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BG.2019.22

Bundesstrafgericht · 2019-06-11 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz führte gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB).

Diesem Strafverfahren lag die Strafanzeige der Bank B. vom 3. Dezember 2018 zugrunde. Danach habe der damals bei der Bank B. in Z. (SZ) ange- stellte A. ca. anfangs September 2018 wiederholt Geld aus der ihm anver- trauten Kasse in der Höhe von insgesamt CHF 142'000.-- entwendet. In die- sem Strafverfahren wurde A. durch Rechtsanwalt C. verteidigt. Zur Rücker- stattung des veruntreuten Geldbetrages an seine Arbeitgeberin bzw. zur Wiedergutmachung übergab A. am 11. und 19. Dezember 2018 insgesamt Fr. 120'000.-- an Rechtsanwalt C. (s. act. 7.1).

B. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt ein Strafver- fahren gegen A. wegen Beteiligung (als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) am Einbruchdiebstahl vom 23. Dezember 2018 in der Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt C. (und weiterer Rechtsanwälte) in Y. (GL). Die Täterschaft erbeutete unter anderem zwei Tresore mit darin befindlichem Bargeld in der Höhe von gesamthaft ca. Fr. 160'000.-- (act. 7.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 lit. A).

C. Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter von A. ge- stützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kan- tons Glarus um Überweisung deren Strafverfahrens an die Staats- und Ju- gendanwaltschaft des Kantons Schwyz. Zur Begründung führte er aus, die A. vorgeworfenen Straftaten in Schwyz und Glarus würden die gleiche Straf- androhung aufweisen, das Verfahren in Schwyz sei aber zuerst eröffnet wor- den (act. 1.3).

D. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus mit Schreiben vom

24. April 2019 um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (s. act. 1.2).

E. Mit Verfügung vom 26. April 2019 entsprach die Staats- und Jugendanwalt- schaft des Kantons Glarus diesem Übernahmeersuchen und übernahm ent- gegen des Antrags von A. das von der Schwyzer Staats- und Jugendanwalt- schaft geführte Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO. Sie führte zur Begründung aus, sie ermittle gegen A. u.a. wegen bandenmässigen Dieb-

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stahls, welcher die schwerste Tat darstelle. Im Weiteren hätten sie gegen einen Mittäter von A. zuerst Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StPO aufgenommen (act. 1.2).

F. Gegen die Übernahmeverfügung vom 26. April 2019 lässt A. mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durch- führung des Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Staatsanwalt- schaften und korrektem Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die zu- ständige Stelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die amtli- che Verteidigung anzuordnen und Rechtsanwalt Christian Wyss als amtli- cher Verteidiger einzusetzen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Abschliessend beantragt er den Beizug sämtli- cher Strafverfahrensakten der Kantone Glarus (SA.2019.00262) und Schwyz (SUB 2018 670 NS) (act. 1 S. 2).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt mit Beschwer- deantwort vom 24. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schliesst zur Hauptsache auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Was den Prozessantrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht anbelangt, be- antragt sie dessen Abweisung gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO, eventualiter die Beschränkung der Einsicht auf die Haftakten (act. 7). Diese Eingaben wurde allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch

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im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand kön- nen sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender Fragen der interkantonalen Zu- ständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO über den Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 StPO (und Art. 33 StPO) geeinigt (act. 1.2), mithin keinen abweichenden Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart. Die angefochtene Übernahmeverfügung vom

26. April 2019 ging beim Beschwerdeführer am 30. April 2019 ein (act. 1.4 und 1.5). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Strafverfahren im Kanton Glarus werde bloss wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ermittelt. Ein bandenmässiger Diebstahl werde ihm an keiner Stelle vorgeworfen. Die Veruntreuung und der Diebstahl würden die gleiche Strafandrohung aufwei- sen, wobei das Strafverfahren im Kanton Schwyz wegen Veruntreuung vor- her eröffnet worden sei, weshalb der Kantons Schwyz für das Strafverfahren zuständig sei (act. 1 S. 8 bis 10).

E. 2.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen

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bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).

E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was den Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.2; BG.2017.28 vom 16. November 2017 E. 2.2; BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2; BG.2017.10 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2; BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

E. 2.5 Den von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus einge- reichten Anträgen samt Beilagen und Entscheiden im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft ist Fol- gendes zu entnehmen (act. 7.1-7.8): Der Beschwerdeführer wurde eine Wo- che nach dem Einbruchdiebstahl als Mitfahrer von D. im mutmasslichen Tat- fahrzeug kontrolliert, in welchem mutmassliches Tatwerkzeug vorgefunden wurde. Nach den Urteilen des Bundesgerichts zur Anordnung und Verlänge- rung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer sei von mehreren Tätern und Mitbeteiligten auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3 [act. 7.7]; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.3 [act. 7.8]). Da am 28. Dezember 2018 im Kanton Schwyz zu- sammen mit den zwei Tresoren aus dem Einbruchdiebstahl in das Anwalts- büro ein weiterer unbekannter Tresor aufgefunden wurde, geht die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus davon aus, dass der Be- schwerdeführer und mindestens zwei Täter des Einbruchdiebstahls vom

