Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.
Sachverhalt
A. Die italienischen Strafbehörden führten eine Strafuntersuchung gegen B. und Mitbeteiligte wegen illegalen Kulturgütertransfers, Hehlerei, Nicht- anmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Vereinigung. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwalt- schaft beim Landgericht Rom mit Ersuchen vom 13. Juli 2000 und Ergän- zungen vom 30. August 2001 sowie 2. Dezember 2005 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe sichergestellter Kunstgegens- tände/Kulturgüter, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahre 2001 in Lagerräumen des Angeschuldigten sowie dessen Ehefrau A. in Ba- sel beschlagnahmt wurden (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1 und 2).
B. Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt die rechtshilfeweise Herausgabe diverser beschlag- nahmter Kunst- und Kulturgegenstände sowie von weiteren Unterlagen (Verfahrensakten, Ordner 4). Der dagegen erhobene Rekurs von A. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. April 2007 ab. Dagegen gelangte sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2007 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung wie folgt (vgl. act. 1.3):
"4. Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG) nur vorläu- fig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden se- parat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewil- ligt werden; ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräfti- ges gerichtliches Einziehungsurteil stützen."
Zudem wurde der Vollzug der Rechtshilfe von der Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde die förmliche Zusicherung abgibt, dass innert einer festzusetzenden Frist entweder eine kostenlose Rückga- be der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt wird, in welchem die italienischen Be- hörden, gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einzie- hungszwecken beantragen.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erachtete die diesbezüglich vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 abgegebene Garan-
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tieerklärung als genügend und glaubwürdig und verfügte mit Entscheid vom
25. August 2008 betreffend Garantien unter anderem Folgendes (act. 5.3):
"1. Die gemäss der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Sep- tember 2006 bezeichneten Wertgegenstände werden unter der Auflage herausgege- ben, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren die kostenlose Rückgabe der Wertge- genstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder aber ein neues Rechtshilfe- ersuchen gestellt wird, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräfti- ges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.
C. Der Rechtsvertreter von A. gelangte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte um Veranlassung der Rückführung der beschlagnahmten Wertgegenstände (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welcher das BJ die Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertragen hatte (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1), führte im Schreiben vom 21. Dezember 2011 an die Beschwerdeführerin aus, ihrem Begehren um Veranlassung der Rückführung der herausgegebenen Ge- genstände könne nicht entsprochen werden, da das italienische Urteil, mit welchem die Konfiszierung von Gegenständen/Kulturgüter verfügt werde, noch ausstehe (act. 1.5). Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A. erneut um Rückführung der Gegenstände, widrigen- falls ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.6). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wandte sich am 6. Januar 2012 an das BJ und ersuchte dieses um Prüfung des Anliegens, Beurteilung des weiteren Vorgehens sowie um Veranlassung der erforderlichen Schritte (act. 1.7). A. gelangte mit Schreiben vom 25. Januar 2012 ebenfalls ans BJ und ersuch- te um Mitteilung und Information über das weitere Verfahren (act. 1.8). Das BJ teilte A. am 9. Februar 2012 mit, das in Italien erlassene Urteil vom
22. Februar 2012 – worin die teilweise Einziehung der herausgegebenen Gegenstände verfügt werde – sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da- her sei das Abwarten des Ausgangs des hängigen Beschwerdeverfahrens in Italien gerechtfertigt (act. 1.9).
D. Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom
24. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
"1. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, mit der die Rückführung bzw. die Nichtrückführung
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der den italienischen Behörden zu Beweiszwecken auf drei Jahre zur Verfügung ge- stellten und in der Schlussverfügung vom 22. September 2006 bezeichneten Gegens- tände angeordnet wird.
