Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich, Aargau, Glarus und St. Gallen untersuchen die folgenden Sachverhalte (jeweils schwerste Delikte, teils ver- sucht):
Beschuldigte
Delikt/Deliktsort
Erste Verfolgung
A.
Mehrfacher Diebstahl
19.05.2023 B.
18./19.05.2023 Z./SG
A.
Mehrfacher Diebstahl
24.05.2023 C.
23./24.05.2023 im Kanton AG D.
L./K./J.
E.
F.
Diebstahl
18.06.2023 G.
18.06.2023 Y./AG
G.
Diebstahl
22.06.2023
21./22.06.2023 X./AG
D.
Diebstahl
31.07.2023 08.35 E.
30./31.07.2023 W./GL
D.
Betrüg. Missb. Datenverarbeitungsanlage 31.07.2023 08.35 E.
31.07.2023 V./GL und U./ZH
F.
Diebstahl
31.07.2023 Unbekannt
31.07.2023 T./ZH
D.
Diebstahl
03.08.2023 E.
02./03.08.2023 S./GL
D.
Betrüg. Missb. Datenverarbeitungsanlage 03.08.2023 E.
03.08.2023 U./ZH
D.
Mehrfacher Diebstahl
06.08.2023
05./06.08.2023 R./AG
F.
Diebstahl
17.08.2023 02.38 H.
17.08.2023 Q./AG
D.
Mehrfacher Diebstahl
17.08.2023 09.50 E.
16./17.08.2023 P./ZH Unbekannt
D.
Betrüg. Missb. Datenverarbeitungsanlage 17.08.2023 09.50 E.
17.08.2023 O./ZH
Unbekannt
D.
Mehrfacher Diebstahl
21.08.2023 F.
21.08.2023 V./GL
F.
Diebstahl
21.08.2023
21./22.08.2023 N./ZH
F.
Diebstahl
zwischen 15.06 und 23.08.2023 M./ZH 23.08.2023
F.
Diebstahl
zwischen 19. und 23.08.2023 N./ZH 24.08.2023
B. Am 11. August 2023 fragte das Untersuchungsamt Gossau/SG die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg/AG an, ihr Verfahren gegen A. und B.
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zu übernehmen, da bei ihr bereits ein Verfahren gegen A. anhängig sei. Es ging dabei um mehrfachen (teils versuchten) Diebstahl sowie Sachbeschä- digung am 18./19. Mai 2023 in Z. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg antwortete am 1. September 2023, sie führe ein Verfahren gegen A. sowie drei Mitbeteiligte (I., E., D.). Sie lehnte eine Übernahme ab, da bei den Verfahren bandenmässiger Diebstahl nicht ausgeschlossen werden könne, die Delikte im Kanton St. Gallen aber zeitlich früher geschehen seien und sich dort die ersten Verfolgungshandlungen ereignet hätten. Sie ersuchte daher um die Übernahme ihrer Verfahren. Das Untersuchungsamt Gossau übernahm am 8. September 2023 die Verfahren gegen A. und I. und lehnte die Übernahme bezüglich der zwei weiteren Personen ab. Denn es würden konkrete Hinweise auf einen gemeinsamen Tatentschluss der vier Beschul- digten fehlen. Gemäss aktuellem Aktenstand sei A. nur mit I. unterwegs ge- wesen. Insbesondere sei auf den Videobildern vom Bahnhof L. nur zu sehen, wie sich die vier Beschuldigten am 24. Mai 2023 um 00.26 Uhr kurzzeitig getroffen hätten.
C. Am 19. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg eine erneute und erweiterte Gerichtsstandsanfrage an das Untersu- chungsamt Gossau. Sie legte dar, den vier Beschuldigten werde eine Reihe von gemeinsam begangenen Taten vorgeworfen, und sie stellte die Indizien und Umstände dar, die auf den Videobildern der SBB (vom Bahnhof L.) für ein Kennen und eine Absprache der vier Beschuldigten sprächen. Sie wies darauf hin, dass in den Kantonen Aargau und Zürich im vorliegenden Zu- sammenhang weitere Verfahren liefen, die in die Zuständigkeit des Kantons St. Gallens fielen. Zu übernehmen seien die weiteren gegen D. geführten Verfahren (ZH und AG) und damit auch das im Kanton Zürich laufende Ver- fahren gegen den Mitbeschuldigten F. Zusammen mit diesem seien auch die Verfahren der in seinen Sachen Mitbeschuldigten G. und H. zu übernehmen.
Das Untersuchungsamt Gossau lehnte die Übernahme von weiteren Verfah- ren am 28. September 2023 ab. Es führte im Wesentlichen seine Argumente vom 8. September 2023 weiter aus. Es sei daher auch nicht für die weiteren Beschuldigten zuständig.