23. Dezember 2018 noch weitere Einbruchdiebstähle begangen haben (s. act. 7.1 S. 5). Sie erklärte denn auch in der Beschwerdeantwort, sie er- mittle gegen den Beschwerdeführer ausserdem wegen bandenmässigen

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Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB (act. 7 S. 2). Als Mittäter sei bereits E. ermittelt worden (act. 7 S. 3), gegen welchen die Staatsanwalt- schaft St. Gallen eine Strafuntersuchung (Sammelverfahren) wegen sieben Einbruchdiebstählen (sechs davon im Oktober 2018) führe (act. 7.6).

E. 2.6 Angesichts der bisher ermittelten Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und E. am Einbruchdiebstahl vom 23. Dezember 2018, der in der Folge aufge- fundenen Tresore und im mutmasslichen Tatfahrzeug sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und D. vorgefundenen mutmasslichen Tatwerk- zeugs (s.o.) ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qualifizierten Tatbegehung auszugehen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der aktuellen Aktenlage der Verdacht des bandenmässigen Diebstahls nicht sicher ausschliessen, welcher die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt. Die zugestellten Aktenkopien erweisen sich gerichtsstandsrechtlich als ausreichend und für den beantrag- ten Beizug der gesamten Strafverfahrensakten besteht kein Anlass. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Glarus. Ausserdem haben sich die beteiligten Staats- anwaltschaften über den Gerichtsstand geeinigt. Von einem zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften abgesprochenen Gerichtsstand wird auf Beschwerde hin nicht abgewichen, wenn im Kanton, der das Verfahren über- nimmt, ein Anknüpfungspunkt besteht. Das ist hier mit dem Einbruchdieb- stahl in Y. (GL) der Fall. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Vertreters als dessen (unentgeltlicher) Rechtsbeistand (BP.2019.44).

E. 3.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Be- schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom 15. Okto- ber 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.).

E. 3.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts

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BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger- schaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Ver- fahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfas- sungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaus- sichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht wer- den kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom

13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).

E. 3.4 Angesichts des Umstands, dass offenkundig ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat im Kanton Glarus besteht, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer mate- riellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung durch einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung ge- tragen werden.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um amtli- che Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON GLARUS, Staats- und Jugendan- waltschaft,

2. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.22 Nebenverfahren: BP.2019.44

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Sachverhalt:

A. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz führte gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB).

Diesem Strafverfahren lag die Strafanzeige der Bank B. vom 3. Dezember 2018 zugrunde. Danach habe der damals bei der Bank B. in Z. (SZ) ange- stellte A. ca. anfangs September 2018 wiederholt Geld aus der ihm anver- trauten Kasse in der Höhe von insgesamt CHF 142'000.-- entwendet. In die- sem Strafverfahren wurde A. durch Rechtsanwalt C. verteidigt. Zur Rücker- stattung des veruntreuten Geldbetrages an seine Arbeitgeberin bzw. zur Wiedergutmachung übergab A. am 11. und 19. Dezember 2018 insgesamt Fr. 120'000.-- an Rechtsanwalt C. (s. act. 7.1).

B. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt ein Strafver- fahren gegen A. wegen Beteiligung (als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) am Einbruchdiebstahl vom 23. Dezember 2018 in der Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt C. (und weiterer Rechtsanwälte) in Y. (GL). Die Täterschaft erbeutete unter anderem zwei Tresore mit darin befindlichem Bargeld in der Höhe von gesamthaft ca. Fr. 160'000.-- (act. 7.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 lit. A).

C. Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter von A. ge- stützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kan- tons Glarus um Überweisung deren Strafverfahrens an die Staats- und Ju- gendanwaltschaft des Kantons Schwyz. Zur Begründung führte er aus, die A. vorgeworfenen Straftaten in Schwyz und Glarus würden die gleiche Straf- androhung aufweisen, das Verfahren in Schwyz sei aber zuerst eröffnet wor- den (act. 1.3).

D. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus mit Schreiben vom

24. April 2019 um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (s. act. 1.2).

E. Mit Verfügung vom 26. April 2019 entsprach die Staats- und Jugendanwalt- schaft des Kantons Glarus diesem Übernahmeersuchen und übernahm ent- gegen des Antrags von A. das von der Schwyzer Staats- und Jugendanwalt- schaft geführte Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO. Sie führte zur Begründung aus, sie ermittle gegen A. u.a. wegen bandenmässigen Dieb-

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stahls, welcher die schwerste Tat darstelle. Im Weiteren hätten sie gegen einen Mittäter von A. zuerst Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StPO aufgenommen (act. 1.2).

