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BG.2024.9

Bundesstrafgericht · 2024-04-25 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 25. Mai 2022 übermittelte die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Melde- stelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23). Hintergrund der Meldung war folgender Sachverhalt: A. habe am 24. Juli 2019 bei der Bank B. einen Kre- ditkartenantrag unterzeichnet. Dabei habe er ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 6'125.– angegeben und die C. AG als Arbeitgeberin in Z./FL genannt, bei welcher er seit März 2016 tätig gewesen sei. Die Bank B. habe A. ausserdem einen Kredit gewährt. Im Zuge einer Transaktionsanalyse habe der Finanzintermediär festgestellt, dass auf dem Kreditkartenkonto und dem Bankkredit Plus Konto von A. im Zeitraum von Juni 2020 bis Juli 2021 Gutschriften von einem Konto bei der Bank D., lautend auf die C. AG, im Umfang von über CHF 300'000.– erfolgt seien. Es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. mutmasslich Rechnungen seines Arbeitgebers abge- ändert habe und die eingegangenen Vermögenswerte auf den Konten delik- tischer Herkunft seien (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 3, nicht paginiert).

B. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme der Strafun- tersuchung gegen A. Es sei anzunehmen, dass A. als Mitarbeiter der C. AG die Überweisungen von der Zweigniederlassung seiner Arbeitgeberin in Zü- rich aus getätigt habe (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

C. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ab. Es sei durchaus möglich, dass die Überwei- sungen vom Hauptsitz der C. AG aus in Z./FL und nicht vom Sitz der Zweig- niederlassung in Zürich getätigt worden seien. Zudem seien die Überweisun- gen zwischen Juni 2020 und Juli 2021 erfolgt, mithin zu einer Zeit, in welcher pandemiebedingt Homeoffice verpflichtend gewesen sei. A. wohne gemäss den vorliegenden Erkenntnissen in Y./SG. Die Stadt Zürich scheine als Tat- ort ausser Betracht zu fallen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

D. Am 18. Juni 2022 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich auf entsprechenden Antrag der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung gegen A. der

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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu. Als Gründe wurden ein bereits bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hängiges Verfahren gegen A. sowie Hinweise für einen Anknüpfungspunkt für deliktisches Handeln in der Stadt Zürich ge- nannt (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

E. Gestützt auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

4. Juli 2022 liess die Bank D. mit Schreiben vom 11. Juli 2022 der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl Bankunterlagen zu einem Konto der C. AG zukommen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 2, nicht paginiert). Am

14. Juli 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl der Kantonspolizei Zürich ferner den Auftrag, A. zum Tatvorwurf bzw. zum Sachverhalt zu be- fragen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 2, nicht paginiert).

F. Am 17. März 2023 erstattete die C. AG bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Strafanzeige gegen A. wegen des Verdachts des Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). A. wird vorgeworfen, im Zeitraum von Juni 2020 bis Dezember 2021 Mehrfachzahlungen an Kreditoren ausgeführt zu haben, indem er zunächst berechtigte Vermögensdispositionen an Kreditoren der C. AG getätigt und sodann im gleichen Umfang Beträge vom Konto seiner Arbeitgeberin zugunsten eines von ihm bezeichneten Kontos abgeführt habe. A. habe so auf mindestens 115 Kreditorenzahlungen der C. AG eingewirkt. In weiteren elf Fällen habe A. auch direkt Falschüberweisungen vom Konto der C. AG zu Gunsten von Konten, an denen er mutmasslich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, veranlasst. Der C. AG sei dadurch ein Schaden im Umfang von CHF 1'219'289.– entstanden (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 1, nicht paginiert).

G. Mit Schreiben vom 28. März 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl das Untersuchungsamt Uznach um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. Dieser habe seinen Arbeitsort in Z./FL gehabt. Gemäss Auskunft der C. AG habe A. nie physisch einen Termin bzw. Arbeiten in der Zweigfili- ale in Zürich wahrnehmen müssen. Während des interessierenden Delikts- zeitraums habe Homeoffice-Pflicht bestanden. A. wohne seit Oktober 2021 in Y./SG, zuvor sei er in X./SG wohnhaft gewesen. Als Tatorte der fraglichen Delikte kämen somit primär die Orte in Frage, in welchen A. während der Homeoffice-Pflicht seinen Wohnsitz gehabt habe. Da diese Ortschaften im

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Zuständigkeitsbereich des Untersuchungsamtes Uznach lägen, sei der Kan- ton St. Gallen zuständig, die gegenständliche Strafuntersuchung zu führen.

