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BG.2017.22

Bundesstrafgericht · 2017-10-09 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Im Kanton Basel-Landschaft ist seit dem 22. März 2017 ein Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Diebstahls resp. versuchten Diebstahls hängig. Das Verfahren gegen A. und B. wurde am 23. März 2017 auf den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausgedehnt (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 8 und 5).

B. Im Kanton Bern sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten BE): - seit dem 17. November 2016 gegen C. wegen Diebstahls; - seit dem 9. Januar 2017 gegen E., F. und unbekannte Täterschaft we- gen Diebstahls; - seit dem 11. Januar 2017 gegen E. und G. wegen Diebstahls; - seit dem 12. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 25. Februar 2017 gegen F. und eine unbekannte Täterschaft, gemäss Protokoll der Einvernahme mit F. vom 4. März 2017 eventuell A., wegen Diebstahls; - seit dem 1. März 2017 gegen F., A. und H.; - seit dem 3. März 2017 gegen H. wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; - seit dem 4. März 2017 gegen F. wegen Diebstahls; - seit dem 16. März 2017 gegen A. wegen Hausfriedensbruchs; - seit dem 18. März 2017 gegen F. und H. wegen Diebstahls.

C. Im Kanton Waadt sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten VD): - seit dem 16. Januar 2014 gegen unbekannte Täterschaft, am 8. De- zember 2016 als A. identifiziert, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; - seit dem 23. Januar 2017, übernommen vom Kanton Bern, gegen A. wegen Diebstahls.

D. Im Kanton Solothurn sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten SO): - seit dem 24. Januar 2017 gegen E., F. und I. wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls; - seit dem 24. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 23. März 2017 gegen A., B. und C. wegen Diebstahls.

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E. Am 28. März 2017 gelangte das Ministère public central des Kantons Waadt mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Diese lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, sie erachte die Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland für zuständig (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 25. April 2017 gelangte das Ministère public central des Kantons Waadt erneut mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

F. Am 10. resp. 12. April 2017 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft mit Gerichtsstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland resp. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Verfahrensak- ten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 13. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Übernahme der bei der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft hängigen Verfahren ab (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Am 18. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Verfahrensakten BL, Ord. 2 Reg. 9).

Am 19. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern diese Anfrage wiederum ab und stellte darauf ab, dass das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausgedehnt worden sei, im Kanton Bern hingegen nicht von einer Qualifika- tion auszugehen sei. Damit befände sich der Gerichtsstand im Kanton Basel- Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

G. Am 13. April 2017 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn um Verfahrensübernahme (Verfahrensak- ten SO).

Mit Schreiben vom 20. April 2017, unterzeichnet durch Staatsanwältin J., lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Anfrage ab, da sie die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft als zuständig erachte. Sie wies jedoch darauf hin, dass Gerichtsstandsverfahren von der stv. Oberstaatsanwältin geführt werden müssten (Verfahrensakten SO).

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H. Am 20. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Schreiben betreffend „Gerichtsstand“ unaufgefordert an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und übermittelte in der Beilage die Verfahrensakten betreffend E., F. und I. (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

I. Mit Ersuchen vom 28. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragte, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurtei- lung der Beschuldigten A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

J. Mit Beschluss BG.2017.13 vom 5. Mai 2017 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das vom Kanton Basel-Landschaft eingereichte Ge- such um Festlegung des Gerichtsstandes nicht ein, weil noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch vorlag. Es fehlte ein formel- ler, abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Bern und Solothurn sowie den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft. Auch zwi- schen dem Kanton Waadt und dem Kanton Basel-Landschaft konnte nicht von einem abgeschlossenen Meinungsaustausch ausgegangen werden.