D. Am 12. Oktober 2023 leitete der Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau den abschliessenden Meinungsaustausch mit dem leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau ein. Die Übernahme der Verfahren gegen die Beschuldigten A. und D. führe zur Zuständigkeit des Kantons St. Gallens hinsichtlich der weiteren Verfahren im Sachzusammenhang. Der
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Oberstaatsanwalt setzte sich sodann einlässlich mit den Indizien und Um- ständen der Videoaufnahmen beim Bahnhof L. auseinander und dass den Beschuldigten im Kanton Aargau mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werde. Der leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau lehnte am 20. Oktober 2023 die Zuständigkeit des Kantons St. Gallens für weitere Strafverfahren im Sachzusammenhang ab. Er legte dar, was beim Bahnhof L. gegen einen gemeinsamen Tatentschluss spreche und dass der Kanton Aargau in seinen Verfahren bei genauer Betrachtung auch nicht von einer Mittäterschaft der vier Beschuldigten ausgegangen sei. Es lägen vielmehr zwei Zweiergruppierungen vor, nämlich A./I. einerseits und D./E. anderer- seits. Die Beschuldigten F., G. und H. würden keinerlei Verbindungen zu A./I. aufweisen, womit dafür auch keine Zuständigkeit des Kantons St. Gallens bestehe.
E. Am 24. Oktober 2023 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 3. November 2023 verwies die Zürcher Ober- staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom gleichen Tag. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland führte aus, die Beschuldigten D. und F. seien am 23. Au- gust 2023 zusammen am Bahnhof O. verhaftet worden. Da gemäss polizei- lichen Erkenntnissen noch weitere Ermittlungen liefen, habe die Staatsan- waltschaft Winterthur am 4. September 2023 ein Sammelverfahren eröffnet und die betroffenen Kantone Aargau, St. Gallen und Glarus gleichentags darüber informiert. Es seien den beiden im Zeitraum vom 15. Juni/30. Juli 2023 bis 21. August 2023 diverse vergleichbare Delikte in den involvierten Kantonen vorzuwerfen. In den Kantonen Glarus und Zürich sei auch E. zu- sammen mit D. tätig gewesen. Die drei Personen seien verdächtigt, in wech- selnder Zusammensetzung mittäterschaftlich oder gar bandenmässig Dieb- stähle begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ersuchte den Kanton Aargau um Übernahme der gesammelten Verfahren.
Der Kanton St. Gallen (Untersuchungsamt Gossau) erhielt vom Kanton Aar- gau (Oberstaatsanwaltschaft) mit E-Mail vom 10. November 2023 Gelegen- heit, eine Ausdehnung des Meinungsaustausches auf den Kanton Zürich zu verlangen. Der Kanton St. Gallen verzichtete mit E-Mail vom 14. Novem- ber 2023 darauf.
F. Der Kanton Aargau rief daraufhin am 14. November 2023 die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts an und ersuchte um Bestimmung des
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Gerichtsstands (act. 1). Es seien die Behörden des Kantons St. Gallens zur Verfolgung und Beurteilung von D., E., F., G. und H. berechtigt und verpflich- tet zu erklären. Es handle sich um eine Haftsache und die Zuständigkeit der Kantone Glarus und Zürich käme offensichtlich nicht in Frage (act. 1).
Der Kanton Aargau reichte am 21. November 2023 Akten nach, die er von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland nachträglich erhalten hatte (act. 3). Das Gericht stellte sie am 22. November 2023 dem Kanton St. Gal- len zu, mit einer Frist bis 27. November 2023 zur freigestellten Stellung- nahme.
Der Kanton St. Gallen beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 22. Novem- ber 2023, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung von D., E., F., G. und H. berechtigt und verpflichtet zu erklären. Es liege keine Bandenmässigkeit vor beim vom Kanton St. Gallen übernom- menen Verfahren gegen A. Hier habe das Untersuchungsamt Gossau am
14. resp. 21. November 2023 (also während des Gerichtsstandsverfahrens) Anklage erhoben. Es seien damit nur noch Delikte ohne Bezug zum Kanton St. Gallen zu beurteilen. Die einzig relevante Frage sei, ob die am 23./24. Mai 2023 im Kanton Aargau verübten Delikte gemeinschaftlich, d.h. getragen von einem gemeinsam gefassten Tatentschluss, begangen worden seien und den Beschuldigten deswegen alle Delikte als Mittäter zur Last ge- legt werden müssten. In Würdigung der Indizien und Umstände verneint der Kanton St. Gallen dies; es seien lediglich Zweiergruppen faktenmässig be- legt. F., G. und H. wiesen keinerlei Verbindungen zu den Beschuldigten A. und B. (vom Kanton St. Gallen übernommene Verfahren) auf (act. 5).
Der Kanton St. Gallen liess sich bis 27. November 2023 nicht erneut verneh- men.
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020
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E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat began- gen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten werden einheitlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB), darunter wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetz- ten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
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E. 3.3 Zentral sind vorliegend die Ereignisse um den Bahnhof L./AG am 23./24. Mai 2023, wie sie sich aus den Akten ergeben.