H. Das Untersuchungsamt Uznach lehnte das Gesuch um Verfahrensüber- nahme mit Schreiben vom 14. April 2023 mit der Begründung ab, es könne gestützt auf die Strafanzeige der C. AG nicht ausgeschlossen werden, dass eine Arbeitskollegin von A., E., an den Tathandlungen beteiligt gewesen sei. Da E. sowohl ihren Wohnort als auch den Arbeitsort im Kanton Zürich gehabt habe und im Kanton Zürich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden seien, erscheine dieser Kanton zuständig.

I. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ersuchte das Untersuchungsamt Uznach mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 erneut um Übernahme des Verfahrens gegen A. Es seien mittlerweile sämtliche Transaktionen, welche A. zum Nachteil der C. AG ausgelöst habe, ausgewertet worden. Dabei habe sich eindeutig gezeigt, dass E. als Mittäterin ausgeschlossen werden könne, da die Zahlungen nur A. gutgeschrieben worden seien (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 1, nicht paginiert).

J. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 lehnte das Untersuchungsamt Uznach das Gesuch um Verfahrensübernahme wiederum ab. Es machte geltend, das Verfahren im Kanton Zürich sei über 6 ½ Monate, nämlich vom

14. Juli 2022 bis am 3. Februar 2023, stillgestanden und es befinde sich, nach über 1 ½ Jahren seit dem Zeitpunkt der MROS-Meldung, immer noch im Anfangsstadium. Daraus ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Zürich.

K. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches hielt die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben 8. Februar 2024 an der Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. durch den Kanton St. Gallen fest, während der Stv. leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Uznach die Übernahme mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ablehnte (zum Ganzen: Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

L. Mit Eingabe vom 6. März 2024 unterbreitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ange- legenheit zum Entscheid. Sie stellt den Antrag, es seien die Strafbehörden

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des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 2). In seiner Gesuchsantwort vom 21. März 2024 beantragt der Kanton St. Gallen, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3, S. 1). Die Gesuchs- antwort ist dem Kanton Zürich am 22. März 2024 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll

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indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.2.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüp- fungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a).

E. 2.2.3 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Strafan- zeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Fest- legung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungs- ort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom

10. Februar 2016 E. 3.2). Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsanfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleuni- gung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzu- warten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden. Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, al- lein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Wartet die Behörde mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung aus- zugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. Septem- ber 2006 E. 3.1). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmege- suchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier

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Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzu- stufen (TPF 2011 178). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zu- ständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüg- lich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Be- stimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Be- hörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuverlässig erfolgen kann, müssen alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommen- den Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht da- rauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, ob- wohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).

E. 3 Februar 2023, weder Ermittlungshandlungen noch Abklärungen zum Ge- richtsstand vorgenommen worden sind. In der Tabelle wird zwar nach dem

14. Juli 2022 vermerkt: «19.11.22 Fallzuteilung an Kpl F.», «25.10.22 Email an StA G. betr. Fallübernahme», «31.01.23 Einholung Akten bei StA». Hier- bei handelt es sich aber klarerweise nicht um Ermittlungshandlungen oder Abklärungen zum Gerichtsstand. Erst ab dem 3. Februar 2023, mithin gut

E. 3.1 Der Kanton St. Gallen stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass A. gestützt auf die Aussagen seiner ehemaligen Arbeitgeberin nie in der Zweignieder- lassung in Zürich gearbeitet oder dort Termine wahrgenommen habe. Der Gesuchsgegner hat ferner den im Rahmen des Meinungsaustausches vor- gebrachten Einwand, A. habe in Mittäterschaft mit der im Kanton Zürich wohnhaften E. gehandelt, im Verfahren vor dem hiesigen Gericht nicht mehr vorgebracht. Es kann daher als unbestritten betrachtet werden, dass als Handlungsort der Kanton Zürich ausser Frage steht. Unbestritten geblieben ist sodann die Ansicht des Gesuchstellers, wonach gestützt auf die Angaben der C. AG davon auszugehen sei, dass A. die ihm vorgeworfenen Taten mut- masslich vorwiegend von zu Hause aus, d.h. von Y./SG oder X./SG aus, begangen habe, weshalb grundsätzlich der ordentliche Gerichtsstand im Kanton St. Gallen liegt. Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass es beim Gesuchsteller zu einem mehrmonatigen Verfahrensstillstand gekom- men sei, der als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes zu qualifi- zieren sei.

