 m.w.H.);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- die angefochtene Verfügung vom 16. September 2022 dem Beschwerdefüh- rer eigenen Angaben zufolge am 19. September 2022 zugestellt wurde;
- demnach die zehntägige Beschwerdefrist am 20. September 2022 zu laufen begann und der letzte Tag auf den Donnerstag, 29. September 2022, fiel;
- der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschwerde vorliegend rechtzeitig, d.h. am 29. September 2022, um 24.00 Uhr, der Post übergeben worden sei; offenbar die Zustellplattform «Incamail» ein vorübergehendes Problem gehabt habe; dies nicht weiter thematisiert zu werden brauche, da die Beschwerde dennoch rechtzeitig habe eingereicht werden können; die Beilage zur Beschwerde resp. das Anfechtungsobjekt wegen dieses Prob- lems erst später habe nachgereicht werden können; es sich dabei aber um
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einen korrigierbaren Mangel handle; dieser Mangel auch noch Tage später hätte korrigiert werden können (act. 3);
- der Beschwerdeführer übergeht, dass bei elektronischer Einreichung für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Quittung aus- gestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO, Art. 8b Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbe- treibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]; vgl. BGE 145 V 90 E. 6.1.2; 139 IV 257 E. 3.1);
- diese Quittung für die Beschwerdeschrift vorliegend vom 30. September 2022, 00.00 Uhr, datiert;
- sich die Beschwerde damit als verspätet erweist;
- keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet erweist, weshalb da- rauf ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- offenbleiben kann, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen vorliegen, na- mentlich, ob die Sendung an die Adresse «info@bstger.ch» – welche nicht der offiziellen Adresse des Bundesstrafgerichts für elektronische Eingaben, «egov@bstger.ch» (https://www.bstger.ch/de/contatti/scambio-elettronico- di-atti-giuridici.html [besucht am 25. Oktober 2022]), entspricht – genügt (vgl. Art. 4 VeÜ-ZSSV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr aufwandsgemäss im unteren Bereich, mithin auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.