K. Mit Schreiben vom 11. Mai bzw. 30. Mai 2017 durch die Erste Staatsanwältin richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft in der Folge ihre Gerichtsstandsanfragen an die betreffenden Behörden der Kantone Waadt, Bern, Solothurn und Zürich. Der Kanton Waadt antwortete mit Schrei- ben vom 16. Mai 2017, der Kanton Bern mit Schreiben vom 15. Mai 2017, und der Kanton Solothurn mit Schreiben vom 22. Mai 2017. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme des Verfahrens ge- gen F. wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz. Die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft lehnte mit Schreiben vom 5. Juli 2017 an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Gerichtsstand ab und führte ei- nen abschliessenden Meinungsaustausch mit Letzterer. Im Rahmen des Meinungsaustausches mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn erhielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft neue Er- kenntnisse betreffend das im Kanton Bern gegen H. geführte Strafverfahren. Mit Auskunftsersuchen vom 6. Juni 2017 wandte sie sich an die Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

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Landschaft gelangte in der Folge mit Gerichtsstandsanfrage vom 5. Juli 2017 nochmals an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Diese lehnte eine Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Juli 2017 ab.

L. Hierauf gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft mit Gesuch vom 8. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst in ihrer Gesuchs- antwort vom 17. August 2017 auf die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Bern (act. 3). Denselben Antrag stellt im Ergebnis das Ministère public central des Kantons Waadt (act. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt demgegenüber, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten und eventualiter es sei das Gesuch abzuweisen (act. 5).

Die verschiedenen Eingaben wurden den Parteien mit Einladung zur allfälli- gen Gesuchsreplik vom 30. August 2017 wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 6). Auf eine Replik wurde allseitig verzichtet (act. 7 bis 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist

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von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Com- mentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erste Staatsanwältin ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflik- ten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten der Gesuchsgegners 1 bis 3 steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungs- gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom

13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) und dem Ministère public central des Kantons Waadt zu (Art. 25 Abs. 2 der loi vaudoise sur le Ministère public du 19 mai 2009 [LMPu; RS-VD 173.21]).

E. 1.3.1 Der Gesuchsgegner 1 begründete seinen Antrag auf Nichteintreten damit, dass kein abschliessender Meinungsaustausch mit ihm stattgefunden habe (act. 5). Der Gesuchsteller habe mit Gerichtsstandsanfrage vom 5. Juli 2017 den Gang vor Bundesstrafgericht mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig dass es sich bei dieser neuen Anfrage um einen abschliessenden Meinungsaus- tausch handle. Zunächst habe der Gesuchsteller seine Gerichtsstandsan- frage vom 12. Juni 2017 unbeantwortet gelassen. Stattdessen habe er ihm eine weitere Gerichtsstandsanfrage zugestellt, welche sich zumindest teil- weise auf neue Tatsachen gestützt habe. Dabei habe es der Gesuchsteller unterlassen, einen allfällig bevorstehenden Gang an das Bundesstrafgericht anzukündigen. Im Weiteren sei auch auf seine entsprechende Stellung- nahme nicht mehr eingegangen worden. Schliesslich sei das Verhalten des Gesuchstellers insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zu- nächst stelle er sowohl ihm als auch den Gesuchsgegnern 2 und 3 ein

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Schreiben mit der Bitte um abschliessende Meinungsäusserung zu. Zudem führe er auch mit dem Kanton Zürich einen abschliessenden Meinungsaus- tausch durch. In der Folge gelange er jedoch nicht, wie zu erwarten, an das Bundesstrafgericht, sondern habe dem Gesuchsgegner 1 eine erneute Ge- richtsstandsanfrage gesandt. Dies jedoch ohne den neuen Meinungsaus- tauch zu Ende zu führen und insbesondere, ohne den weiteren in Frage kom- menden Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (act. 5 S. 3).

Weiter macht der Gesuchsgegner 1 geltend, der Gesuchsgegner 3 habe keine Einsicht in die Akten der weiteren beteiligten Kantone gehabt. Daher habe der Gesuchsgegner 3 bereits aus diesem Grund nicht abschliessend zur Gerichtsstandsanfrage Stellung nehmen können. Der Gesuchsgegner 3 habe sodann auf die unübersichtliche Sachlage und die Notwendigkeit der Durchführung eines Sammelverfahrens zwecks weiterer Abklärungen hinge- wiesen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners 3 seien unbeantwortet ge- blieben, obwohl deren Wortlaut klarerweise der Annahme eines abgeschlos- senen Meinungsaustauschs entgegenstünde (act. 5 S. 3 f.).

Ferner könne auch der Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner 2 nicht abgeschlossen sein, zumal diesem ebenfalls keine Gelegenheit zur Stellung- nahme hinsichtlich der Haltung der weiteren in Frage kommenden Kantone gegeben worden sei.

