Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Im Kanton Bern wurden zunächst drei Vermögensdelikte verübt, in welche A. involviert schien: am 25. Dezember 2022 ein Einschleichdiebstahl in Bern (DNA-Spur), am 19. Mai 2023 ein Einbruchdiebstahl in Thun (Deliktsgut) und am 26. Mai 2023 in Bern ein Diebstahl aus einem Fahrzeug mit leicht geöff- neten Fenstern (Fingerabdrücke).
In der Nacht von Dienstag, 6. Juni, auf Mittwoch, 7. Juni 2023, ereignete sich im Kanton Neuenburg (Gemeinden Z. und Y.) eine Reihe von Einbruchdieb- stählen, in zwei Gebäude und in zehn Fahrzeuge. Bei zwei Fahrzeugen wur- den DNA-Spuren von A. gefunden. Bei einem Fahrzeug gab es auch eine DNA-Spur von B. A. hat drei Vorstrafen hauptsächlich zu Vermögensdelik- ten; B. hat 22 Vorstrafen (hauptsächlich Vermögensdelikte, illegaler Aufent- halt), er hat zudem einen Landesverweis (Art. 66abis StGB) und ist unbekann- ten Aufenthaltes. Am 10. Juli 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Neuenburg (nachfolgend «StA/NE») ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Diebstahls (pag. 1 f.; Verfahren MP.2023.3730). Als die Polizei am
12. Juli 2023 im Aufnahmezentrum Gampelen/BE das Zimmer von A. durch- suchte, fand sie dort Diebesgut aus zwei weiteren einfachen Diebstählen (30.6./1.7.2023 X./NE, E-Trottinett; 8. Juli 2023 Zug Neuenburg–Biel, Mobil- telefon aus Rucksack; pag. 19 ff. Rapport vom 22. August 2023).
Die Luzerner Staatsanwaltschaft Abteilung I eröffnete am 10. Juli 2023 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls. Gemäss Telefonnotiz vom
14. Juli 2023 teilte diese der Berner Staatsanwaltschaft mit, es könne A. da- bei kein Diebstahl angelastet werden, sondern nur ein Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln. Die Luzerner Staatsanwaltschaft erliess am 21. Au- gust 2023 gegen A. einen entsprechenden Strafbefehl. Dieses Verfahren ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung.
A. steht sodann in Bezug zu weiteren Vermögensdelikten, die sich im Juli 2023 im Kanton Bern (Biel) ereigneten: am 13. Juli 2023 ein versuchter Dieb- stahl aus einem Mazda J (von Überwachungskamera erfasst) und ein Dieb- stahl aus einem Mercedes A250 (Signalement erkannt), am 14. Juli 2023 ein Diebstahl aus einem Wohnmobil. A. wurde beim Einbruch in das Wohnmobil auf frischer Tat ertappt und festgenommen. Er soll danach im Spital C. Be- schimpfungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte be- gangen haben. A. werden schliesslich auch Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelge- setz vorgeworfen (vgl. Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
28. September 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft).
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B. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte A. mit Entscheid vom 16. Juli 2023 in Untersuchungshaft bis 13. Oktober
2023. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte sie am 5. Oktober 2023 bis zum 13. Januar 2024.
C. Im Kanton Bern fand ab dem 15. August 2023 ein Austausch zum Gerichts- stand zwischen den Staatsanwaltschaften Jura-Seeland, Oberland sowie Bern-Mittelland statt (Schreiben vom 15. August 2023, 29. August 2023,
31. August 2023 [mehrfach], 5. September 2023).
Am 21. September 2023 ersuchte die StA/NE die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA/BE») um Übernahme ihres Strafver- fahrens gegen A. und B., was diese am 29. September 2023 ablehnte und ihrerseits die StA/NE um Übernahme ihrer eigenen Verfahren ersuchte (GGS 23 2737). Die StA/NE lehnte dies am 9. Oktober 2023 ab.
Am 11. und 17. Oktober 2023 fand der abschliessende Meinungsaustausch zwischen der GStA/BE und dem Neuenburger Generalstaatsanwalt statt, der zu keiner Einigung führte.
