Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führte unter der Verfahrensnummer C-9/2021/100003598 ein Strafverfahren gegen A., B., C. und D. wegen (in Mittäterschaft begangenem) Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie (lediglich bezüglich A.) wegen Missachtung einer Ein- grenzung (Art. 119 und Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Der Verdacht des Diebstahls bezieht sich auf einen am 31. De- zember 2020, kurz vor dem Halt des Zuges am Hauptbahnhof Bern, gemein- sam verübten Trickdiebstahl (Ablenkung der geschädigten Person und Weg- nahme deren Portemonnaies) zum Nachteil von E., welche gleichentags An- zeige bei der Kantonspolizei Zürich erstattete (Verfahrensakten BE, Faszikel Gerichtsstand und Faszikel Diebstahl 31.12.2020).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führte unter dem Verfahrens- zeichen JLM/MDE F 20 11970 ein Verfahren gegen B. betreffend diverse Delikte. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchte der Kanton Freiburg den Kanton Zürich um Übernahme des gegen B. geführten Strafverfahrens JLM/MDE F 20 11970 mit der Angabe, dass dieses wegen Urkundenfäl- schung, Erschleichen einer Leistung, rechtswidrigen Aufenthalts, geringfügi- gen Diebstahls und verschiedenen Übertretungen geführt werde, wobei die Urkundenfälschung die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat sei und die ersten Verfolgungshandlungen am 9. Februar 2021 erfolgt seien (act.1.2; Verfahrensakten BE, Faszikel Urkundenfälschung 19.12.20).
C. Aufgrund des im Kanton Bern liegenden Tatortes (oben Bst. A) ersuchte die StA Zürich-Limmat die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nach- folgend «GStA BE») mit Schreiben vom 17. Februar 2021 um Übernahme des Verfahrens C-9/2021/100003598 gegen die vorgenannten Beschuldig- ten (act. 1.1) und legte ihrem Schreiben das Ersuchen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») bezüglich deren Ver- fahren JLM/MDE F 20 11970 (oben Bst. B) bei (act. 1.1).
D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 anerkannte der Kanton Bern seine Zu- ständigkeit in Bezug auf die oberwähnten in den Kantonen Zürich und Frei- burg hängigen Verfahren. Diese wurden folglich durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend «StA BE»),
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unter dem Verfahrenszeichen BM 21 7995 eröffnet (act. 1.3; Verfahrensak- ten BE, Faszikel 0).
E. Aus den von der StA Zürich-Limmat übernommenen Akten bzw. dem zu je- nem Verfahren eingeholten Strafregisterauszug von A. vom 3. Februar 2021 ging hervor, dass gegen diesen bei der StA FR ein Strafverfahren wegen Diebstahls hängig war. Auf telefonische Anfrage vom 3. März 2021 hin teilte die StA FR der StA BE mit, dass das Verfahren gegen A. wegen rechtswid- rigen Aufenthalts und Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen im Oktober 2020, sowie wegen Diebstahls, begangen am 17. November 2020, geführt wurde. Mit E-Mail desselben Tages teilte die StA FR der StA BE mit, in Bezug auf A. einen Strafbefehl verfasst zu haben, welcher am
9. März versendet werde, weshalb sie das Verfahren der StA BE nicht über- nehme. Ebenfalls am 3. März 2021 erkundigte sich die StA FR telefonisch bei der Kanzlei der StA BE nach dem Stand des Verfahrens gegen B. (Ver- fahrensakten BE, Faszikel 0).
