Wiederherstellung (Art. 94 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA A. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass A. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom
27. Januar 2021 der B. GmbH Frist bis 22. Februar 2021 eingeräumt habe, um namens der geschädigten Person, die bereits zusammen mit einer Pri- vatklage einen Vollstreckungstitel bei der BA eingereicht habe, einen aus- drücklichen Antrag sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat bzw. die Eidgenossen- schaft abzutreten, einzureichen. Im Namen von A. sei kein Antrag auf Zu- sprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt worden. Eine Zuweisung zu Gunsten des Geschädigten setze jedoch zwingend einen entsprechenden Antrag voraus («auf dessen Verlangen»). Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 03.000-0001 ff., -0049 f.).
B. Dagegen gelangte A. mit Eingaben vom 4. und 16. Juni 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2022.89 vom 5. September 2022 trat die Beschwerdekam- mer auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingaben vom 4. und
16. Juni 2022 zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig- keitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter.
C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wies die BA das Gesuch vom
4. Juni 2022 und 16. Juni 2022 um Wiederherstellung der Frist ab (act. 1.1; Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 15.022-0362 ff.). Die Verfügung wurde A. am 22. Oktober 2022 zugestellt (Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 15.022- 0370.1).
D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (Übergabe an das Schweizerische Generalkonsulat in München: 31. Oktober 2022; act. 2) gelangt A. an die Beschwerdekammer und beantragt, dass die Verfügung der BA vom 18. Ok- tober 2022 betreffend Verweigerung einer Wiederherstellung der Frist auf- gehoben und stattdessen die Frist wiederhergestellt wird (act. 1). Ausserdem beantragte er unentgeltliche Prozessführung (BP.2022.73, act. 1).
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E. Am 8. November 2022 wurde A. ersucht, das Formular betreffend unentgelt- liche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren (BP.2022.73, act. 2). Die entsprechende Frist wurde bis zum 5. Dezember 2022 erstreckt (BP.2022.73, act. 4).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 beantragt die BA, die Be- schwerde vom 28. Oktober 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 6).
G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 erklärte A., dass es ihm und seiner Steu- erberatung angesichts des grossen Aufwands zeitnah nicht möglich gewesen sei, alle Berechnungen und Unterlagen für den Antrag zur unent- geltlichen Rechtspflege mit aktuellen Daten beizubringen. Sein letzter Einkommensteuerbescheid sei für das Steuerjahr 2019 erstellt worden. Er könne daher die Anforderungen nicht erfüllen, bitte aber in diesem Zusam- menhang um die Berücksichtigung der geschilderten Umstände in der Vor- bemerkung seiner Eingabe vom 28. Oktober 2022 (BP.2022.73, act. 5).
H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Übergabe an die Schweizerische Bot- schaft in der Bundesrepublik Deutschland, act. 15) beantragt A. sinngemäss, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die derzeit noch hängigen paral- lelen Beschwerdeverfahren entschieden sind («Antrag zu Geschäftsnummer BP.2022.73 [recte: BB.2022.135]» vom 10. Januar 2023; act. 14). Ausser- dem nahm er zur Beschwerdeantwort der BA Stellung («Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft vom 1. Dezember 2022» vom
9. Januar 2023; act. 14.1). Die Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom
17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 angefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretens- voraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
E. 2 Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden. Die angefochtene Verfügung hat einzig die Wiederherstellung der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 angesetzten Frist bis zum 22. Februar 2021 zum Gegenstand. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers nicht auf den Streitgegenstand beziehen, ist darauf nicht einzugehen.
E. 3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. Er macht geltend, dass weitere Ge- schädigte zum gleichen Verfahren SV.21.0580 parallel Eingaben bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hätten, über die noch zu entscheiden sei. Die Ergebnisse aus diesen derzeit noch offenen Be- schwerdeverfahren und die daraus ableitbare rechtliche Erkenntnis könnten entscheidend im Bezug auf seine Eingabe sein (act. 14).
E. 3.2 Der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) ent- hält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Art. 314 StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, kann gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Ver- fügungen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 vom 21. August 2019; BB.2018.192_a vom 18. Dezember 2018). Demnach kann das Beschwerde- verfahren sistiert werden, namentlich wenn der Ausgang des Beschwerde- verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht er- scheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).