Die Timeline der Videoüberwachung (25.05.2023 kurz nach 0.25 Uhr) der SBB beschreibt, wie I., E., D. und A. im Untergeschoss von der Seite Gleis 2-3 in den Kamerabereich eintreten und dort ca. 2 Minuten bleiben. I. und A. steigen dann die Treppe hoch, während E. und D. zurück in Richtung Gleis 2-3 gehen (Ordner AG 1, Lasche 2).
Eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau kontrolliert am Mittwoch, 24. Mai 2023, 04.39 Uhr, D. und E. am Bahnhof L. im Bereich der Unterführung (Ord- ner AG 1, Lasche 2, Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom
25. Mai 2023).
Ab 05.02 Uhr treten I. und A. wieder in den Kamerabereich ein. Sie gehen zunächst in Richtung Gleis 2-3, kehren kurz danach wieder zurück und de- ponieren Gegenstände beim Zeitungsständer. Um 5.09 Uhr kommen I. und A. von der Unterführung her zum Gleis 1, wo sie auf die Patrouille und die von ihr kontrollierten Beschuldigten treffen. Die Kantonspolizei hält sie eben- falls an. Bei der anschliessenden Kontrolle findet sie auf den angehaltenen Personen sowie beim Zeitungsständer mutmassliches Deliktsgut, das aus gemeldeten Diebstählen der Nacht in der Region stammt. Zudem identifizie- ren Videobilder D. und E. an drei Tatorten (Ordner AG 1, Lasche 2, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. Mai 2023; Sachverhaltsbericht der der Kantonspolizei Aargau vom 25. Mai 2023; Erhebungsbericht der Kantonspo- lizei Aargau vom 31. August 2023).
E. 3.4 Während der Sachverhalt zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen nicht streitig ist, würdigen sie insbesondere obige Ereignisse rechtlich unter- schiedlich.
Für den Kanton Aargau bestehen klare Anhaltspunkte, dass eine Gruppie- rung vorliegt, die getrieben von einem gemeinsamen Tatentschluss delin- quierte: Alle vier seien am selben Ort wohnhaft und gemeinsam mitten in der Nacht am Bahnhof L. angekommen. Auf den Videobildern würden sie auffäl- lig nahe beieinander laufen und hätten sich in der Unterführung über zwei Minuten unterhalten und wohl auch abgesprochen. Die zwei an die Wand lehnenden einerseits und die zwei stehenden Beschuldigten andererseits er- schienen sich als vertrauter; sie hätten die Unterführung aber anschliessend in anders zusammengestellten Zweiergruppen verlassen. Auch beim Weg- laufen gebe es noch einen kurzer Austausch zwischen den Zweiergruppen. Sodann hätten sie sich ungefähr zum gleichen Zeitpunkt wieder am Bahnhof
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getroffen. In einer Gesamtschau entstehe der Eindruck einer Absprache im Sinne von «ihr macht dort und wir machen da», wobei es schliesslich auf die Besetzung der Gruppen gar nicht ankomme. Eine nur zufällige gemeinsame Ankunft und eine Absicht, jeweils unabhängig voneinander Diebstähle zu be- gehen, erscheine abwegig. Sie seien vielmehr Mittäter. Es sei dies eine logi- sche Folgerung und nicht eine reine Vermutung (act. 1 S. 6 f.).
Für den Kanton St. Gallen bestehen keine hinreichenden, auf Fakten basie- rende Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft zwischen den Zweiergruppierun- gen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von in dubio pro duri- ore sei die Mittäterschaft zu verneinen: Die vier Beschuldigten würden sich aus der Asylunterkunft kennen und sie seien wohl gemeinsam nach L./AG gereist. Die Akten enthielten keine Hinweise, dass die Reise mit einem ge- meinsamen Tatentschluss erfolgt sei. Ein «ihr macht dort und wir machen da» lasse sich weder anhand der Videoaufnahmen noch anhand der übrigen Akten auch nur ansatzweise belegen. Weder die Art und Weise des Zusam- menstehens noch Gestik und Mimik würden den Verdacht auf eine delikts- bezogene Absprache begründen. I. und A. hätten sich in Richtung Norden begeben und es bestehe der Verdacht, dass sie in L./AG delinquiert hätten. Demgegenüber seien D. und E. in die allgemeine Richtung Osten unterwegs gewesen, wobei sie verdächtigt seien, in K./AG und J./AG delinquiert zu ha- ben. Die Zweiergruppen seien sodann getrennt an den Bahnhof L. zurück- gekehrt. Die Gruppe D./E. sei bereits um 04.39 Uhr zurückgekehrt, rechtzei- tig um den Zug um 04.49 Uhr in Richtung ZZ./AG zu besteigen. Die andere Zweiergruppe sei demgegenüber erst um 05.09 Uhr angekommen, wäre also getrennt zurückgereist, hätte die Kantonspolizei Aargau nicht beide Gruppen angehalten.