F. Mit Schreiben vom 4. März 2021 und unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 3. März 2021 ersuchte die StA FR die GStA BE um Übernahme des bei ihr gegen B. unter dem Verfahrenszeichen F 21 1980 hängigen Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte mit dem Hinweis, dass in Bezug auf F. und G. die Zuständigkeit weiterhin im Kanton Freiburg verbleibe (act. 1.5). Den drei Männern wird vorgeworfen, sich am 12. Dezember 2020 im Asylheim in Z./FR sieben Sicherheitsbeamten widersetzt, diese mit einem Messer bedroht, sie mit dem Tode bedroht und beschimpft, sowie Polizeibe- amte mit dem Tode bedroht zu haben (Verfahrensakten FR, Rapport vom
16. Dezember 2020 der Gendarmerie Région Centre des Kantons Freiburg). Die Anfrage der StA FR lehnte die GStA BE am 5. März 2021 ab (act. 1.6). Ihrem ablehnenden Schreiben vom 5. März 2021 legte die GStA BE das gleichtägige Schreiben bei, worin sie die StA FR um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen die oben (Bst. A und B) genannten Beschuldig- ten ersuchte (act. 1.4). Die Schreiben vom 5. März 2021 gingen bei der StA FR am 8. März 2021 ein.
G. Die Anfrage der GStA BE vom 5. März 2021 lehnte die StA FR mit Schreiben vom 23. März 2021 mit der Begründung ab, dass das Verfahren gegen A. mit Strafbefehl vom 9. März 2021 abgeschlossen worden sei (act. 1.7). Mit Ersuchen vom 25. März 2021 gelangte die GStA BE erneut an die StA FR und führte aus, dass ihr Übernahmeersuchen vom 5. März 2021 bei der StA FR am 8. März 2021 eingegangen und der Erlass eines Strafbefehls
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nach Einleitung eines Gerichtsstandsverfahrens zur Begründung der Ableh- nung des Verfahrens untauglich sei (act. 1.8). Die bei der StA FR für die Verfahren gegen B. zuständige Staatsanwältin hielt an der Ablehnung der Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 1. April 2021 fest und machte gel- tend, dass ihr Kollege, der das Strafverfahren gegen A. führe, vor dem Ver- sand des Strafbefehls von der Gerichtsstandsanfrage keine Kenntnis gehabt habe (act. 1.9). Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kan- tonen Bern und Freiburg endete mit Schreiben der StA FR vom 15. April 2021 erfolglos (act. 1.10, 1.11).
H. Mit Gesuch vom 23. April 2021 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Freiburg seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
I. Die Gesuchsantwort der StA FR vom 5. Mai 2021, worin sie die Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde der GStA BE am 6. Mai 2021 zur Stellung- nahme zugestellt (act. 4, 5). Die Eingabe der GStA BE vom 7. Mai 2021, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, dass sie auf eine Replik verzichte, wurde dem Kanton Freiburg am 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
J. Am 15. Juni 2021 forderte die Beschwerdekammer die StA FR auf, ihr die Akten des Verfahrens PBA F 20 10880 einzureichen (act. 8). Die StA FR kam der Aufforderung des Gerichts am 22. Juni 2021 nach und reichte einen Ordner mit Verfahrensakten ein, welche die Verfahren mit den Aktenzeichen F 20 10738, F 20 10880, F 21 222; F 21 224 und F 21 343 gegen H. bzw. A., I., J. und K. umfassen (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mit- tätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 2.3 Gemäss Art. 29 StPO sind Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beur- teilen, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Dieser Grundsatz der Ver- fahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozess- rechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Grund- satz der Verfahrenseinheit ist insbesondere auch in Gerichtsstandsstreitig-
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keiten zu berücksichtigen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2020.30 vom 18. August 2020 E. 2.3). Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstands- empfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. No- vember 2019 sind Verfahren analog zu Art. 34 Abs. 2 StPO getrennt weiter- zuführen, wenn im ersuchten Kanton bereits ein Strafbefehl erlassen worden ist. Die Strafbehörden können sich jedoch der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung nicht entziehen, indem sie frühzeitig eine Einstel- lungsverfügung oder eine andere Entscheidung erlassen, welche das in ih- rem Kanton hängige Verfahren beendet, bevor überhaupt Verhandlungen zwecks Festlegung des Gerichtsstands aufgenommen werden (TPF 2016 177 E. 2.1).
