Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 8. Oktober 2018 liessen acht Anzeigeerstattende gegen A., B. und C. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend StA ZG) eine Straf- anzeige einreichen wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Verfahrensakten StA ZG, HD 2). Die Anzeigeerstattenden machen im Wesentlichen geltend, die D. Sàrl mit Domizil in Z./ZG habe sich vertraglich verpflichtet, auf einem Grundstück im Grundbuch Y./LU ein Mehrfamilien- haus mit Stockwerkeigentum zu erstellen, wobei die Anzeigeerstattenden Zahlungen nach Baufortschritt zu leisten gehabt hätten und die Verkäuferin sich verpflichtet habe, diese für das Projekt zu verwenden. Die entgegenge- nommenen Vermögenswerte seien indes (teilweise) entgegen dem obligato- rischen Anspruch anderweitig verwendet worden. Es bestehe der Verdacht der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 28. Dezember 2018 gelangte die StA ZG an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (Verfahrensakten StA ZG, D3/2/1), welche eine Übernahme der Strafsache am 10. Januar 2019 ab- lehnte (Verfahrensakten StA ZG, D3/1/2). Mit Gerichtsstandsanfrage vom
6. Februar 2019 gelangte die StA ZG an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»; Verfahrensakten StA ZG, D3/2/1), welche eine Verfahrensübernahme am 8. Mai 2019 ebenfalls ablehnte (Verfahrens- akten StA ZG, D3/2/11).
C. In der Folge verfügte die StA ZG bei zwei involvierten Banken Editionen (Ver- fahrensakten StA ZG, D23, D24).
D. Am 16. Juni 2019 gelangte die StA ZG erneut an die StA SO und ersuchte um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten StA ZG, D3/3/1). Die StA SO lehnte am 12. August 2019 eine Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten StA ZG, D3/3/2).
E. Mit Schreiben vom 19. September 2019 gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug an die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solo- thurn und ersuchte um Übernahme des Gerichtsstands (Verfahrensakten StA SO, nicht paginiert; das entsprechende in den Verfahrensakten der StA ZG, D3/4/1, abgelegte Schreiben datiert vom 24. September 2019). Am
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10. Dezember 2019 lehnte die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kan- tons Solothurn das Ersuchen um Übernahme des Verfahrens ab (Verfahren- sakten StA ZG, D3/4/2; Verfahrensakten StA SO, nicht paginiert).
F. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2019 gelangt der Oberstaatsanwalt des Kan- tons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1).
G. Die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn beantragt mit Gesuchsantwort vom 24. Januar 2020, die Behörden des Kantons Zug seien zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten von A., B. und C. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 7). Die Gesuchsantwort wurde der StA ZG mit Schreiben vom 20. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Mei- nungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten,
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bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind in erster Linie die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dabei dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65).
E. 1.3 Der Gesuchsteller bringt vor, aufgrund der derzeitigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass an den vorgegebenen Domizilen der D. Sàrl in Z./ZG in der massgeblichen Zeit nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei, sondern vielmehr die gesamt D.-Gruppe, auch in der Zeit vom Juli 2016 bis Juni 2017 von X./SO aus agiert habe und somit auch allfällige strafrechtlich relevante Handlungen dort gesetzt worden seien.
Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, entgegen den Ausfüh- rungen des Gesuchstellers sei aufgrund der aktuellen Aktenlage davon aus- zugehen, dass die Beschuldigten durchaus im Kanton Zug geschäftlich aktiv gewesen seien. Zudem könne vom Ort der Geschäftstätigkeit nicht automa- tisch auf den Begehungsort der mutmasslichen Straftaten geschlossen wer- den. Entscheidend für die Bestimmung des Gerichtsstands sei letztlich der Handlungsort. Diesbezüglich herrsche nach wie vor Unklarheit und es sei Aufgabe des Gesuchstellers, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass der Gerichtsstand aufgrund von Fakten zuverlässig bestimmt werden könne.
E. 1.4 Im Raum steht der Vorwurf der Veruntreuung evtl. der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. Für den Gerichtsstand ist der Ausführungsort der Verun- treuung/ungetreuen Geschäftsbesorgung massgeblich, d.h. von wo aus die auf Konti sich befindlichen treuhänderischen Vermögenswerte abdisponiert wurden. Dabei bestehen aufgrund der aktuellen Aktenlage Anhaltspunkte, die für einen Ausführungsort beim Gesuchsteller sprechen, wie auch An- haltspunkte, die für einen Ausführungsort beim Gesuchsgegner sprechen.
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Indes erlauben die bisherigen Abklärungen nicht, den Gerichtsstand zuver- lässig festzulegen. Der Gesuchsteller hätte abklären müssen, von wo die Abbuchungen auf den Treuhandkonten erfolgten. Dazu sind beispielsweise weitere Abklärungen bei den betreffenden Banken und vor allem die Einver- nahmen der in solche Handlungen involvierten Personen vorstellbar.
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gerichtsstandsgesuch zurzeit nicht einzu- treten.
