Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 13. April 2022 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs. A. machte im We- sentlichen geltend, sie habe im Dezember 2019 eine Unfallentschädigung erhalten, die sie in verschiedene «Investments» eingebracht habe. Mit Be- zug auf zwei ihrer Investitionen sei B., der angegeben habe, bei der C. & Partners zu arbeiten, ihr Berater und direkter Ansprechpartner gewesen. Sie habe auf Empfehlung von B. hin direkt bei der C. & Partners Geld angelegt sowie in ein noch von B. zu gründendes Start-up-Unternehmen investiert. Im Frühjahr 2021 habe sie erfahren, dass die C. & Partners seit 2020 nicht mehr existiere und dass ihr Geld dort gar nie angekommen sei. Von B. habe sie nichts mehr gehört und ihr Geld sei ihr auch nicht zurücküberwiesen worden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft [nachfolgend «Ver- fahrensakten »], Lasche 2 «Strafanzeige», nicht akturiert).
B. Am 16. Mai 2022 vernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. zur Substantiierung der Anzeige. Dabei sagte A. unter anderem aus, sie hätte verschiedentlich mit B. telefoniert und ihn meistens in Z./AG getroffen, um geschäftlich über die von ihr zu tätigen Investitionen zu sprechen. Zweimal sei sie auch bei B. zu Hause in seiner Wohnung in Y./ZH gewesen, um über Geschäftliches zu sprechen. Den Vertrag «Privat Placement Memorandum», gestützt auf welchen sie EUR 52'500.-- in den D. Funds investiert habe, habe sie am 23. Dezember 2019 in Z./AG unterzeichnet. Hingegen habe sie den Vertrag betreffend die Finanzierung eines angeblichen Start-up-Unterneh- mens namens E. GmbH mit Sitz in X./ZG im Umfang von CHF 65'000.-- am
5. Dezember 2019 bei sich zu Hause im Kanton Basel-Landschaft unter- schrieben. Am 27. Dezember 2019 habe sie zwei Überweisungen in der Höhe von CHF 65'000.-- und EUR 52'500.-- auf das Konto von B. bei der Zürcher Kantonalbank getätigt. B. habe in der Folge A. alle paar Monate ge- sagt, wie hoch ihr Gewinn sei. Ende 2020 habe B. ihr einen Steuerbeleg ausgestellt. Später habe sie erfahren, dass dieser nicht dem Original ent- spreche, da es auf dem Steuerbeleg «C. & Partner Limited» anstatt «C. & Partners Limited» geheissen habe (Verfahrensakten, Lasche 4 «Einver- nahme», nicht akturiert).
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 8. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Über- nahme des Verfahrens gegen B., was diese mit Schreiben vom 29. Juli 2022 ablehnte. Mit Schreiben vom 16. August 2022 gelangte die
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte um Prüfung der Zuständigkeit und um Übernahme des Verfahrens gegen B. Mit Schreiben vom 23. August 2022 lehnte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Anerken- nung des Gerichtsstands ab. Im Rahmen eines erneuten Austausches zwi- schen den Kantonen Basel-Landschaft und Zürich verneinte letzterer erneut mit Schreiben vom 26. September 2022 seine Zuständigkeit. Die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich hielt dabei insbesondere fest, es sei noch nicht alles abgeklärt worden, was zur Bestimmung des Gerichtsstandes not- wendig sei bzw. was eine Diskussion betreffend die Zuständigkeit effektiv ermöglichen würde. So seien die arglistigen Täuschungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch zu ermitteln, weshalb zum ge- gebenen Aktenstand nach wie vor nicht auszuschliessen sei, dass Ausfüh- rungshandlungen in den Kantonen Aargau, Zug (Firmensitz E. GmbH), Zü- rich und Basel-Landschaft stattgefunden hätten (zum Ganzen: Verfahrens- akten, Lasche 5 «Gerichtsstand», nicht akturiert).