E. 3.5 Für die Sichtweise des Kantons Aargau spricht vorliegend, dass die vier Be- schuldigten gemeinsam angereist sind und in der gleichen Region in der glei- chen Nacht Diebstähle begingen. Sie wohnten am gleichen Ort und kennen sich offensichtlich. Es gab zwischen ihnen in der Unterführung eine kurze Interaktion. Dass dabei eine Absprache im Sinne eines gemeinsamen Ta- tentschlusses getroffen wurde, ist hypothetisch. Das Gleiche gilt, wenn man aus der Interaktion auf eine frühere Absprache (z.B. im Zug oder in der Un- terkunft) schliessen möchte. Die Delikte wurden in Zweiergruppen verübt. Die Rückfahrt erfolgte wiederum per Zug. Die vier Beschuldigten trafen früh- morgens am Bahnhof ein, wo sie die Kantonspolizei anhielt, wobei sie zu leicht unterschiedlichen Zeiten und wiederum in separaten Zweiergruppen ankamen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass ein gemeinsamer Tatent- schluss vorliegt, aber es gibt dafür keine genügenden tragfähigen Hinweise. Ein solcher Wille kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass
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mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.4.2). Damit besteht keine gemeinsame Zuständigkeit für die beiden Gruppen an Beschuldigten als Mittäter.
Der Kanton Aargau ist nach dem Gesagten gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatortes) zuständig für das Strafverfahren gegen D. und E. Der Kanton St. Gallen hat die Strafverfahren gegen A. und I. am 8. Sep- tember 2023 übernommen. Diese bilden nicht Teil des vorliegenden Ge- richtsstandskonfliktes.
E. 3.6 Der Kanton Aargau wird damit auch zuständig, die Vorwürfe gegen die wei- teren Teilnehmer F., G. und H. zu untersuchen. Nach Art. 33 Abs. 1 StPO werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Straftaten (vorliegend von D. und E.) von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt. F. wird vorgeworfen, am 21. August 2023 in V./GL zusammen mit D. mehrfach Diebstähle begangen zu haben. Sein Strafverfahren ist dem- nach am gleichen Gerichtsstand zu führen, wie diejenigen gegen D. und E. Dies ist vorliegend der Kanton Aargau. Denn für die weiteren Teilnehmer ist entscheidend, dass die ersten Verfolgungshandlungen gegen D. und E. ergingen und zwar am 24. Mai 2023 im Kanton Aargau, womit dieser Kanton gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO (Ort der ersten Verfolgungshandlungen) zustän- dig wird. G. ist seinerseits zusammen mit F. am 18. Juni 2023 in Y./AG eines Diebstahls verdächtigt. H. wird vorgeworfen, ebenfalls zusammen mit F. am
17. August 2023 in Q./AG einen Diebstahl begangen zu haben. Aufgrund seiner Zuständigkeit für F. ist der Kanton Aargau nach Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO auch zuständig, die Strafverfahren gegen die Beschul- digten G. und H. zu führen. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, würde an der Zuständigkeit des Kantons Aargau auch eine andere Würdigung der Geschehnisse in der Nacht des 23./24. Mai 2023 am Bahnhof L./AG nichts ändern.
E. 3.7 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind
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(Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. ei- nem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlun- gen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen ban- denmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hin- sichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzli- chen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86
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E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.).
E. 3.8 Der Zweiergruppe D./E. werden nicht nur am 23./24. Mai 2023 im Kanton Aargau gemeinsam begangene Delikte vorgeworfen. Sie sollen zudem spä- ter in den Kantonen Glarus und Zürich Diebstähle begangen haben (vgl. obige litera A; wie auch Betrügerische Missbräuche von Datenverarbei- tungsanlagen) und zwar am 30./31. Juli 2023 und 02./03. August 2023. Sie sollen demnach innert weniger Monate als Team fortgesetzt gleichartige Straftaten begangen haben. Aus heutiger Sicht des Gerichtsstandsverfah- rens besteht der Verdacht, dass sie sich zur gemeinsamen Verübung von Diebstählen zusammengefunden haben und mithin ab 23./24. Mai 2023 eine Bande gemäss Art. 139 Abs. 3 lit. b StGB bildeten. Bandenmässiger Dieb- stahl steht unter der Androhung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und wäre damit vorliegend im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO das schwerste Delikt. Wird den Beschuldigten D. und E. das schwerste Delikt vorgeworfen, so wer- den nach Art. 33 Abs. 1 StPO Teilnehmerinnen und Teilnehmer der ihnen vorgeworfenen Straftaten von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt. Wie in obiger Erwägung 3.6 dargelegt, wird den weiteren Beschuldigten F., G. und H. vorgeworfen, solche Teilnehmer zu sein. Die Verfahren gegen A. und I. (der anderen Zweiergruppe des 23./24. Mai 2023) sind nicht Teil des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens.