2. Unter o/e-Kostenfolge."
Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5). Das BJ trägt am 29. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde an (act. 6). Mit Replik vom 13. April 2012 hält die Be- schwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (act. 8). Die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt hält mit Duplik vom 26. April 2012 ebenfalls an ihren Begehren fest (act. 11). Das BJ verzichtet auf eine Duplik (act. 12), wor- über die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 13). Das BJ reichte mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ein Rechtshilfe- ersuchen der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Rom, datiert vom 16. Mai 2012 nach (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom
10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend "Vertrag Schweiz - Italien") massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertrags- recht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz - Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischenzeitlich sei die dreijährige Frist (vgl. supra Lit. C). verstrichen, ohne dass ein entsprechendes Rechts- hilfeersuchen von den italienischen Behörden gestellt worden wäre. Eine Rückgabe der Wertgegenstände sei indes ausgeblieben. Die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt weigere sich trotz des klaren Verstosses der italieni- schen Behörden gegen die Auflage, eine Rückführung der Gegenstände anzuordnen. Insbesondere verweigere sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1, Ziff. I).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 46a VwVG (i.V.m. Art 12 Abs. 1 IRSG) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Die Eintretensvoraussetzungen solch einer Beschwerde sind mit Ausnahme des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwer- de wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 5). Dies ist vorliegend ohne Weiteres gegeben, wäre eine Verfügung betreffend Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten gemäss Art. 74a IRSG doch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfecht- bar (Art. 80e IRSG; vgl. infra E. 3.4).
Auch die Legitimation richtet sich nach dem Hauptverfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a FN. 10). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die Beschlagnahme bzw. durch die Verweigerung der Rückgabe der beschlagnahmten Gegen-
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stände persönlich und direkt betroffen und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. act. 1.3).
E. 2.3 Die Fristenregelung sodann besagt, dass gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die gilt jedoch nicht, wenn das ange- fochtene Schreiben eine sog. Negativverfügung darstellt, d.h. ein begrün- deter und ausdrücklicher Entscheid, keine Verfügung zu erlassen, vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c mit Ver- weis auf BGE 108 Ia 205 ff.). In diesem Fall gilt die 30tägige Beschwerde- frist.
Mit Schreiben vom 27. September 2000 übertrug das BJ die Ausführung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1). Eine solche Abtretung der Verfahrensherr- schaft gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss sämtlicher Rechtshilfehand- lungen, ausser das BJ widerrufe die Übertragung explizit oder ziehe den Fall an sich. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung somit zu Recht an die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt gewandt. Diese liess sich auf das explizite Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2012 nicht mehr vernehmen, sondern ersuchte das BJ um Prüfung des Anliegens (act. 1.7). Die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt hat somit zwar gewisse Abklärungen bezüglich Begeh- ren der Beschwerdeführerin getroffen, letztlich jedoch keine Verfügung er- lassen.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3.1 Es fragt sich damit, ob in concreto eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung vorliegt. Bei einer von Art. 46a VwVG erfassten Rechtsverweigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demge- genüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Verpflichtung je- doch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Ver- fahren (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 2).
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E. 3.2 Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist gemäss dem anwendbaren Pro- zessrecht und den übergeordneten Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29 und 29a BV zu beantworten. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch einge- reicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzte- rer besteht, wenn nach dem anzuwenden Prozessgesetz und dem mate- riellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde ver- pflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46 a N. 13). Vorliegend ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. supra E. 2.2).
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welcher das BJ das Rechtshilfeersu- chen zum Vollzug übertragen hatte (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1), führte im Schreiben vom 21. Dezember 2011 an die Beschwerdeführerin aus, ih- rem Begehren um Veranlassung der Rückführung der herausgegebenen Gegenstände könne nicht entsprochen werden (act. 1.5). Das BJ teilte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2012 mit, das in Italien erlassene Urteil vom 22. Februar 2012 – worin die teilweise Einziehung der herausgegebe- nen Gegenstände verfügt werde – sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher sei das Abwarten des Ausgangs des hängigen Beschwerdeverfah- rens in Italien gerechtfertigt (act. 1.9). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte sodann in ihrer Beschwerdeantwort aus, das Rechtshilfeverfahren habe mit Bundesgerichtsentscheid vom 22. November 2007 seinen Ab- schluss gefunden. Ihre Schlussverfügung sei durch diesen Entscheid in Rechtskraft erwachsen und somit unabänderlich. Wenn das Rechtshilfever- fahren nach Ausschöpfung des Instanzenzuges abgeschlossen sei und folglich keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen würden, sei eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls ausgeschlossen. Daher sei die Eingabe der Beschwerdeführerin unzulässig (act. 5, Ziff. II).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war auf Gesuch der Beschwerdeführe- rin nicht gewillt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Sie ersuchte zwar das BJ um Klärung der Sachlage, blieb aber ansonsten untätig. Es bleibt somit zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestand, zum Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt wandte.