E. 1.3.2 Zunächst ist dem Gesuchsgegner 1 entgegen zu halten, dass mit Schreiben vom 11. Mai 2017 der Gesuchsteller ihn ersuchte, einen formellen, ab- schliessenden Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner 3 in die Wege zu leiten und ihn über dessen Ergebnis zu informieren. Der Gesuchsteller erklärte abschliessend, dass je nach Ausgang des Meinungsaustausches er allenfalls erneut das Bundesstrafgericht anrufen müsse. Soweit der Ge- suchsgegner 1 geltend macht, die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten keine Ein- sicht in die Akten gehabt, ist festzuhalten, dass es an diesen Gesuchsgeg- nern gelegen wäre, die Akten anzufordern. Es ist sodann richtig, dass die genannten Gesuchsgegner nicht in die Gerichtsstandsanfrage vom 5. Ju- li 2017 einbezogen wurden. Gleichzeitig steht aber fest, dass diese Anfrage hauptsächlich den Gesuchsgegner 1 betraf. Für die Festlegung des Ge- richtsstands der Gesuchsgegner 2 und 3 war sie von Beginn weg nicht von Bedeutung. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerde- kammer vorliegend bereits zum zweiten Mal mit der vorliegenden Angele- genheit zu befassen hat. Die Gesuchsgegner hatten in diesem Verfahren ausserdem ausreichend Gelegenheit, die Akten einzusehen und Stellung zu nehmen. Insbesondere gebietet es das vorliegend aufgrund der fortdauern- den Untersuchungshaft mehrerer Beschuldigter besonders zu beachtende

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Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO), die Zuständigkeit nun mit vorliegendem Beschluss festzulegen.

E. 1.4.1 Der Gesuchsgegner 1 brachte in formeller Hinsicht sodann vor, dass die letzte Korrespondenz mit den Gesuchsgegnern am 22. Mai 2017 erfolgt sei, soweit der Meinungsaustausch wider Erwarten als geschlossen befunden werden sollte (act. 5 S. 4). Aus diesem Grund sei das Gesuch vom 8. Au- gust 2017 verspätet.

E. 1.4.2 Der Gesuchsteller erläutert in seiner Gerichtsanfrage im Einzelnen sein Vor- gehen nach Eingang der letzten Gesuchsantwort vom 22. Mai 2017 (act. 1 S. 3). Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden. Für den Fristenlauf ist die Gesuchsantwort des Beschwerdegegners 1 vom 31. Juli 2017 massge- blich, weshalb das vorliegend zu beurteilende Gesuch rechtzeitig gestellt wurde.

E. 1.5 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (s. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2014.21 vom 29. September 2014, E. 1.3 m.w.H.). Vorliegend wur- den zwar im Gesuch die einzelnen Aktenstücke genau bezeichnet. Soweit es sich dabei allerdings um die Verfahrensakten der Gesuchsgegner han- delte, begnügte sich der Gesuchsteller mit einem allgemeinen Hinweis da- rauf. In diesem Zusammenhang ist zu rügen, dass die eingereichten Verfah- rensakten namentlich der Gesuchsgegner zum Teil weder ein Verzeichnis enthielten noch waren sie übersichtlich geordnet und paginiert.

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E. 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016, E. 2.2; jeweils m.w.H.).

E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom

25. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Vorliegend sind sich sowohl der Gesuchsteller als auch alle Gesuchsgegner einig, dass als das den Gerichtsstand bestimmende Delikt der bandenmäs- sig und gewerbsmässig begangene Diebstahl gelten muss. Nach Ansicht

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des Gesuchstellers und der Gesuchsgegner 2 und 3 erfolgten die ersten Ver- folgungshandlungen des Gesuchsgegners 1 spätestens am 9. Januar 2017 im Zusammenhang mit dem gleichentags verübten gewerbs- und bande- mässigen Diebstahl in Z./BE (act.1, 3 und 4). Dazu äussert sich der Ge- suchsgegner 1 weder in seiner Gesuchsantwort vom 17. August 2017 noch in seiner Gesuchsreplik vom 1. September 2017, in welcher er auf eine Stel- lungnahme verzichtet hat (act. 5).