E. 3.9 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.50
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich, Aargau, Glarus und St. Gallen untersuchen die folgenden Sachverhalte (jeweils schwerste Delikte, teils ver- sucht):
Beschuldigte
Delikt/Deliktsort
Erste Verfolgung
A.
Mehrfacher Diebstahl
19.05.2023 B.
18./19.05.2023 Z./SG
A.
Mehrfacher Diebstahl
24.05.2023 C.
23./24.05.2023 im Kanton AG D.
L./K./J.
E.
F.
Diebstahl
18.06.2023 G.
18.06.2023 Y./AG
G.
Diebstahl
22.06.2023
21./22.06.2023 X./AG
D.
Diebstahl
31.07.2023 08.35 E.
30./31.07.2023 W./GL
D.
Betrüg. Missb. Datenverarbeitungsanlage 31.07.2023 08.35 E.
31.07.2023 V./GL und U./ZH
F.
Diebstahl
31.07.2023 Unbekannt
31.07.2023 T./ZH
D.
Diebstahl
03.08.2023 E.
02./03.08.2023 S./GL
D.
Betrüg. Missb. Datenverarbeitungsanlage 03.08.2023 E.
03.08.2023 U./ZH
D.
Mehrfacher Diebstahl
06.08.2023
05./06.08.2023 R./AG
F.
Diebstahl
17.08.2023 02.38 H.
17.08.2023 Q./AG
D.
Mehrfacher Diebstahl
17.08.2023 09.50 E.
16./17.08.2023 P./ZH Unbekannt
D.
Betrüg. Missb. Datenverarbeitungsanlage 17.08.2023 09.50 E.
17.08.2023 O./ZH
Unbekannt
D.
Mehrfacher Diebstahl
21.08.2023 F.
21.08.2023 V./GL
F.
Diebstahl
21.08.2023
21./22.08.2023 N./ZH
F.
Diebstahl
zwischen 15.06 und 23.08.2023 M./ZH 23.08.2023
F.
Diebstahl
zwischen 19. und 23.08.2023 N./ZH 24.08.2023
B. Am 11. August 2023 fragte das Untersuchungsamt Gossau/SG die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg/AG an, ihr Verfahren gegen A. und B.
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zu übernehmen, da bei ihr bereits ein Verfahren gegen A. anhängig sei. Es ging dabei um mehrfachen (teils versuchten) Diebstahl sowie Sachbeschä- digung am 18./19. Mai 2023 in Z. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg antwortete am 1. September 2023, sie führe ein Verfahren gegen A. sowie drei Mitbeteiligte (I., E., D.). Sie lehnte eine Übernahme ab, da bei den Verfahren bandenmässiger Diebstahl nicht ausgeschlossen werden könne, die Delikte im Kanton St. Gallen aber zeitlich früher geschehen seien und sich dort die ersten Verfolgungshandlungen ereignet hätten. Sie ersuchte daher um die Übernahme ihrer Verfahren. Das Untersuchungsamt Gossau übernahm am 8. September 2023 die Verfahren gegen A. und I. und lehnte die Übernahme bezüglich der zwei weiteren Personen ab. Denn es würden konkrete Hinweise auf einen gemeinsamen Tatentschluss der vier Beschul- digten fehlen. Gemäss aktuellem Aktenstand sei A. nur mit I. unterwegs ge- wesen. Insbesondere sei auf den Videobildern vom Bahnhof L. nur zu sehen, wie sich die vier Beschuldigten am 24. Mai 2023 um 00.26 Uhr kurzzeitig getroffen hätten.
C. Am 19. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg eine erneute und erweiterte Gerichtsstandsanfrage an das Untersu- chungsamt Gossau. Sie legte dar, den vier Beschuldigten werde eine Reihe von gemeinsam begangenen Taten vorgeworfen, und sie stellte die Indizien und Umstände dar, die auf den Videobildern der SBB (vom Bahnhof L.) für ein Kennen und eine Absprache der vier Beschuldigten sprächen. Sie wies darauf hin, dass in den Kantonen Aargau und Zürich im vorliegenden Zu- sammenhang weitere Verfahren liefen, die in die Zuständigkeit des Kantons St. Gallens fielen. Zu übernehmen seien die weiteren gegen D. geführten Verfahren (ZH und AG) und damit auch das im Kanton Zürich laufende Ver- fahren gegen den Mitbeschuldigten F. Zusammen mit diesem seien auch die Verfahren der in seinen Sachen Mitbeschuldigten G. und H. zu übernehmen.
Das Untersuchungsamt Gossau lehnte die Übernahme von weiteren Verfah- ren am 28. September 2023 ab. Es führte im Wesentlichen seine Argumente vom 8. September 2023 weiter aus. Es sei daher auch nicht für die weiteren Beschuldigten zuständig.