E. 3.4 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 12. November 2007 fest, es sei zu konkretisieren, dass die rechtshilfeweise Herausgabe nur vorläufig zu Beweiszwecken gemäss Art. 6 Ziff. 2 EUeR i.V.m. Art. 74 IRSG erfolgt. Eine weitere Verwendung für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müs-
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se von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schwei- zerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein entspre- chendes förmliches Ersuchen müsse sich auf ein rechtskräftiges gerichtli- ches Einziehungsurteil stützen.
Vorliegend ist die vorliegend erfolgte Herausgabe zu Beweiszwecken (Art. 74 IRSG) von einer Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG) zu unter- scheiden. Wenn die ersuchenden Behörden – gestützt auf das italienische Urteil vom 22. Februar 2012 (vgl. supra E. 3.3) – die definitive Herausgabe der Wertgegenstände, d.h. nicht bloss zu Beweiszwecken, verlangen wol- len, müssen sie dies mittels eines erneuten förmlichen Ersuchens beantra- gen. Eine Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung, gestützt auf das neue Rechtshilfeersuchen, wäre unter Umständen gemäss Art. 74a IRSG möglich. Diese könnte jedoch nur mittels einer anfechtbaren Verfü- gung bewilligt werden (Art. 80d IRSG). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hätte bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens somit zwingend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn sie diesem ent- sprechen will. Falls kein solches gestellt wird, sieht der Entscheid betref- fend Garantien vom 25. August 2008 vor, dass die Wertgegenstände innert dreier Jahre an die schweizerischen Behörden zurückzugeben sind (act. 1.2). Kommt die ersuchende Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, müsste spätestens auf Verlangen der beschwerten Partei in Form einer an- fechtbaren Verfügung über das weitere Schicksal der Wertgegenstände entschieden werden.
Der Einwand des BJ, wonach angesichts des erwarteten baldigen Eintref- fens eines italienischen Rechtshilfeersuchens das kurze Überschreiten der dreijährigen Ordnungsfrist nicht übermässig sei, mag zutreffen. Von einer blossen Ordnungsfrist kann jedoch nicht ohne Weiteres gesprochen wer- den, denn diese dreijährige Frist wurde mit den italienischen Behörden ausgehandelt. Insofern enthält sie eine klare völkerrechtliche Verpflichtung Italiens. Dass sich diese Frist im Nachhinein als zu kurz erwiesen hat, darf nicht dazu führen, dass bezüglich des Schicksals der herausgegebenen Gegenstände – sogar auf ausdrückliches Begehren der Berechtigten – eine Verfügung einfach unterblieb. Immerhin stehen für die Beschwerdeführerin gewichtige Vermögensinteressen auf dem Spiel. Spätestens nach dem ex- pliziten Ersuchen der Beschwerdeführerin hätte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt innert vernünftiger Frist eine Verfügung erlassen müssen. Nach dem Gesagten besteht somit ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Da sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weigerte, eine sol- che zu erlassen, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, innert
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30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen.
E. 4.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 5).
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe- hörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Ge- richtsgebühr zu erheben ist.