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E. 3.2 Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, die Untersuchung sei durch den Kanton Zürich ab Eingang der MROS-Meldung bzw. ab Zuteilung des Ermittlungsauftrages an die Sachbearbeiterin der Kantonspolizei Zürich ohne Verzug geführt worden (act. 1, S. 3 ff.). In seinem Gesuch führt er ta- bellarisch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungshandlun- gen auf, die nach Eingang der Verdachtsmeldung des MROS vom

25. Mai 2022 vorgenommen worden seien. Dieser Tabelle ist jedoch zu ent- nehmen, dass nach Erteilung des Ermittlungsauftrages durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl an die Kantonpolizei Zürich am 14. Juli 2022 (vgl. auch supra lit. E) offenbar während rund sechseinhalb Monaten, d.h. bis zum

E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.9

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Sachverhalt:

A. Am 25. Mai 2022 übermittelte die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Melde- stelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23). Hintergrund der Meldung war folgender Sachverhalt: A. habe am 24. Juli 2019 bei der Bank B. einen Kre- ditkartenantrag unterzeichnet. Dabei habe er ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 6'125.– angegeben und die C. AG als Arbeitgeberin in Z./FL genannt, bei welcher er seit März 2016 tätig gewesen sei. Die Bank B. habe A. ausserdem einen Kredit gewährt. Im Zuge einer Transaktionsanalyse habe der Finanzintermediär festgestellt, dass auf dem Kreditkartenkonto und dem Bankkredit Plus Konto von A. im Zeitraum von Juni 2020 bis Juli 2021 Gutschriften von einem Konto bei der Bank D., lautend auf die C. AG, im Umfang von über CHF 300'000.– erfolgt seien. Es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. mutmasslich Rechnungen seines Arbeitgebers abge- ändert habe und die eingegangenen Vermögenswerte auf den Konten delik- tischer Herkunft seien (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 3, nicht paginiert).

B. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme der Strafun- tersuchung gegen A. Es sei anzunehmen, dass A. als Mitarbeiter der C. AG die Überweisungen von der Zweigniederlassung seiner Arbeitgeberin in Zü- rich aus getätigt habe (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

C. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ab. Es sei durchaus möglich, dass die Überwei- sungen vom Hauptsitz der C. AG aus in Z./FL und nicht vom Sitz der Zweig- niederlassung in Zürich getätigt worden seien. Zudem seien die Überweisun- gen zwischen Juni 2020 und Juli 2021 erfolgt, mithin zu einer Zeit, in welcher pandemiebedingt Homeoffice verpflichtend gewesen sei. A. wohne gemäss den vorliegenden Erkenntnissen in Y./SG. Die Stadt Zürich scheine als Tat- ort ausser Betracht zu fallen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

D. Am 18. Juni 2022 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich auf entsprechenden Antrag der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung gegen A. der

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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu. Als Gründe wurden ein bereits bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hängiges Verfahren gegen A. sowie Hinweise für einen Anknüpfungspunkt für deliktisches Handeln in der Stadt Zürich ge- nannt (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

E. Gestützt auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

4. Juli 2022 liess die Bank D. mit Schreiben vom 11. Juli 2022 der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl Bankunterlagen zu einem Konto der C. AG zukommen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 2, nicht paginiert). Am

14. Juli 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl der Kantonspolizei Zürich ferner den Auftrag, A. zum Tatvorwurf bzw. zum Sachverhalt zu be- fragen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 2, nicht paginiert).

F. Am 17. März 2023 erstattete die C. AG bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Strafanzeige gegen A. wegen des Verdachts des Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). A. wird vorgeworfen, im Zeitraum von Juni 2020 bis Dezember 2021 Mehrfachzahlungen an Kreditoren ausgeführt zu haben, indem er zunächst berechtigte Vermögensdispositionen an Kreditoren der C. AG getätigt und sodann im gleichen Umfang Beträge vom Konto seiner Arbeitgeberin zugunsten eines von ihm bezeichneten Kontos abgeführt habe. A. habe so auf mindestens 115 Kreditorenzahlungen der C. AG eingewirkt. In weiteren elf Fällen habe A. auch direkt Falschüberweisungen vom Konto der C. AG zu Gunsten von Konten, an denen er mutmasslich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, veranlasst. Der C. AG sei dadurch ein Schaden im Umfang von CHF 1'219'289.– entstanden (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 1, nicht paginiert).