D. Am 17. Oktober 2022 vernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. erneut. Dabei sagte A. aus, zum ersten Mal anlässlich eines Besuchs bei ihrer Freundin F. in X./ZG im November oder Dezember 2019 von der Mög- lichkeit, über B. Investitionen zu tätigen, gehört zu haben. Der erste Kontakt mit B. sei anlässlich eines Treffens am 5. Dezember 2019 im Restaurant G. in Z./AG erfolgt. F. sei bei diesem Treffen ebenfalls anwesend gewesen. B. habe ihr dort die Gesellschaft C. & Partners präsentiert und den D. Fund erklärt. Dabei habe B. ihr auf dem Laptop ein Dokument gezeigt, mit dem er die Firmenpräsentation gemacht habe. Dieses Dokument habe B. ihr nicht ausgehändigt, sie hätte es aber später bei eigenen Recherchen gefunden. B. habe ihr die Rendite aufgezeigt und dabei gesagt, dass diese variieren könne. Ein Ertrag sei aber immer vorhanden, dieser variiere einfach ein biss- chen. B. habe auch gesagt, dass das Ganze von der FINMA abgesegnet sei. Ferner habe B. erzählt, dass er mit einem Kollegen, H. ein Start-Up-Unter- nehmen gründen wolle. Dabei habe er grob erklärt, wie das funktionieren solle. Sie habe ihm hierfür ein Darlehen gegeben, das mit 9% Zins hätte ver- zinst werden sollen. B. habe ihr gesagt, dass sie das Geld auf jeden Fall wieder zurückerhalte. Nach dem Treffen habe B. ihr noch am selben Tag den Darlehensvertrag per E-Mail gesandt. Bei sich zuhause in W./BL habe sie diesen ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und an B. zurückge- sandt. Danach hätten B. und H. diesen ebenfalls unterzeichnet und eine Ko- pie an sie retourniert. Am 23. Dezember 2019 habe A. anlässlich des zweiten Treffens mit B. in Z./AG das «Private Place Memorandum» betreffend den D. Fund mitunterzeichnet. Bei diesem Treffen habe B. den Vertrag nochmals
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grob erklärt. Bis zur Vornahme der beiden Zahlungen vom 27. Dezem- ber 2019 hätten keine weiteren Treffen oder Unterhaltungen zwischen A. und B. stattgefunden. Die späteren Treffen in weiteren Restaurants in Z./AG und in der Wohnung von B. in Y./ZH, hätten erst in den Jahren 2020 oder 2021 stattgefunden. Sie habe aber keine weiteren Gelder an B. überwiesen (Verfahrensakten, Lasche 4 «Einvernahme», Protokoll der Einvernahme vom 17. Oktober 2022, nicht akturiert).
E. Am 17. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Über- nahme des Verfahrens gegen B., was diese wiederum mit Schreiben vom
22. November 2022 ablehnte. Im Rahmen des abschliessenden Meinungs- austausches zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau ver- neinte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom
12. Dezember 2022 ihre Zuständigkeit im Verfahren gegen B. (Verfahrens- akten, Lasche 5 «Gerichtsstand», nicht akturiert).
F. Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Gesuch vom 21. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts. Sie beantragt, die zuständige Strafbehörde des Kantons Aargau und eventualiter die zuständige Strafbehörde des Kantons Zürich, seien zur Ver- folgung und Beurteilung von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Ge- suchsantwort vom 27. Dezember 2022, es sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Aargau und eventualiter die zuständige Strafbehörde des Kan- tons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die straf- rechtliche Verfolgung und Beurteilung von B. zu übernehmen (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2023 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventuell seien die Behörden des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung von B. be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). In ihrer Gesuchsreplik vom 9. Ja- nuar 2023 hält die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an den in ihrem Ge- such vom 21. Dezember 2022 gestellten Begehren fest, was den Gesuchs- gegnern am 19. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6 und act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
E. 1.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59 f.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
E. 1.3 Der Kanton Aargau erachtet die Angelegenheit nicht als entscheidungsreif. Seiner Ansicht nach komme als ein möglicher Ausführungsort auch X./ZG in Frage. Ein Meinungsaustausch habe jedoch mit dem Kanton Zug nicht statt- gefunden (act. 4 S. 1). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bestehen ge- genwärtig keine Anhaltspunkte für gerichtsstandsrelevante Handlungen im
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Kanton Zug, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass dieser Kanton nicht in den Meinungsaustausch einbezogen worden ist.
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvorsaussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bil- det, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei si- cher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in «dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015 E. 1.5).