E. 2.4 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.). Dazu gehört in Verfahren gegen eine bekannte Person insbeson- dere die Erhebung eines diese betreffenden Strafregisterauszugs. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diese bei einer anderen Straf- behörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung geführt wird. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton ver- pflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 4.1; BG.2016.22 vom
25. August 2016 E. 2.5; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 460 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560; vgl. auch Ziff. 6 der Gerichts- standsempfehlungen).
E. 3.1 Aus den vom Kanton Freiburg beigezogenen Akten des Verfahrens mit dem Kennzeichen F 20 10880 gegen A. geht hervor, dass jenes Verfahren – auf- grund einiger Mittäterschaftsvorwürfe bzw. gleichzeitiger Tatausübung – ge- meinsam mit dem Verfahren F 20 10738 gegen H. und den Verfahren
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F 21 222; F 21 224 und F 21 343 gegen I. bzw. J. bzw. K. geführt wurde. Die StA FR erliess am 9. März 2021 je einen Strafbefehl gegen A., I. und J. (Ver- fahrensakten FR, F 2010880, pag. F 20 10880; F 21 224 und F 21 343 pag. 294-321) und – gemäss einem nicht mit einer Paginanummer versehe- nen Papier vor pag. 1 der Akten der StA FR – gleichentags auch je einen Strafbefehl gegen H. und K. Die Strafbefehle gegen H. und K. befinden sich augenscheinlich nicht in den dem Bundesstrafgericht zugestellten Akten. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich nicht, dass die Strafbefehle zuge- stellt werden konnten bzw. in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 3.2.1 Die im Kanton Freiburg untersuchten Vorwürfe gegen A. betrafen 19 Sach- verhalte, in der Zeitspanne vom 30. Oktober 2020 bis 21. Januar 2021. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, am 17. November 2020, anlässlich einer Fahrt mit dem Bus auf der Strecke Marly-Fribourg, gemeinsam mit H. einem Mann ein Telefon der Marke iPhone 11 und am ca. 24. Dezember 2020 einer Frau ein Portemonnaie gestohlen zu haben (Verfahrensakten FR, F 2010880, pag. 49, 248, 296 und 299). Die Anzeigen dieser Delikte bei der Polizei erfolgten am 18. November und am 27. Dezember 2020.
E. 3.2.2 Die strafbaren Handlungen, welche Gegenstand der telefonischen Anfrage vom 3. März 2021 bzw. der schriftlichen Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern an den Kanton Freiburg vom 5. März 2021 (eingegangen am 8. März
2021) waren, weisen keine schwerere Strafandrohung in Bezug auf die frü- her im Kanton Freiburg begangenen und am 18. November sowie 27. De- zember zur Anzeige gebrachten Vorwürfen gegen A. auf. Insofern wäre in Beachtung der strafprozessualen Bestimmungen (oben E. 2), am 8. März 2021 der Kanton Freiburg für die Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Bern hängigen Verfahren zuständig gewesen.
E. 3.2.3 Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art 38 StPO). Es liegt hier keine Vereinbarung zwischen den Kantonen vor. Den Akten der StA FR F 20 10880 ist ein deliktischer Schwerpunkt im Kanton Freiburg zu entnehmen, wo A. auch wohnte. Gründe (z.B. Dringlichkeit wegen Kenntnis einer unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung), die für den Erlass der Strafbefehle einen Tag nach Eingang (8. März 2021) der Gerichtsstandsan- frage vom 5. März 2021 sprechen, sind nicht ersichtlich. Nach der vorange- gangenen telefonischen Anfrage des Kantons Bern konnte die StA FR mit
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einer schriftlichen Gerichtsstandsanfrage rechnen. Gründe dafür, dass die am 8. März 2021 bei der StA FR eingegangene Anfrage nicht vor dem Ver- sand des Strafbefehls vom 9. März 2021 dem verfahrensführenden Staats- anwalt im Verfahren F 20 10880 zur Kenntnis gekommen ist, sind nicht er- sichtlich, dieser Umstand wurde von der StA FR nach dem 1. April 2021 (act. 1.9) auch nicht mehr geltend gemacht. Der Umstand, dass eine Staats- anwaltschaft eine Untersuchung für vollständig erachtet und beabsichtigt, diese in Bälde mit einem Strafbefehl zu beenden, stellt keinen triftigen Grund für eine Gerichtsstandabweichung dar. Selbst wenn in einem konkreten Fall auch der fortgeschrittene Verfahrensstand für die Regelung des Gerichts- standes berücksichtigt werden sollte, setzt eine daraus erfolgte Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand voraus, dass der gesetzlich nicht zuständige Kanton sich mit dieser Abweichung einverstanden erklärt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 38 StPO sind hier nicht gegeben. Es liegt kein im Sinne des Gesetzes vereinbarter Gerichtsstand vor.