E. 4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwalts- kosten (Art. 11 BStKR). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat nach voll- ständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. MWST) angemessen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Ent- scheides eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlas- sen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ab- geschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Grolimund,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.41 sowie RP.2012.11
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Sachverhalt:
A. Die italienischen Strafbehörden führten eine Strafuntersuchung gegen B. und Mitbeteiligte wegen illegalen Kulturgütertransfers, Hehlerei, Nicht- anmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Vereinigung. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwalt- schaft beim Landgericht Rom mit Ersuchen vom 13. Juli 2000 und Ergän- zungen vom 30. August 2001 sowie 2. Dezember 2005 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe sichergestellter Kunstgegens- tände/Kulturgüter, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahre 2001 in Lagerräumen des Angeschuldigten sowie dessen Ehefrau A. in Ba- sel beschlagnahmt wurden (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1 und 2).
B. Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt die rechtshilfeweise Herausgabe diverser beschlag- nahmter Kunst- und Kulturgegenstände sowie von weiteren Unterlagen (Verfahrensakten, Ordner 4). Der dagegen erhobene Rekurs von A. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. April 2007 ab. Dagegen gelangte sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2007 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung wie folgt (vgl. act. 1.3):
"4. Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG) nur vorläu- fig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden se- parat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewil- ligt werden; ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräfti- ges gerichtliches Einziehungsurteil stützen."
Zudem wurde der Vollzug der Rechtshilfe von der Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde die förmliche Zusicherung abgibt, dass innert einer festzusetzenden Frist entweder eine kostenlose Rückga- be der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt wird, in welchem die italienischen Be- hörden, gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einzie- hungszwecken beantragen.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erachtete die diesbezüglich vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 abgegebene Garan-
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tieerklärung als genügend und glaubwürdig und verfügte mit Entscheid vom
25. August 2008 betreffend Garantien unter anderem Folgendes (act. 5.3):
"1. Die gemäss der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Sep- tember 2006 bezeichneten Wertgegenstände werden unter der Auflage herausgege- ben, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren die kostenlose Rückgabe der Wertge- genstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder aber ein neues Rechtshilfe- ersuchen gestellt wird, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräfti- ges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.
C. Der Rechtsvertreter von A. gelangte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte um Veranlassung der Rückführung der beschlagnahmten Wertgegenstände (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welcher das BJ die Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertragen hatte (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1), führte im Schreiben vom 21. Dezember 2011 an die Beschwerdeführerin aus, ihrem Begehren um Veranlassung der Rückführung der herausgegebenen Ge- genstände könne nicht entsprochen werden, da das italienische Urteil, mit welchem die Konfiszierung von Gegenständen/Kulturgüter verfügt werde, noch ausstehe (act. 1.5). Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A. erneut um Rückführung der Gegenstände, widrigen- falls ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.6). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wandte sich am 6. Januar 2012 an das BJ und ersuchte dieses um Prüfung des Anliegens, Beurteilung des weiteren Vorgehens sowie um Veranlassung der erforderlichen Schritte (act. 1.7). A. gelangte mit Schreiben vom 25. Januar 2012 ebenfalls ans BJ und ersuch- te um Mitteilung und Information über das weitere Verfahren (act. 1.8). Das BJ teilte A. am 9. Februar 2012 mit, das in Italien erlassene Urteil vom
22. Februar 2012 – worin die teilweise Einziehung der herausgegebenen Gegenstände verfügt werde – sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da- her sei das Abwarten des Ausgangs des hängigen Beschwerdeverfahrens in Italien gerechtfertigt (act. 1.9).
D. Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom
24. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
"1. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, mit der die Rückführung bzw. die Nichtrückführung
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der den italienischen Behörden zu Beweiszwecken auf drei Jahre zur Verfügung ge- stellten und in der Schlussverfügung vom 22. September 2006 bezeichneten Gegens- tände angeordnet wird.