E. 3.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Verhalten von B. unter den Tatbestand des Betrugs zu qualifizieren ist (Art. 146 StGB). Umstritten ist jedoch, wo die relevanten Ausführungshandlungen stattgefunden haben. Während die Kan- tone Basel-Landschaft und Zürich der Ansicht sind, die Täuschungshandlun- gen hätten im Kanton Aargau stattgefunden, nämlich anlässlich der beiden Treffen im Dezember 2019 in Z./AG, ist – wie bereits erwähnt – der Kanton Aargau der Meinung, als Ausführungsort käme auch X./ZG in Frage. Even- tualiter hielt der Kanton Aargau fest, dass zwar aufgrund der Treffen im De- zember 2019 relevante Ausführungsorte im Kanton Aargau bestünden, aller- dings bereits frühere Ausführungshandlungen angenommen werden müss- ten, so am Zürcher Wohnort von B. bzw. am Geschäftsort in X./ZG, indem B. A. beim ersten Treffen eine wohl am Wohnort bzw. Geschäftsort vorberei- tete täuschende Präsentation auf dem Laptop gezeigt und ihr beim zweiten
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Treffen das vom 24. September 2019 datierte und damit ebenfalls früher vor- bereitete Private Placement Memorandum ausgehändigt habe (act. 4 S. 2).
E. 3.2 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögens- verfügung veranlasst werden. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens kann nicht zur Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprü- fung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungs- fähig war. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern kann sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Ver- gangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht er- füllt hat (BGE 118 IV 359 E. 2).
Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
E. 3.3 Vorliegend kann den Akten zufolge davon ausgegangen werden, die rele- vanten Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 146 StGB hätten jeweils bei den Treffen in Z./AG am 5. und 23. Dezember 2019 stattgefunden, an- lässlich welchen B. der Geschädigten A. vorgegeben haben soll, die von ihr zu tätigenden Investitionen im D. Fund anzulegen bzw. in die noch zu grün- denden E. GmbH zu investieren und ihr dabei Aussicht gestellt habe,
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Gewinne mit den Investitionen zu generieren. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erfüllungswille von B. zu diesen Zeitpunkten nicht gegeben und dies für A. schwierig zu erkennen war. Damit liegt der Ausführungsort der mutmasslich betrügerischen Handlungen im Kanton Aargau. Ob B. den Vertrag betreffend die E. GmbH in X./ZG, am Sitz der Gesellschaft, unterzeichnet hat, ist unklar, entgegen der Ansicht des Kantons Aargau vorliegend aber auch nicht ge- richtsstandsrelevant. Vorliegend ebenso wenig gerichtsstandsrelevant sind allfällige Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrug, wie die Vorbe- reitung der Präsentation der «C. & Partners» oder des Private Placement Memorandum (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64; auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.14 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2).
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.48
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 13. April 2022 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs. A. machte im We- sentlichen geltend, sie habe im Dezember 2019 eine Unfallentschädigung erhalten, die sie in verschiedene «Investments» eingebracht habe. Mit Be- zug auf zwei ihrer Investitionen sei B., der angegeben habe, bei der C. & Partners zu arbeiten, ihr Berater und direkter Ansprechpartner gewesen. Sie habe auf Empfehlung von B. hin direkt bei der C. & Partners Geld angelegt sowie in ein noch von B. zu gründendes Start-up-Unternehmen investiert. Im Frühjahr 2021 habe sie erfahren, dass die C. & Partners seit 2020 nicht mehr existiere und dass ihr Geld dort gar nie angekommen sei. Von B. habe sie nichts mehr gehört und ihr Geld sei ihr auch nicht zurücküberwiesen worden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft [nachfolgend «Ver- fahrensakten »], Lasche 2 «Strafanzeige», nicht akturiert).
B. Am 16. Mai 2022 vernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. zur Substantiierung der Anzeige. Dabei sagte A. unter anderem aus, sie hätte verschiedentlich mit B. telefoniert und ihn meistens in Z./AG getroffen, um geschäftlich über die von ihr zu tätigen Investitionen zu sprechen. Zweimal sei sie auch bei B. zu Hause in seiner Wohnung in Y./ZH gewesen, um über Geschäftliches zu sprechen. Den Vertrag «Privat Placement Memorandum», gestützt auf welchen sie EUR 52'500.-- in den D. Funds investiert habe, habe sie am 23. Dezember 2019 in Z./AG unterzeichnet. Hingegen habe sie den Vertrag betreffend die Finanzierung eines angeblichen Start-up-Unterneh- mens namens E. GmbH mit Sitz in X./ZG im Umfang von CHF 65'000.-- am
5. Dezember 2019 bei sich zu Hause im Kanton Basel-Landschaft unter- schrieben. Am 27. Dezember 2019 habe sie zwei Überweisungen in der Höhe von CHF 65'000.-- und EUR 52'500.-- auf das Konto von B. bei der Zürcher Kantonalbank getätigt. B. habe in der Folge A. alle paar Monate ge- sagt, wie hoch ihr Gewinn sei. Ende 2020 habe B. ihr einen Steuerbeleg ausgestellt. Später habe sie erfahren, dass dieser nicht dem Original ent- spreche, da es auf dem Steuerbeleg «C. & Partner Limited» anstatt «C. & Partners Limited» geheissen habe (Verfahrensakten, Lasche 4 «Einver- nahme», nicht akturiert).