D. Am 23. Oktober 2023 rief der Kanton Bern die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Neuenburg zuständig zu erklären, die A. und B., eventualiter nur B., vorge- worfenen Taten zu untersuchen. Für den Kanton Neuenburg liegt die Zu- ständigkeit für sämtliche Taten beim Kanton Bern (act. 3 Stellungnahme vom
27. Oktober 2023).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
E. 3.1 Im Gerichtsstandsverfahren ist der sich aus zahlreichen Rapporten erge- bende Sachverhalt unbestritten. Einig sind sich die Kantone auch, dass (geg. qualifizierte) Diebstähle die schwersten Taten und als solche gerichts- standsbestimmend sind. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der anwendbaren gerichtsstandsrechtlichen Regeln sowie hinsichtlich der qualifizierten For- men des Diebstahls (Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) wie auch wann diese als schwerste Taten zuerst begangen und angezeigt wurden. Der Kanton Bern bringt vor, A. sei auf seinem Gebiet sechser Delikte be- schuldigt (teilweise versucht), aber nur eines soll er zusammen mit einem zweiten Täter verübt haben. Demgegenüber soll er im Kanton Neuenburg vom 5. bis zum 8. Juli 2023 insgesamt 14 Diebstähle begangen haben (teil- weise versucht), davon deren zwölf mit B. Es liege eine bandenmässige Be- gehung vor, was zur Zuständigkeit des Kantons Neuenburg führe. Der Kan- ton Neuenburg beruft sich dagegen auf den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2023.38 vom 12. Oktober 2023, wonach es bei einer Vielzahl von Diebstählen auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen ankomme und zwar unabhängig davon, ob einfache oder qualifizierte Diebstähle vorlägen, was zur Berner Zuständigkeit führe. Für den Kanton Bern sind die qualifizier- ten Tatvarianten des Diebstahls unverändert gerichtsstandsrelevant (act. 1 S. 4 f.; act. 1.5).
E. 3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (aArt. 139
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Ziff. 2 StGB). Per 1. Juli 2023 wurde Ziffer 2 aufgehoben und die gewerbs- mässige Tatbegehung neu (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) wie die anderen qua- lifizierten Tatvarianten einheitlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Somit steht ab 1. Juli 2023 unter gleicher Strafandrohung, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zu- sammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
E. 3.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen ban- denmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hin- sichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzli- chen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010
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E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295).
E. 3.4 Der Kanton Neuenburg beruft sich für die massgeblichen, gerichtsstands- rechtlichen Kriterien auf den vorgenannten Beschluss BG.2023.38 vom
12. Oktober 2023. Dort ging es um insgesamt 19 Einbruchdiebstähle eines Hauptverdächtigen in sechs Kantonen. Drei weiteren bekannten Tatverdäch- tigen wurde vorgeworfen jeweils je einzeln in einem Kanton an den Delikten des Hauptverdächtigen teilgenommen zu haben. Da diese Konstellation nicht den in E. 2.1.1 des dortigen Beschlusses angeführten Entscheiden be- treffend das forum praeventionis (Ort der ersten Verfolgungshandlungen) bei gleichschweren Straftaten entspreche, sei eine (eigenständige) Kombination der Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 StPO vorzunehmen (E. 2.2.2 S. 8). Für die Bestimmung der zuständigen Behörde war demnach entscheidend, wo die Mehrzahl der Diebstähle verübt wurde. An diesem Ort wurde der Gerichts- stand gestützt auf das forum praeventionis festgesetzt. Es wurde dabei of- fengelassen, ob den verschiedenen Qualifikationsformen des Art. 139 StGB (einfacher, bandenmässiger oder gewerbsmässiger Diebstahl) Rechnung getragen müsste. Denn die einfachen wie auch die gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstähle waren zuerst im Kanton Bern untersucht (ver- folgt) worden, wobei sich im Kanton Bern mit acht Delikten (von 19) die (re- lative) Mehrzahl ereignet hatte (E. 2.2.1 S. 8, E. 2.2.2 S. 9). Der Kanton Neuenburg versteht den Beschluss der Beschwerdekammer BG.2023.38 vom 12. Oktober 2023 so, dass bei einer Mehrzahl von Dieb- stählen sich die zuständige Behörde nach dem Ort der ersten Verfolgungs- handlungen bestimmt, wobei dies nicht davon abhängt, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Diebstahl vorliegt (act. 1.5 2. Absatz). Für den Kanton Bern ist von Relevanz, ob bei den durch A. und B. im Kanton Neuenburg began- genen Diebstählen eine bandenmässige Begehung vorliegt und somit von einem im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwersten Delikt auszugehen ist. Der Kanton Bern teilt nicht die Auffassung, dass gemäss dem Beschluss BG.2023.38 bei Diebstählen nur noch auf erste Verfolgungshandlungen, je- doch nicht auf eine Qualifikation betreffend banden- oder gewerbsmässig abzustellen ist (act. 1 S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerdekammer bestimmt den Gerichtsstand danach, wo ein Täter den ersten qualifizierten Diebstahl (vorliegend also das Kollektivdelikt des banden- oder gewerbsmässigen Diebstahls) und damit das schwerste Delikt beging und wo diesbezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenom- men wurden. Der Beschluss BG.2023.38 bezweckt keine Praxisänderung. Vom ordentlichen Gerichtsstand wich die ehemalige Anklagekammer des Bundesgerichts nur ab, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl
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von Delikten sich in einem Kanton ereignen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 154 f.). Die Praxis der Beschwerdekammer setzt – aus Gründen der Rechtssicherheit und um Gerichtsstandskonflikte nicht zu begünstigen – die Grenze zur grösseren Anzahl bei ca. 40 Delikten an (BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 363).