2. Unter o/e-Kostenfolge."
Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5). Das BJ trägt am 29. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde an (act. 6). Mit Replik vom 13. April 2012 hält die Be- schwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (act. 8). Die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt hält mit Duplik vom 26. April 2012 ebenfalls an ihren Begehren fest (act. 11). Das BJ verzichtet auf eine Duplik (act. 12), wor- über die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 13). Das BJ reichte mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ein Rechtshilfe- ersuchen der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Rom, datiert vom 16. Mai 2012 nach (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom
10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend "Vertrag Schweiz - Italien") massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
- 5 -
1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertrags- recht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz - Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischenzeitlich sei die dreijährige Frist (vgl. supra Lit. C). verstrichen, ohne dass ein entsprechendes Rechts- hilfeersuchen von den italienischen Behörden gestellt worden wäre. Eine Rückgabe der Wertgegenstände sei indes ausgeblieben. Die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt weigere sich trotz des klaren Verstosses der italieni- schen Behörden gegen die Auflage, eine Rückführung der Gegenstände anzuordnen. Insbesondere verweigere sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1, Ziff. I).
2.2 Gestützt auf Art. 46a VwVG (i.V.m. Art 12 Abs. 1 IRSG) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Die Eintretensvoraussetzungen solch einer Beschwerde sind mit Ausnahme des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwer- de wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 5). Dies ist vorliegend ohne Weiteres gegeben, wäre eine Verfügung betreffend Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten gemäss Art. 74a IRSG doch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfecht- bar (Art. 80e IRSG; vgl. infra E. 3.4).
Auch die Legitimation richtet sich nach dem Hauptverfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a FN. 10). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die Beschlagnahme bzw. durch die Verweigerung der Rückgabe der beschlagnahmten Gegen-
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stände persönlich und direkt betroffen und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. act. 1.3).
2.3 Die Fristenregelung sodann besagt, dass gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die gilt jedoch nicht, wenn das ange- fochtene Schreiben eine sog. Negativverfügung darstellt, d.h. ein begrün- deter und ausdrücklicher Entscheid, keine Verfügung zu erlassen, vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c mit Ver- weis auf BGE 108 Ia 205 ff.). In diesem Fall gilt die 30tägige Beschwerde- frist.
Mit Schreiben vom 27. September 2000 übertrug das BJ die Ausführung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1). Eine solche Abtretung der Verfahrensherr- schaft gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss sämtlicher Rechtshilfehand- lungen, ausser das BJ widerrufe die Übertragung explizit oder ziehe den Fall an sich. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung somit zu Recht an die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt gewandt. Diese liess sich auf das explizite Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2012 nicht mehr vernehmen, sondern ersuchte das BJ um Prüfung des Anliegens (act. 1.7). Die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt hat somit zwar gewisse Abklärungen bezüglich Begeh- ren der Beschwerdeführerin getroffen, letztlich jedoch keine Verfügung er- lassen.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Es fragt sich damit, ob in concreto eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung vorliegt. Bei einer von Art. 46a VwVG erfassten Rechtsverweigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demge- genüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Verpflichtung je- doch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Ver- fahren (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 2).
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3.2 Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist gemäss dem anwendbaren Pro- zessrecht und den übergeordneten Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29 und 29a BV zu beantworten. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch einge- reicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzte- rer besteht, wenn nach dem anzuwenden Prozessgesetz und dem mate- riellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde ver- pflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46 a N. 13). Vorliegend ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. supra E. 2.2).
3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welcher das BJ das Rechtshilfeersu- chen zum Vollzug übertragen hatte (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1), führte im Schreiben vom 21. Dezember 2011 an die Beschwerdeführerin aus, ih- rem Begehren um Veranlassung der Rückführung der herausgegebenen Gegenstände könne nicht entsprochen werden (act. 1.5). Das BJ teilte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2012 mit, das in Italien erlassene Urteil vom 22. Februar 2012 – worin die teilweise Einziehung der herausgegebe- nen Gegenstände verfügt werde – sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher sei das Abwarten des Ausgangs des hängigen Beschwerdeverfah- rens in Italien gerechtfertigt (act. 1.9). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte sodann in ihrer Beschwerdeantwort aus, das Rechtshilfeverfahren habe mit Bundesgerichtsentscheid vom 22. November 2007 seinen Ab- schluss gefunden. Ihre Schlussverfügung sei durch diesen Entscheid in Rechtskraft erwachsen und somit unabänderlich. Wenn das Rechtshilfever- fahren nach Ausschöpfung des Instanzenzuges abgeschlossen sei und folglich keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen würden, sei eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls ausgeschlossen. Daher sei die Eingabe der Beschwerdeführerin unzulässig (act. 5, Ziff. II).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war auf Gesuch der Beschwerdeführe- rin nicht gewillt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Sie ersuchte zwar das BJ um Klärung der Sachlage, blieb aber ansonsten untätig. Es bleibt somit zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestand, zum Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt wandte.
