Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Gestützt auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2021 eröffnete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A. am
9. April 2021 das Strafverfahren BM 21/15015 wegen diversen Vergehen ge- gen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ([Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]; Verfahrensakten BE, Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2021; Strafregisterauszug vom 21. April 2021).
B. Der Kanton Freiburg eröffnete gegen A. am 13. April 2021 das Strafverfahren F 21 3538 wegen Diebstahls (Verfahrensakten BE, Strafregisterauszug vom
21. April 2021).
C. Anlässlich des Telefongesprächs vom 27. April 2021 mit der Staatsanwalt- schaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») stellte der Kanton Bern fest, dass das im Kanton Freiburg gegen A. geführte Verfahren wegen Dieb- stahls zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (act. 1.3).
D. In der Folge ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA FR am 28. April 2021 um Übernahme des im Kanton Bern gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.1).
E. Die Anfrage der GStA BE lehnte die StA FR mit Schreiben vom 4. Mai 2021 ab und verwies auf den im Verfahren F 21 3538 gleichentags erlassenen Strafbefehl gegen A. (act. 1.2). Der abschliessende Meinungsaustausch zwi- schen den Kantonen Bern und Freiburg endete mit Schreiben der StA FR vom 18. Mai 2021 erfolglos (act. 1.3, 1.4).
F. Mit Gesuch vom 19. Mai 2021 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Freiburg seien zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
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G. Das Schreiben der StA FR vom 26. Mai 2021, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, wurde der GStA BE am
27. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3, 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt, sind sie gemein- sam zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 29 lit. a StPO). Dieser Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafpro- zessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Grund-
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satz der Verfahrenseinheit ist insbesondere auch in Gerichtsstandsstreitig- keiten zu berücksichtigen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2021.29 vom 28. Juni 2021 E. 2.3; BG.2020.30 vom 18. August 2020 E. 2.3). Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. November 2019 sind Verfahren analog zu Art. 34 Abs. 2 StPO getrennt weiterzuführen, wenn im ersuchten Kanton be- reits ein Strafbefehl erlassen worden ist. Die Strafbehörden können sich je- doch der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung nicht ent- ziehen, indem sie frühzeitig eine Einstellungsverfügung oder eine andere Entscheidung erlassen, welche das in ihrem Kanton hängige Verfahren be- endet, bevor überhaupt Verhandlungen zwecks Festlegung des Gerichts- stands aufgenommen werden (TPF 2016 177 E. 2.1).
E. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass seine Gerichtsstandsanfrage zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das gegen den Beschuldigten im Kanton Freiburg geführte Verfahren noch nicht abge- schlossen war. Der diesbezügliche Strafbefehl sei am Tag der Ablehnung seiner Gerichtsstandsanfrage erfolgt. Der Eingang einer schriftlichen Ge- richtsstandsanfrage gelte für beide Kantone als verbindliche Eröffnung eines Gerichtsstandsverfahrens und allfällige interne Organisation- oder Kommu- nikationsschwierigkeiten beim ersuchten Kanton habe nicht der ersuchende Kanton zu tragen (act. 1, S. 3 ff.).
E. 3.2 Vorab sei angemerkt, dass der Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgeg- ner einen ähnlichen Vorwurf in der Gerichtsstandsstreitigkeit BG.2021.29 er- hoben hat, in welcher die StA FR einen Tag nach Eingang der Gerichts- standsanfrage der GStA BE (8. März 2021) das gegen einen Mitbeschuldig- ten geführte Verfahren mit Strafbefehl vom 9. März 2021 beendet und die Verfahrensübernahme am 23. März 2021 mit Verweis auf den Strafbefehl abgelehnt hatte. Wie im vorliegenden Fall machte der Kanton Freiburg im Verfahren BG.2021.29 Schwierigkeiten in der internen Kommunikation gel- tend und brachte vor, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten im Kanton Freiburg von zwei Staatsanwälten separat betreut worden seien und der Strafbefehl vom 9. März 2021 in Unkenntnis des Gerichtsstandsan- frage ergangen sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.29 vom
28. Juni 2021 Sachverhalt Lit. G).
E. 3.3 Bei dem vom Kanton Freiburg untersuchten Diebstahl handelt es sich im Vergleich zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergehen gegen das
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Betäubungsmittelgesetz um ein mit schwererer Strafe bedrohtes Delikt. Da- mit wäre in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Freiburg für die Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Bern gegen den Beschuldigten hängigen Verfahren zuständig gewesen. Dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt.