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 8. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Über- nahme des Verfahrens gegen B., was diese mit Schreiben vom 29. Juli 2022 ablehnte. Mit Schreiben vom 16. August 2022 gelangte die
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte um Prüfung der Zuständigkeit und um Übernahme des Verfahrens gegen B. Mit Schreiben vom 23. August 2022 lehnte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Anerken- nung des Gerichtsstands ab. Im Rahmen eines erneuten Austausches zwi- schen den Kantonen Basel-Landschaft und Zürich verneinte letzterer erneut mit Schreiben vom 26. September 2022 seine Zuständigkeit. Die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich hielt dabei insbesondere fest, es sei noch nicht alles abgeklärt worden, was zur Bestimmung des Gerichtsstandes not- wendig sei bzw. was eine Diskussion betreffend die Zuständigkeit effektiv ermöglichen würde. So seien die arglistigen Täuschungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch zu ermitteln, weshalb zum ge- gebenen Aktenstand nach wie vor nicht auszuschliessen sei, dass Ausfüh- rungshandlungen in den Kantonen Aargau, Zug (Firmensitz E. GmbH), Zü- rich und Basel-Landschaft stattgefunden hätten (zum Ganzen: Verfahrens- akten, Lasche 5 «Gerichtsstand», nicht akturiert).
D. Am 17. Oktober 2022 vernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. erneut. Dabei sagte A. aus, zum ersten Mal anlässlich eines Besuchs bei ihrer Freundin F. in X./ZG im November oder Dezember 2019 von der Mög- lichkeit, über B. Investitionen zu tätigen, gehört zu haben. Der erste Kontakt mit B. sei anlässlich eines Treffens am 5. Dezember 2019 im Restaurant G. in Z./AG erfolgt. F. sei bei diesem Treffen ebenfalls anwesend gewesen. B. habe ihr dort die Gesellschaft C. & Partners präsentiert und den D. Fund erklärt. Dabei habe B. ihr auf dem Laptop ein Dokument gezeigt, mit dem er die Firmenpräsentation gemacht habe. Dieses Dokument habe B. ihr nicht ausgehändigt, sie hätte es aber später bei eigenen Recherchen gefunden. B. habe ihr die Rendite aufgezeigt und dabei gesagt, dass diese variieren könne. Ein Ertrag sei aber immer vorhanden, dieser variiere einfach ein biss- chen. B. habe auch gesagt, dass das Ganze von der FINMA abgesegnet sei. Ferner habe B. erzählt, dass er mit einem Kollegen, H. ein Start-Up-Unter- nehmen gründen wolle. Dabei habe er grob erklärt, wie das funktionieren solle. Sie habe ihm hierfür ein Darlehen gegeben, das mit 9% Zins hätte ver- zinst werden sollen. B. habe ihr gesagt, dass sie das Geld auf jeden Fall wieder zurückerhalte. Nach dem Treffen habe B. ihr noch am selben Tag den Darlehensvertrag per E-Mail gesandt. Bei sich zuhause in W./BL habe sie diesen ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und an B. zurückge- sandt. Danach hätten B. und H. diesen ebenfalls unterzeichnet und eine Ko- pie an sie retourniert. Am 23. Dezember 2019 habe A. anlässlich des zweiten Treffens mit B. in Z./AG das «Private Place Memorandum» betreffend den D. Fund mitunterzeichnet. Bei diesem Treffen habe B. den Vertrag nochmals
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grob erklärt. Bis zur Vornahme der beiden Zahlungen vom 27. Dezem- ber 2019 hätten keine weiteren Treffen oder Unterhaltungen zwischen A. und B. stattgefunden. Die späteren Treffen in weiteren Restaurants in Z./AG und in der Wohnung von B. in Y./ZH, hätten erst in den Jahren 2020 oder 2021 stattgefunden. Sie habe aber keine weiteren Gelder an B. überwiesen (Verfahrensakten, Lasche 4 «Einvernahme», Protokoll der Einvernahme vom 17. Oktober 2022, nicht akturiert).