E. 3.3.1 Der Kanton Freiburg begründet die Zuständigkeit des Kantons Bern mit Ver- weis auf Ziff. 2 der Gerichtsstandsempfehlungen, wonach eine einmal be- gründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fakten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr geändert werden könne, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Verfahrens- übernahme hätten sich in den Akten des Kantons Bern Strafregisterauszüge der Beschuldigten befunden. Das gegen A. im Kanton Freiburg geführte Ver- fahren wegen Diebstahls sei im Strafregisterauszug vom 3. Februar 2021 ausdrücklich erwähnt gewesen. Das Verfahren sei auch im aktualisierten Strafregisterauszug vom 22. Februar 2021 erwähnt worden, der sich eben- falls im Dossier befunden habe. Trotz dieser bekannten Tatsachen habe der Kanton Bern seine Zuständigkeit anerkannt. Mangels Vorliegen neuer Tat- sachen bleibe es bei der Zuständigkeit des Kantons Bern (act. 1.11).
E. 3.3.2 Dieses Argument verfängt im vorliegenden Fall nicht. Zunächst sind mit den bekannten Fakten oder neuen Tatsachen, welche im dritten Grundsatz der Gerichtsstandsempfehlungen genannt werden, grundsätzlich Sachverhalts- elemente gemeint, was auch den Zusammenhang mit einer allfälligen Ver- fahrenseinstellung erklärt. Der Kanton Bern hat am 24. Februar 2021, ge- stützt auf die Gerichtsstandsanfragen der Kantone Zürich und Freiburg, die Verfahren der StA Zürich-Limmat C-9/2021/10003598 und der StA FR F 20 11970 übernommen, namentlich wegen «Diebstahls (teilweise gering- fügig), Urkundenfälschung, Erschleichen einer Leistung, rechtswidrigen Auf- enthalts und Widerhandlung gegen das EpG und PBG», begangen am
31. Dezember 2020 in Bern bzw. am 12. Dezember 2020 im Kanton Freiburg
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(act. 1.3). Damit hat der Kanton Bern weder das zu jenem Zeitpunkt – ge- mäss Strafregisterauszug wegen Diebstahls – im Kanton Freiburg seit – ge- mäss Strafregisterauszug – 8. Januar 2021 mit dem Zeichen PBA F 20 10880 hängige Verfahren gegen A. übernommen, noch Informationen zu den Vorwürfen die das Verfahren F 20 10880 betrafen, gehabt. Des Weiteren hält der erste Grundsatz der Gerichtsstandsempfehlungen fest, dass die Klä- rung des Gerichtsstandes transparent, rasch und fair zu erfolgen hat. Dies umfasst auch, dass die Kantone auf Anfrage offen Auskunft geben und so- lange sie ein Verfahren, welches ihre gesetzliche Zuständigkeit begründet, nicht abgeschlossen haben, Gerichtsstandsanfragen in Beachtung der pro- zessualen Bestimmungen behandeln bzw. anerkennen oder einvernehmlich einen anderen Gerichtsstand vereinbaren. Somit sprechen im vorliegenden Fall auch die Gerichtsstandsempfehlungen für die Zuständigkeit des Kantons Freiburg.