In seiner Gerichtsstandskorrespondenz vom 31. Juli 2017 bringt der Ge- suchsgegner 1 vor, dass die Beschuldigten im Wesentlichen in zwei Grup- pen gehandelt hätten. Die eine Gruppe bestehe aus A., B. und C., welche die ihnen vorgeworfenen Diebstähle vorwiegend in dieser Dreierkonstellation in den Kantonen Basel-Land und Solothurn begangen hätte. Die andere Gruppe bestehe aus F., E., H. sowie G., wobei diese jeweils entweder allein oder zu zweit in immer wieder unterschiedlichen Konstellationen in den Kan- tonen Bern und Solothurn gehandelt hätte. A. könne im Kanton Bern lediglich ein Diebstahl gemeinsam begangen mit F. sowie ein Hausfriedensbruch vor- geworfen werden. Gegen C. liege im Kanton Bern nur eine Anzeige wegen Diebstahls vor. Die Beschuldigten B. und D. seien den bernischen Behörden bisher gar nicht bekannt. Eine Verbindung zwischen allen vorgenannten Be- schuldigten im Sinne einer in Mittäterschaft agierenden Bande i.S.v. Art. 33 Abs. 2 StPO sei vorliegend nicht gegeben. Im Kanton Basel-Landschaft würde gegen die Beschuldigten A., B. und C. ein Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls geführt. Im Kanton Bern hingegen ergäben sich nach wie vor keine Hinweise auf eine bandenmässige Deliktsbegehung. Die im Kanton Bern begangene Delikte seien in unterschiedlichen Konstel- lationen von jeweils ein bis zwei Personen begangen worden. Es sei hier jedoch kein Wille zur fortgesetzten gemeinsamen Deliktsbegehung erkenn- bar. Im Gegenteil erscheine die jeweilige Konstellation des Zusammenwir- kens zufällig und lose. Die Tatsache allein, dass aus einer Gruppe von meh- reren Personen jeweils zwei gemeinsam in immer wechselnder Zusammen- setzung Diebstähle begehen würden, reiche nicht aus, um Bandenmässig- keit anzunehmen. Im Kanton Bern käme höchstens die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit in Frage (Verfahrensakten BE).

E. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung meh- rerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straf- taten zusammenzuwirken (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Mit dieser For- mel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiedenen Ban-

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denmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemein- sam weitere Delikte begehen wollen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,

E. 2.5 Soweit der Gesuchsgegner 1 vorbringt, die Beschuldigten hätten in zwei ge- trennten Tätergruppen gehandelt, überzeugt seine Argumentation nicht. So räumt er in der Folge selber ein, dass A. und F. ebenfalls gemeinsam tätig geworden sind. Hinzu kommt, dass sich die Argumentation des Gesuchs- gegners 1 nicht als kohärent erweist, selbst wenn man ihr folgen würde. So geht der Gesuchsgegner 1 bei der von ihm selber definierten ersten Gruppe implizit von gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aus. Hingegen soll es nach seiner Darstellung bei der zweiten Gruppe keine Hinweise auf eine bandenmässige Deliktsbegehung geben, obwohl die aktenkundigen Tatum- stände bei beiden angeblichen Gruppen vergleichbar sind. Der Gesuchstel- ler weist daher mit Recht auf die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern (Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland) im Zusammenhang mit der An- ordnung der Untersuchungshaft gegen H., Mitglied der zweiten Gruppe ge- mäss dem Gesuchsgegners 1, hin. Danach könnte H. an mehreren Dieb- stählen mitgewirkt haben, wobei das Vorliegen des Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit aufgrund des bei den bisher bekannten Vorfällen erkenn- baren arbeitsteiligen Vorgehens derzeit zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint die gewerbs- und bandenmässige Tatbegehung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qua- lifizierten Tatbegehung auszugehen. Die ersten Verfolgungshandlungen er- folgten spätestens am 9. Januar 2017 im Zusammenhang mit dem gleichen- tags verübten gewerbs- und bandemässigen Diebstahl in Z./BE.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Berns für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflich- tet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BERN,

2. CANTON DE VAUD,

3. KANTON SOLOTHURN, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.22

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Sachverhalt:

A. Im Kanton Basel-Landschaft ist seit dem 22. März 2017 ein Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Diebstahls resp. versuchten Diebstahls hängig. Das Verfahren gegen A. und B. wurde am 23. März 2017 auf den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausgedehnt (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 8 und 5).