3.4 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 12. November 2007 fest, es sei zu konkretisieren, dass die rechtshilfeweise Herausgabe nur vorläufig zu Beweiszwecken gemäss Art. 6 Ziff. 2 EUeR i.V.m. Art. 74 IRSG erfolgt. Eine weitere Verwendung für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müs-
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se von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schwei- zerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein entspre- chendes förmliches Ersuchen müsse sich auf ein rechtskräftiges gerichtli- ches Einziehungsurteil stützen.
Vorliegend ist die vorliegend erfolgte Herausgabe zu Beweiszwecken (Art. 74 IRSG) von einer Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG) zu unter- scheiden. Wenn die ersuchenden Behörden – gestützt auf das italienische Urteil vom 22. Februar 2012 (vgl. supra E. 3.3) – die definitive Herausgabe der Wertgegenstände, d.h. nicht bloss zu Beweiszwecken, verlangen wol- len, müssen sie dies mittels eines erneuten förmlichen Ersuchens beantra- gen. Eine Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung, gestützt auf das neue Rechtshilfeersuchen, wäre unter Umständen gemäss Art. 74a IRSG möglich. Diese könnte jedoch nur mittels einer anfechtbaren Verfü- gung bewilligt werden (Art. 80d IRSG). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hätte bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens somit zwingend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn sie diesem ent- sprechen will. Falls kein solches gestellt wird, sieht der Entscheid betref- fend Garantien vom 25. August 2008 vor, dass die Wertgegenstände innert dreier Jahre an die schweizerischen Behörden zurückzugeben sind (act. 1.2). Kommt die ersuchende Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, müsste spätestens auf Verlangen der beschwerten Partei in Form einer an- fechtbaren Verfügung über das weitere Schicksal der Wertgegenstände entschieden werden.
Der Einwand des BJ, wonach angesichts des erwarteten baldigen Eintref- fens eines italienischen Rechtshilfeersuchens das kurze Überschreiten der dreijährigen Ordnungsfrist nicht übermässig sei, mag zutreffen. Von einer blossen Ordnungsfrist kann jedoch nicht ohne Weiteres gesprochen wer- den, denn diese dreijährige Frist wurde mit den italienischen Behörden ausgehandelt. Insofern enthält sie eine klare völkerrechtliche Verpflichtung Italiens. Dass sich diese Frist im Nachhinein als zu kurz erwiesen hat, darf nicht dazu führen, dass bezüglich des Schicksals der herausgegebenen Gegenstände – sogar auf ausdrückliches Begehren der Berechtigten – eine Verfügung einfach unterblieb. Immerhin stehen für die Beschwerdeführerin gewichtige Vermögensinteressen auf dem Spiel. Spätestens nach dem ex- pliziten Ersuchen der Beschwerdeführerin hätte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt innert vernünftiger Frist eine Verfügung erlassen müssen. Nach dem Gesagten besteht somit ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Da sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weigerte, eine sol- che zu erlassen, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, innert
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30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen.
4.
4.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 5).
4.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe- hörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Ge- richtsgebühr zu erheben ist.
4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwalts- kosten (Art. 11 BStKR). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat nach voll- ständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. MWST) angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Ent- scheides eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlas- sen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ab- geschrieben.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Bellinzona, 3. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pascal Grolimund,
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).