D. Am 12. Oktober 2023 leitete der Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau den abschliessenden Meinungsaustausch mit dem leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau ein. Die Übernahme der Verfahren gegen die Beschuldigten A. und D. führe zur Zuständigkeit des Kantons St. Gallens hinsichtlich der weiteren Verfahren im Sachzusammenhang. Der
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Oberstaatsanwalt setzte sich sodann einlässlich mit den Indizien und Um- ständen der Videoaufnahmen beim Bahnhof L. auseinander und dass den Beschuldigten im Kanton Aargau mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werde. Der leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau lehnte am 20. Oktober 2023 die Zuständigkeit des Kantons St. Gallens für weitere Strafverfahren im Sachzusammenhang ab. Er legte dar, was beim Bahnhof L. gegen einen gemeinsamen Tatentschluss spreche und dass der Kanton Aargau in seinen Verfahren bei genauer Betrachtung auch nicht von einer Mittäterschaft der vier Beschuldigten ausgegangen sei. Es lägen vielmehr zwei Zweiergruppierungen vor, nämlich A./I. einerseits und D./E. anderer- seits. Die Beschuldigten F., G. und H. würden keinerlei Verbindungen zu A./I. aufweisen, womit dafür auch keine Zuständigkeit des Kantons St. Gallens bestehe.
E. Am 24. Oktober 2023 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 3. November 2023 verwies die Zürcher Ober- staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom gleichen Tag. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland führte aus, die Beschuldigten D. und F. seien am 23. Au- gust 2023 zusammen am Bahnhof O. verhaftet worden. Da gemäss polizei- lichen Erkenntnissen noch weitere Ermittlungen liefen, habe die Staatsan- waltschaft Winterthur am 4. September 2023 ein Sammelverfahren eröffnet und die betroffenen Kantone Aargau, St. Gallen und Glarus gleichentags darüber informiert. Es seien den beiden im Zeitraum vom 15. Juni/30. Juli 2023 bis 21. August 2023 diverse vergleichbare Delikte in den involvierten Kantonen vorzuwerfen. In den Kantonen Glarus und Zürich sei auch E. zu- sammen mit D. tätig gewesen. Die drei Personen seien verdächtigt, in wech- selnder Zusammensetzung mittäterschaftlich oder gar bandenmässig Dieb- stähle begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ersuchte den Kanton Aargau um Übernahme der gesammelten Verfahren.
Der Kanton St. Gallen (Untersuchungsamt Gossau) erhielt vom Kanton Aar- gau (Oberstaatsanwaltschaft) mit E-Mail vom 10. November 2023 Gelegen- heit, eine Ausdehnung des Meinungsaustausches auf den Kanton Zürich zu verlangen. Der Kanton St. Gallen verzichtete mit E-Mail vom 14. Novem- ber 2023 darauf.
F. Der Kanton Aargau rief daraufhin am 14. November 2023 die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts an und ersuchte um Bestimmung des
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Gerichtsstands (act. 1). Es seien die Behörden des Kantons St. Gallens zur Verfolgung und Beurteilung von D., E., F., G. und H. berechtigt und verpflich- tet zu erklären. Es handle sich um eine Haftsache und die Zuständigkeit der Kantone Glarus und Zürich käme offensichtlich nicht in Frage (act. 1).
Der Kanton Aargau reichte am 21. November 2023 Akten nach, die er von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland nachträglich erhalten hatte (act. 3). Das Gericht stellte sie am 22. November 2023 dem Kanton St. Gal- len zu, mit einer Frist bis 27. November 2023 zur freigestellten Stellung- nahme.
Der Kanton St. Gallen beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 22. Novem- ber 2023, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung von D., E., F., G. und H. berechtigt und verpflichtet zu erklären. Es liege keine Bandenmässigkeit vor beim vom Kanton St. Gallen übernom- menen Verfahren gegen A. Hier habe das Untersuchungsamt Gossau am
14. resp. 21. November 2023 (also während des Gerichtsstandsverfahrens) Anklage erhoben. Es seien damit nur noch Delikte ohne Bezug zum Kanton St. Gallen zu beurteilen. Die einzig relevante Frage sei, ob die am 23./24. Mai 2023 im Kanton Aargau verübten Delikte gemeinschaftlich, d.h. getragen von einem gemeinsam gefassten Tatentschluss, begangen worden seien und den Beschuldigten deswegen alle Delikte als Mittäter zur Last ge- legt werden müssten. In Würdigung der Indizien und Umstände verneint der Kanton St. Gallen dies; es seien lediglich Zweiergruppen faktenmässig be- legt. F., G. und H. wiesen keinerlei Verbindungen zu den Beschuldigten A. und B. (vom Kanton St. Gallen übernommene Verfahren) auf (act. 5).
Der Kanton St. Gallen liess sich bis 27. November 2023 nicht erneut verneh- men.
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020
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E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat began- gen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten werden einheitlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB), darunter wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetz- ten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
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3.3 Zentral sind vorliegend die Ereignisse um den Bahnhof L./AG am 23./24. Mai 2023, wie sie sich aus den Akten ergeben.