B. Im Kanton Bern sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten BE): - seit dem 17. November 2016 gegen C. wegen Diebstahls; - seit dem 9. Januar 2017 gegen E., F. und unbekannte Täterschaft we- gen Diebstahls; - seit dem 11. Januar 2017 gegen E. und G. wegen Diebstahls; - seit dem 12. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 25. Februar 2017 gegen F. und eine unbekannte Täterschaft, gemäss Protokoll der Einvernahme mit F. vom 4. März 2017 eventuell A., wegen Diebstahls; - seit dem 1. März 2017 gegen F., A. und H.; - seit dem 3. März 2017 gegen H. wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; - seit dem 4. März 2017 gegen F. wegen Diebstahls; - seit dem 16. März 2017 gegen A. wegen Hausfriedensbruchs; - seit dem 18. März 2017 gegen F. und H. wegen Diebstahls.

C. Im Kanton Waadt sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten VD): - seit dem 16. Januar 2014 gegen unbekannte Täterschaft, am 8. De- zember 2016 als A. identifiziert, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; - seit dem 23. Januar 2017, übernommen vom Kanton Bern, gegen A. wegen Diebstahls.

D. Im Kanton Solothurn sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten SO): - seit dem 24. Januar 2017 gegen E., F. und I. wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls; - seit dem 24. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 23. März 2017 gegen A., B. und C. wegen Diebstahls.

- 3 -

E. Am 28. März 2017 gelangte das Ministère public central des Kantons Waadt mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Diese lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, sie erachte die Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland für zuständig (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 25. April 2017 gelangte das Ministère public central des Kantons Waadt erneut mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

F. Am 10. resp. 12. April 2017 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft mit Gerichtsstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland resp. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Verfahrensak- ten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 13. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Übernahme der bei der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft hängigen Verfahren ab (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Am 18. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Verfahrensakten BL, Ord. 2 Reg. 9).

Am 19. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern diese Anfrage wiederum ab und stellte darauf ab, dass das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausgedehnt worden sei, im Kanton Bern hingegen nicht von einer Qualifika- tion auszugehen sei. Damit befände sich der Gerichtsstand im Kanton Basel- Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

G. Am 13. April 2017 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn um Verfahrensübernahme (Verfahrensak- ten SO).

Mit Schreiben vom 20. April 2017, unterzeichnet durch Staatsanwältin J., lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Anfrage ab, da sie die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft als zuständig erachte. Sie wies jedoch darauf hin, dass Gerichtsstandsverfahren von der stv. Oberstaatsanwältin geführt werden müssten (Verfahrensakten SO).

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H. Am 20. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Schreiben betreffend „Gerichtsstand“ unaufgefordert an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und übermittelte in der Beilage die Verfahrensakten betreffend E., F. und I. (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

I. Mit Ersuchen vom 28. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragte, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurtei- lung der Beschuldigten A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

J. Mit Beschluss BG.2017.13 vom 5. Mai 2017 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das vom Kanton Basel-Landschaft eingereichte Ge- such um Festlegung des Gerichtsstandes nicht ein, weil noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch vorlag. Es fehlte ein formel- ler, abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Bern und Solothurn sowie den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft. Auch zwi- schen dem Kanton Waadt und dem Kanton Basel-Landschaft konnte nicht von einem abgeschlossenen Meinungsaustausch ausgegangen werden.

