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BG.2012.44

Bundesstrafgericht · 2012-10-30 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Abtretungsverfügung (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom

16. Oktober 2012 (act. 1), sowie aus ihren Einlegerakten ergibt sich, dass ein A. via E-Bay (und Pay-Pal) verschiedentlich Zahlungen entgegenge- nommen haben soll, ohne die versprochenen Waren zu liefern. Anzeigen erfolgten in dieser Sache in den Kantonen Tessin (10. Oktober 2011), Schaffhausen (21. Oktober 2011), sowie Basel-Landschaft (25. Oktober 2011). Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass sich der Handlungsort in den Kantonen Zürich oder St. Gallen befindet (act. 1, S. 1).

B. Der Staatsanwalt des Kantons Tessin kontaktierte die anderen mit Anzei- gen befassten Kantone (Schreiben vom 13. Februar 2012, 7. März 2012,

13. März 2012). Der Staatsanwalt Basel-Landschaft lehnte schliesslich sei- ne Zuständigkeit mit Schreiben vom 20. März 2012 ab. Die Staatsanwältin des Kantons Schaffhausen erliess am 12. Oktober 2012 eine Abtretungs- verfügung, mit welcher das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Tessin abgetreten wird (act. 10 und 13 der Einlegerakten).

C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin hiergegen beim Bundesstrafgericht (vorsorglich) Be- schwerde ein (act. 1). Es fand kein Schriftenwechsel statt.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Abtretungsverfügung und Gerichtsstandsverfahren

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR, SR 173.713.161]).

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Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier- zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale, Zurigo/San Gallo 2010, art. 40 CPP n. 5).

Zuständig in Gerichtsstandsverfahren den Kanton Tessin zu vertreten ist der Generalstaatsanwalt (Procuratore generale, Art. 68 cpv. 1 lett. d della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone di Ticino del 10 mag- gio 2006 [RL 3.1.1.1]). Der Kanton Schaffhausen weist diese Kompetenz dem Ersten Staatsanwalt zu (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 [JG; SHR 173.200]).

E. 1.2 Ein Blick in die StPO zeigt auf, dass nach fehlgeschlagenem Einigungsver- such die Gerichtsstandsfrage dem Bundesstrafgericht zum Entscheid vor- zulegen ist. Denn die einzelnen Kantone – hierarchisch gleichgeordnet – können nicht ohne weiteres für andere Kantone bindende Verfügungen er- lassen (vgl. SCHWEIZER, Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Art. 3 BV N. 5). Aus dem Begriff der Verfügung ergibt sich notwendigerwei- se die Überordnung der verfügenden Instanz über den Verfügungsadressa- ten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., Zürich 2006, S. 180 f.). Aufgrund der Gleichheit der Kantone kann der Be- schwerdegegner keine Verfügung erlassen, die den Kanton Tessin in Zu- ständigkeitsfragen bindet.

E. 2 Nichtigkeit der «Abtretungsverfügung»

E. 2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfü- gung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtig- keitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., Zürich 2006, S. 200-202, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Die Unzulässigkeit der vorliegenden «Abtretungsverfügung» ergibt sich nach dem Gesagten auf einen Blick aus der den Beschwerdegegner bin-

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denden eidgenössischen Verfahrensordnung, der StPO, und insbesondere aus deren Art. 40 Abs. 2. Mit seiner Verfügung will der Beschwerdegegner autoritativ lösen, wozu nur die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerich- tes zuständig ist: einen Entscheid über Gesuche um Zuweisung des Ge- richtsstandes zu fällen. Dies führt ohne weiteres zur Feststellung der Nich- tigkeit der «Abtretungsverfügung».

E. 3 Prüfung der Heilung der Mängel

E. 3.1 Im Interesse der Prozessökonomie wäre es bei der gegebenen Sachlage nicht ausgeschlossen, die «Abtretungsverfügung» im kantonalen Mei- nungsaustausch als ablehnendes Votum des Beschwerdegegners auszu- legen. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer zuerst mit der Sache be- fasst war und Frist und Form eingehalten sind. Insofern wäre also ein Ein- treten möglich, indem die Beschwerde als Gesuch des Beschwerdeführers um Festlegung des Gerichtsstandes entgegengenommen würde.