E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.57
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Sachverhalt:
A. Am 8. Oktober 2018 liessen acht Anzeigeerstattende gegen A., B. und C. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend StA ZG) eine Straf- anzeige einreichen wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Verfahrensakten StA ZG, HD 2). Die Anzeigeerstattenden machen im Wesentlichen geltend, die D. Sàrl mit Domizil in Z./ZG habe sich vertraglich verpflichtet, auf einem Grundstück im Grundbuch Y./LU ein Mehrfamilien- haus mit Stockwerkeigentum zu erstellen, wobei die Anzeigeerstattenden Zahlungen nach Baufortschritt zu leisten gehabt hätten und die Verkäuferin sich verpflichtet habe, diese für das Projekt zu verwenden. Die entgegenge- nommenen Vermögenswerte seien indes (teilweise) entgegen dem obligato- rischen Anspruch anderweitig verwendet worden. Es bestehe der Verdacht der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 28. Dezember 2018 gelangte die StA ZG an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (Verfahrensakten StA ZG, D3/2/1), welche eine Übernahme der Strafsache am 10. Januar 2019 ab- lehnte (Verfahrensakten StA ZG, D3/1/2). Mit Gerichtsstandsanfrage vom
6. Februar 2019 gelangte die StA ZG an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»; Verfahrensakten StA ZG, D3/2/1), welche eine Verfahrensübernahme am 8. Mai 2019 ebenfalls ablehnte (Verfahrens- akten StA ZG, D3/2/11).
C. In der Folge verfügte die StA ZG bei zwei involvierten Banken Editionen (Ver- fahrensakten StA ZG, D23, D24).
D. Am 16. Juni 2019 gelangte die StA ZG erneut an die StA SO und ersuchte um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten StA ZG, D3/3/1). Die StA SO lehnte am 12. August 2019 eine Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten StA ZG, D3/3/2).
E. Mit Schreiben vom 19. September 2019 gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug an die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solo- thurn und ersuchte um Übernahme des Gerichtsstands (Verfahrensakten StA SO, nicht paginiert; das entsprechende in den Verfahrensakten der StA ZG, D3/4/1, abgelegte Schreiben datiert vom 24. September 2019). Am
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10. Dezember 2019 lehnte die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kan- tons Solothurn das Ersuchen um Übernahme des Verfahrens ab (Verfahren- sakten StA ZG, D3/4/2; Verfahrensakten StA SO, nicht paginiert).
F. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2019 gelangt der Oberstaatsanwalt des Kan- tons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1).
G. Die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn beantragt mit Gesuchsantwort vom 24. Januar 2020, die Behörden des Kantons Zug seien zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten von A., B. und C. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 7). Die Gesuchsantwort wurde der StA ZG mit Schreiben vom 20. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Mei- nungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten,
- 4 -
bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind in erster Linie die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dabei dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65).
1.3 Der Gesuchsteller bringt vor, aufgrund der derzeitigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass an den vorgegebenen Domizilen der D. Sàrl in Z./ZG in der massgeblichen Zeit nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei, sondern vielmehr die gesamt D.-Gruppe, auch in der Zeit vom Juli 2016 bis Juni 2017 von X./SO aus agiert habe und somit auch allfällige strafrechtlich relevante Handlungen dort gesetzt worden seien.
Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, entgegen den Ausfüh- rungen des Gesuchstellers sei aufgrund der aktuellen Aktenlage davon aus- zugehen, dass die Beschuldigten durchaus im Kanton Zug geschäftlich aktiv gewesen seien. Zudem könne vom Ort der Geschäftstätigkeit nicht automa- tisch auf den Begehungsort der mutmasslichen Straftaten geschlossen wer- den. Entscheidend für die Bestimmung des Gerichtsstands sei letztlich der Handlungsort. Diesbezüglich herrsche nach wie vor Unklarheit und es sei Aufgabe des Gesuchstellers, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass der Gerichtsstand aufgrund von Fakten zuverlässig bestimmt werden könne.
1.4 Im Raum steht der Vorwurf der Veruntreuung evtl. der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. Für den Gerichtsstand ist der Ausführungsort der Verun- treuung/ungetreuen Geschäftsbesorgung massgeblich, d.h. von wo aus die auf Konti sich befindlichen treuhänderischen Vermögenswerte abdisponiert wurden. Dabei bestehen aufgrund der aktuellen Aktenlage Anhaltspunkte, die für einen Ausführungsort beim Gesuchsteller sprechen, wie auch An- haltspunkte, die für einen Ausführungsort beim Gesuchsgegner sprechen.
- 5 -
Indes erlauben die bisherigen Abklärungen nicht, den Gerichtsstand zuver- lässig festzulegen. Der Gesuchsteller hätte abklären müssen, von wo die Abbuchungen auf den Treuhandkonten erfolgten. Dazu sind beispielsweise weitere Abklärungen bei den betreffenden Banken und vor allem die Einver- nahmen der in solche Handlungen involvierten Personen vorstellbar.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gerichtsstandsgesuch zurzeit nicht einzu- treten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 28. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.