K. Mit Schreiben vom 11. Mai bzw. 30. Mai 2017 durch die Erste Staatsanwältin richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft in der Folge ihre Gerichtsstandsanfragen an die betreffenden Behörden der Kantone Waadt, Bern, Solothurn und Zürich. Der Kanton Waadt antwortete mit Schrei- ben vom 16. Mai 2017, der Kanton Bern mit Schreiben vom 15. Mai 2017, und der Kanton Solothurn mit Schreiben vom 22. Mai 2017. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme des Verfahrens ge- gen F. wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz. Die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft lehnte mit Schreiben vom 5. Juli 2017 an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Gerichtsstand ab und führte ei- nen abschliessenden Meinungsaustausch mit Letzterer. Im Rahmen des Meinungsaustausches mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn erhielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft neue Er- kenntnisse betreffend das im Kanton Bern gegen H. geführte Strafverfahren. Mit Auskunftsersuchen vom 6. Juni 2017 wandte sie sich an die Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

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Landschaft gelangte in der Folge mit Gerichtsstandsanfrage vom 5. Juli 2017 nochmals an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Diese lehnte eine Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Juli 2017 ab.

L. Hierauf gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft mit Gesuch vom 8. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst in ihrer Gesuchs- antwort vom 17. August 2017 auf die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Bern (act. 3). Denselben Antrag stellt im Ergebnis das Ministère public central des Kantons Waadt (act. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt demgegenüber, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten und eventualiter es sei das Gesuch abzuweisen (act. 5).

Die verschiedenen Eingaben wurden den Parteien mit Einladung zur allfälli- gen Gesuchsreplik vom 30. August 2017 wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 6). Auf eine Replik wurde allseitig verzichtet (act. 7 bis 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist

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von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Com- mentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erste Staatsanwältin ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflik- ten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten der Gesuchsgegners 1 bis 3 steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungs- gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom

13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) und dem Ministère public central des Kantons Waadt zu (Art. 25 Abs. 2 der loi vaudoise sur le Ministère public du 19 mai 2009 [LMPu; RS-VD 173.21]).

1.3

1.3.1 Der Gesuchsgegner 1 begründete seinen Antrag auf Nichteintreten damit, dass kein abschliessender Meinungsaustausch mit ihm stattgefunden habe (act. 5). Der Gesuchsteller habe mit Gerichtsstandsanfrage vom 5. Juli 2017 den Gang vor Bundesstrafgericht mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig dass es sich bei dieser neuen Anfrage um einen abschliessenden Meinungsaus- tausch handle. Zunächst habe der Gesuchsteller seine Gerichtsstandsan- frage vom 12. Juni 2017 unbeantwortet gelassen. Stattdessen habe er ihm eine weitere Gerichtsstandsanfrage zugestellt, welche sich zumindest teil- weise auf neue Tatsachen gestützt habe. Dabei habe es der Gesuchsteller unterlassen, einen allfällig bevorstehenden Gang an das Bundesstrafgericht anzukündigen. Im Weiteren sei auch auf seine entsprechende Stellung- nahme nicht mehr eingegangen worden. Schliesslich sei das Verhalten des Gesuchstellers insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zu- nächst stelle er sowohl ihm als auch den Gesuchsgegnern 2 und 3 ein

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Schreiben mit der Bitte um abschliessende Meinungsäusserung zu. Zudem führe er auch mit dem Kanton Zürich einen abschliessenden Meinungsaus- tausch durch. In der Folge gelange er jedoch nicht, wie zu erwarten, an das Bundesstrafgericht, sondern habe dem Gesuchsgegner 1 eine erneute Ge- richtsstandsanfrage gesandt. Dies jedoch ohne den neuen Meinungsaus- tauch zu Ende zu führen und insbesondere, ohne den weiteren in Frage kom- menden Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (act. 5 S. 3).

Weiter macht der Gesuchsgegner 1 geltend, der Gesuchsgegner 3 habe keine Einsicht in die Akten der weiteren beteiligten Kantone gehabt. Daher habe der Gesuchsgegner 3 bereits aus diesem Grund nicht abschliessend zur Gerichtsstandsanfrage Stellung nehmen können. Der Gesuchsgegner 3 habe sodann auf die unübersichtliche Sachlage und die Notwendigkeit der Durchführung eines Sammelverfahrens zwecks weiterer Abklärungen hinge- wiesen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners 3 seien unbeantwortet ge- blieben, obwohl deren Wortlaut klarerweise der Annahme eines abgeschlos- senen Meinungsaustauschs entgegenstünde (act. 5 S. 3 f.).

Ferner könne auch der Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner 2 nicht abgeschlossen sein, zumal diesem ebenfalls keine Gelegenheit zur Stellung- nahme hinsichtlich der Haltung der weiteren in Frage kommenden Kantone gegeben worden sei.