E. 3.2 Dem steht indes zweierlei entgegen: Einmal entfaltet eine nichtige Verfü- gung keinerlei Rechtswirkungen und ist somit auch nicht einer, wie auch immer gearteten, Heilung zugänglich. Sodann ergibt sich aus den Akten – was der Beschwerdeführer richtigerweise selbst feststellt (act. 1, S. 3) – dass der Meinungsaustausch noch nicht abgeschlossen ist. In Nachach- tung des Beschleunigungsgebotes ist dieser zwischen den zuständigen Behörden aller in Frage kommenden Kantone nunmehr zügig in die Wege zu leiten. Dies ist für den Kanton Tessin der Generalstaatsanwalt und für den Kanton Schaffhausen der Erste Staatsanwalt (E. 1.1 oben).

E. 4 Zusammengefasst ist damit die Nichtigkeit der «Abtretungsverfügung» vom

12. Oktober 2012 festzustellen, und gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario auf Verfahrensweiterungen zu verzichten. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist im Resultat nicht einzutreten.

E. 5 In Gerichtsstandsverfahren werden mangels gesetzlicher Grundlage keine Gerichtskosten erhoben. Unabhängig davon kann sich aber eine Kosten- auflage bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen aufdrängen (Art. 417 StPO). Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch eine persönliche Kostenauflage in Betracht (CREVOISIER, Code de procédure pénale suisse, Art. 417 StPO N. 2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 207). Davon ist vorliegend angesichts des geringen verursachten Aufwan- des indessen abzusehen.

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Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Abtretungsverfügung des Kantons Schaffhau- sen vom 12. Oktober 2012 nichtig ist.
  2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

CANTONE TICINO, Ministero Pubblico, Beschwerdeführer

gegen

KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Abtretungsverfügung (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2012.44

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Sachverhalt:

A. Aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom

16. Oktober 2012 (act. 1), sowie aus ihren Einlegerakten ergibt sich, dass ein A. via E-Bay (und Pay-Pal) verschiedentlich Zahlungen entgegenge- nommen haben soll, ohne die versprochenen Waren zu liefern. Anzeigen erfolgten in dieser Sache in den Kantonen Tessin (10. Oktober 2011), Schaffhausen (21. Oktober 2011), sowie Basel-Landschaft (25. Oktober 2011). Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass sich der Handlungsort in den Kantonen Zürich oder St. Gallen befindet (act. 1, S. 1).

B. Der Staatsanwalt des Kantons Tessin kontaktierte die anderen mit Anzei- gen befassten Kantone (Schreiben vom 13. Februar 2012, 7. März 2012,

13. März 2012). Der Staatsanwalt Basel-Landschaft lehnte schliesslich sei- ne Zuständigkeit mit Schreiben vom 20. März 2012 ab. Die Staatsanwältin des Kantons Schaffhausen erliess am 12. Oktober 2012 eine Abtretungs- verfügung, mit welcher das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Tessin abgetreten wird (act. 10 und 13 der Einlegerakten).

C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin hiergegen beim Bundesstrafgericht (vorsorglich) Be- schwerde ein (act. 1). Es fand kein Schriftenwechsel statt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Abtretungsverfügung und Gerichtsstandsverfahren 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR, SR 173.713.161]).

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Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier- zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale, Zurigo/San Gallo 2010, art. 40 CPP n. 5).

Zuständig in Gerichtsstandsverfahren den Kanton Tessin zu vertreten ist der Generalstaatsanwalt (Procuratore generale, Art. 68 cpv. 1 lett. d della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone di Ticino del 10 mag- gio 2006 [RL 3.1.1.1]). Der Kanton Schaffhausen weist diese Kompetenz dem Ersten Staatsanwalt zu (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 [JG; SHR 173.200]).