E. 3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.).
E. 3.6 Die Bandenmässigkeit wie auch die Gewerbsmässigkeit sind persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 139 N. 16; NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 117, 135). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Tä- ter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 27 StGB N. 1). Während häufig sowohl banden- als auch gewerbsmässig begangene De- likte anzutreffen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom
27. Juni 2013 E. 3.5), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, fest- zustellen, welches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.5), zumal
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es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilneh- mers handelt.
E. 3.7 Vorliegend scheinen gewisse Taten A. alleine vorgeworfen zu werden, so den Einschleichdiebstahl vom 25. Dezember 2022, den Diebstahl aus einem Fahrzeug am 26. Mai 2023 (beide BE) sowie die Diebstähle eines E-Trotti- netts am 30. Juni/1. Juli 2023 und eines Rucksackes am 8. Juli 2023 (beide NE). In Bern wird ihm zudem vorgeworfen, am 13. Juli 2023 in einen Merce- des A250 und am 14. Juli 2023 in ein Wohnmobil eingebrochen zu haben. Beim ersten Berner Delikt gibt es keine konkreten Hinweise auf einen Mittä- ter und auch beim zweiten scheint er als Einzeltäter verdächtigt und entspre- chend verhaftet worden zu sein. An der Diebstahlsserie im Kanton Neuenburg in der Nacht vom 6. auf den
E. 3.8 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Neuenburg berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
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4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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E. 7 Juni 2023 wirkten mutmasslich mehrere Täter mit. So wurden bei den De- likten 2 und 3 (gemäss Deliktsverzeichnis NE) zwei Täter erkannt. Es fanden sich beim Delikt Nr. 1 DNA-Spuren von B., beim Delikt Nr. 3 DNA-Spuren eines Minderjährigen und bei den Delikten Nr. 7 und 10 DNA-Spuren von A. Bei dieser intensiven Diebstahlserie in einer Nacht mit mehreren Beteiligten ist aus heutiger Sicht von einem bandenmässigen Diebstahl auszugehen. Es handelt sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (Art. 139 Ziff. 3 StGB Mindeststrafe von 6 Monaten; auch versuchte Tatbegehungen bilden Teil des Kollektivdelikts). Dies entspricht auch der Einschätzung der Neuenburger Polizei, die hauptsächlich B. und A. als Täter der Diebstahlse- rie betrachtet.
Das schwerste Delikt (bandenmässig begangene Diebstahlserie vom 6./7. Juni 2023) hat sich somit im Kanton Neuenburg ereignet, wo am 7. Juni 2023 (Strafanzeigen) auch die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten. Eine allfällige Gewerbsmässigkeit von A. ab 19. Mai 2023 vorgeworfenen Diebstählen stand bis zur Revision vom 1. Juli 2023 unter einer weniger scharfen Strafdrohung. Dieses Kollektivdelikt ist daher vorliegend nicht aus- schlaggebend. Dies führt zur Zuständigkeit des Kantons Neuenburg (Art. 34 Abs. 1 StPO). Es bestehen keine Gründe, um vom ordentlichen Gerichts- stand abzuweichen.