E. 4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beur- teilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Gesuchsteller
gegen
KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.29
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führte unter der Verfahrensnummer C-9/2021/100003598 ein Strafverfahren gegen A., B., C. und D. wegen (in Mittäterschaft begangenem) Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie (lediglich bezüglich A.) wegen Missachtung einer Ein- grenzung (Art. 119 und Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Der Verdacht des Diebstahls bezieht sich auf einen am 31. De- zember 2020, kurz vor dem Halt des Zuges am Hauptbahnhof Bern, gemein- sam verübten Trickdiebstahl (Ablenkung der geschädigten Person und Weg- nahme deren Portemonnaies) zum Nachteil von E., welche gleichentags An- zeige bei der Kantonspolizei Zürich erstattete (Verfahrensakten BE, Faszikel Gerichtsstand und Faszikel Diebstahl 31.12.2020).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führte unter dem Verfahrens- zeichen JLM/MDE F 20 11970 ein Verfahren gegen B. betreffend diverse Delikte. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchte der Kanton Freiburg den Kanton Zürich um Übernahme des gegen B. geführten Strafverfahrens JLM/MDE F 20 11970 mit der Angabe, dass dieses wegen Urkundenfäl- schung, Erschleichen einer Leistung, rechtswidrigen Aufenthalts, geringfügi- gen Diebstahls und verschiedenen Übertretungen geführt werde, wobei die Urkundenfälschung die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat sei und die ersten Verfolgungshandlungen am 9. Februar 2021 erfolgt seien (act.1.2; Verfahrensakten BE, Faszikel Urkundenfälschung 19.12.20).
C. Aufgrund des im Kanton Bern liegenden Tatortes (oben Bst. A) ersuchte die StA Zürich-Limmat die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nach- folgend «GStA BE») mit Schreiben vom 17. Februar 2021 um Übernahme des Verfahrens C-9/2021/100003598 gegen die vorgenannten Beschuldig- ten (act. 1.1) und legte ihrem Schreiben das Ersuchen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») bezüglich deren Ver- fahren JLM/MDE F 20 11970 (oben Bst. B) bei (act. 1.1).
D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 anerkannte der Kanton Bern seine Zu- ständigkeit in Bezug auf die oberwähnten in den Kantonen Zürich und Frei- burg hängigen Verfahren. Diese wurden folglich durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend «StA BE»),
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unter dem Verfahrenszeichen BM 21 7995 eröffnet (act. 1.3; Verfahrensak- ten BE, Faszikel 0).
E. Aus den von der StA Zürich-Limmat übernommenen Akten bzw. dem zu je- nem Verfahren eingeholten Strafregisterauszug von A. vom 3. Februar 2021 ging hervor, dass gegen diesen bei der StA FR ein Strafverfahren wegen Diebstahls hängig war. Auf telefonische Anfrage vom 3. März 2021 hin teilte die StA FR der StA BE mit, dass das Verfahren gegen A. wegen rechtswid- rigen Aufenthalts und Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen im Oktober 2020, sowie wegen Diebstahls, begangen am 17. November 2020, geführt wurde. Mit E-Mail desselben Tages teilte die StA FR der StA BE mit, in Bezug auf A. einen Strafbefehl verfasst zu haben, welcher am
9. März versendet werde, weshalb sie das Verfahren der StA BE nicht über- nehme. Ebenfalls am 3. März 2021 erkundigte sich die StA FR telefonisch bei der Kanzlei der StA BE nach dem Stand des Verfahrens gegen B. (Ver- fahrensakten BE, Faszikel 0).