1.2 Ein Blick in die StPO zeigt auf, dass nach fehlgeschlagenem Einigungsver- such die Gerichtsstandsfrage dem Bundesstrafgericht zum Entscheid vor- zulegen ist. Denn die einzelnen Kantone – hierarchisch gleichgeordnet – können nicht ohne weiteres für andere Kantone bindende Verfügungen er- lassen (vgl. SCHWEIZER, Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Art. 3 BV N. 5). Aus dem Begriff der Verfügung ergibt sich notwendigerwei- se die Überordnung der verfügenden Instanz über den Verfügungsadressa- ten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., Zürich 2006, S. 180 f.). Aufgrund der Gleichheit der Kantone kann der Be- schwerdegegner keine Verfügung erlassen, die den Kanton Tessin in Zu- ständigkeitsfragen bindet.

2. Nichtigkeit der «Abtretungsverfügung» 2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfü- gung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtig- keitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., Zürich 2006, S. 200-202, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Unzulässigkeit der vorliegenden «Abtretungsverfügung» ergibt sich nach dem Gesagten auf einen Blick aus der den Beschwerdegegner bin-

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denden eidgenössischen Verfahrensordnung, der StPO, und insbesondere aus deren Art. 40 Abs. 2. Mit seiner Verfügung will der Beschwerdegegner autoritativ lösen, wozu nur die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerich- tes zuständig ist: einen Entscheid über Gesuche um Zuweisung des Ge- richtsstandes zu fällen. Dies führt ohne weiteres zur Feststellung der Nich- tigkeit der «Abtretungsverfügung».

3. Prüfung der Heilung der Mängel 3.1 Im Interesse der Prozessökonomie wäre es bei der gegebenen Sachlage nicht ausgeschlossen, die «Abtretungsverfügung» im kantonalen Mei- nungsaustausch als ablehnendes Votum des Beschwerdegegners auszu- legen. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer zuerst mit der Sache be- fasst war und Frist und Form eingehalten sind. Insofern wäre also ein Ein- treten möglich, indem die Beschwerde als Gesuch des Beschwerdeführers um Festlegung des Gerichtsstandes entgegengenommen würde. 3.2 Dem steht indes zweierlei entgegen: Einmal entfaltet eine nichtige Verfü- gung keinerlei Rechtswirkungen und ist somit auch nicht einer, wie auch immer gearteten, Heilung zugänglich. Sodann ergibt sich aus den Akten – was der Beschwerdeführer richtigerweise selbst feststellt (act. 1, S. 3) – dass der Meinungsaustausch noch nicht abgeschlossen ist. In Nachach- tung des Beschleunigungsgebotes ist dieser zwischen den zuständigen Behörden aller in Frage kommenden Kantone nunmehr zügig in die Wege zu leiten. Dies ist für den Kanton Tessin der Generalstaatsanwalt und für den Kanton Schaffhausen der Erste Staatsanwalt (E. 1.1 oben).

4. Zusammengefasst ist damit die Nichtigkeit der «Abtretungsverfügung» vom

12. Oktober 2012 festzustellen, und gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario auf Verfahrensweiterungen zu verzichten. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist im Resultat nicht einzutreten. 5. In Gerichtsstandsverfahren werden mangels gesetzlicher Grundlage keine Gerichtskosten erhoben. Unabhängig davon kann sich aber eine Kosten- auflage bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen aufdrängen (Art. 417 StPO). Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch eine persönliche Kostenauflage in Betracht (CREVOISIER, Code de procédure pénale suisse, Art. 417 StPO N. 2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 207). Davon ist vorliegend angesichts des geringen verursachten Aufwan- des indessen abzusehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass die Abtretungsverfügung des Kantons Schaffhau- sen vom 12. Oktober 2012 nichtig ist.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Bellinzona, 30. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Ministero Pubblico del Cantone Ticino - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.