Die Timeline der Videoüberwachung (25.05.2023 kurz nach 0.25 Uhr) der SBB beschreibt, wie I., E., D. und A. im Untergeschoss von der Seite Gleis 2-3 in den Kamerabereich eintreten und dort ca. 2 Minuten bleiben. I. und A. steigen dann die Treppe hoch, während E. und D. zurück in Richtung Gleis 2-3 gehen (Ordner AG 1, Lasche 2).
Eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau kontrolliert am Mittwoch, 24. Mai 2023, 04.39 Uhr, D. und E. am Bahnhof L. im Bereich der Unterführung (Ord- ner AG 1, Lasche 2, Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom
25. Mai 2023).
Ab 05.02 Uhr treten I. und A. wieder in den Kamerabereich ein. Sie gehen zunächst in Richtung Gleis 2-3, kehren kurz danach wieder zurück und de- ponieren Gegenstände beim Zeitungsständer. Um 5.09 Uhr kommen I. und A. von der Unterführung her zum Gleis 1, wo sie auf die Patrouille und die von ihr kontrollierten Beschuldigten treffen. Die Kantonspolizei hält sie eben- falls an. Bei der anschliessenden Kontrolle findet sie auf den angehaltenen Personen sowie beim Zeitungsständer mutmassliches Deliktsgut, das aus gemeldeten Diebstählen der Nacht in der Region stammt. Zudem identifizie- ren Videobilder D. und E. an drei Tatorten (Ordner AG 1, Lasche 2, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. Mai 2023; Sachverhaltsbericht der der Kantonspolizei Aargau vom 25. Mai 2023; Erhebungsbericht der Kantonspo- lizei Aargau vom 31. August 2023).
3.4 Während der Sachverhalt zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen nicht streitig ist, würdigen sie insbesondere obige Ereignisse rechtlich unter- schiedlich.
Für den Kanton Aargau bestehen klare Anhaltspunkte, dass eine Gruppie- rung vorliegt, die getrieben von einem gemeinsamen Tatentschluss delin- quierte: Alle vier seien am selben Ort wohnhaft und gemeinsam mitten in der Nacht am Bahnhof L. angekommen. Auf den Videobildern würden sie auffäl- lig nahe beieinander laufen und hätten sich in der Unterführung über zwei Minuten unterhalten und wohl auch abgesprochen. Die zwei an die Wand lehnenden einerseits und die zwei stehenden Beschuldigten andererseits er- schienen sich als vertrauter; sie hätten die Unterführung aber anschliessend in anders zusammengestellten Zweiergruppen verlassen. Auch beim Weg- laufen gebe es noch einen kurzer Austausch zwischen den Zweiergruppen. Sodann hätten sie sich ungefähr zum gleichen Zeitpunkt wieder am Bahnhof
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getroffen. In einer Gesamtschau entstehe der Eindruck einer Absprache im Sinne von «ihr macht dort und wir machen da», wobei es schliesslich auf die Besetzung der Gruppen gar nicht ankomme. Eine nur zufällige gemeinsame Ankunft und eine Absicht, jeweils unabhängig voneinander Diebstähle zu be- gehen, erscheine abwegig. Sie seien vielmehr Mittäter. Es sei dies eine logi- sche Folgerung und nicht eine reine Vermutung (act. 1 S. 6 f.).
Für den Kanton St. Gallen bestehen keine hinreichenden, auf Fakten basie- rende Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft zwischen den Zweiergruppierun- gen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von in dubio pro duri- ore sei die Mittäterschaft zu verneinen: Die vier Beschuldigten würden sich aus der Asylunterkunft kennen und sie seien wohl gemeinsam nach L./AG gereist. Die Akten enthielten keine Hinweise, dass die Reise mit einem ge- meinsamen Tatentschluss erfolgt sei. Ein «ihr macht dort und wir machen da» lasse sich weder anhand der Videoaufnahmen noch anhand der übrigen Akten auch nur ansatzweise belegen. Weder die Art und Weise des Zusam- menstehens noch Gestik und Mimik würden den Verdacht auf eine delikts- bezogene Absprache begründen. I. und A. hätten sich in Richtung Norden begeben und es bestehe der Verdacht, dass sie in L./AG delinquiert hätten. Demgegenüber seien D. und E. in die allgemeine Richtung Osten unterwegs gewesen, wobei sie verdächtigt seien, in K./AG und J./AG delinquiert zu ha- ben. Die Zweiergruppen seien sodann getrennt an den Bahnhof L. zurück- gekehrt. Die Gruppe D./E. sei bereits um 04.39 Uhr zurückgekehrt, rechtzei- tig um den Zug um 04.49 Uhr in Richtung ZZ./AG zu besteigen. Die andere Zweiergruppe sei demgegenüber erst um 05.09 Uhr angekommen, wäre also getrennt zurückgereist, hätte die Kantonspolizei Aargau nicht beide Gruppen angehalten.