F. Mit Schreiben vom 4. März 2021 und unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 3. März 2021 ersuchte die StA FR die GStA BE um Übernahme des bei ihr gegen B. unter dem Verfahrenszeichen F 21 1980 hängigen Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte mit dem Hinweis, dass in Bezug auf F. und G. die Zuständigkeit weiterhin im Kanton Freiburg verbleibe (act. 1.5). Den drei Männern wird vorgeworfen, sich am 12. Dezember 2020 im Asylheim in Z./FR sieben Sicherheitsbeamten widersetzt, diese mit einem Messer bedroht, sie mit dem Tode bedroht und beschimpft, sowie Polizeibe- amte mit dem Tode bedroht zu haben (Verfahrensakten FR, Rapport vom
16. Dezember 2020 der Gendarmerie Région Centre des Kantons Freiburg). Die Anfrage der StA FR lehnte die GStA BE am 5. März 2021 ab (act. 1.6). Ihrem ablehnenden Schreiben vom 5. März 2021 legte die GStA BE das gleichtägige Schreiben bei, worin sie die StA FR um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen die oben (Bst. A und B) genannten Beschuldig- ten ersuchte (act. 1.4). Die Schreiben vom 5. März 2021 gingen bei der StA FR am 8. März 2021 ein.
G. Die Anfrage der GStA BE vom 5. März 2021 lehnte die StA FR mit Schreiben vom 23. März 2021 mit der Begründung ab, dass das Verfahren gegen A. mit Strafbefehl vom 9. März 2021 abgeschlossen worden sei (act. 1.7). Mit Ersuchen vom 25. März 2021 gelangte die GStA BE erneut an die StA FR und führte aus, dass ihr Übernahmeersuchen vom 5. März 2021 bei der StA FR am 8. März 2021 eingegangen und der Erlass eines Strafbefehls
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nach Einleitung eines Gerichtsstandsverfahrens zur Begründung der Ableh- nung des Verfahrens untauglich sei (act. 1.8). Die bei der StA FR für die Verfahren gegen B. zuständige Staatsanwältin hielt an der Ablehnung der Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 1. April 2021 fest und machte gel- tend, dass ihr Kollege, der das Strafverfahren gegen A. führe, vor dem Ver- sand des Strafbefehls von der Gerichtsstandsanfrage keine Kenntnis gehabt habe (act. 1.9). Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kan- tonen Bern und Freiburg endete mit Schreiben der StA FR vom 15. April 2021 erfolglos (act. 1.10, 1.11).
H. Mit Gesuch vom 23. April 2021 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Freiburg seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
I. Die Gesuchsantwort der StA FR vom 5. Mai 2021, worin sie die Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde der GStA BE am 6. Mai 2021 zur Stellung- nahme zugestellt (act. 4, 5). Die Eingabe der GStA BE vom 7. Mai 2021, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, dass sie auf eine Replik verzichte, wurde dem Kanton Freiburg am 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
J. Am 15. Juni 2021 forderte die Beschwerdekammer die StA FR auf, ihr die Akten des Verfahrens PBA F 20 10880 einzureichen (act. 8). Die StA FR kam der Aufforderung des Gerichts am 22. Juni 2021 nach und reichte einen Ordner mit Verfahrensakten ein, welche die Verfahren mit den Aktenzeichen F 20 10738, F 20 10880, F 21 222; F 21 224 und F 21 343 gegen H. bzw. A., I., J. und K. umfassen (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mit- tätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.3 Gemäss Art. 29 StPO sind Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beur- teilen, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Dieser Grundsatz der Ver- fahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozess- rechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Grund- satz der Verfahrenseinheit ist insbesondere auch in Gerichtsstandsstreitig-
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keiten zu berücksichtigen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2020.30 vom 18. August 2020 E. 2.3). Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstands- empfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. No- vember 2019 sind Verfahren analog zu Art. 34 Abs. 2 StPO getrennt weiter- zuführen, wenn im ersuchten Kanton bereits ein Strafbefehl erlassen worden ist. Die Strafbehörden können sich jedoch der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung nicht entziehen, indem sie frühzeitig eine Einstel- lungsverfügung oder eine andere Entscheidung erlassen, welche das in ih- rem Kanton hängige Verfahren beendet, bevor überhaupt Verhandlungen zwecks Festlegung des Gerichtsstands aufgenommen werden (TPF 2016 177 E. 2.1).