G. Mit Schreiben vom 28. März 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl das Untersuchungsamt Uznach um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. Dieser habe seinen Arbeitsort in Z./FL gehabt. Gemäss Auskunft der C. AG habe A. nie physisch einen Termin bzw. Arbeiten in der Zweigfili- ale in Zürich wahrnehmen müssen. Während des interessierenden Delikts- zeitraums habe Homeoffice-Pflicht bestanden. A. wohne seit Oktober 2021 in Y./SG, zuvor sei er in X./SG wohnhaft gewesen. Als Tatorte der fraglichen Delikte kämen somit primär die Orte in Frage, in welchen A. während der Homeoffice-Pflicht seinen Wohnsitz gehabt habe. Da diese Ortschaften im

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Zuständigkeitsbereich des Untersuchungsamtes Uznach lägen, sei der Kan- ton St. Gallen zuständig, die gegenständliche Strafuntersuchung zu führen.

H. Das Untersuchungsamt Uznach lehnte das Gesuch um Verfahrensüber- nahme mit Schreiben vom 14. April 2023 mit der Begründung ab, es könne gestützt auf die Strafanzeige der C. AG nicht ausgeschlossen werden, dass eine Arbeitskollegin von A., E., an den Tathandlungen beteiligt gewesen sei. Da E. sowohl ihren Wohnort als auch den Arbeitsort im Kanton Zürich gehabt habe und im Kanton Zürich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden seien, erscheine dieser Kanton zuständig.

I. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ersuchte das Untersuchungsamt Uznach mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 erneut um Übernahme des Verfahrens gegen A. Es seien mittlerweile sämtliche Transaktionen, welche A. zum Nachteil der C. AG ausgelöst habe, ausgewertet worden. Dabei habe sich eindeutig gezeigt, dass E. als Mittäterin ausgeschlossen werden könne, da die Zahlungen nur A. gutgeschrieben worden seien (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 1, nicht paginiert).

J. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 lehnte das Untersuchungsamt Uznach das Gesuch um Verfahrensübernahme wiederum ab. Es machte geltend, das Verfahren im Kanton Zürich sei über 6 ½ Monate, nämlich vom

14. Juli 2022 bis am 3. Februar 2023, stillgestanden und es befinde sich, nach über 1 ½ Jahren seit dem Zeitpunkt der MROS-Meldung, immer noch im Anfangsstadium. Daraus ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Zürich.

K. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches hielt die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben 8. Februar 2024 an der Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. durch den Kanton St. Gallen fest, während der Stv. leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Uznach die Übernahme mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ablehnte (zum Ganzen: Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner Nr. 1, Lasche 5, nicht paginiert).

L. Mit Eingabe vom 6. März 2024 unterbreitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ange- legenheit zum Entscheid. Sie stellt den Antrag, es seien die Strafbehörden

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des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 2). In seiner Gesuchsantwort vom 21. März 2024 beantragt der Kanton St. Gallen, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3, S. 1). Die Gesuchs- antwort ist dem Kanton Zürich am 22. März 2024 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 2.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll

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indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

2.2.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüp- fungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2a).

2.2.3 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Strafan- zeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Fest- legung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungs- ort ermitteln (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; BG.2015.46 vom

10. Februar 2016 E. 3.2). Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsanfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleuni- gung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzu- warten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden. Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, al- lein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Wartet die Behörde mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung aus- zugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. Septem- ber 2006 E. 3.1). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmege- suchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier

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Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzu- stufen (TPF 2011 178). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zu- ständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüg- lich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Be- stimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Be- hörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Damit der Meinungsaustausch zuverlässig erfolgen kann, müssen alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt werden. Jeder der in Frage kommen- den Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht da- rauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, ob- wohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist der unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet. All diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 E. 4 und 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44).