E. Am 17. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Über- nahme des Verfahrens gegen B., was diese wiederum mit Schreiben vom
22. November 2022 ablehnte. Im Rahmen des abschliessenden Meinungs- austausches zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau ver- neinte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom
12. Dezember 2022 ihre Zuständigkeit im Verfahren gegen B. (Verfahrens- akten, Lasche 5 «Gerichtsstand», nicht akturiert).
F. Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Gesuch vom 21. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts. Sie beantragt, die zuständige Strafbehörde des Kantons Aargau und eventualiter die zuständige Strafbehörde des Kantons Zürich, seien zur Ver- folgung und Beurteilung von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Ge- suchsantwort vom 27. Dezember 2022, es sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Aargau und eventualiter die zuständige Strafbehörde des Kan- tons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die straf- rechtliche Verfolgung und Beurteilung von B. zu übernehmen (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2023 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventuell seien die Behörden des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung von B. be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). In ihrer Gesuchsreplik vom 9. Ja- nuar 2023 hält die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an den in ihrem Ge- such vom 21. Dezember 2022 gestellten Begehren fest, was den Gesuchs- gegnern am 19. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6 und act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl. 2004, N. 599).
1.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59 f.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
1.3 Der Kanton Aargau erachtet die Angelegenheit nicht als entscheidungsreif. Seiner Ansicht nach komme als ein möglicher Ausführungsort auch X./ZG in Frage. Ein Meinungsaustausch habe jedoch mit dem Kanton Zug nicht statt- gefunden (act. 4 S. 1). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bestehen ge- genwärtig keine Anhaltspunkte für gerichtsstandsrelevante Handlungen im
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Kanton Zug, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass dieser Kanton nicht in den Meinungsaustausch einbezogen worden ist.
1.4 Die übrigen Eintretensvorsaussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bil- det, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei si- cher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in «dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015 E. 1.5).
3. 3.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Verhalten von B. unter den Tatbestand des Betrugs zu qualifizieren ist (Art. 146 StGB). Umstritten ist jedoch, wo die relevanten Ausführungshandlungen stattgefunden haben. Während die Kan- tone Basel-Landschaft und Zürich der Ansicht sind, die Täuschungshandlun- gen hätten im Kanton Aargau stattgefunden, nämlich anlässlich der beiden Treffen im Dezember 2019 in Z./AG, ist – wie bereits erwähnt – der Kanton Aargau der Meinung, als Ausführungsort käme auch X./ZG in Frage. Even- tualiter hielt der Kanton Aargau fest, dass zwar aufgrund der Treffen im De- zember 2019 relevante Ausführungsorte im Kanton Aargau bestünden, aller- dings bereits frühere Ausführungshandlungen angenommen werden müss- ten, so am Zürcher Wohnort von B. bzw. am Geschäftsort in X./ZG, indem B. A. beim ersten Treffen eine wohl am Wohnort bzw. Geschäftsort vorberei- tete täuschende Präsentation auf dem Laptop gezeigt und ihr beim zweiten
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Treffen das vom 24. September 2019 datierte und damit ebenfalls früher vor- bereitete Private Placement Memorandum ausgehändigt habe (act. 4 S. 2).
3.2 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögens- verfügung veranlasst werden. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens kann nicht zur Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprü- fung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungs- fähig war. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern kann sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Ver- gangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht er- füllt hat (BGE 118 IV 359 E. 2).
Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
3.3 Vorliegend kann den Akten zufolge davon ausgegangen werden, die rele- vanten Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 146 StGB hätten jeweils bei den Treffen in Z./AG am 5. und 23. Dezember 2019 stattgefunden, an- lässlich welchen B. der Geschädigten A. vorgegeben haben soll, die von ihr zu tätigenden Investitionen im D. Fund anzulegen bzw. in die noch zu grün- denden E. GmbH zu investieren und ihr dabei Aussicht gestellt habe,
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Gewinne mit den Investitionen zu generieren. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erfüllungswille von B. zu diesen Zeitpunkten nicht gegeben und dies für A. schwierig zu erkennen war. Damit liegt der Ausführungsort der mutmasslich betrügerischen Handlungen im Kanton Aargau. Ob B. den Vertrag betreffend die E. GmbH in X./ZG, am Sitz der Gesellschaft, unterzeichnet hat, ist unklar, entgegen der Ansicht des Kantons Aargau vorliegend aber auch nicht ge- richtsstandsrelevant. Vorliegend ebenso wenig gerichtsstandsrelevant sind allfällige Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrug, wie die Vorbe- reitung der Präsentation der «C. & Partners» oder des Private Placement Memorandum (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64; auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.14 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 7. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.