E. 3.4 Das vom Gesuchsgegner gegen seine Zuständigkeit vorgebrachte Argu- ment, wonach die zuständige Staatsanwältin bei der StA FR von der Ge- richtsstandsanfrage vom 28. April 2021 infolge interner Kommunikations- schwierigkeiten erst am 4. Mai 2021 Kenntnis erhalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen konnte die StA FR nach der vorangegangenen telefonischen Anfrage des Kantons Bern vom 27. April 2021 mit einer baldi- gen schriftlichen Gerichtsstandsanfrage rechnen. Zum anderen sind allfällige interne Kommunikationsprobleme bei der StA FR zur Ablehnung des Über- nahmeersuchens nicht geeignet. Ausserdem sollen interne Kommunikati- onsschwierigkeiten laut den Angaben des Kantons Freiburg im Verfahren BG.2021.29 bereits Anfang März 2021 bestanden haben. Weshalb diese Ende April und Mai 2021 immer noch nicht gelöst worden sind, legt der Ge- suchsgegner vorliegend nicht dar.
E. 3.5 Selbst wenn die zuständige Staatsanwältin bei der StA FR von der Gerichts- standsanfrage vom 28. April 2021 erst am 4. Mai 2021 erfahren haben soll, würde dies an der Zuständigkeit des Kantons Freiburg nichts ändern. Sowohl der Strafbefehl als auch die Ablehnung der Verfahrensübernahme datieren vom 4. Mai 2021 und wurden von derselben Staatsanwältin unterzeichnet (act. 1.2). Somit hatte die Staatsanwältin zum Zeitpunkt des Verfassens des ablehnenden Schreibens an den Kanton Bern den Strafbefehl noch nicht ver- fasst resp. allenfalls verfasst, jedoch dem Beschuldigten noch nicht eröffnet. Damit war das im Kanton Freiburg gegen den Beschuldigten geführte Ver- fahren zum Zeitpunkt des Verfassens des ablehnenden Schreibens an die GStA BE noch nicht beendet. Gründe, weshalb die Staatsanwältin den Straf- befehl vor Abschluss des Meinungsaustausches mit dem Kanton Bern erlas- sen und dem Beschuldigten eröffnet hat, geht weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen des Gesuchsgegners hervor. Insbesondere sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die für den Erlass des Strafbefehls nur wenige Tage nach Eingang des Übernahmeersuchens vom 28. April 2021 sprechen. Vielmehr erwecken die vorliegenden Umstände den Eindruck, dass die StA FR den Strafbefehl erlassen hat, um damit die Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage begründen zu können. Wie eingangs dargelegt, ist ein solches Vorgehen nicht geeignet, um sich der Zuständigkeit zu entziehen und lässt sich überdies mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO nicht vereinbaren (supra E. 2.2). Das Vorgehen der StA FR
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kann vor diesem Hintergrund auch nicht als fair im Sinne der Ziff. 1 der Ge- richtsstandsempfehlungen bezeichnet werden.
E. 4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Gesuchsteller
gegen
KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.35
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2021 eröffnete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A. am
9. April 2021 das Strafverfahren BM 21/15015 wegen diversen Vergehen ge- gen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ([Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]; Verfahrensakten BE, Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2021; Strafregisterauszug vom 21. April 2021).
B. Der Kanton Freiburg eröffnete gegen A. am 13. April 2021 das Strafverfahren F 21 3538 wegen Diebstahls (Verfahrensakten BE, Strafregisterauszug vom
21. April 2021).
C. Anlässlich des Telefongesprächs vom 27. April 2021 mit der Staatsanwalt- schaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») stellte der Kanton Bern fest, dass das im Kanton Freiburg gegen A. geführte Verfahren wegen Dieb- stahls zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (act. 1.3).
D. In der Folge ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA FR am 28. April 2021 um Übernahme des im Kanton Bern gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.1).
E. Die Anfrage der GStA BE lehnte die StA FR mit Schreiben vom 4. Mai 2021 ab und verwies auf den im Verfahren F 21 3538 gleichentags erlassenen Strafbefehl gegen A. (act. 1.2). Der abschliessende Meinungsaustausch zwi- schen den Kantonen Bern und Freiburg endete mit Schreiben der StA FR vom 18. Mai 2021 erfolglos (act. 1.3, 1.4).
F. Mit Gesuch vom 19. Mai 2021 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Freiburg seien zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
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G. Das Schreiben der StA FR vom 26. Mai 2021, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, wurde der GStA BE am
27. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3, 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt, sind sie gemein- sam zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 29 lit. a StPO). Dieser Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafpro- zessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Grund-
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satz der Verfahrenseinheit ist insbesondere auch in Gerichtsstandsstreitig- keiten zu berücksichtigen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2021.29 vom 28. Juni 2021 E. 2.3; BG.2020.30 vom 18. August 2020 E. 2.3). Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. November 2019 sind Verfahren analog zu Art. 34 Abs. 2 StPO getrennt weiterzuführen, wenn im ersuchten Kanton be- reits ein Strafbefehl erlassen worden ist. Die Strafbehörden können sich je- doch der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung nicht ent- ziehen, indem sie frühzeitig eine Einstellungsverfügung oder eine andere Entscheidung erlassen, welche das in ihrem Kanton hängige Verfahren be- endet, bevor überhaupt Verhandlungen zwecks Festlegung des Gerichts- stands aufgenommen werden (TPF 2016 177 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass seine Gerichtsstandsanfrage zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das gegen den Beschuldigten im Kanton Freiburg geführte Verfahren noch nicht abge- schlossen war. Der diesbezügliche Strafbefehl sei am Tag der Ablehnung seiner Gerichtsstandsanfrage erfolgt. Der Eingang einer schriftlichen Ge- richtsstandsanfrage gelte für beide Kantone als verbindliche Eröffnung eines Gerichtsstandsverfahrens und allfällige interne Organisation- oder Kommu- nikationsschwierigkeiten beim ersuchten Kanton habe nicht der ersuchende Kanton zu tragen (act. 1, S. 3 ff.).