F. Gegen die Übernahmeverfügung vom 26. April 2019 lässt A. mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durch- führung des Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Staatsanwalt- schaften und korrektem Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die zu- ständige Stelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die amtli- che Verteidigung anzuordnen und Rechtsanwalt Christian Wyss als amtli- cher Verteidiger einzusetzen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Abschliessend beantragt er den Beizug sämtli- cher Strafverfahrensakten der Kantone Glarus (SA.2019.00262) und Schwyz (SUB 2018 670 NS) (act. 1 S. 2).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt mit Beschwer- deantwort vom 24. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schliesst zur Hauptsache auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Was den Prozessantrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht anbelangt, be- antragt sie dessen Abweisung gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO, eventualiter die Beschränkung der Einsicht auf die Haftakten (act. 7). Diese Eingaben wurde allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch

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im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand kön- nen sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender Fragen der interkantonalen Zu- ständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO über den Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 StPO (und Art. 33 StPO) geeinigt (act. 1.2), mithin keinen abweichenden Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart. Die angefochtene Übernahmeverfügung vom

26. April 2019 ging beim Beschwerdeführer am 30. April 2019 ein (act. 1.4 und 1.5). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Strafverfahren im Kanton Glarus werde bloss wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ermittelt. Ein bandenmässiger Diebstahl werde ihm an keiner Stelle vorgeworfen. Die Veruntreuung und der Diebstahl würden die gleiche Strafandrohung aufwei- sen, wobei das Strafverfahren im Kanton Schwyz wegen Veruntreuung vor- her eröffnet worden sei, weshalb der Kantons Schwyz für das Strafverfahren zuständig sei (act. 1 S. 8 bis 10).

2.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen

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bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).

2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was den Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.2; BG.2017.28 vom 16. November 2017 E. 2.2; BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2; BG.2017.10 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2; BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2). 2.5 Den von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus einge- reichten Anträgen samt Beilagen und Entscheiden im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft ist Fol- gendes zu entnehmen (act. 7.1-7.8): Der Beschwerdeführer wurde eine Wo- che nach dem Einbruchdiebstahl als Mitfahrer von D. im mutmasslichen Tat- fahrzeug kontrolliert, in welchem mutmassliches Tatwerkzeug vorgefunden wurde. Nach den Urteilen des Bundesgerichts zur Anordnung und Verlänge- rung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer sei von mehreren Tätern und Mitbeteiligten auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3 [act. 7.7]; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.3 [act. 7.8]). Da am 28. Dezember 2018 im Kanton Schwyz zu- sammen mit den zwei Tresoren aus dem Einbruchdiebstahl in das Anwalts- büro ein weiterer unbekannter Tresor aufgefunden wurde, geht die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus davon aus, dass der Be- schwerdeführer und mindestens zwei Täter des Einbruchdiebstahls vom

23. Dezember 2018 noch weitere Einbruchdiebstähle begangen haben (s. act. 7.1 S. 5). Sie erklärte denn auch in der Beschwerdeantwort, sie er- mittle gegen den Beschwerdeführer ausserdem wegen bandenmässigen

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Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB (act. 7 S. 2). Als Mittäter sei bereits E. ermittelt worden (act. 7 S. 3), gegen welchen die Staatsanwalt- schaft St. Gallen eine Strafuntersuchung (Sammelverfahren) wegen sieben Einbruchdiebstählen (sechs davon im Oktober 2018) führe (act. 7.6). 2.6 Angesichts der bisher ermittelten Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und E. am Einbruchdiebstahl vom 23. Dezember 2018, der in der Folge aufge- fundenen Tresore und im mutmasslichen Tatfahrzeug sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und D. vorgefundenen mutmasslichen Tatwerk- zeugs (s.o.) ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qualifizierten Tatbegehung auszugehen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund der aktuellen Aktenlage der Verdacht des bandenmässigen Diebstahls nicht sicher ausschliessen, welcher die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt. Die zugestellten Aktenkopien erweisen sich gerichtsstandsrechtlich als ausreichend und für den beantrag- ten Beizug der gesamten Strafverfahrensakten besteht kein Anlass. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Glarus. Ausserdem haben sich die beteiligten Staats- anwaltschaften über den Gerichtsstand geeinigt. Von einem zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften abgesprochenen Gerichtsstand wird auf Beschwerde hin nicht abgewichen, wenn im Kanton, der das Verfahren über- nimmt, ein Anknüpfungspunkt besteht. Das ist hier mit dem Einbruchdieb- stahl in Y. (GL) der Fall. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Vertreters als dessen (unentgeltlicher) Rechtsbeistand (BP.2019.44).

3.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Be- schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom 15. Okto- ber 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.).

3.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts

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BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger- schaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Ver- fahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfas- sungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaus- sichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht wer- den kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom

13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).

3.4 Angesichts des Umstands, dass offenkundig ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat im Kanton Glarus besteht, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer mate- riellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung durch einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung ge- tragen werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um amtli- che Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Wyss - Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.