3. 3.1 Der Kanton St. Gallen stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass A. gestützt auf die Aussagen seiner ehemaligen Arbeitgeberin nie in der Zweignieder- lassung in Zürich gearbeitet oder dort Termine wahrgenommen habe. Der Gesuchsgegner hat ferner den im Rahmen des Meinungsaustausches vor- gebrachten Einwand, A. habe in Mittäterschaft mit der im Kanton Zürich wohnhaften E. gehandelt, im Verfahren vor dem hiesigen Gericht nicht mehr vorgebracht. Es kann daher als unbestritten betrachtet werden, dass als Handlungsort der Kanton Zürich ausser Frage steht. Unbestritten geblieben ist sodann die Ansicht des Gesuchstellers, wonach gestützt auf die Angaben der C. AG davon auszugehen sei, dass A. die ihm vorgeworfenen Taten mut- masslich vorwiegend von zu Hause aus, d.h. von Y./SG oder X./SG aus, begangen habe, weshalb grundsätzlich der ordentliche Gerichtsstand im Kanton St. Gallen liegt. Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass es beim Gesuchsteller zu einem mehrmonatigen Verfahrensstillstand gekom- men sei, der als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes zu qualifi- zieren sei.

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3.2 Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, die Untersuchung sei durch den Kanton Zürich ab Eingang der MROS-Meldung bzw. ab Zuteilung des Ermittlungsauftrages an die Sachbearbeiterin der Kantonspolizei Zürich ohne Verzug geführt worden (act. 1, S. 3 ff.). In seinem Gesuch führt er ta- bellarisch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungshandlun- gen auf, die nach Eingang der Verdachtsmeldung des MROS vom

25. Mai 2022 vorgenommen worden seien. Dieser Tabelle ist jedoch zu ent- nehmen, dass nach Erteilung des Ermittlungsauftrages durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl an die Kantonpolizei Zürich am 14. Juli 2022 (vgl. auch supra lit. E) offenbar während rund sechseinhalb Monaten, d.h. bis zum

3. Februar 2023, weder Ermittlungshandlungen noch Abklärungen zum Ge- richtsstand vorgenommen worden sind. In der Tabelle wird zwar nach dem

14. Juli 2022 vermerkt: «19.11.22 Fallzuteilung an Kpl F.», «25.10.22 Email an StA G. betr. Fallübernahme», «31.01.23 Einholung Akten bei StA». Hier- bei handelt es sich aber klarerweise nicht um Ermittlungshandlungen oder Abklärungen zum Gerichtsstand. Erst ab dem 3. Februar 2023, mithin gut 6 ½ Monate nach Eingang der MROS-Meldung, sind gemäss Tabelle Er- mittlungshandlungen zur Abklärung des Handlungsortes bzw. des Gerichts- stands vorgenommen worden, wie beispielswiese die Einholung des Arbeits- vertrages, Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle, Telefonate mit der C. AG betreffend den Arbeitsort von A. Allerdings ergaben sich bereits aus der MROS-Meldung vom 25. Mai 2022 Hinweise auf einen möglichen Gerichts- stand in einem anderen Kanton: So war nämlich bekannt, dass die mutmass- lichen Tathandlungen zu einem grossen Teil während der Corona-Pandemie und der bundesrätlich verordneten Homeoffice-Pflicht erfolgt waren und A. seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hatte. Dementsprechend teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 7. Juni 2022 mit, der Kanton Zürich scheine als Tatort ausser Betracht zu fallen (vgl. surpa lit. C). Dass der Gesuchsteller jedoch erst sechseinhalb Monate später konkrete Ermittlungshandlungen zum Ge- richtsstand vornahm, ist mit dem Grundsatz der beschleunigten Prüfung des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren. Daran ändern auch allfällige Ressour- cenprobleme auf Seiten der Kantonspolizei Zürich nichts, welche der Ge- suchsteller geltend zu machen scheint (vgl. act. 1, S. 5; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.7 vom 26. Juli 2017 E. 5.3.3). Ein derartiges Verhalten ist als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Zürich zu interpretieren. Was den örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich anbelangt, so genügt grundsätzlich eine Zweigniederlassung nicht, um einen solchen zu begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Sitz der geschädigten Gesellschaft in der Schweiz befindet (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.33 vom 9. September 2020 E. 4.3).

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Vorliegend liegt der Sitz der geschädigten C. AG nicht in der Schweiz, son- dern im Fürstentum Liechtenstein, sodass in Abweichung der genannten Rechtsprechung ohne Weiteres von einem Anknüpfungspunkt am Ort der Zweigniederlassung im Kanton Zürich ausgegangen werden kann.

4. Zusammenfassend ist somit von einer konkludenten Anerkennung des Ge- richtsstandes durch den Kanton Zürich auszugehen.

5. Das Gesuch ist abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last geleg- ten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 25. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.