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E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe vermögen eine Sis- tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige parallele Beschwerdeverfahren Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnten. Die Angelegenheit ist spruchreif. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
E. 4.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 führt der Beschwerdeführer aus, mit den Akten, die ihm parallel zur Beschwerdeantwort digital übersandt worden seien, habe er nun schliesslich den mehrfach angeforderten und bis- lang von der Beschwerdegegnerin nicht beigebrachten Beleg für eine Zustel- lung des Schreibens vom 27. Januar 2021 an die Kanzlei B. GmbH erhalten (act. 14.1, S. 1). Es ist damit unbestritten und auch belegt, dass das Schrei- ben vom 27. Januar 2021 am 29. Januar 2021 der B. GmbH zugestellt wurde (Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 15.022-0031). Dass die B. GmbH zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 27. Januar 2021 zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers bevollmächtigt war, wird vom Be- schwerdeführer nicht bestritten. Etwas anderes ist auch nicht ersichtlich. Ge- mäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, an diesen zugestellt. Solange die Beendi- gung der Vertretung der Behörde nicht angezeigt wird, hat sich diese weiter- hin an den Vertreter zu wenden, weshalb Zustellungen an ihn wirksam sind (vgl. zum VwVG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom
17. März 2008 E. 5.2). Die Zustellung des Schreibens vom 27. Januar 2021 erweist sich mithin als rechtsgültig. Unbestritten ist sodann, dass die B. GmbH und der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 27. Januar 2021 angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liessen. Damit wurde die Frist versäumt (vgl. Art. 93 StPO).
E. 4.3 Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säum- nis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt wer- den, wenn die ersuchende Partei wegen objektiver oder subjektiver Unmög- lichkeit auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein
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mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat sich das Vorgehen seines Rechtsbeistands einschliesslich der geltend gemachten Fehlleistun- gen anrechnen zu lassen. Unerheblich ist, ob den Beschwerdeführer persön- lich ein Verschulden am Verpassen der Frist trifft oder nicht. Mit seinen Vor- bringen vermag der Beschwerdeführer daher ein gewissenhaftes Vorgehen im Zusammenhang mit der Fristenwahrung bzw. ein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis nicht darzulegen.
E. 4.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vorlägen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung (BP.2022.73, act. 1). Er hat die in diesem Zusammenhang geforderten An- gaben und Unterlagen nicht eingereicht (BP.2022.73, act. 5), dementspre- chend ist das Gesuch abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aus- gangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksichtigung des Aufwands des Falles auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Wiederherstellung (Art. 94 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.135 Nebenverfahren: BP.2022.73
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Sachverhalt:
A. Im Verfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Verfah- renszeichen SV.21.0580 betreffend Massnahme gemäss Art. 73 StGB, sprach die BA A. mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine eingezogenen Ver- mögenswerte zu. Die BA begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass A. keinen Antrag auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt habe, obschon die BA mit eingeschriebener Postsendung vom
27. Januar 2021 der B. GmbH Frist bis 22. Februar 2021 eingeräumt habe, um namens der geschädigten Person, die bereits zusammen mit einer Pri- vatklage einen Vollstreckungstitel bei der BA eingereicht habe, einen aus- drücklichen Antrag sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat bzw. die Eidgenossen- schaft abzutreten, einzureichen. Im Namen von A. sei kein Antrag auf Zu- sprechung eingezogener Vermögenswerte gestellt worden. Eine Zuweisung zu Gunsten des Geschädigten setze jedoch zwingend einen entsprechenden Antrag voraus («auf dessen Verlangen»). Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien demnach nicht erfüllt (Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 03.000-0001 ff., -0049 f.).
B. Dagegen gelangte A. mit Eingaben vom 4. und 16. Juni 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2022.89 vom 5. September 2022 trat die Beschwerdekam- mer auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingaben vom 4. und
16. Juni 2022 zur Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig- keitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter.
C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wies die BA das Gesuch vom
4. Juni 2022 und 16. Juni 2022 um Wiederherstellung der Frist ab (act. 1.1; Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 15.022-0362 ff.). Die Verfügung wurde A. am 22. Oktober 2022 zugestellt (Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 15.022- 0370.1).
D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (Übergabe an das Schweizerische Generalkonsulat in München: 31. Oktober 2022; act. 2) gelangt A. an die Beschwerdekammer und beantragt, dass die Verfügung der BA vom 18. Ok- tober 2022 betreffend Verweigerung einer Wiederherstellung der Frist auf- gehoben und stattdessen die Frist wiederhergestellt wird (act. 1). Ausserdem beantragte er unentgeltliche Prozessführung (BP.2022.73, act. 1).
- 3 -
E. Am 8. November 2022 wurde A. ersucht, das Formular betreffend unentgelt- liche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren (BP.2022.73, act. 2). Die entsprechende Frist wurde bis zum 5. Dezember 2022 erstreckt (BP.2022.73, act. 4).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 beantragt die BA, die Be- schwerde vom 28. Oktober 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 6).