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON NEUENBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.47
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Bern wurden zunächst drei Vermögensdelikte verübt, in welche A. involviert schien: am 25. Dezember 2022 ein Einschleichdiebstahl in Bern (DNA-Spur), am 19. Mai 2023 ein Einbruchdiebstahl in Thun (Deliktsgut) und am 26. Mai 2023 in Bern ein Diebstahl aus einem Fahrzeug mit leicht geöff- neten Fenstern (Fingerabdrücke).
In der Nacht von Dienstag, 6. Juni, auf Mittwoch, 7. Juni 2023, ereignete sich im Kanton Neuenburg (Gemeinden Z. und Y.) eine Reihe von Einbruchdieb- stählen, in zwei Gebäude und in zehn Fahrzeuge. Bei zwei Fahrzeugen wur- den DNA-Spuren von A. gefunden. Bei einem Fahrzeug gab es auch eine DNA-Spur von B. A. hat drei Vorstrafen hauptsächlich zu Vermögensdelik- ten; B. hat 22 Vorstrafen (hauptsächlich Vermögensdelikte, illegaler Aufent- halt), er hat zudem einen Landesverweis (Art. 66abis StGB) und ist unbekann- ten Aufenthaltes. Am 10. Juli 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Neuenburg (nachfolgend «StA/NE») ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Diebstahls (pag. 1 f.; Verfahren MP.2023.3730). Als die Polizei am
12. Juli 2023 im Aufnahmezentrum Gampelen/BE das Zimmer von A. durch- suchte, fand sie dort Diebesgut aus zwei weiteren einfachen Diebstählen (30.6./1.7.2023 X./NE, E-Trottinett; 8. Juli 2023 Zug Neuenburg–Biel, Mobil- telefon aus Rucksack; pag. 19 ff. Rapport vom 22. August 2023).
Die Luzerner Staatsanwaltschaft Abteilung I eröffnete am 10. Juli 2023 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls. Gemäss Telefonnotiz vom
14. Juli 2023 teilte diese der Berner Staatsanwaltschaft mit, es könne A. da- bei kein Diebstahl angelastet werden, sondern nur ein Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln. Die Luzerner Staatsanwaltschaft erliess am 21. Au- gust 2023 gegen A. einen entsprechenden Strafbefehl. Dieses Verfahren ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung.
A. steht sodann in Bezug zu weiteren Vermögensdelikten, die sich im Juli 2023 im Kanton Bern (Biel) ereigneten: am 13. Juli 2023 ein versuchter Dieb- stahl aus einem Mazda J (von Überwachungskamera erfasst) und ein Dieb- stahl aus einem Mercedes A250 (Signalement erkannt), am 14. Juli 2023 ein Diebstahl aus einem Wohnmobil. A. wurde beim Einbruch in das Wohnmobil auf frischer Tat ertappt und festgenommen. Er soll danach im Spital C. Be- schimpfungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte be- gangen haben. A. werden schliesslich auch Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelge- setz vorgeworfen (vgl. Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
28. September 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft).
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B. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte A. mit Entscheid vom 16. Juli 2023 in Untersuchungshaft bis 13. Oktober
2023. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte sie am 5. Oktober 2023 bis zum 13. Januar 2024.
C. Im Kanton Bern fand ab dem 15. August 2023 ein Austausch zum Gerichts- stand zwischen den Staatsanwaltschaften Jura-Seeland, Oberland sowie Bern-Mittelland statt (Schreiben vom 15. August 2023, 29. August 2023,
31. August 2023 [mehrfach], 5. September 2023).
Am 21. September 2023 ersuchte die StA/NE die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA/BE») um Übernahme ihres Strafver- fahrens gegen A. und B., was diese am 29. September 2023 ablehnte und ihrerseits die StA/NE um Übernahme ihrer eigenen Verfahren ersuchte (GGS 23 2737). Die StA/NE lehnte dies am 9. Oktober 2023 ab.
Am 11. und 17. Oktober 2023 fand der abschliessende Meinungsaustausch zwischen der GStA/BE und dem Neuenburger Generalstaatsanwalt statt, der zu keiner Einigung führte.