3.5 Für die Sichtweise des Kantons Aargau spricht vorliegend, dass die vier Be- schuldigten gemeinsam angereist sind und in der gleichen Region in der glei- chen Nacht Diebstähle begingen. Sie wohnten am gleichen Ort und kennen sich offensichtlich. Es gab zwischen ihnen in der Unterführung eine kurze Interaktion. Dass dabei eine Absprache im Sinne eines gemeinsamen Ta- tentschlusses getroffen wurde, ist hypothetisch. Das Gleiche gilt, wenn man aus der Interaktion auf eine frühere Absprache (z.B. im Zug oder in der Un- terkunft) schliessen möchte. Die Delikte wurden in Zweiergruppen verübt. Die Rückfahrt erfolgte wiederum per Zug. Die vier Beschuldigten trafen früh- morgens am Bahnhof ein, wo sie die Kantonspolizei anhielt, wobei sie zu leicht unterschiedlichen Zeiten und wiederum in separaten Zweiergruppen ankamen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass ein gemeinsamer Tatent- schluss vorliegt, aber es gibt dafür keine genügenden tragfähigen Hinweise. Ein solcher Wille kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass
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mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.4.2). Damit besteht keine gemeinsame Zuständigkeit für die beiden Gruppen an Beschuldigten als Mittäter.
Der Kanton Aargau ist nach dem Gesagten gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatortes) zuständig für das Strafverfahren gegen D. und E. Der Kanton St. Gallen hat die Strafverfahren gegen A. und I. am 8. Sep- tember 2023 übernommen. Diese bilden nicht Teil des vorliegenden Ge- richtsstandskonfliktes.
3.6 Der Kanton Aargau wird damit auch zuständig, die Vorwürfe gegen die wei- teren Teilnehmer F., G. und H. zu untersuchen. Nach Art. 33 Abs. 1 StPO werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Straftaten (vorliegend von D. und E.) von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt. F. wird vorgeworfen, am 21. August 2023 in V./GL zusammen mit D. mehrfach Diebstähle begangen zu haben. Sein Strafverfahren ist dem- nach am gleichen Gerichtsstand zu führen, wie diejenigen gegen D. und E. Dies ist vorliegend der Kanton Aargau. Denn für die weiteren Teilnehmer ist entscheidend, dass die ersten Verfolgungshandlungen gegen D. und E. ergingen und zwar am 24. Mai 2023 im Kanton Aargau, womit dieser Kanton gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO (Ort der ersten Verfolgungshandlungen) zustän- dig wird. G. ist seinerseits zusammen mit F. am 18. Juni 2023 in Y./AG eines Diebstahls verdächtigt. H. wird vorgeworfen, ebenfalls zusammen mit F. am
17. August 2023 in Q./AG einen Diebstahl begangen zu haben. Aufgrund seiner Zuständigkeit für F. ist der Kanton Aargau nach Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 StPO auch zuständig, die Strafverfahren gegen die Beschul- digten G. und H. zu führen. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, würde an der Zuständigkeit des Kantons Aargau auch eine andere Würdigung der Geschehnisse in der Nacht des 23./24. Mai 2023 am Bahnhof L./AG nichts ändern. 3.7 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind
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(Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. ei- nem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlun- gen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen ban- denmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hin- sichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzli- chen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86
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E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.). 3.8 Der Zweiergruppe D./E. werden nicht nur am 23./24. Mai 2023 im Kanton Aargau gemeinsam begangene Delikte vorgeworfen. Sie sollen zudem spä- ter in den Kantonen Glarus und Zürich Diebstähle begangen haben (vgl. obige litera A; wie auch Betrügerische Missbräuche von Datenverarbei- tungsanlagen) und zwar am 30./31. Juli 2023 und 02./03. August 2023. Sie sollen demnach innert weniger Monate als Team fortgesetzt gleichartige Straftaten begangen haben. Aus heutiger Sicht des Gerichtsstandsverfah- rens besteht der Verdacht, dass sie sich zur gemeinsamen Verübung von Diebstählen zusammengefunden haben und mithin ab 23./24. Mai 2023 eine Bande gemäss Art. 139 Abs. 3 lit. b StGB bildeten. Bandenmässiger Dieb- stahl steht unter der Androhung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und wäre damit vorliegend im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO das schwerste Delikt. Wird den Beschuldigten D. und E. das schwerste Delikt vorgeworfen, so wer- den nach Art. 33 Abs. 1 StPO Teilnehmerinnen und Teilnehmer der ihnen vorgeworfenen Straftaten von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt. Wie in obiger Erwägung 3.6 dargelegt, wird den weiteren Beschuldigten F., G. und H. vorgeworfen, solche Teilnehmer zu sein. Die Verfahren gegen A. und I. (der anderen Zweiergruppe des 23./24. Mai 2023) sind nicht Teil des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens. 3.9 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten D., E., F., G. und H. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.