1.3.2 Zunächst ist dem Gesuchsgegner 1 entgegen zu halten, dass mit Schreiben vom 11. Mai 2017 der Gesuchsteller ihn ersuchte, einen formellen, ab- schliessenden Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner 3 in die Wege zu leiten und ihn über dessen Ergebnis zu informieren. Der Gesuchsteller erklärte abschliessend, dass je nach Ausgang des Meinungsaustausches er allenfalls erneut das Bundesstrafgericht anrufen müsse. Soweit der Ge- suchsgegner 1 geltend macht, die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten keine Ein- sicht in die Akten gehabt, ist festzuhalten, dass es an diesen Gesuchsgeg- nern gelegen wäre, die Akten anzufordern. Es ist sodann richtig, dass die genannten Gesuchsgegner nicht in die Gerichtsstandsanfrage vom 5. Ju- li 2017 einbezogen wurden. Gleichzeitig steht aber fest, dass diese Anfrage hauptsächlich den Gesuchsgegner 1 betraf. Für die Festlegung des Ge- richtsstands der Gesuchsgegner 2 und 3 war sie von Beginn weg nicht von Bedeutung. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerde- kammer vorliegend bereits zum zweiten Mal mit der vorliegenden Angele- genheit zu befassen hat. Die Gesuchsgegner hatten in diesem Verfahren ausserdem ausreichend Gelegenheit, die Akten einzusehen und Stellung zu nehmen. Insbesondere gebietet es das vorliegend aufgrund der fortdauern- den Untersuchungshaft mehrerer Beschuldigter besonders zu beachtende

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Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO), die Zuständigkeit nun mit vorliegendem Beschluss festzulegen. 1.4

1.4.1 Der Gesuchsgegner 1 brachte in formeller Hinsicht sodann vor, dass die letzte Korrespondenz mit den Gesuchsgegnern am 22. Mai 2017 erfolgt sei, soweit der Meinungsaustausch wider Erwarten als geschlossen befunden werden sollte (act. 5 S. 4). Aus diesem Grund sei das Gesuch vom 8. Au- gust 2017 verspätet. 1.4.2 Der Gesuchsteller erläutert in seiner Gerichtsanfrage im Einzelnen sein Vor- gehen nach Eingang der letzten Gesuchsantwort vom 22. Mai 2017 (act. 1 S. 3). Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden. Für den Fristenlauf ist die Gesuchsantwort des Beschwerdegegners 1 vom 31. Juli 2017 massge- blich, weshalb das vorliegend zu beurteilende Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. 1.5 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (s. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2014.21 vom 29. September 2014, E. 1.3 m.w.H.). Vorliegend wur- den zwar im Gesuch die einzelnen Aktenstücke genau bezeichnet. Soweit es sich dabei allerdings um die Verfahrensakten der Gesuchsgegner han- delte, begnügte sich der Gesuchsteller mit einem allgemeinen Hinweis da- rauf. In diesem Zusammenhang ist zu rügen, dass die eingereichten Verfah- rensakten namentlich der Gesuchsgegner zum Teil weder ein Verzeichnis enthielten noch waren sie übersichtlich geordnet und paginiert.

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1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016, E. 2.2; jeweils m.w.H.). 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom

25. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Vorliegend sind sich sowohl der Gesuchsteller als auch alle Gesuchsgegner einig, dass als das den Gerichtsstand bestimmende Delikt der bandenmäs- sig und gewerbsmässig begangene Diebstahl gelten muss. Nach Ansicht

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des Gesuchstellers und der Gesuchsgegner 2 und 3 erfolgten die ersten Ver- folgungshandlungen des Gesuchsgegners 1 spätestens am 9. Januar 2017 im Zusammenhang mit dem gleichentags verübten gewerbs- und bande- mässigen Diebstahl in Z./BE (act.1, 3 und 4). Dazu äussert sich der Ge- suchsgegner 1 weder in seiner Gesuchsantwort vom 17. August 2017 noch in seiner Gesuchsreplik vom 1. September 2017, in welcher er auf eine Stel- lungnahme verzichtet hat (act. 5).