D. Am 23. Oktober 2023 rief der Kanton Bern die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Neuenburg zuständig zu erklären, die A. und B., eventualiter nur B., vorge- worfenen Taten zu untersuchen. Für den Kanton Neuenburg liegt die Zu- ständigkeit für sämtliche Taten beim Kanton Bern (act. 3 Stellungnahme vom
27. Oktober 2023).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
3.
3.1 Im Gerichtsstandsverfahren ist der sich aus zahlreichen Rapporten erge- bende Sachverhalt unbestritten. Einig sind sich die Kantone auch, dass (geg. qualifizierte) Diebstähle die schwersten Taten und als solche gerichts- standsbestimmend sind. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der anwendbaren gerichtsstandsrechtlichen Regeln sowie hinsichtlich der qualifizierten For- men des Diebstahls (Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) wie auch wann diese als schwerste Taten zuerst begangen und angezeigt wurden. Der Kanton Bern bringt vor, A. sei auf seinem Gebiet sechser Delikte be- schuldigt (teilweise versucht), aber nur eines soll er zusammen mit einem zweiten Täter verübt haben. Demgegenüber soll er im Kanton Neuenburg vom 5. bis zum 8. Juli 2023 insgesamt 14 Diebstähle begangen haben (teil- weise versucht), davon deren zwölf mit B. Es liege eine bandenmässige Be- gehung vor, was zur Zuständigkeit des Kantons Neuenburg führe. Der Kan- ton Neuenburg beruft sich dagegen auf den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2023.38 vom 12. Oktober 2023, wonach es bei einer Vielzahl von Diebstählen auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen ankomme und zwar unabhängig davon, ob einfache oder qualifizierte Diebstähle vorlägen, was zur Berner Zuständigkeit führe. Für den Kanton Bern sind die qualifizier- ten Tatvarianten des Diebstahls unverändert gerichtsstandsrelevant (act. 1 S. 4 f.; act. 1.5). 3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (aArt. 139
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Ziff. 2 StGB). Per 1. Juli 2023 wurde Ziffer 2 aufgehoben und die gewerbs- mässige Tatbegehung neu (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) wie die anderen qua- lifizierten Tatvarianten einheitlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Somit steht ab 1. Juli 2023 unter gleicher Strafandrohung, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zu- sammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). 3.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt). Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen ban- denmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hin- sichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzli- chen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010
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E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). 3.4 Der Kanton Neuenburg beruft sich für die massgeblichen, gerichtsstands- rechtlichen Kriterien auf den vorgenannten Beschluss BG.2023.38 vom
12. Oktober 2023. Dort ging es um insgesamt 19 Einbruchdiebstähle eines Hauptverdächtigen in sechs Kantonen. Drei weiteren bekannten Tatverdäch- tigen wurde vorgeworfen jeweils je einzeln in einem Kanton an den Delikten des Hauptverdächtigen teilgenommen zu haben. Da diese Konstellation nicht den in E. 2.1.1 des dortigen Beschlusses angeführten Entscheiden be- treffend das forum praeventionis (Ort der ersten Verfolgungshandlungen) bei gleichschweren Straftaten entspreche, sei eine (eigenständige) Kombination der Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 StPO vorzunehmen (E. 2.2.2 S. 8). Für die Bestimmung der zuständigen Behörde war demnach entscheidend, wo die Mehrzahl der Diebstähle verübt wurde. An diesem Ort wurde der Gerichts- stand gestützt auf das forum praeventionis festgesetzt. Es wurde dabei of- fengelassen, ob den verschiedenen Qualifikationsformen des Art. 139 StGB (einfacher, bandenmässiger oder gewerbsmässiger Diebstahl) Rechnung getragen müsste. Denn die einfachen wie auch die gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstähle waren zuerst im Kanton Bern untersucht (ver- folgt) worden, wobei sich im Kanton Bern mit acht Delikten (von 19) die (re- lative) Mehrzahl ereignet hatte (E. 2.2.1 S. 8, E. 2.2.2 S. 9). Der Kanton Neuenburg versteht den Beschluss der Beschwerdekammer BG.2023.38 vom 12. Oktober 2023 so, dass bei einer Mehrzahl von Dieb- stählen sich die zuständige Behörde nach dem Ort der ersten Verfolgungs- handlungen bestimmt, wobei dies nicht davon abhängt, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Diebstahl vorliegt (act. 1.5 2. Absatz). Für den