G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 erklärte A., dass es ihm und seiner Steu- erberatung angesichts des grossen Aufwands zeitnah nicht möglich gewesen sei, alle Berechnungen und Unterlagen für den Antrag zur unent- geltlichen Rechtspflege mit aktuellen Daten beizubringen. Sein letzter Einkommensteuerbescheid sei für das Steuerjahr 2019 erstellt worden. Er könne daher die Anforderungen nicht erfüllen, bitte aber in diesem Zusam- menhang um die Berücksichtigung der geschilderten Umstände in der Vor- bemerkung seiner Eingabe vom 28. Oktober 2022 (BP.2022.73, act. 5).
H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Übergabe an die Schweizerische Bot- schaft in der Bundesrepublik Deutschland, act. 15) beantragt A. sinngemäss, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die derzeit noch hängigen paral- lelen Beschwerdeverfahren entschieden sind («Antrag zu Geschäftsnummer BP.2022.73 [recte: BB.2022.135]» vom 10. Januar 2023; act. 14). Ausser- dem nahm er zur Beschwerdeantwort der BA Stellung («Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft vom 1. Dezember 2022» vom
9. Januar 2023; act. 14.1). Die Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom
17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vor- liegend ist eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 angefochten. Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretens- voraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
2. Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden. Die angefochtene Verfügung hat einzig die Wiederherstellung der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 angesetzten Frist bis zum 22. Februar 2021 zum Gegenstand. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers nicht auf den Streitgegenstand beziehen, ist darauf nicht einzugehen.
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. Er macht geltend, dass weitere Ge- schädigte zum gleichen Verfahren SV.21.0580 parallel Eingaben bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hätten, über die noch zu entscheiden sei. Die Ergebnisse aus diesen derzeit noch offenen Be- schwerdeverfahren und die daraus ableitbare rechtliche Erkenntnis könnten entscheidend im Bezug auf seine Eingabe sein (act. 14).
3.2 Der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) ent- hält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Art. 314 StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, kann gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Ver- fügungen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 vom 21. August 2019; BB.2018.192_a vom 18. Dezember 2018). Demnach kann das Beschwerde- verfahren sistiert werden, namentlich wenn der Ausgang des Beschwerde- verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht er- scheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).
- 5 -
3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe vermögen eine Sis- tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige parallele Beschwerdeverfahren Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnten. Die Angelegenheit ist spruchreif. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
4.
4.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
4.2 In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 führt der Beschwerdeführer aus, mit den Akten, die ihm parallel zur Beschwerdeantwort digital übersandt worden seien, habe er nun schliesslich den mehrfach angeforderten und bis- lang von der Beschwerdegegnerin nicht beigebrachten Beleg für eine Zustel- lung des Schreibens vom 27. Januar 2021 an die Kanzlei B. GmbH erhalten (act. 14.1, S. 1). Es ist damit unbestritten und auch belegt, dass das Schrei- ben vom 27. Januar 2021 am 29. Januar 2021 der B. GmbH zugestellt wurde (Verfahrensakten SV.21.0580, pag. 15.022-0031). Dass die B. GmbH zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 27. Januar 2021 zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers bevollmächtigt war, wird vom Be- schwerdeführer nicht bestritten. Etwas anderes ist auch nicht ersichtlich. Ge- mäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, an diesen zugestellt. Solange die Beendi- gung der Vertretung der Behörde nicht angezeigt wird, hat sich diese weiter- hin an den Vertreter zu wenden, weshalb Zustellungen an ihn wirksam sind (vgl. zum VwVG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom
17. März 2008 E. 5.2). Die Zustellung des Schreibens vom 27. Januar 2021 erweist sich mithin als rechtsgültig. Unbestritten ist sodann, dass die B. GmbH und der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 27. Januar 2021 angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liessen. Damit wurde die Frist versäumt (vgl. Art. 93 StPO).
4.3 Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säum- nis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt wer- den, wenn die ersuchende Partei wegen objektiver oder subjektiver Unmög- lichkeit auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein
- 6 -
mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat sich das Vorgehen seines Rechtsbeistands einschliesslich der geltend gemachten Fehlleistun- gen anrechnen zu lassen. Unerheblich ist, ob den Beschwerdeführer persön- lich ein Verschulden am Verpassen der Frist trifft oder nicht. Mit seinen Vor- bringen vermag der Beschwerdeführer daher ein gewissenhaftes Vorgehen im Zusammenhang mit der Fristenwahrung bzw. ein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis nicht darzulegen.
4.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vorlägen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung (BP.2022.73, act. 1). Er hat die in diesem Zusammenhang geforderten An- gaben und Unterlagen nicht eingereicht (BP.2022.73, act. 5), dementspre- chend ist das Gesuch abzuweisen.
6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aus- gangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksichtigung des Aufwands des Falles auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.