2.4 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.). Dazu gehört in Verfahren gegen eine bekannte Person insbeson- dere die Erhebung eines diese betreffenden Strafregisterauszugs. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diese bei einer anderen Straf- behörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung geführt wird. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton ver- pflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 4.1; BG.2016.22 vom
25. August 2016 E. 2.5; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 460 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560; vgl. auch Ziff. 6 der Gerichts- standsempfehlungen).
3.
3.1 Aus den vom Kanton Freiburg beigezogenen Akten des Verfahrens mit dem Kennzeichen F 20 10880 gegen A. geht hervor, dass jenes Verfahren – auf- grund einiger Mittäterschaftsvorwürfe bzw. gleichzeitiger Tatausübung – ge- meinsam mit dem Verfahren F 20 10738 gegen H. und den Verfahren
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F 21 222; F 21 224 und F 21 343 gegen I. bzw. J. bzw. K. geführt wurde. Die StA FR erliess am 9. März 2021 je einen Strafbefehl gegen A., I. und J. (Ver- fahrensakten FR, F 2010880, pag. F 20 10880; F 21 224 und F 21 343 pag. 294-321) und – gemäss einem nicht mit einer Paginanummer versehe- nen Papier vor pag. 1 der Akten der StA FR – gleichentags auch je einen Strafbefehl gegen H. und K. Die Strafbefehle gegen H. und K. befinden sich augenscheinlich nicht in den dem Bundesstrafgericht zugestellten Akten. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich nicht, dass die Strafbefehle zuge- stellt werden konnten bzw. in Rechtskraft erwachsen sind.
3.2
3.2.1 Die im Kanton Freiburg untersuchten Vorwürfe gegen A. betrafen 19 Sach- verhalte, in der Zeitspanne vom 30. Oktober 2020 bis 21. Januar 2021. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, am 17. November 2020, anlässlich einer Fahrt mit dem Bus auf der Strecke Marly-Fribourg, gemeinsam mit H. einem Mann ein Telefon der Marke iPhone 11 und am ca. 24. Dezember 2020 einer Frau ein Portemonnaie gestohlen zu haben (Verfahrensakten FR, F 2010880, pag. 49, 248, 296 und 299). Die Anzeigen dieser Delikte bei der Polizei erfolgten am 18. November und am 27. Dezember 2020. 3.2.2 Die strafbaren Handlungen, welche Gegenstand der telefonischen Anfrage vom 3. März 2021 bzw. der schriftlichen Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern an den Kanton Freiburg vom 5. März 2021 (eingegangen am 8. März
2021) waren, weisen keine schwerere Strafandrohung in Bezug auf die frü- her im Kanton Freiburg begangenen und am 18. November sowie 27. De- zember zur Anzeige gebrachten Vorwürfen gegen A. auf. Insofern wäre in Beachtung der strafprozessualen Bestimmungen (oben E. 2), am 8. März 2021 der Kanton Freiburg für die Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Bern hängigen Verfahren zuständig gewesen. 3.2.3 Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art 38 StPO). Es liegt hier keine Vereinbarung zwischen den Kantonen vor. Den Akten der StA FR F 20 10880 ist ein deliktischer Schwerpunkt im Kanton Freiburg zu entnehmen, wo A. auch wohnte. Gründe (z.B. Dringlichkeit wegen Kenntnis einer unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung), die für den Erlass der Strafbefehle einen Tag nach Eingang (8. März 2021) der Gerichtsstandsan- frage vom 5. März 2021 sprechen, sind nicht ersichtlich. Nach der vorange- gangenen telefonischen Anfrage des Kantons Bern konnte die StA FR mit