In seiner Gerichtsstandskorrespondenz vom 31. Juli 2017 bringt der Ge- suchsgegner 1 vor, dass die Beschuldigten im Wesentlichen in zwei Grup- pen gehandelt hätten. Die eine Gruppe bestehe aus A., B. und C., welche die ihnen vorgeworfenen Diebstähle vorwiegend in dieser Dreierkonstellation in den Kantonen Basel-Land und Solothurn begangen hätte. Die andere Gruppe bestehe aus F., E., H. sowie G., wobei diese jeweils entweder allein oder zu zweit in immer wieder unterschiedlichen Konstellationen in den Kan- tonen Bern und Solothurn gehandelt hätte. A. könne im Kanton Bern lediglich ein Diebstahl gemeinsam begangen mit F. sowie ein Hausfriedensbruch vor- geworfen werden. Gegen C. liege im Kanton Bern nur eine Anzeige wegen Diebstahls vor. Die Beschuldigten B. und D. seien den bernischen Behörden bisher gar nicht bekannt. Eine Verbindung zwischen allen vorgenannten Be- schuldigten im Sinne einer in Mittäterschaft agierenden Bande i.S.v. Art. 33 Abs. 2 StPO sei vorliegend nicht gegeben. Im Kanton Basel-Landschaft würde gegen die Beschuldigten A., B. und C. ein Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls geführt. Im Kanton Bern hingegen ergäben sich nach wie vor keine Hinweise auf eine bandenmässige Deliktsbegehung. Die im Kanton Bern begangene Delikte seien in unterschiedlichen Konstel- lationen von jeweils ein bis zwei Personen begangen worden. Es sei hier jedoch kein Wille zur fortgesetzten gemeinsamen Deliktsbegehung erkenn- bar. Im Gegenteil erscheine die jeweilige Konstellation des Zusammenwir- kens zufällig und lose. Die Tatsache allein, dass aus einer Gruppe von meh- reren Personen jeweils zwei gemeinsam in immer wechselnder Zusammen- setzung Diebstähle begehen würden, reiche nicht aus, um Bandenmässig- keit anzunehmen. Im Kanton Bern käme höchstens die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit in Frage (Verfahrensakten BE).

2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung meh- rerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straf- taten zusammenzuwirken (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Mit dieser For- mel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiedenen Ban-

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denmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemein- sam weitere Delikte begehen wollen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 StGB N. 128). Als bandenmässig können dem- entsprechend nur Delikte gelten, welche tatsächlich von mehreren Tätern verübt wurden (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2).

2.5 Soweit der Gesuchsgegner 1 vorbringt, die Beschuldigten hätten in zwei ge- trennten Tätergruppen gehandelt, überzeugt seine Argumentation nicht. So räumt er in der Folge selber ein, dass A. und F. ebenfalls gemeinsam tätig geworden sind. Hinzu kommt, dass sich die Argumentation des Gesuchs- gegners 1 nicht als kohärent erweist, selbst wenn man ihr folgen würde. So geht der Gesuchsgegner 1 bei der von ihm selber definierten ersten Gruppe implizit von gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aus. Hingegen soll es nach seiner Darstellung bei der zweiten Gruppe keine Hinweise auf eine bandenmässige Deliktsbegehung geben, obwohl die aktenkundigen Tatum- stände bei beiden angeblichen Gruppen vergleichbar sind. Der Gesuchstel- ler weist daher mit Recht auf die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern (Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland) im Zusammenhang mit der An- ordnung der Untersuchungshaft gegen H., Mitglied der zweiten Gruppe ge- mäss dem Gesuchsgegners 1, hin. Danach könnte H. an mehreren Dieb- stählen mitgewirkt haben, wobei das Vorliegen des Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit aufgrund des bei den bisher bekannten Vorfällen erkenn- baren arbeitsteiligen Vorgehens derzeit zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint die gewerbs- und bandenmässige Tatbegehung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qua- lifizierten Tatbegehung auszugehen. Die ersten Verfolgungshandlungen er- folgten spätestens am 9. Januar 2017 im Zusammenhang mit dem gleichen- tags verübten gewerbs- und bandemässigen Diebstahl in Z./BE.

3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Berns für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflich- tet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 10. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public central du Canton de Vaud - Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.