3.2 Vorab sei angemerkt, dass der Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgeg- ner einen ähnlichen Vorwurf in der Gerichtsstandsstreitigkeit BG.2021.29 er- hoben hat, in welcher die StA FR einen Tag nach Eingang der Gerichts- standsanfrage der GStA BE (8. März 2021) das gegen einen Mitbeschuldig- ten geführte Verfahren mit Strafbefehl vom 9. März 2021 beendet und die Verfahrensübernahme am 23. März 2021 mit Verweis auf den Strafbefehl abgelehnt hatte. Wie im vorliegenden Fall machte der Kanton Freiburg im Verfahren BG.2021.29 Schwierigkeiten in der internen Kommunikation gel- tend und brachte vor, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten im Kanton Freiburg von zwei Staatsanwälten separat betreut worden seien und der Strafbefehl vom 9. März 2021 in Unkenntnis des Gerichtsstandsan- frage ergangen sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.29 vom
28. Juni 2021 Sachverhalt Lit. G).
3.3 Bei dem vom Kanton Freiburg untersuchten Diebstahl handelt es sich im Vergleich zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergehen gegen das
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Betäubungsmittelgesetz um ein mit schwererer Strafe bedrohtes Delikt. Da- mit wäre in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Freiburg für die Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Bern gegen den Beschuldigten hängigen Verfahren zuständig gewesen. Dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt.
3.4 Das vom Gesuchsgegner gegen seine Zuständigkeit vorgebrachte Argu- ment, wonach die zuständige Staatsanwältin bei der StA FR von der Ge- richtsstandsanfrage vom 28. April 2021 infolge interner Kommunikations- schwierigkeiten erst am 4. Mai 2021 Kenntnis erhalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen konnte die StA FR nach der vorangegangenen telefonischen Anfrage des Kantons Bern vom 27. April 2021 mit einer baldi- gen schriftlichen Gerichtsstandsanfrage rechnen. Zum anderen sind allfällige interne Kommunikationsprobleme bei der StA FR zur Ablehnung des Über- nahmeersuchens nicht geeignet. Ausserdem sollen interne Kommunikati- onsschwierigkeiten laut den Angaben des Kantons Freiburg im Verfahren BG.2021.29 bereits Anfang März 2021 bestanden haben. Weshalb diese Ende April und Mai 2021 immer noch nicht gelöst worden sind, legt der Ge- suchsgegner vorliegend nicht dar.
3.5 Selbst wenn die zuständige Staatsanwältin bei der StA FR von der Gerichts- standsanfrage vom 28. April 2021 erst am 4. Mai 2021 erfahren haben soll, würde dies an der Zuständigkeit des Kantons Freiburg nichts ändern. Sowohl der Strafbefehl als auch die Ablehnung der Verfahrensübernahme datieren vom 4. Mai 2021 und wurden von derselben Staatsanwältin unterzeichnet (act. 1.2). Somit hatte die Staatsanwältin zum Zeitpunkt des Verfassens des ablehnenden Schreibens an den Kanton Bern den Strafbefehl noch nicht ver- fasst resp. allenfalls verfasst, jedoch dem Beschuldigten noch nicht eröffnet. Damit war das im Kanton Freiburg gegen den Beschuldigten geführte Ver- fahren zum Zeitpunkt des Verfassens des ablehnenden Schreibens an die GStA BE noch nicht beendet. Gründe, weshalb die Staatsanwältin den Straf- befehl vor Abschluss des Meinungsaustausches mit dem Kanton Bern erlas- sen und dem Beschuldigten eröffnet hat, geht weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen des Gesuchsgegners hervor. Insbesondere sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die für den Erlass des Strafbefehls nur wenige Tage nach Eingang des Übernahmeersuchens vom 28. April 2021 sprechen. Vielmehr erwecken die vorliegenden Umstände den Eindruck, dass die StA FR den Strafbefehl erlassen hat, um damit die Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage begründen zu können. Wie eingangs dargelegt, ist ein solches Vorgehen nicht geeignet, um sich der Zuständigkeit zu entziehen und lässt sich überdies mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO nicht vereinbaren (supra E. 2.2). Das Vorgehen der StA FR
- 6 -
kann vor diesem Hintergrund auch nicht als fair im Sinne der Ziff. 1 der Ge- richtsstandsempfehlungen bezeichnet werden.
4. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 7. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.