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einer schriftlichen Gerichtsstandsanfrage rechnen. Gründe dafür, dass die am 8. März 2021 bei der StA FR eingegangene Anfrage nicht vor dem Ver- sand des Strafbefehls vom 9. März 2021 dem verfahrensführenden Staats- anwalt im Verfahren F 20 10880 zur Kenntnis gekommen ist, sind nicht er- sichtlich, dieser Umstand wurde von der StA FR nach dem 1. April 2021 (act. 1.9) auch nicht mehr geltend gemacht. Der Umstand, dass eine Staats- anwaltschaft eine Untersuchung für vollständig erachtet und beabsichtigt, diese in Bälde mit einem Strafbefehl zu beenden, stellt keinen triftigen Grund für eine Gerichtsstandabweichung dar. Selbst wenn in einem konkreten Fall auch der fortgeschrittene Verfahrensstand für die Regelung des Gerichts- standes berücksichtigt werden sollte, setzt eine daraus erfolgte Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand voraus, dass der gesetzlich nicht zuständige Kanton sich mit dieser Abweichung einverstanden erklärt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 38 StPO sind hier nicht gegeben. Es liegt kein im Sinne des Gesetzes vereinbarter Gerichtsstand vor. 3.3
3.3.1 Der Kanton Freiburg begründet die Zuständigkeit des Kantons Bern mit Ver- weis auf Ziff. 2 der Gerichtsstandsempfehlungen, wonach eine einmal be- gründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fakten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr geändert werden könne, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Verfahrens- übernahme hätten sich in den Akten des Kantons Bern Strafregisterauszüge der Beschuldigten befunden. Das gegen A. im Kanton Freiburg geführte Ver- fahren wegen Diebstahls sei im Strafregisterauszug vom 3. Februar 2021 ausdrücklich erwähnt gewesen. Das Verfahren sei auch im aktualisierten Strafregisterauszug vom 22. Februar 2021 erwähnt worden, der sich eben- falls im Dossier befunden habe. Trotz dieser bekannten Tatsachen habe der Kanton Bern seine Zuständigkeit anerkannt. Mangels Vorliegen neuer Tat- sachen bleibe es bei der Zuständigkeit des Kantons Bern (act. 1.11). 3.3.2 Dieses Argument verfängt im vorliegenden Fall nicht. Zunächst sind mit den bekannten Fakten oder neuen Tatsachen, welche im dritten Grundsatz der Gerichtsstandsempfehlungen genannt werden, grundsätzlich Sachverhalts- elemente gemeint, was auch den Zusammenhang mit einer allfälligen Ver- fahrenseinstellung erklärt. Der Kanton Bern hat am 24. Februar 2021, ge- stützt auf die Gerichtsstandsanfragen der Kantone Zürich und Freiburg, die Verfahren der StA Zürich-Limmat C-9/2021/10003598 und der StA FR F 20 11970 übernommen, namentlich wegen «Diebstahls (teilweise gering- fügig), Urkundenfälschung, Erschleichen einer Leistung, rechtswidrigen Auf- enthalts und Widerhandlung gegen das EpG und PBG», begangen am
31. Dezember 2020 in Bern bzw. am 12. Dezember 2020 im Kanton Freiburg
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(act. 1.3). Damit hat der Kanton Bern weder das zu jenem Zeitpunkt – ge- mäss Strafregisterauszug wegen Diebstahls – im Kanton Freiburg seit – ge- mäss Strafregisterauszug – 8. Januar 2021 mit dem Zeichen PBA F 20 10880 hängige Verfahren gegen A. übernommen, noch Informationen zu den Vorwürfen die das Verfahren F 20 10880 betrafen, gehabt. Des Weiteren hält der erste Grundsatz der Gerichtsstandsempfehlungen fest, dass die Klä- rung des Gerichtsstandes transparent, rasch und fair zu erfolgen hat. Dies umfasst auch, dass die Kantone auf Anfrage offen Auskunft geben und so- lange sie ein Verfahren, welches ihre gesetzliche Zuständigkeit begründet, nicht abgeschlossen haben, Gerichtsstandsanfragen in Beachtung der pro- zessualen Bestimmungen behandeln bzw. anerkennen oder einvernehmlich einen anderen Gerichtsstand vereinbaren. Somit sprechen im vorliegenden Fall auch die Gerichtsstandsempfehlungen für die Zuständigkeit des Kantons Freiburg.
4. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beur- teilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.