Kanton Bern ist von Relevanz, ob bei den durch A. und B. im Kanton Neuenburg began- genen Diebstählen eine bandenmässige Begehung vorliegt und somit von einem im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwersten Delikt auszugehen ist. Der Kanton Bern teilt nicht die Auffassung, dass gemäss dem Beschluss BG.2023.38 bei Diebstählen nur noch auf erste Verfolgungshandlungen, je- doch nicht auf eine Qualifikation betreffend banden- oder gewerbsmässig abzustellen ist (act. 1 S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerdekammer bestimmt den Gerichtsstand danach, wo ein Täter den ersten qualifizierten Diebstahl (vorliegend also das Kollektivdelikt des banden- oder gewerbsmässigen Diebstahls) und damit das schwerste Delikt beging und wo diesbezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenom- men wurden. Der Beschluss BG.2023.38 bezweckt keine Praxisänderung. Vom ordentlichen Gerichtsstand wich die ehemalige Anklagekammer des Bundesgerichts nur ab, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl
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von Delikten sich in einem Kanton ereignen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 154 f.). Die Praxis der Beschwerdekammer setzt – aus Gründen der Rechtssicherheit und um Gerichtsstandskonflikte nicht zu begünstigen – die Grenze zur grösseren Anzahl bei ca. 40 Delikten an (BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 363). 3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.). 3.6 Die Bandenmässigkeit wie auch die Gewerbsmässigkeit sind persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 139 N. 16; NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 117, 135). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Tä- ter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 27 StGB N. 1). Während häufig sowohl banden- als auch gewerbsmässig begangene De- likte anzutreffen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom
27. Juni 2013 E. 3.5), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, fest- zustellen, welches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.5), zumal
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es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilneh- mers handelt. 3.7 Vorliegend scheinen gewisse Taten A. alleine vorgeworfen zu werden, so den Einschleichdiebstahl vom 25. Dezember 2022, den Diebstahl aus einem Fahrzeug am 26. Mai 2023 (beide BE) sowie die Diebstähle eines E-Trotti- netts am 30. Juni/1. Juli 2023 und eines Rucksackes am 8. Juli 2023 (beide NE). In Bern wird ihm zudem vorgeworfen, am 13. Juli 2023 in einen Merce- des A250 und am 14. Juli 2023 in ein Wohnmobil eingebrochen zu haben. Beim ersten Berner Delikt gibt es keine konkreten Hinweise auf einen Mittä- ter und auch beim zweiten scheint er als Einzeltäter verdächtigt und entspre- chend verhaftet worden zu sein. An der Diebstahlsserie im Kanton Neuenburg in der Nacht vom 6. auf den
7. Juni 2023 wirkten mutmasslich mehrere Täter mit. So wurden bei den De- likten 2 und 3 (gemäss Deliktsverzeichnis NE) zwei Täter erkannt. Es fanden sich beim Delikt Nr. 1 DNA-Spuren von B., beim Delikt Nr. 3 DNA-Spuren eines Minderjährigen und bei den Delikten Nr. 7 und 10 DNA-Spuren von A. Bei dieser intensiven Diebstahlserie in einer Nacht mit mehreren Beteiligten ist aus heutiger Sicht von einem bandenmässigen Diebstahl auszugehen. Es handelt sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (Art. 139 Ziff. 3 StGB Mindeststrafe von 6 Monaten; auch versuchte Tatbegehungen bilden Teil des Kollektivdelikts). Dies entspricht auch der Einschätzung der Neuenburger Polizei, die hauptsächlich B. und A. als Täter der Diebstahlse- rie betrachtet.
Das schwerste Delikt (bandenmässig begangene Diebstahlserie vom 6./7. Juni 2023) hat sich somit im Kanton Neuenburg ereignet, wo am 7. Juni 2023 (Strafanzeigen) auch die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten. Eine allfällige Gewerbsmässigkeit von A. ab 19. Mai 2023 vorgeworfenen Diebstählen stand bis zur Revision vom 1. Juli 2023 unter einer weniger scharfen Strafdrohung. Dieses Kollektivdelikt ist daher vorliegend nicht aus- schlaggebend. Dies führt zur Zuständigkeit des Kantons Neuenburg (Art. 34 Abs. 1 StPO). Es bestehen keine Gründe, um vom ordentlichen Gerichts- stand abzuweichen.
3.8 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Neuenburg berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
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4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 8. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.